Später wurde er zur Zwangsarbeit verpflichtet« Am 29» Oktober 1942 floh er aus Berlin, weil er seine Verhaftung durch die Geheime Staatspolizei befürchtete« Er hielt sich bis Kriegsende verborgen, zuletzt in Breslau« Nachdem seine Ehefrau, die als Nicht Jüdin in Berlin geblieben war, dort ausgebombt und nach Breslau übergesiedelt war, lebte er unangemeldet bei ihr unter den Namen uBflfl. Seine Ehefrau brachte ihn in den Aufenthaltsbunker» Wenige Minuten später stand ein russischer Soldat in der Eingangstür* Dieser leistete die erste Hilfe* Die weitere Betreuung des Klägers mit allerdings sehr unzulänglichen Mitteln erfolgte durch seine Ehefrau- die ausgebildete Krankenpflegerin ist« Hoch am 25* Februar 1945 erschienen andere russische Soldaten- Kampfhandlungen fanden in diesem Gebiet nicht mehr statt.. Die Ehefrau brachte den Kläger etwa 10 bis 12 km hinter die Front in den russischen Machtbereich* Dort wurde er von einer russischen Ärztin untersucht und verbunden* In einem russischen Lazarett- in das er sich begeben wollte* wurde er abgewiesen» Nachdem Breslau am 6» Mai 1945 übergeben worden war* kehrte der Kläger mit seiner Ehefrau am 13° Der Kläger hat bei diesem auch Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrt« Sein Antrag ist dahin beschieden worden, daß für Leberparenchymschaden und Nierenrestschaden ein Heilverfahren und eine monatliche Rente von 125?- Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben mit der Begründung, die Rente sei nach der Besoldungsgruppe eines Beamten des gehobenen Dienstes festzusetzen, und die vom Versorgungsamt anerkannte Verwundung stehe im adäquaten Ursachenzusammenhang mit der nationalsozialistischen Ver- Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. März 1957* auf Grund deren das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ergangen ist, haben Oberlandesgerichtsrat Dr. als Vorsitzender und Oberlandesgerichtsrat Weicbmann sowie Amtsgerichtsrat Dr. Schmatz als Beisitzer mitgewirkt« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht nach Vorschrift der Gesetze besetzt gewesen, da Amts-gerichtsrat Dr. Schmatz durch Ministerialentschließung dem entscheidenden 10. wegen Anstiegs der Geschäfte für ein Jahr als Hilfsrichter zugeteilt gewesen, die Heranziehung eines Hilfsrichters aber nur dann zulässig sei, wenn für seine Beschäftigung bei dem Oberlaridesgericht ein nur vorübergehendes, auf andere ^eise nicht zu befriedigendes Bedürfnis vorliege, wobei der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses aber voraussichtlich doch zeitlich begrenzter Verhinderung eines ordentlichen Gerichtsmitgliedes durch Krankheit, Urlaub oder andere anzuerkennende Gründe eintreten oder auch dann, wenn eine an dem Gericht bestehende freigewordene Planstelle innerhalb eines gewissen, sich in angemessenen Grenzen haltenden Zeitraumes unbesetzt bleibt» Ein Bedürfnis nach der Verwendung von Hilfs- * richtern ist ferner anzuerkennen bei einem erhöhten Ge-schäftsanfall, von dem erwartet werden kann, daß er vorübergehender Hatur ist. dem wenigstens noch nicht zu übersehen ist, ob er andauern wird und deshalb der Justizverwaltung Veranlassung dazu geben muß, dafür zu sorgen, daß auch diese erhöhte Arbeitslast von Richtern bewältigt werden kann, die dem Gericht als ordentliche Mitglieder Zwei von ihnen waren zur Verwaltung der unbesetzten Planstelle und zur Vertretung des erkrankten Richters berufen worden; die Verwendung der übrigen Hilfsrichter, zu denen auch Amts-gerichtsrat Dr. gehörte, hatte ihren Grund vor allem in der starken Belastung des Oberlandesgerichts mit EntschädigungsSachen, Im Hinblick auf diese waren dem Oberlandesgericht bereits im Jahre 1954 4 neue Stellen für Oberlandesgerichtsräte zugeteilt worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß im März 1957 an dem Oberlandesgericht in München 7 Hilfsrichter zur Bewältigung des erhöhten Geschäftsanfalls tätig warenc Der von dem VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem oben erwähnten Urteil vertretenen Auffassung, daß die durch den Anfall von Entschädigungssachen eingetretene Geschäftshäufung, obwohl sie sich auf einige Jahre erstreckt, nur ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften hervorruft, schließt sich der erkennende Senat an. Wenn bei dem Oberlandesgericht in München im Jahre 1954 vornehmlich wegen der Entschädigungssachen 4 neue Oberlandesgerichtsratsstellen geschaffen wurden, so war damit ausreichend sichergestellt, daß mit Rücksicht auf diese Sachen Eilfsrichter nicht in zu großer Zahl herangezogen zu werden brauchten. Es war vertretbar, daß dann bei dem vorübergehend besonders hohen Bedarf an zusätzlichen Richtern für EntschädigungsSachen, der im Jahre 1956 hervortrat, um später wieder nachzulassen, die genannte Anzahl von Hilfsrichtern wegen des gestiegenen Geschäftsanfalles tätig war*(Dafür, daß hier die der Einberufung der Hilfsrichter gesetzten Grenzen eingehalten wurden, spricht auch die Verminderung' ihrer Zahl, die nach der Schaffung weiterer Richterplanstellen und dem Rückgang der Ent schädigungs Sachen eingeti’eten ist. 25v Februar 1945 in Breslau erlitt- Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz stellen kann* Die Klaganträge entsprechen zwar nicht ganz den gesetzlichen Bestimmungen; denn es käme hier, abgesehen von dem Anspruch auf Heilverfahren, eine Verurteilung zu zahlenmäßig errechneten Leistungen in Betracht. 2« Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der Verfolgung, die der Kläger dadurch erlitt, daß er als Jude in die Illegalität gehen mußte, und der Verwundung, die ihn am 25- Februar 1945 in Breslau traf, kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, und daß der durch die Verwundung hervorgerufene Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich isto Bie dagegen von der Revision gerichteten Angriffe sind unbegründet, a) Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß Entschädigung für einen während der Verfolgung erlittenen Schaden nur gewährt werden könne, wenn er der Verfolgung eigentümlich sei (Urteile des Senats RzW 1955? 358 ;«, Es ist jedoch an dem aufgestellten Erfordernis fest-zuhalten«, Allerdings soll damit nicht etwa die Haftung auf solche Schäden beschränkt werden, die nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen regelmäßig oder typischerweise zur Folge hatten» Es hat sich jedoch gezeigt, daß die Begriffsbestimmung der adäquaten Verursachung, wie sie in der Rechtsprechung und im Schrifttum herausgearbeitet ist, im Entschädigungsrecht nicht ausreicht wegen der besonderen Verhältnisse, mit denen es dieses Rechtsgebiet zu tun hat, und mit Rücksicht auf den eigentlichen Sinn der Wiedergutmachung« Dabei ist im Auge zu behalten, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Verursachung nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handelt, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zuzu-muten ist (BGHZ 3, 261, 267; BGH 'HJW 1952, 1010). •Die adäquate Verursachung wird im allgemeinen negativ etwa dahin formuliert, daß der eingetretene Schaden im Rechtssinne dann nicht als Folge einer Tatsache betrachtet werden könne, wenn diese ihrer allgemeinen Natur nach für die Entstehung eines derartigen Schadens ganz gleichgültig gewesen und nur infolge anderer außergewöhnlicher Umstände zu einer Bedingung des Schadens geworden sei. Bisweilen wird die Begriffsbestimmung auch positiv gefaßt, so etwa dahin, eine Begebenheit sei eine adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht habe (BGHZ 3, 261, 266; BGH HJW 1952, 1010). Babei liegt es häufig nicht von vornherein außer aller Wahrscheinlichkeit, daß die Gewaltmaßnahme für den Eintritt des Schadens ursächlich sein würde, ohne daß jedoch eine Haftung für diesen Schaden nach den Vorschriften über die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung angemessen und billig erscheinen könnte. Damit ist die Grenze erreicht, von der an die Allgemeinheit für das den Verfolgten des Nationalsozialismus im besonderen zugefügte leid auch wieder in besonderer Weise haftbar sein muß, mag der Schaden selbst von der gleichen Art und Schwere sein, wie ihn zahllose nichtverfolgte Kriegsopfer erlitten haben» Von den gebildeten Adäquanzformeln wäre hier deshalb am ehesten diejenige verwendbar, die besagt, die adäquate Bedingung müsse die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht haben» Aber auch mit ihr sind nicht alle im Entschädigungsrecht bestehenden Schwierigkeiten zu lösen, wie die oben angeführten Beispiele zeigen«, Der erkennende Senat hat deshalb, ohne das Erfordernis der Adäquanz, die mindestens im Sinne der für das bürgerliche Recht entwickelten Grundsätze vorhanden sein muß, aufzugeben, für die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zusätzlich verlangt, daß der Schaden der Verfolgung eigentümlich sei., daß-er bei einer Verfolgungsmaßnahme der in Präge stehenden Art habe erwartet werden können, oder genauer, daß er eine Auswirkung gerade der Verfolgungsmaßnahme als solcher dargestellt habe» Damit, daß nur der der Verfolgung eigentümliche Schaden zu entschädigen sei, soll also gesagt sein, daß die nationalsozialistische Gewalt-maßnahme wegen der mit der Verfolgung für den Verfolgten vei^bundenen Benachteiligung gegenüber nichtverfolgten Personen, die auch in einer Erhöhung, nicht aber lediglich b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegend vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an, so ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß in dem angefochtenen Urteil die von dem Kläger in Breslau erlittene Verwundung nicht als ein der Verfolgung eigentümlicher Schaden angesehen worden ist. Ber Revision ist zuzugeben, daß die Flucht des Klägers aus Berlin eine adäquate Folge der Verfolgung war»'Im Oktober 1942 setzte sich der Kläger aber, indem er nach Breslau ging, nicht in höherem Maße der Gefahr aus. Daß schließlich nur er und seine Ehefrau außerhalb des Pestungsbereichs im Süden der Stadt zurückblieben, könnte daher eine adäquate Folge der Verfolgung sein und ebenso auch seine Verwundung während seines Aufenthalts in einem Gelände, mag dieses unter dem Feuer der deutschen oder der russischen Truppen gelegen haben» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als ein Mann, der im wehrfähigen Alter stand, Breslau nicht hätte verlassen können, und daß er zu kämpferischem oder sonstigem Einsatz herangezogen worden wäre, wodurch er einer erheblich größeren Lebensgefahr ausgesetzt gewesen wäre als in dem verhältnismäßig sicheren Bunker• in dem er sich ununterbrochen aufhalten konnte, ohne unter einer Befehlsgewalt- zu stehen und zu Dienstleistungen heran-gezogen zu werden. c) Nach einem Sachverständigengutachten, das von dem Berufungsgericht eingeholt worden ist, hätten die Beschwerden, die der Kläger infolge der Verwundung noch hat, mindestens zu 50 vermieden werden können, wenn rechtzeitig eine fachchirurgische Behandlung unter * Zuhilfenahme einer entsprechenden Röntgeneinrichtung bei stationärem Krankenhausaufenthalt durchgeführt worden wäre« Bas Berufungsgericht hält diesen Umstand für unerheblich, weil das Gebiet, in dem der Kläger sich seinerzeit aufhielt, im Zeitpunkt der Verletzung bereits von russischen Truppen besetzt war« Damit habe für den Kläger, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, die Herrschaft des Nationalsozialismus ein Ende gefunden und sein Leben in der Illegalität auf-gehört« Auch in der Folgezeit sei er im russischen Machtbereich geblieben. Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen in vollem Umfang beizutreten ist, fraglich kann insbesondere sein, ob die eingetretenen Gesundheitsschäden nicht im Rechtssinne auf die Verfolgung zurückgeführt werden könnten, soweit sie nur noch deshalb vorhanden sind, weil es dort, wo sich der Kläger in der ersten Zeit nach der Verwundung aufhalten mußte, an Möglichkeiten für die erforderliche ärztliche Behandlung fehlte. Jedenfalls läßt sich aber das nicht annehmen, wenn der Kläger, sofern er wie die anderen nichtverfolgten Bewohner Breslaus sich in den inneren Festungsring hätte begeben können, auch dort diejenige ärztliche Betreuung nicht gefunden hätte, mit deren Hilfe die Gesundheitsschaden verringert worden waren«. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt, gemäß den § 1?6 BEG, § 139 ZPO aufzuklären, ob eine sachgemäße fachärztliche Behandlung in der Festung Breslau möglich gewesen wäre* der Kläger würde sich, wenn er befragt worden wäre» dafür auf einen Zeugen, der dies bestätigt haben würde, berufen haben» Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungsund Fragepflicht liegt jedoch nicht vor» Der Kläger hatte nur ganz allgemein vorgetragen, die Behandlung seiner Verwundungen habe einen völlig anderen Verlauf genommen, als es normalerweise bei einem Breslauer Zivilisten der Fall gewesen wäre; während er sich nicht habe behandeln lassen dürfen, hätte ein Zivilist immerhin die Möglichkeit gehabt, wenigstens den Verhältnissen entsprechend sachgemäß ärztlich betreut zu werden. Denn nach der Lebenserfahrung war es ganz unwahrscheinlich, daß dem Kläger in jenem letzten Zeitabschnitt der Belagerung und in der ersten Woche nach der Kapitulation im Inneren der Stadt eine solche fachärztliche Behandlung unter Zuhilfenahme der entsprechenden medizinischen Einrichtungen hätte zuteil werden können, wie sie nach dem Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, um die heute bestehenden Folgen zu vermeiden, oder daß die Entwicklung der Verwundung dort einen ins Gewicht fallenden günstigeren Verlauf genommen hätte, als es tatsächlich der Fall war.. da auch die Voraussetzungen für die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, davon auszugehen, daß die Folgen und Nachwirkungen der Verwundung, die der Kläger erlitt, nicht geringer gewesen wären, wenn er sich wie nichtverfolgte Personen in der Festung Breslau hätte aufhalten können.
•mhi- ftlr^die 'Ktlicffi- 'Setolimg! “i; V:;' . f’V \ *' «* V _ ol^ Gesetz: BEG § 1 Rechtssätz: Es wird daran festgehalten, daß Entschädigung auf Grund des BEG nur für Schaden geleistet wird, der der Verfolgung eigentümlich ist, d*ho, den die Verfolgung als solche für den Verfolgten im Gegensatz zu nichtverfolgten Personen herheigeführt hat„ Aktenzeichen: IV ZR 191/57 Urteil des BGH vom 6« Dezember 1957 OLG München . - m %• *: * V «/ > > >• V * •n - V ÜLZR 292/51 ( 10 EU 870/56 OLG München) Verkündet am 6.< Dezember 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Behördenangestellten Werner E BVBstr. • Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staats* ministerium der Finanzen in München9 Beklagten und Revisionsbeklagten, " Prozeßbevollmächtigter:, Rechtsanwalt Dr, fm|in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr, v, Werner, Wüstenberg? Maaß und Wilden für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10, Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlande sgerichts in München vom 21. März 1957 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Verfahren vor dem Revisionsgericht ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1902 in OBflflfl in Ostpreußen geborene Kläger ist Jude« Er mußte wegen dieser Eigenschaft aus der Firma Hermann T^fli in BBflfl? bei der er als Abteilungsleiter beschäftigt war, am 31. August 1933 ausscheiden. Später wurde er zur Zwangsarbeit verpflichtet« Am 29» Oktober 1942 floh er aus Berlin, weil er seine Verhaftung durch die Geheime Staatspolizei befürchtete« Er hielt sich bis Kriegsende verborgen, zuletzt in Breslau« Nachdem seine Ehefrau, die als Nicht Jüdin in Berlin geblieben war, dort ausgebombt und nach Breslau übergesiedelt war, lebte er unangemeldet bei ihr unter den Namen uBflfl. Dort wohnte der Kläger vor dem Zusammenbruch mit seiner Ehefrau in der WBflstr« fl)? die im Süden B^flflfls liegt. Im Januar 1945 wurde die Stadt zur Festung erklärt. Da sämtliche Häuser nach wehrfähigen Männern durchsucht wurden und der Kläger ohne Papiere bBHHI nicht zu verlassen wagte, verbarg er sich in einem im Garten des Anwesens wflHfcstr. ^ gelegenen Bunker. In etwa 10 bis 20 m Entfernung befand sich ein weiterer Bunker, der zur Aufbewahrung von Gegenständen, insbesondere Verpflegung, diente. Die Wfl^straße lag außerhalb des Festungsbereichs. Da die Bevölkerung sich in diesen zurückzog, soweit sie nicht die Stadt verlassen hatte, verblieb der Kläger schließlich allein mit seiner Ehefrau in dem Aufenthaltsbunker. Beide hatten den Verpflegungsbunker schon mindestens eine Woche nicht mehr aufgesucht, da die Gegend dauernd unter Beschuß' lag. Als der Kläger sich am 25. Februar 1945 morgens zu dem Verpflegungsbunker begab, um Wasser zu holen, stellte er fest, daß in dem Verpflegungsbunker Unordnung herrschte^ er rief seine Frau herbei, die sich in den Verpflegungsbunker begab und ihm einen Koffer zureichte. In diesem Augenblick wurde der Kläger durch Granatsplitter am linken’Oberarm und an der linken Hüfte verletzt. Seine Ehefrau brachte ihn in den Aufenthaltsbunker» Wenige Minuten später stand ein russischer Soldat in der Eingangstür* Dieser leistete die erste Hilfe* Die weitere Betreuung des Klägers mit allerdings sehr unzulänglichen Mitteln erfolgte durch seine Ehefrau- die ausgebildete Krankenpflegerin ist« Hoch am 25* Februar 1945 erschienen andere russische Soldaten- Kampfhandlungen fanden in diesem Gebiet nicht mehr statt.. Am 4» März 1945 wurden der Kläger und seine Ehefrau von Russen aus dem Bunker gewiesen. Die Ehefrau brachte den Kläger etwa 10 bis 12 km hinter die Front in den russischen Machtbereich* Dort wurde er von einer russischen Ärztin untersucht und verbunden* In einem russischen Lazarett- in das er sich begeben wollte* wurde er abgewiesen» Nachdem Breslau am 6» Mai 1945 übergeben worden war* kehrte der Kläger mit seiner Ehefrau am 13° Mai 1945 dorthin zurück»* Eine Xuinik suchte er nicht auf* da er annahm, daß die Kliniken überfüllt seien* er auch keine Schmerzen mehr verspürte» Im Sommer 1946- begab sich der Kläger nach Bayern, wo er sich seitdem aufhält» Am 3* August 1953 stellte der Kläger bei dem Versorgungsamt in München wegen der am 25» Februar 1945 erlittenen Verwundung einen Antrag auf Versorgungsbezüge und Heilbehandlung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, Er erwirkte einen Abhilfebescheid vom 23» Februar 1955* durch den ein Anspruch auf Heilbehandlung anerkannt wurde, und einen Abhilfebescheid vom 26« September 1955, durch den eine Grundrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um 40 <$> ab 1» September 1953 bewilligt wurde. Als Schädigungsfolgen wurden anerkannt; Mit - 4 ~ v einer Verkürzung von 2 cm knöchernfest verheilter Oberarmschußbruch links; mehrere reizlos eingeheilte Weichteilstecksplitter und ein Knochenstecksplitter im Bruchbereich; reizlose Narben und geringer Muskelschwund am linken Oberarm; Stecksplitter an der Austrittsstelle der dritten und vierten Lumbalwurzel mit neuritischen Erscheinungen; leichte Mus-kelverschmächtigung im Oberschenkel und HautgefühlsStörungen sowie Verdacht auf traumatische Bandscheibenschädigung zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbel• Wegen Schadens an Freiheit sowie wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen sind dem Kläger auf seinen Antrag von dem bayerischen Landesentschädigungsamt Entschädigungen zuerkannt worden« Der Kläger hat bei diesem auch Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrt« Sein Antrag ist dahin beschieden worden, daß für Leberparenchymschaden und Nierenrestschaden ein Heilverfahren und eine monatliche Rente von 125?- LM für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31» Januar 1956 und von 100,- DM vom 1» Februar 1956 ab sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 4»302,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31» Oktober 1953 zuerkannt wurde;dabei wurde der Kläger in die vergleichbare Besoldungsgruppe eines Beamten des mittleren Dienstes eingereiht o Weitergehende Ansprüche wurden abgelehnt« Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben mit der Begründung, die Rente sei nach der Besoldungsgruppe eines Beamten des gehobenen Dienstes festzusetzen, und die vom Versorgungsamt anerkannte Verwundung stehe im adäquaten Ursachenzusammenhang mit der nationalsozialistischen Ver- '• 5 - 4 folgung; sie sei daher als Schaden zu betrachten« der zu einer Entschädigung nach den entschädigungsrechtlichen Vorschriften berechtige * Vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Teilvergleich; sie wurden sich darüber einig« daß an Stelle der im Bescheid des Landesentschädigungsamts festgelegten Einstufung des Klägers in den mittleren Bienst eine Einstufung in den gehobenen Bienst tritt; die Kapi- % talentSchädigung und die Rentennachzahlung wurden entsprechend erhöht«, Ber Kläger hat beantragt, zu erkennen: 1v Ber Beklagte ist schuldig? dem Kläger über den angefochtenen Bescheid hinaus eine Rente vom I«, November 1953 ab unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von mindestens 70 <f>* eines Vergleichsgehalts eines Beamten des gehobenen Bien-stes und eines Hundertsatzes von 55 $ zu bezahlen; 2o der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom Schadenseintritt« d,io der U Januar 1945? bis zu dem 31o Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung unter den in Nr. 1 festgelegten Grundsätzen auszuzahlen; 3. der Beklagte hat außer dem bereits zuerkannten Heilverfahren weiter Heilkosten zu gewähren für die vom Versorgungsamt anerkannten Schädigungs-folgen. Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen«. — 6 — Es ist der Auffassung, daß kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der Verv/undung des Klägers bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zuiiickgewiesen« Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die. Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe; Io In der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1957* auf Grund deren das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ergangen ist, haben Oberlandesgerichtsrat Dr. als Vorsitzender und Oberlandesgerichtsrat Weicbmann sowie Amtsgerichtsrat Dr. Schmatz als Beisitzer mitgewirkt« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht nach Vorschrift der Gesetze besetzt gewesen, da Amts-gerichtsrat Dr. Schmatz durch Ministerialentschließung dem entscheidenden 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts . wegen Anstiegs der Geschäfte für ein Jahr als Hilfsrichter zugeteilt gewesen, die Heranziehung eines Hilfsrichters aber nur dann zulässig sei, wenn für seine Beschäftigung bei dem Oberlaridesgericht ein nur vorübergehendes, auf andere ^eise nicht zu befriedigendes Bedürfnis vorliege, wobei der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses ~ 7 — eng zu fassen sei« Diesen Grundsätzen habe die Heranziehung von Amtsgerichtsrat Dr» widersprochen« Es sei deshalb der absolute Revisionsgrund des § 551 Hr, 1 ZPO gegeben* Die Rüge ist unbegründet» Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. wie sie neuerdings in den Entscheidungen des VIII» Zivilsenats vom 14» Mai 1957 - VIII ZR 246/56 -. des VII« Zivilsenats vom 27» Mai 1957 - VII ZR 286/56 - und des I» Zivilsenats vom 12» Juli 1957 - I ZR 52/55 - im Anschluß an frühere Erkenntnisse ihren Ausdruck gefunden hat. * ist die Wahrnehmung richterlicher Tätigkeiten durch Hilfsrichter bei den Oberlandesgerichten gemäß § 70 Abs» 1? § 117 GVGr nur in eng begrenztem Rahmen, und zv/ar in den Fällen eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften statthaft» Dieses Bedürfnis kann bei länger andauernder? aber voraussichtlich doch zeitlich begrenzter Verhinderung eines ordentlichen Gerichtsmitgliedes durch Krankheit, Urlaub oder andere anzuerkennende Gründe eintreten oder auch dann, wenn eine an dem Gericht bestehende freigewordene Planstelle innerhalb eines gewissen, sich in angemessenen Grenzen haltenden Zeitraumes unbesetzt bleibt» Ein Bedürfnis nach der Verwendung von Hilfs- * richtern ist ferner anzuerkennen bei einem erhöhten Ge-schäftsanfall, von dem erwartet werden kann, daß er vorübergehender Hatur ist. oder bei. dem wenigstens noch nicht zu übersehen ist, ob er andauern wird und deshalb der Justizverwaltung Veranlassung dazu geben muß, dafür zu sorgen, daß auch diese erhöhte Arbeitslast von Richtern bewältigt werden kann, die dem Gericht als ordentliche Mitglieder angehören. Dafür? oh die Justizverwaltung in ausreichen-dem Maße Richterstellen geschaffen hat« ist das Verhältnis zwischen der Zahl der planmäßig angestellten Richter und der Zahl der wegen des Geschäftsandranges zugezogenen Hilfsrichter bedeutsam* Wie die eingeholten Auskünfte des Bayerischen Staats-ministeriums der Justiz und des Oberlandesgerichtspräsidenten in München ergeben, waren am 7- März 1957 von 65 bei dem Oberlandesgericht in München bestehenden Richterplanstellen 62 besetzt. Die unbesetzte Planstelle war im Dezember 1956 durch den Tod eines Richters fre&geworden; sie wurde zu dem 1, April 1957 wieder besetzt. Ein Oberlandesgerichtsrat war im März 1957 wegen einer längeren Erkrankung nicht dienstfähig. Zu dieser Zeit waren bei dem Oberlandesgericht 9 Hilfsrichter tätig. Zwei von ihnen waren zur Verwaltung der unbesetzten Planstelle und zur Vertretung des erkrankten Richters berufen worden; die Verwendung der übrigen Hilfsrichter, zu denen auch Amts-gerichtsrat Dr. gehörte, hatte ihren Grund vor allem in der starken Belastung des Oberlandesgerichts mit EntschädigungsSachen, Im Hinblick auf diese waren dem Oberlandesgericht bereits im Jahre 1954 4 neue Stellen für Oberlandesgerichtsräte zugeteilt worden. Im Jahre 1956 stiegen die Entschädigungssachen sprunghaft an; während im Jahre 1955 681 Berufungen angefallen waren, waren es im Jahre 1956 1228. Im Jahre 1957 gingen die Berufungen in EntschädigungsSachen dann wieder erheblich zurück. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht im Mai 1957 zwei weitere Oberlandesgerichtsratsstellen erhalten. Demgemäß hat sich auch die Zahl der Hilfsrichter auf zur Zeit 4 vermindert.- Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß im März 1957 an dem Oberlandesgericht in München 7 Hilfsrichter zur Bewältigung des erhöhten Geschäftsanfalls tätig warenc Der von dem VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem oben erwähnten Urteil vertretenen Auffassung, daß die durch den Anfall von Entschädigungssachen eingetretene Geschäftshäufung, obwohl sie sich auf einige Jahre erstreckt, nur ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften hervorruft, schließt sich der erkennende Senat an. Wenn bei dem Oberlandesgericht in München im Jahre 1954 vornehmlich wegen der Entschädigungssachen 4 neue Oberlandesgerichtsratsstellen geschaffen wurden, so war damit ausreichend sichergestellt, daß mit Rücksicht auf diese Sachen Eilfsrichter nicht in zu großer Zahl herangezogen zu werden brauchten. Es war vertretbar, daß dann bei dem vorübergehend besonders hohen Bedarf an zusätzlichen Richtern für EntschädigungsSachen, der im Jahre 1956 hervortrat, um später wieder nachzulassen, die genannte Anzahl von Hilfsrichtern wegen des gestiegenen Geschäftsanfalles tätig war*(Dafür, daß hier die der Einberufung der Hilfsrichter gesetzten Grenzen eingehalten wurden, spricht auch die Verminderung' ihrer Zahl, die nach der Schaffung weiterer Richterplanstellen und dem Rückgang der Ent schädigungs Sachen eingeti’eten ist. Bas Berufungsgericht war mithin ordnungsgemäß besetzt. 1 * Der Streit der Parteien geht im übrigen nur noch darumj ob der Kläger v/egen der Verwundung, die er am 10 - 25v Februar 1945 in Breslau erlitt- Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz stellen kann* Die Klaganträge entsprechen zwar nicht ganz den gesetzlichen Bestimmungen; denn es käme hier, abgesehen von dem Anspruch auf Heilverfahren, eine Verurteilung zu zahlenmäßig errechneten Leistungen in Betracht. Wie jedoch die Berechnung vorgenommen werden soll- ist im Klagantrag genau angeben, so daß nach Entscheidung über diesen Antrag ein Streit hierüber nicht zu erwarten ist und auch eine Feststellungs- . Urteil des JSenats klage zulässig sein würde ( vglo RzW 57- 203? 204 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 3o-10c1957 - IV ZR 183/57 -). Hierbei könnte allerdings eine c erhöhte KapitalentSchädigung wegen der Verwundung erst vom 25- Februar 1945 ab verlangt werden, da erst an diesem Tage der Kläger verwundet und seine Erwerbsfähigkeit dadurch weitergehend gemindert worden ist* 2« Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der Verfolgung, die der Kläger dadurch erlitt, daß er als Jude in die Illegalität gehen mußte, und der Verwundung, die ihn am 25- Februar 1945 in Breslau traf, kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, und daß der durch die Verwundung hervorgerufene Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich isto Bie dagegen von der Revision gerichteten Angriffe sind unbegründet, a) Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß Entschädigung für einen während der Verfolgung erlittenen Schaden nur gewährt werden könne, wenn er der Verfolgung eigentümlich sei (Urteile des Senats RzW 1955? 293? 294; 1956, 360, 361; 1957, 117, 118; 1957, 147, 148), Gegen diese Formulierung sind Bedenken geltend gemacht worden «•11 (Küster RzW 1957. 175. 176 und 230, Stein RzW 1957; 357, 358 ;«, Es ist jedoch an dem aufgestellten Erfordernis fest-zuhalten«, Allerdings soll damit nicht etwa die Haftung auf solche Schäden beschränkt werden, die nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen regelmäßig oder typischerweise zur Folge hatten» Es hat sich jedoch gezeigt, daß die Begriffsbestimmung der adäquaten Verursachung, wie sie in der Rechtsprechung und im Schrifttum herausgearbeitet ist, im Entschädigungsrecht nicht ausreicht wegen der besonderen Verhältnisse, mit denen es dieses Rechtsgebiet zu tun hat, und mit Rücksicht auf den eigentlichen Sinn der Wiedergutmachung« Dabei ist im Auge zu behalten, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Verursachung nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handelt, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zuzu-muten ist (BGHZ 3, 261, 267; BGH 'HJW 1952, 1010). •Die adäquate Verursachung wird im allgemeinen negativ etwa dahin formuliert, daß der eingetretene Schaden im Rechtssinne dann nicht als Folge einer Tatsache betrachtet werden könne, wenn diese ihrer allgemeinen Natur nach für die Entstehung eines derartigen Schadens ganz gleichgültig gewesen und nur infolge anderer außergewöhnlicher Umstände zu einer Bedingung des Schadens geworden sei. doch soll es für die Adäquanz schon genügen, wenn die Tatsache den Kreis der Gefahren nicht erhöht, sondern nur willkürlich verändert hat (Enneccerus-Iehmann, Schuldrecht 14« Bearb. § 15 III 2 und III 2 a). Andere Formulierungen gehen dahin, daß es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, wenn die Möglichkeit des eingetretenen Erfolges von vornherein außerhalb jeder 12 - Wahrscheinlichkeit gelegen habe (RGZ 169, 84, 91;BGHZ 3, 261. 267* 7, 198. 204), oder daß ein ursächlicher Zusammenhang rechtlich dann nicht gegeben sei. wenn die schadenstiftende Verkettung von Umständen bei der Vornahme der Handlung ebenso wahrscheinlich gewesen sei wie bei ihrem Unterbleiben (RGZ 81. 359, 361). Bisweilen wird die Begriffsbestimmung auch positiv gefaßt, so etwa dahin, eine Begebenheit sei eine adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht habe (BGHZ 3, 261, 266; BGH HJW 1952, 1010). Ben besonderen Verhältnissen, über die die Rechtsprechung im Entschädigungsrecht zu befinden hat, ist mit diesen Formulierungen nicht voll gerecht zu werden. Schwierigkeiten bietet insbesondere die Beurteilung von Sachverhalten, bei denen der Ersatz von Kriegs schaden an leben, Gesundheit oder Eigentum in Frage steht, wie sie zahllose, auch nicht verfolgte Menschen in Beutschland in der Zeit des zweiten Weltkrieges erlitten haben, für die aber im Einzelfall auch eine nationalsozialistische Ge-waltmaßnabme im Sinne des § 2 BEG eine der Bedingungen, die den Schaden zur Folge hatten, bildete. Babei liegt es häufig nicht von vornherein außer aller Wahrscheinlichkeit, daß die Gewaltmaßnahme für den Eintritt des Schadens ursächlich sein würde, ohne daß jedoch eine Haftung für diesen Schaden nach den Vorschriften über die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung angemessen und billig erscheinen könnte. Wurde beispielsweise jemand aus Verfolgungsgründen zu einer Wehrmachtsstrafeinheit eingezogen,. so war sein durch einen militari- 13 - sehen Einsatz dieser Einheit herbeigeführter Schaden an Lehen oder Gesundheit regelmäßig vorhersehbar; es mußte mit dem Eintritt eines solchen Schadens gerechnet werden. Gleichwohl kann in solchem Fall eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die ein Ausdruck der gegenüber den Verfolgten bestehenden ganz besonderen Verantwortung der Allgemeinheit ist, nicht in Betracht kommenr wenn dieser Einsatz völlig in derselben V/eise wie bei anderen Wehrmachteinheiten erfolgte und die Schädigung in Auswirkung derselben Gefahrenlage eintrat, in der sich normalerweise alle Soldaten befanden, die zu militärischen Einsätzen gelangten» Anders ist es, sofern die Verfolgung als solche sich auswirkte, sei es, daß der Geschädigte im Gegensatz zu Hichtverfolgten aus Verfolgungsgründen zu einem gefährlicheren Einsatz herangezogen oder gehindert wurde, sich wie ein Nichtverfolgter gegen die Kriegsgefahren, zu schützen« Entsprechende Unterscheidungen sind, um das Problem an einem weiteren Beispiel zu veranschaulichen, bei Schäden, die durch Luftangriffe herbeige führt wurden, zu treffen» Es geht nicht an, in allen denjenigen Fällen, in denen die Verfolgung den Kreis der der Bevölkerung oder Teilen von ihr allgemein^drohenden Kriegsgefahren nicht erhöht, sondern nur verändert hat, für jede in Auswirkung dessen eingetretene, nicht außergewöhnliche Schädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz anstelle der für die sonstige Allgemeinheit geltenden Vorschriften Ersatz zu leisten» Las wäre im Grunde nicht mehr ein Beitrag zur Linderung der Folgen des nationalsozialistischen Unrechts an dessen besonderen Opfern, sondern eine sachlich nicht berechtigte bevorzugte Behandlung eines Teiles der Kriegsopfer, die dem Sinn des Entschädigungsrechts widersprechen würde- Eine Entschädigung wegen nationalsozialistischer Verfolgung kann und muß hei Schäden der hier in Rede stehenden Art vielmehr geleistet werden, wenn die Verfolgung die bestehende Gef aJbrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden kam, gegenüber Nichtverfolgten erhöht hatte. Damit ist die Grenze erreicht, von der an die Allgemeinheit für das den Verfolgten des Nationalsozialismus im besonderen zugefügte leid auch wieder in besonderer Weise haftbar sein muß, mag der Schaden selbst von der gleichen Art und Schwere sein, wie ihn zahllose nichtverfolgte Kriegsopfer erlitten haben» Von den gebildeten Adäquanzformeln wäre hier deshalb am ehesten diejenige verwendbar, die besagt, die adäquate Bedingung müsse die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht haben» Aber auch mit ihr sind nicht alle im Entschädigungsrecht bestehenden Schwierigkeiten zu lösen, wie die oben angeführten Beispiele zeigen«, Der erkennende Senat hat deshalb, ohne das Erfordernis der Adäquanz, die mindestens im Sinne der für das bürgerliche Recht entwickelten Grundsätze vorhanden sein muß, aufzugeben, für die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zusätzlich verlangt, daß der Schaden der Verfolgung eigentümlich sei., daß-er bei einer Verfolgungsmaßnahme der in Präge stehenden Art habe erwartet werden können, oder genauer, daß er eine Auswirkung gerade der Verfolgungsmaßnahme als solcher dargestellt habe» Damit, daß nur der der Verfolgung eigentümliche Schaden zu entschädigen sei, soll also gesagt sein, daß die nationalsozialistische Gewalt-maßnahme wegen der mit der Verfolgung für den Verfolgten vei^bundenen Benachteiligung gegenüber nichtverfolgten Personen, die auch in einer Erhöhung, nicht aber lediglich - 15 einer Veränderung der allgemeinen Gefahrenlage bestanden haben kann» den Schaden herbeigeführt haben muße Gegen die von dem Senat gewählte Formulierung ließe sich zwar» wie zuzugeben ist. einwenden, daß es sprachlich ähnliche Begriffsbildungen bereits im Bereich- des bürgerlichen Rechts gibt, indem etwa im Rahmen des § 1 HaftpflG von Gefahren, die dem Eisenbahnbetrieb eigentüm^ lieh sind, gesprochen wird (RGZ 126. 353? 335; 144, 206, 208). Ein der Verfolgung eigentümlicher Schaden ist jedoch, wie nicht verkannt werden darf, etwas anderes* die- < ser Begriff ist im Entschädigungsrecht so zu verstehen und anzuwenden» wie es hier dargelegt ist. ♦ b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegend vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an, so ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß in dem angefochtenen Urteil die von dem Kläger in Breslau erlittene Verwundung nicht als ein der Verfolgung eigentümlicher Schaden angesehen worden ist. Ber Revision ist zuzugeben, daß die Flucht des Klägers aus Berlin eine adäquate Folge der Verfolgung war»'Im Oktober 1942 setzte sich der Kläger aber, indem er nach Breslau ging, nicht in höherem Maße der Gefahr aus. durch Kriegseinwirkungen Schaden an der Gesundheit zu erleiden, als wenn er sich in eine andere Gegend begeben oder in Berlin geblieben wäre. Generell erhöhte damals die Flucht nach Breslau die Möglichkeit einer Kriegsverwundung nicht. Während der Belagerung von Breslau durch die Russen ergab sich für den Kläger die besondere läge, daß er glaubte, weder die Stadt verlassen noch sich in den inneren r- "j 6 Festungsbereich zurückziehen zu können, wie dies die an-deren Einwohner taten, weil er damit rechnete, als Jude erkannt zu werden und nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen zu erdulden. Daß schließlich nur er und seine Ehefrau außerhalb des Pestungsbereichs im Süden der Stadt zurückblieben, könnte daher eine adäquate Folge der Verfolgung sein und ebenso auch seine Verwundung während seines Aufenthalts in einem Gelände, mag dieses unter dem Feuer der deutschen oder der russischen Truppen gelegen haben» Aber es kommt darauf nicht an. Zwar war die Gefahrenlage, in der sich der Kläger zur Zeit seiner Verwundung befand, in Einzelheiten eine andere als diejenige der Einwohner Breslaus, die sich in den Festungsbereich begeben hatten. Aber der Art nach war sie die gleiche, und sie hatte sich, wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht , nicht gegenüber derjenigen erhöht, in der der Kläger sich befunden hätte, wenn die nationalsozialistische Verfolgung der Juden ihn nicht gehindert hätte, sich ebenso zu verhalten, wie die anderen Einwohner der Vorstadt es getan hatten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als ein Mann, der im wehrfähigen Alter stand, Breslau nicht hätte verlassen können, und daß er zu kämpferischem oder sonstigem Einsatz herangezogen worden wäre, wodurch er einer erheblich größeren Lebensgefahr ausgesetzt gewesen wäre als in dem verhältnismäßig sicheren Bunker• in dem er sich ununterbrochen aufhalten konnte, ohne unter einer Befehlsgewalt- zu stehen und zu Dienstleistungen heran-gezogen zu werden. Selbst wenn dem Kläger wegen seines verfolgungsbedingten Verweilens zwischen den Fronten Gefahr von beiden Seiten drohte, so blieb der Kreis der Gefahren nach Art und Umfang im wesentlichen doch unverändert. Es war deshalb nicht der Verfolgung eigentümlich, daß der i7 - Kläger während der Belagerung von Breslau, hei der damals jedermann von Verwundung und Tod bedroht war, von den Splittern einer Granate getroffen und verletzt wurde, c) Nach einem Sachverständigengutachten, das von dem Berufungsgericht eingeholt worden ist, hätten die Beschwerden, die der Kläger infolge der Verwundung noch hat, mindestens zu 50 vermieden werden können, wenn rechtzeitig eine fachchirurgische Behandlung unter * Zuhilfenahme einer entsprechenden Röntgeneinrichtung bei stationärem Krankenhausaufenthalt durchgeführt worden wäre« Bas Berufungsgericht hält diesen Umstand für unerheblich, weil das Gebiet, in dem der Kläger sich seinerzeit aufhielt, im Zeitpunkt der Verletzung bereits von russischen Truppen besetzt war« Damit habe für den Kläger, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, die Herrschaft des Nationalsozialismus ein Ende gefunden und sein Leben in der Illegalität auf-gehört« Auch in der Folgezeit sei er im russischen Machtbereich geblieben. Soweit die ärztliche Behandlung und Betreuung ungenügend gewesen sei, sei dafür nicht mehr der Einfluß des nationalsozialistischen Regimes ursächlich gewesen. Es entfielen von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 1 BEG. Es könne dem Kläger kein Anspruch auf Schaden an der Gesundheit zugebilligt werden, der daraus herrühre, daß ihm nach dem 25. Februar 1945 nicht die notwendige Heilbehandlung zuteil geworden sei. Sein Schicksal wäre, so meint das Berufungsgericht, kein anderes gewesen, wenn er als nichtverfolgter Deutscher während eines Einsatzes verwundet und in unmittelbarem Anschluß daran von den Russen überrollt worden wäre. Auch dann hätte er sich nicht der erforderlichen Heilbehandlung unterziehen können. 18 - Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen in vollem Umfang beizutreten ist, fraglich kann insbesondere sein, ob die eingetretenen Gesundheitsschäden nicht im Rechtssinne auf die Verfolgung zurückgeführt werden könnten, soweit sie nur noch deshalb vorhanden sind, weil es dort, wo sich der Kläger in der ersten Zeit nach der Verwundung aufhalten mußte, an Möglichkeiten für die erforderliche ärztliche Behandlung fehlte. Jedenfalls läßt sich aber das nicht annehmen, wenn der Kläger, sofern er wie die anderen nichtverfolgten Bewohner Breslaus sich in den inneren Festungsring hätte begeben können, auch dort diejenige ärztliche Betreuung nicht gefunden hätte, mit deren Hilfe die Gesundheitsschaden verringert worden waren«. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt, gemäß den § 1?6 BEG, § 139 ZPO aufzuklären, ob eine sachgemäße fachärztliche Behandlung in der Festung Breslau möglich gewesen wäre* der Kläger würde sich, wenn er befragt worden wäre» dafür auf einen Zeugen, der dies bestätigt haben würde, berufen haben» Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungsund Fragepflicht liegt jedoch nicht vor» Der Kläger hatte nur ganz allgemein vorgetragen, die Behandlung seiner Verwundungen habe einen völlig anderen Verlauf genommen, als es normalerweise bei einem Breslauer Zivilisten der Fall gewesen wäre; während er sich nicht habe behandeln lassen dürfen, hätte ein Zivilist immerhin die Möglichkeit gehabt, wenigstens den Verhältnissen entsprechend sachgemäß ärztlich betreut zu werden. Seines Wissens sei der Betrieb in den Krankenhäusern in Breslau ohne Störung weitergegan- 19 - gene Diese Angaben waren zu wenig substantiiert, als daß sie es erforderlich gemacht hätten, von Amts wegen Ermittlungen in der von der Revision bezeichneten Richtung anzustellen oder den Kläger zu näheren Darlegungen und zur Angabe von Beweismitteln aufzufordern. Denn nach der Lebenserfahrung war es ganz unwahrscheinlich, daß dem Kläger in jenem letzten Zeitabschnitt der Belagerung und in der ersten Woche nach der Kapitulation im Inneren der Stadt eine solche fachärztliche Behandlung unter Zuhilfenahme der entsprechenden medizinischen Einrichtungen hätte zuteil werden können, wie sie nach dem Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, um die heute bestehenden Folgen zu vermeiden, oder daß die Entwicklung der Verwundung dort einen ins Gewicht fallenden günstigeren Verlauf genommen hätte, als es tatsächlich der Fall war.. Das Gegenteil hätte der Kläger näher darlegen müssen«. Bei dieser Sachlage ist. da auch die Voraussetzungen für die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, davon auszugehen, daß die Folgen und Nachwirkungen der Verwundung, die der Kläger erlitt, nicht geringer gewesen wären, wenn er sich wie nichtverfolgte Personen in der Festung Breslau hätte aufhalten können. Dann aber sind die bei dem Kläger infolge der Verwundung eingetretenen Gesundheitsschäden in vollem Umfang nicht der Verfolgung eigentümlich«, IIIo Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des - 20 ~ Landgerichts ist deshalb mit Recht zurückgewiesen worden* und auch die Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden» Klarzustellen ist nur. daß die Abweisung der Klage sich trotz der auch insoweit ungenauen Klaganträge nur auf denjenigen Teil der geltend gemachten Ansprüche bezieht* über den die Parteien vor dem Landgericht keinen Teilvergleich abgeschlossen haben» Obwohl die Anträge nach dem Abschluß des Vergleichs nicht ausdrücklich entsprechend eingeschränkt worden sind, sollten sie sinngemäß nicht mehr als gestellt gelten* soweit sie durch den Vergleich erledigt waren« Die Abweisung der Klage ändert also nichts daran, daß die in dem Vergleich getroffene Regelung für beide Parteien verbind-lich ist« Auch die Kostenentscheidungen einschließlich der im ersten Rechtszug getroffenen beziehen sich sinngemäß nur auf die Kosten wegen desjenigen Teils der Klage, der durch den Teilvergleich nicht erledigt worden ist, denn soweit der Vergleich die Klage erledigt hat, gilt die in ihm getroffene Vereinbarung, daß die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben seien« - 21 Im übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges auf § 209 Abs«. 1- § 225 Abs. 1 BEG? § 9? Abs. 1 ZPO. S enat spräs i dent Schmidt und Bundesrichter Maaß sind erkrankt und verhindert zu unterschreiben. : Vo Werner v, Werner Wüstenberg Wilden