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BGH · IV ZK 191/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 191/62

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 60 April 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Bente nach den Bestimmungen des BEO erhoben, jedoch unter Anrechnung der ihr aus dem Härtefonds gewährten Leistungen«, Mit der im Berufungsurteil zugelaasenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Re v i sionsgericht nicht vertreten lassen* Das Oberlandesgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin daran scheitern lassen* daß diese nicht im Sinne des § 4 Abs* 1 Kr* 1 c BEG im Jahre 1938, als sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegt habe, dorthin "ausgewandert 11 seij denn sie sei in das Land ihrer Staatsange* hprigkeit tibergesiedelt * Es komme weder darauf an, ob die Klägerin irgendwelche Bindungen zu Italien gehabt habe, noch seien die Umstände erheblich, durch die sie die italienische Staatsangehörigkeit erworben habe* Durch ihre Heirat mit einem italienischen Staatsangehörigen habe die Klägerin bereits die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit in diesem Staat verbundene Vorzugsstellung erlangt* Ihre Behauptung, sie habe die Ehe mit hur zu dem Schein geschlossen, um durch den Erwerb der italienischen Staatsan- gehorigkeit vor Verfolgungen geschützt zu sein, sei also unerheblich» Entscheidend sei allein, daß sie bei der Übersiedlung nach Italien die italienische Staatsangehörigkeit besessen habe» ihr Vortrag widerspreche sich auch; denn sie könne nicht behaupten. Ehe sei nur zu dem Schein geschlossen, wenn sie andererseits behaupte, diese Eheschließung habe den Sinn gehabt, sich durch den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit vor Verfolgungen zu sichern» Wenn das, wie es glaubhaft sei, der Sinn der Eheschließung gewesen sei, so sei die Eheschließung keine 11 Scheinehe”, sondern durchaus ernst gemeint gewesen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision sind im Ergebnis begründet; denn dem Verfolgten kann die Anerkennung als ” Auswanderer” und das Hecht auf Entschädigung nicht versagt werden, wenn er die fremde Staats- 20 Wie im Urteil vom 13» Juni 1962 (aaO So 497) ausgeführt, würde es jedoch dem Grundsatz der Gerechtigkeit widersprechen, einem Verfolgten die Anerkennung als "Auswanderer" im Sinne des § 4 Abs« 1 Hr* 1 c BEG und damit das Hecht auf EntSchädigung zu versagen, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat» Denn es kann nicht rechtens sein, dem Verfolgten eine Handlung - hier den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit - zu dem Hachteil gereichen zu lassen, die ihren Grund in der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Gewsltmaßnahmen hatte * 3«, Es fehlt jedoch bisher, weil vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus nicht erheblich, an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dafür, daß der von der Klägerin vorgetragene Grund für den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft im Wege der Eheschließung maßgebend war» Das Berufungsgericht hat zwar die Behauptung der Klägerin als glaubhaft angesehen, diese Eheschließung habe den Sinn gehabt, sich durch Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit vor Verfolgungen zu sichern, andererseits aber den Vortrag der Klägerin auch als in sich wido^spruchsvoll erklärt» Die in dieser Hinsicht erforderlichen Feststellungen sind daher noch zu treffen» Hach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»

StaatsangehörigkeitEntschädigungItalienEheschließungEheVerfolgteKlägerinitalienisch

Volltext der Entscheidung

IV ZK 191/62
Verkündet am 30« Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als tfrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Ha men
2538 007
des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Dolly M ■,	Ma	w,
- Prozeßbevollmächtigte:
geh. J<
Klägerin und Revisionsklägerin,
 und
Rechtsanwälte Dr in
 das hand Berlin,
 vertreten, durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorfs Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionabeklagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 23* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske, Wilden Br« Loewenheim und Dr« Graf
 für Recht erkannt t
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 60 April 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
i>ie am ttk	1889	in	der	Provinz	Posen	ge-
borene jüdische Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit*
Sie war in erster Ehe mit einem Freiherrn von KflBB verheiratet* Nachdem die Ehe geschieden worden war, heiratete sie den Mitinhaber des UflUP"-Verlags, Pranz DflBP, Diese Ehe wurde durch Urteil des Kammer~ gerichts vom L März 1937 geschieden* Anfang 1938 heiratete sie zu dem dritten ''Male,*; und zwar den italienischen Major filiberto MflHHHBK* Durch diese Heirat erwarb sie die italienische Staatsangehörigkeit * Als sie im August 1938 gewarnt worden war, daß ihr Maßnahmen durch die politischen Dienststellen drohten, verließ sie Deutschland und wohnt seitdem in Italien*
Sie hat behauptet, sie sei nach der Besetzung Italiens durch deutsche Truppen ständigen Aufregungen ausgesetzt gewesen* SS-Leute hätten nach ihr gesucht, und sie sei gezwungen gewesen, den Aufenthaltsort häufig zu wechseln und illegal zu leben* Durch diese Aufregungen habe sie sich ein Herzleiden und chronische Bronchitis zugezogen*
Das intschädigungsamt hat die Klägerin durch Dr* V^HIK in	untersuchen	lassen*	Dieser hat bei ihr
 Arrhythmia cordis und chronische Bronchitis festgestellt* Er hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei ihr auf 60 # am 1 * November 1953 und auf 100 # am Tage der Untersuchung (13* August I960) festgesetzt und sein Gutachten weiter dahin abgegeben, daß hiervon 44 ^ verfolgungsbedingt seien* Das Entschädigungsamt hat trotzdem aen
 
Entschädigungsanspruch der Klägerin abgelehnt, da diese die Voraussetzung des § 4 BEO nicht erfülle«. Es hat ihr aber im Wege des Härteausgleichs ein Heilverfahren für Herzmuskelschaden9 Herzreizleitungsstörung, Bluthochdruck und chronische Bronchitis und ab 1„ Eebruar 1961 eine monatliche Bente von 554 DM bewilligt«, Darüber hinaus hat er ihr noch eine einmalige Beihilfe von 10 5 04,85 Bl! für die vorhergehende Zeit gewährt«
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Bente nach den Bestimmungen des BEO erhoben, jedoch unter Anrechnung der ihr aus dem Härtefonds gewährten Leistungen«,
Sie hat beantragt,
 den Bescheid des Entschädigungsamtes Berlin vom
20„ Januar 1961 aufzuheben und den Beklagten zu
 verurteilen,
1 o an sie unter Anrechnung der auf den Oesund-heitsschaden aus dem Härtefonds bereits bewirkten Leistungen
a)	eine Gesundheitsschadensrente für die Zeit vom 1, November 1953 bis 30* Juni^1961 im Gesamtbeträge von 52 915,10 UM, ah lv Juli 1961 monatlich 554 DM,
b)	eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1* Januar 1945 bis 31* Oktober 1953 in Höhe von 24„515., TO 3DM zu zahlen,
2. ihr Heilverfahren nach Maßgabe der Vorschriften für die Unfallfürsorge der Bundesbeamten zu gewähren*
- 4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge wiesen*.. .
Mit der im Berufungsurteil zugelaasenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Re v i sionsgericht nicht vertreten lassen*
Bntsöbeidungsgründe "t Die Revision hat Erfolg*
I*
Das Oberlandesgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin daran scheitern lassen* daß diese nicht im Sinne des § 4 Abs* 1 Kr* 1 c BEG im Jahre 1938, als sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegt habe, dorthin "ausgewandert 11 seij denn sie sei in das Land ihrer Staatsange* hprigkeit tibergesiedelt * Es komme weder darauf an, ob die Klägerin irgendwelche Bindungen zu Italien gehabt habe, noch seien die Umstände erheblich, durch die sie die italienische Staatsangehörigkeit erworben habe* Durch ihre Heirat mit einem italienischen Staatsangehörigen habe die Klägerin bereits die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit in diesem Staat verbundene Vorzugsstellung erlangt* Ihre Behauptung, sie habe die Ehe mit	hur	zu dem	Schein
 geschlossen, um durch den Erwerb der italienischen Staatsan-
 
gehorigkeit vor Verfolgungen geschützt zu sein, sei also unerheblich» Entscheidend sei allein, daß sie bei der Übersiedlung nach Italien die italienische Staatsangehörigkeit besessen habe» ihr Vortrag widerspreche sich auch; denn sie könne nicht behaupten. Ehe sei nur zu dem Schein geschlossen, wenn sie andererseits behaupte, diese Eheschließung habe den Sinn gehabt, sich durch den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit vor Verfolgungen zu sichern» Wenn das, wie es glaubhaft sei, der Sinn der Eheschließung gewesen sei, so sei die Eheschließung keine 11 Scheinehe”, sondern durchaus ernst gemeint gewesen»
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin zunächst, als sie noch unverheiratet gewesen sei, den Auswanderungsentschluß gefaßt und dann die Ehe mit einem Italiener geschlossen hätte, um leichter auswandem zu können, wenn also die Eheschließung mit einem Italiener lediglich ein Mittel gewesen wäre, um auswandern zu können? könne auf sich beruhen, weil die Klägerin derartiges nicht vorgetragen habe» Ber Vortrag der Klägerin gehe lediglich dahin, sie habe in Beutschland einen Italiener geheiratet? um. daselbst vor Verfolgungen gesichert zu sein, und erst später, auf eine besondere Warnung hin, den Entschluß gefaßt, in das Band ihrer Staatsangehörigkeit, nach Italien, auszuwandern»
II«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision sind im Ergebnis begründet; denn dem Verfolgten kann die Anerkennung als ” Auswanderer” und das Hecht auf Entschädigung nicht versagt werden, wenn er die fremde Staats-
angehörigkeit aus Verfölgungsgründen erworben hat«
To Mit Hecht vertritt allerdings das Oberlandesgericht die Auffassung, eine Auswanderung liege nicht vor* wenn ein verfolgter Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedele, selbst wenn er mit diesem Zufluchtslande nur durch das Hand der Staatsangehörigkeit verbun-den seio Hieran hat der erkennende Senat, auch gegenüber abweichenden Meinungen (vgl„ insbesondere: Urteil des öber-landesgerichto in Frankfurt/Main vom 29o Juni 1962, EzW 1962, 447 Br* 11), stets festgehalten {Urteile vom 15» Juni 1962 - IV ZR 58/62 RzW 1962, 497 Jr, 8, und vom 31*
October 1962 - IV ZE 116/62 zur Veröffentlichung bestimmt) c
20 Wie im Urteil vom 13» Juni 1962 (aaO So 497) ausgeführt, würde es jedoch dem Grundsatz der Gerechtigkeit widersprechen, einem Verfolgten die Anerkennung als "Auswanderer" im Sinne des § 4 Abs« 1 Hr* 1 c BEG und damit das Hecht auf EntSchädigung zu versagen, wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat» Denn es kann nicht rechtens sein, dem Verfolgten eine Handlung - hier den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit - zu dem Hachteil gereichen zu lassen, die ihren Grund in der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Gewsltmaßnahmen hatte *
Eine solche Schutzmaßnahme kann sich für den Verfolgten im Bereiche der Entschädigung nicht nachteilig auswirken. Die Bundesrepublik kann sich der Entschädigungspflicht nicht mit der Begründung entziehen, die Klägerin sei als italienische Staatsangehörige nicht im Sinne des § 4 Abs« 1 Br»
1 c BEG "ausgewandert", wenn der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit auf der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhte, die gemäß §§ 1,
'	-	=	7,
2 BEG gerade die rechtliche Grandlöge der Entschädigung darstellen«,
3«, Es fehlt jedoch bisher, weil vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus nicht erheblich, an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dafür, daß der von der Klägerin vorgetragene Grund für den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft im Wege der Eheschließung maßgebend war» Das Berufungsgericht hat zwar die Behauptung der Klägerin als glaubhaft angesehen, diese Eheschließung habe den Sinn gehabt, sich durch Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit vor Verfolgungen zu sichern, andererseits aber den Vortrag der Klägerin auch als in sich wido^spruchsvoll erklärt» Die in dieser Hinsicht erforderlichen Feststellungen sind daher noch zu treffen»
III»
Hach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
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Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs o 1 BEGo
 Ascher Baske Bundesrichter Dr« Loewenheim Dr0 Graf
 Wilden ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben
 Ascher