Oktober 1976 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat der Antragsteller (früher Kläger) Scheidung der Ehe nach § 48 EheG, hilfsweise aus Verschulden der Antragsgegnerin (früher Beklagten) begehrt. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Der Antragsteller hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Ehe der Parteien sei bereits durch das Landgericht ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG geschieden. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Ehe auf Antrag beider Parteien nach neuem Recht geschieden. Entgegen der Ansicht der Revision fehlte für die Berufung weder die Beschwer noch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin. Die Ehe war entgegen dem Antrag und dem Widerspruch der Antragsgegnerin nach § 48 EheG geschieden worden. EheRG ihr prozessuales Verhalten der neuen Rechtslage anpaßte und nunmehr selber die Scheidung der Ehe nach neuem Recht beantragte. Etwas anderes läßt sich auch aus dem von der Revision herangezogenen Beschluß des Senats vom 12. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Verhalten der Antragsgegnerin rechtsmißbräuchlich sei, weil der Antragsteller bereit gewesen sei, die Antragsgegnerin im Wege der Vereinbarung so zu stellen, als habe sie einen Anspruch auf Versorgungsausgleich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 190/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. September 1978 Justizhauptsekretär alc Urknndsbeamter der Geachlft—teile des Polizeioberrates Albert Hermann Weg •» » Antragstellers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Verkäuferin Mathilde E itraße Nr. 0» geb. K< Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Mit seiner am 21. Oktober 1976 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat der Antragsteller (früher Kläger) Scheidung der Ehe nach § 48 EheG, hilfsweise aus Verschulden der Antragsgegnerin (früher Beklagten) begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seit 1969 lebe er von der Antragsgegnerin getrennt. Die Trennung sei erfolgt, weil die Antragsgegnerin ihn mit grundloser Eifersucht verfolgt und beschimpft habe. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 21. März 1977 hat das Landgericht die Ehe ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG geschieden. Gegen das am 23. Mai 1977 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 27. Mai 1977 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20. Juli 1977 begründet. In der Berufungsbegründung ist ausgeführt, die Antragsgegnerin halte ihren früheren Widerspruch gegenüber dem Scheidungsbegehren nicht aufrecht und begehre nun selbst die Scheidung der Ehe nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden Recht. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Der Antragsteller hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Ehe der Parteien zu scheiden. Er hat geltend gemacht, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei und außerdem auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung fehle. Die Ehe der Parteien sei bereits durch das Landgericht ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG geschieden. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Ehe auf Antrag beider Parteien nach neuem Recht geschieden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er weiterhin die Zurückweisung der Berufung als unzulässig begehrt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. s Entscheidvingsgründe : Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Berufung war zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision fehlte für die Berufung weder die Beschwer noch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin. Die Ehe war entgegen dem Antrag und dem Widerspruch der Antragsgegnerin nach § 48 EheG geschieden worden. Daher lag sowohl eine Beschwer der Antragsgegnerin vor als auch ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung. Weder Beschwer noch Rechtsschutzbedürfnis konnten dadurch in Wegfall kommen, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf das zwischen der Berufungseinlegung und der Berufungsbegründung in Kraft getretene 1. EheRG ihr prozessuales Verhalten der neuen Rechtslage anpaßte und nunmehr selber die Scheidung der Ehe nach neuem Recht beantragte. Etwas anderes läßt sich auch aus dem von der Revision herangezogenen Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1977 = VersR 1977, 1102 nicht herleiten. Er betraf einen Fall, in dem die Berufung von der Partei eingelegt worden war, die in erster Instanz obsiegt hatte, während sie hier von der Partei eingelegt wurde, die in erster Instanz unterlegen war. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Verhalten der Antragsgegnerin rechtsmißbräuchlich sei, weil der Antragsteller bereit gewesen sei, die Antragsgegnerin im Wege der Vereinbarung so zu stellen, als habe sie einen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Denn ganz abgesehen davon, daß nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, daß die Antragstellerin bei Abschluß einer solchen Vereinbarung keine Nachteile erlitten hätte, kann es nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, daß die Antragsgegnerin einer solchen Vereinbarung nicht zustimmte, sondern es bei der gesetzlichen Regelung der Scheidungsfolgen belassen wollte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), ist rechtsfehlerfrei getroffen. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Dr. Grell Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen Dr. Seidl