Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.April 1954 unter Mitwirkung des Sena^Präsidenten .Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.Kregel und Seheffler für Recht- erkannte Bie Revision des Beklagten gegen das am 29.Juli 1955 verkündete Urteil des 9.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen* Die Parteien, die beide im Jahre 1903 geboren sind, hatten im Jahre 1931 die Ehe geschlossene Am 15.Februar 1950 reichte die Klägerin die Ehescheidungsklage gegen den Beklagten ein, in der sie ihren Scheidungsantrag darauf stützte, daß der Beklagte seit dem Jahre 1945 nicht mehr mit ihr geschlechtlich verkehrt, sie auch sonst vernachlässigt und ihr mitgeteilt habe, daß er die Ehev/ohnung verlassen werde» Im Verhandlungstermin vom 23. Die Klägerin erklärte, daß es nach dem Kriege nur zweimal zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei; der Beklagte habe sich seit 1945 nicht mehr um sie gekümmert, ihr wiederholt erklärt, daß er an ihr kein Interesse habe und ihr mitgeteilt, er wolle ausziehen. Der Beklagte bestätigte die Richtigkeit der Angaben seiner Frau und gab zu, durch sein Verhalten die Ehe zerrüttet zu haben» Dann erklärten beide Parteien übereinstimmend, daß sie sich für den Fall der Scheidung außergerichtlich wie folgt geeinigt hätten? falls diese den Antra^^ nicht annehmen sollte, bei einer anderen unter den Parteien alsdann zu vereinbarenden Vers-,-Ges., als Entgelt für die der Ehefrau verlorengehenden Pensionsansprüche, eine Lebensversicherung auf seinen Todesfall abzuschliessen, und zwar über 10.000,—DM. Diese Vereinbarung wurde protokolliert, Danach wiederholte der Anwalt der Klägerin seinen Klageantrag,und es erging noch im selben Termin das Urteil dahin, daß die Ehe aus Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Der Beklagte begründete seinen Klageabweisungsantrag damit, daß die Klägerin ihr Unterhaltsrecht verwirkt habe; er erklärte außerdem, daß er den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte, da Zwar könne aus der AussageVerweigerung des Zeugen in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen Prau Tand entnommen werden, daß die Klägerin gegen Kriegsende ehev/idrige Beziehungen zu H^ppp unterhalten habe. Es könne auch als richtig unterstellt werden, daß die Klägerin der Zeugin in Beziehung auf ihren Umgang mit erzählt habe, es sei ein solcher ’’mit allem drum und dran” gewesen. m in Beziehung auf diesen erzählt habe, sie habe sehr an ihm gehangen» Auch solle unterstellt werden, daß die Klägerin während ihrer Ehe durch Beziehungen einem gewissen und einem Sch^^p gegenüber die eheliche Treue nicht gewahrt habe, sowie daß der Beklagte von allen diesen Umständen erst nach Abschluß der Unterhaltsverein-barung erfahren habe. Auch sei einmal der Untermieter in Hemdsärmeln aus dem Zimmer der Klägerin, die schon zu Bett gelegen habe, herausgekoramen, Der Beklagte habe damals angefügt, er habe unter Berücksichtigung aller dieser Umstände so viele Gründe, die eine Mitschuld oder Alleinschuld auf seiten der Klägerin ergäben, daß er sich nicht entschliessen könne, dem Zeugen zur frage der Übernahme der Schuld an einer Scheidung positive Vorschläge unterbreiten zu können; er habe zusätzlich erklärt, er wolle zunächst erst selbst noch Hechtsrat einholen* Am darauffolgenden Tage habe der Beklagte dem Zeugen (Hechtsanwalt ein Schreiben gesandt, in dem er ergänzend vorgetragen habe, die Klägerin habe sich auch mit dem Untermieter in der Dunkelheit treffen wollen und in den er wei-terhin zur frage der Übernahme einer Schuld für den fall der Scheidung wiederholt habe, er kööne nicht die alleinige Schuld übernehmen, da nach Lage der Dinge, nach denen das Verschulden des beiderseitigen Auseinanderlebens ganz auf seiten der Klägerin liege, es seinerseits schon ein Entgegenkommen sei, wenn er bei seiner Schuldlosigkeit zur Schaffung einer Einigungsbasis' formell die Hälfte der Schuld auf sich nehme« Wenn er die Schuld hingegen allein auf sich nehmen würde, so würden nach seinen bisherigen Erfahrungen die Verleumdungen der Klägerin über ihn unerträgliche formen annehmen, was er mit Rücksicht auf seine Beamtenstellving vermeiden müsse. - so führt das Berufungsgericht aus - dem Beklagten die Anfechtung jener UnterhaltsVereinbarung wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft der Klägerin - deren wiederholte Treulosigkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung für die Anfechtung eines Vergleichs entwickelten Rechtsgrundsätzen (RU 106, 234; 162, 201) versagt bleiben. Die Revision rügt zu diesen Ausführungen zunächst, daß das Berufungsgericht keine endgültige Stellung zu den Beziehungen der Klägerin zu dem Zeugen genommen habe, ins- Hätte das Berufungsgericht eine solche Feststellung getroffen, so hätten schon ganz wesentliche Gründe festgestellt werden müssen, wenn man bei derartigen ehewidrigen Beziehungen, die dem Beklagten bis zu dem Unterhaltsvergleich unbekannt geblieben seien, sollte davon ausgehen können, daß es dem Beklagten beim TJnter-haltsvergleich allein darauf angekommen wäre, die baldige Scheidung zu erreichen, ohne daß die Verfehlungen der Klägerin im einzelnen aufgeklärt würden* Das Berufungsgericht führe dazu nur an, daß der Beklagte während des Scheidungsverfahrens dem Rechtsanwalt der Klägerin gegenüber ehewidrige Beziehungen der Klägerin behauptet und sich mit dieser Begründung gegen eine Alleinschuld gewehrt habe* Dabei handele es stich aber offensichtlich zu dem Teil um andere Beziehungen als um die nunmehr zu Tage getretenen. Nur wegen seiner Beweisnot sei der Beklagte auf den Unterhaltsvergleich eingegangen, eine freie Willensentschliessung des Beklagten habe nicht Vorgelegen. Daraus folge, daß an der Kausalität zwischen dem Bestreiten der Klägerin und der Einwilligung des Beklagten in den Unterhaltsvergleich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gezweifelt werden könne, daß man aber bei Verneinung der Kausalität zu einer Irrtums-anfechtung gelangen müsse. 1) Eine Irrtumsanfechtung könnte, da die Voraussetzungen des § 119 Abs.I BUB nicht gegeben sind, nur darauf gestützt werden, daß der Beklagte sich über solche Eigenschaften der Klägerin geiri't habe, die im Uesetz .(§ 119 Abs,2 BUB) als wesentlich angesehen werden. Fehlt aber eine solche unmittelbare Beziehung, wird insbesondere die Erfüllbarkeit des Geschäfts durch das Pehlen der irrig angenommenen Eigenschaft nicht berührt, so kann der Irrtum eine Anfechtung auch dann nicht rechtfertigen, wenn der Anfechtende ohne den Irrtum den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde; in einem solchen Fall handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund (vgl. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was die Annahme einer solchen Beziehung rechtfertigen könnte; sein Vorbringen ergibt vielmehr, daß der von ihm behauptete Irrtum über den Umfang der Treuewidrigkeit der Klägerin nichts anderes als ein unerheblicher Irrtum im Beweggrund war. Es kommt daher für die Anfechtung aus § 119 Abs.2 BGB auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit dem Zeugen Ehebruch begangen hatc Soweit die Revision hierzu geltend macht, es könne an der Kausalität zwischen dem Bestreiten der Klägerin - auch dem im Jahre 1947 - und der Einwilligung des Beklagten in den Unterhaltsvergleich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kein Zweifel sein, kann sie keinen Erfolg haben«, Denn sie richtet sich damit gegen eine tatsächliche Y/ürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Bei seinen Ausführungen ist das Berufungsgericht von der Auffassung ausgegangen, daß eine arglistige Täuschung nur dann angenommen werden könne, wenn die Klägerin die Ehev/idrigkeiten abgeleugnet, aber nicht, wenn sie ledig-lieh geschwiegen hätte. Ist letzteres nicht der Fall, so wäre der für alleinschuldig erklärte Gatte auf Grund dieses Urteils gemäß § 58 Abs.l EheG verpflichtet, dem anderen Gatten Unterhalt zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der im Scheidungsprozeß geschlossene Unterhaltsvergleich sich aus irgendeinem Grunde als nichtig erweisen sollte. Zu der Präge der Verwirrung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, es komme, was den Lebenswandel der Klägerin betreffe, allein darauf an, ob durch ihr nach außen hervorgetretenes ehrloses oder un- Die Vorschrift will vielmehr den Belanren des Unterhaltspflichtigen nur insoweit Rechnung tragen, als ihm nicht zugemutet werden soll, die Beschmutzung der Familienehre durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel hinzunehmen und trotzdem seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Die Vorschrift des § 286 ZPO hat das Berufungsgericht nicht verletzt; denn auch wenn diejenigen vom Beklagten unter Beweis gestellten Behauptungen, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, als richtig hingenommen werden, läßt sich nicht sagen, daß die Nichtanwendung des § 66 EheG auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs des unsittlichen Lebenswandels beruhe.
2458 022 ly IT ZE_ 130/51 Verkündet am loApril 1954 Wüst,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit des Stadtinspektors Karl Friedrich P< B^^ßtraße fß9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.( gegen Frau Klementine Katharine Elisabeth Maria P^ PjUl^straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr.^^fe - geb. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.April 1954 unter Mitwirkung des Sena^Präsidenten .Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.Kregel und Seheffler für Recht- erkannte Bie Revision des Beklagten gegen das am 29.Juli 1955 verkündete Urteil des 9.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. -V i • x . a* »' Oy* * ' \ - 4% > *• ->>» • *% : -H. Von Rechts wegen z Tatbestand? Die Parteien, die beide im Jahre 1903 geboren sind, hatten im Jahre 1931 die Ehe geschlossene Am 15.Februar 1950 reichte die Klägerin die Ehescheidungsklage gegen den Beklagten ein, in der sie ihren Scheidungsantrag darauf stützte, daß der Beklagte seit dem Jahre 1945 nicht mehr mit ihr geschlechtlich verkehrt, sie auch sonst vernachlässigt und ihr mitgeteilt habe, daß er die Ehev/ohnung verlassen werde» Im Verhandlungstermin vom 23. März 1950 erschienen beide Parteien und für die Klägerin außerdem der Rechtsanwalt Der Beklagte war nicht durch einen Anwalt vertreten« Beide Parteien wurden zur Sache vernommen. Die Klägerin erklärte, daß es nach dem Kriege nur zweimal zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei; der Beklagte habe sich seit 1945 nicht mehr um sie gekümmert, ihr wiederholt erklärt, daß er an ihr kein Interesse habe und ihr mitgeteilt, er wolle ausziehen. Der Beklagte bestätigte die Richtigkeit der Angaben seiner Frau und gab zu, durch sein Verhalten die Ehe zerrüttet zu haben» Dann erklärten beide Parteien übereinstimmend, daß sie sich für den Fall der Scheidung außergerichtlich wie folgt geeinigt hätten? Für den Fall der Scheidung wird unabhängig vom Schuldausspruch im Urteil vereinbart? ... (Vereinbarungen über Wohnung und Hausrat) ... Der Ehemann zahlt weiter an die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 130»— DM, beginnend ab Datum des Auszuges des Ehemannes« Diese UnterhaltsVerpflichtung fällt weg, wenn die Ehefrau wieder heiratet« x A^erdem verpflichtet sich der Ehemann bei Vers.Ges.AG oder? falls diese den Antra^^ nicht annehmen sollte, bei einer anderen unter den Parteien alsdann zu vereinbarenden Vers-,-Ges., als Entgelt für die der Ehefrau verlorengehenden Pensionsansprüche, eine Lebensversicherung auf seinen Todesfall abzuschliessen, und zwar über 10.000,—DM. In dieser Versicherung soll die Ehefrau auf Lebenszeit unwiderruflich Bezugsberechtigte, auch für den Pall ihrer Y.iederverheiratung benannt werden. Die Vers.-Ges, wird ermächtigt und angewiesen, falls der Ehemann die laufenden Prämien nicht zählt, die Ehefrau von der Nichtzahlung 14 Tage nach Fälligkeit in Kenntnis zu setzen, damit diese ihre Rechte wahren kann. Diese Vereinbarung wurde protokolliert, Danach wiederholte der Anwalt der Klägerin seinen Klageantrag,und es erging noch im selben Termin das Urteil dahin, daß die Ehe aus Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig, da keine der Parteien Berufung einlegte. Die Parteien sind sich darüber einig, daß sie eine Unterhaltsrente von nur 125?—B' monatlich vereinbart hatten, 130,— DM sei ein Schreibfehler - Der Beklagte stellte im Mai 1951 die Zahlung der Unterhaltsrente ein und teilte gleichzeitig der Klägerin mit, er habe inzwischen festgestellt, daß sie einen ehrenrührigen und unsittlichen Lebenswandel führe; gemäß § 66 EheG habe sie daher den Unterhaltsanspruch verwirkt» Darauf erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag, die Rechtsverbindlichkeit des Unterhaltsvergleichs festzustellen und den Beklagten zur Zahlung von monatlich 125,— DM zu verurteilen» Der Beklagte begründete seinen Klageabweisungsantrag damit, daß die Klägerin ihr Unterhaltsrecht verwirkt habe; er erklärte außerdem, daß er den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte, da I ~ 4 - die Klägerin ihm verschwiegen habe, daß sie wiederholt schwere Ehe Verfehlungen begangen, sich insbesondere mehrfach das Ehebruchs schuldig gemacht habe. Hiervon habe er bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs nichts gewußt. Die Klägerin habe außerdem ihm gegenüber jede Treuewidrigkeit geleugnet. Das Landgericht in Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung des Beklagten 2urüclcgev/iesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. En t s che i dungsgründe s ««■> «■» mm- mm I. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung der Unterhalts Vereinbarung für nicht gerechtfertigt erklärt: 1) * Es hat zur Präge der Irrtumsanfechtung ausgeführt; Zwar könne aus der AussageVerweigerung des Zeugen in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen Prau Tand entnommen werden, daß die Klägerin gegen Kriegsende ehev/idrige Beziehungen zu H^ppp unterhalten habe. Sie sei mit ihm Arm in Arm aus dem Wald gekommen, habe ihn in Gegenwart Dritter mit ttSie,f, wenn sie. sich unbeobachtet gefühlt habe, aber mit MDuM angeredet,und sie habe auf Vorhaltungen der Zeugin Kpp, daß ihr häufiges Zusammensein mit Hessmer in Abwesenheit des Beklagten ungehörig sei, geantwortet, "was denn dabei sei". Es könne auch als richtig unterstellt werden, daß die Klägerin der Zeugin in Beziehung auf ihren Umgang mit erzählt habe, es sei ein solcher ’’mit allem drum und dran” gewesen. Weiter sei erwiesen, daß die Klägerin während des vergangenen Krieges zeitweise ehewidrigen Umgang mit einem ... • J? t#' £ -i5 • * 5 ' 4 -'Vf.. * r */ ' ■'ij. ■' A v3> N 0* 'V ' * 5- Oberleutnant gehabt habe -und daß sie der Zeugin m in Beziehung auf diesen erzählt habe, sie habe sehr an ihm gehangen» Auch solle unterstellt werden, daß die Klägerin während ihrer Ehe durch Beziehungen einem gewissen und einem Sch^^p gegenüber die eheliche Treue nicht gewahrt habe, sowie daß der Beklagte von allen diesen Umständen erst nach Abschluß der Unterhaltsverein-barung erfahren habe. Dennoch könne dem Beklagten nicht das Recht zugebilligt werden, die Unterhaltsvereinbarung wegen Irrtums nach § 119 Abs,2 BGB anzufechten.. Der Zeuge,Rechtsanwalt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im ersten Rechtszug, habe glaubhaft bekundet, der Beklagte habe sich vor der Scheidung entschlossen, die Alleinschuld zu übernehmen, obwohl er damals geglaubt habe, reichliche Scheidungsgründe zu besitzen. Der Beklagte habe den Zeugen am 31. Januar *1950 auf gesucht und ihm erklärt, er glaube, grössere Vorwürfe gegen seine Frau erheben zu können als diese gegen ihn. Der Zeuge habe daraufhin sogleich eine Aktennotiz gefertigt, und die. darin vom Beklagten im einzelnen vorgebrachten Ehewidrigkeiten der Klägerin niedergelegt. Aus jener Notiz ergäbe sich, daß der Beklagte damals nicht allein auf Beschimpfungen, Denunzierungen bei den Vorgesetzten, Vernachlässigung der Fürsorge, sondern auch auf ehewidrigen Umgang mit anderen Männern abgestellt gehabt hätte. So habe er behauptet, die Klägerin sei während der Militärzeit mit einem älteren Herrn, den sie monatelang bei sich aufgenommen und den sie kostenlos verpflegt habe, abends sehr lange zusammengewesen, habe auch Reisen mit ihm unternommen; sie habe sich weiter mit einem bei ihr wohnenden Untermieter , stärker angefreundet, als es dem Verhältnis eines Mieters zu dem Untermieter entsprochen habe; eines Tages sei sie bei einem Untermieter im Zimmer gewesen, während er, der •v* L r !iÄL Beklagte,, von dem Untermieter an der Tür abgefertigt worden sei. Auch sei einmal der Untermieter in Hemdsärmeln aus dem Zimmer der Klägerin, die schon zu Bett gelegen habe, herausgekoramen, Der Beklagte habe damals angefügt, er habe unter Berücksichtigung aller dieser Umstände so viele Gründe, die eine Mitschuld oder Alleinschuld auf seiten der Klägerin ergäben, daß er sich nicht entschliessen könne, dem Zeugen zur frage der Übernahme der Schuld an einer Scheidung positive Vorschläge unterbreiten zu können; er habe zusätzlich erklärt, er wolle zunächst erst selbst noch Hechtsrat einholen* Am darauffolgenden Tage habe der Beklagte dem Zeugen (Hechtsanwalt ein Schreiben gesandt, in dem er ergänzend vorgetragen habe, die Klägerin habe sich auch mit dem Untermieter in der Dunkelheit treffen wollen und in den er wei-terhin zur frage der Übernahme einer Schuld für den fall der Scheidung wiederholt habe, er kööne nicht die alleinige Schuld übernehmen, da nach Lage der Dinge, nach denen das Verschulden des beiderseitigen Auseinanderlebens ganz auf seiten der Klägerin liege, es seinerseits schon ein Entgegenkommen sei, wenn er bei seiner Schuldlosigkeit zur Schaffung einer Einigungsbasis' formell die Hälfte der Schuld auf sich nehme« Wenn er die Schuld hingegen allein auf sich nehmen würde, so würden nach seinen bisherigen Erfahrungen die Verleumdungen der Klägerin über ihn unerträgliche formen annehmen, was er mit Rücksicht auf seine Beamtenstellving vermeiden müsse. Der Beklagte habe sich sodann mehrere Wochen Zeit genommen, um seine Entschlies-sung zu überlegen. Erst am 3.März 1950 habe er zu den Ehescheidungsakten mitgeteilt, er werde keinen Anwalt beauftragen, vielmehr im Verhandlungstermin erscheinen; er wolle die Ehe mit der Klägerin nicht fortsetzen, die Angaben der Klägerin in der Klageschrift seien zutreffend, über die Unterhaltsforderung und die Wohnung habe er sich mit der Klägerin geeinigt. Unter diesen Umständen müsse. -*• V -♦ # '4' V y • 4- . 'M V b * * nV > ";i: % * ‘t * v \\x - so führt das Berufungsgericht aus - dem Beklagten die Anfechtung jener UnterhaltsVereinbarung wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft der Klägerin - deren wiederholte Treulosigkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung für die Anfechtung eines Vergleichs entwickelten Rechtsgrundsätzen (RU 106, 234; 162, 201) versagt bleiben. Im vorliegenden Rechtsstreit habe der Beklagte selbst auf Treuwidrigkeiten der Klägerin dem Zeugen gegenüber abgehoben. Durch sein Gesamtverhalten habe er zu erkennen gegeben, daß es ihm allein darauf engekommen sei, die baldige Scheidung von der Klägerin zu erreichen, ohne daß die Verfehlungen der Klägerin im einzelnen näher aufgeklärt würden* * Die Revision rügt zu diesen Ausführungen zunächst, daß das Berufungsgericht keine endgültige Stellung zu den Beziehungen der Klägerin zu dem Zeugen genommen habe, ins- besondere nicht dazu, ob diese Beziehungen nicht in die Ehezeit der Parteien zurückgereicht hätten, was der Beklagte ausdrücklich behauptet habe. Hätte das Berufungsgericht eine solche Feststellung getroffen, so hätten schon ganz wesentliche Gründe festgestellt werden müssen, wenn man bei derartigen ehewidrigen Beziehungen, die dem Beklagten bis zu dem Unterhaltsvergleich unbekannt geblieben seien, sollte davon ausgehen können, daß es dem Beklagten beim TJnter-haltsvergleich allein darauf angekommen wäre, die baldige Scheidung zu erreichen, ohne daß die Verfehlungen der Klägerin im einzelnen aufgeklärt würden* Das Berufungsgericht führe dazu nur an, daß der Beklagte während des Scheidungsverfahrens dem Rechtsanwalt der Klägerin gegenüber ehewidrige Beziehungen der Klägerin behauptet und sich mit dieser Begründung gegen eine Alleinschuld gewehrt habe* Dabei handele es stich aber offensichtlich zu dem Teil um andere Beziehungen als um die nunmehr zu Tage getretenen. Vor allem aber habe das Berufungsgericht mit keinem Z i wort die Frage gestreift, ob die damals vom Beklagten gehegten Verdächtigungen überhaupt beweisbar für diesen gewesen seien. Nur wegen seiner Beweisnot sei der Beklagte auf den Unterhaltsvergleich eingegangen, eine freie Willensentschliessung des Beklagten habe nicht Vorgelegen. Daraus folge, daß an der Kausalität zwischen dem Bestreiten der Klägerin und der Einwilligung des Beklagten in den Unterhaltsvergleich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gezweifelt werden könne, daß man aber bei Verneinung der Kausalität zu einer Irrtums-anfechtung gelangen müsse. Denn kein Ehemann würde angesichts derartig vielfältiger ehebrecherischer Beziehungen einen solchen Unterhaltsvergleich abschließen und die Alleinschuld übernehmen. Diese Bügen greifen nicht durch. 1) Eine Irrtumsanfechtung könnte, da die Voraussetzungen des § 119 Abs.I BUB nicht gegeben sind, nur darauf gestützt werden, daß der Beklagte sich über solche Eigenschaften der Klägerin geiri't habe, die im Uesetz .(§ 119 Abs,2 BUB) als wesentlich angesehen werden. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beklagte die betreffende Eigenschaft (die Neigung zur Treulosigkeit) als wesentlich angesehen hat, entscheidend ist vielmehr, wie die Eigenschaft nach allgemeiner Anschauung beurteilt wird. Weiter kann die Frage, ob eine persönliche Eigenschaft als wesentlich anzusehen ist, nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur im Hinblick auf das Bechts-geschäft, auf das sich die anzufechtende Willenserklärung bezieht. Nur wenn - immer nach objektivem Maßstab -die in Frage stehende Eigenschaft zu dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages in .einer unmittelbaren Beziehung steht, insbesondere wenn sie geeignet wäre, die Erfüllbarkeit des abgeschlossenen Bechtsgeschäfts zu gefährden, kann sie eine Irrtumsanfechtung rechtfertigen. So % Y i ' t , $ . t H < t ' * ; < . "Ai A $ können bei Kreditgeschäften und Bürgschaftsverträgen die Zahlungsfähigkeit (RG 105? 208), bei Gesellschaftsund bei Pachtverträgen von längerer Dauer die persönliche Vertrauenswürdigkeit (RG 102, 226) wesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs.2 BGB sein. Fehlt aber eine solche unmittelbare Beziehung, wird insbesondere die Erfüllbarkeit des Geschäfts durch das Pehlen der irrig angenommenen Eigenschaft nicht berührt, so kann der Irrtum eine Anfechtung auch dann nicht rechtfertigen, wenn der Anfechtende ohne den Irrtum den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde; in einem solchen Fall handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund (vgl. RGRK Anim 5 Abs.3 /ß 2147 zu § 119$ Lehmann, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs 5»Aufl. § 198), So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was die Annahme einer solchen Beziehung rechtfertigen könnte; sein Vorbringen ergibt vielmehr, daß der von ihm behauptete Irrtum über den Umfang der Treuewidrigkeit der Klägerin nichts anderes als ein unerheblicher Irrtum im Beweggrund war. Es kommt daher für die Anfechtung aus § 119 Abs.2 BGB auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit dem Zeugen Ehebruch begangen hatc 2) Was die arglistige Täuschung anlangt, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben sei. Die Klägerin habe bestritten, dem Beklagten gegenüber vor Abschluss der Unterhalts Vereinbarung auf dessen eindringliche Vorhaltungen wiederholt beteuert zu haben, sie habe zu dritten Personen keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten. Weitere Beweise habe der Beklagte nicht erbringen können. Die Äusserung der Klägerin gegenüber dem Rechtsanwalt Wef^l Ende 1947 oder Anfang 1948, sie müsse energisch bestreiten, ehewidrigen Umgang mit dem Zeugen gepflogen zu haben, könne infolge der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr als ursächlich für die vom Beklag- ten behauptete arglistige Täuschung angesehen werden. Soweit die Revision hierzu geltend macht, es könne an der Kausalität zwischen dem Bestreiten der Klägerin - auch dem im Jahre 1947 - und der Einwilligung des Beklagten in den Unterhaltsvergleich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kein Zweifel sein, kann sie keinen Erfolg haben«, Denn sie richtet sich damit gegen eine tatsächliche Y/ürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Bei seinen Ausführungen ist das Berufungsgericht von der Auffassung ausgegangen, daß eine arglistige Täuschung nur dann angenommen werden könne, wenn die Klägerin die Ehev/idrigkeiten abgeleugnet, aber nicht, wenn sie ledig-lieh geschwiegen hätte. Es verneint also damit eine Offenbarungspflicht der Klägerin, Dieser Ansicht ist für den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Sachverhalt zuzustimmen. Ob freilich allgemein angenommen werden kann, daß bei Abschluß von Unterhaltsvergleichen zwischen Ehegatten, die eine Scheidung beabsichtigen, eine Offenbarungspflicht nicht gegeben sei, mag dahingestellt bleiben. 'Eine Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn die vertragliche Unterhaltsregelung der Regelung entspricht, die sich nach dem Gesetz aus dem Scheidungsurteil ergibt und wenn nicht dieses Urteil in sittenwidriger Weise herbeigeführt worden ist. Ist letzteres nicht der Fall, so wäre der für alleinschuldig erklärte Gatte auf Grund dieses Urteils gemäß § 58 Abs.l EheG verpflichtet, dem anderen Gatten Unterhalt zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der im Scheidungsprozeß geschlossene Unterhaltsvergleich sich aus irgendeinem Grunde als nichtig erweisen sollte. Das ist hier besonders zu beachten. Solange also der im Scheidungsprozeß obsiegende Gatte sich in der Unterhaltsvereinbarung nicht mehr versprechen lässt, als er ohnedies zu beanspruchen hätte, solange also der Unterhaltsvergleich nur den Umfang der gesetzlichen Unter- <S3tK 11 haltspflicht begrenzen, nicht aber eine Unterhaltspflicht selbständig begründen soll, stellt er den anderen Ehegatten nicht schlechter,und es muß aus diesem Grunde eine zur Anfechtung des Vergleichs berechtigende Arglist verneint werden. Es kommt hiernabh darauf an, ob der Klägerin ein sittenwidriges Verhalten beim Erstreiten des Urteils zur Last fällt. Dies ist deswegen zu verneinen, weil jedenfalls im allgemeinen keine Prozeßpartei nach dem Gesetz von sich aus verpflichtet ist, ihr ungünstige Umstände vorzubringen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27.November 1952 - IV ZR 57/52 -, äbgedruckt in MDR 1953, 155 f). Sonstige Umstände, die eine Sittenwidrigkeit ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Hiernach liegt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB nicht vor. Unerheblich ist, daß der Vergleich die Worte enthält? Mun-abhängig vom Schuldausspruch im Urteil.” Diesen aus dem von den Parteien dem,Gericht vorgelegten Entwurf übernommenen Worten kommt deswegen keine Bedeutung zu, weil die schriftliche Niederlegung des Vergleichs im Protokoll erst erfolgte, nachdem der Beklagte immittelbar vorher die ihn belastenden Behauptungen der Klägerin zugestanden und zugegeben hatte, durch sein-Verhalten die Ehe heillos zerrüttet zu haben, ohne seinerseits Behauptungen gegen die Beklagte aufgestellt zu haben. Wenn es also zu einem Scheidungsurteil kam - und nur für diesen Pall war der Vergleich geschlossen -, konnte die Scheidung nur auf Grund des Al- \ de invers chuldens des Beklagten ausgesprochen werden. * '**11. Aus den Ausführungen zu I ergibt sich, daß eine Anwendung des § 826 BGB ausscheidet. III. Zu der Präge der Verwirrung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, es komme, was den Lebenswandel der Klägerin betreffe, allein darauf an, ob durch ihr nach außen hervorgetretenes ehrloses oder un- 12 - 2. sittliches Verhalten die Interessen des Beklagten betroffen worden seien; ein bloßes geschlechtsvertrauliches Zusammenleben mit einer Person anderen Geschlechts in unauffälliger nach außen nicht hervortretender Gemeinschaft reiche zur Annahme eines unsittlichen Lebenswandels im Sinne des § 66 EheG allein noch nicht aus. Es legt dann dar, daß die Beweisaufnahme insoweit nichts im Rahmen dieser Gesetzesvorschrift Nachteiliges für die Klägerin erbracht habe. Die Revision rügt hierzu, daß die Beweisaufnahme zur Frage des unsittlichen Lebenswandels nicht erschöpft und • ./ somit § 286 ZPO verletzt worden sei. Die Rüge greift nicht durch. Die angebotenen Beweise, die das Oberlandesgericht nicht erhoben hat, waren nämlich nicht entscheidungserheblich., Wie der erkennende Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165,30) in seiner Entscheidung vom 13.November 1952 - IV ZR 72/52 - (vgl. auch MDR 1953 S 155 = NJW 1953 S 345) ausgeführt hat, soll § 66 EheG nicht jeden Pall treffen, in dem der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Lebenswandel in sittlich zu mißbilligender Weise gestaltet. Die Vorschrift will vielmehr den Belanren des Unterhaltspflichtigen nur insoweit Rechnung tragen, als ihm nicht zugemutet werden soll, die Beschmutzung der Familienehre durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel hinzunehmen und trotzdem seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Sie setzt daher voraus, daß der Unterhaltspflichtige sich durch die äusserlich wahrnehmbare Art des von dem andern geführten Lebenswandels in seinen Belangen getroffen fühlen kann. Diese Voraussetzung ist nur bei einem Lebenswandel erfüllt, der einen groben nach außen besonders in Erscheinung tretenden Verstoß gegen die Sittenordnung darstellt. Diesen Begriff des unsittlichen Lebenswandels hat das Berufungsgericht, wie seine unter Bezugnahme auf die Entscheidungen RGZ 165*30 und MDR 53 % * • 1 % '4 %** * % A ♦ *» S 155 gemachten Ausführungen ergehen, nicht verkannt»Seine Erwägungen, daß die erwiesenen Tatsachen und die weiteren Behauptungen des Beklagten, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht ausreichten, um die hiernach erforderlichen Voraxissetzungen für die Anwendung des § 66 EheG zu erfüllen, liegen überwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Sie sind der Nachprüfung durch die Revision entzogen. Die Vorschrift des § 286 ZPO hat das Berufungsgericht nicht verletzt; denn auch wenn diejenigen vom Beklagten unter Beweis gestellten Behauptungen, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, als richtig hingenommen werden, läßt sich nicht sagen, daß die Nichtanwendung des § 66 EheG auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs des unsittlichen Lebenswandels beruhe. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 97 ZPO.. Schmidt Raske Johannsen Kregel Scheffler