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BGH · IV ZR 190/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 190/75

Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau war der Erblasser in so schlechter körperlicher Verfassung (Arteriosklerose, Erkrankung des zentralen Nervensystems, mehrere Himschläge), daß die Beklagten sich entschlossen, eine Hausdame zu suchen, die den Erblasser auch pflegerisch betreuen konnte. Dieserhalb vereinbarten sie mit dem Erblasser, daß sein Vermögen im Falle der beabsichtigten Untemehmens-fusion der Verwaltung des Erblassers und des Beklagten zu 1.unterstellt werde mit Ausnahme eines Betrages von 1 Mio.DM, die dem Erblasser weiterhin zur freien Verfügung zustehen sollte. Ein aus der voraufgeführten Ml 1 Million etwa verbleibender Restbetrag bis zu DH 500,000,— soll der Nutznießung von Frau Ruth HHHV zugeführt werden, und zwar zusätzlich zu allen bisher erwähnten Zuwendungen, so daß an diesem Kapital Frau Ruth den lebenslänglichen Nießbrauch haben soll. Im Zusammenhang mit der Beurkundung dieses Erbvertrages fand eine Unterredung zwischen den Parteien statt, in der die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten erklärt hat, sie wolle außer den ihr in den Erbverträgen zugedachten Leistungen kein weiteres Geld mehr haben und werde alles in ihren Kräften Stehende tun, die weiteren Gelder den Beklagten zu erhalten. Dezember 1967 teilte der Erblasser dem Beklagten zu 1.mit, daß aus dem ihm zur freien Verfügung überlassenen Vermögen ein Betrag von Februar 1968 ließen der Erblasser und die Klägerin notariell beurkunden, daß der Erblasser über die 325.000,— DM hinaus einen Betrag von April 1973 begehrt und die Zahlung eines Betrages von 6.278,56 DM mit der Behauptung, daß ihr dieser Betrag als Ausschüttung eines auf sie entfallenden steuerlichen Splittingvorteils aus dem Jahre 1969 zustehe. Diese ergebe sich daraus, daß die Klägerin am 17* Dezember 1967 anläßlich der Beurkundung des an diesem Tage abgeschlossenen Erbvertrages sich ihnen gegenüber verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß ihnen der Restbetrag aus dem dem Erblasser vorbehaltenen Freibetrag von 1 Mio.DM in Höhe von 675.000,— DM erhalten bleibe. Weitere 10.000,— DM müsse die Klägerin den Beklagten ersetzen, weil sie drei Tage vor dem Tode des Erblassers dessen Konto um diesen Betrag zu ihren Gunsten überzogen habe. haben die Beklagten in der Weise geltend gemacht, daß sie gegen die Klageforderung in Höhe von 92.278,56 DM aufgerechnet und wegen des überschießenden Betrages von 592.721,44 DM Widerklage auf Zahlung erhoben haben. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe einiger Gegenständ und Unterlagen die von der Klägerin verlangten Rentenzahlungen zu leisten und den Betrag von 6.278,56 DM nebst Zin sen zu zahlen sowie vom 1. Mit der Berufung haben die Beklagten ihre Gegenforderung weiterverfolgt, die Beträge der Aufrechnungserkläru und der Widerklage jedoch den Anträgen der Anschlußberufun der Klägerin angepaßt und demgemäß Zahlung eines Betrages von 542.721,44 DM verlangt sowie Herausgabe einiger Gegenstände. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung den Betrag der rückständigen Rentenbeträge auf 115.450,— DM net Zinsen erhöht und ab 1. einen Betrag von 1.111,80 DM Schiedsgutachterkosten« Es hat weiter festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten des von Rechtsanwalt Kreifels erstatteten Schiedsgutachtens vom 19. Das habe die Klägerin in etwa auch selbst eingeräumt, indem sie in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht erklärt habe, es könne sein, daß sie damals gesagt habe, die Beklagten brauchten sich keine Sorge zu machen, daß dieses Geld verschwendet werde. Die Erklärungen der Klägerin seien dahin auszulegen, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, entweder keine weiteren Zuwendungen des Erblassers anzunehmen oder, falls solche doch erfolgten, die betreffenden Gelder den Beklagten zu erhalten, d. Gegen diese Verpflichtung habe die Klägerin schul haft dadurch verstoßen, daß sie die ihr vom Erblasser zugewendeten 675-000,— DM teils für sich verbraucht habe, teil nach ihrer Behauptung ihren Töchtern zugewendet habe. Die in dem Erbvertrag niedergelegten Wünsch des Erblassers mit dem von ihm sich vorbehaltenen Verfügung recht und die Verpflichtung, die die Klägerin den Beklagte] gegenüber übernommen hatte, verfolgten unterschiedliche Ziele. der Klägerin zuwenden, konnte daher nur durch eine von dem Erbvertrag losgelöste und ohne Zuziehung des Erblassers getroffene Abrede mit der Klägerin behoben werden, indem diese sich verpflichtete, keine weiteren Zuwendungen von dem Erblasser anzunehmen oder, wenn solche dennoch erfolgten, die Beträge dem Nachlaß oder den Beklagten zu erhalten. Aber sie war deshalb nicht Teil des Erbvertrages, sondern gerade eine Regelung, die unabhängig von dem Erbvertrag und nicht zwischen den Parteien des Erbvertrages zustande kommen mußte und zustande gekommen ist. Die Abrede stellt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht einen Vertrag über den Nachlaß des Erblassers im Sinne des § 312 BGB dar, sondern sie enthält eine Verpflichtung der Klägerin, mit einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich Geldbeträgen oder Wertpapieren in der Höhe bis zu Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß eine angemessene Gegenleistung vorliege, die in der Zustimmung der Beklagten zu dem Erbvertrag und den darin für die Klägerin festgelegten weiteren Zuwendungen des Erblassers zu sehen sei. Zu Unrecht will die Revision das, was der Klägerin in dem Erbvertrag zugesagt worden ist, nämlich insbesondere die Nutznießung an einem Kapital von 500.000,— DM, mit dem Betrag von 675.000,— DM vergleichen und dadurch auf ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinweisen. Ein solcher Vergleich verkennt, daß die Klägerin mit der von ihr eingegangenen Verpflichtung nicht auf einen Betrag von 675.000,— Die Verpflichtung der Klägerin, ihr vom Erblasser geschenkte Beträge den Beklagten zu erhalten, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der in dem Erbvertrag vom 17. Vielmehr berufen sie sich auf eine von der Klägerin freiwillig eingegangene Verpflichtung, keine Geldbeträge für sich behalten zu wollen, die der Erblasser ihr über die ihr in dem Erbvertrag zugesagten 325*000,— DM hinaus etwa noch schenken sollte. Diese Annahme des Berufungsgerichts geht ohne weitere Begründung daran vorbei, daß es in dem Erbvertrag ausdrücklich heißt, die Erben hätten der Ver-mächtnisnehmerin eine "Mindestrendite" von 4 % zu garantieren. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben, soweit es der Klägerin statt der als obersten Satz verlangten 8 % nur 4 % oder dem Betrag nach 110.000,— DM gutgebracht hat (BU 25), das heißt, daß eine Aufhebung der Verurteilung auf die Widerklage in Höhe von 110.000,— DM zu erfolgen hat. 3. Begründet ist die Revision auch insoweit, als si£ die Aberkennung des Betrages von 1,455,90 DM rügt, den die Klägerin als Kosten ihres Rechtsanwalts Dr. Schubei verlangt hat, den sie in der streitigen Auseinandersetzung über die Rentenerhöhung zugezogen hatte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend festgestellt hat (BU 36/37), den Be^lagtCly habe kein Recht zugestanden, das Verlangen der Klägerin au-j-Einholung eines Schiedsgutachtens über die Rentenerhöhung zu verweigern. Das Berufungsgericht wird daher unter diesem Gesichts — punkt neu zu prüfen haben, ob sich die Beklagten in Verzug befanden und ob dadurch die Entstehung der Anwaltskosten von 1.455,90 EM verursacht wurde.

Zitierte Normen: § 2276 BGB
betragenErbvertragBetragBerufungsgerichtErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 190/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. März 1977 Hellmann , Justi zhaupt sekretär
 al« Urkundabeamter der GeachiftMtelle
 der Frau Ruth
 geb.
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.
den Diplom-Chemiker Lienhard H
CH-MV«MPVSchveiz, KSHkegflfe
2. den Kaufmann und Historiker Dr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dr.
und Dr.
2

Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* März 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr* Hoegen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 7• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Klageantrag auf Zahlung von 1*435,90 DM Anwaltskosten nebst Zinsen abgewiesen hat und die Klägerin auf die Widerklage im Urteilsspruch zu II* 1. zur Zahlung von mehr als 312*721,44 DM nebst Zinsen auf einen Betrag von 110.000,— DM verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im Jahre 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1901 geborenen und am 21. November 1969 verstorbenen Fabrikanten Otto HHBP(im folgenden Erblasser genannt)* In erster Ehe war der Erblasser mit der am 14* August 1966 verstorbenen Gisela DflHHi verheiratet* Aus dieser Ehe stammen die beiden Beklagten*
 
Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau war der Erblasser in so schlechter körperlicher Verfassung (Arteriosklerose, Erkrankung des zentralen Nervensystems, mehrere Himschläge), daß die Beklagten sich entschlossen, eine Hausdame zu suchen, die den Erblasser auch pflegerisch betreuen konnte. Als solche wurde zu dem 1. Januar 1967 die Klägerin eingestellt, die mit einem im Kriege gefallenen Landwirt verheiratet gewesen war und aus dieser Ehe drei Töchter hatte. Die Klägerin betreute und pflegte den Erblasser bis Ende März oder Anfang April 1968; zu dieser Zeit wurde der Erblasser in ein Krankenhaus eingeliefert.
Nachdem sich der Erblasser mit der Klägerin verlobt hatte, schloß er mit ihr am 25. Mai 1967 einen Erbvertrag, worin er ihr eine lebenslängliche Rente von monatlich
2.000,	— DM aussetzte. Über die Angleichung der Rente an die Lebenshaltungskosten sollte, falls hierüber eine Einigung mit den Erben nicht erzielt werden sollte, durch Schiedsgutachten entschieden werden. Die Klägerin verzichtete in dem Erbvertrag auf alle Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlaß des Erblassers.
In einem weiteren Erbvertrag vom 29* Mai 1967 setzte der Erblasser seine beiden Söhne, die Beklagten, zu seinen Alleinerben ein. Er behielt sich neben anderen Vermächtnissen die Aussetzung eines Rentenvermächtnisses zugunsten der Klägerin und eine Zahlung an die Klägerin in Höhe von
175.000,	— DM vor.
Am 31. August 1967 ging der Erblasser mit der Klägerin die Ehe ein.
Nachdem sich die wirtschaftliche Notwendigkeit ergeben hatte, die H^HV-Untemehmen zu veräußern - es bestand die Absicht, sie mit einer niederländischen Firmengruppe zu fusionieren -, kam es am 17. Dezember 1967
 
zu dem Abschluß eines weiteren als nErbvertrag" bezeichneten Vertrages zwischen den Parteien und dem Erblasser. Die Beklagten sahen darin, daß das Vermögen des Erblassers, das bis dahin hauptsächlich in Firmenbeteiligungen gebunden war, durch die Veräußerung der Unternehmen beweglicher wurde, die Gefahr der Schmälerung ihres Erbes. Insbesondere befürchteten sie, der wegen seiner Krankheit auf die Pflege der Klägerin angewiesene Erblasser werde dieser große Teile seines Vermögens schenken, wenn dieses in leicht veräußerlichen Kontoguthaben und Wertpapieren bestehe. Dieserhalb vereinbarten sie mit dem Erblasser, daß sein Vermögen im Falle der beabsichtigten Untemehmens-fusion der Verwaltung des Erblassers und des Beklagten zu 1. unterstellt werde mit Ausnahme eines Betrages von 1 Mio. DM, die dem Erblasser weiterhin zur freien Verfügung zustehen sollte. Hierzu heißt es in dem Erbvertrag:
"Unter der Voraussetzung, daß die vorstehenden Pläne verwirklicht werden, soll alsdann aus dem zur freien Verfügung des Herrn Otto	ver~
bleibenden Betrag von DM 1 Million zunächst die Aufwendung von DM 175.000,— aus den vorauf geführten Erbverträgen zur Beschaffung der Wohnung von Frau Ruth HBHB verwendet werden. Uber einen weiteren Betrag von DM 150.000,— aus dem vor erwähnten Betrag von DM 1 Million darf Herr Otto H^Hl in Erbverträgen und durch Schenkungen unter Lebenden frei verfügen.
Aus dem weiteren Betrag von DM 675.000,—, über den Herr Otto HflUPnach dem Vorausgesagten das freie Verfügungsrecht haben soll, darf er unter Lebenden beliebige Schenkungen vornehmen. Alle unentgeltlichen Verfügungen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen getroffen werden, sollen für die Erben bindend sein und diesen keine Anfechtungsrechte und keine Ausgleichungs- und Anrechnungsrechte gegenüber den Bedachten gewähren, soweit nicht hiervor eine andere Bestimmung getroffen worden ist.
 
Ein aus der voraufgeführten Ml 1 Million etwa verbleibender Restbetrag bis zu DH 500,000,— soll der Nutznießung von Frau Ruth HHHV zugeführt werden, und zwar zusätzlich zu allen bisher erwähnten Zuwendungen, so daß an diesem Kapital Frau Ruth	den	lebenslänglichen
 Nießbrauch haben soll. Die Anlage des Vermögens soll den Erben zustehen; sie haben eine Mindestrendite von 4 % des Kapitals der Vermächtnisnehmerin zu garantieren.w
Im Zusammenhang mit der Beurkundung dieses Erbvertrages fand eine Unterredung zwischen den Parteien statt, in der die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten erklärt hat, sie wolle außer den ihr in den Erbverträgen zugedachten Leistungen kein weiteres Geld mehr haben und werde alles in ihren Kräften Stehende tun, die weiteren Gelder den Beklagten zu erhalten.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1967 teilte der Erblasser dem Beklagten zu 1. mit, daß aus dem ihm zur freien Verfügung überlassenen Vermögen ein Betrag von
325.000,	— QM zu dem Ankauf einer Wohnung für die Klägerin in HMI verwendet werde. Am 26. Februar 1968 ließen der Erblasser und die Klägerin notariell beurkunden, daß der Erblasser über die 325.000,— DM hinaus einen Betrag von
75.000,	— DM der Klägerin unentgeltlich habe zukommen lassen und daß er beabsichtige, der Klägerin in den nächsten Tagen einen weiteren Betrag von 200.000,— DM als Zuwendung unter Lebenden zukommen zu lassen und zwar im Sinne der Bestimmungen des am 17. Dezember 1967 abgeschlossenen Erbvertrages. Schließlich ließen der Erblasser und die Klägerin am
22. März 1968 notariell beurkunden, daß der Erblasser als Zuwendung gemäß der Bestimmung des Erbvertrages vom 17* Dezember 1967 seine Bank angewiesen habe, der Klägerin
300.000,	— Ml festverzinsliche Wertpapiere und 100.000,— DH Wandelanleihen zu über schreiben. Am 9. April 1968 erteilte der Erblasser der Klägerin eine notariell beurkundete Generalvollmacht.
 
Durch Schiedsgutachten des Dr. Keller vom 4. Januar 1973 wurde festgelegt, daß die der Klägerin ausgesetzte Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel ab 1. Januar 1972 die Höhe von monatlich 2.300,— DM erreicht habe, und durch weiteres - im Verlauf des anhängigen Rechtsstreits erstattetes - Schiedsgutachten des Rechtsanwalts Dr. Kreifels vom 19. Februar 1974, daß ab 1. November 1973 ein Rentenbetrag von monatlich 2.570,— DM gerechtfertigt sei.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin rückständige Rentenbeträge für die Zeit bis 31. März 1973 unter Einbeziehung der Rentenerhöhung auf 2.300,— DM ab 1. Januar 1972 in Höhe von 86.500,— DM eingeklagt sowie die Verurteilung der Beklagten zu einer Rentenzahlung von monatlich 2.300,— DM ab 1. April 1973 begehrt und die Zahlung eines Betrages von 6.278,56 DM mit der Behauptung, daß ihr dieser Betrag als Ausschüttung eines auf sie entfallenden steuerlichen Splittingvorteils aus dem Jahre 1969 zustehe.
Die Beklagten haben den Rentenanspruch in Höhe von monatlich 2.000,— IM und den Betrag von 6.278,56 IM anerkannt, Jedoch Gegenforderungen geltend gemacht. Sie sind der Ansicht, daß ihnen gegen die Klägerin eine Forderung von
685.000,— DM zustehe. Diese ergebe sich daraus, daß die Klägerin am 17* Dezember 1967 anläßlich der Beurkundung des an diesem Tage abgeschlossenen Erbvertrages sich ihnen gegenüber verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß ihnen der Restbetrag aus dem dem Erblasser vorbehaltenen Freibetrag von 1 Mio. DM in Höhe von 675.000,— DM erhalten bleibe. Dieser Zusicherung zuwider habe sie sich von dem Erblasser nach Abschluß des Erbvertrages die gesamten 675.000,— DM in Teilbeträgen von 75.000,— IM und 200.000,— DM und Wertpapieren von 400.000,— IM schenken lassen. Weitere 10.000,— DM müsse die Klägerin den Beklagten ersetzen, weil sie drei Tage vor dem Tode des Erblassers dessen Konto um diesen Betrag zu ihren Gunsten überzogen habe. Den Betrag von 685.000,— DM
 
haben die Beklagten in der Weise geltend gemacht, daß sie gegen die Klageforderung in Höhe von 92.278,56 DM aufgerechnet und wegen des überschießenden Betrages von 592.721,44 DM Widerklage auf Zahlung erhoben haben. Außerdem haben sie mit der Widerklage die Herausgabe einiger im einzelnen genannter Gegenstände verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe einiger Gegenständ und Unterlagen die von der Klägerin verlangten Rentenzahlungen zu leisten und den Betrag von 6.278,56 DM nebst Zin sen zu zahlen sowie vom 1. April 1973 ab eine monatliche Rente von 2.300,— DM. Die Widerklage hat es bis auf das Verlangen auf Herausgabe von Miniaturen, über das es sich die Entscheidung Vorbehalten hat, abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihre Gegenforderung weiterverfolgt, die Beträge der Aufrechnungserkläru und der Widerklage jedoch den Anträgen der Anschlußberufun der Klägerin angepaßt und demgemäß Zahlung eines Betrages von 542.721,44 DM verlangt sowie Herausgabe einiger Gegenstände. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung den Betrag der rückständigen Rentenbeträge auf 115.450,— DM net Zinsen erhöht und ab 1. April 1974 eine monatliche Rente von 2.570,— DM verlangt, außerdem einen Betrag von 1.111, als Kosten des Schiedsgutachters Dr. Keller und einen Betrag von 1.455,90 DM als Kosten des Rechtsanwalts Dr. Schubei, den sie in dem Streit über die Rentenerhöhung zugezogen hatte. Ferner hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten des Schiec gutachters Kreifels zu tragen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt,
18.000,— DM rückständige Rentenbeträge zu zahlen sowie al 1. Juli 1975 eine Rente von monatlich 2.570,— DM, ferner
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einen Betrag von 1.111,80 DM Schiedsgutachterkosten« Es hat weiter festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten des von Rechtsanwalt Kreifels erstatteten Schiedsgutachtens vom 19. Februar 1974 zu zahlen. Auf die Widerklage hat das Oberlandesgericht die Klägerin verurteilt, 422.721,44 IM nebst Zinsen zu zahlen sowie einige Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Abweisung des Zahlungsantrags der Widerklage sowie die Verurteilung der Beklagten, soweit ihren Zahlungsanträgen nicht durch das Berufungsurteil stattgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte nur teilweise Erfolg haben.
1.	Unbegründet ist der Angriff der Revision gegen die Verurteilung der Klägerin, soweit ihr die der Klägerin von dem Erblasser gemachten Zuwendungen in Höhe von 675.000,— DM zu Grunde liegen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin hinsichtlich dieses Betrages für schadensersatzpflichtig erklärt. Die Schadensersatzpflicht hat es auf die Verletzung der Verpflichtung gegründet, diedle Klägerin am 17. Dezember 1967 anläßlich der Beurkundung des als "Erbvertrag*1 bezeichneten Vertrags vom gleichen Tage übernommen habe.
Dort habe sie erklärt, sie wolle den Beklagten das der freien Verfügung des Erblassers unterliegende Vermögen, soweit es an ihr liege, erhalten. Das habe die Klägerin in etwa auch selbst eingeräumt, indem sie in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht erklärt habe, es könne sein, daß sie damals gesagt habe, die Beklagten brauchten sich keine Sorge zu machen, daß dieses Geld verschwendet werde.
 
Die Erklärungen der Klägerin seien dahin auszulegen, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, entweder keine weiteren Zuwendungen des Erblassers anzunehmen oder, falls solche doch erfolgten, die betreffenden Gelder den Beklagten zu erhalten, d. h. im Erbfalle dem Nachlaß zu-zuführen. Gegen diese Verpflichtung habe die Klägerin schul haft dadurch verstoßen, daß sie die ihr vom Erblasser zugewendeten 675-000,— DM teils für sich verbraucht habe, teil nach ihrer Behauptung ihren Töchtern zugewendet habe. Da si den Zustand wieder herzustellen habe, der bestanden hätte, wenn sie ihre Verpflichtung eingehalten hätte, müsse sie die 675-000,— IM dem Nachlaß zuführen.
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Erklärung der Klägerin eine rechtliche Einheit mit dem gleichzeitig abgeschlossenen Erbvertrag gebildet habe und deshalb mangels Einhaltung der Erbvertrag form des § 2276 BGB nichtig sei- Nehme man das nicht an, sc enthalte die Verpflichtung der Klägerin doch zu demindest eine gemischte Schenkung, die mangels Einhaltung der Form des § 518 BGB unwirksam sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Eine rechtliche Einheit zwischen dem sog. Erbvertrag vom 17- Dezember 1967 und der Verpflichtungserklärung der Klägerin kann nicht anj nommen werden. Die in dem Erbvertrag niedergelegten Wünsch des Erblassers mit dem von ihm sich vorbehaltenen Verfügung recht und die Verpflichtung, die die Klägerin den Beklagte] gegenüber übernommen hatte, verfolgten unterschiedliche Ziele. Der Erblasser wollte nach den von ihm in dem Erbver trag abgegebenen Erklärungen frei über einen Vermögensteil von 1 Mio. DM verfügen können. Deshalb konnte ihm nicht di Bindung auf erlegt werden, hierüber nicht zugunsten der- Klä gerin verfügen zu dürfen. Die Sorge der Beklagten, der Erb lasser könne große Teile des ihm eingeräumten Freibetrages
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S'
der Klägerin zuwenden, konnte daher nur durch eine von dem Erbvertrag losgelöste und ohne Zuziehung des Erblassers getroffene Abrede mit der Klägerin behoben werden, indem diese sich verpflichtete, keine weiteren Zuwendungen von dem Erblasser anzunehmen oder, wenn solche dennoch erfolgten, die Beträge dem Nachlaß oder den Beklagten zu erhalten. Die Eingehung einer solchen Verpflichtung durch die Klägerin war zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, Bedingung dafür, daß die Beklagten dem Erbvertrag zustimmten. Aber sie war deshalb nicht Teil des Erbvertrages, sondern gerade eine Regelung, die unabhängig von dem Erbvertrag und nicht zwischen den Parteien des Erbvertrages zustande kommen mußte und zustande gekommen ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der Bedeutung der in dem Erbvertrag einerseits und in der zwischen der Klägerin und den Beklagten getroffenen Abrede andererseits abgegebenen Erklärungen, so daß das Berufungsgericht nicht genötigt war, noch besonders hervorzuheben, daß die zwischen den Parteien getroffene Einigung nicht Teil des Erbvertrags geworden war und mit ihm auch keine rechtliche Einheit bildete. Sie bedurfte nicht der Form des § 2276 BGB. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes NJW 1963, 1602, 1603 und FamRZ 1967, 470 sagen nichts Gegenteiliges (vgl. auch BGHZ 31, 13, 19 und 36, 65, 71).
Die Abrede stellt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht einen Vertrag über den Nachlaß des Erblassers im Sinne des § 312 BGB dar, sondern sie enthält eine Verpflichtung der Klägerin, mit einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich Geldbeträgen oder Wertpapieren in der Höhe bis zu
675.000,— IW, falls sie ihr von ihrem Ehemann unter Lebenden zugewendet werden sollten, in bestimmter Weise zu verfahren.
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Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Zusage der Klägerin auch keine Schenkung. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß eine angemessene Gegenleistung vorliege, die in der Zustimmung der Beklagten zu dem Erbvertrag und den darin für die Klägerin festgelegten weiteren Zuwendungen des Erblassers zu sehen sei. Zu Unrecht will die Revision das, was der Klägerin in dem Erbvertrag zugesagt worden ist, nämlich insbesondere die Nutznießung an einem Kapital von 500.000,— DM, mit dem Betrag von 675.000,— DM vergleichen und dadurch auf ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinweisen. Ein solcher Vergleich verkennt, daß die Klägerin mit der von ihr eingegangenen Verpflichtung nicht auf einen Betrag von 675.000,— EM verzichtet hat. Dieser Betrag war ihr in dem Erbvertrag nicht zugesagt worden. Vielmehr stand es dem Erblasser frei, die 675.000,— DM oder mit ihnen etwa erworbene andere Gegenstände an Dritte zu verschenken oder dem Nachlaß zu erhalten.
Die Verpflichtung der Klägerin, ihr vom Erblasser geschenkte Beträge den Beklagten zu erhalten, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der in dem Erbvertrag vom 17. Dezember 1967 enthaltenen Klausel, daß alle unentgeltlichen Verfügungen, welche nach den Bestimmungen des Erbvertrages getroffen würden, für die Erben bindend sein und diesen keine Anfechtungsrechte und keine Ausgleichungs- und Anrechnungsrechte gegenüber den Bedachten gewähren sollten. Die Beklagten haben die Zuwendungen, die der Erblasser der Klägerin gemacht hat, nicht angefochten. Vielmehr berufen sie sich auf eine von der Klägerin freiwillig eingegangene Verpflichtung, keine Geldbeträge für sich behalten zu wollen, die der Erblasser ihr über die ihr in dem Erbvertrag zugesagten 325*000,— DM hinaus etwa noch schenken sollte. Es handelt
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sich also um eine Verpflichtung, die gerade für den Fall, daß die Klägerin unentgeltliche Zuwendungen erhalten sollte, die als wirksam zu behandeln waren, begründet worden ist.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der von der Revision in Frage gestellten Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen Rückstände aus dem Rentenvermächtnis frei von Rechtsirrtum.
2.	Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, es ergebe sich weder aus der erbvertraglichen Regelung noch aus deren Sinngehalt, daß die Beklagten verpflichtet wären, die 500.000,— IM, an denen der Klägerin die Nutznießung vermacht worden ist, zu einem höheren Zinssatz als 4 % anzulegen. Diese Annahme des Berufungsgerichts geht ohne weitere Begründung daran vorbei, daß es in dem Erbvertrag ausdrücklich heißt, die Erben hätten der Ver-mächtnisnehmerin eine "Mindestrendite" von 4 % zu garantieren. Dieser Wortlaut spricht, wenn nicht zwingend, so doch erheblich für die Annahme, daß die Erben das Kapital so günstig wie möglich anzulegen, mindestens aber eine Rendite von 4 % an die Klägerin zu zahlen haben sollten.
Das Berufungsgericht wird daher, wenn es nicht aufgrund anderer Umstände zu einer anderen Auslegung kommt, zu prüfen haben, zu welchem Zinssatz eine Anlage der
500.000,— DM in der Zeit nach Antritt der Erbschaft durch die Beklagten möglich gewesen wäre oder welcher Zinssatz seinerzeit für langfristige Geldanlagen angemessen war. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung, es sei eine Rendite von 7 bis 8 % zu erzielen gewesen, war daher nachzugehen. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben, soweit es der Klägerin statt der als obersten Satz verlangten 8 % nur 4 % oder dem Betrag nach 110.000,— DM gutgebracht hat (BU 25), das heißt, daß eine Aufhebung der Verurteilung auf die Widerklage in Höhe von 110.000,— DM zu erfolgen hat.
3.	Begründet ist die Revision auch insoweit, als si£ die Aberkennung des Betrages von 1,455,90 DM rügt, den die Klägerin als Kosten ihres Rechtsanwalts Dr. Schubei verlangt hat, den sie in der streitigen Auseinandersetzung über die Rentenerhöhung zugezogen hatte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend festgestellt hat (BU 36/37), den Be^lagtCly habe kein Recht zugestanden, das Verlangen der Klägerin au-j-Einholung eines Schiedsgutachtens über die Rentenerhöhung zu verweigern. Alsdann ist nicht ersichtlich, daß die Beklagten nicht dadurch in Verzug geraten sein sollten, daß sie das Begehren der Klägerin auf Einholung des Schiedsgut achtens ablehnten. Befanden sich die Beklagten aber in VerixaA zug, dann kann die Klägerin die Kosten für die Zuziehung ^ eines Anwalts grundsätzlich als Verzugsschaden geltend machen. Das Berufungsgericht wird daher unter diesem Gesichts — punkt neu zu prüfen haben, ob sich die Beklagten in Verzug befanden und ob dadurch die Entstehung der Anwaltskosten von 1.455,90 EM verursacht wurde. Das Berufungsurteil war daher auch insoweit aufzuheben als es den auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Klageantrag abgewiesen hat.
Johannsen	Dr.	Buchholz	Knüfer
 Rottmüller
Dr. Hoegen