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BGH · IV ZB 191/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 191/59

Eine den Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens nach § 5 BEG ausschließende Entziehung im Sinne der KUckerstattungsgesetze braucht nicht vorzuliegen , wenn die Geheime Staatspolizei im Zuge eines politischen Strafverfahrens den Verfolgten verhaftet, seine Wohnung versiegelt und die Siegel nach einigen Wochen wieder entfernt hat* Der Kläger hat behauptet, etwa 5 Wochen nach seiner Verhaftung sei seine Schwester Senate B^IP, die mit ihm das Pfarrhaus in geteilt habe, ebenfalls verhaftet worden. Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 10.000 DM zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Pas beklagte Land hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug weiter vorgetragen, der Schaden des Klägers wäre auch ohne die Verfolgung eingetreten, da er seine Wohnungseinrichtung bei seiner Vertreibung aus Schlesien ohnehin hätte zurücklassen müssen. Ferner hat das beklagte Land geltend gemacht, der Kläger habe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Grund und Höhe seines Schadens gemacht. Pas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Nach dem Vortrag des Klägers blieb sein Hausrat, als or verhaftet wurde, unter der Aufsicht seiner Schwester, die ihm den Haushalt führte. Hieraus allein kann nicht geschlossen werden, daß dem Kläger damit der Besitz an seiner Habe entzogen worden sei. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich weiter, daß die Geheime Staatspolizei nach etwa 4 Wochen die Siegel wieder entfernt und den Besitz einer anderen Schwester des Klägers hat einräumen wollen, daß diese es jedoch abgelehnt hat, die Bescheinigung, daß die Wohnungseinrichtung ihr vollständig übergeben worden sei, zu unterzeichnen. Auf Grund dieser Tatsachen liegt es nahe anzunehmen, daß die Geheime Staatspolizei dadurch, daß sie das Pfarrhaus versiegelte, dem Kläger den Besitz nicht entzogen hat, daß sie vielmehr nur den unmittelbaren Besitz ergreifen, dem Kläger aber Es ist anzunehmen, daß sie das Pfarrhaus versiegelte, um Dritten den Zutritt zu den unbeaufsichtigt bleibenden Räumen zu verwehren und um selbst die Möglichkeit zu haben, in dem Haus ungestört nach Beweisraaterial für das gegen den Kläger und seine Schwester eingeleitete Strafverfahren zu forschen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
LandAufsichtBEGSchwesterBerufungsgerichtPfarrhausKlägerRevisionBesitz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ 5, 51
Eine den Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens nach § 5 BEG ausschließende Entziehung im Sinne der KUckerstattungsgesetze braucht nicht vorzuliegen , wenn die Geheime Staatspolizei im Zuge eines politischen Strafverfahrens den Verfolgten verhaftet, seine Wohnung versiegelt und die Siegel nach einigen Wochen wieder entfernt hat*
BGH, Ürt. v. 20* Januar I960 - IV ZB 191/59
OLG Hamm (Westf) LG Arnsberg
/■
IV ZK 191/59	;
Verkündet am 20. Januar I960 Schorn, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Lntschädigungsrechtsstreit
 des Pfarrers a.B. Paul B Krs. ABflHHfcstraße
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägers und Bevisionsklägers, Rechtsanwalt
 rn
gegen
 das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
9
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v. Werner, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 15- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14« Oktober 1958 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
//
 Tatbestand;
Der Kläger war katholischer Pfarrer in K^m^p in Schlesien, Er ist am 25, Februar 1943 verhaftet und durch Urteil des Sondergerichts Breslau vom 18, November 1943 wegen Abhörens ausländischer Sender und Verbreitung ausländischer Nachrichten zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Der Kläger hat behauptet, etwa 5 Wochen nach seiner Verhaftung sei seine Schwester Senate B^IP, die mit ihm das Pfarrhaus in	geteilt habe, ebenfalls verhaftet
 worden. Ihr sei gleichfalls zur Last gelegt worden, ausländische Sender gehört und ausländische Nachrichten verbreitet zu haben. Bei ihrer Verhaftung sei das Pfarrhaus durch Angehörige der Geheimen Staatspolizei versiegelt worden. In der Polgezeit sei dann die Gestapo wiederholt vorgefahren und habe Sachen abgeholt. Etwa 4 Wochen darauf habe die Geheime Staatspolizei die Siegel endgültig entfernt. Sie habe seine Schwester Antonie HflBl aufgefordert, zu bescheinigen, daß ihr die Wohnungseinrichtung vollständig übergeben worden sei. Die Abgabe dieser Erklärung habe seine Schwester Antonie abgelehnt, weil sie hätte feststellen müssen, daß viele Gegenstände gestohlen und andere zertrümmert und zerfetzt gewesen seien. Bei und nach Kriegsende hätten dann durchziehende Flüchtlinge und frei gewordene Fremdarbeiter sich in erheblichem Umfang die ohne Aufsicht gebliebenen Gegenstände angeeignet.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens an Eigentum.
Er hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 32.000,— DM zu zahlen.
 
Pas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 10.000 DM zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Pas beklagte Land hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug weiter vorgetragen, der Schaden des Klägers wäre auch ohne die Verfolgung eingetreten, da er seine Wohnungseinrichtung bei seiner Vertreibung aus Schlesien ohnehin hätte zurücklassen müssen. Ferner hat das beklagte Land geltend gemacht, der Kläger habe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Grund und Höhe seines Schadens gemacht. Deswegen hat das beklagte Land ihm einen Anspruch auf Entschädigung versagt.
Pas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Per erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Pie Revision ist begründet.
Pas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Rach seiner Ansicht steht dem Kläger nach § 5 BEG kein Entschädigungsanspruch zu, da der von ihm geltend gemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die besonderen Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände falle*
 
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist dieser Schluß nicht gerechtfertigt. Es ist zwar zutreffend, daß eine Entziehung auch vorliegen kann, wenn dem Verfolgten nur der Besitz an den Gegenständen entzogen worden ist.
In dem zu entscheidenden Fall kann indes noch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger der Besitz an seinem Hausrat entzogen worden ist. Nach dem Vortrag des Klägers blieb sein Hausrat, als or verhaftet wurde, unter der Aufsicht seiner Schwester, die ihm den Haushalt führte. Als auch diese verhaftet wurde, wurde das Pfarrhaus durch Angehörige der Geheimen Staatspolizei versiegelt.
Hieraus allein kann nicht geschlossen werden, daß dem Kläger damit der Besitz an seiner Habe entzogen worden sei. Las wäre nur der Fall, wenn er durch die Maßnahmen der Gestapo seinen Besitz ganz verloren hätte. Biese Entziehung würde auch nur dann unter die besonderen Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fallen, wenn ihm der Besitz nicht wieder eingeräumt worden wäre. In beiden Richtungen hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
Bie Wohnung des Klägers ist im Zusammenhang mit einem gegen ihn und seine Schwester durchgeführten Strafverfahren versiegelt worden. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich weiter, daß die Geheime Staatspolizei nach etwa 4 Wochen die Siegel wieder entfernt und den Besitz einer anderen Schwester des Klägers hat einräumen wollen, daß diese es jedoch abgelehnt hat, die Bescheinigung, daß die Wohnungseinrichtung ihr vollständig übergeben worden sei, zu unterzeichnen. Auf Grund dieser Tatsachen liegt es nahe anzunehmen, daß die Geheime Staatspolizei dadurch, daß sie das Pfarrhaus versiegelte, dem Kläger den Besitz nicht entzogen hat, daß sie vielmehr nur den unmittelbaren Besitz ergreifen, dem Kläger aber
 
den mittelbaren Besitz belassen wollte. Es ist anzunehmen, daß sie das Pfarrhaus versiegelte, um Dritten den Zutritt zu den unbeaufsichtigt bleibenden Räumen zu verwehren und um selbst die Möglichkeit zu haben, in dem Haus ungestört nach Beweisraaterial für das gegen den Kläger und seine Schwester eingeleitete Strafverfahren zu forschen.
Ein solches Vorgehen ist noch keine Entziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze. Der Kläger kann daher grund-sätzlich seinen Eigentumsschaden nach dem Bundesentschä-digungsgesetz geltend machen. Wegen dieses Rechtsmangels mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. ,
Der Anspruch des Klägers könnte nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BEG begründet sein. Das Berufungsgericht wird unter Umständen zu prüfen haben, ob die Sachen des Klägers dadurch, daß sie zunächst unter der Obhut seiner Schwester blieben und daß die Gestapo sie später in Besitz nahm, in einer seine Interessen wahrenden Aufsicht geblieben sind« Eine solche Aufsicht hat jedoch, wie der Senat in seinem RzW 1959» 466 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, nur dann bestanden, wenn die Aufsicht während der ganzen Dauer der Haft des Klägers bestanden hatte.
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Schließlich ist gegebenenfalls darüber zu befinden, ob die Entschädigungsbehörde dem Kläger mit Recht die Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG versagt hat.
Ascher	Johannsen	v.	Werner
 Wilden
Br. Loewenheim