Firma Josef Internationale Spedition, treten durch Rechtsanwalt Hildebrecht B|HBr ver- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Die Beklagte hat den Transport nach Mailand "nicht als Trucker im Sinne der (zwischen den Parteien ausgehandelten) Versicherungsbedingungen ausgeführt". April 1985 bei nur fahrlässiger Schadensherbeiführung kann sich die Beklagte nicht berufen, da sich der LKW-Diebstahl bereits am 15. März 1984 ereignete, der Regreßverzicht aber erst mit Wirkung vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 190/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Ekkehard Ekkehard L Internationale Spedition, Inhaber eg 9, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - Streithelferin: Firma Josef Internationale Spedition, treten durch Rechtsanwalt Hildebrecht B|HBr ver- gegen Feuerversicherungs AG Vorstand, H®straße 88, M( Klägerin vertreten durch den Bi und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 25. April 1990 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 1989 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat den Transport nach Mailand "nicht als Trucker im Sinne der (zwischen den Parteien ausgehandelten) Versicherungsbedingungen ausgeführt". Auf den Regreßverzicht im Policen-Nachtrag vom 28. März/9. April 1985 bei nur fahrlässiger Schadensherbeiführung kann sich die Beklagte nicht berufen, da sich der LKW-Diebstahl bereits am 15. März 1984 ereignete, der Regreßverzicht aber erst mit Wirkung vom 7. März 1985 vereinbart worden ist und überdies nur Verkehrsverträge betrifft, die über die Besorgung der Versendung und/oder Beförderung von Ladeeinheiten im eingehenden grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene- 3 Straße aus Italien vom Versicherungsnehmer abgeschlossen werden, wenn er sich zu ihrer Erfüllung fremder deutscher Frachtführer bedient. Bundschuh Rottmüller Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer