, Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren wird einer Partei das rechtliche Gehör versagt, wenn sie in der mündlichen Ver-f% handlung wegen der Säumnis der anderen, ordnungsgemäß geladenen g;" Partei nicht zu dem Vortrag zugelassen wird» Auf Rdvisionsrüge führt SrV dieser Verfahrensverstoß zur Aufhebung des Urteils jedoch nur, a) Hat ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter nach § 81 BEG die Pente gewählt und ist er gestorben, während der Rechtsstreit über die Rento anhängig ist, so haben die Witwe und die Kinder des Verfolgten die in § 86 Abso 2 bis 4 in Verbindung mit § 85 Abs„ 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte, sofern die dafür nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen vorliegen0 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2<, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/feain vom 30 e Mai 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? ,lo Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung einer am L Hoveraber 1953 beginnenden Rente zusteht, bei deren Festsetzung der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzustufen ist» 2o Es wird weiter festgestellt, daß dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres bei einer Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst zusteht0 Xo Pie Revision rügt, dem beklagten Land sei vor dem Berufungsgericht nicht das ihm zustehende rechtliche Gehör gewährt worden« Pie Rüge gründet sich auf folgenden Sachverhalts Zu der mündlichen Verhandlung* die am 30« Mai 1958 vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat und auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen ist* sind die Parteien am 7o März 1956 unter Hinweis auf die nach §' 209 Abs« 3 Satz 2 BEG im Palle einer Säumnis eintretenden Polgen geladen worden« In dieser Verhandlung ist für die klagende Partei niemand erschienen« Per anwesende Vertreter des beklagten. Landes hat.gebeten, ihn zu dem Sachvor-trag zuzulassen« Pas Berufungsgericht hat den Antrag jedoch mit der Begründung abgelehnt, im Verfahren nach § 209 Abs« 3 Satz 2 BEG handele es sich um eine Entscheidung nach Aktenlage, so daß durch einseitigen Sachvortrag der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzt werde« Paraufhin hat der Vertreter des beklagten Landes den Antrag gestellt, nach § 209 Abs« 3 Satz 2 BEG zu entscheiden, und es ist. Abs« 3 Satz 2 BEG, nach dem bei Säumnis einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, scheint zwar für die Auffassung des Berufungsgerichts zu sprechen. Urteil zu schaffen» Da der mündliche Parteivortrag unter Umständen maßgebend dazu beitragen kann, daß das.ergebende Urteil der wirklichen Sachund Rechtslage entspricht, wäre es sinn- und zweckwidrig, wenn in einer mündlichen Verhandlung, zu der beide Parteien ordnungsgemäß geladen sind, einer von ihnen der Sachvortrag, zu dem sie bereit ist, untersagt wäre und das Gericht sich auf die Entscheidung nach Aktenlage beschränken müßte, bei der vielleicht wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden könnten. so wenig beeinträchtigt, wie das im Palle des § 618 Abs« 4 ZPO der Pall isto Umgekehrt wird vielmehr der erschienenen Partei das rechtliche Gehör versagt, wenn sie wegen der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen anderen Partei nicht zu dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zugelassen wird» Damit ist nicht gesagt, daß auf Grund der einseitigen Verhandlung ein Urteil gegen den Säumigen ergehen kann, wenn in dieser Verhandlung neue {Tatsachen vorgetragen worden sind, zu denen e,r noch nicht Stellung nehmen konnte» An der von dem Senat in dem Urteil vom 60 Dezember 1957 IV ZR 266/57 (RzW 1958, 116) vertretenen Auffassung ist deshalb festzuhalteru 2 o Gleichwohl ist die Rüge in der vorliegenden Sache unbegründete Die Versagung des rechtlichen Gehörs stellt keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § $51 ZPO dar; vielmehr kann sie im Revisionsverfahren zur Aufhebung des mit der Revision angefochtenen Urteils nur führen, wenn, dieses Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht oder beruhen kann» Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß das der'Pall sei (BGHZ 27, 163, 169, dazu Anmerkung Pagendarm DM ZPO - Allgemeines Nr* 2 unter 1Ö)o' In der Revisionsbegründung ist jedoch nicht angegeben worden, daß der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor.dem Berufungsgericht, wenn er zu dem Sachvortrag zugelassen worden,wäre, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte als dem Berufungsgericht bereits aus der ihm vorliegenden schriftlichen Berufungsbegründung bekannt war«, Dafür, daß er bei einem mündlichen Vortrag hier dem Gericht nichts wesentlich Neues unterbreitet hätte, spricht auch der Inhalt der innerhalb der Eevisionsfrist eingereichten Revisionsbegründung, die sich in denselben Gedankengängen wie die Berufungsbegründung bewegte Später erst hat die Revision auf Grund eines Urteils des erkennenden Senats vom 13o März 1959 auf neue rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam gemacht| dieses Urteil hatte aber, da es erst später erlassen ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt werden können« Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtzulassung des beklagten Landes zu dem Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, vor dem Berufungsgericht beruhte il O daß das Berufungsgericht das von dem Landgericht erlassene Peststellungsurteil als ,solches bestätigt hat, obwohl die Klägerin auf Leistung geklagt hat, denn das Urteil des Landgerichts ist nur von dem beklagten Land angegriffen worden? a) Anstelle des Verstorbenen ist die Klägerin als seine Erbin in den Rechtsstreit eingetreten» Als solche kann sie jedoch das Rentenrecht ihres Ehemanns nicht weiter verfolgen» Denn wenn der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der Ausübung des in § 81 BEG vorgesehenen Rentenwahlrechts, aber vor der rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob ihm die Rente zusteht, gestorben ist, so kommt die Zuerkennung einer Rente für die Zeit bis. Die Witwe, sofern sie ebenfalls verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und die Kinder, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, ^haben dann also die in § 86 Abs* 3, 4 in Verbindung mit § 85 Abs* 1 bis 3 • Es wäre mit dem Gebot, die Entschädigungsverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 179 Abs* 1 BEG), nicht zu vereinbaren, wenn in solchem Pall die Witwe in ihrer Eigenschaft als Erbin den anhängigen Rechtsstreit nur • wegen der Kosten zu Ende führen und wegen ihrer eigenen Rente ein selbständiges Entschädigungsverfahren anhängig machen müßte0 Ob auch gegebenenfalls die Kinder neben der Witwe in den anhängigen Rechtsstreit eintreten können, um in ihm ebenfalls, ihre in § 86 Abs* 3 BEG vorgesehenen Rechte geltend zu machen, braucht bei dem derzeitigen Stand des Prozesses nicht entschieden zu werden? b) Falls der Ehemann der Klägerin längere Zeit vor seinem Tode wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufstätig sein konnte, würde es trotzdem so anzusehen sein, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gehabt, sofern er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, bei sorgfältiger Wirtschaftsführung ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen RzW 1958, 369, vom 17o Dezember 1958 IV ZR 191/58, RzW 1959, 178, sowie das bereits erwähnte Urteil vom 13o März 1959 IV ZR 283/58)0 Soweit berufliche Rückschläge oder andere auftretende finanzielle Mehrbelastungen, insbesondere Krankheit, ihn ohne sein Verschulden gehindert haben sollten, die nötigen Rücklagen zu machen, würde das das Rentenwahlrecht jedoch nicht beeinträchtigt haben, auch wenn diese Rückschläge und Mehrbelastungen nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden können; denn das Rentenwahlrecht hängt allein davon ab, daß die
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Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein
, Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren wird einer Partei das rechtliche Gehör versagt, wenn sie in der mündlichen Ver-f% handlung wegen der Säumnis der anderen, ordnungsgemäß geladenen g;" Partei nicht zu dem Vortrag zugelassen wird» Auf Rdvisionsrüge führt SrV dieser Verfahrensverstoß zur Aufhebung des Urteils jedoch nur,
; wenn das Urteil auf ihm beruht oder beruhen lcann»
a) Hat ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter nach § 81 BEG die Pente gewählt und ist er gestorben, während der Rechtsstreit über die Rento anhängig ist,
so haben die Witwe und die Kinder des Verfolgten die in § 86 Abso 2 bis 4 in Verbindung mit § 85 Abs„ 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte, sofern die dafür nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen vorliegen0
b) Ist die Witwe die alleinige Erbin, so kann sie die ihr danach als Witwe zustehenden Rechte in dem Rechtsstreit, in den sie als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns eingetreten ist, geltend machen, ohne daß es eines neuen Bescheids der Entschädigungsbehörde Bedarf0
c) Per Tod des Verfolgten ist in einem über sein Rentenrecht nach § 81 BEG anhängigen Rechtsstreit von dem Revisionsgericht auch dann zu berücksichtigen, wenn er im Berufungsurteil nicht festgestellt isto
BGH, Urto Vo 29o Mai 1959 - IV ZR 190/58 - OLG Frankfurt/Main
^1; BEG §§ 81, 82, 85, 86, 209
LG Darmstadt
11 Jt022/58
Verkündet f am 29, Mai 1959 worm? Justizangestellter als Urkundsbeamter -der Geschäftsstelle
Im Kamen des Yolkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit
des Landes Hessen; vertreten durch den Hessischen
Minister des Innern in Wiesbaden; Luisenatro 13*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Pro
gegen
Prau Erna K WKK0 gebe
USA? als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns? Kaufmann Moritz daselbst ?
Klägerin und Revisionsbeklagte;
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr«
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27° Mai 1959 unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen?
Wüstenberg; Wilden und Br„ Loewenheim
für Recht erkannt»
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2<, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/feain vom 30 e Mai 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Berufungsgerieht zurückverwie-seno
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Der amflp, 1^93 geborene Ehemann der Klägerin
war Jude«, Nach dem ersten Weltkrieg, in dem er Soldat war und schwer verwundet wurde, betrieb er ein Textilgroßhandelsgeschäft, zuerst in (Oberhessen) , seit dem
Jahre 1927 in (MBBP» Im Jahre 1938 wanderte er wegen der damaligen Judenverfolgungen nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus«. Dort eröffnete er im Jahre. 1945 wieder ein eigenes Geschäfte
Er hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen geltend gemacht0 Die Entschädigungs behörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 110400 DM zuerkannt und ausgesprochen? daß ihm das Hecht, die Rente zu wählen, nicht zustehe«
Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung einer Rente begehrt hat«. Er hat vorgetragen, seit dem Dezember 1956 habe er wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seinem Beruf nicht mehr hachgehen können• Sein früheres Einkommen und seine Berufsausbildung rechtfertigten seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Diensteso -
Er hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn unter Einstufung in die vergleichbare Gruppe eines Bundesbeamten des höheren Dienstes vom 1« November 1953 an eine monatliche Rente und für die vorhergehende Zeit 7o20ö DM zu zahlen»
Das beklagte Band hat beantragt, die Klage abzuweisen
Das Landgericht hat wie folgt erkannts
Der Festsetzungsbescheid **«> wird wie folgt geändert?
,lo Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung einer am L Hoveraber 1953 beginnenden Rente zusteht, bei deren Festsetzung der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzustufen ist»
2o Es wird weiter festgestellt, daß dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres bei einer Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst zusteht0
3o Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
4-o ooo
5 0 0 0 0
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen% es hat die Revision zugelassen»
Während der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug anhängig war, ist der Ehemann der Klägerin am 14-* April 1958 gestorben, doch ist sein Tod dem Gericht vor dem Abschluß dieser Instanz nicht bekannt geworden» Die Klägerin hat ihren Ehemann beerbt»
Das beklagte Land hat Revision eingelegt, mit der es seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgto
Die Klägerin, die den Rechtsstreit fortsetzt, beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Ent scheidungsgründej_
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Pie Revision rügt, dem beklagten Land sei vor dem Berufungsgericht nicht das ihm zustehende rechtliche Gehör gewährt worden« Pie Rüge gründet sich auf folgenden Sachverhalts
Zu der mündlichen Verhandlung* die am 30« Mai 1958 vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat und auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen ist* sind die Parteien am 7o März 1956 unter Hinweis auf die nach §' 209 Abs« 3 Satz 2 BEG im Palle einer Säumnis eintretenden Polgen geladen worden« In dieser Verhandlung ist für die klagende Partei niemand erschienen« Per anwesende Vertreter des beklagten. Landes hat.gebeten, ihn zu dem Sachvor-trag zuzulassen« Pas Berufungsgericht hat den Antrag jedoch mit der Begründung abgelehnt, im Verfahren nach § 209 Abs« 3 Satz 2 BEG handele es sich um eine Entscheidung nach Aktenlage, so daß durch einseitigen Sachvortrag der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzt werde« Paraufhin hat der Vertreter des beklagten Landes den Antrag gestellt, nach § 209 Abs« 3 Satz 2 BEG zu entscheiden, und es ist. das vorliegend mit der Revision angefochtene Urteil verkündet worden«
1, Pie Revision.beanstandet mit Recht, daß das beklagte Land zu dem Sachvortrag nicht zugelassen worden ist« Per Wortlaut des § 209. Abs« 3 Satz 2 BEG, nach dem bei Säumnis einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, scheint zwar für die Auffassung des Berufungsgerichts zu sprechen. Bei der Auslegung der genannten Vorschrift kann jedoch nicht an diesem Wort-
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laut gehaftet, werden, vielmehr -sind für sie die das Entschädigungsverfahren beherrschenden allgemeinen Grundsätze von ausschlaggebender Bedeutung» Erheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsa- , chen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben (§ 176 Abs» 1 BEG), daß also im Entschädigungs verfahren der Bachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn es einer Partei erlaubt wäre, durch ihr Ausbleiben der anderen den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in der diese vielleicht wesentliche tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzubringen hat, abzuschneiden. Denn das Gericht hat alie Möglichkeiten wahrzunehmen, um die Grundlagen für ein sachgerechtes. Urteil zu schaffen» Da der mündliche Parteivortrag unter Umständen maßgebend dazu beitragen kann, daß das.ergebende Urteil der wirklichen Sachund Rechtslage entspricht, wäre es sinn- und zweckwidrig, wenn in einer mündlichen Verhandlung, zu der beide Parteien ordnungsgemäß geladen sind, einer von ihnen der Sachvortrag, zu dem sie bereit ist, untersagt wäre und das Gericht sich auf die Entscheidung nach Aktenlage beschränken müßte, bei der vielleicht wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden könnten. Unzutreffend ist die Ansicht von Zimmer (RzW 1958, 164, 165), daß die Zivilprozeßordnung,kein kontradiktorisches Urteil auf Grund einer einseitigen Verhandlung kenne» Im Ehe- und Statusverfahren ergeht eine Entschei-dung im Palle der Säumnis des Beklagten auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klagers (§ 618 Abs» 4, § 640 Abs» 1 ZPO)o Gerade diesem Verfahren ähnelt aber das Verfahren in Entschädigungssachen mehr als dem reinen Parteiverfahren, auf das die Vorschrift des § 251 a Abs» 1 ZPO über die Entscheidung nach Lage der Akten in erster Linie zugeschnitten ist»
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Das rechtliche Gehör des ordnungsgemäß geladenen Säumigen wird dadurch, daß der Gegner seinen Standpunkt mündlich vortragen kann? so wenig beeinträchtigt, wie das im Palle des § 618 Abs« 4 ZPO der Pall isto Umgekehrt wird vielmehr der erschienenen Partei das rechtliche Gehör versagt, wenn sie wegen der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen anderen Partei nicht zu dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zugelassen wird» Damit ist nicht gesagt, daß auf Grund der einseitigen Verhandlung ein Urteil gegen den Säumigen ergehen kann, wenn in dieser Verhandlung neue {Tatsachen vorgetragen worden sind, zu denen e,r noch nicht Stellung nehmen konnte» An der von dem Senat in dem Urteil vom 60 Dezember 1957 IV ZR 266/57 (RzW 1958, 116) vertretenen Auffassung ist deshalb festzuhalteru
2 o Gleichwohl ist die Rüge in der vorliegenden Sache unbegründete
Die Versagung des rechtlichen Gehörs stellt keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § $51 ZPO dar; vielmehr kann sie im Revisionsverfahren zur Aufhebung des mit der Revision angefochtenen Urteils nur führen, wenn, dieses Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht oder beruhen kann» Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß das der'Pall sei (BGHZ 27, 163,
169, dazu Anmerkung Pagendarm DM ZPO - Allgemeines Nr* 2 unter 1Ö)o'
In der Revisionsbegründung ist jedoch nicht angegeben worden, daß der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor.dem Berufungsgericht, wenn er zu dem Sachvortrag zugelassen worden,wäre, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte
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geltend gemacht und etwas anderes vorgetragen hätte? als dem Berufungsgericht bereits aus der ihm vorliegenden schriftlichen Berufungsbegründung bekannt war«, Dafür, daß er bei einem mündlichen Vortrag hier dem Gericht nichts wesentlich Neues unterbreitet hätte, spricht auch der Inhalt der innerhalb der Eevisionsfrist eingereichten Revisionsbegründung, die sich in denselben Gedankengängen wie die Berufungsbegründung bewegte Später erst hat die Revision auf Grund eines Urteils des erkennenden Senats vom 13o März 1959 auf neue rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam gemacht| dieses Urteil hatte aber, da es erst später erlassen ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt werden können«
Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtzulassung des beklagten Landes zu dem Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, vor dem Berufungsgericht beruhte
il O
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen? daß das Berufungsgericht das von dem Landgericht erlassene Peststellungsurteil als ,solches bestätigt hat, obwohl die Klägerin auf Leistung geklagt hat, denn das Urteil des Landgerichts ist nur von dem beklagten Land angegriffen worden? und dieses ist dadurch, daß auf Feststellung statt auf Leistung erkannt worden ist, nicht beschwert*
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In der Sache selbst kann di.e angefochtene Entscheidung jedoch nicht aufrechterhalten werden«
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lo Der Tod des Ehemanns der Klägerin, der erfolgt ist, während der Hechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ohne daß das Berufungsgericht noch von ihm Kenntnis erhalten hat, darf bei der hier gegebenen Sachlage weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht unbeachtet gelassen werden,,
a) Anstelle des Verstorbenen ist die Klägerin als seine Erbin in den Rechtsstreit eingetreten» Als solche kann sie jedoch das Rentenrecht ihres Ehemanns nicht weiter verfolgen» Denn wenn der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der Ausübung des in § 81 BEG vorgesehenen Rentenwahlrechts, aber vor der rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob ihm die Rente zusteht, gestorben ist, so kommt die Zuerkennung einer Rente für die Zeit bis. zu seinem Tode nicht in Betracht» Der Rentenanspruch des Verstorbenen ist dann auch nicht etwa in dem bis zu seinem Tode bestehenden Umfang auf seine Erben übergegangen« Das scheitert schon daran, daß für den nach § 82 BEG maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung; in dem der Verfolgte nicht mehr lebt, das Vorhandensein einer ausreichenden Bebensgrundlage in seiner Person nicht festgestellt werden kann* In diesem Palle sind die Vorschriften des § 86 Abs* 2 Satz 1, Abs„ 3 BEG entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, daß die Witwe des Verfolgten das .Wahlrecht nicht mehr 'ausüben kann, da das schon der Verfolgte selbst getan hat (van Dam/Boos BEG § 85 Anmo 2, § 86 Anm* 9). Die Witwe, sofern sie ebenfalls verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und die Kinder, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, ^haben dann also die in § 86 Abs* 3, 4 in Verbindung mit § 85 Abs* 1 bis 3 •
BEG vorgesehenen Rechte, sofern die weiteren nach dem Gesetz dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen,
insbesondere in der Person des Verstorbenen vor seinem Tode diejenigen des § 82 BEG gegeben gewesen sind*
Dieses Rentenrecht der Witwe und der Kinder ist gleichsam das entsprechend umgestaltete Rentenrecht, das der Verfolgte selbst gehabt hätte, wenn noch zu seinen Lebzeiten darüber entschieden worden wäre* Die Witwe 'und die Kinder sind insoweit Sonderrechtsnachfolger» Jedenfalls dann, wenn die Witwe gleichzeitig die Alleinerbin ist, kann sie die ihr nach § 86 Abs* 3, 4- BEG zustehenden Hechte in dem Rechtsstreit geltend machen, in den sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemanns eingetreten ist* Eines neuen Bescheides der Entschädigungsbehörde bedarf es nicht, und eine Klageänderung liegt nicht vor (§ 268 Nr* 3 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs* 1 BEG)»
Es wäre mit dem Gebot, die Entschädigungsverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 179 Abs* 1 BEG), nicht zu vereinbaren, wenn in solchem Pall die Witwe in ihrer Eigenschaft als Erbin den anhängigen Rechtsstreit nur • wegen der Kosten zu Ende führen und wegen ihrer eigenen Rente ein selbständiges Entschädigungsverfahren anhängig machen müßte0 Ob auch gegebenenfalls die Kinder neben der Witwe in den anhängigen Rechtsstreit eintreten können, um in ihm ebenfalls, ihre in § 86 Abs* 3 BEG vorgesehenen Rechte geltend zu machen, braucht bei dem derzeitigen Stand des Prozesses nicht entschieden zu werden? da nicht feststeht, ob überhaupt rentenberechtigte Kinder des kurz vor der Vollendung des 65» Lebensjahres verstorbenen Verfolgten vorhanden sind» Es kann auch dahinstehen, wie sich die verfahrensrechtliche Lage gestaltet, wenn der oder die Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen nicht zu dem Kreis der nach § 86 Abs* 3 BEG berechtigten Personen gehören«. Bemerkt sei nur, daß jedenfalls nicht die Witwe und.die
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Kinder als solche? sondern nur die Erben von der Gegenpartei zur Fortsetzung des Prozesses? in dem aber eine Zuerkennung der Rente für die Erben in dieser Eigenschaft nicht in Betracht kommt? gezwungen werden können,
b) In dem Prozeß? in den die Witwe und Alleinerbin des Verstorbenen nach dessen Tod als Partei eingetreten ist? muß die Tatsache des Todes von dem Revisionsgericht bei der Prüfung der materiellen Rechtslage berücksichtigt werden? wenn auch das Berufungsgericht diese Tatsache nicht festgestellt hat0 Penn der Rentenanspruch? den der Ehemann der Klägerin geltend gemacht hat? konnte dem Verfolgten nur zugesprochen werden? solange er lebte $ es wäre aber ein Widerspruch in sich? wenn die nach seinem Tqde eingetretene Rechtsnachfolge vom Revisionsgerieht in prozessualer Hinsicht beachtet und der Rechtsnachfolger als klagende .Partei anerkannt werden müßte"? materiellrechtlich aber unter Umständen diesem ein Recht zuzuerkennen wäre? das nur dem Verfolgten selbst zugesprochen werden darf*
Pie in Anwendung des § 82 BEG erfolgte? aber nicht rechtskräftig gewordene Feststellung eines Rentenrechts kann mithin nicht bestehen bleiben* Per Klägerin ist Gelegenheit zu geben? ihren Antrag entsprechend der neuen Sachlage zu ändern und ihren -Vortrag zu ergänzen? und es bedarf dann gegebenenfalls der Prüfung, ob sie Ansprüche nach § 86 AbSc 2 bis ^ BEG hat*
Pas angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.®
2c Erheblich für die neue Entscheidung kann also unter
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anderem sein, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 82 BEG vor dem Tode des Ehemanns, der Klägerin Vorgelegen haben<,
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, daß dieses Recht unabhängig davon ist, wann der für die Kapitalentschädigung maßgebende Zeitraum endet«, Erforderlich ist insoweit allein, daß für irgendeinen Zeit-raum ein Anspruch auf eine KapitalentSchädigung besten-den hat» Bas ist in dem Urteil des Senats vom 13o März 1959 IV ZR 283/58, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, eingehend dargelegt«,
b) Falls der Ehemann der Klägerin längere Zeit vor seinem Tode wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufstätig sein konnte, würde es trotzdem so anzusehen sein, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gehabt, sofern er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, bei sorgfältiger Wirtschaftsführung ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen
(§ 9 Abs© 1 BEGj. Urteile vom 9o Juli 1958 IV ZR 89/58,
RzW 1958, 369, vom 17o Dezember 1958 IV ZR 191/58, RzW 1959, 178, sowie das bereits erwähnte Urteil vom 13o März 1959 IV ZR 283/58)0 Soweit berufliche Rückschläge oder andere auftretende finanzielle Mehrbelastungen, insbesondere Krankheit, ihn ohne sein Verschulden gehindert haben sollten, die nötigen Rücklagen zu machen, würde das das Rentenwahlrecht jedoch nicht beeinträchtigt haben, auch wenn diese Rückschläge und Mehrbelastungen nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden können; denn das Rentenwahlrecht hängt allein davon ab, daß die
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ausreichende Lebensgrundlage in dem maßgebenden Zeitpunkt, hier also vor dem Tode, nicht gesichert war» Fehlt es daran, so ist es gleichgültig, worauf das zurückzuführen ist, außer wenn der Verfolgte es schuldhaft versäumt hat, die Versorgung’ sicherzustellen0
c) Die Einstufung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe, die lediglich eine Grundlage für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs darstellt, wird das Berufungsgericht ohne Bindung an die von dem Landgericht vorgenommene Einstufung vorzunehmen haben o
Ascher Johannsen .Wüstenberg Wilden LroLoewenheim