}eVollmachtigter% .Rechtsanwalt ge gen Beklagte 9 Berufungsklägerin und Revisions beklagte - Proz es s bevollmächtigter g Re cht aahWält hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöf s auf die mündliche Verhandlung vom 2, Februar 1955 unter Mitwirkung-des Senatspräsidenten Schmidt; ■ der Bundesrichtaf 'Baske ,• Johahnseh Schefflen und. Die Revision des Klägers.; Der Kläger war Volks sc hull ehr er und stand, früher im Schuldienst im Land Baden, die Beklagte, die in erster Ehe mit dem Angestellten Eriedrich MöjBfc verheiratet war, ist Put zmachermei st eh in * Si e arb eitefe v on 1913 bis 1919 dem Verschulden des Ehemannes geschieden«, Aus dieser ersteh Ehe besitzt die Beklagte eine •Tochter* Die Beklagte führte .hach der Scheidung ihrer er- Dort war auch der Kläger als Lehrer beschäftigt. in das Handelsregi st er eingetragen vmrde •:•/' Durch Verfügühg des Badischeh Kultus-ministeriums vom 14- Septemhef: 1921 wurde dem Kläger die Genehmigung/ zur. Führung des Betriebs- durch die Beklagte . Am 28, April 1924 erwärbendie' Parteien,als Eigen^ turner: je; zur Hälfte ein Hausgründetück in nachdem die.in dem Haus befindlichen Geschäftsräume frei ge- ' Worden und/ entsprechend ümgehäut werden waren, wurde’ ,im • April 1927 der Geschäftsbetrieb'"dorthin verlegt0 Die Parteien bezogen auch eine Wphnühg in dem Häühc Als das Kul- Juni 1933 anordnete , dass die Beklagte das Geschäft aufgeben müsse, wurde es an die Tochter der Beklagten aus deren erster Ehe verpachtet. ‘ 1934 wurde der Kläger als Lehrer nach Eil 1-938 nach leiÄM versetzt, Die Parteien siedelten in- Im. Januar: 1949 wurde er wieder ln deu Sakuidiehst: übernommen und in Ul(Kreis Mü^lBi) beschäftigti Im Mai 1949 erhob die jetzige Beklagte erstmals Scheidungsklage gegen ihn, doch nahm sie... Mod ege schäft,l in /das 'Handelsregister , Der Kläger:verliess am 3 ö v Juni 1950 seihe /Dienststelle und begah sich nach D^H^Hk ko er unter Vorlage ärztli-eher Bescheinigungen zunächst um seine Beurlaubung und später um seine Bensibhierung bät, die ihm. Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts in Ereiburg vom'21> . Der Klager ist der ^Auffassung,: /.dass är- zur .Hälfte, an' dem. behauptet, die Eröffnung eines selbständigen Geschäfts auf den Kamen der Beklagten sei erst nach der Heirat auf seinen Vorschlag und sein Drängen erfolgte Er habe auch die erforderlichen.Mittel für den Erwerb der Ge- s c häft s e inri chtung und der War eh zur Verf ügun g ge s teilt» Hach der Inflation habe er das Geschäft durch Hingabe grösserer GeIdbeträge ’wieder in Gang gebrach10, Er habe dafür etwa 5 o.QQÖ,--- RM, die ihm sein Bruder Oswald ' . SchpB in Form yön Döllarschecks zur Verfügung gestellt habe., bei gesteuert, ferne f sein müt t erliches Erbteil in Höhe von 3.-QÖÖ,“ RM0 Auch später .habeer aus sei-, nen Ersparnissen uhd durch Aufnähme von Kredit dem:Geschäft und dem Geschäftsgrundstück.erhebliche Mittel zu ge führtEr: habe feiner stets in dem Geschäft leitend mitgearbeitet * So habe er die Verhandlungen mit Behörden und Banken und den Schriftverkehr 'geführt sowieu die Buchführung und den Einkauf erledigt„ Er habe hau-fig mit Lieferanten verhandelt, Modeausstellungen angeregt und Zeichnungen für Hutmodelle entw0rfen* 1943 und 1949 seien erhebliche 31 e u erha c h zahlungen zu lei- 3» an ihn die Hälfte des Überschusses zu zahlen, der sich bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft auf Grund der Auskunftserteilung und Hechhungslegung hach Nr 2 ergebe. .selbständige Geschäft in MüflHHHl habe sie vor der Heirat- eröffnet. öeieiiy soweit f: sie nicht das Hausgrundstück betroffen hätten, auf deh-Hamen der Beklagten -gegeben 'WbrdVhy^Kennthiö^'(^.•• h^äer Putzmacherei und überdeh sonstigen, Geschäftsbetrieh Jf; habe der Klager nicht besessen! und' seine Tätigkeit in dem Betrieb habe sich ;äarauf .beschränkt dass, er die -Bücher, ■ jedoch. 1. die Auseinandersetzung über das Vermögen des Mo de ge schäfts Else Sc.hVP in MüflHB mit dem Kläger vorzunehmend Berufung der /Beklagten hat das ’Oberlanges ge rieht durch Urteil vom !24ä« Juni 1954 .das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage äbgewie- Mit der Revision will der Kläger erreichen, dass das Ur t e i 1 d e s Ober la nd e s ge rieht s auf gehoben .und die Berufung der Beklagten gegen das TeilürjA^ ' Landgerichts ten die Parteien während, dhrer rata nd ’ de r • ehe mahnlfche n- Verwaltung asuhg Lass dies in den 'letztehgWpd^ Auflo-sungder Rhe'nicht:. an dem der Kläger beteiligt zu sein glaubt? nach aussen hin von der Beklagten betrieben worden sei,, Auch der Kläger; hat dies.nicht in Abrede gestellt % er räumt? dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Betriebs, selbständig undnicht von -seihen Weisungen. 2o , Was die Beklagte ais .dem" selbständige Betrieb des Geschäfts erwarb? dass hier eine -selche Gese11sehäf t:■ zwischen den Ehegat-ten nicht besta'nden habe.» dass das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis' auf; Grund rechts i rri ger ■ Er wagungen und-. - dass-'eihev Beihe von Anzeichen gegen•eine Gesellschaftereigenschäft des Klägers sprächenA'Er habe'über keine' Eachkenntnisse für den Betrieb seiner Ehefrau verfügt?, die ihrerseits' langjährige Beruf serfahrung besessen habe» Zudem sei er bedeutend jünger als die Beklagte gewesen* Das.Geschäft sei auch nicht erst hach der Heirat und auf Betreiben des Klägers als. die Ladeneinricht ung und' das Warenlager noch-, auf den ; gen Beklagten; vor getragen werde die Beklagte 'habe das . AcA^ If Missverständnis bei der.Information oder ein durch die Dauer der Zeit erklärlicher Erinnerungsfehler Vorgelegen haben möge- '-.■■■ .t ^ '*'■ Pie Revision ist der Auffassung, die Annahme des Berufungsgerichtsrrdas.y Gesehäfi sei nicht erst nach der Heirat und. latsachenvorbhihgeh' nicht berueksiehti gt sei j sowie auiielnemr Y erstpss:: gegen die Penkgesetze Pie Aussagen;"der ’“'Zeugen. Es sei unbestritten,-' dass die Beklagte bereits seit 1 §19 die• Pi 1 iäie. habe .erteilt werden können* wenn 'dargetan^ worden sei*: dass das: :&e~- * schärt nicht erst mit der Heirat auf die Ehefrau überge-gangen sei, Darauf seien die in den Personalakten enthaltenen entsprechenden Angaben des Bürgermeisters von Kü®| und des Klägers zurückzuführen0 Das Berufungsgericht habe endlich den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Versicherungsscheine verkannt« Während in'den Versicherungsscheinen vöm 22« April 1919 und 1» April 1922 Lifll als Geschäftsinhaber angegeben sei. sei im Versicherungsschein vom 20I Dezember 1922 als Inhaber des Geschäfts die Fir- ma E,SchVRsr Kutgeschaft5 bezeichnet, Dis Annahme, dass der Versicherungsagent, in dem .Versicherungsschein vom 1.« April 1922 den Inhaber irrtümlicherweise aus einem früheren Versi.cherungsschein abgeschrieben habe? nächst darauf hinsuweisehi däss-der Kläger^für die von ihm aufgesteilte Behauptung, zwischen ihm und der Beklagten habe ein geseilSchaftsrechtliehes Verhältnis be- und dass alle bei der Aufklärung des Sachverhalts zuruckbieib.ehden Unstimmigkei- t en zu se inen Lasten gehen> ■ Im übrigeh sind Sechtsver-stöße bei der Feststellung' des 'Zeitpunktes^,pn dem die Beklagte das Geschäft 'selh^^di^l^%'rnahiny' sichtlich. Berufungsgericht, davon ausging, der Bürgermeister von und der Kläger hätten in ihren dienstlichen Eingaben keine unzutreffenden Erklärungen abgegeben, Bass das■Berufungsgericht die vorgelegten Versicherungsscheine nicht als geeignet ansah, die Behauptung des Klägers von der Verselbständigung des Geschäfts erst nach der - Heirat zu erweisen, liegt' auf - dem Gebiete der freien Bevveiswür-digung und ist im Revisionsrechtszug'nicht nachzuprüfen, allein vom Kläger/ beigebracht worden sei, einen Beitrag zu dem Gesellschaftszweck darstelle, neben dem eine Tätigkeit überhaupt nicht entfaltet zu werden brauche„ Es sei rechtsirrtümlich, dass ..das Berufungsgericht die vom Kläger für den Ankauf des Geschäftshauses verwandten Beträge nicht als zugunsten-/des:Geschäfts aufgebracht angesehen habe*.,: Ein wesentlir-ches B ew e i s anz e i c h e h für das Vorliegen einer Innenge-sellschaix sei ferner, .dass der Klager am 4*.Januar 1924 auf s e inen/Ka^men un t e r.de r;Bez e x ehnimg '/Vik t or S ch^p, .. Butgeschäft" einen Kredit hex • der Volksbank in.Anspruch genommen habe i Zu seinen finanziellen Beiträgen kämen schliesslich die von ihm.geleisteten Bas Berufungsgericht habe: prüfen- müssen, ob nicht die wirtschaftlichen Leistungeh des Klägers den; Willen der Parteien auf ein■Gese11schaftsVerhältnis er-kennbar machten, und erst wenn sich-daraus nichts ergebe , sei die . als dass die' Iniix.atlyevfcs,im Kläger /geiegeh - habe; und beide -sich abs .gemeinsohaftliche Inhaber des Ge- : .'schäfts;. Stets kommt \ ■ es jed öeh auf ' d i e G es amt h feit- der Ums tände des Einzelfalles an Und 'darauf, wie danach die.Stellung beschaffen 'ist ,. r 1chf die wirtschaf111 c hen-,Leistungen desKlägers für das' Geschäft nicht'. unglaubhaft der Klager damals hVuei^ von: dem: ..G^ ; vorwiegend aus den Geschäftserträgnissenbestritten werden wäre, obwohl diese Vorbehaltsgut.gewesen seien und die Bestreitung des ehelichen Aufwandes dem -Kläger mit einer Beitragspflicht der Beklagten obgelegen hätte (§§ 1389 1371, 1427 BGB), Mögen diese Ausführungen auch insofern in sich widerspruchsvoll sein., als gerade, die von dem Kla- ger behauptete Beteilung an dem Geschäft es möglicherweise hätte rechtfertigen/'könnedj dass der eheliche Aufwand aus den Geschäf fs er träghiss e'n bestritteh- würde und. dass-der Klagen ^damals' .Mittel'\,f.räi zu demachen in der Lage war, die er in das Geschäft hineingeben konnte, An di eser Annahme war das:. dass die Beklagte selbst über die Verwendung des Gehalts des Klägers verschiedene nicht ganz miteinander in Einklang stehende Angaben gemacht hatte. öffnet .würde» und die Gestalt gen zwischen der Volksbank und ;den Parteien wird in dem Beruf üngsurt eil eingehend 'er darin aus ge- b'l’^|ir'':se3;' dänn' de'r" Beklagten mit eh.emärmlicher Genehmigung^des .Klägers eih::Kredit über '3:,OOÖv-.k;'BM Ehe-*-gatten zueinander ständen/ und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Lebensführung keinen Schluss auf ein Bete i 1 i gungs verhältni s zu« ; .: . Revisiönsgericht verschlossen ist/ dasselbe, gilt für die' Würdigung," 'die das ' Berufungsge'r ihLfe der Auskunft ■ der BezirksSparkasse in Müllheim hat*’ zuteil werden lassen 9 nach der dem Kläger und;: seiner- Ehefrau ein Kredit in. dass der Kläger in öeh Jahren 1924/25 -einen Scheck über 3.000,- RM und weitere' Boliärscheeks. ein Hausgrundstück für sich und .die Beklagte zu erwerben und" es für die “Zwecke des' Geschäfts umzubaüen, ln diesen Aufwendungen hätte unter Umständen, wie die Revision zutreffend ausführt ? der Beitrag des Klägers für eine zwischen den Parteien' bestehende Gesellschaft liegen können. anderem Züsammen-hang h ingew i e s en % dem Be ruf ungsger i cht is t a 1 so das Int e r-esse des Klägers _an dem wirfschaf tliehen Gedeihen des' Geschäfts gegenwärtig gewesen, Bs hat. ob die Aufwendungen, die der'Kläger im Zusammenhang.mit dem Br^ und dem Unihau des Grundstücks machte und die dem Geschäft zugute kamen? der ganzen Stellung/ die der Kläger dem Betrieb, gegenüber einnahm« Las ist rechtlich nicht zu be- weil die von dem Kläger mitgeschuldeten sondern zwangsweise durch Pfändung eines Gehaltsteils und der Mieten beigetrieben worden seien, so lasst sich dagegen nichts sagen» Auch dass der Kläger deswegen keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte geltend machte? braucht ebensowenig für ein Gesellschaftsverhältnis zu sprechen wie.der Umstand, dass da s.Fina nz amt s i ch'in steuerlichen' Angelegenheiten wegen des ■ Geschäfte ah ihn wandte» ' iv ; 1. Hach alled'eim ist die Frage.einer wirtschaftlichen Betei’ligung ’ des.Klägers .Jan .jde m ;(?hschaffVon dem Beruf ün gs-gericht ausreichend geprüft;■ wö¥den» ilieniv^n-^dem Kläger behaupteten Bils t and? dass es -sich.'damit nicht auseinanderzuseizen brauchte, Auch’die Büge del Revision, eine Wlir d i gung der f inanzi eilen Lei st urigen des Klagers im Zusammenhang mit seinen Arbeitri 1 bistungeri,;liatte zu" der Feststellung einer InnengerieiischÖt fuhren "müssen? ehelichen^ Verhältnis^ vor allem auch dem WirtschaftMdh'enhinter ease des Klägers an den Geschäftseinnahmen ergebe, Das Berufungsgericht konnte hier auch berücksichtigen, dass der Kläger einen mit dem Geschäft*: nicht in Zusammenhang stehenden Beruf ausübte. Bei dieser Sachlage♦brauchte das Berufungsgericht auch.aus den finanziellen Leistungen des Klägers zusammen mit seiner Mitarbeit nicht., zu folgern, dass er an dem Geschäft beteiligt gewesen sei;, Bass das Berufungsgericht es abgelehnt hat, auch aus der Verbindung'beider Arten von Leistungen seitens des Klägers den Schluss zu •zlehen/ er sei im Innenverfaältnis Mitinhabe-r."des Geschäft.s, nung stellen und daraus den Schluss ziehen, dass er sich vor der Durchführung des Scheidungsverfahrens nicht als Gesellschafter gefühlt habe. Bs berücksichtigt dabei rechtsirrtumsfrei die Tatsache, dass er im Jahre 1950 nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Lehrer nach DoflHÜMft zu einer Prau übersiehelte, mit der er in ehewidrigen Beziehungen stand., und dass er sich seitdem nichtmehr um d as Geschäft kUmme r t e, so wie.
IT 2R 191/54
Verkündet am 9» Februar 1955 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m. Name n d e- ' s’- V o 1 ;k ;a' s: ...
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und Revisionsklägers
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Frau Else
}eVollmachtigter% .Rechtsanwalt
ge gen
Beklagte 9 Berufungsklägerin und Revisions beklagte - Proz es s bevollmächtigter g Re cht aahWält
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöf s auf die mündliche Verhandlung vom 2, Februar 1955 unter Mitwirkung-des Senatspräsidenten Schmidt; ■ der Bundesrichtaf 'Baske ,• Johahnseh Schefflen und. Wüstehhe^'V:i;:;;v:,.. •,
für ■.Recht ■ erkannt 3 ■ ";/l 1 ■... ==;'h'l/,iV■ 1 ...■>■ .l-
Die Revision des Klägers.; ge gen das Urte i 1 de s ;
4 c. Zivilsenats in Frei bürg des Öberlandesgerichts. ;■
. .; Karlsruhe vom.■ 24?; Juni- 1954 wird .surückgewiepah» '
Der Klage r ■. hat' auch die Kos t eh ^d er - Re vis ion :zu' - 1. 1' ■
■■■ tragen« 'n .' ''
Von Rechts wegen . • ■
Der Kläger war Volks sc hull ehr er und stand, früher im Schuldienst im Land Baden, die Beklagte, die in erster Ehe mit dem Angestellten Eriedrich MöjBfc verheiratet war,
ist Put zmachermei st eh in * Si e arb eitefe v on 1913 bis 1919
s e 1 b st and ig in ihr e r Wohnung in Pr4Bli^-Ha 4MB «Im Jahre 1919 wurde ihre erste Ehe aüs. dem Verschulden des Ehemannes
geschieden«, Aus dieser ersteh Ehe besitzt die Beklagte eine •Tochter* Die Beklagte führte .hach der Scheidung ihrer er-
sten Ehe eine Filiale . der Firma LiÄ in Mü^t-
Dort war auch der Kläger als Lehrer beschäftigt.
Am 6 a August 1921 sch 1 ossen die' Parteien : die Ehe« Lama 1 s war der Klager■23, .die Beklagte fast 32 Jahre alt, Etwa in derselben Zeit - ob vor ■oder, nach der Heirat, ist zwischen den Parteien streitig eröffnete die Beklagte in
MüflBHk unter Übernahmeder Geschäftseinrichtung;und' der Warenvorrate der Firma Li^| ein selbständiges Modewarengeschäft, das unt e r der .Be z e ichhung "Modehaus E.Sch® Ivlü-flHttK" ge führt;,- je dö ch- nicht ? in das Handelsregi st er eingetragen vmrde •:•/' Durch Verfügühg des Badischeh Kultus-ministeriums vom 14- Septemhef: 1921 wurde dem Kläger die Genehmigung/ zur. Führung des Betriebs- durch die Beklagte . art ei 1t* Aüs der Ehä;de t.' Par t e-ieh . S tämmen ;zw e i in den.
Jahren. 1923 und 1923: .geborene," Ko cht er ii ür:sA/i/f,.;/
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Am 28, April 1924 erwärbendie' Parteien,als Eigen^ turner: je; zur Hälfte ein Hausgründetück in nachdem die.in dem Haus befindlichen Geschäftsräume frei ge- '
Worden und/ entsprechend ümgehäut werden waren, wurde’ ,im • April 1927 der Geschäftsbetrieb'"dorthin verlegt0 Die Parteien bezogen auch eine Wphnühg in dem Häühc Als das Kul-
tusministerium durch Verfügung vom 30. Juni 1933 anordnete , dass die Beklagte das Geschäft aufgeben müsse,
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wurde es an die Tochter der Beklagten aus deren erster Ehe verpachtet.
‘ 1934 wurde der Kläger als Lehrer nach Eil 1-938 nach leiÄM versetzt, Die Parteien siedelten in-
folgedessen 1934 nach EitfHIHMl über, im Jahre 1939 zogen sie wieder. nabh Am" 15» Juni'.. 1939
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Auf eine erneute".im. Februar 1953 erhobene Sehei-. .
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Der Klager ist der ^Auffassung,: /.dass är- zur .Hälfte, an' dem. Modewa^ehgasehäf't^täiligb '■gbVbkeh\seii. ;Sr hat ü
behauptet, die Eröffnung eines selbständigen Geschäfts auf den Kamen der Beklagten sei erst nach der Heirat auf seinen Vorschlag und sein Drängen erfolgte Er habe auch die erforderlichen.Mittel für den Erwerb der Ge-
s c häft s e inri chtung und der War eh zur Verf ügun g ge s teilt» Hach der Inflation habe er das Geschäft durch Hingabe grösserer GeIdbeträge ’wieder in Gang gebrach10, Er habe dafür etwa 5 o.QQÖ,--- RM, die ihm sein Bruder Oswald ' . SchpB in Form yön Döllarschecks zur Verfügung gestellt habe., bei gesteuert, ferne f sein müt t erliches Erbteil in Höhe von 3.-QÖÖ,“ RM0 Auch später .habeer aus sei-, nen Ersparnissen uhd durch Aufnähme von Kredit dem:Geschäft und dem Geschäftsgrundstück.erhebliche Mittel zu ge führtEr: habe feiner stets in dem Geschäft leitend mitgearbeitet * So habe er die Verhandlungen mit Behörden und Banken und den Schriftverkehr 'geführt sowieu die Buchführung und den Einkauf erledigt„ Er habe hau-fig mit Lieferanten verhandelt, Modeausstellungen angeregt und Zeichnungen für Hutmodelle entw0rfen* 1943 und 1949 seien erhebliche 31 e u erha c h zahlungen zu lei-
sten gewesen, so 1949. annähernd 12*ÖÖO,-- DMf ■■ diese Beträge habe fast ausschliesslich er aufgebracht»
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3» an ihn die Hälfte des Überschusses zu zahlen, der sich bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft auf Grund der Auskunftserteilung und Hechhungslegung hach Nr 2 ergebe.
Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat. das’ Vorbringen des Klägers bestritten und vorgetragent Bas. .selbständige Geschäft in MüflHHHl habe sie vor der Heirat- eröffnet. Der Kläger, der als junger hehrer nicht-; übst Mittel!verfügt hath,. habe dem .Geschäft keine eigenen Gelder zugeführt0 Die Dollärscheckbeträge, die der Bruder des Klägers gegeben habe, seien zu dem Kauf des gemeinschaftlichen'Hauses verwendet Wörden» Hin. mütterliches Erbteil .von 3:°ÖÖÖ,^:- RM habe '.der Kläger.:nie- . mals erhalten» .■ Die auf gekommenen ■' Kredit e:. öeieiiy soweit f: sie nicht das Hausgrundstück betroffen hätten, auf deh-Hamen der Beklagten -gegeben 'WbrdVhy^Kennthiö^'(^.•• h^äer Putzmacherei und überdeh sonstigen, Geschäftsbetrieh Jf; habe der Klager nicht besessen! und' seine Tätigkeit in dem Betrieb habe sich ;äarauf .beschränkt dass, er die -Bücher, ■ jedoch. Tin,unzureichender Weiseirgeführt- .habe»
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1. die Auseinandersetzung über das Vermögen des Mo de ge schäfts Else Sc.hVP in MüflHB mit dem
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. Auf die. Berufung der /Beklagten hat das ’Oberlanges ge rieht durch Urteil vom !24ä« Juni 1954 .das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage äbgewie-
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Mit der Revision will der Kläger erreichen, dass das Ur t e i 1 d e s Ober la nd e s ge rieht s auf gehoben .und die Berufung der Beklagten gegen das TeilürjA^ ' Landgerichts
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Die Beklagte ^ he antragt- §'i e Jiä# fs roh : z uh Ue kziaw eisen.
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Rhe'nicht:. mehr' der FäiJtwar*der-5^drsdan&''am,: iA Apr.il- 1933 ^wegehadertÄüi-he:^üh.g- dds der ^leidh-berechtd^. gp.ng. deh:■ Geschledhtbrcdntgegenst/elhändeS; ^
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Das Berufungsgericht geht; davon, aus ? dass das Mode4. Warengeschäft? an dem der Kläger beteiligt zu sein glaubt? nach aussen hin von der Beklagten betrieben worden sei,, Auch der Kläger; hat dies.nicht in Abrede gestellt % er räumt? wie seinem Vortrag zu entnehmen ist? ferner ein?
dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Betriebs, selbständig undnicht von -seihen Weisungen. abhängig gewesen sei? nur will er im Innenyerhältnis.als Resells charter .an '-demvDhte^heßmen -bete_il^gfe:'!gewesen sein Damit scheidet di-e-rie Cht 1 iche^ Tdias's/ der
Klager selbst; ein hier schüft kraft seiners•'"ehemännliCheif
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hiessuhgsrechts- betrieben^und, \naeh! §hlJ®Sv;3&B die. Nutzun-
gen?
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2o , Was die Beklagte ais .dem" selbständige Betrieb des Geschäfts erwarb? fiel'in -ihr Vor behält S gut (§ 1367 BGB). Auch unter dem seinerzeit gelt enden, gesetzlichen Gut erstände konnte sie, dabei . mit :dem: Kläger' vereinbaren? daß im Xnnenvefhäithis zwischen ihnen hinsichtlich des Ge- t
schäfts Beziehungen gesellsehäftsrechtiicher Art- bestem' hen sollten»; Der in ;§il434 B&B fur • den Ehevertrag vor- , geschriebenen Dorm bedurfte einesolche Vereinbarung >-hlcht .(BArbG TfR\ 1944 >. :9^lÄfsie*iWii;. derb-Klai/-' ger behauptet? im Jahre;worden sei? hat das Bemfungsgerihhty.; wi4;Vi'ch :äjusläem..Zfe sammenhang der. Urtei.lsgrUnde'1'ergibt-?- nich-ti^als; erw.ihsen angesehen? Bine ausdrückliche,-Vireih-barung war^edboh-' ■zur. ..'Begründung- einesb-Gese§;©hi}*-.■
. hotkendigi .vielmehr'; kann :;^^hehehfaiik' trbtki Sehlens;; u einer■■ schriftliehen.;odex^-m^dlicheni/Vere-iÄ auch! *
fiir gerne ins am vitf'''einem-, Erwer bs ge schaft' tätige'^hegat^ ten, die unter1 dem gesetzlichen Gilterstände 1 ebben?- ; -
nach läge der Umstähde. das' Bestehen eines G-esellschafts-
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Verhältnisses anzunehmen sein, wie das der:.Bundesgerichts hof in Fällen, in denen.Gütertrennung bestand? ausgesprochen hat (BGHZ 8? 249? 5BGH W § .705': BGB;^Tr "5) * ; .
Das Berufungsgericht ist, zu der ;.Äuffassung gelangt? dass hier eine -selche Gese11sehäf t:■ zwischen den Ehegat-ten nicht besta'nden habe.» DieRevision ist der Meinung? dass das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis' auf; Grund rechts i rri ger ■ Er wagungen und-. elder: rechtlich f e hie r haften Würdigung :de.s’'-^äqhverhait's • gekommen seiv-• fein ent-scheidungserhäbiieher Becht sverstossAisil -f edoch irr „der -an ge f o c h t e ne n • Ent s c h e i dung nicht erkennbar., . ■ ..
b.} :: : In dem Urteil wird ausgef ühft ? - dass-'eihev Beihe von Anzeichen gegen•eine Gesellschaftereigenschäft des Klägers sprächenA'Er habe'über keine' Eachkenntnisse für den
Betrieb seiner Ehefrau verfügt?, die ihrerseits' langjährige Beruf serfahrung besessen habe» Zudem sei er bedeutend jünger als die Beklagte gewesen* Das.Geschäft sei auch nicht erst hach der Heirat und auf Betreiben des Klägers als. selbständiges von der/Beklagten überhommen worden. Gegen, die dahingehende Behauptuhg des .Klägers sprachen die übereinstimmenden Aussagen meh rer er Zeu gen sowie: vor allem' -eine’"RhiM:aus ^dCr frühem ren Zeit* Demgegenüber - kühne :ni Cbft'Ins'tGeWibht f allen?: . dass ein Versicherungsschein vom 1* April 1922. über.; die Ladeneinricht ung und' das Warenlager noch-, auf den ;
.ij^men de s Kaufmanns in- Er'• ausgest elji' se i A
da ’ der VersicherndUi jäs aksi einem früheren,V.erV sichexungsschein -"abges-ehrie-ben^feabisn möge> IJnerhebliohA sei aüehy dass in •/zwei.teftVSeheidünjghkSagh\üer*,j.eSzi-
gen Beklagten; vor getragen werde die Beklagte 'habe das . Geschäft’ nach derAHelfät zunächst, als. Filiale--Betrieb' ben? später . als' eigenen .Betrieb, Weitergefuhrt^ §in ..
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Missverständnis bei der.Information oder ein durch die Dauer der Zeit erklärlicher Erinnerungsfehler Vorgelegen haben möge- '-.■■■ .t ^ '*'■
Pie Revision ist der Auffassung, die Annahme des Berufungsgerichtsrrdas.y Gesehäfi sei nicht erst nach der Heirat und. auf dB etreihen des Klagers selbständig von. der Betelagtehtuberhommen worefeh-, .beruhe darauf1^;das©'-we s entlich e ä. latsachenvorbhihgeh' nicht berueksiehti gt sei j sowie auiielnemr Y erstpss:: gegen die Penkgesetze Pie Aussagen;"der ’“'Zeugen. Mutipr* - Ho® und Sch®P seien < nicht richtig gewürdigt 'worden,. Es sei unbestritten,-' dass die Beklagte bereits seit 1 §19 die• Pi 1 iäie. der F i rma 1 i^P i e ine r gewissen Selbständigkeit geführt habe. Pie . Zeugin die ih dem Ge- .
schäft tätig gewesen sei,, sei bei ihr emkiä nt ritt ' im. April 1921 14- Jahre alt gewesen i'iie:- Zeugin Ho^p* 'äie lochter der Beklagten aus deren erster Bhe, sei -1921 '
11. Jahre alt gewesen,, Be id's seien also Ihfoige ihres Alters nicht in der Lage gewesen, :zu beurteilen, wer damals der rechtliche. Inhaber des yoh: der .Beklagten allein geführten Geschäfts gewesezi sei» Wehn dei* Zeuge Schutz bekundet-habe, bei 'der Heirat der.'Parteien sei;.
das Geschäft bereits mehrere Jahre;' vorhanden gewesehj so handele es sich -insoweitinm-eika'Ä latp
Sachec Pieser. Aussage: könne; nur entnommen.werden^ daß die Beklagte;' bei. det Heirat noch Pi 11 alleite r in ge w e p:
sen seiv vPie in .den Personalakten deä; Klägers enthaltenen Angaben - über '.. daskfiesÄ ebenfalls
nicht - gegen- - seine^ ^ehhnpjbu^in: Verwerten, ,Ph?haj3epsich damals; darum ^ geHäiideife^ ; häetedah: be'amt ehr ephtii;J 1
chen Vorschriften erförderiiehe ^AhshahMegenehmigühg zur . Führung des ;Geschäfts - zu; hur. habe .erteilt
werden können* wenn 'dargetan^ worden sei*: dass das: :&e~- *
schärt nicht erst mit der Heirat auf die Ehefrau überge-gangen sei, Darauf seien die in den Personalakten enthaltenen entsprechenden Angaben des Bürgermeisters von Kü®| und des Klägers zurückzuführen0 Das Berufungsgericht habe endlich den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Versicherungsscheine verkannt« Während in'den Versicherungsscheinen vöm 22« April 1919 und 1» April 1922 Lifll als Geschäftsinhaber angegeben sei. sei im Versicherungsschein vom 20I Dezember 1922 als Inhaber des Geschäfts die Fir-
ma E,SchVRsr Kutgeschaft5 bezeichnet, Dis Annahme, dass
der Versicherungsagent, in dem .Versicherungsschein vom 1.« April 1922 den Inhaber irrtümlicherweise aus einem
früheren Versi.cherungsschein abgeschrieben habe? ver-st-osse gegen die .Dehkges.etz e.; , \ '
Ge genübe r d i e.s en Dar 1 e gungen > der :Re Vi si 0n:d s t; zu-
nächst darauf hinsuweisehi däss-der Kläger^für die von ihm aufgesteilte Behauptung, zwischen ihm und der Beklagten habe ein geseilSchaftsrechtliehes Verhältnis be-
standen, beweispflichtig ist.,, und dass alle bei der Aufklärung des Sachverhalts zuruckbieib.ehden Unstimmigkei-
t en zu se inen Lasten gehen> ■ Im übrigeh sind Sechtsver-stöße bei der Feststellung' des 'Zeitpunktes^,pn dem die Beklagte das Geschäft 'selh^^di^l^%'rnahiny' sichtlich. perL..i'Aussageh der'-Zeugen'l&as'BeruPuhgs;- . gericht nur untergeordnete Bedeütuhg' beigeipessen;,. ;wie, ; ausder in dem ahgefochtehen .Urteil; enthälieneh fehdühg^-y hervor geht?/ das s -"vor allem” ifon :;UÄuhd^eE.■ ’ . i .
.gegenidierBehauptung'des l^hn^esrf^ie ...1
. Angaben •;derv Zeugen' als. e
ahs ah..,'' ■ was. es den - in den' Dersbnalak&en deenfe■ ■/ . haltenen Urkunden entnahm*. so ist‘das re-cht 1 ich.•unbe-deutlich* Es /ist auch -nicht •ÄÜ-hBani%:anden?'’/daBS‘‘-äBs^
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Berufungsgericht, davon ausging, der Bürgermeister von
und der Kläger hätten in ihren dienstlichen Eingaben keine unzutreffenden Erklärungen abgegeben, Bass das■Berufungsgericht die vorgelegten Versicherungsscheine nicht als geeignet ansah, die Behauptung des Klägers von der Verselbständigung des Geschäfts erst nach der - Heirat zu erweisen, liegt' auf - dem Gebiete der freien Bevveiswür-digung und ist im Revisionsrechtszug'nicht nachzuprüfen,
> ; v Terstösse.. gegen die Denkgesetze - hat >■ da:s-:Berufungs-, gericht in -diesem Susämmänhahg. nicht begangen. Es ist ^ auch nicht, erkennbar^hdäShheä-iwesentl Vorbringen -
des Klägers : unb er üc ksi ehtigtge lasse n hat t e i r: r'-h'
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Grundsätzlich geht das Berufungsgericht davon aus, . dass eine Innengese11schaft hinsichtlich eines von der Ehefrau betriebenen .Erwerbsgesehäfts ' im allgemeinen nur . dann bestehen.werde, ftenn die Mitwirkung des Ehemanns weit über < die Tätigke’it' hi-nausgehe • .die-'bei einerv;,'
Ausübung seines ehemännlicheniYer^^^ ihidlSut111
niessnngsrechts oder, im Rahmeh'ether Biehs t lei s'tungal s ' Angestellter, ^BevollMchti^tek" oder- uhbltgeltlich"Hilfen :. leistender ent f al te." Daran werd e •; es in ■ .der' Re ge 1 feh- ■ u ;
einen
. 'Die'Revision ‘^inglr übers ehe v, dass .neben. •« ' Gestellung>der 1
sie lief. Klägeryökg|h^mef^
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allein vom Kläger/ beigebracht worden sei, einen Beitrag zu dem Gesellschaftszweck darstelle, neben dem eine Tätigkeit überhaupt nicht entfaltet zu werden brauche„ Es
sei rechtsirrtümlich, dass ..das Berufungsgericht die vom Kläger für den Ankauf des Geschäftshauses verwandten Beträge nicht als zugunsten-/des:Geschäfts aufgebracht angesehen habe*.,: denntäi-s ..£e-hrer wurde er sich üblicherweise nur ein Wohnhaus erworben .haben. Ein wesentlir-ches B ew e i s anz e i c h e h für das Vorliegen einer Innenge-sellschaix sei ferner, .dass der Klager am 4*.Januar 1924 auf s e inen/Ka^men un t e r.de r;Bez e x ehnimg '/Vik t or S ch^p, .. Butgeschäft" einen Kredit hex • der Volksbank in.Anspruch genommen habe i Zu seinen finanziellen Beiträgen kämen schliesslich die von ihm.geleisteten /Steuerzahlungen hinzu. Bas Berufungsgericht habe: prüfen- müssen, ob nicht die wirtschaftlichen Leistungeh des Klägers den; Willen der Parteien auf ein■Gese11schaftsVerhältnis er-kennbar machten, und erst wenn sich-daraus nichts ergebe , sei die . Mitarbeit des ;Klagers- /heranzuziehen .gewesen« .'di'es.e sei. im übrigen nichty wie das/;Berufun.gs^ gerichf meine nur dann zu be rucks i cht i;gen,-vverm^ sie "führend" gewesen sexy /Bas Beruf
uni erlassen, die f xna nz i e lieh' . ■/
und di e Ein bringung' des Hauees'.im./'..*,**•, t.; seihen -Afbeitsleist ungen.,zü;:/be4adürch habe es/gegen §.' ^8C/-ZPÖden. /= unbestrittenen/Vortrag"; ' ■ :.
.gelassen,;"dass.,die-• '
mögen., .das •rs.ie"/in-/Er hJjet-V
hab f ?// um den Erlph. rdeiäi^eschäftvhuzuf^ ichts'.■.
der f in ahz i e 11ehhe i'ätühfesn ' 4Klägers G©
schäf t könne die s e ’ ■■ T äi|:äche ■ nx ch t,. anders - ge dbüt e t/ ß er -/: ■ ■den, . als dass die' Iniix.atlyevfcs,im Kläger /geiegeh - habe; und beide -sich abs .gemeinsohaftliche Inhaber des Ge- : .'schäfts;. gef'Uhlt J^ätta#^ .' /. ; ^ >»
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Es ist der Revision 'zuzugeben,Uhrungen des Berufungsurtei1s darüber, welchen Umfang die Tätigkeit des Ehemanns in der Regel haben. mus,se, wenn ein
UesellschäftsVerhältnis angenommen werden solle* in; der allgemeinen'Form* in .der sie gehalten sind, zu Missver-
s tändnid s en Ahl-äs s ■- gehen könnt en <, Me Tatigkeit,; ei nes
Ehe mann sr ;der • das :■ Ge. sc häf t seiner;. Eh e f*r aÜ;Cauf. • Grund ■ s e i nes ...ehemänhlich entleer wältungs.^■.-und;Ru|.z|ties|imgsrechts selbst' betreibt, boder4der-in-lhm;etwäM£is-'' Angestellter. ■ ■ arbe ite t, - for an cht; ni eh t weniger b umf angre ich, zu s ein' al s I;,'-die jenige"’eines Ehe gat ien^. des* Gesellsphafter;ban dem Unternehmen' 'foe.t.eiaticlr• 'die; ■ gesell-- ' ■ schaftliehe BeteilxgUng ihr ’Schwergewieht in d e r:Le i stung finanzieiler -Beiträge;haben, der gegenürber die Beschäftigung des Gesellschafters-in; dem "Geschäft' zürücktritt» . Stets kommt \ ■ es jed öeh auf ' d i e G es amt h feit- der Ums tände des Einzelfalles an Und 'darauf, wie danach die.Stellung beschaffen 'ist ,. ;in der sich der. Ehngatte': imvVerhältnis -zu' dembUnterhehmen' b.ef indet v.Hier hat das ruf ungs ge- . r 1chf die wirtschaf111 c hen-,Leistungen desKlägers für das' Geschäft nicht'. uhbe ruck eich ti'gt ge la s sen>; na e h sei-, ner Überzeugung warehv^dfäsehiedoch^ nicht- derart, dass . daraus.auf eine geseiIschaftsrebhtliehe Beteiligung des Klagers; :
hass’; der. Kläger-y ialtfeh;; Spärguthäb.en.'in >•
der Inflatiptf entwefhach''der^Wähyi^gBfäst.i^'-C: gung. im' Jahre 1924 für ddh Auf bau des iGe s chäf ts.; ;e i gene ; ,r Efsparriisse; bei'gesteuer j' d'äö;
ri cht. für.: unglaubhaft
der Klager damals hVuei^ von: dem: ..G^ ;
er für das Geschäft.1 zur Verfügung zu stellen 'vermochteV nur machen können, wehn der. eheliche- Aufwand ganz oder
i ''-V'C ■' .*;■
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vorwiegend aus den Geschäftserträgnissenbestritten werden wäre, obwohl diese Vorbehaltsgut.gewesen seien und die Bestreitung des ehelichen Aufwandes dem -Kläger mit einer Beitragspflicht der Beklagten obgelegen hätte (§§ 1389 1371, 1427 BGB), Mögen diese Ausführungen auch insofern in sich widerspruchsvoll sein., als gerade, die von dem Kla-
ger behauptete Beteilung an dem Geschäft es möglicherweise hätte rechtfertigen/'könnedj dass der eheliche Aufwand aus den Geschäf fs er träghiss e'n bestritteh- würde und. dann '
das Gehalt anderweitig verwendet werden konnte, so sieht doch das Berufungsgericht :ersi.eht;lich:nl nachge-
wiesen an, . dass-der Klagen ^damals' .Mittel'\,f.räi zu demachen in der Lage war, die er in das Geschäft hineingeben konnte, An di eser Annahme war das:. Be ruf ungs ge r i cht . nicht dadurch gehindert? dass die Beklagte selbst über die Verwendung des Gehalts des Klägers verschiedene nicht ganz miteinander in Einklang stehende Angaben gemacht hatte.
Auch der Umstand, dass ,für. den Klager am 4'c Januar 1924 bei der Volksbank unter der Bezelchnung "Viktor Scht^fc, Hutgeschäft". ein Koblo-in^-lauf enter Eedhnung er-
öffnet .würde» und die Gestalt gen zwischen der Volksbank und ;den Parteien wird in dem Beruf üngsurt eil eingehend 'er darin aus ge-
führt, die Anschrift;des. Kdh^QS'üäVe seit 1929 verschiedentlich gewechselt,$ am- :Januar71937 sei das Konto
..unter d;ejn ; K amen. (rE.a a E *.;3 ;■ ge führt,. w orden^uhd laut
Krediturkunde yom:10>iJüla. b'l’^|ir'':se3;' dänn' de'r" Beklagten
mit eh.emärmlicher Genehmigung^des .Klägers eih::Kredit über '3:,OOÖv-.k;'BM .eih^^umt;
Kläger . und der. .Schwa;ger /;der >31ekLagteh;'^^
Aber selbstdie • Tatsache j -dassp&aBifemts.^ ;
zunächst auf .'den- Harnen ; des 7 Klagers ^gägähgen. seiend' lasse ■
angesichts des G-emeinsGhhfts^erhäithisBes, -in-' dem'. Ehe-*-gatten zueinander ständen/ und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Lebensführung keinen Schluss auf ein Bete i 1 i gungs verhältni s zu« ; .: . ‘ ' . -
Wenn • den gesamten Bezie-
hungen' der BarteiBh zur Völkshanh :keine Weigerungen im Sinne der Auffassung;deis' Klägers .glaubt hieben zu könv'-v neh, sö' liegt auch das. auf ;dem Gebiet''-einer Wür diguhghh;/:h -; • t der tatsächli ohen- V e rhältni s s e /- der eil Nac hprüfung d ein *' •'•: ‘ ' ' ■
Revisiönsgericht verschlossen ist/ dasselbe, gilt für die' Würdigung," 'die das ' Berufungsge'r ihLfe der Auskunft ■ der BezirksSparkasse in Müllheim hat*’ zuteil werden lassen 9 nach der dem Kläger und;: seiner- Ehefrau ein Kredit in. laufend er Beehnung;his zu 10, GQÖ? ^ GM f ür “ Bäu v b r h a- j
ben an ihrem Gruhdstück gewahrt; wurde/ -Z 'r~ -..‘1=.. j
Bür erwiesen häit:: das ■.Berufungsgericht ? dass der Kläger in öeh Jahren 1924/25 -einen Scheck über 3.000,- RM und weitere' Boliärscheeks. über -'insgesamt,1165 Lollar die annähernd einem- Wert von; 3.000 , HM - ehtsprachen ?
von seinem Bruder bekam■ so'' dass: er damals : alsd etwa 8,000.? — Rf . zur Verfügung, hatte, Ws nimmt ah, dass ■■ * . diese Betrage unmittelbar .oder.' mittelbar - im; Zusammen^ v/. hang mit dem dama 1 s. erf olgten '.Grundstitö^^ braucht worden' seien, Bür. das Grundstüeki seien 4- 500/- RM bar zu he zählen geweseh/ hinzu '.gekommen
werbskösten sowie-' sonstige"Bnkostehvund -'^die:;Kostenv eines. ersten■ Umbaues im Jahre' 1927;/ Jedenfalls -fehle, ein Bach- : wäi s dafür,; •; -das s/die/^ ld䣒 Älä^er / /. :•
damals, verfUgeri; KöhhtfV^gah^ . ^ä^:ite'iiwe^.s‘e *dem7 Geschäft;
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V x8
Las Berufungsgericht nimmt mithin andass der Kläger Mittel? die ihm selbst zur Verfügung gestellt worden waren - mag es sich dabei um Darlehen oder teilweise eine erbrechtliche Abfindung gehandelt haben - dazu verwendete? ein Hausgrundstück für sich und .die Beklagte zu erwerben und" es für die “Zwecke des' Geschäfts umzubaüen, ln
diesen Aufwendungen hätte unter Umständen, wie die Revision zutreffend ausführt ? der Beitrag des Klägers für eine zwischen den Parteien' bestehende Gesellschaft liegen können. Las brauchte jedoch nicht der Fall zu sein. Darauf? dass der. -Kläger, ein.,Wirtschaft an den
C-eschäftseinnahmen und einer., dadurch möglichen Vermögensbildung hatte ? di.e/den Kauf:uh&; \tJ^iau\des'-HäüsXa^ gestattete 9 wird in dem Berufungsurtefl; in. anderem Züsammen-hang h ingew i e s en % dem Be ruf ungsger i cht is t a 1 so das Int e r-esse des Klägers _an dem wirfschaf tliehen Gedeihen des' Geschäfts gegenwärtig gewesen, Bs hat. zwar nicht ausserdem ausdrücklich erörtert? ob die Aufwendungen, die der'Kläger im Zusammenhang.mit dem Br^ und dem Unihau des Grundstücks machte und die dem Geschäft zugute kamen? etwa seinen Beitrag als'Geseilschaffer zu dem gemeinsame n Unternehmen d arst e 1 len könnt en« Die gesamt en : £us füJa-
rungen des Urteils lassen jedochrlerk^nnen, däss espdiese. Frage verneinen wo 11tey; die; nicht f ür . sich allein;; betrach-tet Vierden konnte / sondern; nur zu/,beäntworten war im Zu- '
sammenhang. mit. der ganzen Stellung/ die der Kläger dem Betrieb, gegenüber einnahm« Las ist rechtlich nicht zu be-
ansfanden*
fibensowenig ist/ es •' recht lieh1 f ahlerhaf '-dass das ; / '
Berufungsgericht. :aüh; de?/ Steuerschhide.n 'sei" . -
tens ‘des..' Klagers./nihh#-''- an dem Un-
t er nehmen: geschlossen hatyfenhts'.' ab lehnt , . derartige Fol- -
gerungen zu ziehen? weil die von dem Kläger mitgeschuldeten
- 17
Steuern nicht freiwillig gezahlt? sondern zwangsweise durch Pfändung eines Gehaltsteils und der Mieten beigetrieben worden seien, so lasst sich dagegen nichts sagen» Auch dass der Kläger deswegen keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte geltend machte? braucht ebensowenig für ein Gesellschaftsverhältnis zu sprechen wie.der Umstand, dass da s. Fina nz amt s i ch'in steuerlichen' Angelegenheiten wegen des ■ Geschäfte ah ihn wandte» ' iv ; 1. ; -
Hach alled'eim ist die Frage.einer wirtschaftlichen Betei’ligung ’ des.Klägers .Jan .jde m ;(?hschaffVon dem Beruf ün gs-gericht ausreichend geprüft;■ wö¥den» ilieniv^n-^dem Kläger behaupteten Bils t and? dass dielBeklagte: uriabhängig. von dem Geschäft -’hoch _ eigene.s;^GriihäV^ konnte •
es . f ür unerjrieblich halten* so . dass es -sich.'damit nicht auseinanderzuseizen brauchte, Auch’die Büge del Revision, eine Wlir d i gung der f inanzi eilen Lei st urigen des Klagers im Zusammenhang mit seinen Arbeitri 1 bistungeri,;liatte zu" der Feststellung einer InnengerieiischÖt fuhren "müssen? ist un fc e gründet;; . K a ch den unangreifbar' getrof ferie n Fe st e s t e 1 lun geh sieht ■ das B e r üf rings ge rich t es. nicht ■ nur a 1 s" -' unerwie sen an ?:. das s, der Klarer ,r führ end” im Ges chäft mit-gearbeitet, habe so druckt: sich' das" Urt e i i all erdihgs * ■:' an . einer Stelle aus -,1'' Tätigkeit des Klägers fürydas!Geschaf t.bei . d e r Be re chnung. der - Frei s e:J ün d Auszeichnung' der Waren.?7 Verkehr mit Behörden und:H'ah&eriv;^ Buch- . .
Führung und Abgabe d.er^Stei^r^h^l^Wfenj::lÄIderler;J. ohnew" hin verpflichtet gewesenlseijllilii^^ .
. im .Geschäfts betrieb anf ^ ■
umfangreich' gewesen seinvkönne?.';und^;dass" sie .sich; fuf;/:,. eine :iunentgeltliche 'Hi-jlfeiViöjbühg. -iesehrählirt. :hahe^ die sich ohne weiteres ausdein. ehelichen^ Verhältnis^ vor allem auch dem WirtschaftMdh'enhinter ease des Klägers
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an den Geschäftseinnahmen ergebe, Das Berufungsgericht konnte hier auch berücksichtigen, dass der Kläger einen mit dem Geschäft*: nicht in Zusammenhang stehenden Beruf ausübte. Bei dieser Sachlage♦brauchte das Berufungsgericht auch.aus den finanziellen Leistungen des Klägers zusammen mit seiner Mitarbeit nicht., zu folgern, dass er an dem Geschäft beteiligt gewesen sei;, Bass das Berufungsgericht es abgelehnt hat, auch aus der Verbindung'beider Arten von Leistungen seitens des Klägers den Schluss zu •zlehen/ er sei im Innenverfaältnis Mitinhabe-r."des Geschäft.s, ergibt das angefqchtene Urteil mit hinreichender Reut-lichkeiti : ; :'l1,1 A ck-uv,' u:u;' './v ■ : ,‘ 1 . rc■■■.
Schliesslich konnte das Berufungsgericht, wie es das getan hat, das Verhalten des Klagers selbst in Rech-
nung stellen und daraus den Schluss ziehen, dass er sich vor der Durchführung des Scheidungsverfahrens nicht als Gesellschafter gefühlt habe. Bs berücksichtigt dabei
rechtsirrtumsfrei die Tatsache, dass er im Jahre 1950 nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Lehrer nach DoflHÜMft zu einer Prau übersiehelte, mit der er in ehewidrigen Beziehungen stand., und dass er sich seitdem nichtmehr
um d as Geschäft kUmme r t e, so wie. ferne r Wendungen aus einem Brief, den er unter dem;.' .Juli 1950-.an die Be^ klagte ^rib!i^:et.ei. ; “i kG Vtlfe'-IS bk.,..
3? Zutreff end hat das BerufungsgerLpbt ^de shalb.den V -
Kläger 'nicht-- als -Gesäliöichaf an-geg^te . ;:.
träge^idie .BWkiagte zur'üb^b 'däs - Ge- • i sc häf t sve rmö gen und - zur ;Auskuhfi s ärVldilung- ui^VRe chnungs -1 egung üb er . den ■ Gewinn-^nd' ^erlustVdäBl Gesch'S^Js.; seit' dem Jahre 19.50 s owi e über iden S t and eicmö gens"■■ ■1
zu verurteil eh? für urib e gr ühäe%. ..
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ausgesprochene Abweisung der Klage erstreckt sich bei der ,-Thier gegebenen Sachlage auch auf den Antrag? die Beklagte
vh>-.. r :!:-t-il . • . ■ .... •
auf Grund der'Auskunftserteilung und Rechnungslegung zur Zahlung zu verurteilen (RG KRR. 1936 Rr 219).
' . . : .. i- zyif; -?'■£ • ■'
Schmidt
Die Revision mu s s t e \d e s ha 1 i> 'zurückgewiesen werden»
• n; 1 ..'■ .;•'• lv' t :&?.tti. t: t:: .
■ - • . ; -:;rr; -r: -y <y;y^yy:y^? vtty -:-r ■v:f. *:r.: ^^ ■=.. -'
Sie Kos t eh eht sc hei düng^ beruht' auf.--§ 97 Abs .1 ZRÖo
Räske : Jhhanhsen ’ ffSbh^ffler’ Wüstenberg
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