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BGH · IV ZR 190/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 190/62

Hierzu gab sie an, Schaden dieser Art sei ihr insofern entstanden, als sie nach dem Tode ihres Mannes verschiedene Zimmer ihrer Wohnung vermietet und hierdurch eine monatliche Einnahme von etwa 200 HM gehabt habe. Sie habe zur Erzielung von Einkünften ein bis zwei Zimmer an-.ständig wechselnde Pensionsgäste und ein weiteres Zimmer an eine Daueruntermieterin vermietet, für ihre Pensionsgäste laufend gekocht und auch einen Privatmittagstisch in ihrer Wohnung unterhalten. Mai I960 - IV ZR 262/59 RzW I960, 467 Nr. 32) könne von einem Schaden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen allgemein nur dann gesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz, in der der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden sei, sich auf einen in geregelten Bahnen bewegenden Erwerbsberuf gegründet habe. Eine solche Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor, wenn die Inhaberin einer Mietwohnung ein oder zwei Zimmer dieser Wohnung möbliert untervermiete und ihre Untermieter beköstige. Die Klägerin habe keinen pensionsähnlichen Beherbergungsbetrieb unterhalten, vielmehr nach dem Tode ihres Mannes durchschnittlich zwei Zimmer ihrer Wohnung möbliert, nicht dagegen Zimmer und Betten an ständig wechselnde Pensionsgäste vermietet. Nach alledem möge die Klägerin mit der Untervermietung und der Beköstigung ihrer Untermieter zwar eine für sie ins Gewicht fallende Einnahmequelle gehabt haben; sie habe aber keine Erwerbs-tätigkoit im Sinne des Gesetzes ausgeübt. 2» Die Hevision sieht eine Schädigung der Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft und damit eine Schädigung in ihrem beruflichen Fortkommen gemäß § 65 BEG darin, daß sie durch Sauberhaltung der vermieteten Räume und der darin vorhandenen Einrichtüngsgegenstände sowie durch Zubereitung von Speisen für die Untermieter gegen Entgelt Arbeit geleistet una diese Einkommensquelle durch die verfolgungsbedingte Auswanderung verloren habe« Nr. 32) ausgesprochene Rechtsansicht, die Berufsschädigung setze die Beeinträchtigung eines in den Rahmen des normalen Arbeitsund Erwerbslebens fallenden Arbeitsverhältnisses voraus, hat elnon von dem vorliegenden Sachverhalt verschiedenen Fall zur Grundlage« Denn damals handelte es sich um die Frage, ob ein Verfolgter, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden war, eine Tätigkeit als kommunistischer Funktionär zu entfalten, einen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Nr. 3 BEG verloren habe. Ausgangspunkt für die Beurteilung des hier zu entscheidend en Palles ist vielmehr, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Bestimmung des § 65 BEG, wonach, ohne Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit des Verfolgten, ein Schaden im beruflichen Portkommen vorliegf, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist«. Damit stellt es das Gesetz bei der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf die persönliche Tätigkeit des Verfolgten im Gegensatz zur Nutzung von Kapital ab. Der vorliegende Pall unterscheidet sich hiervon jedoch dadurch, daß nach den Feststellungen des Oberlandosgerichts die Klägerin ihre Untermieter auch gegen Entgelt beköstigt und durch diese Tätigkeit, welche eine Nutzung ihrer Arbeitskraft darstellte, im Zusammenhang mit der Zimmervermietung eine monatliche Gesamteinnahme von etwa 200 DM erzielt hat, die ihr als Lebensunterhalt diente. Wäre die Sachlage aber so zu würdigen, daß die Beköstigung der Untermieter im Bahmen des Ganzen im Vergleich zur Zimmervermietung umfang- und wertmäßig einen wesentlichen und nicht nur geringfügigen (§64 Abs. 2 BEG) Anteil an der Tätigkeit der Klägerin für ihre Untermieter bedeutete,-so würde die Lehensgrundlage der.Klägerin auf der Nutzung ihrer Arbeitskraft beruhen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Oberlandesgericht über den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erneut zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 88 BEG
TätigkeitNutzungzimmernBEGBeköstigungKlägerinRevisionUntermieterSchaden

Volltext der Entscheidung

009
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 65
Untervermietung von zwei Zimmern und Beköstigung der Untermieter kann unter Umständen insgesamt Nutzung der Arbeitskraft sein«
BGH, Urt. v. 30. November 1962 - IV ZR 190/62 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
i
IV ZB 190/62
Verkündet am 30. November 1962
r, Justizangestellte als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Carola H RflHHHHBB» Av. Ai
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten ■HHBi,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Brteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 23* April 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestand:
Die am Juli 1883 geborene Klägerin ist die Witwe des am 22* Dezember 1934 verstorbenen Diplomingenieurs Julius HflSIS» drohender nationalsozialistischer Verfolgung, der sie als Jüdin ausgesetzt wsr, zu entgehen, ■//änderte sie im November 1939 von DSHBH nach Brasilien aus. Dort wohnt sie heute noch. Im Februar 1948 beantragte die Klägerin u. a. Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Hierzu gab sie an, Schaden dieser Art sei ihr insofern entstanden, als sie nach dem Tode ihres Mannes verschiedene Zimmer ihrer Wohnung vermietet und hierdurch eine monatliche Einnahme von etwa 200 HM gehabt habe. Durch die verfolgungsbedingte Auswanderung habe sie diese Einnahmequelle jedoch verloren. Sie habe zur Erzielung von Einkünften ein bis zwei Zimmer an-.ständig wechselnde Pensionsgäste und ein weiteres Zimmer an eine Daueruntermieterin vermietet, für ihre Pensionsgäste laufend gekocht und auch einen Privatmittagstisch in ihrer Wohnung unterhalten. Sie hat statt einer Kapitalentschadigung die Berufsschadensrente gewählt.
Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt« Mit ihrer vom Ober» lendesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt Sie den Anspruch weiter, und zv/ar auf Nachzahlung für Jahresrentenbetrag und Rentenrückstände in Höhe von 23 092 DM und auf eine laufende Rente ab 1« August 1962 in Höhe von monatlich 233 DM«
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen«
 
Ent scheidungsgrjl n de
 Die Revision ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 25. Mai I960 - IV ZR 262/59 RzW I960, 467 Nr. 32) könne von einem Schaden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen allgemein nur dann gesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz, in der der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden sei, sich auf einen in geregelten Bahnen bewegenden Erwerbsberuf gegründet habe. Unter einer Erwerbstätigkeit im Sinne der §§66 BEG,
2 der 3. DV-BEG sei nur eine in den Rahmen des normalen Erwerbslebens fallende Tätigkeit zu verstehen. Die Gewährung von Unterkunft und die Verabreichung von Speisen und Getränken könne zwar auch, wenn dies in Etagenwohnungen reschohe, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes dar-sieilen. Erforderlich sei jedoch, daß eine solche Unternehmung berufsmäßig, also als Pension oder pensionsähnlicher Beherberungs- oder Gaststättenbetrieb, geführt werde. Eine solche Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor, wenn die Inhaberin einer Mietwohnung ein oder zwei Zimmer dieser Wohnung möbliert untervermiete und ihre Untermieter beköstige. Hierbei handele es sich nicht um eine Tätigkeit des allgemeinen Erwerbslebens, sondern um eine - wenn auch gewinnbringende - Mehrtätigkeit im Rahmen der der Klägerin als Hausfrau ohnehin obliegenden Arbeiten zur Leitung ihres Hauswesens. Die Klägerin habe keinen pensionsähnlichen Beherbergungsbetrieb unterhalten, vielmehr nach dem Tode ihres Mannes durchschnittlich zwei Zimmer ihrer Wohnung möbliert, nicht dagegen Zimmer und Betten an ständig wechselnde Pensionsgäste vermietet. Jeder der - im Laufe der Jahre und nur innerhalb größerer Zeitabschnitte wechselnden - Untermieter sei ein Dauermieter gewesen, abgesehen von der nur einmaligen nächteweisen Vermietung verschiedener Schlafstellen anläßlich eines
 
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Kongresses. Von.der kurzfristigen Beköstigung einer bei der Frau Maria	im	gleichen	Hause wohnenden Dame abge-
sehen, seien ausschließlich die Untermieter der Klägerin von dieser gegen Entgelt verpflegt worden; dagegen habe die Klägerin keinen öffentlichen, auch anderen Personen zugänglichen Mittagstisch unterhalten. Nach alledem möge die Klägerin mit der Untervermietung und der Beköstigung ihrer Untermieter zwar eine für sie ins Gewicht fallende Einnahmequelle gehabt haben; sie habe aber keine Erwerbs-tätigkoit im Sinne des Gesetzes ausgeübt.
2» Die Hevision sieht eine Schädigung der Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft und damit eine Schädigung in ihrem beruflichen Fortkommen gemäß § 65 BEG darin, daß sie durch Sauberhaltung der vermieteten Räume und der darin vorhandenen Einrichtüngsgegenstände sowie durch Zubereitung von Speisen für die Untermieter gegen Entgelt Arbeit geleistet una diese Einkommensquelle durch die verfolgungsbedingte Auswanderung verloren habe«
3» Mit dieser Auffassung hat die Revision im Ergebnis Erfolg.
Das Oberlandeegericht hat bei seinen Ausführungen einen unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt. Die in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Senats £RzW I960, 46? Nr. 32) ausgesprochene Rechtsansicht, die Berufsschädigung setze die Beeinträchtigung eines in den Rahmen des normalen Arbeitsund Erwerbslebens fallenden Arbeitsverhältnisses voraus, hat elnon von dem vorliegenden Sachverhalt verschiedenen Fall zur Grundlage« Denn damals handelte es sich um die Frage, ob ein Verfolgter, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden war, eine Tätigkeit als kommunistischer Funktionär zu entfalten, einen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Nr. 3 BEG verloren habe. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgesprochen, die Tätigkeit des damaligen Klägers falle, aus dem Rahmen des normalen Arbeitsund
 
Wirtschaftslebens heraus und entbehre aller wirtschaftlichen und rechtlichen Garantien, die mit einer in diesem Rahmen ousgoübten Erv/erbstätigkeit verbunden 3eien. Diese Gedankengänge können mit dem anders gearteten vorliegenden Sachverhalt nicht in Verbindung gebracht werden.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des hier zu entscheidend en Palles ist vielmehr, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Bestimmung des § 65 BEG, wonach, ohne Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit des Verfolgten, ein Schaden im beruflichen Portkommen vorliegf, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist«. Damit stellt es das Gesetz bei der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf die persönliche Tätigkeit des Verfolgten im Gegensatz zur Nutzung von Kapital ab. Auf diese Weise werden zugleich die Berufsschäden von den Schäden an Eigentum und an Vermögen abgegrenzt.
Würde sich also die Klägerin darauf beschränkt haben, in der Regel zwei möblierte Zimmer an Dauermieter unterzuver-mieten, so läge, trotz der hiermit nach der Erfahrung des Lebens regelmäßig als Nebenleistung verbundenen Sauberhaltung der Räume und Bereitstellung des Frünstücks, keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 65 BEG, sondern eine Nutzung der Wohnräume und der Möbel und damit nur ein Vermögensschaden nach § 56 BEG vor. Der vorliegende Pall unterscheidet sich hiervon jedoch dadurch, daß nach den Feststellungen des Oberlandosgerichts die Klägerin ihre Untermieter auch gegen Entgelt beköstigt und durch diese Tätigkeit, welche eine Nutzung ihrer Arbeitskraft darstellte, im Zusammenhang mit der Zimmervermietung eine monatliche Gesamteinnahme von etwa 200 DM erzielt hat, die ihr als Lebensunterhalt diente. Diese entgeltliche Tätigkeit der Klägerin - Zimmervei'mietung und Beköstigung ihrer Untermieter - ist tatsächlich und rechtlich als eine Einheit anzusehen. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, welcher Teil hierbei überv/og. Sollte sich die Tätigkeit der Klägerin im wesentlichen in der Zimmervermietung erschöpft und die Beköstigung xiur
 
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 gelegentlich stattgefunden, jedenfalls aber eine untergeordnete Holle gespielt haben , so würde die Klägerin keine Entschädigung wegen Berufsschadens verlangen können, weil sie - im ganzen gesehen - insov/eit nur einen Schaden an Vermögen erlitten hätte. Wäre die Sachlage aber so zu würdigen, daß die Beköstigung der Untermieter im Bahmen des Ganzen im Vergleich zur Zimmervermietung umfang- und wertmäßig einen wesentlichen und nicht nur geringfügigen (§64 Abs. 2 BEG) Anteil an der Tätigkeit der Klägerin für ihre Untermieter bedeutete,-so würde die Lehensgrundlage der.Klägerin auf der Nutzung ihrer Arbeitskraft beruhen.
Die Gesamttätigkeit würde damit den Charakter einer Erwerbstätigkeit haben, ihr Verlust wäre dann als Schaden im beruflichen Fortkommen zu entschädigen.
Nach diesen Gesichtspunkten wird das Oberlandesgericht den Sachverhalt zu prüfen haben. Es wird darauf ankommen, wie sich umfang- und wertmäßig die Zimmervermietung und die Beköstigung der Untermieter zueinander verhielten, insbesondere aus welcher Quelle überwiegend sich die monatlichen Einnahmen der Klägerin von etwa 200 DM zusammensetzten. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Oberlandesgericht über den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erneut zu befinden haben. Zu diesem Zwecke ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtHohen Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Johannsen Maaß	Dr.Loewenheim	Dr„Graf