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BGH

Gericht: BGH

Mai 1952 wird insoweit zurüokgewiesen, als die Klage auf Herausgabe des fahrbaren Kompressors Marke Nr 0H^25 und auf Zahlung des Betrages von 440,63 DM nebst 4 v.H. Zinsen hieraus seit dem 22. Die beiden Kompressoren Marke Pro und Marke NmHP & seien nicht identisch mit den der Klägerin übereigneten Baumaschinen. Den durch die Vorenthaltung des Regulusmi-schers etwa entstandenen Schaden habe die Klägerin selbst verschuldet, da sie ihr Eigentum erstmals mit Schreiben vom 18- Juni 1948 (Bl 226 GA)geltend gemacht habe. Das Landgericht in Frankfurt am Main hat durch Endurteil die Beklagte wegen Vorenthaltung des Hegulusraischers zur Zahlung-von 3»863?04 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zwei fahrbare FM-PoJ((J-Kompressoren herauszugeben, hilfsweise, die beiden Kompressoren herauszugeben, derentwegen die Übereignung bei der OT nachträglich beantragt worden ist, nämlich den Po^lÄ-Kompressor und den Kompressor FabrikatiUHHP & das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von 3*863,04 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 22. d^/25, soweit sie diese Anträge auf § 985 BGB stützt« nur Erfolg haben« wenn sie nachweist« dass sie Eigentümer der herausverlangten Gegenstände ist und dass die Beklagte diese zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besitzt* Zwischen der Klägerin und der OT ist unstreitig eine Einigung über den Eigentumsübergang mit dem aus dem Schreiben der Einsatzgruppe VI Oberbauleitung in KdHHP vom 25- April 194-5 ersichtlichen Inhalt erfolgt. Wenn die Beklagte damals die dort als übereignet bezeichneten Kompressoren besessen hat, dann hat die Klägerin das Eigentum erlangt, weil mit der Einigung über den Eigentumsübergang auch eine Abtretung des derOT gegen die Beklagte zustehenden Herausgäbeanspruchs verbunden war. Die Beklagte bestreitet abers dass sie je im Besitz der in dem Schreiben genannten Kompressoren war, und dass die beiden erwähnten Kompressoren, die sich noch bei ihr befinden, mit den in dem Schreiben angegebenen identisch sind. Das Berufungsgericht sieht den der Klägerin obliegenden Beweis für den Besitz der Beklagten nioht als erbracht an; Nach dem Sachund Streitstand, wie .er sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz darstellt, kommen als Klaggegenstand die beiden bei der Beklagten befindlichen Po^d^-Kompressoren mit den Fabriknummern fl^4 und ®®74 nicht in Frage, da die Beklagte diese Geräte bereits vor dem Jahre 1945 zu Eigentum erworben hat. Diese Feststellung des Berufungsurteils greift auch die Revision nicht an* Es handelt sich daher nur noch darum, ob der hilfsweise auf Herausgabe des & E®®“Kompres- nummer 4H1PÖ9 gestellte Klagantrag begründet ist, d.h, ob diese Maschinen mit den der Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 25* April 1945 übereigneten Maschinen idatisch sind. Gegenüber, den Ausführungen des angefochtenen Urteils, .dass die Identität nicht erwiesen sei, macht--die Revision geltend, bei der Beklagten seien diese beiden Kompressoren Überzählig, d.h. sie seien unstreitig bei der Verteilung der O-T-Geräte vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 der Beklagten nicht zu Eigentum übertragen worden- Daraus ergebe sich nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, dass es sich um die von der 05} der Xlägerin übereigneten Kompressoren handeln müsse, zu demal da keine andere Baufirma diese Baugeräte in Anspruch genommen habe. Dies zeigen gerade die Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen es sich gegen den Standpunkt der Klägerin wendet, dass, wenn Geräte bei der Beklagten überzählig seien, andererseits aber bei der Klägerin Geräte gleicher Art fehlen, dies geradezu aus Gründen der Logik dazu führen müsse, in ihnen die Geräte der Klägerin zu erblicken. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, dass unter Berücksichtigung der Umstände dieses Palls andere ebenso naheliegende Möglichkeiten bestehen, die diesen von der Klägerin gezogenen Schluss als nicht zwingend erscheinen lassn (Seite 8 des Urteils), Insbesondere kenn huch daraus nichls für die Klägerin gewonnen werden, dass die beiden hier in Präge stehenden Kompressoren nicht von einer anderen der beteiligten Pirmen bisher beansprucht wurden«, Denn dies kann darauf beruhen, dass bei der damals herrschen-den Verwirrung eine Pirma nicht die ihr zugeteilten Kompress ren, sondern die für die Klägerin bestimmten an sich genommen hat und infolgedessen kein Interesse daran hat, diese gegen die ihr übereigneten umzutauschen. Wie sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, si-nd gleichzeitig von der OT, die ihren gesamten beim Bauvorhaben "Dfl^ eingesetzten Gerätepark oder doch den wesentlichen Teil davon auf die an diesem Bauvorhaben beteiligten Firmen verteilt hat, gleichzeitig eine iteihe von ÜbereignungsVerträgen geschlossen worden, und zwar mit jeder der beteiligten Firmen besonders. Es sind, wie der Vertrag zwischen der OT und der Klägerin beweist, vielmehr auf einzelne Firmen auch Geräte übereignet worden, die nicht dem Erwerber, sondern anderen Mitbeteiligten von der OT zur Verfügung gestellt waren. des Herausgabeanspruchs erfolgt« Bei der Zahl und der Ar der damals vollzogenen Eigentumsübertragungen ist die An nähme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass die am Vertragsschluss beteiligten Personen eine konkrete bildhafte Vorstellung von den Ubereigneten Gegenständen nicht gehabt haben, sondern sich lediglich an die Bezeichnung in der Kartei gehalten haben. bei denen der Gegenstand der .Übertragung ohne Wissen der Parteien vor der Übereignung untergegangen sind« Wollte man die Gegenstände der von der damals vorgenommenen Übereignungen nach anderen von dem sd liehen Vertrag abweichenden Umständen bestimmen, so würde zu einer Ungewissheit der Eigentumsverhältnisse führen, di mit der Rechtssicherheit unvereinbar wäre, um derentwillen sich das Bürgerliche Gesetzbuch für die Begründung von din liehen Rechten und ihre Übertragung zu dem erwähnten Best immtheitsgrunds atz bekannt hat0 1 2 1) Wenn das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen den auf Eigentum gegründeten Herausgabeanspruch verneint, so ist ihm insoweit beizupflichten, als es sich um den Kompressor Marke & EflMP Hr flHHP/25 handelt. April 1945 angegebenen Merkmale (Fabrikat- und Gerätenummer) auf diesen Kompressor bezogen werden« Die Abweisung der Klage aus Eigentum ist daher insoweit begründet , bhen Kompressors Marke Po^B« Hier ist der von den Partien vorgetragene Sachverhalt und das Ergebnis der mündli-ten Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt, wie die gvision mit Recht rügt., Zur Kenntlichmachung des zweiten Kompressors ist p'in dem Schreiben durch die Angabe "dto dtoM auf die bei dem {fersten angegebenen Merkmale Bezug genommen. Der Berufungsrichter hat aber nicht beachtet, dass diese Bezugnahme nicht auch die Gerätenummer des ersten Kompressors zu dem Gegenstand haben kann, da jeder Kompressor eine besondere Gerätenummer hat. Wenn die Beklagte nur die beiden Kompressoren der OT an der genannten Baustelle im Besitz gehabt hat, dann wäre mit den Angaben des Schreibens trotz des Pehlens der Nummer der zu übereignende Gegenstand hinreichend bestimm bezeichnet. Dem Berufungsrichter ist auch darin beizutreten, dass vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, auf die sich die Klägerin berufen könnte. fungsinstanz hat sich die Klägerin im Anschluss an die Aussage des Zeugen Ne^||^ (Bl 202) auf ein sogenanntes Gentlernen-Abkommen zwischen der OT Abrechnungsstelle und den beteiligten Baufirmen bezogen« Ob dieses Abkommen vor oder nach dem Zusammenbruch abgeschlossen sein soll, ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht mit^Bestimmtheit festzustellen. Das an-gefochtene Urteil hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nicht zu subs.tantiieren vermocht, wann es abgeschlossen werden sei, welchen genau bezeichneten'Inhalt es gehabt habe und ob auf Grund dieses Abkommens der Klägerin gegen die Beklagte vertragsmässige Ansprüche zustünden. Die Revision rügt, wenn der Berüfungsrichter die Angaben des Zeugen tfelBP nicht als genügend substantiiert angesehen hätte, dann hätte er den Zeugen nochmals vernehmen müssen, wie auch die Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. Denn der Berufungsrichter hat in dem Gentlemen "Abkommen nicht deswegen keinen genügenden Klagegrund ■ gesehen, weil die Aussage des Zeugen Neuhaus zu unbestimmt gewesen sei, sondern weil die Klägerin ihr Vorbringen nicht hinreichend zu substantiieren vermocht habe'. Das lä'sst erkennen, dass der Inhalt und die rechtliche Auswirkung dieses Abkommens Gegenstand der Verhandlung gewesen sind und dass die Klägerin trotz des Hinweises des Berufungsgerichts nicht in der Lage war, die vom Berufungsrichter für notwendig erachtete. Denn dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass das Abkommen irgendwelche Rechte auf die hier in Rede stehenden Maschinen für die Klägerin begründet haben würde. Die Klägerin will nach ihrem nicht eindeutigen Vertrag anscheinend vertragliche Beziehungen zu der Beklagten auch daraus herleiten, dass in der Verteilung der Geräte vor dem Zusammenbruch an die Baufirmen ein einheitlicher Vertrag zu sehen sei, in dem sich die Parteien gegenseitig verpflichteten, dafür zu sorgen- dass die Schadepsminderung so erfolge, wie es von der OT vorgesehen sei (Bl 160 GA und Bl 26 SA unter II 2 b)', Auch hier kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt- -werden. Aus dem Umstand, dass die OT gleichzeitig mehrere gleichartige Verträge mit dem gleichen Zweck und dem gleichen Inhalt geschlossen hat, sind vertragliche Beziehungen zwischen den einzelnen Vertragsgegnern der OT untereinander nicht begründet wordene Jede Baufirma steht nur der OT als Vertragspartei gegenüber,1 nur zwischen ihr und dem jeweiligen anderen Vertragsteil sind durch die Abkommen Vertragsbeziehungen geschaffen worden. Das angefochtene Urteil kann dagegen auch nicht insoweit aufrechterhaltdn werden, als es die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche wegen Vorenthaltung des Besitzes an den mit der Klage herausverlangten Gegenständen in vollem Umfang verneint. Diese Ansprüche, die von der Klägerin auf die Vorschriften*der §§ 990 Abs 2, 284, 286 Abs 1 BGB gestützt sind, sind insoweit unbegründet, als sie sich auf die Vorenthaltung des Besitzes an dem Kompressor Marke NHI & Eflp stützen. Da nach dem oben Ausgeführten der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieses Kompressors zusteht, so kann sie auch keinen Schadensersatzanspruch aus der Vorenthaltung des Besitzes herleiten. Klägerin angeführten Gesetzesbestimmungen zu prüfen sind, sondern auch möglicherweise aus den §§ 987 Abs 2,* 989 BGB zu entnehmen sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt mit Hecht - nicht untersucht. Da die Klägerin für die Vorenthaltung der beiden Kompressoren nur einen Teil des ihr angeblich entstandenen Schadens eingeklagt hat und dieser Schäden in dem geltend gemachten Umfang angeblich auch für den Pall des Vorenthältens nur eines Kompressors entstanden ist (Bl 163 GA), muss.das angefochtene Urteil bezüglich dieses Teils des Zahlungsanspruches in dem vollen Betrag von 6-737,85 DM aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Wenn das Berufungsgericht die Entstehung eines Schadens für die Klägerin für die Zeit vor dem 20\ Juni 194-8 verneint, weil die zur Benutzung des Mischers fehlenden Ersatzteile nicht beschafft werden konnten, so kann dem in diesem Hechtszug nicht entgegengetreten werden, weil es sich hier um eine unangreifbare tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils handelt. Es ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass die Klägerin, wenn sie den Regulusmischer Ende Juni 1948 erhalten hätte, ihn alsbald hätte ausbessern und vermieten können, dass sie also durch den Verzug der Beklagten geschädigt worden ist* Wenn auch das Berufungsgericht die Feststellung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er sich beläuft, nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände treffen kann (§ 287 ZPO), so darf es dabei doch erhebliches Vorbringen der Parteien nicht unberücksichtigt lassen. Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil nur insoweit aufrechtzuerhalten, als es die Klage'auf Herausgabe des Kompressors Marke N^H^^ & und auf Zahlung des Betrages von 440,63.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 1 PatG § 139 ZPO § 990 BGB § 287 ZPO
GegenstandFirmaKompressorSchreibenKlägerinOTSchaden

Volltext der Entscheidung

II MJ90/52
Verkündet am 23- April 1933 Clett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Firma E. St^HB KG in HöBHHü bei
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof- Dr,
 gegen
die Firma Philipp	AG	in	PflHHB	am
?■■■■» ■
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1952 wird insoweit zurüokgewiesen, als die Klage auf Herausgabe des fahrbaren Kompressors Marke
 Nr 0H^25 und auf Zahlung des Betrages von 440,63 DM nebst 4 v.H. Zinsen hieraus seit dem 22. Februar 1949 abgewiesen ist. Im übrigen wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurltckverwiesen.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Die Parteien waren.als Baufirmen zugleich mit anderen Firmen in den Jahren 1944 und 1945 von der	T|B	(OT)
auf der Kriegsbausteile	■"	eingesetzt. Sie arbeiteten
 teils mit eigenem, teils mit von der OT zur Verfügung gestelltem reichseigenem Baugerät. Am 25. April’ >945, zwei Tage vor der Besetzung der Baustelle durch amerikanische Truppen, verteilte die zuständige Stelle der OT mit Zustimmung des Chefs des Amtes Bau-OT im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion die den dort beschäftigten Baufirraen leihweise zur Verfügung gestellten Baugeräte an die auf der Baustelle eingesetzten Baufirmen, um sie dadurch für die durch Kriegseinwirkungen erlittenen Verluste zu entschädigen. Der Kaufpreis wurde durch Verrechnung mit Gegenforderungen der Erv/erber gegen die OT beglichen. Der Klägerin wurden nach einem von ihr in Abschrift vorgelegten Schreiben der Oberbauleitung KflB-d) vom 25. April 1945 (Bl 18 GA) u.a. folgende Gerätschaften zugeteilt und zu Eigentum übertragen:
1 Betonmischer R| . Geräte Nr
1 KompressorJP Geräte Nr
1
dto
___ Grösse 5
andort Fa. Hl
 Standort Fa. H( ■ .* dto
RM	3.600,—
RM	7-300,—
RM	7.300,—
Den Regulusmischer hatte die Beklagte nach dem Abzug der amerikanischen Truppen auf der Baustelle in Besitz genommen. Durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Januar 1950 ist sie zur Herausgabe an die Klägerin verurteilt worden. Die Beklagte befindet sich ferner im Besitze zweier.fahrbarer Kompressoren, eines Fabrikat FMA-Pomp Nr 4BI0O9 und eines weiteren Marke	und EflB^ Nr 4HP/25. Die Klägerin behauptet,
 diese beiden Kompressoren seien identisch mit denen, welche die OT ihr, der Klägerin,am 25. April 1945 übereignet habe. Sie verlangt von der Beklagten die Herausgabe, Ausserdem
 
forciert sie von ihr Ersatz des Schadens« der ihr durch die unberechtigte Vorenthaltung des Regulusiuis chers und der beiden Kompressoren entstanden sei- Pür diesen Schaden sei ihr die Beklagte, verantwortlich, weil sie ihr die drei Baumaschinen trotz Aufforderung nicht herausgegeben habe- Der Schaden belaufe sich für den Mischer auf 4.303,67 DM, für die beiden Kompressoren verlangt sie einen Teil des Schadens in Höhe von 6.737-85.DM, insgesamt 11-041,52 DM..
Die Klägerin hat nach Erlass des erwähnten rechtskräftig gewordenen Teilurteils des Landgerichts weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr
1 - z^ei fahrbare EMA-Po(m|-Kompressoren herauszugeben, 2. 11.041,52 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,	■
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten» Sie bestreitet, die der Klägerin übereigneten Kompressoren jemals in Besitz gehabt zu haben. Die beiden Kompressoren Marke Pro und Marke NmHP &	seien nicht identisch mit den der
 Klägerin übereigneten Baumaschinen. Sie habe diese auf der Baustelle sichergestellt. Auf ihren Antrag seien sie ihr von der Erfassungsstelle der OT beim Oberfinanzpräsidenten in Hamburg im Jahre 1947 übereignet worden. Da sie die Kompressoren der Klägerin nie besessen, ihr also auch nicht vorenthalten habe, sei sie insoweit' auch nicht schadensersatzpflichtig. Den durch die Vorenthaltung des Regulusmi-schers etwa entstandenen Schaden habe die Klägerin selbst verschuldet, da sie ihr Eigentum erstmals mit Schreiben vom 18- Juni 1948 (Bl 226 GA)geltend gemacht habe. Sie, die Beklagte, habe erst damals Nachforschungen über die Rechtsverhältnisse an dieser Maschine anstellen können» Der Mischer sei bei der Übernahme völlig unbrauchbar gewesen.
Zur Instandsetzung seien mindestens 3 bis 4000,— DM aufzuwenden . Auch aus diesem Grunde könne die Klägerin keinen Schadensersatz begehren. Ausserdem sei der Schaden nicht
 
hinreichend substantiiert.
Die Klägerin hat die Gültigkeit der Übereignung der Kompressoren an die Beklagte bestritten.
Das Landgericht in Frankfurt am Main hat durch Endurteil die Beklagte wegen Vorenthaltung des Hegulusraischers zur Zahlung-von 3»863?04 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22. Februar 1949 verurteilt und in übrigen die Klage (auf Herausgabe zweier . PoBMB“Kompressoren und auf Schadensersatz wegen Vorenthaltung dieser beiden Maschinen abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und
a)	die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zwei fahrbare FM-PoJ((J-Kompressoren herauszugeben,
 hilfsweise,
die beiden Kompressoren herauszugeben, derentwegen die Übereignung bei der OT nachträglich beantragt worden ist, nämlich den Po^lÄ-Kompressor und den Kompressor FabrikatiUHHP &
äusserstenfalls,
 dafür Wertersatz in der Höhe zu leisten, wie sie von dem erkennenden Gericht geinäss § 287 ZFQ geschätzt wird,
 Übervorsorglich,
die beiden fahrbaren Kompressoren, die die Beklagte auf der Baustelle "DflIB fllft von der OT leihweise erhalten hat, und derentwegen sie nachträglich die Übereignung auf sich beantragt hat, mit Fabrikat, Fabriknummer, Baujahr und den handelsüblichen Kennzeichen bekannt zu geben,
b)	die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.041,52 DM nebst 4 v.E. Zinsen seit- Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von 3*863,04 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 22. Februar 1949 verurteilt ist.
 
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klageansprüche ausser auf Eigentum auch auf Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung und auf § 951 BGB gestützto
 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage in voller Höhe abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der .Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kann mit ihrem Hauptantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von zwei fahrbaren Pof^l Kompressoren und dem Hilfsantrag auf Übereignung der beiden unstreitig in Besitz der.Beklagten befindlichen Kompressoren Marke Po^P Nr	und	Marke	NMBfc	&	EflHP Nr
d^/25, soweit sie diese Anträge auf § 985 BGB stützt« nur Erfolg haben« wenn sie nachweist« dass sie Eigentümer der herausverlangten Gegenstände ist und dass die Beklagte diese zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besitzt* Zwischen der Klägerin und der OT ist unstreitig eine Einigung über den Eigentumsübergang mit dem aus dem Schreiben der Einsatzgruppe VI Oberbauleitung in KdHHP vom 25- April 194-5 ersichtlichen Inhalt erfolgt. Wenn die Beklagte damals die dort als übereignet bezeichneten Kompressoren besessen hat, dann hat die Klägerin das Eigentum erlangt, weil mit der Einigung über den Eigentumsübergang auch eine Abtretung des derOT gegen die Beklagte zustehenden Herausgäbeanspruchs verbunden war. Das ergibt sich aus § 931 BGB. Die Beklagte bestreitet abers dass sie je im Besitz der in dem Schreiben genannten Kompressoren war, und dass die beiden erwähnten Kompressoren, die sich noch bei ihr befinden, mit den in dem Schreiben angegebenen identisch sind.
Das Berufungsgericht sieht den der Klägerin obliegenden Beweis für den Besitz der Beklagten nioht als erbracht an; Nach dem Sachund Streitstand, wie .er sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz darstellt, kommen als Klaggegenstand die beiden bei der Beklagten befindlichen Po^d^-Kompressoren mit den Fabriknummern fl^4 und ®®74 nicht in Frage, da die Beklagte diese Geräte bereits vor dem Jahre 1945 zu Eigentum erworben hat. Diese Feststellung des Berufungsurteils greift auch die Revision nicht an* Es handelt sich daher nur noch darum, ob der hilfsweise auf Herausgabe des	&	E®®“Kompres-
sors ISr	und des PoJUP-Kompres3ors mi't der Fabrik-
nummer 4H1PÖ9 gestellte Klagantrag begründet ist, d.h, ob diese Maschinen mit den der Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 25* April 1945 übereigneten Maschinen idatisch sind.
Gegenüber, den Ausführungen des angefochtenen Urteils, .dass die Identität nicht erwiesen sei, macht--die Revision geltend, bei der Beklagten seien diese beiden Kompressoren Überzählig, d.h. sie seien unstreitig bei der Verteilung der O-T-Geräte vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 der Beklagten nicht zu Eigentum übertragen worden- Daraus ergebe sich nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, dass es sich um die von der 05} der Xlägerin übereigneten Kompressoren handeln müsse, zu demal da keine andere Baufirma diese Baugeräte in Anspruch genommen habe. Bei dieser Sach-läge müsse die Beklagte dartun, dass es sich um andere Kompressoren handele. Die Xlägerin will damit die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins für sich angewendet haben. Hier kann ihr aber nicht gefolgt werden. Wie der Ic Zivilsenat in dem Urteil vom 21. November 1050 I ZR 49/50 (B-M Nr 1 zu § 1 PatG) dargelegt hat, setzt dieser Beweis Tatbestände voraus, die nach der ^egel des Lebens auf eine
 
bestimmte* Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung verlaufen; es muss sich stets um typische Geschehensabläufe handeln. Ein solcher Pall, bei dem bei einer typischen Sachlage auf eine bestimmte Ursache geschlossen wer- 1 den kann, liegt hier aber nicht vor. Der hier in Präge stehende Sächverhalt zeigt keine typischen Züge, aus denen auf eine bestimmte andere Tatsache, d.h.' hier die Übereignung der im Besitz der Beklagten befindlichen Sachen an die Klägerin geschlossen werden kann. Dies zeigen gerade die Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen es sich gegen den Standpunkt der Klägerin wendet, dass, wenn Geräte bei der Beklagten überzählig seien, andererseits aber bei der Klägerin Geräte gleicher Art fehlen, dies geradezu aus Gründen der Logik dazu führen müsse, in ihnen die Geräte der Klägerin zu erblicken. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, dass unter Berücksichtigung der Umstände dieses Palls andere ebenso naheliegende Möglichkeiten bestehen, die diesen von der Klägerin gezogenen Schluss als nicht zwingend erscheinen lassn (Seite 8 des Urteils), Insbesondere kenn huch daraus nichls für die Klägerin gewonnen werden, dass die beiden hier in Präge stehenden Kompressoren nicht von einer anderen der beteiligten Pirmen bisher beansprucht wurden«, Denn dies kann darauf beruhen, dass bei der damals herrschen-den Verwirrung eine Pirma nicht die ihr zugeteilten Kompress ren, sondern die für die Klägerin bestimmten an sich genommen hat und infolgedessen kein Interesse daran hat, diese gegen die ihr übereigneten umzutauschen.
Entgegen den Darlegungen der Revision ist den Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt grundsätzlich zu-zustimmen. Dieses geht in seinem Urteil davon aus, es sei nicht entscheidend, dass damals möglicherweise alle OT-eige-nen Kompressoren an die beteiligten Pirmen übereignet worden seien, sondern es komme darauf an, wie im einzelnen die betreffenden Geräte, die übereignet werden sollten, bezeichnet worden seien. Die Übereignungen seien an Hand einer Kar-
 
teivorgenommen worden, welche die OT auf Grund vorher einge-zogener Meldungen der Baufirmen erstellt habe. Die Parteien hätten sich nicht einen bestimmten körperlichen Gegenstand vorgestellt/ den sie nur falsch bezeichnet hätten, sondern sie hätten sich auf "eine Spezies auf dem Papier” konkretisiert, die vorliegend nur körperlich nicht mehr auffindbar sei. Ein möglicherweise unterlaufener Irrtum könne nicht dazu führen, a'n Stelle der übereigneten, aber nicht auffindbaren Sachen andere treten zu lassen, die nicht übereignet worden seien«.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist von dem Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip) beherrscht. Die Einigung über den Eigentumsübergang muss sich auf das Eigentum an: einem bestimmten konkreten Gegenstand richten«. Es genügt nicht, dass der Übereignungswille auf eine unbestimmte Sache gerichtet ist, die zu einer Menge mehr oder minder gleichartiger Sachen gehört . Im vorliegenden Pall ist die Übereignung auf Grund der Angaben in einer Kartei vollzogen worden. Wie sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, si-nd gleichzeitig von der OT, die ihren gesamten beim Bauvorhaben "Dfl^ eingesetzten Gerätepark oder doch den wesentlichen Teil davon auf die an diesem Bauvorhaben beteiligten Firmen verteilt hat, gleichzeitig eine iteihe von ÜbereignungsVerträgen geschlossen worden, und zwar mit jeder der beteiligten Firmen besonders. Dabei sind nicht jeder Firma nur solche Geräte übertragen worden, die gerade von ihr bei dem betreffenden Einsatz benutzt wurden. Es sind, wie der Vertrag zwischen der OT und der Klägerin beweist, vielmehr auf einzelne Firmen auch Geräte übereignet worden, die nicht dem Erwerber, sondern anderen Mitbeteiligten von der OT zur Verfügung gestellt waren. In diesen Fällen ist die Übereignung durch Abtretung
 
des Herausgabeanspruchs erfolgt« Bei der Zahl und der Ar der damals vollzogenen Eigentumsübertragungen ist die An nähme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass die am Vertragsschluss beteiligten Personen eine konkrete bildhafte Vorstellung von den Ubereigneten Gegenständen nicht gehabt haben, sondern sich lediglich an die Bezeichnung in der Kartei gehalten haben. Der erklärte Übereignungswille ist nur auf die Gegenstände gerichtet gewesen, die durch die Bezeichnung hinreichend kenntlich gemacht sind Irrturner und Mängel in der Bezeichnung der übereigneten S chen können unter diesen Umständen nur zur Unwirksamkeit der Eigentunisübertragung führen. Solche Verträge stossen so ins Leere, wie Verträge., bei denen der Gegenstand der .Übertragung ohne Wissen der Parteien vor der Übereignung untergegangen sind« Wollte man die Gegenstände der von der damals vorgenommenen Übereignungen nach anderen von dem sd liehen Vertrag abweichenden Umständen bestimmen, so würde zu einer Ungewissheit der Eigentumsverhältnisse führen, di mit der Rechtssicherheit unvereinbar wäre, um derentwillen sich das Bürgerliche Gesetzbuch für die Begründung von din liehen Rechten und ihre Übertragung zu dem erwähnten Best immtheitsgrunds atz bekannt hat0 1 2
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1)	Wenn das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen den auf
 Eigentum gegründeten Herausgabeanspruch verneint, so ist ihm insoweit beizupflichten, als es sich um den Kompressor Marke	& EflMP Hr flHHP/25 handelt. Abgesehen von
 dem Standort des Geräts kann keines der in dem Schreiben vom 25. April 1945 angegebenen Merkmale (Fabrikat- und Gerätenummer) auf diesen Kompressor bezogen werden« Die Abweisung der Klage aus Eigentum ist daher insoweit begründet ,
2)	Rechtlich bedenklich ist jedoch die Zurückweisung des Antrags auf Herausgabe des im Besitz der Beklagten be l ind-

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bhen Kompressors Marke Po^B« Hier ist der von den Partien vorgetragene Sachverhalt und das Ergebnis der mündli-ten Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt, wie die gvision mit Recht rügt., Nach dem Schreiben vom 25. April
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£$45 sind zwei PoJH^“Kompres soren der Klägerin zugeteilt rbrden, Der eine ist durch Angabe des Standorts, der Fabrik-iarke und der Nummer	gekennzeichnet,	Dieser	Kompres-
lor ist bis jetzt nicht aufgefunden, es ist nicht feststeil-
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»ar, ob ein solcher mit diesem Kennzeichen überhaupt exilstiert hat. Zur Kenntlichmachung des zweiten Kompressors ist p'in dem Schreiben durch die Angabe "dto dtoM auf die bei dem {fersten angegebenen Merkmale Bezug genommen. Diese Bezugnahme [t bezog sich unstreitig auf die Beschaffentfeitsangabe des Ge-
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F räts, die Fabrikmarke und den Standort! 3?s handelt sich also
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auch bei dieser Baumaschine nach dem Schreiben um einen’ f Kompressor Marke Pom^ mit dem Standort bei der Beklag-ten. Der Berufungsrichter hat aber nicht beachtet, dass diese Bezugnahme nicht auch die Gerätenummer des ersten Kompressors zu dem Gegenstand haben kann, da jeder Kompressor eine besondere Gerätenummer hat. Es ist also hier'die Möglichkeit’ zu erwägen, dass der zweite Kompressor bei der ^ Übereignung nur durch die'HerkunftsbeZeichnung und den Stands' er t. kenntlich gemacht,worden i&t. Da es im Belieben der . Ver-l; tragsparteien steht, wie sie die £rt und die Zahl der -Merk-f: male in einem schriftlichen-Übejpeigrjungs vertrag angeben wol-
; len, so ist aus-dem Fehlen der Fabrik- und Gerätenummer kein
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Bedenken gegen die GUltigke.it der Übereignungserklärung zu erheben, -Nun hat die Klägerin -behauptet, dass der Beklagten von der OT an der Baustelle	•"	in	Kaufering	nur	die
 beiden mit der Klage herausverlangten Kompressoren zur Verfügung gestellt waren und dass sie dort ausser diesen nur eigene Maschinen dieser Art im-Betrieb hatte (Bl 170a GA)-,
Es ist nicht klar ersichtlich, ob die Beklagte dieser Darstellung ausdrücklich widersprochen hat. Auf jeden
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Pall lässt das Berufungsurteil nicht ersehen, ob diese Behauptung der Klägerin bei der Würdigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme berücksichtigtworden ist. Wäre die Sachlage so, wie sie die Klä-gerin darstellt, so wäre als naheliegend zu erwägen, ob nicht mit dem zweiten in dem Schreiben vom 25. April 1945 erwähnten Kompressor der unbestritten von der Beklagten "sichergestellte" Po^B^-Kompressor mit der Nr SIB09 gemeint ist. Wenn die Beklagte nur die beiden Kompressoren der OT an der genannten Baustelle im Besitz gehabt hat, dann wäre mit den Angaben des Schreibens trotz des Pehlens der Nummer der zu übereignende Gegenstand hinreichend bestimm bezeichnet. In dem Palle bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, anzunehmen, dass die OT diesen Kompressor dann der Klägerin am 25. April 1945 wirksam übereignet hätte, die Klägerin also Eigentümer dieses Kompressors gewesen wäre.
Aus -diesem Grunde ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage wegen des PoJBp-Kompres3ors d0O9 abgewiesen ist. Der Bechtsstreit ist bezüglich dieses Kompressors aber noch nicht zur Entscheidung reif und bedarf einer erneuten Verhandlung.
II.	Die anderen Rechtsgründe, auf die die Klägerin ihre Herausgabeansprüche gestützt hat, sind von dem Berufungsgericht zutreffend verneint worden. Auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung lassen sich die Ansprüche nicht stützen. Insoweitiist dem angefochtenen Urteil zuzustimmen. Ebensowenig lässt sich, wie in dem angefochtenen Erkenntnis ohne Rechtsirrtum ausgeftyhrt ist, ein Herausgabe- oder Wertersatzarispruch aus § 951 BGB nach dem vorgetragenen Sachverhalt hetfleiten, ■
Dem Berufungsrichter ist auch darin beizutreten, dass vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, auf die sich die Klägerin berufen könnte. In der Beru-
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fungsinstanz hat sich die Klägerin im Anschluss an die Aussage des Zeugen Ne^||^ (Bl 202) auf ein sogenanntes Gentlernen-Abkommen zwischen der OT Abrechnungsstelle und den beteiligten Baufirmen bezogen« Ob dieses Abkommen vor oder nach dem Zusammenbruch abgeschlossen sein soll, ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht mit^Bestimmtheit festzustellen. Aus ihm versucht sie die mit der Klage verfolgten Herausgabeansprüche ohne Rücksicht auf die an den Gegenständen bestehenden Eigentumsverhältnisse herzuleiten. Das an-gefochtene Urteil hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nicht zu subs.tantiieren vermocht, wann es abgeschlossen werden sei, welchen genau bezeichneten'Inhalt es gehabt habe und ob auf Grund dieses Abkommens der Klägerin gegen die Beklagte vertragsmässige Ansprüche zustünden.
Die Revision rügt, wenn der Berüfungsrichter die Angaben des Zeugen tfelBP nicht als genügend substantiiert angesehen hätte, dann hätte er den Zeugen nochmals vernehmen müssen, wie auch die Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. Mai 1952 (Bl 228 GA) beantragt habe, oder er hätte durch Ausübung des Fragerechts die Klägerin darauf hinweisen müssen. Die Klägerin würde dann vorgetragen haben, jede Baufirma habe vereinbarüngsgemä3s dafür sorgen s'oüen, dass die Schadensminderung durch GeräteZuteilung so erfolgen solle, wie es von der OT vorgesehen gewesen sei. Was und wieviel jede Firma habe erhalten sollen, habe sich ja aus den Listen ergeben, die jede Firma erhalten habe. Diese Rügen der’Revision sind unbegründet. Die nachmalige Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen steht im Ermessen des Gerichts (§ 398 ZFO), es ist in diesem Rechtszug nicht nachprüfbar. Dass der Berufungsrichter die Grenzen seines Ermessens verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Beweisantrag dahin aufzufassen wäre, der Zeuge NeflHP solle zu einem neuen Beweisthema gehört werden, fällt dem Berufungsrichter ein Verstoss gegen.Verfahrengvorschriften nicht zur Last. Der Schriftsatz vom 12. Mai 1952 (Bl 228 GA) ist zwar
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erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden, er scheint aber nur das Vorbringen der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung niederzulegen (vgl das Protokoll vom 2. Mai 1952 Bl 224 d.A.).
Ob der Inhalt des Schriftsatzes bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen war, kann dahin stehen. Denn der Berufungsrichter hat in dem Gentlemen "Abkommen nicht deswegen keinen genügenden Klagegrund ■ gesehen, weil die Aussage des Zeugen Neuhaus zu unbestimmt gewesen sei, sondern weil die Klägerin ihr Vorbringen nicht hinreichend zu substantiieren vermocht habe'. Die Parteibehauptungen,-über die Beweis erhoben werden soll, müssen aber hinreichend substantiiert werden. Es ist allerdings Aufgabe des Richters, auf eine hinreichende Substantiierung hinzuwirkerr und die Parteien zur Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen (§ 139 ZPO). •Dass der Berufungsrichter diese Pflicht verletzt habe, ist nicht dargetan. Bas Berufungsurteil führt aus, dass die Klägerin ihr. Vorbringen über das Abkommen nicht zu substantiieren vermocht habe. Das lä'sst erkennen, dass der Inhalt und die rechtliche Auswirkung dieses Abkommens Gegenstand der Verhandlung gewesen sind und dass die Klägerin trotz des Hinweises des Berufungsgerichts nicht in der Lage war, die vom Berufungsrichter für notwendig erachtete. Auskunft zu. geben. Eine Verletzung der Vorschrift des § 139 ZPO ist daher nicht dargetan. Auch würde das, was die Klägerin nach der Behauptung der Revision auf die Präge des Gerichts vorgetragen haben würde, nicht genügt haben, um die Punkte zu klären, die der Berufungsrichter zutreffend für klärungsbedürftig hielt, um das Abkommen zur Grundlage für seine Entscheidung zu machen. Denn dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass das Abkommen irgendwelche Rechte auf die hier in Rede stehenden Maschinen für die Klägerin begründet haben würde.
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Die Klägerin will nach ihrem nicht eindeutigen Vertrag anscheinend vertragliche Beziehungen zu der Beklagten auch daraus herleiten, dass in der Verteilung der Geräte vor dem Zusammenbruch an die Baufirmen ein einheitlicher Vertrag zu sehen sei, in dem sich die Parteien gegenseitig verpflichteten, dafür zu sorgen- dass die Schadepsminderung so erfolge, wie es von der OT vorgesehen sei (Bl 160 GA und Bl 26 SA unter II 2 b)', Auch hier kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt- -werden. Aus dem Umstand, dass die OT gleichzeitig mehrere gleichartige Verträge mit dem gleichen Zweck und dem gleichen Inhalt geschlossen hat, sind vertragliche Beziehungen zwischen den einzelnen Vertragsgegnern der OT untereinander nicht begründet wordene Jede Baufirma steht nur der OT als Vertragspartei gegenüber,1 nur zwischen ihr und dem jeweiligen anderen Vertragsteil sind durch die Abkommen Vertragsbeziehungen geschaffen worden. Bine Bindung der Vertragsgegner unter sich ist dadurch nicht geschaffen,
III.	Das angefochtene Urteil kann dagegen auch nicht insoweit aufrechterhaltdn werden, als es die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche wegen Vorenthaltung des Besitzes an den mit der Klage herausverlangten Gegenständen in vollem Umfang verneint. Diese Ansprüche, die von der Klägerin auf die Vorschriften*der §§ 990 Abs 2, 284, 286 Abs 1 BGB gestützt sind, sind insoweit unbegründet, als sie sich auf die Vorenthaltung des Besitzes an dem Kompressor Marke NHI & Eflp stützen. Da nach dem oben Ausgeführten der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieses Kompressors zusteht, so kann sie auch keinen Schadensersatzanspruch aus der Vorenthaltung des Besitzes herleiten. Ein solcher Anspruch kann nur bezüglich des Kompressors Marke Po^||^ in.-Frage kommen, über dessen Herausgabepflicht noch nicht endgültig entschieden ist. Ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind, äie nicht nur unter den von der
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Klägerin angeführten Gesetzesbestimmungen zu prüfen sind, sondern auch möglicherweise aus den §§ 987 Abs 2,* 989 BGB zu entnehmen sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt mit Hecht - nicht untersucht. Biese Prüfung wird aber nachzuholen sein, sofern nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung die Herausgabepflicht zu bejahen sein sollte. Da die Klägerin für die Vorenthaltung der beiden Kompressoren nur einen Teil des ihr angeblich entstandenen Schadens eingeklagt hat und dieser Schäden in dem geltend gemachten Umfang angeblich auch für den Pall des Vorenthältens nur eines Kompressors entstanden ist (Bl 163 GA), muss.das angefochtene Urteil bezüglich dieses Teils des Zahlungsanspruches in dem vollen Betrag von 6-737,85 DM aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
IV.	Die Revision hat ferner wenigstens teilweise auch in-
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soweit Erfolg, als das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des Regulusmischers ganz abgelehnt hat. Hach ihrer Behauptung hätte die Klägerin die Baumaschine, wenn sie in ihrem Besitz gewesen wäre, selbst oder durch Vermietung an andere Baufirmen nutzen können. Den Mietausfall berechnet sie für. die Zeit vom 1 , Januar 1946 bis zu dem 20. Juni 1948 auf 4.406,28 RM, umgestellt 440,63 DM, und für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 20. Juni 1950 auf 3.863,04 DM. Das Landgericht, das die Voraussetzungen der §§ 990 Abs , 284, 286 Abs 1 BGB an und für sich für gegeben hält, hat den Anspruch für die Zeit bis zu dem. 20. Juni 1948 verneint, weil die Beklagte erst im Juni 1948 zur Herausgabe auf gef ordert und erst seitdem sich in Verzug befunden habe. Im übrigen hat es der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Entstehung eines Schadens in voller Höhe nicht als erwies en angesehen. Der Regulusmischer sei seit Juli 1945 nicht gebrauchsfähig gewesen. Es hätten wesentliche Teile, wie der
 Antriebsmotor mit Kette, die komplette elektrische Einrichtung, der Wasserkasten, der EleVator-Turass gefehlt, ausserdem sei der Einlaufskasten schwer verbogen gewesen. In der Zeit vor der Währungsreform hätten die fehlenden Teile nicht beschafft werden können, so dass auch die Klägerin in dieser Zeit den Mischer nicht habe benutzen können. Ein Mietausfall habe ihr daher damals nicht entstehen können. Der Schaden hätte zwar nach der Währungsreform behoben-werden können, die dadurch erwachsenden Kosten würden aber den Mietausfall aufgezehrt haben.
Wenn das Berufungsgericht die Entstehung eines Schadens für die Klägerin für die Zeit vor dem 20\ Juni 194-8 verneint, weil die zur Benutzung des Mischers fehlenden Ersatzteile nicht beschafft werden konnten, so kann dem in diesem Hechtszug nicht entgegengetreten werden, weil es sich hier um eine unangreifbare tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils handelt. Anders verhält es sich aber mit der Abweisung des Schadensersatzanspruches für die spätere Zeit. Sie beruht auf Rechtsfehlern, Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist sie durch Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 1948 (Bl 226 GA) zur Herausgabe des Regulusmischers aufgefordert worden. Sie haftet daher nach§ 990 Abs 2 BGB für allen Schaden, der durch ihren Verzug entstanden ist. Es ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass die Klägerin, wenn sie den Regulusmischer Ende Juni 1948 erhalten hätte, ihn alsbald hätte ausbessern und vermieten können, dass sie also durch den Verzug der Beklagten geschädigt worden ist* Wenn auch das Berufungsgericht die Feststellung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er sich beläuft, nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände treffen kann (§
 287 ZPO), so darf es dabei doch erhebliches Vorbringen der Parteien nicht unberücksichtigt lassen. Damit überschreitet es die Grenzen, die ihm auch bei der Anwendung des § 287 ZPO gesetzt sind. Das angefochtene Urteil beruht daher insoweit auf einem Verstoss gegen diese Verfahrensvorschrift
 
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und zudem auch die Nichtbeachtung des § 990 Abs 2 BGB*
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil nur insoweit aufrechtzuerhalten, als es die Klage'auf Herausgabe des Kompressors Marke N^H^^ &	und	auf Zahlung des
 Betrages von 440,63. DM nebst Zinsen hieraus abweist. Im übrigen musste es aufgehoben und die Sache, wie geschehen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Verweisung an einen anderen Senat des Gerichts beruht auf § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO,
Schmidt	Ascher	Baske
 Kregel	v,	Werner