64 BEG sein, wenn sie die österreichische Staatsangehörigkeit vor dem Beginn der Verfolgungszeit verloren und erst nach deren Beendigung ohne Rückwirkung wieder erworben haben» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, bilden, Br. loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Während des zweiten Weltkriegs hielt sich die Klägerin in 3 auf, wo sie JS^9^ein Hut- und Mützengeschäft eröffnet hatte. April 1950 heiratete die Klägerin den damals in der Folgezeit stets in München ansässigen deutschen Staatsangehörigen Dipl.-Ing. Johann E .Sie behielt jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Für een Schaden im beruflichen Fortkommen, der ihr nach ihrer Darstellung durch diese Geschäftsschließung entstanden ist, will die Klägerin entschädigt sein. April 1950 und in der Eolgezeit stets'in München ansässig war, befindet sica der gesetzliche Wohnsitz der Klägerin in ihrer Eigenschaft als deutsche Staat sangehö-r rige ohne Rücksicht darauf, daß sie sich nach ihrer Verheiratung bald in München, bald in.Wien aufhielt, bis zu dem 31. Dezembe 1937 lag, greift § 64 Abs. 1 BEG zu ihren Gunsten nur ein, wenn die Klägerin Vertriebene im Pinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist. Das Berufungsgericht meint aber, daß die Klägerin nicht als Vertriebene betrachtet werden könne, weil sie ihrer Abstammung nach Österreicherin sei. Er hat die Österreicher, die ihre österreichische Staatsbürgerschaft im Zuge des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich .nach •§: 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl I, 790) eingebüßt und sie gemäß § 1 des österreichischen Staatsbürgerschaft süberleitungsgesetzes vom 10. April 1945 wiedererworben haben, den Österreichern gegenüber-gestellt, die ihre österreichisciie Staatsangehörigkeit bereits vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich verloren und sie nach der Wiedererstehung Österreichs im Jahre 1945 auf Grund aes österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Der für die Übernahme der Betreuung ausschlaggebende r Gesichtspunkt des Fehlens eines Schutzstaates greife bei den Österreichern nicht durch, welche ihre österreichische Staatsangehörigkeit auf Grund des § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 2. Juli 1928 verloren und sie nach § 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Hieraus könnten die Österreicher, welche die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des österreichischen Staatsoürgerschaftsüberleitungsge-setzes vom 10. Dagegen komme der Gesichtspunkt des fehlenden Söhutzstaates bei den;Österreichern zu dem Zuge, welche die österreichische Staatsbürgerschaft schon vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich Sie hat ihre österreichische Staatsangehörigkeit nämlich bereits 1927 infolge ihrer Heirat mit dem tschechoslowakischen Staatsbürger Df.Hermann S:' verloren und hat sie erst am 24. Daß die Klägerin 1927 infolge ihrer ersten Beirat die österreichische Staatsbürgerschaft einbüßte, folgt aus § 9 Abs. 1 des damals geltenden österreichischen Bürgerschaftsgesetzes vom 30. Danach verloren Österreicherinnen durch Verehelichung mit einem Ausländer ihre österreichische Staatsangehörigkeit, sofern feststand, daß sie nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehörte, die Staatsangehörigkeit cieses Staates erlangten. §-.-3 des damals in Kraft .befindlichen' tschechoslowakischen Gesetzes über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit'vom 9« .April 1920 (abge- • druckt bei Leske-Loewenfeld, Die liecht^Verfolgung im internationalen Verkehr, 7.. 1927 geltende tschechoslowakische Recht sah also für den Fall, daß eine Ausländerin einen tschechoslowakische] Staatsbürger heiratete, zwingend den Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit durch die Ausländerin vor (Leske-Ioewenfeld aaO, 243) mit der Folge, daß die Klägerin durch ihre Heirat im Jahre 1927 die österreichische Staatsbürgerschaft einbüßte. Oktober 1946 ohne Rückwirkung wiedererlangte, folgt daraus, daß sie gemäß § 5 des österreichischen Staatsbürgerschal’tsgesetzes vom 10. Juli 1945 österreichische Staatsangehörige wurde, der im Gegensatz zu § 1 des österreichischen Staatsbürgerschafts-überleitungsgesetzes vom 10. Hätte die Tatsache, daß die Klägerin zugleich östez'reichische Staatsbürgerin ist, somit ihrer Anerkennung als Vertriebene im Rahmen des § 150 Abs« 1 BEG a. Po nicht encgegengestanden, so kann sie ihr auch nicht■im-Rahmen'des § 64 Abs.' 1 BEG im Wege sein, da der Begriff des Vertriebenen in § 64 Abs„ 1 BEG sich mit:dem in § 150 Abs» 1 BEG a. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Entschädigung 'wegen Schadens im oerufliehen Fortkommen, falls sie wirklich Vertriebene im Sinne des § 64 Abs. 1 BEG ist und falls sie den von ihr geltend gemachten Berufsschäden tatsächlich erlitten hatI \ Die Klägerin ist nun nicht deshalb Vertriebene, weil sie als deutsche Staatsangehörige am 2. April 1950 erlangt, war also zu der Zeit, zu welcher sie die Tschechoslowakei verließ, nicht deutsche Staatsangehörige. Juni 1945 verlassen mußte, § 6 BVFG bezeichnet als deutsche Volkszugehörige diejenigen Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, die sich in ihrer Heimat zu dem deutschen Volkstum bekannt haben. P. Bezug genommen war,;sieht als deutsche volkszugehörige nämlich auch diejenigen' Angehörigen des deutschen Sprach- und Xulturkreises'an, die sich nicht ausdrücklich zu dem deutschen Volkstum bekannten (Senats- Hierzu zählt auch die-Klägerin,, wenn sie wegen ihrer fraglos gegebenen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis am 2» Juni 1945 die Tschechoslowakei verlassen mußte. Daß ihre Zugehörigkeit zu dem'deutschen Sprach- und Kulturkreis auf Ihre österreichische Herkunft zurückzuführen ist, die sich nicht nur. aus ihrer Geburt in Wien, sondern auch daraus ergibt, daß sie in Wien die Volksschule sowie das Lyzeum besucht hat und daß sie dort als Schauspielerin ausgebildet worden ist, steht dem nicht im Wege, Wenn der erkennende Senat in den Urteilen vom 27. März 1965 (-IV ZR 152/64-, RzW 1965, 358 Nr, 15) ausgesprochen hat, die verfolgten österei-cher, um die es sich dort handelte, seien nicht deutsche Volkszugehörige, so handelte es sich in diesen drei fällen um Personen österreichischer Herkunft, die zu dem Zeitpunkt, in welchem sie von der Vertreibung erfaßt wurden, auf Grund rückwirkenden ßrweros der Österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Hieran fehlt es bei der Klägerin, weil sie in der Verfolgungszeit nicht österreichische Staatsbürgerin war, sondern die österreichische Staatsangehörigkeit gemäß § 5 des österreichischen Staatsbürgerschafttsgesetzä'svom 10. Eovember 1961 dem Anspruch der Klägerin nicht im Wege steht, wie Art. 14 des Vertrages zeigt, wird das Berufungsgericht nach alledem festsustellen haben, ob die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Xulturkreis am 2. Damit das Berufungsgericht diese Feststellungen treffen kann, ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. * die clhe Berichtigung nach $ 319 Abs* 1 2P0 rechtfertigen u-tträe, liegt somit nicht vor* lach § 32o Abs* 1 &pö ist der srseit© Btrichtigtnlgsnn» trag unzulässig» Bas fort *y*rf*lrttag»a«»f f» da» die Klägerin ln »V©rtr»lbTinraa*lt* geändert haben will, gehört nftnllch nicht tun Tatbestand, sondern am den Hat* seheldtmgsgrttA&en des Urteils.
Nachschlagewerk;: ja BGIIZ: nein BEG §§ 4, 64 a) Österreicher können Vertriebene im Sinne der §§ 4, 64 BEG sein, wenn sie die österreichische Staatsangehörigkeit vor dem Beginn der Verfolgungszeit verloren und erst nach deren Beendigung ohne Rückwirkung wieder erworben haben» b) § 4 Abs. 4 (früher § 4 Abs. 2) BEG ist auch anwendbar, wenn der Vertriebene zu den Entschädigungsberechtigten nach § 4 Abs. 1 Nr» 1 a BEG gehört» BGH, ürt. v. 26. Oktober 1966 - IV ZE 190/65 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 190/65 URTEIL Verkündet am 26„ Oktober 1966 Justizangest eilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Schauspielerin M; E geb. S , K , B -Ring ■,• Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, , gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, ; Münoheti ,vt.0d e onsplat z Beklagten und Revisionsbeklagteno 2 Der'IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, bilden, Br. loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Bas Urteil des 16= Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 31= März 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin wurde 1905 in Wien geboren. Die Mutter ihres Vaters war Jüdin. Sie ging in Wien zur Volksschule. Anschließend besuchte sie dort das Lyzeum. Später wurde sie an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien als Schauspielerin ausgebildet. Als solche war sie seit ungefähr Mitte der zwanziger Jahre 3 /use A « ctA^-C . in der Tschechoslowakei tätig. 1927 heiratete sie dort den tschechoslowakischen Staatsangehörigen Dr. Hermann S Hach der Scheidung dieser Ehe verheiratete sie sich 1936 mit dem tschechoslowakischen Staatsbürger Dipl.-Ing. Fritz R , einem Judeno 1939 wurde auch diese Ehe geschieden. Während des zweiten Weltkriegs hielt sich die Klägerin in 3 auf, wo sie JS^9^ein Hut- und Mützengeschäft eröffnet hatte. Hach dem Ende des Krieges verließ sie am 2. Juni 1945 .die Tschechoslowakei und begab sich zunächst nach München. Später ging sie nach Wien. Dort erwarb sie am 24. Oktober 1946 gemäß § 5 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 die österreichische Staatsangehörigkeit. Am 8. April 1950 heiratete die Klägerin den damals in der Folgezeit stets in München ansässigen deutschen Staatsangehörigen Dipl.-Ing. Johann E .Sie behielt jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 ihre österreichische Staatsangehörigkeit weiterhin bei. Sie wohnt seit ihrer Eheschließung teils in München, teils in Wien. Die Klägerin behauptet, das von ihr in 3 betriebene Hut- und Mützengeschäft sei 1940 geschlossen worden, weil sie in zweiter Ehe mit einem Juden verheiratet gewesen sei und weil ihre Großmutter Jüdin gewesen sei. Für een Schaden im beruflichen Fortkommen, der ihr nach ihrer Darstellung durch diese Geschäftsschließung entstanden ist, will die Klägerin entschädigt sein. Das beklagte Land hat ihren Ent- 4 Schädigungsantrag abgelehnt» Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist abgewiesen worden» Ihre Berufung hat keinen Erfolg gehabt». Mit der vom Be- ■ »rufungsgericht zugelassenen Revision betreibt die Klägerin den geltend gemachten Entschädigungsanspruch weiter» Sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an.das Berufungsgericht zurückzuverweisen» las beklagte Land ist,in der Revisionsinstanz nicht.vertreten» Entscneidungsgründ e: lie Revision hat Erfolg» lurch ihre Heirat mit dem deutschen Staatsbürger lipl.-Ing. Johann E am 6. April 1950 hat die Klägerin gemäß § 6 RuStAG a. P. die deutsche Staats-angenörigkeit erworben» La ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10» <3uli 1945 in der Passung vom 4» November 1949 (abgedruckt bei Seeler, las Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs, 166) die Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit bewilligt wurde, blieb sie zugleich österreichische Staatsbürgerin» Als deutsche Staatsangehörige teilt sie nach dem gern, Art» 117 . Abs» 1 GG bis zu dem 31« März 1953 geltenden § 10 BGB a. F. den Wohnsitz ihres Ehegatten. Da dieser am 8. April 1950 und in der Eolgezeit stets'in München ansässig war, befindet sica der gesetzliche Wohnsitz der Klägerin in ihrer Eigenschaft als deutsche Staat sangehö-r rige ohne Rücksicht darauf, daß sie sich nach ihrer Verheiratung bald in München, bald in.Wien aufhielt, bis zu dem 31. März 1953 in München. Als deutsche Staatsangehörige hatte sie also an dem in § 4 Abs. 1 Er. 1a 15EG als Stichtag genannten 31. Dezember 1952 ihren gesetzlichen Wonnsitz im üeltungsoereich des ßundesent-schädigungsgesetzes mit der folge, daß ihr ein Anspruch auf die begehrte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen ortkommen zusteht, falls die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG in ihrer Person vorliegen. Da das nach der Darstellung der Klägerin im Jahre 1940 aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG geschlossene Hut- und Mützengeschäft in B und damit aus serhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 51. Dezembe 1937 lag, greift § 64 Abs. 1 BEG zu ihren Gunsten nur ein, wenn die Klägerin Vertriebene im Pinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist. Daran hat das BEG-Schlußgesetz nichts geändert. Das Berufungsgericht meint aber, daß die Klägerin nicht als Vertriebene betrachtet werden könne, weil sie ihrer Abstammung nach Österreicherin sei. Diese Begründung vermag die Zurückweisung der Berufung nicht zu tragen. Sie verkennt, daß auch Österreicher Vertriebene sein können. Der erkennende Senat hat im Rahmen des § 150 Abs. 1 BEG a. E. bei der Klärung der Drage, ob 6 Österreicher Vertriebene' sein können, stets unterschieden. Er hat die Österreicher, die ihre österreichische Staatsbürgerschaft im Zuge des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich .nach •§: 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl I, 790) eingebüßt und sie gemäß § 1 des österreichischen Staatsbürgerschaft süberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (abge-druckt bei Seeler aaO., 160) rückwirkend zu dem 27. April 1945 wiedererworben haben, den Österreichern gegenüber-gestellt, die ihre österreichisciie Staatsangehörigkeit bereits vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich verloren und sie nach der Wiedererstehung Österreichs im Jahre 1945 auf Grund aes österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli.1945 ohne Rückwirkung wiehererlangt haben. Für die zuerst genannte Gruppe von Österreichern hat der Senat immer die Ansicht vertreten, ihre österreichische Staatsangehörigkeit stehe ihrer Anerkennung als Vertriebene im Wege, für die zuletzt angeführte Gruppe hat der Senat dagegen ausgesprochen, ihre österreichische Staatsbürgerschaft schließe ihre Anerkennung als Vertriebene nicht aus (Urteil vom 13. Juni 1962 -IV ZR 5/62 -, RzW 1962, 467 Er. 31; Urteil vom 7. Oktober 1964 - IV ZR 260/63 RzW 1965, 177 Nr. 26; Beschluß vom 14. Juli 1966 - IV ZB 242/66 -, unveröffentlicht). Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Österreichern hat der Senat folgendermaßen begründet: Jeder Staat habe im allgemeinen nur für seine Staatsbürger zu sorgen. Die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges aus ihren Heimat- Staaten ausgetriebenen Volksdeutschen könnten jedoch deren Schutz in aller Regel nicht in Anspruch nehmen. Deshalb habe die Bundesrepublik Deutschland die Sorge für diese ‘Volksdeutschen übernommen. Der für die Übernahme der Betreuung ausschlaggebende r Gesichtspunkt des Fehlens eines Schutzstaates greife bei den Österreichern nicht durch, welche ihre österreichische Staatsangehörigkeit auf Grund des § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 2. Juli 1928 verloren und sie nach § 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 rückwirkend zu dem 27o April 1945 'wiedererworben hätten. Diese verfügten nämlich im 1945 wiederei’standeren Österreich über einen Schutzstaat. Denn der rückwirkende Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch diese Gruppe von Österreichern habe Österreich in die Lage versetzt, wegen der von ihnen erlittenen Verfolgung einen völkerrechtlichen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben. Dem Anspruch sei im deutsch-österreichischen F'inanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. Dovember 1951 (BGBl 1962 II 1041) durch Zurverfügungstellung eines Entschädigungsbetrags von 95 Millionen DM auch Rechnung getragen worden. Hieraus könnten die Österreicher, welche die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des österreichischen Staatsoürgerschaftsüberleitungsge-setzes vom 10. Juli 1945 rückwirkend wieder erworben hätten, befriedigt werden. Dagegen komme der Gesichtspunkt des fehlenden Söhutzstaates bei den;Österreichern zu dem Zuge, welche die österreichische Staatsbürgerschaft schon vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich 8 im Jahre 1938 verloren undaia erst nach der Wiedererstehung Österreichs auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorn 10. Juli 194-5 ohne. Rückwirkung.wiedererlangt hatten. Da ein Staat nur Hntschädigungsansprüchei: derjenigen seiner Burger geltend-machen..könne,' die. zur Zeit ihrer Schädigung bereits seine Staatsbürger gewesen:seien, scheide Österreich hier als Schutzstaat aus (Senatsurteile vom 13. Juni 1982 und vom•. 7. Oktober 1964 aaO.). Die Klägerin gehört zu der zuletzt genannten Gruppe von Österreichern. Sie hat ihre österreichische Staatsangehörigkeit nämlich bereits 1927 infolge ihrer Heirat mit dem tschechoslowakischen Staatsbürger Df. Hermann S:' verloren und hat sie erst am 24. Oktober 1946 ohne Rückwirkung wieder . erworben. Daß die Klägerin 1927 infolge ihrer ersten Beirat die österreichische Staatsbürgerschaft einbüßte, folgt aus § 9 Abs. 1 des damals geltenden österreichischen Bürgerschaftsgesetzes vom 30. Juli 1925 (abgedruckt bei Seeler aaO, 150). Danach verloren Österreicherinnen durch Verehelichung mit einem Ausländer ihre österreichische Staatsangehörigkeit, sofern feststand, daß sie nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehörte, die Staatsangehörigkeit cieses Staates erlangten. Dies war bei der Klägerin der Pall. Sie wurde infolge iher Verehelichung tschechoslowakische Staatsbürgerin. §-.-3 des damals in Kraft .befindlichen' tschechoslowakischen Gesetzes über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit'vom 9« .April 1920 (abge- • druckt bei Leske-Loewenfeld, Die liecht^Verfolgung im internationalen Verkehr, 7.. Bd., 1. • 1 eil, 262) , bestimmte, daß die bis dahin geltenden Bestimmungen Liber den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit ihre Wirksamkeit behielteno Liese weiter in Kraft befindlichen Bestimmungen aber waren die des in. Böhmen und Mähren vor der Entstehung der l’schecnoslowakei herrschenden Rechts des österreichischen Kaieerstaats, welcher vom Grundsatz der sogenannten Familieneinheit ausgegangen war und deshalb im Hofkanzleidekret vom 23. Februar 1833 (abgedruckt bei Seeler aaO, 103) vorgeschrieben hatte, daß die Ausländerin, welche einen österreichischen Staatsbürger heiratete, dadurch die österreichische Staatsangehörigkeit erhielt«. Las zur Zeit der n©irat der Klägerin mit dem tschechoslowakischen Staatsangehörigen Dr. nermann S: im Lahre 1927 geltende tschechoslowakische Recht sah also für den Fall, daß eine Ausländerin einen tschechoslowakische] Staatsbürger heiratete, zwingend den Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit durch die Ausländerin vor (Leske-Ioewenfeld aaO, 243) mit der Folge, daß die Klägerin durch ihre Heirat im Jahre 1927 die österreichische Staatsbürgerschaft einbüßte. Laß die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit am 24. Oktober 1946 ohne Rückwirkung wiedererlangte, folgt daraus, daß sie gemäß § 5 des österreichischen Staatsbürgerschal’tsgesetzes vom 10. Juli 1945 österreichische Staatsangehörige wurde, der im Gegensatz zu § 1 des österreichischen Staatsbürgerschafts-überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 keine Rückwirkung kennt.' 10 Hätte die Tatsache, daß die Klägerin zugleich östez'reichische Staatsbürgerin ist, somit ihrer Anerkennung als Vertriebene im Rahmen des § 150 Abs« 1 BEG a. Po nicht encgegengestanden, so kann sie ihr auch nicht■im-Rahmen'des § 64 Abs.' 1 BEG im Wege sein, da der Begriff des Vertriebenen in § 64 Abs„ 1 BEG sich mit:dem in § 150 Abs» 1 BEG a. ' F. deckt. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Entschädigung 'wegen Schadens im oerufliehen Fortkommen, falls sie wirklich Vertriebene im Sinne des § 64 Abs. 1 BEG ist und falls sie den von ihr geltend gemachten Berufsschäden tatsächlich erlitten hatI \ Die Klägerin ist nun nicht deshalb Vertriebene, weil sie als deutsche Staatsangehörige am 2. Juni 1945 aus der Tschechoslowakei ausgetrieben worden wäre. Sie hat nämlich die deutsche Staatsbürgerschaft erst durch ihre dritte-Heirat am 8. April 1950 erlangt, war also zu der Zeit, zu welcher sie die Tschechoslowakei verließ, nicht deutsche Staatsangehörige. Dagegen ist es möglich, daß sie als deutsche Volkszugenörige die Tschechoslowakei am 2. Juni 1945 verlassen mußte, § 6 BVFG bezeichnet als deutsche Volkszugehörige diejenigen Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, die sich in ihrer Heimat zu dem deutschen Volkstum bekannt haben. '§ 4 Abs. 4 BEG dagegen stellt für das Ent schädigungsrecht weniger strenge Anforderungen an den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit. Die Vorschrift, auf welche in ihrer alten Passung als § 4 Abs. - 2 BEG in § 150 Abs. 1 BEG a. P. Bezug genommen war,;sieht als deutsche volkszugehörige nämlich auch diejenigen' Angehörigen des deutschen Sprach- und Xulturkreises'an, die sich nicht ausdrücklich zu dem deutschen Volkstum bekannten (Senats- - 11 urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - , 'unveröffentlicht). Hierzu zählt auch die-Klägerin,, wenn sie wegen ihrer fraglos gegebenen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis am 2» Juni 1945 die Tschechoslowakei verlassen mußte. Daß ihre Zugehörigkeit zu dem'deutschen Sprach- und Kulturkreis auf Ihre österreichische Herkunft zurückzuführen ist, die sich nicht nur. aus ihrer Geburt in Wien, sondern auch daraus ergibt, daß sie in Wien die Volksschule sowie das Lyzeum besucht hat und daß sie dort als Schauspielerin ausgebildet worden ist, steht dem nicht im Wege, Wenn der erkennende Senat in den Urteilen vom 27. September 1961 (-JV ZR 81/61-, RzW 1962, 37 Nr. 21), vom 11. Dezember 1963 (-IVZR 109/63-, RzW 1964, 180 Nr. 46) und vom 31. März 1965 (-IV ZR 152/64-, RzW 1965, 358 Nr, 15) ausgesprochen hat, die verfolgten österei-cher, um die es sich dort handelte, seien nicht deutsche Volkszugehörige, so handelte es sich in diesen drei fällen um Personen österreichischer Herkunft, die zu dem Zeitpunkt, in welchem sie von der Vertreibung erfaßt wurden, auf Grund rückwirkenden ßrweros der Österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 österreichische Staatsangehörige waren. Im Hinblick hierauf hat der erkennende Senat gesagt, sie seien nicht als deutsche Volkszugehörige zu betrachten. Hieran fehlt es bei der Klägerin, weil sie in der Verfolgungszeit nicht österreichische Staatsbürgerin war, sondern die österreichische Staatsangehörigkeit gemäß § 5 des österreichischen Staatsbürgerschafttsgesetzä'svom 10. Juli 1945 erst mit Wirkung vom 24. Oktober 1946 erworben hat. Der 30 verstandene begriff der deutschen Volkszugehörigkeit kann auch nicht nur für nach § 4 Abs. 1 Hr. 1 o BEG anspruchsberechtigte Verfolgte gelten. Er muß vielmehr auch für die Verfolgten Gültigkeit haben, die, wie die Klägerin, ihre Anspruchsberechtigung aus § 4 Abs. 1 Hr. 1 a BEG herleiten. Es sind nämlich zwischen den beiden Gruppen von Anspruchsberechtigten keine Unterschiede ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die nach § 4 Abs. 1 Er. 1 e üEG Anspruchsberechtigten anders zu behandeln als die, welche nach § 4 Abs. 1 Hr. 1 a BEG entschädigungsberechtigt sind. Da auch der deutsch-österreichische Finanz-und Ausgleichsvertrag vom 27. Eovember 1961 dem Anspruch der Klägerin nicht im Wege steht, wie Art. 14 des Vertrages zeigt, wird das Berufungsgericht nach alledem festsustellen haben, ob die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Xulturkreis am 2. Juni 1945 die Tschechoslowakei verlassen mußte und ob die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gegeben sind. Damit das Berufungsgericht diese Feststellungen treffen kann, ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. lie l Ascher Dt - 13*- CostenentScheidung beruht auf § 225 BEGo Wüstenberg Bundesrichter Wilden ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben,. ■ Ascher Loewenheitn von der Mühlen Abschrift für die Bibi B U H B B 3 G E H Z C H 13 II Ö P BESCHLUSS IV m 190/69 In den SnCschudlgungsrccbtsatrelt der Schauspielerin hi, 'S- . geh. 3< • Mi ,'s t-aia* » Klfigerin, Eevlsisn£&l£geri& und Antragetellerin, * tfraeefibevollnScfctistert Bechtsaav< Br« ; &«&«» den Freistaat B § j t.rn.« vertreten durch das Bayerleche Staatsniniater lun 4er Flnansen« Mvlnchen» Cdecnspl&ts 4* Beklagten» Eevislcnsbeklagten und Antragogegner - . 2>sr IT* Stvtle©jaat dea Bund tsgerieht shofa bat a»i#r Hitwirkuag des Sen^tsprlsidentea lecher- und der Bundsarieliter .data®«#!*» Wilden, Br* Bo«w#ish#is und Hr* flraf in der si twins vota lo. iwta 1957 beschlossen! ■■I* Mm Urteil rm 26. Oktober 1966 wird . .;.; auf Seite 3 wit folgt-. btrlchtl&t« ^ Anstelle' der fort® *wö sie 3959 «in Hut*" und IfUtMBgssefeaft eröffnet halt«1* treten dl« Verte *«r;? si® '«ln llut-und Satstn&esöhäft eröffnet kette".' - II* Iss Übrigen wird dar BerichtlgttAgean-trog der Klägerin sttitickgewlesea* ■ '■ III* Has Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. flrilBd#i" Bi# Klägerin bittet daran» da# Urteil ton £6* Oktober 1966 auf Seit® 3 :1a Tatbestand dobla *u btrichtigen» dal die fort# *w© sie 1959 ein Hut- und kilts enge -schüft eröffnet bait#*» durch di® forte «wo sie 1Q5B tin Hut- und K&tseengeechSft eröffnet hatte* erlittst »erden* Sie beantragt ferner» auf Seit# XI des Urteils in den X&taehelduagsgv&nden di# ‘forte «weil sie In der nicht bsterreichiscke Staatsbürgerin war* iia ir#g® der Berichtigung: durch dl* Werts "well sie in der V»rtrfflh»m-rft*elt nicht Österreichisch® Staatsbürgerin war** eu ersetzen* In beiden .Fällen »tatst die Klägerin ihr BerichtlgungsgeoBch darauf, ä«8 es sich ins offenbare Versehen handele* . Best ersten Berichtiguagsantrag ist geaSS | 319 Abs* 1 ZPO Btattxugoben* BaS euf Seite 3 des Urteils in Tatbestand von der Türöffnung des Hut* und Cätsengtschäfte im F&hr* 1939 statt im Fahre 193& die £sda 1st, beruht nialich affenbar auf einem Versehen* Der sielte Berich* tlgusge&ntrag: kann dagegen he Inen Xrfolg haben* Itch $ 319 Abs* 1 Bi‘3 ist er unbegründet# Ber Senat hat auf Seite 11 des Urteile den Begriff *V*rt-*1 gütiges*! t* gana bewuilt verwendet. Bin© Verwechslung alt den Begriff »V*rtr*l.hutta»»elt» * die clhe Berichtigung nach $ 319 Abs* 1 2P0 rechtfertigen u-tträe, liegt somit nicht vor* lach § 32o Abs* 1 &pö ist der srseit© Btrichtigtnlgsnn» trag unzulässig» Bas fort *y*rf*lrttag»a«»f f» da» die Klägerin ln »V©rtr»lbTinraa*lt* geändert haben will, gehört nftnllch nicht tun Tatbestand, sondern am den Hat* seheldtmgsgrttA&en des Urteils. Biese ©her sind einer Berichtigung nach § 32s Abs. X ZPO nicht eugänglieh. 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