hat der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7a April 1952 unter LIitwirkung der Bundesrichter Dro Bersch* Ascher* Dr0 Hartz, Johannsen und Dr* Kregel Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger und der Beklagte sind Brüder0 lire Eltern lebten in allgemeiner Gütergemeinschaft« Die Parteien haben die Gütergemeinschaft nach dem Tode ihres Vaters mit ihrer Kutter fortgesetzt«Ihre Mutter ist 1944 gestorben-«'f Die Parteien sind ihre Erben« Am 14« Mai 194-7 haben sie sich vor dem ITachlassgericht über den beweglichen ITach-lass ihrer Kutter geeinigt« Zum Gesamtgut' gehurte das Grundstück Dieses haben die Kläger im Wege der Teilungsvorsteigerung erworben« die Klage abzuweisen« Er macht geltends Aus der Vereinbarung vom 14« Mai 1947 ständen ihm noch Bestecke im Werte von 20«— DM zu« Eine alte Büroeinrichtung nebst einem Geldschrank-rsei- bisher noch nicht vorteilt worden« Die Mutter habe ihm testamentarisch die ganze Kauseinrichtung zugedacht; er sei auf die Auseinandersetzung vom 14B Mai,1947 nur eingegangen? in der das Grundstück duicli einen Sequester verwaltet worden sei* In dieser Abrechnung seien mehrere Posten bisher nicht be-PÜcksichtigt worden Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie auf eine unzulässige:Teilauseinandersetzung gerichtet sei „ \AUf die Berufung der Kläger hat das Oberlanöesgericlit das Urteil des Landgerichts durch Teilurteil geändert und den Ugiclagten verurteilt, einzuwilligen, dass ein Betrag von IQoOCOo— DU an die Kläger .als Gesamt gläubiger ausgekehrt werde* - ( 1i Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob das Klagbegehren als Verlangen auf Teilauseinandersetzung anzusehen sei, und hat ausgeführt, selbst wenn die Parteien sich hinsichtlich einzelner Gegenstände nicht auseinandergesetzt hätten, seien diese doch verhältnismässig von so geringer Bedeutung, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, den Klägern den mit Sicherheit auf sie entfallenden Teil ihres Anteils am Veisteigerungserlös vorzuenthal-terio Das Berufungsgericht hat demgemüs s von dem'hinterlegten Betrag folgende Beträge abgesetzt; Die Klage'war daher auf eine solche Teilung des Erlöses zu richten* Hierbei v?ar es - schon um den Streitwert niedriger zu halten - nicht ausgeschlossen^ den IQagantrag - statt auf Teilung schlechthin im Sinne einer Füs-leehrung an alle miterben - auf Einwilligung zur Auskeh-rung des auf die Kläger entfallenden Anteils zu stellen, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist* Die Kläger konnten es dabei dem Beklagten überlassen, ob er die von ihm begehrte Einwilligungserklärung notfalls nur Zug um Zug gegen eine ent sprechende Erklärung: ihrerseit s abgeben woll-te o Voraussetzung ihres Klagbegehrens war aber auch in diesem Falle ihr Einverständnis damit, dass der ihre eigene Forderung übersteigende Teil des Gesamtgutes an den Beklagten ausbezahlt wurde0 Denn nur dann hielt ihr Antrag - sofern der Klagantrag als Teilungsantrag gc.nlss £ 753 BGB schlüssig ist, zu demindest gegen die Bestimmungen über das .Zurückbehaltungsrecht (§.§• 273? 271 BGB)o Bs war aus diesem Grunde aufzuheben« Da nach Vorstehendem- zur Krage der Schillssigkeit des Klagantrags noch eine tatsächliche Klärung erforderlich ist, war die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be ruf ungsge ri ch t zur ückzuverv/e i sen» III«, Im übrigen sind die Angriffe der Revision unbegründete lo) Die lüge, die Teilauseinandersetzung vom 140 Bai 1947 sei gegenstandslos, weil die Beteiligten hierbei von irrigen Vorstellungen ausgegangen seien, ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden«, 2o) Ist hiernach davon auszugehen, dass die Ilausrats-vortoilung vom 14o Bai 1947 wirksam ist, dann konnte das Berufungsgericht auch ein Beilurteil erlassen« Der Beklagte macht insoweit zu Unrecht geltend, die Kläger wollten eine unzulässige Teilauseinandersetzung« Bie Tatsache, dass die Vereinbarung von 1947 noch nicht voll durchgeführt ist, ist in dieser Binsicht unei'heblich« Sie ändert nichts daran, dass die Karteien sich insoweit endgültig auseinandergesetzt haben, und kann allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht erfüllten Ansprüche aus dieser Vereinbarung geben« Soweit die Karteien über die Grundstück sab rechnung streiten, sind 'die streitigen Posten im laufe des Rechtsstreits in die Auseinandersetzung einbe-sogen und vom Berufungsgericht berücksichtigt worden« Tat- sächlich handelt es sich somit bei dem Peilurteil des Berufungsgerichts um die Gesamtauseinandersetzung hinsichtlich des noch nicht verteilten Restes des gemeinschaftlichen Vermögens der Parteien«, Das Berufungsgericht konnte daher die frage«, ob und inwieweit Peilauseinandersetzungen zulässig sindf dahingestellt lassen« Gemäss § 501 ZPO konnte es aber - unabhängig vonvdieser Präge - mit der zu II erörterten IJassgabe ein Peilurteil in der Höhe erlassen, in der den einzelnen Beteiligten nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens bei Berücksichtigung der noch ungeklärten Posten ein Anspruch auf einen Peil des Erlöses in jedem Palle zusteht0 Im einzelnen ergeben weder seine Ausführungen noch seine Berechnung hierzu einen Gesetzesvcrstoaso Die Revision hat insoweit auch keine Be-anstandungen erhoban«
oV\ IV ZR 190/51 V eric Lind et am 24 a April 1952 Klett J u s't i z ange s t e111 er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in 11 des Dentisten Karl V ^jjstrasse Beklagten9 Berufungsbeklagten und ReVisionskläger s.> — frozessbeVollmachtigters Rechtsanwalt Paulsen - gegen It den Kaufmann LVilli V 2o den Schiffsmakler Hugo v i 30 den Dentisten Otto V Umsinm;; e ^|: 4o den Kaufmann kalther V Kläger« Berufungskläger und Revisionsbeklagt eia , Prozessbcvollmächtig!er zu 2; 3 und 4s Rechtsanwalt Dr Prozessbevollmächtigter IIa Instanz zu lg Rechtsanwalt Dr, m hat der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7a April 1952 unter LIitwirkung der Bundesrichter Dro Bersch* Ascher* Dr0 Hartz, Johannsen und Dr* Kregel ä;; -. ■ \ k kn':-' : k- ;V:’ V . '.'-'ü/:,: kikkku .'I-. '• . Uk: k ' ; für Recht erkannt? Das Teilurteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21 o kürz 1951 wird aufgehoben«, Die Sa- che \7 dung, ruf un ird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-ai eh Uber die Kosten der Revision, an das 2e- gsgeriolit zurüclrverv/iesen» Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger und der Beklagte sind Brüder0 lire Eltern lebten in allgemeiner Gütergemeinschaft« Die Parteien haben die Gütergemeinschaft nach dem Tode ihres Vaters mit ihrer Kutter fortgesetzt«Ihre Mutter ist 1944 gestorben-«'f Die Parteien sind ihre Erben« Am 14« Mai 194-7 haben sie sich vor dem ITachlassgericht über den beweglichen ITach-lass ihrer Kutter geeinigt« Zum Gesamtgut' gehurte das Grundstück Dieses haben die Kläger im Wege der Teilungsvorsteigerung erworben« Der Erlösüberschuss ist beim Amtsgericht hinterlegt wordene. Die Kläger haben mit der Behauptung? dieser Erlös sei praktisch der einzige noch ■■gemeinschaftliche Vermögens gegenständ? beantragt ? den Bekla ten zu verurteilen? einzuv;illigen« dass von dem hinterlegten Betrage von 16*267?65 DM ein Betrag von 12*850?— DM an sie als Gesamtgläubiger ausgekehrt werde« Der Beklagte hat gebeten? die Klage abzuweisen« Er macht geltends Aus der Vereinbarung vom 14« Mai 1947 ständen ihm noch Bestecke im Werte von 20«— DM zu« Eine alte Büroeinrichtung nebst einem Geldschrank-rsei- bisher noch nicht vorteilt worden« Die Mutter habe ihm testamentarisch die ganze Kauseinrichtung zugedacht; er sei auf die Auseinandersetzung vom 14B Mai,1947 nur eingegangen? weil er damals noch nicht gewusst habe? dass er diese testamentarische Anordnung durch zwei Zeugen beweisen könne« Er könne noch Abrechnung für die Zeit verlangen? in der das Grundstück duicli einen Sequester verwaltet worden sei* In dieser Abrechnung seien mehrere Posten bisher nicht be-PÜcksichtigt worden Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie auf eine unzulässige:Teilauseinandersetzung gerichtet sei „ \AUf die Berufung der Kläger hat das Oberlanöesgericlit das Urteil des Landgerichts durch Teilurteil geändert und den Ugiclagten verurteilt, einzuwilligen, dass ein Betrag von IQoOCOo— DU an die Kläger .als Gesamt gläubiger ausgekehrt werde* - ( Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten* Er ■beantragt, das angefochtene Urteil aufzulieben und die Sache zurückzuvcrv/e i sen * Die Kläger zu 2, 3 und 4 bitten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwer-fen.a Der Kläger, zu 1 war in diesem Rechtszuge nicht vertreten* Entscheidungsgründes Die Revision ist begründet* 1i Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob das Klagbegehren als Verlangen auf Teilauseinandersetzung anzusehen sei, und hat ausgeführt, selbst wenn die Parteien sich hinsichtlich einzelner Gegenstände nicht auseinandergesetzt hätten, seien diese doch verhältnismässig von so geringer Bedeutung, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, den Klägern den mit Sicherheit auf sie entfallenden Teil ihres Anteils am Veisteigerungserlös vorzuenthal-terio Das Berufungsgericht hat demgemüs s von dem'hinterlegten Betrag folgende Beträge abgesetzt; a) 1/5 des Versteigerungserlöses, der Afan:sich,f den Beklagten gebühre, mit b) für etwaige Gegenrechnungen des Beklagten c) als Gicherheitsreserve für das weitere Verfahren einschlo eines etwaigen :ICosten— erstatt ung san Spruchs insgesamt 3o439?12 JM 230 o— Dü 2o500.,— DU J5.0.219.? 12 Dil Üs hat auf Grund dieser Berechnung einen entscheidungsrei-fen Teil zugunsten der Klager in Höhe von 10<.048? 53 DU an-genommeno IIo Zutreffend isü das Berufungsgericht davon ausgegangenj?* das:, die Vorschriften über die Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§* 1497 ff BCB) und der üiter-bengemeinschaft (§5 2042 ff BGB) in Betracht kom:ien0 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat mit dem Tode der mutter der '.Parteien geendigt (§ 1494 Abs 1 BGB)* Ihr Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört zu ihrem Bachlass * Da das streitige Grundstück zu dem ehelichen Gesamt gut gehört hat .und •idie^.ä?artexen\-al:s-,'-Abkönmilin'ge einerseits die Gütergemeinschaft mit ihrer überlebenden Hutter fortgesetzt haben (§ 1483 BGB), andererseits ihre Erben sind, sind beide Auseinandersetzungen durch den Anteil der Butte:. an der fortgesetzten Gütergemeinschaft miteinander verknüpft o Die Auseinandersetzungsvorschriften führen jedoch wegen des Grundstücks in beiden Beziehungen w auf die £§ 752 ff BGB als Klaggrundlage, hinsichtlich der fortgesetzten Gütergemeinschaft über die §§ 1498? 1477 Abs - T, bezüglich der Lliterbengemeinschaft gemäss § 2042 Abs 2 BGBo Hach 5 753 Abs 1 Satz 1 ist«, nachdem das Grundstück zwangsversteigert worden ist, der Erlös zu teilen,. Die Klage'war daher auf eine solche Teilung des Erlöses zu richten* Hierbei v?ar es - schon um den Streitwert niedriger zu halten - nicht ausgeschlossen^ den IQagantrag - statt auf Teilung schlechthin im Sinne einer Füs-leehrung an alle miterben - auf Einwilligung zur Auskeh-rung des auf die Kläger entfallenden Anteils zu stellen, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist* Die Kläger konnten es dabei dem Beklagten überlassen, ob er die von ihm begehrte Einwilligungserklärung notfalls nur Zug um Zug gegen eine ent sprechende Erklärung: ihrerseit s abgeben woll-te o Voraussetzung ihres Klagbegehrens war aber auch in diesem Falle ihr Einverständnis damit, dass der ihre eigene Forderung übersteigende Teil des Gesamtgutes an den Beklagten ausbezahlt wurde0 Denn nur dann hielt ihr Antrag :g;#gü üv a. g-.i. •. f;ü g-\ Agg'y. ‘Dg:- •. g g" • a .V&SwA ' Üüüä ÜÜ'' ggäw sich im nahmen einer Teilung.'klage im ginne des 5 753 BCD und war als solche schlitzsig0 Die Kläger haben zwar im Laufe des Rechtsstreits zu erkennen gegeben, dass sie auch ei-ner Zahlung an den Beklagten zustImmen würden, sie haben insbesondere, mit Schriftsatz vom 25o November 1950 (Bl 12 GA) erklärt,; sie seien bereit, dem Beklagten seinen vollen Anteil herauszugehen und etwaige anderweitige .Ansprüche gegen den Beklagten gesondert geltend zu machen0 Es ist aber nicht ersichtlich, ob sie dieses Einverständnis bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszuge aufrochterhalten haben und aus welchen Gründen das Berufungsgericht nicht auf das von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 13o Februar 1951 (Bl 56 ff) geltendgemachte Zurückbehaltungsrecht^eingegangen ist* Denn in diesem Bchri£tsa.tz hat der Beklagtj -zutreffend erklärt, er könne vcilangen, dass nicht nur er in die Auskehrung des den Klägern endgültig zukommenden Anteils einwillige, sondern dass auch diese ihrerseits seinen Anteil in seiner endgültigen Höhe freigäbeiw Das-angefochtene Urteil verstösst daher,.'auch - sofern der Klagantrag als Teilungsantrag gc.nlss £ 753 BGB schlüssig ist, zu demindest gegen die Bestimmungen über das .Zurückbehaltungsrecht (§.§• 273? 271 BGB)o Bs war aus diesem Grunde aufzuheben« Da nach Vorstehendem- zur Krage der Schillssigkeit des Klagantrags noch eine tatsächliche Klärung erforderlich ist, war die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be ruf ungsge ri ch t zur ückzuverv/e i sen» III«, Im übrigen sind die Angriffe der Revision unbegründete lo) Die lüge, die Teilauseinandersetzung vom 140 Bai 1947 sei gegenstandslos, weil die Beteiligten hierbei von irrigen Vorstellungen ausgegangen seien, ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden«, 2o) Ist hiernach davon auszugehen, dass die Ilausrats-vortoilung vom 14o Bai 1947 wirksam ist, dann konnte das Berufungsgericht auch ein Beilurteil erlassen« Der Beklagte macht insoweit zu Unrecht geltend, die Kläger wollten eine unzulässige Teilauseinandersetzung« Bie Tatsache, dass die Vereinbarung von 1947 noch nicht voll durchgeführt ist, ist in dieser Binsicht unei'heblich« Sie ändert nichts daran, dass die Karteien sich insoweit endgültig auseinandergesetzt haben, und kann allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht erfüllten Ansprüche aus dieser Vereinbarung geben« Soweit die Karteien über die Grundstück sab rechnung streiten, sind 'die streitigen Posten im laufe des Rechtsstreits in die Auseinandersetzung einbe-sogen und vom Berufungsgericht berücksichtigt worden« Tat- r;| 4 8 r- sächlich handelt es sich somit bei dem Peilurteil des Berufungsgerichts um die Gesamtauseinandersetzung hinsichtlich des noch nicht verteilten Restes des gemeinschaftlichen Vermögens der Parteien«, Das Berufungsgericht konnte daher die frage«, ob und inwieweit Peilauseinandersetzungen zulässig sindf dahingestellt lassen« Gemäss § 501 ZPO konnte es aber - unabhängig vonvdieser Präge - mit der zu II erörterten IJassgabe ein Peilurteil in der Höhe erlassen, in der den einzelnen Beteiligten nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens bei Berücksichtigung der noch ungeklärten Posten ein Anspruch auf einen Peil des Erlöses in jedem Palle zusteht0 Im einzelnen ergeben weder seine Ausführungen noch seine Berechnung hierzu einen Gesetzesvcrstoaso Die Revision hat insoweit auch keine Be-anstandungen erhoban« IVo Da d?r klüger zu 1 in diesem Rechtszuge nicht vertreten v:ar, die Revision aber auch ihm gegenüber begründet ist.- war die getroffen? nt Scheidung insoweit gemäss den § 557. 551 ZPO als Versüumnisurteil zu erlassen« o 0 Dr- ier sch Ascner Dr. Hartz Johannsen Aregel