Das Oberlandesgericht hat die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs des Klägers mit dem Hinweis begründet, dem Kläger sei es, abgesehen von der Nichtentstehung zusätzlicher Aufwendungen bei der Nachholung des Schulunterrichts, auch gelungen, seine vorberufliche Ausbildung ohne jeden Zeitverlust abzuschließen. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß er ohne die Verfolgung mit dem Zeugnis der mittleren Reife von der Schule abgegangen wäre; vielmehr sei anzunehmen, daß er den Schulbesuch bis zur Erlangung des Abiturs fortgesetzt hätte. Hierfür spreche nicht nur die Erfahrung, daß für Kinder des jüdischen Mittelstandes, dem er angehört habe, in der Regel eine abgeschlossene höhere Schulausbildung erstrebt worden sei, sondern auch die Tatsache, daß er sogar unter den durch seine Auswanderung erschwerten Lebensumständen seine vorberufliche Ausbildung an einer höheren Schule bis zu dem ordnungsmäßigen Abschluß durchgeführt habe. Ob der Bildungsstand des Schülers, der in den Vereinigten Staaten das genannte Diplom erworben habe, dem eines deutschen Abiturienten gleichkomme, könne dahinstehen. Sofern der Inhaber des Diploms nicht an einer deutschen Hochschule studieren wolle, sei es auch ohne Bei Beurteilung der Frage, ob dem Verfolgten ein Schaden in der vorberuflichen Ausbildung entstanden sei, müsse in der Regel das High School-Diplom dem Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule gleichgestellt werden. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese, den erreichten Ausbildungsstand außer Betracht lassende grundsätzliche Gleichstellung des amerikanischen High School-Diploms mit dem deutschen Abiturientenzeugnis zur Beurteilung der Nachholung einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unterbrochenen erstrebten vorberuflichen Ausbildung. Das Ziel des college-Studiums, der Grundstufe der amerikanischen Hochschulausbildung, bestehe darin, dem Studenten auf einer möglichst breiten Basis eine intellektuelle Vorbereitung für sein späteres Leben zu geben. Beim Besuch von High Schools in Staaten mit niedrigerem Ausbildungsniveau sei der amerikanische Schüler sogar gehalten, weitere Kurse zu belegen, um auch nur den von den amerikanischen Hochschulen für die Aufnahme vorgeschriebenen Ausbildungsstand zu erreichen. Je nach dem Ausfall der von dem Berufungsgericht in dieser Richtung weiter anzustellenden tatsächlichen Ermitt-lungen kann die von der Revision angedeutete Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, doch eine Verzö-gerung seiner vorberuflichen Ausbildung hat hinnehmen müssen; denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat er die ersten zwei Jahre seiner college-Ausbildung in den Vereinigten Staaten erst im Frühjahr 1949 abgeschlossen, während er das Abiturientenexamen in Deutschland bereits 1947 oder 1948 hätte ablegen können.
IV ZR 190/61 2519 036 Verkündet am 13• Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Günther S I), N( Ave. (Si 'USA, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9> Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des EntSchädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der sun VHHHl 1929 geborene Kläger trat nach Ostern 1936 in die Volksschule in Wertheim ein. Unter dem Druck der nationalsozialistischen Judenverfolgung wanderten seine Eltern im Juli 1938 mit ihm nach New York aus. Dort nahm er den unterbrochenen Schulbesuch wieder auf und erlangte am 4. Februar 1947 das High School Diploma. Das anschließende Studium an der technologischen Abteilung des City College von New York führte am 1. Februar 1951 zur Verleihung des akademischen Grades eines Bachelor of Mechanical Engineering. Mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM hatte der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs des Klägers mit dem Hinweis begründet, dem Kläger sei es, abgesehen von der Nichtentstehung zusätzlicher Aufwendungen bei der Nachholung des Schulunterrichts, auch gelungen, seine vorberufliche Ausbildung ohne jeden Zeitverlust abzuschließen. Hierzu hat es im einzelnen ausgeführt, der Kläger habe das High School-Diplom im Februar 1947 erworben. Zu dieser Zeit sei er 17 1/2 Jahre alt gewesen und habe 11 Jahre Schulbesuch aufzuweisen gehabt. Den ordnungsmäßigen Abschluß der höheren Schulausbildung hätte er ohne die Verfolgung zu keinem früheren Zeitpunkt erreichen können. Daß er als Grundlage für die im Zufluchtslande genossene Berufsausbildung in Deutschland nur das Zeugnis der mittleren Reife benötigt hätte, erscheine unerheblich. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß er ohne die Verfolgung mit dem Zeugnis der mittleren Reife von der Schule abgegangen wäre; vielmehr sei anzunehmen, daß er den Schulbesuch bis zur Erlangung des Abiturs fortgesetzt hätte. Hierfür spreche nicht nur die Erfahrung, daß für Kinder des jüdischen Mittelstandes, dem er angehört habe, in der Regel eine abgeschlossene höhere Schulausbildung erstrebt worden sei, sondern auch die Tatsache, daß er sogar unter den durch seine Auswanderung erschwerten Lebensumständen seine vorberufliche Ausbildung an einer höheren Schule bis zu dem ordnungsmäßigen Abschluß durchgeführt habe. Ohne die Verfolgung und ohne die kriegsbedingte Unterbrechung des Schulunterrichts hätte er in Deutschland die Reifeprüfung frühestens zu Ostern 1947, wahrscheinlich aber erst zu Ostern 1948, ablegen können. Da er das High School-Diplom Anfang Februar 1947 erhalten habe, lasse sich ein Zeitverlust nicht feststellen. Ob der Bildungsstand des Schülers, der in den Vereinigten Staaten das genannte Diplom erworben habe, dem eines deutschen Abiturienten gleichkomme, könne dahinstehen. Bedeutsam sei allein, daß das Diplom, wie das deutsche Reifezeugnis, den erfolgreichen Abschluß der höheren Schulausbildung bezeichne und den Zugang zur akademischen Berufsausbildung eröffne. Sofern der Inhaber des Diploms nicht an einer deutschen Hochschule studieren wolle, sei es auch ohne Belang, daß er zu diesem Studium erst nach dem zusätzlichen Besuch einer Universität in den Vereinigten Staaten zugelassen werde. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Verfolgten ein Schaden in der vorberuflichen Ausbildung entstanden sei, müsse in der Regel das High School-Diplom dem Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule gleichgestellt werden. II. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese, den erreichten Ausbildungsstand außer Betracht lassende grundsätzliche Gleichstellung des amerikanischen High School-Diploms mit dem deutschen Abiturientenzeugnis zur Beurteilung der Nachholung einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unterbrochenen erstrebten vorberuflichen Ausbildung. % Für die Verhältnisse an den amerikanischen Universitäten führt Erkens (RzW 1959» 485 ff) aus, worauf in der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bereits hingewiesen worden ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 1961 - IV ZR 25/61 -), ein amerikanischer Student werde erst dann zu dem Studium an einer deutschen Hochschule zugelassen, wenn er mindestens zwei Jahre an einem college studiert habe. Das Ziel des college-Studiums, der Grundstufe der amerikanischen Hochschulausbildung, bestehe darin, dem Studenten auf einer möglichst breiten Basis eine intellektuelle Vorbereitung für sein späteres Leben zu geben. In der Betonung dieses Allgemeinstudiums liege der Hauptunterschied zwischen dem college und der deutschen Hochschule. Diese Verschiedenheit sei schon dadurch bedingt, daß der Ausbildungsstand nach Absolvierung der High School nicht demjenigen gleichzusetzen sei, der nach dem Besuch einer deutschen höheren Schule erreicht werde. Beim Besuch von High Schools in Staaten mit niedrigerem Ausbildungsniveau sei der amerikanische Schüler sogar gehalten, weitere Kurse zu belegen, um auch nur den von den amerikanischen Hochschulen für die Aufnahme vorgeschriebenen Ausbildungsstand zu erreichen. Je nach dem Ausfall der von dem Berufungsgericht in dieser Richtung weiter anzustellenden tatsächlichen Ermitt-lungen kann die von der Revision angedeutete Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, doch eine Verzö-gerung seiner vorberuflichen Ausbildung hat hinnehmen müssen; denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat er die ersten zwei Jahre seiner college-Ausbildung in den Vereinigten Staaten erst im Frühjahr 1949 abgeschlossen, während er das Abiturientenexamen in Deutschland bereits 1947 oder 1948 hätte ablegen können. III. Aus diesen Gründen ist das angefoehtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. A u Die Gebühren- und Auslagenfreiheit der Entscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Wilden Dr.Loewenhe im Dr.Graf