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BGH · IV ZR 191/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 191/60

BEG § 176 Die in § 176 Abs. 2 BEG vorgesehenen Beweiserleichterungen befreien das Gericht nicht von der Notwendigkeit, sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und den etwa gegen sie sprechenden Tatsachen auseinanderzusetzen, soweit der Entscheidung seine Angaben zugrunde gelegt werden Der Kläger, der am 9* Dezember 1894 geboren ist, hat im Jahre 1954 bei der Entschädigungsbehörde beantragt, ihm Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu leisten, und zur Begründung vorgetragen; Er sei als Ludendorff Anhänger und v/egen Verunglimpfung der Hakenkreuzflagge im Jahre 1933 verhaftet und sodann in verschiedene Konzentrations lager, und zwar u.a. nach Fuhlsbüttel, Sachsenhausen, Neuen-gamme und Farge überführt worden. August 1956 bei dem Landgericht einen Schriftsatz eingereicht, den er als Klage auf Entschädigung für Freiheitsberaubung, Zwangsarbeit und nicht wiedererhaltene Gegenstände, die ihm bei der Verschleppung in das Konzentrationslager Neuengamme abhanden gekommen seien, bezeichnet hat. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß das Teilurteil des Berufungsgerichte aufgehoben und die Berufung des Klägers im Umfang des Teilurteils zurückgewiesen wird. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit sachlich entscheiden konnte. Damit fehlte es zunächst an einer Anmeldung v/egen des Freiheitsschadens, ohne daß der Kläger aber auf die ihm deswegen etwa zustehende Entschädigung verzichtet hatte, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird. Eine sinngemäße Ausle-gung des mit dieser Klageschrift gestellten, vor dem Ablauf der Frist des § 189 BEG bei Gericht eingegangenen Begehrens ergibt, daß der Kläger damit nicht nur die Verweigerung einer Entschädigung für die Gesundheitsschäden angreifen, sondern überhaupt seine Hechte wahren wollte, die ihm wegen der Haft in den Konzentrationslagern zustehen konnten. Der Kläger hat aber den Anspruch wegen des Freiheitsschadens vor dem Landgericht nicht weiterverfolgt, sondern in der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht nur die Wollte man annehmen, durch einen Bescheid, der sich seinem Wortlaut und Inhalt nach auf die Ablehnung bestimmter Entschädigungsansprüche beschränkt, seien alle Ansprüche abgewiesen, für die der dargelegte Ablehnungsgrund zutrifft, so wäre der Antragsteller, der die Ablehnung für unrichtig hält, um sie nicht unanfechtbar werden zu lassen, gezwungen, Klage wegen aller dieser Ansprüche zu erheben, selbst wenn sie überhaupt noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde waren. 3. Dem Erfordernis des Vorbescheides ist jedoch dadurch genügt, daß das beklagte Land bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Freiheitsschadens die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt hat, der Antrag sei verspätet gestellt und dem Kläger sei deshalb wegen des Freiheitsschadens keine Entschädigung zuzuerkennen. Denn jedenfalls in dem dem beklagten Land nach § 272 a ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEO nachgelassenen Schriftsatz, der dem Kläger vor der Verkündung des Berufungsurteils in Abschrift mitgeteilt worden ist, hat das beklagte Land sich darauf berufen, daß der Antrag wegen des Freiheitsschadens verspätet sei und aus diesem Grunde erfolglos bleiben müsse. Das beklagte Land hat also nicht geltend gemacht, daß die Entschädi-gungsbehörde noch nicht entschieden habe, sondern daß dem Kläger wegen der angeblichen Versäumung der Frist des § 189 BEG keine Entschädigung gewährt werden könne. Der so begründete Klagabweisungsantrag ersetzt den ablehnenden Bescheid und bewirkt, daß die gegen die Versagung des Anspruchs gerichtete Klage nicht wegen Fehlens eines solchen Bescheids unzulässig ist (Urteil des Senats RzW I960, 404 Nr. 72). Ebenso wie in dem Rechtsstreit, in dem der Senat das RzW I960, 404 Nr.72 veröffentlichte Urteil erlassen hat, muß es deshalb als statthaft gelten, daß das Verfahren wegen des Freiheitsschadens vor dem Oberlandesgericht durchgeführt worden ist, und daß auch bei der Entscheidung über den Anspruch wegen dieses Schadens die gesamten Ergebnisse des bisherigen gerichtlichen Verfahrens verwertet werden konnten. Den in dem angefochtenen Urteil erörterten Umständen, die dafür sprechen, daß der Kläger als Asozialer in den Konzentrationslagern festgesetzt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht solche Bedeutung beigemessen, daß sie seine auf die glaubhaften Angaben des Klägers gegründete Überzeugung von dessen Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus hätten in Präge stellen können. Es kommt darauf an, ob die Bev/egung, für die der Kläger sich einsetzte, in ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen, die zusamraenfassend beurteilt werden müssen, im wesentlichen mit dem in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers übereinstimmte, wenn sie auch diesem gegenüber eine besondere politische Gruppe darstellte (Urteiledes Senats RzW I960, 371 Nr. 27, Wenn die Bewegung in dieser Weise zu beurteilen ist, so kann derjenige, der sich zu Ludendorff bekannte, aus diesem Grunde den Nationalsozialismus der Richtung Hitlers ablehnte und deswegen verfolgt wurde, keine Entschädigung beanspruchen. b) Das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß der Kläger die Bestrebungen Ludendorffs nicht grundsätzlich gebilligt habe und deshalb nicht Mitglied des Tannenbergbundes geworden sei; auch die antisemitische Einstellung des Tannenbergbundes habe er nicht geteilt. Daß das der Pall war, ist jedoch von dem Berufungsgericht nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, wie die Revision mit Recht rügt. Sofern seine Angaben zugrunde gelegt werden, er habe sich Auszüge aus diesen Schriften gemacht, sie zu Propagandaschriften verarbeitet und an Bekannte und Fremde verteilt, so wäre zu prüfen, inwieweit solche Schriften, die in dem Rechtsstreit vorgelegt sind, typisches Gedankengut der Bewegung von Ludendorff und des Nationalsozialismus enthalten. Damit ist nicht gesagt, daß er anderen als nationalsozialistischen Gedankengängen nahegestanden habe, da gerade der Nationalsozialismus für sich die vaterländische Gesinnung in Anspruch nahm und mit dieser Idee Mißbrauch trieb. Erforderlich ist eine gründliche Auseinandersetzung mit den Tatsachen, die dahin deuten können, daß es sich bei dem Kläger um den Vertreter einer besonderen nationalsozialistischen Richtung handelte, der als solcher, wenn auch vom Standpunkt des damals herrschenden Systems aus als dessen Gegner, verfolgt wurde. Sollte eine wirkliche Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus sich nicht feststellen lassen, so würde eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Kr. 3 BEG erfolgen können, sofern nämlich zu erweisen wäre, daß die Verfolger in dem Kläger nicht den zu bekämpfenden Vertreter einer anderen nationalsozialistischen Richtung sahen, sondern ihm eine Gesinnung unterstellten, wie sie ein echter Gegner des Nationalsozialismus besaß. Nach § 1 Abs.3 Nr. 2 BEG käme eine Entschädigung in Betracht, wenn der Kläger als angeblicher Vertreter einer anderen nationalsozialistischen Richtung verfolgt wurde, in Wirklichkeit aber ein echter Gegner des Nationalsozialismus war und mit den ihm zur Last gelegten Handlungen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfte. Verfehlt ist im übrigen die Erwägung des Berufungsgerichts, wenn die Rechtsprechung bereits bei dem Stahlhelm eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Einstellung bejahe, so werde sie auch bei dem Kläger anzuerkennen sein. c) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht in weitem Umfang die Angaben des Klägers, insbesondere Uber die Gründe für seine Festnahme, ohne weiteres als glaubhaft bezeichnet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne auf die Bedenken einzugehen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen könnten. In diesem Zusammenhang ist auf die in den Entschädigungsverfahren gemachte Erfahrung hinzuweisen, daß Personen, die mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen waren und dann außerhalb der Strafverbüßung als sogenannte Asoziale unrechtmäßig festgehalten wurden, vielfach versuchen, sich als wegen politischer Gegnerschaft Verfolgte hinzustellen. Da Unrechtsmaßnahmen gegen den Kläger, seine rechtswidrige Pesthaltung in den Konzentrationslagern, erwiesen sind, kann die Feststellung, ob er als politischer Gegner verfolgt wurde, in Anwendung des § 176 Abs* 2 BEG getroffen werden, soweit im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (Urteil des Senats RzW 1959, 258 Nr. 58). Zwar ist davon auszugehen, daß in der Zeit nach der Machtergreifung Hitlers nur der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, wer dessen Regime unterstützte; auf denjenigen, der Hitler in dieser Zeit bekämpft hat, trifft der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auch dann nicht zu, wenn er lediglich eine andere nationalsozialistische Richtung an die Macht bringen wollte (Urteil des Senats RzW 1959, 165 Nr. 14). Wenn aber eine damals der Organisation der NSDAP nicht eingegliederte politische Gruppe in ihrer Grundhaltung ebenfalls nationalsozialistische Ziele, wenn auch von dem herrschenden System etwas abweichend, verfolgte, ohne aber dieses an der Machtbefindliche System zu bekämpfen, so kann der Einsatz für eine solche Gruppe und die Propagierung ihrer Ziele gleichzeitig mit einer Verbreitung des Gedankenguts und einer Stärkung des an der Herrschaft befindlichen Nationalsozialismus verbunden gewesen sein. Der Kläger wird in der neuen Verhandlung zu veranlassen sein, wegen der von ihm begehrten Entschädigung für Freiheitsschaden einen eindeutig bezifferten Leistungsantrag zu stellen^ da die Höhe des Betrages, den er verlangt, sich auf Grund der in Betracht kommenden Zeiträume ohne weiteres errechnen läßt und die Ausübung eines gerichtlichen Ermessens dabei nicht in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 45 BEG § 268 ZPO § 1 BEG
LandEntschädigungBEGBerufungsgerichtpolitischAnspruchKlägerNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
BEG § 176
Die in § 176 Abs. 2 BEG vorgesehenen Beweiserleichterungen befreien das Gericht nicht von der Notwendigkeit, sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und den etwa gegen sie sprechenden Tatsachen auseinanderzusetzen, soweit der Entscheidung seine Angaben zugrunde gelegt werden
BGH, Urt. v. 12. April 1961 - IV ZR 191/60 - OLG Schleswig
LG Kiel
IV ZR 191/60
Verkündet am 12« April 1961 ■HBl) Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem
 des Landes
♦
vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kflfc,

Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
in K
gegen
 den Rentner Heinrich
 in
str.
Kläger und Revisionsbeklagten,
>/I,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 in Kad
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Lr.Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3»Februar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger, der am 9* Dezember 1894 geboren ist, hat im Jahre 1954 bei der Entschädigungsbehörde beantragt, ihm Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu leisten, und zur Begründung vorgetragen; Er sei als Ludendorff Anhänger und v/egen Verunglimpfung der Hakenkreuzflagge im Jahre 1933 verhaftet und sodann in verschiedene Konzentrations lager, und zwar u.a. nach Fuhlsbüttel, Sachsenhausen, Neuen-gamme und Farge überführt worden. Zuletzt sei er auf dem Dampfer HCap Arcona” gewesen, er sei einer der Überlebenden nach dem Untergang dieses Schiffes. Die in den Lagern erlittenen Mißhandlungen hätten ihn in seiner Gesundheit so erschüttert, daß er nicht mehr arbeitsfähig sei.
Die Entschädigungsbehörde hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche durch Bescheid vom 18. Mai 1956 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 51. Mai 1956 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 18. August 1956 bei dem Landgericht einen Schriftsatz eingereicht, den er als Klage auf Entschädigung für Freiheitsberaubung, Zwangsarbeit und nicht wiedererhaltene Gegenstände, die ihm bei der Verschleppung in das Konzentrationslager Neuengamme abhanden gekommen seien, bezeichnet hat. Er hat sein Vorbringen wie folgt ergänzt;
Er sei vom April 1934 bis zu dem Oktober 1934 im Konzentrationslager Fuhlsbüttel bei Hamburg, vom April 1937 bis zu dem Juli 1941 im Konzentrationslager Oranienburg und vom November 1943 (später berichtigt: November 1942) bis zur Kapitulation im Konzentrationslager Neuengamme und im Nebenlager Farge bei Bremen inhaftiert gewesen. In diese Lager sei er v/egen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus
 
eingewiesen worden. Er habe für den Tannenbergbund Schriften verteilt, aber nicht dessen gesamte Bestrebungen gebilligt. Er habe ferner auf ein am Boden liegendes nationalsozialistisches Transparent getreten und gegen Hitler agitiert. Durch den Aufenthalt im Konzentrationslager habe er sich erhebliche Schäden an Körper und Gesundheit zugezogen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu leisten.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch ein am 19. Juni 1957 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Verlaufe des zweiten Rechtszugs hat er in einem am 28. September 1959 eingereichten Schriftsatz, dessen Abschrift am folgenden Tag an das beklagte Land weitergegeben worden ist, auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
1.	wegen Schadens an Gesundheit an ihn eine näher angegebene KapitalentSchädigung und Rente zu zahlen sowie ein Heilverfahren mit Hausgeld anzuordnen,
2.	wegen Schadens an Freiheit an ihn für die Zeit seiner Unterbringung in den Konzentrationslagern
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Hamburg-Fuhlsbüttel vom April 1934 bis zu dem Oktober 1934 (7 Monate), in Sachsenhausen-Oranienburg vom April 1937 bis zu dem Juli 1941 (51 Monate) und in Neuengamme mit Nebenlager in Farge vom November 1942 bis zu dem Mai 1945 (31 Monate) eine nach dem Ermessen des Berufungsgerichts im Rahmen von § 45 BEG festzusetzende angemessene Kapitalentschädigung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch Teilurteil vom 3* Februar I960 eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 12.900 DM zuerkannt.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß das Teilurteil des Berufungsgerichte aufgehoben und die Berufung des Klägers im Umfang des Teilurteils zurückgewiesen wird.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit sachlich entscheiden konnte.
1. Die Frist des § 189 BEG wegen dieses Anspruchs hat der Kläger gewahrt.
 
Im allgemeinen genügt es, daß der Verfolgte gegenüber der Entschädigungsbehörde fristgemäß zu dem Ausdruck bringt, er beanspruche wegen eines bestimmten Verfolgungsvorgangs Entschädigung; von einer solchen Anmeldung werden alle in Be-tracht kommenden Ansprüche erfaßt (Urteil des Senats KzW 1961, 83 Nr. 44). Bei der Anmeldung, die der Kläger unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes vornahm, erklärte er allerdings ausdrücklich, er sehe davon ab, außer der Entschädigung wegen der Leiden, die er sich in den Konzentrationslagern zugezogen habe, auch eine Entschädigung für die Freiheitsberaubung zu beantragen. Damit fehlte es zunächst an einer Anmeldung v/egen des Freiheitsschadens, ohne daß der Kläger aber auf die ihm deswegen etwa zustehende Entschädigung verzichtet hatte, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird. Eine Anfechtung seiner Erklärung nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entsprechend dessen Art. III Nr. 9 war mithin nicht erforderlich, um nunmehr auch einen solchen Anspruch geltend machen zu können.
Der Kläger verlangte dann in der von ihm persönlich verfaßten Klageschrift, mit der er sich gegen die Ablehnung seiner Ansprüche für Gesundheitsschaden wandte, u.a. Entschädigung für Freiheitsberaubung. Eine sinngemäße Ausle-gung des mit dieser Klageschrift gestellten, vor dem Ablauf der Frist des § 189 BEG bei Gericht eingegangenen Begehrens ergibt, daß der Kläger damit nicht nur die Verweigerung einer Entschädigung für die Gesundheitsschäden angreifen, sondern überhaupt seine Hechte wahren wollte, die ihm wegen der Haft in den Konzentrationslagern zustehen konnten. Damit ist auch der Anspruch wegen Freiheitsschadens rechtzeitig angemeldet (§ 189 Abs. 2 BEG).
Der Kläger hat aber den Anspruch wegen des Freiheitsschadens vor dem Landgericht nicht weiterverfolgt, sondern in der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht nur die
 
Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung von Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens begehrt. Dadurch ist klargestellt, daß er mit der Klage nur die von der Entschädigungsbehörde abgelehnten Ansprüche wegen des Gesundheitsschadens rechtshängig gemacht hat, während sich die Bedeutung der Klageschrift für den Anspruch wegen des Preiheitsschadens darauf beschränkt, daß für ihn die Prist des § 189 BEG eingehalten ist.
2. In dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde ist über den Anspruch wegen des Preiheitsschadens kein Bescheid ergangen .
Das Berufungsgericht meint, die Ablehnung der Ansprüche des Klägers wegen Gesundheitsschadens könne auch für den nunmehr geltend gemachten Preiheitsschaden als Vorbescheid im Sinne des § 210 BEG gelten, weil der Grund für die Ablehnung der Ansprüche, das Pehlen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEG, insoweit ebenfalls zutreffe. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Wollte man annehmen, durch einen Bescheid, der sich seinem Wortlaut und Inhalt nach auf die Ablehnung bestimmter Entschädigungsansprüche beschränkt, seien alle Ansprüche abgewiesen, für die der dargelegte Ablehnungsgrund zutrifft, so wäre der Antragsteller, der die Ablehnung für unrichtig hält, um sie nicht unanfechtbar werden zu lassen, gezwungen, Klage wegen aller dieser Ansprüche zu erheben, selbst wenn sie überhaupt noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde waren. Das würde zu erheblichen Ünzuträglichkeiten und insbesondere Unklarheiten darüber führen, in welchem Umfang über Entschädigungsansprüche endgültig entschieden ist. Hier kommt hinzu, daß der Kläger in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde, das noch zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes seinen Abschluß fand, ausdrücklich erklärt hat, Ansprüche wegen Preiheitsschadens
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wolle er nicht geltend machen. Auf einen derartigen Anspruch konnte und sollte sich der damals erlassene Bescheid nicht beziehen.
3.	Dem Erfordernis des Vorbescheides ist jedoch dadurch genügt, daß das beklagte Land bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Freiheitsschadens die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt hat, der Antrag sei verspätet gestellt und dem Kläger sei deshalb wegen des Freiheitsschadens keine Entschädigung zuzuerkennen. Es kann dahinstehen, ob der Vertreter des beklagten Landes bereits in der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, seinen Antrag auf Abv/eisung auch des neu eingeführten Anspruchs wegen des Freiheitsschadens in dieser Weise begründet hat. Denn jedenfalls in dem dem beklagten Land nach § 272 a ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEO nachgelassenen Schriftsatz, der dem Kläger vor der Verkündung des Berufungsurteils in Abschrift mitgeteilt worden ist, hat das beklagte Land sich darauf berufen, daß der Antrag wegen des Freiheitsschadens verspätet sei und aus diesem Grunde erfolglos bleiben müsse. Das beklagte Land hat also nicht geltend gemacht, daß die Entschädi-gungsbehörde noch nicht entschieden habe, sondern daß dem Kläger wegen der angeblichen Versäumung der Frist des § 189 BEG keine Entschädigung gewährt werden könne. Der so begründete Klagabweisungsantrag ersetzt den ablehnenden Bescheid und bewirkt, daß die gegen die Versagung des Anspruchs gerichtete Klage nicht wegen Fehlens eines solchen Bescheids unzulässig ist (Urteil des Senats RzW I960, 404 Nr. 72).
4.	Der Anspruch wegen des Freiheitsschadens konnte beim Oberlandesgericht geltend gemacht werden, obwohl eine Entscheidung des Landgerichts über ihn nicht vorliegt. An sich muß zv/ar die Klage gegen einen ablehnenden Bescheid bei dem Landgericht erhoben werden (§ 210 Abs. 1 BEG). Es darf jedoch
 
nicht außer acht gelassen v/erden, daß der neu eingeführte Anspruch mit denjenigen, die von Anfang an Gegenstand des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz waren, in engem Zusammenhang steht, und daß der Anspruch wegen Freiheits-Schadens und die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens im wesentlichen von denselben tatsächlichen Feststellungen ab-hängen und auf denselben rechtlichen Würdigungen beruhen, abgesehen davon, daß wegen der Ansprüche für den Gesundheitsschaden noch weitere diese im besonderen betreffende Feststellungen und rechtliche Erwägungen erforderlich sind.
Es würde den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit und dem Gebot der besonderen Beschleunigung des BntSchädigungsverfahrens widersprechen, wenn unter solchen Umständen der Rechtsstreit über den neu geltend gemachten Anspruch, nachdem das beklagte Land durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Klagabv/eisung den Bescheid ersetzt hat, wieder beim Landgericht beginnen müßte. Ebenso wie in dem Rechtsstreit, in dem der Senat das RzW I960, 404 Nr.72 veröffentlichte Urteil erlassen hat, muß es deshalb als statthaft gelten, daß das Verfahren wegen des Freiheitsschadens vor dem Oberlandesgericht durchgeführt worden ist, und daß auch bei der Entscheidung über den Anspruch wegen dieses Schadens die gesamten Ergebnisse des bisherigen gerichtlichen Verfahrens verwertet werden konnten. Der Kläger kann sich dadurch nicht beschwert fühlen, da er selbst den neuen Anspruch erst im zweiten Rechtszug in den Prozeß ein-' geführt hat.
5.	Unter den gegebenen Umständen bestehen auch keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einführung des Anspruchs wegen des Freiheitsschadens neben dem Anspruch wegen des Gesundheitsschadens stelle sich als eine Klagerweiterung im Sinne des § 268 Nr. 2 ZPO dar.
 
II.
In der Sache seihst kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
1. In ihm wird dargelegt, der Kläger sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in den verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gehalten worden. Der Kläger habe sich zwar als Ludendorff-Anhänger bekannt, und er gebe zu, Schriften des Tannenbergbundes an andere Personen weitergegeben zu haben. Er habe jedoch glaubhaft vorgetragen, daß er die Bestrebungen Ludendorffs nicht grundsätzlich gebilligt, sondern nur die Ideen vertreten habe, die das deutsche Vaterland betroffen hätten. Auch die antisemitische Einstellung des Tannenbergbundes habe er nicht geteilt. Der Kläger habe nach den glaubhaften Angaben eines Zeugen eijie liberal-demokratische Einstellung gehabt und sei ein entschiedener Gegner des Nationalsozialismus gev/esen. Wenn bereits bei dem Stahlhelm eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Einstellung zu bejahen sei, so werde auch
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bei dem Kläger trotz seiner zugegebenen Sympathien für den Tannenbergbund eine gegnerische Einstellung gegen den Nationalsozialismus anzuerkennen sein.
Diese sei für die dreimalige Inhaftierung des Klägers mitbestimmend gev/esen. Im Jahre 1934 sei er nach seinen Angaben mit den Füßen auf ein auf der Straße liegendes nationalsozialistisches Transparent getreten, und Anfang 1937 habe er nationalsozialistische Plakate abgerissen. Als Anlaß für seine letzte Inhaftierung in Neuengamme habe er glaubhaft ein in einer Gastv/irtschaft geführtes Gespräch angegeben, in dem er sich dahin geäußert habe, daß der Krieg bereits zu 3/4 verloren sei. Da seine gegnerische politische Einstellung der Geheimen Staatspolizei bereits bekannt gev/esen sei, dürfte seine in diesem Gespräch geäußerte negative
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Beurteilung der Kriegslage wiederum nur als Ausfluß seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung beurteilt worden sein.
Den in dem angefochtenen Urteil erörterten Umständen, die dafür sprechen, daß der Kläger als Asozialer in den Konzentrationslagern festgesetzt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht solche Bedeutung beigemessen, daß sie seine auf die glaubhaften Angaben des Klägers gegründete Überzeugung von dessen Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus hätten in Präge stellen können. Jedenfalls seien, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, bei den Verhaftungen politische Motive wesentlich mitbestimmend gewesen.
Diese Feststellungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wie die Revision mit Hecht geltend macht.
a)	Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag des Klägers soll seine Verhaftung auch darauf zurückzuführen sein, daß er Ludendorff-Anhänger gewesen sei. Wenn die nationalsozialistischen Gewalthaber ihn als einen solchen treffen wollten, so wäre es zunächst von Bedeutung, ob Anhänger von Ludendorff überhaupt als politische Gegner des Nationalsozialismus im Sinne von § 1 BEG angesehen werden können. Es kommt darauf an, ob die Bev/egung, für die der Kläger sich einsetzte, in ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen, die zusamraenfassend beurteilt werden müssen, im wesentlichen mit dem in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers übereinstimmte, wenn sie auch diesem gegenüber eine besondere politische Gruppe darstellte (Urteiledes Senats RzW I960, 371 Nr. 27,
449 Nr. 14). Es spricht manches dafür, daß die Bewegung von Ludendorff und der Tannenbergbund als dem Nationalsozialismus in diesem Sinne zugehörig gelten müssen, obwohl sie
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nicht in die von Hitler beherrschte Parteiorganisation eingegliedert waren und auch in ihren Anschauungen und Lehren nicht völlig mit denen der NSDAP übereinstimmten. Wenn die Bewegung in dieser Weise zu beurteilen ist, so kann derjenige, der sich zu Ludendorff bekannte, aus diesem Grunde den Nationalsozialismus der Richtung Hitlers ablehnte und deswegen verfolgt wurde, keine Entschädigung beanspruchen. Über diese überwiegend dem tatsächlichen Bereich angehörenden Prägen kann von dem Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden.
b)	Das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß der Kläger die Bestrebungen Ludendorffs nicht grundsätzlich gebilligt habe und deshalb nicht Mitglied des Tannenbergbundes geworden sei; auch die antisemitische Einstellung des Tannenbergbundes habe er nicht geteilt. Sofern der Kläger nur einigen Gedankengängen von Ludendorff angehangen haben sollte, typisch nationalsozialistische Ziele und Bestrebungen jedoch abgelehnt und wegen solcher von ihm vertretener Anschauungen verfolgt worden sein sollte, so würden ihm Entschädigungsansprüche zustehen können. Daß das der Pall war, ist jedoch von dem Berufungsgericht nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, wie die Revision mit Recht rügt.
Es ist nicht ohne weiteres verständlich, wie der Kläger dazu gekommen sein sollte, Schriften des Tannenbergbundes zu verteilen, wenn er selbst eine liberal-demokratische Einstellung hatte. Sofern seine Angaben zugrunde gelegt werden, er habe sich Auszüge aus diesen Schriften gemacht, sie zu Propagandaschriften verarbeitet und an Bekannte und Fremde verteilt, so wäre zu prüfen, inwieweit solche Schriften, die in dem Rechtsstreit vorgelegt sind, typisches Gedankengut der Bewegung von Ludendorff und des Nationalsozialismus enthalten. Undeutlich ist auch die Angabe des Klägers,
 
er habe nur die Ideen von Ludendorff vertreten, die das deutsche Vaterland betroffen hätten. Damit ist nicht gesagt, daß er anderen als nationalsozialistischen Gedankengängen nahegestanden habe, da gerade der Nationalsozialismus für sich die vaterländische Gesinnung in Anspruch nahm und mit dieser Idee Mißbrauch trieb. Wenn die politische Einstellung des Klägers den Anlaß für seine Festnahme bildete, so ist eine eingehende Aufklärung seiner damaligen politischen Anschauungen unerläßlich. Es muß dann festgestellt werden, in welchen Fragen er dem Gedankengut der Bewegung von Ludendorff beipflichtete und in welchen er es ablehnte, und welche Haltung er gegenüber der Weltanschauung einnahm, die von dem damals an der Macht befindlichen nationalsozialistischeni--System vertreten wurde. Erforderlich ist eine gründliche Auseinandersetzung mit den Tatsachen, die dahin deuten können, daß es sich bei dem Kläger um den Vertreter einer besonderen nationalsozialistischen Richtung handelte, der als solcher, wenn auch vom Standpunkt des damals herrschenden Systems aus als dessen Gegner, verfolgt wurde.
Sollte eine wirkliche Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus sich nicht feststellen lassen, so würde eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Kr. 3 BEG erfolgen können, sofern nämlich zu erweisen wäre, daß die Verfolger in dem Kläger nicht den zu bekämpfenden Vertreter einer anderen nationalsozialistischen Richtung sahen, sondern ihm eine Gesinnung unterstellten, wie sie ein echter Gegner des Nationalsozialismus besaß. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG käme eine Entschädigung in Betracht, wenn der Kläger als angeblicher Vertreter einer anderen nationalsozialistischen Richtung verfolgt wurde, in Wirklichkeit aber ein echter Gegner des Nationalsozialismus war und mit den ihm zur Last gelegten Handlungen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfte.
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Verfehlt ist im übrigen die Erwägung des Berufungsgerichts, wenn die Rechtsprechung bereits bei dem Stahlhelm eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Einstellung bejahe, so werde sie auch bei dem Kläger anzuerkennen sein. Darauf, wie Anhänger anderer politischer Gruppen zu beurteilen sind, kann nicht abgestellt werden.
c)	Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht in weitem Umfang die Angaben des Klägers, insbesondere Uber die Gründe für seine Festnahme, ohne weiteres als glaubhaft bezeichnet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne auf die Bedenken einzugehen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen könnten.
Dabei hätte das Berufungsgericht sich damit auseinandersetzen müssen, daß der Kläger über die Gründe für seine Verhaftungen teilweise recht unterschiedliche Darstellungen gegeben hat.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die Angaben, die der Kläger über seine dritte Verhaftung gemacht hat, zunächst in entscheidenden Punkten mindestens unvollständig waren. Der Kläger hat darüber zunächst angegeben, er habe gegnerische politische Äußerungen getan, sei dabei belauscht und von einigen Beamten der Geheimen Staatspolizei wieder verhaftet worden. Nachdem dann die Strafakten beigezogen worden waren, aus denen sich ergibt, daß der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 3. März 1942 wegen Diebstahls zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden war und die Strafe am 9* November 1942 verbüßt hatte, und außerdem eine Auskunft der Polizeibehörde von Hamburg eingegangen war, daß der Kläger am 9« November 1942, also im unmittelbaren Anschluß an die Strafverbüßung, als Asozialer in polizeiliche Vorbeugungshaft genommen worden sei, stellte der Kläger die seiner dritten Verhaftung zugrunde liegenden
 
Vorgänge wie folgt dar:
Sr habe verhindern wollen, als Soldat eingezogen zu werden, und deshalb den Diebstahl begangen, so daß er dann verurteilt worden sei. Vorher habe er in einer Gastwirtschaft defaitistische Äußerungen getan. Auf dieses Gespräch hin sei zwar zunächst nichts veranlaßt worden. Nach der Strafverbüßung sei er jedoch sofort zur Geheimen Staatspolizei überstellt worden, und dort sei ihm der Inhalt des in der Gastwirtschaft geführten Gesprächs vorgehalten worden.
Solche Unstimmigkeiten in den Darstellungen des Klägers in Verbindung mit dem Umstand, daß er wegen krimineller Delikte nicht unerheblich, darunter mit Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, vorbestraft ist, erforderten es, die Frage seiner Glaubwürdigkeit sorgfältig zu prüfen.
Sein neues Vorbringen, er habe den Diebstahl begangen, um eine Einberufung zu dem Wehrdienst zu vermeiden, legt es nahe, die beigezogenen Strafakten daraufhin auszuwerten, ob die Art des Diebstahls und die Umstände von dessen Entdeckung geeignet sind, die Behauptung des Klägers über den mit diesem verfolgten weiteren Zweck zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auf die in den Entschädigungsverfahren gemachte Erfahrung hinzuweisen, daß Personen, die mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen waren und dann außerhalb der Strafverbüßung als sogenannte Asoziale unrechtmäßig festgehalten wurden, vielfach versuchen, sich als wegen politischer Gegnerschaft Verfolgte hinzustellen.
Andererseits waren die Zeugenaussagen zu berücksichtigen, die die Angaben des Klägers, er sei als politischer Häftling festgehalten worden, bestätigen. Allein die seinerzeit erfolgte Kennzeichnung eines Insassen eines Konzentrations-
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lagers als politischer Häftling und der von ihm getragene rote Winkel sind freilich noch kein entscheidendes Merkmal für eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft (Urteil des Senats vom 5. April 1957 IV ZR 59/57).
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände mußte das Berufungsgericht prüfen, ob es die von dem Kläger gegebenen Schilderungen der Vorgänge, die angeblich zu seinen mehrfachen Verbringungen in Konzentrationslager führten, als erwiesen ansehen konnte, insbesondere soweit andere Beweismittel als seine eigenen Erklärungen nicht zur Verfügung stehenj das mußte in dem Urteil eingehend erörtert werden. Unrichtig war es, ohne weiteres von den Schilderungen des Klägers als glaubhaft auszugehen und dann auf der Grundlage einer solchen rechtlich nicht einwandfrei untermauerten Annahme zu dem Ergebnis zu kommen, daß die Vorstrafen des Klägers und die Unterlagen über seine Pesthaltung als Asozialer der Feststellung einer Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft nicht entgegenstünden.
Da Unrechtsmaßnahmen gegen den Kläger, seine rechtswidrige Pesthaltung in den Konzentrationslagern, erwiesen sind, kann die Feststellung, ob er als politischer Gegner verfolgt wurde, in Anwendung des § 176 Abs* 2 BEG getroffen werden, soweit im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (Urteil des Senats RzW 1959, 258 Nr. 58). Aber das macht eine eingehende Überprüfung seines Vortrags nicht entbehrlich. Auch nach § 176 Abs. 2 BBG kann dieser der Entscheidung nur zugrunde gelegt werden, wenn nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme mehr für als gegen seine Darstellung spricht und der Beweis lediglich nicht vollständig erbracht werden kann (Urteil RzW 1958, 182 Nr. 25).
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2. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen darüber, daß der Kläger nicht nach § 6 Abs- 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, erschöpfen den Sachverhalt ebenfalls nicht. Zwar ist davon auszugehen, daß in der Zeit nach der Machtergreifung Hitlers nur der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, wer dessen Regime unterstützte; auf denjenigen, der Hitler in dieser Zeit bekämpft hat, trifft der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auch dann nicht zu, wenn er lediglich eine andere nationalsozialistische Richtung an die Macht bringen wollte (Urteil des Senats RzW 1959, 165 Nr. 14).
Wenn aber eine damals der Organisation der NSDAP nicht eingegliederte politische Gruppe in ihrer Grundhaltung ebenfalls nationalsozialistische Ziele, wenn auch von dem herrschenden System etwas abweichend, verfolgte, ohne aber dieses an der Machtbefindliche System zu bekämpfen, so kann der Einsatz für eine solche Gruppe und die Propagierung ihrer Ziele gleichzeitig mit einer Verbreitung des Gedankenguts und einer Stärkung des an der Herrschaft befindlichen Nationalsozialismus verbunden gewesen sein. Dann kann auch derjenige, der sich für eine solche selbständige Gruppe eingesetzt hat, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet haben.
Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG hängt also davon ab, ob die Bewegung von Ludendorff dem Nationalsozialismus zuzurechnen ist, welche Stellung sie gegenüber dem an der Macht befindlichen nationalsozialistischen System einnahm und in welcher Weise der Kläger für sie tätig war.
5. Schließlich rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt, was die Anwendung des § 7 BEG betrifft, nicht ausreichend gewürdigt hat. Auch in diesem Zusammenhang muß vor allem auf die unterschiedlichen oder
 
mindestens unvollständigen Angaben, die der Kläger über die Gründe für seine Festnahmen gemacht hat, eingegangen werden.
4- Wegen aller dieser Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
III.
Der Kläger wird in der neuen Verhandlung zu veranlassen sein, wegen der von ihm begehrten Entschädigung für Freiheitsschaden einen eindeutig bezifferten Leistungsantrag zu stellen^ da die Höhe des Betrages, den er verlangt, sich auf Grund der in Betracht kommenden Zeiträume ohne weiteres errechnen läßt und die Ausübung eines gerichtlichen Ermessens dabei nicht in Betracht kommt.
Ascher Raske Wüstenberg	Wilden	Dr.	Graf