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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt hat der.TV» Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die iriindliche Verhandlung vom 15 » Mai 1952 unter MitWirkung der Bundesrichter Dr* Lersch, Dr» Hartz, Johannsen., Die Revision der Beklagten gegen das Urteil:-' des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. einer Er au eine Apparatebau- und Kühlmaschinenfabrik .unter der Firma zeitig trat der Erblasser zu ihr in intime Beziehungen* Im Jahre 1943 zog die Klägerin, nachdem sie ausgebombt worden war, in das Haus der Erau Am 7° Mai 1943 ' -Schon vor dessen Geburt, nämlich am 1* Dezember 1942?hatte der Erblasser eine;eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung folgenden Inhalts errichtet§• Hamburg, den 1« Dezember 1942.tf Nach dem Tode des Erblassers bestritten seine gesetzlichen Erben, die Beklagten, die Gültigkeit der letzt-willigen Verfügung, indem sie geltend machten, es handele sich um eine als Belohnung für ehebrecherischen Verkehr ge machte und daher unsittliche Zuwendung? außerdem sei die Wirksamkeit der Erklärung des Erblassers nur auf einen vorübergehenden Zeitpunkt beschränkt gewesen*. Die Klägerin hat darauf die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß das Vermächtnis nicht gegen die guten Sitten verstoße und daher rechtsgültig .sei Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, daß das Vermächtnis nicht gegen die guten Sitten /verstoße und rechtsgültig seio Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,, Diese Rüge ist nicht begründet0 Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Feststeüungskläge unter Hinweis auf KG-Z 145? wenn eine leistungsklage möglich sei und die. begehrte Feststellung lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für eine Leistungsklage schaffen und somit einen Teil der GeSamtentscheidung vorwegnehmen solle* Solche Gründe lagen aber hier nicht vor5 die Feststellung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen'Verfügung habe eine weitgehend selbständige Bedeutung; da ungeklärt sei und in absehbarer Zeit auch nicht werde geklärt werden können? welchen Wert der Nachlass habe und in welcher Höhe die Beklagten in der Lage, sein würden? .könne dieser die Erhebung einer Leistungsklage nicht zugemutet werden; zur Zeit liefe die Klägerin Gefahr? daß die Feststellung alsbald erfolge; denn es sei für die weitere Ausbildung ihres 8-jährigen Sohnes von wesentlicher Bedeutung? daß der Antrag nicht dahin gestellt ist? sondern daß er nur auf Feststellung der Rechtsgültigkeit :des Vermächtnisses gerichtet ist? können keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hergeleitet werden;;denn auch in der gestellten Form geht er in Wahrheit auf Feststellung ; des Bestehens eines Rechtsverhältnisses? pfLichtung der Beklagten aus dem Vermächtnis* Baß in der Formel des.vom Berufungsgericht bestätigten Urteils des Landgerichts neben der Feststellung der Hechtsgiltigkeit noch.die weitere Feststellung getroffen worden ist? der "Vertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten? ist unschädliche Zwar kann für sich allein nicht auf Feststellung geklagt werden? daß:ein Rechtsgeschäft nicht sittenwidrig sei; denn es handelt sich bei dem Gegenstand einer solchen Feststellung nur um ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses und nicht um das Rechtsverhältnis selbst (vgl Stein-Jonas-Schönke? II 1 b zu § 256; RG HRR.;1935^■■■Nr4813,X-o..."Ba aber-daneben noch die Feststellung der Gültigkeit des Vermächtnisses getroffenworden ist? die Beklagten aber nicht beschwerende und auch sonst eine Abänderung der Urteilsformel nicht erfordernde Hineinnahme von Urteilsgründen in die Formel darü Die Revision macht geltend? die Wirksamkeit des Vermächtnisses sei nur eine von mehreren ^Voraussetzungen für das von der Klägerin erstrebte Ziel?.nämlich eine laufende Rente aus dem Nachlass zu erhalten, uhu es sei unzulässig? zunächst eines herauszugreifen und es zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen; die Beklagten seien nicht da- \ Entscheidend war hiernach für das Reichsgericht die Erwägung, daß die Klägerin sogleich auf Auszahlung des der Höhe nach feststehenden Erlöses hatte klagen können« Gerade in diesem Punkt aber weicht der vom Reichsgericht entschiedene Pall von dem hier zur Entscheidung stehenden ah. fungsgericht festgestellt hat, ist der Nachlass zur Zeit wertlos, weil eine Auseinandersetzung des /Firmenvermögens im Augenblick kein Guthaben für die Beklagten ergeben wir deo Das vom Berufungsgericht festgestellte angemessene Verhältnis zwischen dem Vermögen des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung, und der Höhe der Unterhaltsrente besteht daher zur Zeit nicht mehr und es läßt sich bei der Ungewissheit,: welcher Nachlasswert sich schließlich ergeben wird, nicht übersehen, ob solch ein angemessenes Verhältnis je -wieder erreicht werden wird«, Die Klägerin rechnet damit, daß infolge dieser Umstände eine auf Leistung gerichtete Klage zur Zeit abgewiesen werden könnte«, Biese Befürchtung ist nicht unbegründet; die Beklagten selbst weisen darauf hin, daß vielleicht eine Auslegung nach § 2084 BGB dahin führen könnte, eine Y/illensrichtung des Erblassers dahin festzustellen, daß die Hohe der Rente dem Einkommen aus dem Nachlassvermögen anzupassen sei. Der Gefahr einer Abweisung zur Zeit, die nur auf die mangelnde Feststellbar-keit des Nachlasswertes;gegründet und daher keine Klarheit schaffen würde, ob d^s Vermächtnis sittenwidrig ist oder nicht, braucht sich die Klägerin nicht auszusetzen«, Dieser Gefahr wäre die Klägerin auch dann ausgesetzt wenn sie nur einen Teilbetrag einklagen würde0 Schon des- wegen kann der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit einer Teilleistungsklage nicht durchdringeno Hinzu kommt, daß ein Urteil über einen Teilbetrag nur hinsichtlich dieses Betrages in Rechtskraft erwachsen würde. Es entspricht daher den Grundsätzen einer gesunden Prozeßökonomie, daß die Klägerin zunächst einmal auf : Peststellung der .Rechtsgültigkeitvdes Vermächtnisses klagt. Die Erhebung einer Leistungs-, sei es auch nur einer Teilleistungsklagey,ist ihr:zur Zeit nicht zu demutbar und es ist daher ihr Peststellungsinteresse als berechtigt anzuerkennenk . Daß dieses Interesse auch dahin geht, daß die Peststellung alsbald getroffen wird, hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß es für die weitere Ausbildung des Sohnes der Klägerin von wesentlicher Bedeutung sei, bald zu erfahren, ob sie in Zukunft mit einer ünter-haltsrente werde rechnen können oder nichto Biesen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist zuzustimmen. II„ Die Revision ist auch insoweit unbegründet,als sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die guten Sitten verneint0 Das.Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die.Ehe des Erblassers mit der Beklagten zu 1) schon völlig zerrüttet gewesen sei, als der Erblasser:die Klägerin kennengelernt habe; daß die Bheleute seit 1929 voneinander getrennt gelebt hätten und die Beklagte zu 1) auch niemals den Versuch gemacht -habe , ihren Mann für sich zurückzugewinnen; daß sie nicht ein einziges Mal, auch nicht als er erkrankt gewe- sich’scheiden zU lassen, nur - -aus' BeQuegliphlceit sowae * wegenv seinem Abneigung gegen Schwierigkeiten und -Auflegungen und auch wegen der,1 besonderen wirjschafGlichen;und allgemeinen ’ Verhältnisse .nicht idhrohgejTühri 'habe Q iWeiter%aft - das- ' : Berufungsgericht ao^fGrund' des ‘Wortlauts der le'tztwil- sondern.daß für ihn'die Versorgung“’des unehelichen Rindes im Vordergrund.gestanden habe* Der Erblasser"habe,sich über'die Geburt, .des* Sohnes ganz besonders gefreuti" ihn ‘als Nachfolger in seiner Eirma. Baß er die .HeVte nicht dem Sind, sondern der Elagerin;zugewandt:habe, finde .seihe Erklärung in dem Umstand, daß bei der’Errichtung der letztwilligen Verfüguhg 'das.Kind.noch’ I nicht beachtet^ daß die Dauer .der Rente zeitlich nicht T auf die Bedürfnisse ,des Kindes abgesie.llt gewesen; ;da| I“ .sie vielmehr für^die Lebenszeit der Klägerin zu zahlen' gesbelltj daß die Rente in Anbetracht'der wirtscheftli-eben Lage Rer Firma'im Jahre i942.eine" Unterhalt der Klägerin dienen sollen und wenn sie daraus , , ' .•'’*/ h "H'l • -1 ‘ ,A ■* > gehabt hüben,; so ist an diesen 'Ausfühfhngeh,'schbn der Ausgangspunkt nicht richtig«,' Bas BeruSungsger'icfit hat keineswegs/festgestellt, daB'die “Rente 'dem/trnterhalt der Klägerin habe. mit hat das Berufungsgericht klargestellt, daß die Rente nicht der Klägerin-pilein zugute kommen sollte, sondern orwiegend ihrem Kind* .'und damit entfällt die Schlußfolgerung, die'die Revision daraus gezogen hat, daß die Rente das. macht habe/', ist ebenfalls unbegründet« Es ist nicht'ersichtlich, weswegen die genannten Umstände.der Annahme entgegenst-ehen könnten,. in dem der;BrBlasser: seine /Handlungsweise/ als a'igellosem' Beiqhtsinn <und'- sä nnliehem ' jpran’g entspringend Bezeichnet jat^, stellt keinen; Vers to Biegen § 286’ ZPO^ dar« Baß dieser Brief‘sich,in^irgendeiner.Weise auf die'letztwillige Verfügung bezogen habe? Feststellung• dip Sihienwidrigkeihl$eeUVermächtnisses verneint r Bpnn daß der Erzeuger • eines iuneheliöheix'kindes da-f'ir Sor'ge .tragt,, daß 'dieses* Kind’nach seinem - des Erzeugers - lode eine Erziehung- ünd-Ausfeiidung erhält* die dem -Stande vund den yW^ögensyerhältni^sen des Erzeugers angemessen “sind 9 daß ‘ er das .Kind also nicht auf den ge~ dieser Verfügung, ankoim&t> ist,die Rente nicht mit*~demsVer- nur mit dem Vermögen und dem*Einkommen-'zur Zeit ,< der J?e- handlimg 7or\de'zti Berufungsgericht zugegenr In dieser ■Verhandlung ist 'die 'Zeugin P^(|(|B^ anderem auch zu der Frage der Angemessenheit der Heute ’vernommen worden« Sie hat bekundet /der'- Betrag von 500?— daß die Vernehmung der Zeugin auf diesen "Punkt, erstreckt wurde? ist danach 'für die~; Frage nach der1 Sitten-widrigkeit unbeachtlichV Daß,.hach der Auslegung? die das Berufungsgericht der letztwilligen Verfügung gegeben hat ein Peil der Eente,'.für. äu’s^ es:ihr ermöglicht wurde ?-das iiind standesgemäss 'zu/ier ziehen,yWehn das; Kind in Verhältnisse hineinvmchsehisollte, wie sie .dem Stände des Erblassers entsprechen?, so,konnte dies nur gewährleistet werden9 wenn der Erblasser-auch der'Mutter, in deren Hause das ‘Kind großwuchs, einV'entsprechende, Lebenshaltung-gev;ähr lei stete» Es war .älso/nicht" sittenwid-’ * * rig, daß der Erblasser, ^ie; Unterhal'tsrerxte für ifutter und Kind - auf 5ÖÖ » — Kl/I *fßst'sefhte «. * ^ r* ^ ^ "j,1 * -V * tk ist Sache .des latrichters uhd:'entsteht'sieh grühdsafcz-lieh einer Nachprüfung durchRevisionsgericht» Anders läge es, wenn die Auslegfing-unmöglich'wäre „- Das wird von der Revision --selbst * nicht -vorgebracht und ist. für die Behauptung/*:; der^Srbl asöhhxhabe, - das .Vorhandensein Berufungsgericht % nicht, "auf => die »ißehaupfung der Beklagten nur für einen ■ vorabergehenden Zeitraum errichtet und nunmehr als überholt angesehen, nicht gefolgert werden;, diese -/von der .Klägerin bestrittene und'von den Beklagten. . Unbegründet ist die Rüge der. hätte die Rechtsgültigkeit der Verfügung vom 1» Dezember 1942 nicht 'feststellen Dürfen, ohne zu prüfen, ob die Klägerin die ihr'zugewendeten 500,— RM -voll beanspruchen könne oder ob den Beklagten nicht ein leistungsverweigerungsrecht nach § 2083 BUB zustande» Beides hat mit der.Frage der Rechtsgültigkeit des Vermächtnisses -.als solchen nichts zu tun, setzt diese Gül-tigkeit vielmehr voraus0 Die Berufung der Beklagten auf ein ihnen etwa zustehendes leistungsverweigerungsreeht wird durch die rechtskraftige:Feststellung der Rechtsgültigkeit der Verfügung nicht ausgeschlossen und ebensowenig- steht diese Feststellung einem Verlangen auf . deutlich zu dem Ausdruck gebracht 5 denn die Zulässigkeit der Feststellungsklage wird hier gerade damit begründet, daß .die Höhe der tJnterhaltsrente von der zur Zeit nicht, klarzustellenden Höhe’des ITachlas-

Zitierte Normen: § 2084 BGB
FeststellungKindBerufungsgerichtErblasserRenteKlägerin<^

Volltext der Entscheidung

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 iv. ZR 12i/5i
Verkündet am 29° Mai 1952 Klett«, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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I II N A M B N DES VOLKES In dem Rechtsstreit
].) der Frau Frederica F|
2) der Frau Brigitte Kl jmMistro
 Beklagten., Berufungsklägerinnen: und Revisionsklägerinnen
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* dHBl ~
gegen
 die Frau Hildegard KflV?:	1r«	fll ,
Klägerin? Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt
 hat der.TV» Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die iriindliche Verhandlung vom 15 » Mai 1952 unter MitWirkung der Bundesrichter Dr* Lersch, Dr» Hartz, Johannsen., Dr0 v a Werner und Scheffier
 fir Recht erkannt $
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil:-' des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. August 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurlickgewieseno
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Die Beklagte zu 1) ist die Witwe, die’.Beklagte zu 2) ist die Tochter des Ingenieurs Fritz	(im
 folgenden "der Erblasser” genannt), der am-6* April 1949 in Hamburg verstarb* Bis 1929 hatte der Erblasser mit der Beklagten zu 1) zusammen gewohnte Dann trennten sich die Eheleute; der Erblasser zog'nach Hamburgs,, die Beklagte zu 1) blieb in Berlin* In Hamburg gründete der Erblasser zusammen mit. einer Er au	eine
 Apparatebau- und Kühlmaschinenfabrik .unter der Firma
E
Co*
1940 lernte der Erblasser die>damals 27 Jahre alte Klägerin kennen* Im März 1941 wurde die Klägerin als Sekretärin bei der Eirma	Co.	angestellt.	Gleich-
zeitig trat der Erblasser zu ihr in intime Beziehungen* Im Jahre 1943 zog die Klägerin, nachdem sie ausgebombt worden war, in das Haus der Erau	Am	7°	Mai 1943
gebar sie dem Erblasser einen Sohn*
' -Schon vor dessen Geburt, nämlich am 1* Dezember 1942?hatte der Erblasser eine;eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung folgenden Inhalts errichtet§•
"Ich bestätige hiermit, daß das Kind, das Fräulein Hildegard	trägt, von mir ist und von mir adop-
tiert wird*
Für den Fall, daß mir vor der Geburt des Kindes, be zw* vor der ordnungsmässigen Adoption etwas zu-stossen sollte, das mich verhindert, Verfügungen zu treffen, bestimme ich hiermit, daß Erl*
I;
für ihren Lebensunterhalt und für die Erziehung des Kindes RM 500,— (Fünfhundert RM) monatlich his zu ihrem Ableben zu zahlen sind*
Hamburg, den 1« Dezember 1942.tf
 Nach dem Tode des Erblassers bestritten seine gesetzlichen Erben, die Beklagten, die Gültigkeit der letzt-willigen Verfügung, indem sie geltend machten, es handele sich um eine als Belohnung für ehebrecherischen Verkehr ge machte und daher unsittliche Zuwendung? außerdem sei die Wirksamkeit der Erklärung des Erblassers nur auf einen vorübergehenden Zeitpunkt beschränkt gewesen*.
Die Klägerin hat darauf die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß das Vermächtnis nicht gegen die guten Sitten verstoße und daher rechtsgültig .sei
 Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, daß das Vermächtnis nicht gegen die guten Sitten /verstoße und rechtsgültig seio Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,,
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klageö
 Die Klägerin -bittet:um Zurückweisung der Revi sion.-,
Entscheidungsgründe t
■*, Mto    •
I. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe das Reststellungsinteresse zu:Unrecht bejaht. Diese Rüge ist nicht begründet0 Das Berufungsgericht hat
 zur Zulässigkeit der Feststeüungskläge unter Hinweis auf KG-Z 145? 349 ausgeführts Es "bestehe zwar in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO? wenn eine leistungsklage möglich sei und die. begehrte Feststellung lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für eine Leistungsklage schaffen und somit einen Teil der GeSamtentscheidung vorwegnehmen solle* Solche Gründe lagen aber hier nicht vor5 die Feststellung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen'Verfügung habe eine weitgehend selbständige Bedeutung; da ungeklärt sei und in absehbarer Zeit auch nicht werde geklärt werden können? welchen Wert der Nachlass habe und in welcher Höhe die Beklagten in der Lage, sein würden? eine Ünter-Iialtsrente an die Klägerin zu zahlen? .könne dieser die Erhebung einer Leistungsklage nicht zugemutet werden; zur Zeit liefe die Klägerin Gefahr? mit einer Leistungsklage in .vollem Umfang-, abgewiesen zu werden?' da der Nachlaß heute ohne Wert sei; ihr Interesse gehe auch dahin? daß die Feststellung alsbald erfolge; denn es sei für die weitere Ausbildung ihres 8-jährigen Sohnes von wesentlicher Bedeutung? bald zu erfahren? ob sie in Zukunft mit einer Unterhaltsrente rechnen könne*
Biesen Ausführungen ist zuzüstimmeno Baraus? daß der Antrag nicht dahin gestellt ist? das Bestehen der Ün-terhaltsforderung festzustellen? sondern daß er nur auf Feststellung der Rechtsgültigkeit :des Vermächtnisses gerichtet ist? können keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hergeleitet werden;;denn auch in der gestellten Form geht er in Wahrheit auf Feststellung ; des Bestehens eines Rechtsverhältnisses? nämlich der Ver-
pfLichtung der Beklagten aus dem Vermächtnis* Baß in der Formel des.vom Berufungsgericht bestätigten Urteils des Landgerichts neben der Feststellung der Hechtsgiltigkeit noch.die weitere Feststellung getroffen worden ist? der "Vertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten? ist unschädliche Zwar kann für sich allein nicht auf Feststellung geklagt werden? daß:ein Rechtsgeschäft nicht sittenwidrig sei; denn es handelt sich bei dem Gegenstand einer solchen Feststellung nur um ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses und nicht um das Rechtsverhältnis selbst (vgl Stein-Jonas-Schönke? II 1 b zu § 256; RG HRR.;1935^■■■Nr4813,X-o..."Ba aber-daneben noch die Feststellung der Gültigkeit des Vermächtnisses getroffenworden ist? stellt sich die Feststellung? es sei nicht sittenwidrig? nur als eine zwar überflüssige? die Beklagten aber nicht beschwerende und auch sonst eine Abänderung der Urteilsformel nicht erfordernde Hineinnahme von Urteilsgründen in die Formel darü
 Die Revision macht geltend? die Wirksamkeit des Vermächtnisses sei nur eine von mehreren ^Voraussetzungen für das von der Klägerin erstrebte Ziel?.nämlich eine laufende Rente aus dem Nachlass zu erhalten, uhu es sei unzulässig? von mehreren Elementen? die zur Begründung eines Leistungsanspruchs gehörten? zunächst eines herauszugreifen und es zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen; die Beklagten seien nicht da-	\
vor geschützt? im Falle des Rechtskräftigwerdens des Berufungsurteils mit.weiteren ähnlichen Teilklagen überzogen zu werdeno Biese Erwägungen decken sich mit den Ausführungen? die das Reichsgericht in seiner - vom Be-
rufungsgeriGirt- angeführten - Entscheidung in Band 145?
3^3	gemacht hat« Der vom Reichsgericht entschie-
dene Pall lag aber anders.0 Dort hatte die Klägerin, die ein Anrecht-an einem im Zwangsversteigerungsverfahren hinterlegten Versteigerungserlös geltend machte, in erster Linie auf Peststellung geklagt, daß ihr eine Forderung - in Höhe eines den Erlös übersteigenden' Betrages - gegen die G-emeinschuldnerin (die frühere Grund-st ickseigentUmerin) zustehe * Mit der Begründung, daß das Recht der Klägerin auf den Erlös nicht nur von dem Bestehen der 'zu dem. Gegenstand des Peststellungsantrages ge-^ machten Forderung, sondern auch davon abhihge, daß der Klägerin ein Anspruch auf Abtretung zustehe und dieser durch eine Vormerkung rechtsgültig gesichert sei, daß somit die Feststellung der Forderung der Klägerin keine selbständige Bedeutung habe, das -Bestehen dieser Forderung vielmehr nur eine der mehreren Voraussetzungen sei, die erfüllt sein müßten, damit die Klägerin ihr Siel -die Herausgabe der Hinterlegungsmasse - erreiche, daß also die Feststellung für die Entscheidung des wirklichen Streits, ob die Klägerin'ein Anrecht am Versteigerungserlös habe, nur ein vorweggenommener Teil der Gesamtentscheidung sei und daß die Klägerin sogleich auf Einwilligung in die Auszahlung klagen könne, hat das Reichsgericht die Abweisung des Antrags auf Förderungsfeststellung für zutreffend erklärt«	• / .	■*
Entscheidend war hiernach für das Reichsgericht die Erwägung, daß die Klägerin sogleich auf Auszahlung des der Höhe nach feststehenden Erlöses hatte klagen können« Gerade in diesem Punkt aber weicht der vom Reichsgericht
 entschiedene Pall von dem hier zur Entscheidung stehenden ah.	.	.
Der Nachlass besteht im wesentlichen.aus dem Anteil an dem Unternehmen der Firma	& Go« Wie das Beru-
fungsgericht festgestellt hat, ist der Nachlass zur Zeit wertlos, weil eine Auseinandersetzung des /Firmenvermögens im Augenblick kein Guthaben für die Beklagten ergeben wir deo Das vom Berufungsgericht festgestellte angemessene Verhältnis zwischen dem Vermögen des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung, und der Höhe der Unterhaltsrente besteht daher zur Zeit nicht mehr und es läßt sich bei der Ungewissheit,: welcher Nachlasswert sich schließlich ergeben wird, nicht übersehen, ob solch ein angemessenes Verhältnis je -wieder erreicht werden wird«, Die Klägerin rechnet damit, daß infolge dieser Umstände eine auf Leistung gerichtete Klage zur Zeit abgewiesen werden könnte«, Biese Befürchtung ist nicht unbegründet; die Beklagten selbst weisen darauf hin, daß vielleicht eine Auslegung nach § 2084 BGB dahin führen könnte, eine Y/illensrichtung des Erblassers dahin festzustellen, daß die Hohe der Rente dem Einkommen aus dem Nachlassvermögen anzupassen sei. Der Gefahr einer Abweisung zur Zeit, die nur auf die mangelnde Feststellbar-keit des Nachlasswertes;gegründet und daher keine Klarheit schaffen würde, ob d^s Vermächtnis sittenwidrig ist oder nicht, braucht sich die Klägerin nicht auszusetzen«,
Dieser Gefahr wäre die Klägerin auch dann ausgesetzt wenn sie nur einen Teilbetrag einklagen würde0 Schon des-

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wegen kann der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit einer Teilleistungsklage nicht durchdringeno Hinzu kommt, daß ein Urteil über einen Teilbetrag nur hinsichtlich dieses Betrages in Rechtskraft erwachsen würde. Es entspricht daher den Grundsätzen einer gesunden Prozeßökonomie, daß die Klägerin zunächst einmal auf : Peststellung der .Rechtsgültigkeitvdes Vermächtnisses klagt. Die Erhebung einer Leistungs-, sei es auch nur einer Teilleistungsklagey,ist ihr:zur Zeit nicht zu demutbar und es ist daher ihr Peststellungsinteresse als berechtigt anzuerkennenk .
Daß dieses Interesse auch dahin geht, daß die Peststellung alsbald getroffen wird, hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß es für die weitere Ausbildung des Sohnes der Klägerin von wesentlicher Bedeutung sei, bald zu erfahren, ob sie in Zukunft mit einer ünter-haltsrente werde rechnen können oder nichto Biesen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist zuzustimmen.

II„ Die Revision ist auch insoweit unbegründet,als sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die guten Sitten verneint0 Das.Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die.Ehe des Erblassers mit der Beklagten zu 1) schon völlig zerrüttet gewesen sei, als der Erblasser:die Klägerin kennengelernt habe; daß die Bheleute seit 1929 voneinander getrennt gelebt hätten und die Beklagte zu 1) auch niemals den Versuch gemacht -habe , ihren Mann für sich zurückzugewinnen; daß sie nicht ein einziges Mal, auch nicht als er erkrankt gewe-
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sen seij .nach Hamburg-gekommen sei'und'der Erblasser ■ seine wiederholt-ge ausser is e Absicht ? sich’scheiden zU lassen, nur - -aus' BeQuegliphlceit sowae * wegenv seinem Abneigung gegen Schwierigkeiten und -Auflegungen und auch wegen der,1 besonderen wirjschafGlichen;und allgemeinen ’ Verhältnisse .nicht idhrohgejTühri 'habe Q iWeiter%aft - das- ' : Berufungsgericht ao^fGrund' des ‘Wortlauts der le'tztwil-
11 gen Verfügung festg^stellt, daß der Erblassenden , .u £	-. _•	,	'
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zieht, die Rente könne ihren Grund nurüin deß*,persönli-
c-hen Beziehungen zwischen .der IClägerih^hnd ’dem Erblasser
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gehabt hüben,; so ist an diesen 'Ausfühfhngeh,'schbn der
 Ausgangspunkt nicht richtig«,' Bas BeruSungsger'icfit hat keineswegs/festgestellt, daB'die “Rente 'dem/trnterhalt der Klägerin habe. dienen .spjlen;/ eö hat' :wi%lmeh;r ausdrücklich festgestellt9' daß für deinErblasser’die/.Versorgung seines , unehelichen; Kindes’ Am Vordergrund ‘gestanden habe und daß er' sich der Klägerin als der Hutter seines Kindes moralisch zur Unterhalt siel ptung tu averpflichtet gefühlt habes weil diese Vus Anlaß'der .Gebürt des Kindes ihre’ Anstellung und damit i hr eh -Erwerb auf ge geben 'habe« Da- . mit hat das Berufungsgericht klargestellt, daß die Rente nicht der Klägerin-pilein zugute kommen sollte, sondern orwiegend ihrem Kind* .'und damit entfällt die Schlußfolgerung, die'die Revision daraus gezogen hat, daß die Rente das. frühere Gehalt '-der Klägerin, weit übersteigt«
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Bie Reyisipnsrüge , ’■das ' Berufnngs gerich t habe/unberücksichtigt‘gelassen* d^&^der Klägerin, die der Erblas-"
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ser‘ ber tes tarnents.erfi ch f^g*er s t zwei’ Jahre gekannt habe, und die/damuliie,rsA;30iJphre alt und 30 Jahre jünger' als* der Erbläsfpr7^(und\die.;.erBft seif tfarz 1941 bei ihm
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angestellt’ gewesen/sei/;eine„lebenslangliche <?en‘fce ausgesetzt wurden sei., die dafe doppelte ihres’'Gehalts aus ge-
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macht habe/', ist ebenfalls unbegründet« Es ist nicht'ersichtlich, weswegen die genannten Umstände.der Annahme entgegenst-ehen könnten,. daß,.der .Erblasser lediglich die
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 Versorgung des Kindes und/einen.angemessenen Unterhält für die Kindesmutter ,ia/.AügV'geh^feiibai‘eo\'I)as',Beifäf'ungß-
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gericht -brauchte idiese. Umstände'- daherf lücoht \au 'erörtern«	:
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>Baß\-,'wie dfe' Revision weiter meint -oauch die Hohe .*V’'* MVf	^'■>	‘	*
der Zuwendung an sich fr aldohauch ohne^mit; dem-Ordner en .
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haben konnte? die Klägerin,uhaüfloslich;an den -Brblas- , eer* zu binden.s.k^	<ane&aiant	y?erdefc?	-	.'ü'ü'^ 1,
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T)äß ri»«.dht-ni ^ht ah*f * den *Rrn‘ pfv ei n^p —
Daß 4 das, 3eruTungsge^^	auf* den .Brief hinge-
gangen ist? in dem der;BrBlasser: seine /Handlungsweise/ als a'igellosem' Beiqhtsinn <und'- sä nnliehem ' jpran’g entspringend Bezeichnet jat^, stellt keinen; Vers to Biegen § 286’ ZPO^ dar« Baß dieser Brief‘sich,in^irgendeiner.Weise auf die'letztwillige Verfügung bezogen habe? haben die Beklagten selbst
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nicht vor getragen das Beruf'ungsgericht/hätte daher keine
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Veranlassung?. diesen Brief-bu erörtern«-:	-	-	,
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Schließlich ist auch .die Jp-ge unbegründet?; das 3eru-
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f ungsgeriohj. hat e: ■ df e Gr und sü t z.e 'des; prima-f ac i e -Be w e i 8 e s
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verkannt« Auf ^ dre 'Fragend)3/hach "dem''ersten 'Anschein der
'Zusa menhahg zwischeh?;‘der ^geschlechtlichen .Hingabe und
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der ZuwencLung' z.u/.beia*S|n/und'/dpeser Ansehe|n von .der Kl
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ge rin zuientkrlif tehÜSeiVb.kam^e s .nicht mehr
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aammenhäng?. d.erÜdadMdn gegeben’ist? .daß der -Sohn der
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Klägerin; ausidel^^n./geschlechtsvermehr mit dem Brblässer
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lier vor gegangen ist //unbeachtlich zu bleiben' hat, ^ ,;	,	-
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* *. ' Bite 'dem Berufungsurteil ztxgrjinäe liegende' Pest-’ sielyungy die' Zuwendung an dielÖm^enin' s#i nicht \fer~c s\ folgt s türm sie für die gescfelopHtli’ciLe^ /Hingabe1 zu belch- 1 1 n öder' sie!zur Fortsetzung de a ;efie b r e c h er i s ch e n Ver-^*
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1 f litt He elitist däe*/Berufung	,an£, Ur und dieser’ ^
Feststellung• dip Sihienwidrigkeihl$eeUVermächtnisses verneint r Bpnn daß der Erzeuger • eines iuneheliöheix'kindes da-f'ir Sor'ge .tragt,, daß 'dieses* Kind’nach seinem - des Erzeugers - lode eine Erziehung- ünd-Ausfeiidung erhält* die dem -Stande vund den yW^ögensyerhältni^sen des Erzeugers
 angemessen “sind 9 daß ‘ er das .Kind also nicht auf den ge~
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s e t zli eilten . der Lebens S tellung-/der ’Mutter entspr’e eilenden
 Unterhalt angewiesen' steinIfStp’ kann 'als eine sittliche
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Pflicht anerkannt'Werden! Die Beeinträchtigung^ die sich hieraus für die Familie des 'Erzettge’rs* ergibt, verstößt ■ an sich .nicht gegen;;due /gut%n^ Ritten.tOb '-ein- zugunsten eines	Vermächtni^idä^ri
* als ganzypder dpch/tei'lwteiseÄUhs$^^	anzus'ehen^istp" ,
wenn es im, Ytefhältnis* :sum“ITadhläßWert /als äberraäßl& *'' *
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Vinoh pt^espVi^tnt. nViVjr	jayr./yv'T^r'ft'e >fs ÖUÄS nhh nlavi
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sind.* uinÄ'Öohutz - gewährtyi dterÄilchinr e 1 chend' anzuse- - , hen istp^räUQM^ hic^t"geprüft!zu ^erdeho -Dehn	^	,
■f‘if diV Brnge.9 ’ ob sich "der ’Bublähseh'4durch eine'letzter
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willige’ Verfügung‘eineslYersthßes /gegeh^die guten Sitten schuldig gemacht. häts~ auf /den Zeitpunkt der Errichtung
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dieser Verfügung, ankoim&t> ist,die Rente nicht mit*~demsVer-
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mögen un<£ dem Einkommen« zuphZeit des Erbfalls*/ sonderh
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nur mit dem Vermögen und dem*Einkommen-'zur Zeit ,< der J?e-

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1. .
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stamentserjichtung JLn Vergleich zu-*setzeno Qb\tmd in pel-chem Umfang dley Hohe -der RentefJÄ-iJer Vergangenheit und
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in der Zukunft dadurch, beeinflußt'^mirdes *däfidas Vermö-gen des Erblassers* nach der Errichtung der iLptztuilligen
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V e r f ugung .zusf^eng^o^umpf t >sY^<ist dggTOrliegenden ^fally in dhn nür Jhie '< Äagef d©r ;Bul|iigkeit. oder Richtig'-keif, des feÄächtj^isses 1 an;^ioH\suh_‘;Entscheidung steht?
* nicht zu-prUfjBHo JbieiBeklagten hatiCen daher Behauptung
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gen auf stellen" missen?; auS denen-.sieh .ein llissverhält-
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nis .zwischen Renienjaöhe 'und Vermögen,hezw<, Einkommen im Dezember 194? lehge|en hattet Stiche. Behauptungen haben sie nicht auf gestellt o Sie rügen,- daBdas ,3er u~ fungsgericht'‘sie InBoSieit .nicht -gemäß §'139 ZB0,vzur Er-
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gänzung ihres;Sachvqrtrages ^YeranlaBst habe! Die. Rüge
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ist schon /deswegen ühb%g|,tihdet ?« weil „ die Beklagten vor-" *' " //ix	>	*	- -' l” i ' y
getragen Battehi’.das.7Uhternehmen^dea'^rblas^er6 und des
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handlimg 7or\de'zti Berufungsgericht zugegenr In dieser ■Verhandlung ist 'die 'Zeugin P^(|(|B^	anderem	auch
 zu der Frage der Angemessenheit der Heute ’vernommen worden« Sie hat bekundet /der'- Betrag von 500?— Klf monatlich sei' unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse einigermassen angemessen gewesen«, Daraus? daß die Vernehmung der Zeugin auf diesen "Punkt, erstreckt wurde? .mußten die Beklagten.und.ihr‘Prozeßbevollmächtigter ersehen? daß dieser .Punkt'vbi Gericht’ fär erheblich' angesehen wurde« Wenn'.sie ^s unter-‘'diesen Umständen unterließen? der Aussage der Zeugin-entgegen2utreten und entgegengesetzte Behauptungen aufzusfeilen? bestand f’ir ias Gericht kein Anlaß? das''Fragerecht auszuoben«,
Das neue Vorbringen,der.Beklagten? das Vermächtnis hätte auch in'Anbetracht'der 1942',gegebenen wirtschaftlichen Lage das Vermögen.des"Erblassers,damals völlig ausgeschöpft? ist danach 'für die~; Frage nach der1 Sitten-widrigkeit unbeachtlichV Daß,.hach der Auslegung? die das Berufungsgericht der letztwilligen Verfügung gegeben hat ein Peil der Eente,'.für. den'Unterhalt der ‘Klägerin selbst bestimmt war? macjht di eh*. Zuwendung'nicht sittenwidrig.
ATehn?' wie'das Berüfun^sgeri ehrt .festgestellt hat? fär den Erblasser die Versorgung’ seines^ Kindes im Vordergrund
- s	i 1-	1 *'<<«,"*, <	*V'Sr'-r ,,
stand und er 'bestrebt.war? dessen angemessene und stände sgemasse. Er zieliung zuVsici|erri,' so lag es in der Uatur der Sache ?Vclaßer auefi der flutter des Kindes eine Lebens grundlage gab? von der. äu’s^ es:ihr ermöglicht wurde ?-das iiind standesgemäss 'zu/ier ziehen,yWehn das; Kind in Verhältnisse hineinvmchsehisollte, wie sie .dem Stände des Erblassers entsprechen?, so,konnte dies nur gewährleistet
 werden9 wenn der Erblasser-auch der'Mutter, in deren Hause das ‘Kind großwuchs, einV'entsprechende, Lebenshaltung-gev;ähr lei stete» Es war .älso/nicht" sittenwid-’ *	*
rig, daß der Erblasser, ^ie; Unterhal'tsrerxte für ifutter und Kind - auf 5ÖÖ » — Kl/I *fßst'sefhte «. £.v :/ - *
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Die'Revision rügt:'Weiter’'diV' Ausle gung, die/das Be-
% gbgebbn;habevc gung/ daß' di^/Verf'Ügung	-:zvj einer^ ab ändern den >?erfii-
*	„	5^ ^	■> v	% «	4 V >\ *' J V>Ä * <&>#*' <-	■*	* /J ^ ' *
gung Geltungi fiiibeh soliiegl'i&Cmil'-deren t6t11 aut ;nschwer
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vereinbarM<>, Darauf kommt bs aber hiefit an. Die Auslegung ‘
*	^	r*	^	^	"j,1	*	-V	*	tk
 ist Sache .des latrichters uhd:'entsteht'sieh grühdsafcz-lieh einer Nachprüfung durchRevisionsgericht» Anders läge es, wenn die Auslegfing-unmöglich'wäre „- Das wird von der Revision --selbst * nicht -vorgebracht und ist. auch offahsipfitlich-nicht .der ^Rallo: Daß Tdas Berufungs-gcrieht bei der Auslegung jxbersphen/häb'e ? daß der‘Erblasser die Neigung' hatte, unangenehme’-BritScheidungen * ' hinauszuschieben,. ist nicht.„ersichtliche 'Daß es’auf die-
' %.*	*	s'*’	'	*	. < J	' '’v\	<=	i,	"l'1'"	~	’	4,
sen Punkt nich^t/ eingeg&pgen.jist, würde die Annahme eines obörsehens* huf" reöhtfs&tigeaü^önnehy wenn dieser Punkt' sov effieblioh.j^re^ .däJ^^inö'^^hteTörterung sonst un-verständlich wäre/ DieSh^riffS^nichtisu0 '.Dasselbe muß. für die Behauptung/*:; der^Srbl asöhhxhabe, - das .Vorhandensein
^ «	.	—	-	.s	w , »i» to-*-i-.i-i x,w	i ' -	■■
es sich ins owe itL' 'nurlusi feine Lr eine' <V e r mu tung der Beklag--teh*handeln^k'anhoT^ehlx'eßlich/^ahh' auch "daraus;. daß das
“ . h y *y‘.•'	; ■i’5,;^' y' .^
Berufungsgericht % nicht, "auf => die »ißehaupfung der Beklagten
V*. fv *	f	'	<r	(	/	;|	h1	^	J,
eingegangen ist, die Klägerin * selbstihabe die Urkunde
\ ’ '■’*	1 ?*	^'1'	‘	*	i ^	'	n,	r..
nur für einen ■ vorabergehenden Zeitraum errichtet und
 nunmehr als überholt angesehen, nicht gefolgert werden;, diese -/von der .Klägerin bestrittene und'von den Beklagten. nicht unter Beweis gestellte - Behauptung sei bei . der Auslegung übersehen worden«/ Die Auslegung ist daher in rechtlich einwandfreier-Y/eise erfolgte
. Unbegründet ist die Rüge der. Revision» das Berufungsgericht. hätte die Rechtsgültigkeit der Verfügung vom 1» Dezember 1942 nicht 'feststellen Dürfen, ohne zu prüfen, ob die Klägerin die ihr'zugewendeten 500,— RM -voll beanspruchen könne oder ob den Beklagten nicht ein leistungsverweigerungsrecht nach § 2083 BUB zustande» Beides hat mit der.Frage der Rechtsgültigkeit des Vermächtnisses -.als solchen nichts zu tun, setzt diese Gül-tigkeit vielmehr voraus0 Die Berufung der Beklagten auf ein ihnen etwa zustehendes leistungsverweigerungsreeht wird durch die rechtskraftige:Feststellung der Rechtsgültigkeit der Verfügung nicht ausgeschlossen und ebensowenig- steht diese Feststellung einem Verlangen auf . Herabsetzung der Rente entgegen» Dies ist auch im Bern-fungsurtei! deutlich zu dem Ausdruck gebracht 5 denn die Zulässigkeit der Feststellungsklage wird hier gerade damit begründet, daß .die Höhe der tJnterhaltsrente von der zur Zeit nicht, klarzustellenden Höhe’des ITachlas-