Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die KapitalentSchädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher JBntscheidung nicht vererblich, wenn der Hinterbliebene von einer Person beerbt wird, die nicht zu ihm, aber zu dem Verfolgten in dem in § 26 Abs. 2 BKG bezeichneten persönlichen Verhältnis steht. Die Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts bildet die nicht näher begründete, auf dem erteilten Erbschein beruhende Annahme, daß die Kläger durch Testament die Erben der zweiten Ehefrau ihres Großvaters Johannes geworden seien. Dafür, ob die Ansprüche auf die Kapitalentecbädigung und die Rente, soweit sie zu Lebzeiten der Erblasserin nicht erfüllt eihd, im Erbwege auf die Kläger, sofern sie Erben der Erblasserin sind, übergegangen sind, ist die Vorschrift des § 26 Abs.2 BEG maßgebend• 2. Diese Vorschrift ergibt, daß die Ansprüche auf die rückständige Kapitalentschädigung und Rente ohne die dort vorgesehenen Beschränkungen nach § *3 BEG vererblich sind, wenn aie bereits festgesetzt waren, als der Berechtigte starb. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß zurzeit des Todes der Erblasserin eine Festsetzung noch nicht erfolgt war, soweit es sich um den hier streitigen Teil der Ansprüche handelt. In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats, das RzW 1958, 226 Hr. 19 veröffentlicht ist, ist zu der insoweit gleichliegenden Bestimmung des § 39 Abs. 2 BEG dargelegt, daß ein Anspruch nur festgesetzt ist, wenn er durch einen den Erfordernissen des § '195 Abs. 2 BEG entsprechenden formellen Bescheid festgestellt und in dem Bescheid auch die Höhe des Anspruchs bestimmt ist. Es trifft nicht zu, daß in diesem Pall, wie die Revision, meint, die Kapitalentschädigung und die Rente unter Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten in der sich ohne die Anrechnung ergebenden Höbe festgesetzt sind und ein Streit über den Umfang der Anrechnung nur noch gewisse Rechnungsfaktoren betrifft, die eine Herabsetzung der nach Grund und Höhe feststehenden Kapitalentschädigung und Rentenbeträge rechtfertigen können. Der von ihr erlassene Bescheid ergibt, daß die Ansprüche auf die Kapitalentschädigung und die Rente nur in der Höhe festgesetzt sind, die sich nach der Berechnung der Entscbädigungsbehörde durch eine Anrechnung der OdP-Rente ergibt. Der Bescheid in seiner Gesamtheit kann nur dahin verstanden werden, daß in ihm eine höhere Kapitolentechädigung und eine höhere Rente, als sie auf Grund des Bescheides auszuzahlen waren, nicht festgesetzt sind. 3. Me Revision meint, es müsse Jedenfalls so angesehen werden, als seien die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche der Erblasserin vor ihrem Tod rechtskräftig zugesprochen, weil im ersten aeebtszug der Termin vom 2. Kach der Behauptung der Kläger erfolgte die Aufhebung des Termins auf Anregung des beklagten Landes, weil die Akten der Entsebädigungs-behörde gebraucht wurden, um die Erhöhung der laufenden Rente festzusetzen und die Gesundheitsschäden zu behandeln, es ist nicht ersichtlich und von den Klägern selbst nicht geltend gemacht, daß die Aufhebung des Termins durch unsachgemäße Erwägungen des beklagten Landes veranlaßt wurde. Es kann deshalb auch nicht in Frage kommen, daß das beklagte Land sich nach freu und Glauben so behandeln lassen müßte, als seien die streitigen Ansprüche der Erblasserin vor ihrem Tod rechtskräftig zuerkennt worden. Es kommt deshalb darauf ah, ob die Kläger dem Personenkreis zuzurechnen sind, auf den die Ansprüche auf die Kapitalentscbädigung und die rückständigen Rentenbeträge nach § 26 Abs. 2 BEG im Erbwege übergehen können, bevor sie festgesetzt oder dem Hinterbliebenen durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt sind. Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage verneint und dabei darauf hingewiesen, daß es sich bei den in Hede stehenden Entschädigungsansprüchen um Ansprüche handele, die dem Hinterbliebenen aus eigenem Hecht zustünden und nicht zu dem Nachlaß des Verfolgten gehörten. Aus der Entstehungsgeschichte des Bundesentscbä-digungsgesetzes ist zugunsten der von der Revision vertretenen Auffassung, die sich für eine Ausdehnung des in § 26 Abs. 2 BEG angegebenen Personenkreises der bevorzugten Erben auf die nahen Angehörigen des Verfolgten einsetzt, nichts zu entnehmen. Während sich die Vorschrift des § 13 Abs.3 Satz 2 US-EG, nach der der Anspruch und die Anwartschaft auf eine Geldrente nicht vererblich war, ebenso wie § 14 Abs.3 Satz 2 BKrgG nur auf die laufende Rente bezogen haben durfte, wären die Ansprüche auf die Kapitalentscbädigung und die rückständigen Rentenbeträge nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 US-üG nicht auf die Kläger Übergegangeo, da dort ebenso wie in § 26 Abs. 2 BEG auf die nahe Verwandtschaft zu dem sJL’blaaser abgestellt wird. Selbst wenn aber für das Bundesergänzungsgesetz die freie Vererblichkeit der Ansprüche der Hinterbliebenen anzunebmen sein sollte, so würde daraus nicht zu folgern sein, daß das Bundesentschädigungsgesetz keine Beschränkung der Vererblichkeit vornehmen durfte, wie der Senat in der bereits erwähnten, zu .§ 39 Abs. 2 BEG ergangenen Entscheidung, die RzW 1959, 28 Nr. 30 veröffentlicht ist, dargelegt hat. Es ist deshalb sachgemäß, daß die Kapitalentscbädigung und die rückständigen Rentenbeträge, in deren Genuß der Hinterbliebene nicht mehr gekommen iet, seinen Erben zufließt* .Demgemäß ist es auch zweckentsprechend, daß die bezeichneten nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen, wenn sie dessen Erben sind, io den Genuß der Entschädigung kommen, die dem Hinterbliebenen wegen des von ihm selbst erlittenen Schadens zustand, die ihm aber vor seinem Tode nicht mehr zuerkannt oder ausgezahlt wurde. Die Annahme der Revision, der Gesetzgeber habe die bevorzugte -Vererblichkeit der Angehörigen des Verfolgten als selbstverständlich angesehen und in § 26 Abs. 2 HEG das Privileg auch auf die nächsten Verwandten des Hinterbliebenen aus-dohnen wollen, ist nicht haltbar. Es gibt auch keine Grundlage für die Annahme, dem Gesetzgeber sei die immerhin nicht ganz fernliegende Möglichkeit entgangen, daß der Hinterbliebene von einem mit ihm selbst nicht verwandten nahen Angehörigen des Verfolgten beerbt werde. So kann etwa auch die Regelung, daß bei den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens an Leben die Geschwister des Hinterbliebenen nicht zu den bevorzugten Erben gehören sollen, nichtj umgangen, werden. indem bei der Beerbung des Hinterbliebenen, der ein Kind des Verfolgten war, durch seinen Bruder oder seine Schwester das auch zwischen dem Verfolgten und den .arben bestehende Kindschaftsverhältnis als genügend bezeichnet wird.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BBG § 26 ' Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die KapitalentSchädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher JBntscheidung nicht vererblich, wenn der Hinterbliebene von einer Person beerbt wird, die nicht zu ihm, aber zu dem Verfolgten in dem in § 26 Abs. 2 BKG bezeichneten persönlichen Verhältnis steht. BGH, ürt. v. 29» Januar 1964 - iv ZR 190/63 - KG Berlin LG Berlin IVJ&J39#2. Verkündet am 29. Januar 1964 Eoeppe, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem iSntacbädigungsr echtest reit 1. der am 2* des am 1943 geborenen Edna~Rutb H ^948 geborenen Raphael H als jrben nach der am 6. Juli1961 verstorbenen Dorothea geborene RMHHBH» j|setzlich vertoyrg» du^b^hren VjteiMjjgter Hi^^, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwäll^lH^J^^^und gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator filr Inneres in Berlin 31 (Wilmersdorf), Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Reviaionsbeklagten» hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senat8präsidenten Ascher und der Bandesrichter Johannsen WUatenberg, Wilden und Dr, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. September 1962 wird sur&okgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Das Verfahren des Revisionsrecbtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aus der ersten i&e des Kaufmanns Johannes der jüdischer Abstammung war, stammt ein Sohn Werner Sie Kläger sind dessen Kinder, ln zweiter Ehe war Johannes mit Dorothea R|MB geb. der Erblasserin, verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 1. April 1944 kam Johannes HBIB 1° dem Konzentrationslager Auschwitz ums Leben. Seine Witwe lebte bis zu ihrem im Dezember I960 erfolgten Umzug nach Westberlin in der sowjetisch besetzten Kone Deutschlands und bezog dort eine OdF-Rente. Hit Bescheid vom 12. September I960 sprach die Entschädigungsbehörde ihr auf ihren Antrag eine Witwenrente nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zu. ^abei rechnete sie die in Ostmark gezahlte OdF-Rente auf die in Westmark zu leistende Entschädigung ims Verhältnis 1 i t an. Die Erblasserin beanstandete diesen Umrechnungskurs und erhob deshalb Klage. Sie vertrat die Auffassung, daß die Ostmark in Westmark im Verhältnis 4 : 1 umzurechnen sei, und daß ihr deshalb eine weitere Kapitalentechädigung und Bentennaohzahlung von 26 819»10 DK zustehe. Am 6. Juli 1961 starb die Erblasserin. Die Kläger, ihrestiefenkel, haben als ihre testamentarischen Erben den Rechtsstreit aufgenommen. Nach ihrer Ansicht sind die von der Erblasserin geltend gemachten Ansprüche im Erbwege auf sie Ubergegangen. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 26 819,10 DM zu zahlen. Das beklagte Land ist dem Klagebegehren entgegen-getreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Rerisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bntschejduogsgründe: 1. Die Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts bildet die nicht näher begründete, auf dem erteilten Erbschein beruhende Annahme, daß die Kläger durch Testament die Erben der zweiten Ehefrau ihres Großvaters Johannes geworden seien. Davon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen, dem Revisionsgericbt ist insoweit eine Nachprüfung nicht möglich. Die Kläger machen geltend, daß der Erblasserin für die Zeit, in der sie die OdF-Rente bezog, eine höhere als die ihr wegen der Tötung ihres Ehemannes gezahlte Kapitalentschädigung und Witwenrente zugestanden habe, und sie verlangen die Zahlung der nach ihrer Meinung rückständigen Beträge. Dafür, ob die Ansprüche auf die Kapitalentecbädigung und die Rente, soweit sie zu Lebzeiten der Erblasserin nicht erfüllt eihd, im Erbwege auf die Kläger, sofern sie Erben der Erblasserin sind, übergegangen sind, ist die Vorschrift des § 26 Abs.2 BEG maßgebend• 2. Diese Vorschrift ergibt, daß die Ansprüche auf die rückständige Kapitalentschädigung und Rente ohne die dort vorgesehenen Beschränkungen nach § *3 BEG vererblich sind, wenn aie bereits festgesetzt waren, als der Berechtigte starb. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß zurzeit des Todes der Erblasserin eine Festsetzung noch nicht erfolgt war, soweit es sich um den hier streitigen Teil der Ansprüche handelt. In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats, das RzW 1958, 226 Hr. 19 veröffentlicht ist, ist zu der insoweit gleichliegenden Bestimmung des § 39 Abs. 2 BEG dargelegt, daß ein Anspruch nur festgesetzt ist, wenn er durch einen den Erfordernissen des § '195 Abs. 2 BEG entsprechenden formellen Bescheid festgestellt und in dem Bescheid auch die Höhe des Anspruchs bestimmt ist. Die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze gelten auch hier. Bei den geltend gemachten Hehransprüchen handelt es sich darum, ob die Entscbädigungsbehörde von vornherein die Kapitalentschädigung und die Rente in der der Erblasserin zustebenden Höhe berechnet hat, oder ob der Erblasserin höhere Ansprüche zustanden. Durch die Rechtsprechung des Senats ist klargestellt, daß in der sowjetisch besetzten Zone gezahlte OdF-Renten nach § 10 BEG auf die Entschädigung anzurechnen sind (Urteil RzW 1959» 124 Hr. 24), und daß die Anrechnung keine Aufrechnung, sondern einen Faktor für die Bemessung des ÄOtschädigungsanapruchs darstellt (Urteile RzW 1955, 299 Nr. 57 zu § 4 BErgG und RzW 1962, 306 Nr. 16). Wird in einem Bescheid ausgesprochen, daß der Berechtigte eine Kapitalentschädigung und eine Rente erhalten soll, deren Höhe sich nach dem Abzug der nach §10 BEO anzurechnenden Beträge, ergibt, so sind die Kapitalentschädigung und die Rente nur in dem dementsprechenden Umfang feat gesetzt. Es trifft nicht zu, daß in diesem Pall, wie die Revision, meint, die Kapitalentschädigung und die Rente unter Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten in der sich ohne die Anrechnung ergebenden Höbe festgesetzt sind und ein Streit über den Umfang der Anrechnung nur noch gewisse Rechnungsfaktoren betrifft, die eine Herabsetzung der nach Grund und Höhe feststehenden Kapitalentschädigung und Rentenbeträge rechtfertigen können. Biese Auffassung widerspricht der Regelung, die in dem Gesetz getroffen ist. An die gesetzliche Regelung hat sich auch die ^ntschädigungsbebörde in der vorliegenden Sache gehalten. Der von ihr erlassene Bescheid ergibt, daß die Ansprüche auf die Kapitalentschädigung und die Rente nur in der Höhe festgesetzt sind, die sich nach der Berechnung der Entscbädigungsbehörde durch eine Anrechnung der OdP-Rente ergibt. Zwar heißt es zunächst in dem entscheidenden Teil des Bescheids, daß der. Erblasserin die Kapital-entscbädigung und die Rente in der sich obne die Anrechnung ergebenden Höbe gewährt werde. Anschließend wird jedoch ausgesprochen, daß die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkten Leistungen nach den §§ 10, 170 BEG auf die Bntschädigungsleistungen angerechnet würden, und in der Begründung wird nach der im einzelnen durchgeführten Anrechnung der OdP-Rente abschließend die Höhe der Rentonnactazahlung und Kapitalentschädlgung und der auszuzahlenden laufenden Rente mitgeteilt. In dem Urteil des Landgerichts wird zutreffend darauf hingewiesen, daß zur Auslegung der Kntscheidungsformel die Gründe mit heranzuziehen sind. Der Bescheid in seiner Gesamtheit kann nur dahin verstanden werden, daß in ihm eine höhere Kapitolentechädigung und eine höhere Rente, als sie auf Grund des Bescheides auszuzahlen waren, nicht festgesetzt sind. 3. Me Revision meint, es müsse Jedenfalls so angesehen werden, als seien die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche der Erblasserin vor ihrem Tod rechtskräftig zugesprochen, weil im ersten aeebtszug der Termin vom 2. Iförz 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit dadurch verzögert worden sei. *ber mit derartigen Erwägungen kann die gesetzliche Regelung, die darauf abstellt, daß das Verfahren wirklich seinen Abschluß gefunden hat, nicht umgangen werden, ganz abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob die Erblasserin vor ihrem Tod noch ein rechtskräftiges obsiegendes Urteil hätte erstreiten können, wenn der Termin nicht aufgehoben worden wäre. Kach der Behauptung der Kläger erfolgte die Aufhebung des Termins auf Anregung des beklagten Landes, weil die Akten der Entsebädigungs-behörde gebraucht wurden, um die Erhöhung der laufenden Rente festzusetzen und die Gesundheitsschäden zu behandeln, es ist nicht ersichtlich und von den Klägern selbst nicht geltend gemacht, daß die Aufhebung des Termins durch unsachgemäße Erwägungen des beklagten Landes veranlaßt wurde. Dabei ist von Bedeutung, daß die Aufhebung des Termins bei dem Landgeriobrt von dem Prozeßbevollmächtigten der Erblasserin beantragt wurde, und daß dieser die Ansetzung eines neuen Termins erst nach dem Tode der Erblasserin verlangte. Es kann deshalb auch nicht in Frage kommen, daß das beklagte Land sich nach freu und Glauben so behandeln lassen müßte, als seien die streitigen Ansprüche der Erblasserin vor ihrem Tod rechtskräftig zuerkennt worden. 4. Es kommt deshalb darauf ah, ob die Kläger dem Personenkreis zuzurechnen sind, auf den die Ansprüche auf die Kapitalentscbädigung und die rückständigen Rentenbeträge nach § 26 Abs. 2 BEG im Erbwege übergehen können, bevor sie festgesetzt oder dem Hinterbliebenen durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das nicht der Fall, da die Kläger zu der Erblasserin nicht in dem persönlichen Verhältnis stehen, wie es in ihr vorausgesetzt wird. Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage verneint und dabei darauf hingewiesen, daß es sich bei den in Hede stehenden Entschädigungsansprüchen um Ansprüche handele, die dem Hinterbliebenen aus eigenem Hecht zustünden und nicht zu dem Nachlaß des Verfolgten gehörten. Daraus erkläre sich die Regelung der Vererblichkeit in § 26 Abs. 2 BEG, während die Regelung der Vererblichkeit der in § 39 Aba. 2 BEG genannten Ansprüche darauf abstelle, daß es sich um einen eigenen Anspruch des Verfolgten handele. Auch die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Aus der Entstehungsgeschichte des Bundesentscbä-digungsgesetzes ist zugunsten der von der Revision vertretenen Auffassung, die sich für eine Ausdehnung des in § 26 Abs. 2 BEG angegebenen Personenkreises der bevorzugten Erben auf die nahen Angehörigen des Verfolgten einsetzt, nichts zu entnehmen. Das Gesetz des Landes Berlin Uber die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 27. Februar 1952 (BVB1 116) mit dem 6. und 7. Änderungsgesetz vom 14. März 1952 (BVB1 133) und vom 30. Oktober 1952 (GVB1 993) kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, weil das Bundesentschädigungagesetz nicht auf diesem Gesetz beruht, sondern aus den in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone ergangenen Entscbädigungsgesetzen und dem Bundesergänzungsgesetz heraus entwickelt worden ist, so daß allenfalls die in ihnen getroffenen Hegelungen Hinweise dafUr geben könnten, wie das BundesentBcbädigungsgesetz in der hier in Hede stehenden Frage auszulegen und anzuwenden ist. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Während sich die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 US-EG, nach der der Anspruch und die Anwartschaft auf eine Geldrente nicht vererblich war, ebenso wie § 14 Abs. 3 Satz 2 BKrgG nur auf die laufende Rente bezogen haben durfte, wären die Ansprüche auf die Kapitalentscbädigung und die rückständigen Rentenbeträge nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 US-üG nicht auf die Kläger Übergegangeo, da dort ebenso wie in § 26 Abs. 2 BEG auf die nahe Verwandtschaft zu dem sJL’blaaser abgestellt wird. Zweifelhaft ist es, wie die Rechtslage nach dem Bundesergänzuogsgesetz war; Nach § 29 1. DV-BKrgG sollte sich die Vererblichkeit der Ansprüche auf die Kapitalentschädigung und die rückständigen Rentenbeträge wegen Schadens an Leben nach §10 BErgG richten. In § 10 Abs. 1 BErgG war bestimmt, daß der Anspruch auf üntsobädigung vererblich sei, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei. § 1Ö Abo. 4 BErgG sab vor, daß beim fod des Verfolgten vor dem 1. Januar 1947 der Anspruch dessen Erben zustehe, daß aber der Anspruch nicht bestehe, wenn der .urbe weder Ehegatte des Verfolgten Bei noch in» Pall der gesetzlichen Abfolge zu den gesetzlichen j&rben der ersten oder zweiten Ordnung gehöre. In § 10 BKrgG, dessen Regelung der erkennende Senat als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (Urteil RzW 1959» 28 Nr. 30), war eine Beschränkung der Vererbung von Ansprüchen, die in der Person eines Hinterbliebenen entstanden waren, nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzeslage, die unter dem Bundesergänzungsgesetz bestand, ist jedoch schon wegen der gegen die damalige Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht eindeutig. Sie ergibt in der hier streitigen Frage für das geltende Hecht nichts. Selbst wenn aber für das Bundesergänzungsgesetz die freie Vererblichkeit der Ansprüche der Hinterbliebenen anzunebmen sein sollte, so würde daraus nicht zu folgern sein, daß das Bundesentschädigungsgesetz keine Beschränkung der Vererblichkeit vornehmen durfte, wie der Senat in der bereits erwähnten, zu .§ 39 Abs. 2 BEG ergangenen Entscheidung, die RzW 1959, 28 Nr. 30 veröffentlicht ist, dargelegt hat. Die in diesem Gesetz getroffene Regelung ist, was den in § 26 Abs. 2 BEG angegebenen Personenkreis der. bevorzugten Erben betrifft, eindeutig. Durch die Entschädigung für Schaden am Leben soll der Schaden ausgeglichen werden, der den Hinterbliebenen eines getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten dadurch entstanden ist, daß der Verfolgte durch die Verfolgung gehindert wurde, die notwendige Fürsorge für die Bedürfnisse des von ihm wirtschaftlich abhängigen Kreises von Hinterbliebenen zu treffen. <0 - Es handelt 3ich um einen Schaden, der den Hinterbliebenen entstanden ist (van Dam/Looa, BEG Anm 1 zu § 15)» Es ist deshalb sachgemäß, daß die Kapitalentscbädigung und die rückständigen Rentenbeträge, in deren Genuß der Hinterbliebene nicht mehr gekommen iet, seinen Erben zufließt* .Demgemäß ist es auch zweckentsprechend, daß die bezeichneten nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen, wenn sie dessen Erben sind, io den Genuß der Entschädigung kommen, die dem Hinterbliebenen wegen des von ihm selbst erlittenen Schadens zustand, die ihm aber vor seinem Tode nicht mehr zuerkannt oder ausgezahlt wurde. Allein diesen Angehörigen des Hinterbliebenen gibt das Gesetz die dementsprechend bevorzugte Rechtsstellung. Die Annahme der Revision, der Gesetzgeber habe die bevorzugte -Vererblichkeit der Angehörigen des Verfolgten als selbstverständlich angesehen und in § 26 Abs. 2 HEG das Privileg auch auf die nächsten Verwandten des Hinterbliebenen aus-dohnen wollen, ist nicht haltbar. Es gibt auch keine Grundlage für die Annahme, dem Gesetzgeber sei die immerhin nicht ganz fernliegende Möglichkeit entgangen, daß der Hinterbliebene von einem mit ihm selbst nicht verwandten nahen Angehörigen des Verfolgten beerbt werde. Da der Gesetzgeber gleichwohl die Angehörigen des Verfolgten, dessen Tod die Grundlage des Entschädigungsanspruchs des Hinterbliebenen bildet, anders als in den Fällen des § 39 Abs. 2,§46 Abs. 2 BEG (vgl. auch § HO Abe. 1, 3, § 153 Abs, 3 BEG), nicht in den Kreis von dessen bevorzugten Erben einbezogen und diese Einbeziehung demnach nicht gewollt bat, ist insoweit für eine entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 2 BEG kein Raum. So kann etwa auch die Regelung, daß bei den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens an Leben die Geschwister des Hinterbliebenen nicht zu den bevorzugten Erben gehören sollen, nichtj umgangen, werden. 11 indem bei der Beerbung des Hinterbliebenen, der ein Kind des Verfolgten war, durch seinen Bruder oder seine Schwester das auch zwischen dem Verfolgten und den .arben bestehende Kindschaftsverhältnis als genügend bezeichnet wird. Die in § 26 Abs. 2 Büß vorgesehene Ausnahme des Ausschlusses der Vererblichkeit der Ansprüche der Hinterbliebenen vor der Festsetzung und der rechtskräftigen gerichtlichen Kntscbeidung läßt sich nach alledem nicht über den io der Vorschrift genannten Personenkreis hinaus ausdebnen. 5. Bio Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BBG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Johannsen WUstenberg Wilden Br. Graf