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BGH · iv zr 190/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 190/6

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte geisteskrank ist und daß ihre Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben ist und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. Nach diesem Gutachten, so führt es aus, sei die Erkrankung der Beklagten an multipler Sklerose als eine Geisteskrankheit im Sinne von § 45 EheG anzusehen. Bereits 1956 sei der Nervenarzt Brc Runge zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte erheblich eingeengt sei und mit ihrer Krankheit untli!ihren Verhältnissen nicht fertig werde. Sie sei nicht mehr in der Lage, die Ehe als ein auf sittlichen Rechten und Pflichten fussendes Lebensverhältnis zu empfinden und an dem, was das geistige Leben rechter Ehegatten erfülle, Anteil zu.nehmen. Die Revision rügt an Riesen Ausführungen zunächst, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über den Geisteszustand der Beklagten nicht nur auf das Gutachten des von ihm zugezogenen Sachverständigen Dr. Gebhard, sondern auch auf eine gutachtliche Äußerung des Nervenarztes Dr. Runge aus dem Jahre 1956 und auf das "übereinstimmende Urteil aller beteiligten Nervenärzte" stütze. Zwar stand cs dem Sachverständigen frei, sich die zur Abgabe seine Gutachtens erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und sie bei seinem Gutachten zu verwerten, wie es ihm durch den Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 17* September 1963 (Bl. 79 GA) aufgegeben war. Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sind, wie die Revision sie auslegt, ob das Berufungsgericht bei dieser Auslegung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen hätte und ob seine Entscheidung in diesem Falle von dem Verfahrensmangel beeinflußt wäre. Voraussetzung für den Scheidungsanspruch ist nach dieser Bestimmung, daß infolge der hochgradigen geistigen Erkrankung des beklagten Ehegatten als solcher eine geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden k^nn. Nach herrschender Lehre, der auch der Senat sich anschließt, werden von dem Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 45 EheG nicht nur jene Krankheitsbilder umfaßt, die aufgrund ihrer Symptome und ihrer Ätiologie von der medizinischen Wissenschaft in diese Kategorie eingeordnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweils vorliegende geistige oder seelische Störung - auf welcher organischen oder nichtorganischen Regelwidrigkeit sie auch beruht - die Wirkung hat, daß sie eine geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten dauernd unmöglich macht (Langelüddeke, Gerichtl. Die multiple Sklerose ist, wie allgemein bekannt ist und wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten darlegt, primär eine körperliche Krankheit, nämlich eine Erkrankung des Zentralnervensystems und zwar des Rückenmarks und des Gehirns, die sich zunächst überwiegend, wenn nicht ausschließlich auf den körperlichen Zustand des Kranken, insbesondere auf die Bewegungsfähigkeif seiner Glieder auswirkt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn dem kranken Ehegatten eine gewisse Fähigkeit verblieben ist, sich auf die eigene Person zu konzentrieren oder mit anderen Personen seiner Umgebung gewisse Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Br. Gebhard und des Berufungsurteils erscheint es zweifelhaft, ob eine geistige Gemeinschaft in diesem Sinne zwischen den Parteien deshalb nicht mehr besteht, weil die Beklagte info1ge ihres Geistes-gustandes dazu nicht' mehr in der Lage ist. Dabei ist h* zu beachten, daß das Pehlen einer geistigen Gemeinschaft zwischen Ehegatten, von denen der eine an geistigen oder seelischen Störungen leidet, nicht immer eine Polge dieser Störungen zu sein braucht. Wie bereits das Reichsgericht (Warn 1917 Nr. 23) ausgeführt hat, darf der Gesunde nicht aus den durch den Geisteszustand des anderen Teiles hervorgerufenen Störungen einen Anlaß entnehmen, schlechthin Jede Gemeinschaft mit ihm von sich aus abzulehn n.Er hat vielmehr bei der Gestaltung des Ehelebens, so viel an ihm liegt, auf das Leiden seines Ehegatten gebührende Rücksicht zu nehmen, und mir dann, wenn seinem redlichen Willen gegenüber sich in dem Geisteszustand des Erkrankten ein unüberwindliches Hindernis gemeinsamen Denkens und Empfindens entgegenstellt, beruht eine darin begründete völlige Entfremdung auf dieser geistigen Erkrankung. Die geistige Gemeinschaft zwischen Eheleuten, bei denen der eine an geistigen Störungen leidet,kann demnach nicht mit dem gleichen Maaß gemessen werden wie die Ehe zweier Gesunder. Vielmehr muß im Palle einer Erkrankung des einen Ehegatten von dem anderen eine erhöhte Anpassungs- und Verständigungsbereitschaft erwartet werden (so mit Recht Mikat aaO; vgl. Wendungen ausgesprochen, daß die Beklagte auf Grund ihrer Krankheit an dem, was das Leben der Ehegatten erfülle, keinen geistigen Anteil nehmen könne. Dabei ist es aber auf die Merkmale, mit denen der Gutachter den Geisteszustand der Beklagten im einzelnen gekennzeichnet hatte, insbesondere auf diejenigen, aus denen sich Bedenken gegen diese vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung ergeben können, nicht eingegangen. So fehlt es, wie die Revision mit Recht hervorhebt, an einer Erörterung darüber, daß die Beklagte nach diesem Gutachten bis auf zeitliche Begriffe auch über die Vergangenheit noch gut orientiert sei, daß Merkstörungen nicht nachzuweisen seien (Bl. lo4 GA), daß sie völlig klar sei und auch an ihrer Umgebung Anteil nehme (Bl. 117 GA- . Stattdessen nehmen in dem Berufungsurteil die Erörterungen darüber einen breiten Raum ein, daß und aus welchen Gründen es in der Ehe von Anfang an zu Eheschwierigkeiten gekommen sei, wobei vor allem auch auf Umstände hingewiesen wird, die mit der Krankheit der Beklagten, erst recht mit ihrem Geisteszustand als solchem, nicht im Zusammenhang stehen. Dieser Hinweis in Verbindung mit den eben Io angeführten Darlegungen des Sachverständigen über die bei der Klägerin noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten mußte dem Berufungsgericht die Frage nahelegen, ob nicht auch hier in einer entscheidenden Beziehung durchaus noch eine geistige Gemeinschaft unter den Ehegatten möglich wäre, wenn der Kläger seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare dazu zu tun bereit wäre, so, wenn er etwa die Beklagte regelmäßig zu dem Wochenende besuchen, gelegentlich mit ihr gemeinsam Rundfunksendungen anhören, oder sie auf eine sonstige Weise - etwa durch eine gemeinsame Lektüre - unterhalten und sie durch gelegentliche Geschenke erfreuen würde. Hach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zustand der Beklagten $tnd ihren Äußerungen g g^nüber dem Sachverständigen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte noch in der Lage sein würde, ein solches Verhalten des Klägers als einen Ausdruck seinerehelichen Gesinnung und Opferbereitschaft zu empfinden und es mit Äußerungen „.der Dankbarkeit, des Vertrauens, der Achtung/:. die Aufrechterhaltung einer geistigen Gemeinschaft unter den Ehegatten nicht an der Krankheit der Beklagten zu scheitern brauchte, sondern jetzt durch die fehlsame Einstellung des Klägers zu dieser Krankheit und durch sein nicht ehegemäßes Verhalten zu der Beklagten verhindert wird. Daraus läßt sich noch nicht mit Sicherheit schließen, daß die Beklagte zu einer geistigen Gemeinschaft in dem dargelegten Sinne nicht mehr fähig ist. Dabei wird zu erwägen sein, ob nicht eine persönliche Vernehmung der Beklagten durch das Gericht wesentlich dazu beitragen könnte, über ihren Geisteszustand und über ihre Fähigkeit zur Verwirklichung einer geistigen Gemeinschaft mit dem Kläger in dem oben dargelegten Sinne ein zuverlässiges Bild zu gewinnen. Sollte diese Prüfung wiederum zu dem Ergebnis führen, daß der Zustand der Beklagten einer Geisteskrankheit gleichzusetzen sei, so wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob die Beklagte prozeßfähig ist »’vgl.

Zitierte Normen: § 45 EheG
EhegemeinsamgeistigBerufungsgerichtGutachtenEheGEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung;
ja
 ja
2050 032
EheG- § 45
Zum Begriff der Geisteskrankheit und der Aufhebung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des § 45 EheG.
BGH, Urt. v. 3o. Juni 1965 - IV ZR 19o/64
OLG Braunschweig LG Braun s c hw e i g
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv zr 190/6A	URTEIL
Verkündet am
?o. Juni 1965 Broeske ,
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Irmgard HflU Nr. U? über
 geh.
9
- ProzeßbevQllraächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
9
gegen
 den Postwerkstättenarbeiter Klemens
X»
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Mai 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbest and_^
Die Parteien haben am 18. Oktober 1952 geheiratet. Sie haben bis zu dem 3o. Juni 1956 bei den Eltern des Klägers zusammen gelebt und bis zu diesem Zeitpunkt auch miteinander ehelich verkehrt. Am 3o. Juni 1956 ist die Klägerin zu ihren Eltern gezogen, die sie wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose pflegen. Dort befindet sie sich noch jetzt. Der Kläger hat bereits Anfang tfuli 1956 aus §§ 32, 33 EheG auf Aufhebung, hilfsweise aus § 44 EheG auf Scheidung geklagt. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7, Juni 1957 rechtskräftig abgewiesen worden. Die vorliegende Klage ist im ersten Rechtszuge auf § 48, im zweiten Rechtszuge auf § 45? hilfsweise § 48 EheG gestützt.
Zur Begründung seines Scheidungsbegehrens hat der Kläger vorgetragen: Der seelische Verfall der Beklagten sei seit dem Vorprozeß weiter vorgeschritten. Es sei zu einer inneren
3.
Entfremdung zwisehen ihm und der Beklagten gekommen; er, der Kläger, habe den Willen zur Fortsetzung der Ehe verloren.
Die Beklagte, die Abweisung der Klage beantragt hat, ist den Behauptungen des Klägers wie folgt entgegen getreten; Sie wolle die Ehe fortsetzen. Der Kläger habe sieh nicht um sie gekümmert, sondern sie der Pflege ihrer Eltern überlassen. Dabei habe er ihr vorgespiegelt j^daßisiennuri.zu einem vorübergehenden Aufenthalt bei ihren Eltern gebracht werden solle, während er bereits entschlossen gewesen sei, sich von ihr scheiden zu lassen. Er habe die Aufhebung der Gemeinschaft verschuldet und dadurch ihren Zustand verschlimmert .
Das Landgericht hat den Kläger als Partei vernommen und die Ehe gern. § 48 EheG, geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ehe wegen Geisteskrankheit der Beklagten aus § 45 EheG geschieden werde. Mit der revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, will die Beklagte weiterhin erreichen, daß die Scheidungsklage abgewiesen wird. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidungsgründe :
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte geisteskrank ist und daß ihre Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben ist und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. Demgemäß hat es das Scheidungsbegehren des Klägers nach § 45 EheG für begründet erachtet.
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Bas Berufwngsgericht stützt diese seine Überzeugung auf das von ihm eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr. Gebhard.
Nach diesem Gutachten, so führt es aus, sei die Erkrankung der Beklagten an multipler Sklerose als eine Geisteskrankheit im Sinne von § 45 EheG anzusehen. Bereits 1956 sei der Nervenarzt Brc Runge zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte erheblich eingeengt sei und mit ihrer Krankheit untli!ihren Verhältnissen nicht fertig werde. Im November 1957 sei bei einem Aufenthalt der Beklagten in der Nervenklinik Liebenburg festgestellt worden, daß sie psychisch in ihrem Allgemeinniveau stark gesenkt wirke mit erheblicher affektiver Inkontinenz und Neigung zu einem gewissen dementiven Abbau. Bei einem erneuten Klinikaufenthalt vom 31- Juli bis zu dem 23. September 1958 habe sie allgemein euphorisch, im ganzen eingeengt und affektlabil gewirkt. Der Sachverständige Br. Gebhard habe bei seiner Untersuchung am 21. Bezember 1963 festgestellt, daß Urteils- und Kritikfähigkeit erheblich gemindert und die Beklagte in ihrer ganzen Persönlichkeit eingeengt, verlangsamt, schwerfällig, etwas schwer besinnlich und abgeflacht sei. Bamit habe die Geisteskrankheit einen Grad erreicht, der es der Beklagten unmöglich mache, an dem, v/asr.j das Leben der Ehegatten erfülle, geistigen Anteil zu nehmen. Sie sei nicht mehr in der Lage, die Ehe als ein auf sittlichen Rechten und Pflichten fussendes Lebensverhältnis zu empfinden und an dem, was das geistige Leben rechter Ehegatten erfülle, Anteil zu.nehmen. Bamit sei die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben.
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 Bas sei im einzelnen aus dem bisherigen Verlauf der Krankheit zu schließen, der n.^ch dem übereinstimmenden Urteil aller beteiligter Nervenärzte chronisch fortschreite. Bie Beklagte habe schon 1956 erhebliche psychische Veränderungen gezeigt. Biese hätten sich später noch verstärkt. Aufgrund ihrer Euphorie empfinde sie die Trennung vom Kläger jedoch nicht schwer. Sie fühle sich im Gegenteil bei ihren Eltern sehr viel wohler als bei ihm.
 
Die Revision rügt an Riesen Ausführungen zunächst, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über den Geisteszustand der Beklagten nicht nur auf das Gutachten des von ihm zugezogenen Sachverständigen Dr. Gebhard, sondern auch auf eine gutachtliche Äußerung des Nervenarztes Dr. Runge aus dem Jahre 1956 und auf das "übereinstimmende Urteil aller beteiligten Nervenärzte" stütze. Dr. Runge und die übrigen Nervenärzte, die die Beklagte behandelt haben, sind vom Berufungsgericht nicht als Sachverständige gehört worden.
Ihre Stellungnahme, über die sich auch keinerlei schriftliche Erklärung bei den Akten befindet, ist nicht dem Gericht gegenüber abgegeben, sondern von dem Sachverständigen Dr. Geb hard eingeholt worden. Als selbständige gutachtliche Äußerung ist sie nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Ein solches Verfahren kann, wie der Senat berei in seinem BGHZ 4o, 239 ff = FamRZ 1964, 76/77 veröffentlichte Urteil vom 3o. Oktober 1963 dargelegt hat, gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Zwar stand cs dem Sachverständigen frei, sich die zur Abgabe seine Gutachtens erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und sie bei seinem Gutachten zu verwerten, wie es ihm durch den Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 17* September 1963 (Bl. 79 GA) aufgegeben war. Verfahrensrechtlich bedenklich wäre es jedoch,, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision dem Wortlaut seiner Ausführungen entnimmt, die gutachtlichen Äußerungen der übrigen Ärzte, ohne sie zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht zu haben, als selbständige Beweismittel neben dem Gutachten Dr. Gebhards verwertet und seine Überzeugung mit darauf gegründet hätte.
Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sind, wie die Revision sie auslegt, ob das Berufungsgericht bei dieser Auslegung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen hätte und ob seine Entscheidung in diesem Falle von dem Verfahrensmangel beeinflußt wäre.
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Denn das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die darin getroffenen Feststellungen über den Zustand der Beklagten nicht ausreichen, um die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 EheG als gegeben anzusehen.
Voraussetzung für den Scheidungsanspruch ist nach dieser Bestimmung, daß infolge der hochgradigen geistigen Erkrankung des beklagten Ehegatten als solcher eine geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden k^nn.
Nach herrschender Lehre, der auch der Senat sich anschließt, werden von dem Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 45 EheG nicht nur jene Krankheitsbilder umfaßt, die aufgrund ihrer Symptome und ihrer Ätiologie von der medizinischen Wissenschaft in diese Kategorie eingeordnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweils vorliegende geistige oder seelische Störung - auf welcher organischen oder nichtorganischen Regelwidrigkeit sie auch beruht - die Wirkung hat, daß sie eine geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten dauernd unmöglich macht (Langelüddeke, Gerichtl. Psychiatrie, 2. Aufl.,
S. 269; Mikat FamRZ 1964, 4 ff; Gernhuber, FamR § 27 III, 1; Beitzke, FamR 12. Aufl., § 2o II 1 a; Bergenrofh, JW 19^*8,
27o7; Meggendorf er Arch f.d.c.P. 145 (197*9) ? 23<?)
Die multiple Sklerose ist, wie allgemein bekannt ist und wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten darlegt, primär eine körperliche Krankheit, nämlich eine Erkrankung des Zentralnervensystems und zwar des Rückenmarks und des Gehirns, die sich zunächst überwiegend, wenn nicht ausschließlich auf den körperlichen Zustand des Kranken, insbesondere auf die Bewegungsfähigkeif seiner Glieder auswirkt. Nur wenn die Entzündungs- und Entraarkungsherde in stärkerem Maße auf das Gehirn Ubergreifen, kommt es auch zu Persönlichkeitsveränderungen, die zweifellos einen solchen Grad erreichen können? daß sie die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten dauernd beenden.
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Ist diese Wirkung eingetreten, so Ist dieser Zustand des kranken Ehegatten nach dem oben Gesagten als Geisteskrankheit im Sinne des § 45 EheG zu bezeichnen.
Damit bleibt aber noch die Frage offen, was unter geistiger Gemeinschaft zu verstehen ist und wann sie zu bestehen aufhört. Wie der. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 3o. Oktober 1963 im Anschluß an die in Rechtsprechung undF Schrifttum angegebenen Umschreibungen ausgeführt hat, gehört zur geistigen Gemeinschaft der Eheleute das auf der verständnisvollen Neigung und dem Vertrauen zu dem anderen Ehepartner beruhende Bewußtsein beider Ehegatten von der Ehe als einem auf sittlichen Rechten und Pflichten fußenden Lebensverhältnis, die daraus sich ergebende Anteilnahme an dem, was das geistige Leben rechter Ehegatten erfüllt, namentlich an dem körperlichen und geistigen Wohl des anderen Eheteils und der Kinder^ und die Betätigung dieser Anteilnahme nicht in bloßen Gefühlsäußerungen, sondern in Handlungen, die sich als Ausfluß gemeinsamen Denken und Fuhlens darstellen. Die geistige Gemeinschaft ist aufgehoben, wenn dieses Verhältnis zerstört ist, wenn der kranke Ehegatte unfähig ist, an dem Lebensund Gedankenkreis des anderen teilzunehmen, oder wenn seine kranke geistige Verfassung dem anderen ein gemeinsames, dem Wesen der Ehe entsprechendes Denken, Empfinden und darauf beruhendes Handeln unmöglich macht. Entscheidend ist danach, daß der krankheitsbedingte geistige Ausfall sich gerade in Bezug auf den Ehepartner und dessen Welt äußert. Das kann auch dann der Fall sein, wenn dem kranken Ehegatten eine gewisse Fähigkeit verblieben ist, sich auf die eigene Person zu konzentrieren oder mit anderen Personen seiner Umgebung gewisse Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. RGZ 97, 34o, 342; ferner RG Warn 1917 Nr. 233; JW 19*5, 14ol). Andererseits ist die Möglichkeit der Verwirklichung einer geistigen Gemeinschaft nicht davon abhängig, daß der kranke Ehegatte noch zu allen Bereichen der Erlebniswelt des gesunden eine bewußte Beziehung und ein teilnehmendes Interesse aufrecht erhalten kann. Es genügt, daß -.'e
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•j-x1 die Ehegatten in einem seelischen Kernbereich ihrer Existenz noch zu einem gemeinsamen Erleben kommen können, was auch in der von beiden als werthaft empfundenen Erinnerung an glückliche gemeinsame Erlebnisse vergangener Tage und deren Lebendig'etfhaltung sowie in der Erfahrung der Krankheitsfolgen als eines gemeinsamen Schicksals und dem Bewußtsein ihrer Verbundenheit in diesem Schicksal bestehen kann.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Br. Gebhard und des Berufungsurteils erscheint es zweifelhaft, ob eine geistige Gemeinschaft in diesem Sinne zwischen den Parteien deshalb nicht mehr besteht, weil die Beklagte info1ge ihres Geistes-gustandes dazu nicht' mehr in der Lage ist.
Dabei ist h* zu beachten, daß das Pehlen einer geistigen Gemeinschaft zwischen Ehegatten, von denen der eine an geistigen oder seelischen Störungen leidet, nicht immer eine Polge dieser Störungen zu sein braucht. Es kann auch in anderen Umstand n, z.B. in der körperlichen Hinfälligkeit des kranken Ehegatten oder seinem nicht durch seinen Geisteszustand bedingten Verhalten oder - was stets einer besonders ■ sorgfältigen Prüfung bedarf - in einer sittlich fehlsamen Einstellung und Verhaltensweise des gesunden Ehegatten zu dem seelischen und körperlichen Leid nszustand des kranken seine Ursache haben.
In diesen Fällen ist der Tatbestand des § 45 EheG nicht erfüllt. Wie bereits das Reichsgericht (Warn 1917 Nr. 23) ausgeführt hat, darf der Gesunde nicht aus den durch den Geisteszustand des anderen Teiles hervorgerufenen Störungen einen Anlaß entnehmen, schlechthin Jede Gemeinschaft mit ihm von sich aus abzulehn n. Er hat vielmehr bei der Gestaltung des Ehelebens, so viel an ihm liegt, auf das Leiden seines Ehegatten gebührende Rücksicht zu nehmen, und mir dann, wenn seinem redlichen Willen gegenüber sich in dem Geisteszustand des Erkrankten ein unüberwindliches Hindernis gemeinsamen Denkens und Empfindens entgegenstellt, beruht eine darin begründete völlige Entfremdung auf dieser geistigen Erkrankung.
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Die geistige Gemeinschaft zwischen Eheleuten, bei denen der eine an geistigen Störungen leidet,kann demnach nicht mit dem gleichen Maaß gemessen werden wie die Ehe zweier Gesunder. Vielmehr muß im Palle einer Erkrankung des einen Ehegatten von dem anderen eine erhöhte Anpassungs- und Verständigungsbereitschaft erwartet werden (so mit Recht Mikat aaO; vgl. auch Senatsurteile LM Nr. 4 zu § 47 und Nr. 5 zu § 44 EheG;.
Das Berufungsgericht hat unter Verwendung allgemeiner in der Rechtsprechung über den Begriff der Geisteskrankheit gebrauchte! Wendungen ausgesprochen, daß die Beklagte auf Grund ihrer Krankheit an dem, was das Leben der Ehegatten erfülle, keinen geistigen Anteil nehmen könne. Dabei ist es aber auf die Merkmale, mit denen der Gutachter den Geisteszustand der Beklagten im einzelnen gekennzeichnet hatte, insbesondere auf diejenigen, aus denen sich Bedenken gegen diese vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung ergeben können, nicht eingegangen. So fehlt es, wie die Revision mit Recht hervorhebt, an einer Erörterung darüber, daß die Beklagte nach diesem Gutachten bis auf zeitliche Begriffe auch über die Vergangenheit noch gut orientiert sei, daß Merkstörungen nicht nachzuweisen seien (Bl. lo4 GA), daß sie völlig klar sei und auch an ihrer Umgebung Anteil nehme (Bl. 117 GA- . Stattdessen nehmen in dem Berufungsurteil die Erörterungen darüber einen breiten Raum ein, daß und aus welchen Gründen es in der Ehe von Anfang an zu Eheschwierigkeiten gekommen sei, wobei vor allem auch auf Umstände hingewiesen wird, die mit der Krankheit der Beklagten, erst recht mit ihrem Geisteszustand als solchem, nicht im Zusammenhang stehen.
Der Sachverständige hatte (Bl. 117/118 GA) darauf hingewiesen, daß Ehescheidungsanträge bei multipler Sklerose im allgemeinen sehr selten seien, daß die meisten Eheleute in solchen Fällen den kranken Ehepartner in rührender Weise und aufopfernd bis zu seinem lode betreuen. Allerdings handele es sich dabei um Ehen, die vor der Erkrankung schon lange Zeit glücklich bestanden hätten. Dieser Hinweis in Verbindung mit den eben
 Io
angeführten Darlegungen des Sachverständigen über die bei der Klägerin noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten mußte dem Berufungsgericht die Frage nahelegen, ob nicht auch hier in einer entscheidenden Beziehung durchaus noch eine geistige Gemeinschaft unter den Ehegatten möglich wäre, wenn der Kläger seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare dazu zu tun bereit wäre, so, wenn er etwa die Beklagte regelmäßig zu dem Wochenende besuchen, gelegentlich mit ihr gemeinsam Rundfunksendungen anhören, oder sie auf eine sonstige Weise - etwa durch eine gemeinsame Lektüre - unterhalten und sie durch gelegentliche Geschenke erfreuen würde. Hach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zustand der Beklagten $tnd ihren Äußerungen g g^nüber dem Sachverständigen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte noch in der Lage sein würde, ein solches Verhalten des Klägers als einen Ausdruck seinerehelichen Gesinnung und Opferbereitschaft zu empfinden und es mit Äußerungen „.der Dankbarkeit, des Vertrauens, der Achtung/:.
w
und. der Liebe zu erwidern. Wenn aber die Möglichkeit solcher oder ähnlicher seelischer Kontakte auf Seiten der Beklagten noch bestehen sollte, so v/ürde das bedeuten, daß das Zustandekommen bzw. die Aufrechterhaltung einer geistigen Gemeinschaft unter den Ehegatten nicht an der Krankheit der Beklagten zu scheitern brauchte, sondern jetzt durch die fehlsame Einstellung des Klägers zu dieser Krankheit und durch sein nicht ehegemäßes Verhalten zu der Beklagten verhindert wird. Der Sachverständige hat die den Krankheitszustand der Beklagten kennzeichnenden negativen Symptome dahin umschrieben, daß sie, die Beklagte, schwer besinnlich und im Denken langsam und umständlich sei; ürteils- und Kritikfähigkeit schierlen bei ihr erheblich gemindert, sie sei in ihrer ganzen Persönlichkeit eingeengt und abgeflacht. Daraus läßt sich noch nicht mit Sicherheit schließen, daß die Beklagte zu einer geistigen Gemeinschaft in dem dargelegten Sinne nicht mehr fähig ist.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß derartige seelische Ausfallerscheinungen nach der Lebenserfahrung bei sehr vielen . Ehegatten festgestellt werden könnten und daß es nicht Sinn und Zweck des § 45 EheG sein könne, in allen Fällen dieser Art
11
dem gesunden Ehegatten einen Scheidungsanspruch zuzuerkennen .
Bei der Prüfung der Frage, ob - im Falle einer Bejahung der Voraussetzungen des § 45 EheG - das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht u.a. angenommen, daß noch mit einer langen Lebensdauer der Beklagten zu rechnen sei. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf den Artikel "multiple Sklerose" im großen Brockhaus. Die dort zu findende Bemerkung, daß an multipler Sklerose Erkrankte ein hohes Alter erreichen könnten, bezi ht sich jedoch anscheinend auf die Fälle, in denen die Krankheit nicht auf das Gehirn übergreift.
Die Annahme des Berufungsgerichts hinsichtlich der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beklagten, bei der der Krankheitsprozeß bereits das Gehirn befallen hat und sich . nach der Erklärung des Sachverständigen in seinem Endstadium befindet, erscheint danach medizinisch niöhlli^gesichert.
Nach allem bedarf der Sachverhalt einer erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der im Vorstehenden dargelegten Gesichtspunkte. Dabei wird zu erwägen sein, ob nicht eine persönliche Vernehmung der Beklagten durch das Gericht wesentlich dazu beitragen könnte, über ihren Geisteszustand und über ihre Fähigkeit zur Verwirklichung einer geistigen Gemeinschaft mit dem Kläger in dem oben dargelegten Sinne ein zuverlässiges Bild zu gewinnen.
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Sollte diese Prüfung wiederum zu dem Ergebnis führen, daß der Zustand der Beklagten einer Geisteskrankheit gleichzusetzen sei, so wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob die Beklagte prozeßfähig ist »’vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 18, 184 sowie EamBZ 1962, 37o und 1964,
76).
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg
 Maaß