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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br,Kregel und Br.v.Werner für Recht erkannt? gehe das Eigentum an dem verkauften Holz auf den Käufer mit dem Zeitpunkt über, an dem ihm nach Bezahlung des Kaufgeldes die Holzzettel zugestellt würden* Unstreitig hat Prager keinen "Holzverabfolgungszettel" erhalten* Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf eine von genehmigte Abtretungserklärung der Gemeinde vom 26, Mai 1954 gestützt Lie Beklagte hat Klagänderung gerügt und ferner vorgetragen t Lie Gemeinde könne aus ihrem früheren Eigentum keine Rechte herleitend sie habe, nachdem der Kaufpreis gezahlt worden sei, an dem Holz kein Interesse mehr gehabt* Ihr damaliger Bürgermeister Sfm habe sich auch ausdrücklich mit den Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden erklärt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Klägerin und die Firma St^)| schon Eigentümer des Holzes, bevor die Vollstreckungsmaßnahmen der Firma einsetzten. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Aussage des Zeugen St| davon ausgegangen, P|0H habe beim Weiterverkauf des Holzes an die Klägerin und die Firma StfP| ge.sagt, das verkaufte Holz gehöre jetzt ihnen, es sei in dem Augenblick, in dem sie das Holz bezahlten, ihr Eigentum; P^m habe sich nach dem Weiterverkauf auch nicht mehr um die Holzabfuhrscheine bemüht, weil nach seiner Auffassung das Eigentum auf die Klägerin übergegangen sei. Denn es kam in ihr - für den Rechtsverkehr deutlich genug - zu dem Ausdruck, dass er der Klägerin und der Firma Stgm jedenfalls diejenigen Rechte gegenüber der Gemeinde einräumen wollte, die er selbst hatte. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen ferner festgestellt, dieser habe Ende Februar 1952 auf einen telefonischen Anruf hin erklärt, von Seiten der Gemeinde sei nichts gegen die Abfuhr des Holzes einzuwenden. Bei dem hiernach festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin spätestens mit dem Ferngespräch den Besitz und das Eigentum an dem Holz erworben. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9* Juli 1952 - II ZR 281/51 - (LEI (Nr 1) § 854 BGB) in einem Falle angenommen, in dem ein Forstmeister die Abfuhr von Holz, ohne einen.Holzzettel auszuhändigen, schon vor der Zahlung des Kaufpreises gestattet hatte. Auffassung des Zeugen, dass die Gemeinde nichts da gegen einwende, wenn das Holz geholt werde, ohne dass sich damit etwas in den Besitzverhältnissen geändert habe, 2, Spätestens mit dem Ferngespräch zwischen der Klägerin und SflU aber auch, das Eigentum an dem Holz auf die Klägerin und die Firma St^B übergegangen, Die Eigentumsübertragung setzt nach § 929 Satz 1 BGB die Übergabe der öache und die Einigung voraus, dass das Eigentum übergehen soll. In dem Ferngespräch lag aber auch die weitere Einigung über den Eigentumsübergang, Denn nach den getroffenen Feststellungen bestand für die Gemeinde kein Grund, nur den Besitz zu übertragen und sich das Eigentum an dem* Holz noch vorzubehalten, Sie hatte insbesondere keinen Anlass mehr, an der Regelung der Nr 8 der Verkaufs- und Zahlungsbedingungen festzuhalten, dass das Holz erst mit der Zustellung der Holzzettel Eigentum des Käufers werde. Nachdem das Holz bezahlt war, hatte die Gemeinde wirtschaftlich kein Interesse mehr, auf der Einhaltung dieser bloßen Förmlichkeit zu bestehen, S(p|, als ihr vertretungsberechtigter Bürgermeister, konnte von der Regelung abweichen und das Eigentum übertragen, ohne zugleich die Holzzettel zuzustellen. Die Holzzettel haben, wie schon der II, Zivil senat in dem oben erwähnten Urteil vom 9i Juli 1952 ausgeführt hat, im Grunde nur den Charakter eines Ausweises, dass der darin Bezeichnete berechtigt ist, das Holz abzufahren, Es stand den Beteiligten jederzeit frei, auf die Ausstellung eines solchen Ausweises zu verzichten. Damit hat es gegen § 133 BGB verstossen, Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 4. Waren somit die Klägerin und die Firma Steger Eigentümer des Holzes geworden, so hatten sie nach § 771 ZPO ein die Veräusserung hinderndes Recht an dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung (§ 771 ZPO), welche die Firma Schumacher und die Beklagte später durchführen ließen* Sie können den Erlös aus der Versteigerung nunmehr nach Bereicherungsgrundsätzen heraus-verlangen» Denn die Vollstreckungsgläubiger Pragers haben durch die Versteigerung "in sonstiger Weise" auf Kosten der Klägerin und der Firma St|^R etwas ohne rechtlichen Grund erhalten (§ 812 Abs 1 Satz 1 BGB? RGZ 1567 595 £599 |7‘) o Es kann hiernach dahinstehen, ob die Klägerin und die Firma St^H einen entsprechenden Bereicherungsanspruch allein schon auf Grund der ihnen nach § 854 Abs 2 BGB eingeräumten Besitzstellung gehabt hätten, 6, Der Klage war hiernach stattzugeben» ohne dass es auf die vom Berufungsgericht weiter geprüfte Frage an-kommt, ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf die Abtretungserklärung der Gemeinde vom 26* Mai 1954

Zitierte Normen: § 433 BGB § 771 ZPO
LieBGBFirmaGrundKlägerinGemeindeholzenEigentum

Volltext der Entscheidung

IT ZR -I9V54
Verkündet am 29o Januar 195? Schorm- Justizangest,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
-5 057
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
OH Gr, Baugeschäft in W(
der Firma August S|
SBPstrasse MP, vertreten durch die Gesellschafter und Geschäftsführer August	und	Otto
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma Peter Sch^H, Sägewerk und Holzgroßhandlung in
. H
über S
?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br,Kregel und Br.v.Werner
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25» Juni 1954 wird aufgehoben.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts in Koblenz vom 21. September 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Gemeinde K(BHfc? vertreten durch den Bürgermeister verkaufte dem Holzhändler	am	19.	Januar	1952
6ls64 fm Fichtenholz zu dem Preise von 8.669?11 DM. In dem schriftlichen Kaufverträge erkannte P^^^B äie allgemeinen• Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe in den Staatsforsten an. Er bezahlte den Kaufpreis am 9. Februar 1952 durch einen - ordnungsgemäss eingelösten - Scheck. PfBB hatte dieses Holz neben anderen Posten schon am 17,/ 18. Januar 1952 an die Klägerin und die Firma Gebr. St^m verkauft. Sie zahlten ihm den gesamten Kaufpreis, und zwar 7.800,— DM am 17. Januar 1952 und 12,837,93 DM am 12, Februar 1952, P^MB übereignete den eingangs genannten Posten gleichwohl durch Vertrag vom 27. Februar ‘1952 als Sicherheit an die Firma WBHHHHB Inhaber Hermann SfBHHHl» Diese ließ das Holz, das weiterhin im Y/alde liegen geblieben war, auf Grund eines Vollstreckungsbefehls gegen P^BBIam 17. April 1952 pfänden und am 25. April 1952 versteigern. Von dem Erlös von insgesamt 8.100,— DM erhielt die Firma Smi 4.210,56 DM und die Beklagte, die gegen P^H^einen Pfandungs- und Uberweisungsbeschluss erwirkt hatte, 3.311,50 DM,
Die Klägerin behauptet, I^MBhabe ihr und der Firma St^Bkdas Holz vor der Pfändung übereignet. Er habe ihr insbesondere nach der (letzten) Zahlung vom 12. Februar . 1952 die Holzlisten übergeben.. Sie verlangt - zugleich auf Grund einer Abtretung der Firma St^BB- von üer Beklagten den Erlös von 3.311,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1952 heraus.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht«, Ffl^Ahabe das Holz nicht wirk-
 
sam übereignen können* weil er selbst nicht Eigentümer des Holzes gewesen sei. Nach Nr 8 der Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe der Hessischen Landes-forstverwaltung> gültig ab 1, Oktober 1949? gehe das Eigentum an dem verkauften Holz auf den Käufer mit dem Zeitpunkt über, an dem ihm nach Bezahlung des Kaufgeldes die Holzzettel zugestellt würden* Unstreitig hat Prager keinen "Holzverabfolgungszettel" erhalten*
Las Landgericht hat der Klage - mit 4 i* Zinsen seit dem 1, Juni 1952 - stattgegeben. Lie Beklagte hat Berufung eingelegt*
Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf eine von	genehmigte	Abtretungserklärung der Gemeinde	vom	26,	Mai 1954 gestützt
 Lie Beklagte hat Klagänderung gerügt und ferner vorgetragen t Lie Gemeinde könne aus ihrem früheren Eigentum keine Rechte herleitend sie habe, nachdem der Kaufpreis gezahlt worden sei, an dem Holz kein Interesse mehr gehabt* Ihr damaliger Bürgermeister Sfm habe sich auch ausdrücklich mit den Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden erklärt. Lie Zustimmung' P(H|s zur Abtretungserklärung der Gemeinde	sei	anfechtbar.	Lie Abtretung sei auch
 gegenstandslos, weil der neue Bürgermeister	falsch
 unterrichtet worden sei und sie als erledigt betrachte, nachdem er im einzelnen aufgeklärt worden sei.
Las Öberlandesgericht hat dasUrteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, Lie Klägerin verfplgt ihren Anspruch mit der Revision weiter. Lie Beklagte bittet, die Revision zurück-suvveisen.

4
Bnts cheidungsgründe?
Das Berufungsgericht ist dem Sachverhalt nicht gerecht geworden.
To Dabei kann dahinstehen, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Holz sich im einzelnen gestaltet haben und ob Prager jemals Besitzer des Holzes geworden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Klägerin und die Firma St^)| schon Eigentümer des Holzes, bevor die Vollstreckungsmaßnahmen der Firma	einsetzten.	Das
 Berufungsgericht ist auf Grund der Aussage des Zeugen St| davon ausgegangen, P|0H habe beim Weiterverkauf des Holzes an die Klägerin und die Firma StfP| ge.sagt, das verkaufte Holz gehöre jetzt ihnen, es sei in dem Augenblick, in dem sie das Holz bezahlten, ihr Eigentum; P^m habe sich nach dem Weiterverkauf auch nicht mehr um die Holzabfuhrscheine bemüht, weil nach seiner Auffassung das Eigentum auf die Klägerin übergegangen sei. Selbst wenn seine Ansicht unrichtig war und er selbst den Käufern kein Eigentum übertragen konnte, weil er weder Eigentümer noch Besitzer des Holzes war, war seine Erklärung rechtlich erheblich. Denn es kam in ihr - für den Rechtsverkehr deutlich genug - zu dem Ausdruck, dass er der Klägerin und der Firma Stgm jedenfalls diejenigen Rechte gegenüber der Gemeinde einräumen wollte, die er selbst hatte. Das waren auf Grund seines Kaufvertrages mit der Gemeinde mindestens seine Ansprüche auf Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs 1 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen	ferner
 festgestellt, dieser habe Ende Februar 1952 auf einen telefonischen Anruf hin erklärt, von Seiten der Gemeinde sei nichts gegen die Abfuhr des Holzes einzuwenden. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen’, dass sie das Fern-
gespräch mit	geführt	habe	(Berufungsbeantwortung S 3).
II. Bei dem hiernach festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin spätestens mit dem Ferngespräch den Besitz und das Eigentum an dem Holz erworben.
1,	Hach § 854 Abs 2 BGB genügt zu dem Besitzerwerb die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben .
Sine solche Einigung liegt regelmässig in der Abfuhrerlaubnis , wie S^Bksie nach den vorstehenden Erörterungen der Klägerin erteilt hat. Las hat auch der II. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9* Juli 1952 - II ZR 281/51 - (LEI (Nr 1) § 854 BGB) in einem Falle angenommen, in dem ein Forstmeister die Abfuhr von Holz, ohne einen.Holzzettel auszuhändigen, schon vor der Zahlung des Kaufpreises gestattet hatte. Hier bestehen um so weniger Bedenken, die dort entwik-kelten Grundsätze anzuwenden, als da's Holz schon bezahlt war und die Gemeinde kein Interesse mehr daran haben konnte, Besitzerin des Holzes zu bleiben«
Lie Klägerin war auch in der Lage, die Gewalt über die Sache auszuüben. Las Holz lag allgemein zugänglich offen im Walde. Lie Klägerin konnte es jederzeit - ohne Mitwirkung der Gemeinde Km^und ohne durch ein anderes tatsächliches Gewaltverhältnis behindert zu sein - an sich nehmen. Es bestehen hiernach auch dann keine Bedenken, den § 854 Abs 2 BGB anzuwenden, wenn man der von Abraham vertretenen - einengenden - Ansicht (LRZ 1950, 41) folgt«
Hiernach trifft es rechtlich nicht zu, wenn das Beru-
 
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fungsgerjcht meint, die fernmündliche Erklärung SHBs, sei tens der Gemeinde sei gegen die Abfuhr nichts einzuwenden, bedeute keine Besitzübertragung auf die Klägerin, sondern nur di.e Auffassung des Zeugen, dass die Gemeinde nichts da gegen einwende, wenn das Holz geholt werde, ohne dass sich damit etwas in den Besitzverhältnissen geändert habe,
2,	Spätestens mit dem Ferngespräch zwischen der Klägerin und SflU aber auch, das Eigentum an dem Holz auf die Klägerin und die Firma St^B übergegangen, Die Eigentumsübertragung setzt nach § 929 Satz 1 BGB die Übergabe der öache und die Einigung voraus, dass das Eigentum übergehen soll. An die Stelle der Übergabe ist hier die unter 1 erörterte Einigung nach § 854 Abs 2 BGB getreten. In dem Ferngespräch lag aber auch die weitere Einigung über den Eigentumsübergang, Denn nach den getroffenen Feststellungen bestand für die Gemeinde kein Grund, nur den Besitz zu übertragen und sich das Eigentum an dem* Holz noch vorzubehalten, Sie hatte insbesondere keinen Anlass mehr, an der Regelung der Nr 8 der Verkaufs- und Zahlungsbedingungen festzuhalten, dass das Holz erst mit der Zustellung der Holzzettel Eigentum des Käufers werde. Nachdem das Holz bezahlt war, hatte die Gemeinde wirtschaftlich kein Interesse mehr, auf der Einhaltung dieser bloßen Förmlichkeit zu bestehen, S(p|, als ihr vertretungsberechtigter Bürgermeister, konnte von der Regelung abweichen und das Eigentum übertragen, ohne zugleich die Holzzettel zuzustellen. Die Holzzettel haben, wie schon der II, Zivil senat in dem oben erwähnten Urteil vom 9i Juli 1952 ausgeführt hat, im Grunde nur den Charakter eines Ausweises, dass der darin Bezeichnete berechtigt ist, das Holz abzufahren, Es stand den Beteiligten jederzeit frei, auf die Ausstellung eines solchen Ausweises zu verzichten.
 
3.	Das Berufungsgericht hat die vorstehend unter 1 und 2 gezogenen Folgerungen ersichtlich deshalb nicht gesogen> weil es der Vorstellung der Beteiligten über das, was rechtlich erforderlich war, um die Zwecke der geschlossenen Verträge zu erreichen, eine zu große Bedeutung beigemessen hat. Damit hat es gegen § 133 BGB verstossen, Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei dinglichen Erfüllungsgeschäften ist insoweit besonders zu beachten, dass die Beteiligten sich über den Unterschied zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und der dinglichen Erfüllung-
oft nicht im klaren sind, regelmässig jedoch bei Kaufgeschäften mit der Bezahlung seitens des Käufers und der Besitzeinräumung seitens des Verkäufers das Geschäft als beiderseits erfüllt ansehen. Daher kommt in der Besitzeinräumung an einer beweglichen Sache auch regelmässig der Wille zu dem Ausdruck, zugleich das Eigentum an ihr zu übertragen. Wie schon das Reichsgericht in etwas anderem Zusammenhänge zutreffend ausgesprochen hat, ist bei der Ermittlung des Willens der Beteiligten zu beachten, dass auch das in ihrem Willen liegt, was erforderlich ist, um den verfolgten Vertragszweck zu erreichen, und zwar auch dann, wenn die Parteien sich über das Erforderliche nicht klar geworden sein sollten (RGZ 135, 85 ^90~f mit weiteren Nachweisen),
4.	Waren somit die Klägerin und die Firma Steger Eigentümer des Holzes geworden, so hatten sie nach § 771 ZPO ein die Veräusserung hinderndes Recht an dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung (§ 771 ZPO), welche die Firma Schumacher und die Beklagte später durchführen ließen*
Sie hätten hiernach, wenn sie rechtzeitig von der Pfändung erfahren hätten, der Zwangsvollstreckung mit Erfolg
 
widersprechen können. Sie können den Erlös aus der Versteigerung nunmehr nach Bereicherungsgrundsätzen heraus-verlangen» Denn die Vollstreckungsgläubiger Pragers haben durch die Versteigerung "in sonstiger Weise" auf Kosten der Klägerin und der Firma St|^R etwas ohne rechtlichen Grund erhalten (§ 812 Abs 1 Satz 1 BGB? RGZ 1567 595 £599 |7‘) o Es kann hiernach dahinstehen, ob die Klägerin und die Firma St^H einen entsprechenden Bereicherungsanspruch allein schon auf Grund der ihnen nach § 854 Abs 2 BGB eingeräumten Besitzstellung gehabt hätten,
5,	Hinsichtlich der Höhe der Forderung hat dieBeklagte gegen die rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Landgerichts iur zweiten Rechtszuge keine Beanstandungen erhoben,
6,	Der Klage war hiernach stattzugeben» ohne dass es
 auf die vom Berufungsgericht weiter geprüfte Frage an-kommt, ob die Klägerin ihren Anspruch auch auf die Abtretungserklärung der Gemeinde	vom	26*	Mai	1954
stützen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
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Schmidt Ascher Baske Kregel v»Werner