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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr« 4HIK in hst der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr, v, Wernero Y/ilden, Pr« Ioewenheim und Pr« Graf für Recht erkannt: Durch das rechtskräftige Urteil der 4« Strafkammer des Landgerichts in Breslau vom 7» November 194o wurde der Ehemann der Klägerin von der Anklage eines in Tateinheit mit einem vergehen des Betruges stehenden Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz freigesprochen» Im übrigen wurde das Verfahren auf Grund des § 3 des Gnadenerlasses für die Zivilbevölkerung vom 9. Wegen des Anspruchs auf Wiedergutmachung des Schadens in der Sozialversicherung hat das Landgericht die Sache wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor dem ordentlichen Gericht an das Sozialgericht in München verwiesene Wegen dieses Teiles der Entscheidung hat die Klägerin das Urteil des Landge-richts nicht angegriffen» Im übrigen hat sie gegen das Urteil Berufung eingelegt, indem sie den Anspruch auf Gewährung einer Haftentschädigung auf 450 DU ermäßigt hat» 1» Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin am 13» Januar 196o, zu dem sie unter Hinweis auf die möglichen Folgen ihres Nichterscheinens gemäß § 2o9 Abs» 3 BSG geladen war, nicht erschienen ist, ist auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Beklagten zu entscheiden» Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das beklagte Land für die von der .Klägerin für die Erbengemein-schaft geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit, an Vermögen und Eigentum und im beruflichen Fortkommen nicht passiv-legitiraiert ist» Soweit die Klägerin für die Erbengemeinschaft Ansprüche aus ererbtem Recht geltend macht, kommt es, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, für die Frage der Zuständigkeit und Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes ausschließlich darauf an, ob eine der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 185 BEG in der Person des verstorbenen Erblassers begründet ist» Dies ist jedoch nicht der Fall, da der verstorbene Ehemann der Klägerin keine räumlichen Beziehungen zu dem beklagten Land gehabt hat und auch keiner der übrigen Anknüpfungspunkte, die der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift für die Begründung der Zuständigkeit und Passivlegitimation aufgestellt hat, gegeben ist* 3o Anders ist die Rechtslage allerdings für den von der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemachten Anspruch* Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin als Hinterbliebene aus eigenem Recht* Für die *'rage der Zuständigkeit und Passivlegitimation des beklagten Landes kommt es daher für diesen Anspruch allein darauf an, ob eine der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 185 BEG in der Person der Klägerin selbst erfüllt ist* Diese irage ist mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Klägerin im Gebiet des beklagten Landes am Stichtag nach § 185 Abs, 2 Ziff* 1 BEG zu bejahen* Hieraus folgt aber nicht, wie die Revision rechtsirrig meint, daß das beklagte Land auch für die von der Klägerin für die Erbengemeinschaft aus ererbtem Recht verfolgten Ansprüche zuständig ist« Allerdings hat der erkennende Senat schon in der Entschei-dung vom 1. zember 1958 - IV ZR 168/58 - (RzW 1959, 161^) vertretenen grundsätzlichen Auffassung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten« Die Ausführungen der Revision geben dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung«, Insbesondere ist es nicht richtig, daß die Begrenzung der Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes auf die Pälle, in denen von einem Erben eigene und ererbte Ansprüche geltend gemacht werden, zu unerträgli-chen Härten führt«, Das Risiko, den richtigen Beklagten in Anspruch zu nehmen, trägt die Klägerin«, Die Vorschriften des Gesetzes sind klar und eindeutig«, Die Klägerin konnte daher nicht annehmen, daß das beklagte Land auch für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche der Erbengemeinschaft zuständig und passiv-legitimiert sein könne 0 Fehl gehen auch die Angriffe der Revision insoweit, als sie meint, das beklagte Land könne den Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr erheben, nachdem es sich vorbehaltlos auf den Prozeß eingelassen und in erster Instanz nicht geltend gemacht habe, daß es für die Verfolgung der Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht der richtige Beklagte sei«, Vielmehr ist die *'rage der Passivlegitimation des Beklagten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen«, Ao Soweit die i&ägerin Ansprüche wegen Schadens an Lehen nach ihrem verstorbenen Ehemann gegen das beklagte Land verfolgt, bestehen gegen die Zuständigkeit und Passivlegitimation keine bedenken«, Liese Ansprüche sind jedoch unbegründete Las Berufungsgericht hat hierzu ausge-führt, daß ein Anspruch wegen Schadens an Leben nur gegeben sei, wenn dem Verfolgten an dem Eintritt des Todes vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten, also ein Verschulden, zur Last falle* Liese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben angesehene Die Angriffe der Revision gegen diese Hechtsauffassung des Berufungsgerichts sind unbegründet. lieh, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß der .Ehemann der Klägerin durch die Verfolgung auch herzkrank geworden und an dieser Krankheit verstorben sei, bevor es sich über die Vrage der Leichtfertigkeit ein Urteil habe bilden können«. Auszugehen ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Vorbringens davon, daß die Niehtfeststellbar-keit eines anspruchsbegründenden Sachverhalts zu Lasten desjenigen geht, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten will« Der Ehemann der Klägerin ist am 26» Oktober 1946 im Kriegsgefangenenlager verstorben. Bei dieser Sachlage können verbindliche Feststellungen darüber, ob die gegen den Ehemann der Klägerin durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen zu einer Erkrankung des Herzens geführt haben, und ob auf diese Erkrankung sein Tod ursächlich oder wenigstens mitursächlich zurückzuführen ist, nicht mehr getroffen werden.

LandgeltenBerufungsgerichtAnspruchZuständigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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ly ZR 19o/59
Verkündet am 29« Januar i960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Elisabeth T	gebe	J(
St« Ul
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Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«	in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr« 4HIK in
 hst der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr, v, Wernero Y/ilden, Pr« Ioewenheim und Pr« Graf
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des Io« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 13« November 1958 wird zurückgewiesen«
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Po^|j^, geborene Ehemann der Klägerin, August
 Der am 0L
189o in P
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 war am 14. Juli 1929 ab Direktor der Molkereigenossenschaft
 fristlos entlassen» Anlaß hierzu war eine Überprüfung der Molkerei im April 1938 durch amtlich bestellte Prüfer des Milchv/irt schaftsverband es Schlesien, bei der Unstimmigkeiten festgestellt wurden» Auf Grund weiterer Feststellungen wurde Anzeige gegen den juläger bei der Staatsanwaltschaft in Breslau erstattet, Diese erhob gegen den Ehemann der Klägerin Anklage wegen Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und des Milchwirtschaftsverbandes und gegen das Lebensmittelgesetz sowie wegen Untreue, Betruges und Urkundenfälschung»
Durch das rechtskräftige Urteil der 4« Strafkammer des Landgerichts in Breslau vom 7» November 194o wurde der Ehemann der Klägerin von der Anklage eines in Tateinheit mit einem vergehen des Betruges stehenden Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz freigesprochen» Im übrigen wurde das Verfahren auf Grund des § 3 des Gnadenerlasses für die Zivilbevölkerung vom 9. September 1939 eingestellt»
Ende 194o fand der Ehemann der Alügerin eine Anstellung als Leiter einer Molkerei, die in	errichtet
 werden sollte» Aus dieser Stellung wurde er jedoch schon nach einem Vierteljahr wieder entlassen» Er war dann ohne Arbeit, bis er Ende Januar 1944 als Berater zu einem Wirtschaftsstab der Wehrmacht nach Jugoslawien verpflichtet wurde» In dieser Stellung verblieb er bis zur Auflösung dieser
K00in Jchl0|0. Er wurde auf Veranlassung des Milchwirt   schaftsverbandes Schl4H0 mit Schreiben vom 3» Mai 1938
 
Dienststelle im Herbst 1944* Bis Kriegsende war er wieder zu Hause. Dann wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Armeestab inhaftiert und verstarb am 26. Oktober 1946 im Kriegsgefangenenlager G^-StflB.
Die Klägerin hat bei dem Bayerischen Landesentschädi-gungsamt Ansprüche wegen Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen, im wirtschaftlichen Fortkommen allgemein und für Versiche-rungs- und Rentenschaden geltend gemacht. Das Landesent-schädigungsamt hat die Ansprüche durch Bescheid vom 9» Juni 1953 abgelehnt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an die aus ihr und
 ihrem oohn, Dr. med. Gerhard lUHbestehende
 Erbengemeinschaft folgende Beträge zu zahlen:
a)	900 DM für 6 Monate Haft,
b)	die dem Einkommen des August	bei
 der Molkerei klfl^für die Zeit vom 1. Mai 1938 bis 26. Oktober 1946 entsprechenden Bezüge abzüglich 2.578,79 RM für die Tätigkeit des Erblassers in KaflHB und 8.100 HM für seine Tätigkeit bei der »7 ehr macht,
;c) 49o691,27 RH, abgewertet in DM, für Schaden an Eigentum und Vermögen*und 3«186,85 RM, abgewertet in DM, sowie 30.000 DM für Gesundheitsschaden und bchaden an Leben.
 
Weiter beantragt die .Klägerin Wiedergutmachung wegen Schadens in der Sozialversicherung.
Durch das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Endurteil vom 2«. Januar 1958 hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin zu a),bis o) abgewiesen.. Wegen des Anspruchs auf Wiedergutmachung des Schadens in der Sozialversicherung hat das Landgericht die Sache wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor dem ordentlichen Gericht an das Sozialgericht in München verwiesene Wegen dieses Teiles der Entscheidung hat die Klägerin das Urteil des Landge-richts nicht angegriffen» Im übrigen hat sie gegen das Urteil Berufung eingelegt, indem sie den Anspruch auf Gewährung einer Haftentschädigung auf 450 DU ermäßigt hat»
Die Berufung ist erfolglos geblieben»
Mit der vom Revisionsgericht durch Beschluß vom 27» Mai 1959 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisen»
Entscheid ungsgrunde:
1» Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin am 13» Januar 196o, zu dem sie unter Hinweis auf die möglichen Folgen ihres Nichterscheinens gemäß § 2o9 Abs» 3 BSG geladen war, nicht erschienen ist, ist auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Beklagten zu entscheiden»
 
2«. Die Revision ist unbegründet.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das beklagte Land für die von der .Klägerin für die Erbengemein-schaft geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit, an Vermögen und Eigentum und im beruflichen Fortkommen nicht passiv-legitiraiert ist» Soweit die Klägerin für die Erbengemeinschaft Ansprüche aus ererbtem Recht geltend macht, kommt es, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, für die Frage der Zuständigkeit und Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes ausschließlich darauf an, ob eine der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 185 BEG in der Person des verstorbenen Erblassers begründet ist» Dies ist jedoch nicht der Fall, da der verstorbene Ehemann der Klägerin keine räumlichen Beziehungen zu dem beklagten Land gehabt hat und auch keiner der übrigen Anknüpfungspunkte, die der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift für die Begründung der Zuständigkeit und Passivlegitimation aufgestellt hat, gegeben ist*
3o Anders ist die Rechtslage allerdings für den von der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemachten Anspruch* Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin als Hinterbliebene aus eigenem Recht*
Für die *'rage der Zuständigkeit und Passivlegitimation des beklagten Landes kommt es daher für diesen Anspruch allein darauf an, ob eine der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 185 BEG in der Person der Klägerin selbst erfüllt ist* Diese irage ist mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Klägerin im Gebiet des beklagten Landes am Stichtag nach § 185 Abs, 2 Ziff* 1 BEG zu bejahen* Hieraus folgt aber nicht, wie die Revision rechtsirrig meint, daß das beklagte Land
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auch für die von der Klägerin für die Erbengemeinschaft aus ererbtem Recht verfolgten Ansprüche zuständig ist« Allerdings hat der erkennende Senat schon in der Entschei-dung vom 1. Dezember 1956 - IV ZR 184/56 - die Auffassung vertreten, daß die Behörden eines Landes für die Behandlung aller dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsansprlb he zuständig bleiben, wenn ihre Zuständigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes auch nur für einen Anspruch des Berechtigten gegeben war« In dieser Entscheidung hat der Senat noch die Frage offen gelassen, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidi ng auch dann zu bejahen sei, wenn der Antragsteller Entschädigungsansprüche aus eigenem und ererbtem Recht geltend macht« Diese zunächst noch offen gelassene ^rage hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 3» April 1957 - IV ZR 9/57 - (RzW 1957, 274) dahin beantwortet, daß § 232 Abs« 1 BEG die Zuständigkeit des Landes nicht nur für eigene, sondern auch für ererbte Ansprüche eines Verfolgten begründe, da nur 30 die Einheitlichkeit der Entscheidung gewährleistet werde. Dieser Grundsatz müsse mindestens dann gelten, wenn nur ein Erbe vorhanden sei, da auch in diesen Fällen die Einheitlichkeit der Entscheidung das oberste Prinzip sein müsse« Auf diese Fälle ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung jedoch zu beschränken. Er kann keine Anwendung finden, wenn eigene und ererbte Ansprüche nicht von demselben, sondern von mehreren berechtigten geltend gemacht werden« In diesen Fällen besteht kein hinreichender Grund, die Zuständigkeit und Passivlegitimation eines Landes über die gesetzliche Regelung hinaus zu bejahen, da hier nicht selten die Berechtigung des Anspruchs für jeden der Berechtigten eigenen materiell-rechtlichen Vorschriften folgt. An diesex’ in der Entscheidung vom 5» De-
 
zember 1958 - IV ZR 168/58 - (RzW 1959, 161^) vertretenen grundsätzlichen Auffassung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten« Die Ausführungen der Revision geben dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung«, Insbesondere ist es nicht richtig, daß die Begrenzung der Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes auf die Pälle, in denen von einem Erben eigene und ererbte Ansprüche geltend gemacht werden, zu unerträgli-chen Härten führt«, Das Risiko, den richtigen Beklagten in Anspruch zu nehmen, trägt die Klägerin«, Die Vorschriften des Gesetzes sind klar und eindeutig«, Die Klägerin konnte daher nicht annehmen, daß das beklagte Land auch für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche der Erbengemeinschaft zuständig und passiv-legitimiert sein könne 0 Fehl gehen auch die Angriffe der Revision insoweit, als sie meint, das beklagte Land könne den Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr erheben, nachdem es sich vorbehaltlos auf den Prozeß eingelassen und in erster Instanz nicht geltend gemacht habe, daß es für die Verfolgung der Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht der richtige Beklagte sei«, Vielmehr ist die *'rage der Passivlegitimation des Beklagten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen«,
Der Pall, daß bei zweifelhafter Zuständigkeit die mit Zustimmung des Berechtigten stattfindende Abgabe der Sache von einer der beiden in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden an die andere Entschädigungsbehörde die Zuständigkeit der übernehmenden Behörde und damit die Passivlegitimation des betreffenden Landes begründet (so BGH vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 119/59 Rz»V 6o, 2o), liegt hier nicht
 vor.
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Ao Soweit die i&ägerin Ansprüche wegen Schadens an Lehen nach ihrem verstorbenen Ehemann gegen das beklagte Land verfolgt, bestehen gegen die Zuständigkeit und Passivlegitimation keine bedenken«, Liese Ansprüche sind jedoch unbegründete Las Berufungsgericht hat hierzu ausge-führt, daß ein Anspruch wegen Schadens an Leben nur gegeben sei, wenn dem Verfolgten an dem Eintritt des Todes vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten, also ein Verschulden, zur Last falle* Liese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben angesehene Die Angriffe der Revision gegen diese Hechtsauffassung des Berufungsgerichts sind unbegründet.
Laß ein Anspruch wegen Schadens am Leben des Verfolgten nur berechtigt ist, wenn dem Verfolger an.dem Eintritt des Todes ein Verschulden zur Last fällt, nimmt der erkennende Jenat in ständiger Rechtsprechung an (vgl. Urteil vom 3oc Oktober 1957 - IV ZR 183/57 -, RzW 1958, 1o5)* An dieser Auffassung ist festzuhalten. Lie Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung ab-zugehen. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden der Verfolger an dem späteren Eintritt des Todes des Verfolgten verneint habe, greift sie die auf der freien Beweiswürdigung beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Hiermit kann sie im Revlsionsrechtszug nicht gehört werden. Laß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung Gesetze der Logik oder allgemeine Lenkgesetze verletzt oder den Begriff des vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens des Verfolgers verkannt hat, ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht meint die Revision schließ-
 
lieh, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß der .Ehemann der Klägerin durch die Verfolgung auch herzkrank geworden und an dieser Krankheit verstorben sei, bevor es sich über die Vrage der Leichtfertigkeit ein Urteil habe bilden können«. Auszugehen ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Vorbringens davon, daß die Niehtfeststellbar-keit eines anspruchsbegründenden Sachverhalts zu Lasten desjenigen geht, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten will« Der Ehemann der Klägerin ist am 26» Oktober 1946 im Kriegsgefangenenlager	verstorben.
Sein Tod liegt mehr als 13 Jahre zurück. Bei dieser Sachlage können verbindliche Feststellungen darüber, ob die gegen den Ehemann der Klägerin durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen zu einer Erkrankung des Herzens geführt haben, und ob auf diese Erkrankung sein Tod ursächlich oder wenigstens mitursächlich zurückzuführen ist, nicht mehr getroffen werden. Es bedeutet daher keine Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht, wenn es dieser Behauptung der Klägerin nicht nachgegangen ist, zu demal jede nähere Angabe über die Hatur der Herzerkrankung des Verfolgten fehlt.
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Hach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO, 225 BJSG zurückzuweisen»
Ascher	v. Werner
 Wilden
Dr» Loewenheim
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