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BGH · IV ZR 189/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 189/90

Dezember 1984 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger sie nicht von dem schwebenden Zwangsversteigerungsverfahren unterrichtet habe. Der Kläger hat behauptet, er habe den Vertreter der Beklagten umfassend - auch über das Zwangsversteigerungsverfahren - unterrichtet. Sie hat behauptet, der Kläger habe auch verschwiegen, daß der Verpächter wegen Brandstiftung verurteilt sei und der Vorversicherer deswegen den Vertrag gekündigt habe. Sie beanstandet, daß sich der Kläger in dem Versicherungsvertrag als Landwirt bezeichnet habe, während er von Beruf Bootsmann sei. dem habe der Kläger nach dem Brand als Schaden solche Mengen an Getreide, Heu und Stroh angegeben, wie sie nach den Schuttresten nicht vorhanden gewesen sein könnten. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß der Kläger das Interesse des Verpächters versichert habe. Gegenüber diesen Ansprüchen habe die Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 826 BGB, den sie dem Kläger nach § 404 BGB entgegenhalten könne. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil sie dem Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Auslegung des Versicherungsvertrages durch das Berufungsgericht, daß der Kläger allein das Interesse des Verpächters versichert, also eine Fremdversicherung genommen habe. Sie führt vielmehr aus, dem Berufungsgericht könne darin gefolgt werden, daß es sich bei der vom Kläger beantragten Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 74 Abs. 1 WG gehandelt habe. Die auch ohne Rüge, § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vorzunehmende Nachprüfung darauf, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Versicherungsvertrages als Individualvereinba-rung anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt hat, führt nicht zur Feststellung solcher Fehler. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 1) hat der Senat die Frage aufgeworfen, ob nicht in der Feuerversicherung der Mieter oder Pächter allgemein als in den Versicherungsschutz einbezogen angesehen werden müsse (für die Leitungswasserversicherung verneinend Senatsurteil vom 23. Allerdings muß sich der Kläger die Kenntnis und das Verhalten des versicherten Verpächters nach § 79 Abs. 1 WG grundsätzlich zurechnen lassen. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme festgesteilt, der Verpächter habe gewußt, daß der Vorversicherer, der das Versfcherungsverhältnis nach dem Brand von 1982 gekündigt hat, nicht mehr bereit war, das Risiko zu tragen. Es hat die Auffassung vertreten, wenn der Verpächter ^-n Kenntnis dessen, daß kein Versicherer mit „ihm eine Feuerversicherung schließen werde, dem Pächter vertraglich die Verpflichtung auferlege, eine Feuerversicherung für das Anwesen abzuschließen, so habe der Verpächter in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise sich des Klägers bedient, um sich zu dem Schaden der Beklagten eine Rechtsposition zu verschaffen, die er selbst als Verpächter nicht hätte erlangen können. Verlangt der Verpächter vom Pächter, dieser solle für die Pachtsache eine Feuerversicherung abschließen, so ist dieser Vorgang zunächst wertneutral. Ist ein Versicherer in Kenntnis dieser Umstände bereit, mit dem Pächter einen Vertrag zu schließen, so wäre der Versuch des Verpächters, über den Pächter eine Feuerversicherung zu erlangen, nicht zu beanstanden. Dem Verpächter hätte es nach § 16 WG oblegen, dafür zu sorgen, daß seine Kenntnis von diesen Gefahrumständen entweder unmittelbar durch ihn oder über den Pächter an den künftigen Versicherer gelangte. Insoweit ist die Kenntnis des Verpächters von den gefahrerheblichen Umständen dem Kläger nach § 79 Abs. 1 WG zuzurechnen. Daneben bleibt nach § 22 WG das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, § 123 BGB, unberührt. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 -VersR 1989, 465) liegt hier in dem Verschweigen gefahrerheblicher Umstände nicht zugleich eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB. c) Die dem Kläger nach § 79 WG zuzurechnende Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten des versicherten Verpächters führt nicht zur Leistungsfreiheit der Beklag- Ein Rücktritt vom Vertrag, § 16 Abs. 2 Satz 1 WG, würde die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nur befreien, wenn das Verschweigen der gefahrerheblichen Umstände durch den Verpächter Einfluß auf den Eintritt des Brandes gehabt hätte, § 21 WG. 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam ist. Die Angabe des Klägers im Versicherungsantrag [Bl. 265 GA], er sei von Beruf Landwirt, kann nicht als Täuschung angesehen werden, auch wenn der Kläger früher als Bootsmann gearbeitet hat. fraglich, ob der Umstand ais gefahrerheblich anzusehen ist, daß sich das Grundstück in der Zwangsversteigerung befand, als der Kläger den Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages stellte. Im Hinblick auf die Anfechtung der Beklagten wird es auch zu berücksichtigen hauen, daß nicht jedes Verschweigen gefahrerhebiicher Umstände schon den Schluß auf eine arglistige Täuschung rechtfertigt (vgl. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sich bei der Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, indem er falsche Angaben über die Menge des vom Brand betroffenen Getreides, Heus und Strohs gemacht habe [Bl. 27, 88 GA]. Ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers wirkt sich auch auf die Ansprüche des Versicherten aus, weil dieser die Rechte aus der Versicherung nur so erwerben kann, wie der Versiehe- 5. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes zu mehreren entscheidungserheblichen Fragen wie auch zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 74 WG § 559 ZPO § 76 WG § 826 BGB § 79 WG § 826 BGB § 16 WG § 124 BGB § 74 WG
WGvertragenVerpächterBGBBerufungsgerichtUmstandPächterKlägerFeuerversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 189/90	Verkündet	am:
18. September 1991 Estel
 JustizoberSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Manfred
 Straße 198,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäli v.
Prof.
gegen
AG, vertreten durch den eeer vertreten durch ihren Vorsitzenden, Hans -Straße 110,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 18. Septeadaer 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. November 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der Grundlage der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) in Höhe von 348.919,64 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Der Kläger hatte das Anwesen von dem Landwirt gepachtet. Nach dem Pachtvertrag vom 2. Januar 1983 war der Kläger verpflichtet, auf seine Kosten eine Feuerversicherung
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für das Anwesen abzuschließen; eine etwaige Entschädigungssumme sollte dem Kläger gebühren. In dem Antrag vom 11. Oktober 1984 auf Abschluß einer Feuerversicherung gab der Kläger zutreffend an, Pächter des Hofes zu sein. Zu jenem Zeitpunkt befand sich das Grundstück in der Zwangsversteigerung. Der Verpächter verbüßte wegen Brandstiftung eine 7 1/2jährige Haftstrafe. Der Vorversicherer hatte die Feuerversicherung gekündigt. Am 25. November 1984 brach in den Stallungen des Hofes ein Feuer aus, dessen Ursache nicht ermittelt werden konnte. Am 5. Dezember 1984 ersteigerte der Kaufmann G^0JP^| das Grundstück. Er veräußerte es im Juni 19 85 an den Kläger und trat diesem im April 1986 den Anspruch auf die erwartete Versicherungssumme ab.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger sie nicht von dem schwebenden Zwangsversteigerungsverfahren unterrichtet habe. Außerdem focht sie den Vertrag, gestützt auf denselben Grund, wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger an.
Der Kläger hat behauptet, er habe den Vertreter der Beklagten umfassend - auch über das Zwangsversteigerungsverfahren - unterrichtet.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie hat behauptet, der Kläger habe auch verschwiegen, daß der Verpächter wegen Brandstiftung verurteilt sei und der Vorversicherer deswegen den Vertrag gekündigt habe. Sie beanstandet, daß sich der Kläger in dem Versicherungsvertrag als Landwirt bezeichnet habe, während er von Beruf Bootsmann sei. Außer-
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dem habe der Kläger nach dem Brand als Schaden solche Mengen an Getreide, Heu und Stroh angegeben, wie sie nach den Schuttresten nicht vorhanden gewesen sein könnten. Auch im übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe des Brandschadens.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 218.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in voller Höhe weiter.
Entscheidunqsaründe:	^	""
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß der Kläger das Interesse des Verpächters	versichert	habe. Dies habe der Ver-
pflichtung des Klägers aus dem Pachtvertrag entsprochen. In seinem Versicherungsantrag habe der Kläger angegeben, daß er Pächter des Grundstücks und der zu versichernden Sachen sei. Bei der Sachversicherung gehe es um die Substanz am Eigentum. Deshalb seien im Schadensfall die Wiederherstellungskosten geschuldet. Das Gebrauchsinteresse des Pächters sei zwar theoretisch versicherbar. Es sei aber regelmäßig vom Vertrag nicht erfaßt und liege nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen außerhalb des entschädigungspflichtigen Schadens. Ein Interesse des Pächters sei auch nicht deshalb
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mitversichert, weil er nach Beendigung des Pachtverhältnisses Rückgabe einer einwandfreien Pachtsache schulde, denn der Pächter habe für die Substanz der Sache nicht einzustehen .
Danach ergebe sich aus den Umständen, daß die Versicherung für den Eigentümer genommen werden sollte, so daß es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handele und die Rechte aus dem Vertrag dem versicherten Eigentümer zustünden. Gegenüber diesen Ansprüchen habe die Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 826 BGB, den sie dem Kläger nach § 404 BGB entgegenhalten könne.
2.	Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil sie dem Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Die Revision wendet sich nicht gegen die Auslegung des Versicherungsvertrages durch das Berufungsgericht, daß der Kläger allein das Interesse des Verpächters versichert, also eine Fremdversicherung genommen habe. Sie führt vielmehr aus, dem Berufungsgericht könne darin gefolgt werden, daß es sich bei der vom Kläger beantragten Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 74 Abs. 1 WG gehandelt habe.
Mit seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die allerdings schwache (vgl. Prölss/Martin, 24. Aufl. § 80 WG Anm. 1) Vermutung des § 80 Abs. 1 WG als widerlegt angese-
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hen. Die auch ohne Rüge, § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vorzunehmende Nachprüfung darauf, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Versicherungsvertrages als Individualvereinba-rung anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt hat, führt nicht zur Feststellung solcher Fehler.
Im Urteil vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 1) hat der Senat die Frage aufgeworfen, ob nicht in der Feuerversicherung der Mieter oder Pächter allgemein als in den Versicherungsschutz einbezogen angesehen werden müsse (für die Leitungswasserversicherung verneinend Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I 1). Da das Berufungsgericht aufgrund der konkreten Umstände den Vertrag der Parteien rechtsfehlerfrei so ausgelegt hat, daß allein das Interesse des Verpächters versichert werden sollte, braucht der Senat auch die umgekehrte Frage nicht zu entscheiden, ob der Pächter bei der Feuerversicherung neben dem Interesse des Verpächters auch sein etwaiges Wiederherstellungsinteresse mitversichern lassen kann.
b)	Die Ansprüche aus dem für fremde Rechnung abgeschlossenen Versicherungsvertrag kann der Kläger als Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend machen, § 76 Abs. 1 WG.
Allerdings muß sich der Kläger die Kenntnis und das Verhalten des versicherten Verpächters nach § 79 Abs. 1 WG grundsätzlich zurechnen lassen.
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme festgesteilt, der Verpächter	habe gewußt, daß der
 Vorversicherer, der das Versfcherungsverhältnis nach dem Brand von 1982 gekündigt hat, nicht mehr bereit war, das Risiko zu tragen. Der Verpächter habe auch gewußt, nachdem er wegen Brandstiftung zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, daß er keinen Feuerversicherer für das Eigentum eines Brandstifters finden werde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. Mit ihnen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Feld tatrichterlicher Beweiswürdigung.
Dem Berufungsgericht ist aber in seiner rechtlichen Wertung nicht zu folgen, die es an seine Feststellungen knüpft. Es hat die Auffassung vertreten, wenn der Verpächter ^-n Kenntnis dessen, daß kein Versicherer mit „ihm eine Feuerversicherung schließen werde, dem Pächter vertraglich die Verpflichtung auferlege, eine Feuerversicherung für das Anwesen abzuschließen, so habe der Verpächter in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise sich des Klägers bedient, um sich zu dem Schaden der Beklagten eine Rechtsposition zu verschaffen, die er selbst als Verpächter nicht hätte erlangen können. Damit sieht das Berufungsgericht den Tatbestand des § 826 BGB als erfüllt an.
Verlangt der Verpächter vom Pächter, dieser solle für die Pachtsache eine Feuerversicherung abschließen, so ist dieser Vorgang zunächst wertneutral. Er verdient im vorliegenden Falle ein Unwerturteil erst dadurch, daß dem künftigen Versicherer bei Vertragsschluß nicht offengelegt wurde, der Verpächter verbüße zur Zeit eine Haftstrafe wegen Brand-
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Stiftung, und der Vorversicherer habe den Vertrag deswegen gekündigt. Ist ein Versicherer in Kenntnis dieser Umstände bereit, mit dem Pächter einen Vertrag zu schließen, so wäre der Versuch des Verpächters, über den Pächter eine Feuerversicherung zu erlangen, nicht zu beanstanden. Damit stellt sich das Fehlverhalten des Verpächters als Verschweigen eines in seiner Person liegenden gefahrerheblichen Umstandes dar. Dem Verpächter	hätte	es	nach	§	16 WG oblegen,
 dafür zu sorgen, daß seine Kenntnis von diesen Gefahrumständen entweder unmittelbar durch ihn oder über den Pächter an den künftigen Versicherer gelangte. Denn es handelt sich um Gefahrumstände, die geeignet waren, auf den Entschluß des Versicherers Einfluß zu nehmen, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Insoweit ist die Kenntnis des Verpächters von den gefahrerheblichen Umständen dem Kläger nach § 79 Abs. 1 WG zuzurechnen.
Die Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht hat der Gesetzgeber in den §§ 16ff. WG abschließend geregelt. Danach kommen nur Prämienerhöhung, Kündigung oder Rücktritt in Betracht. Daneben bleibt nach § 22 WG das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, § 123 BGB, unberührt. Damit wird den Belangen des Versicherers ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein Anlaß, dem Versicherer darüber hinaus ohne das Hinzutreten besonderer Umstände weitere Einredemöglichkeiten zuzubilligen. Eine Anwendung des § 826 BGB käme nur in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. WG nicht eingreift oder wo andere geschützte Interessen des Versicherers durch die §§ 16ff. WG nicht abschließend behandelt sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar
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1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter I 2). An diesen Erwägungen ändert sich nichts dadurch, daß die §§ 16ff. WG erst über die Zurechnung nach § 79 WG angewandt werden.
Anders als im Falle einer schon bei Vertragsschluß beabsichtigten Herbeiführung des Versicherungsfalls (vgl. den Fall des Senatsurteils vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 -VersR 1989, 465) liegt hier in dem Verschweigen gefahrerheblicher Umstände nicht zugleich eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB.
Der damalige Eigentümer	verpachtete	seinen	Hof,
 weil er wegen seiner langjährigen Haftstrafe nicht mehr in der Lage war, das Anwesen selbst zu bewirtschaften. Erhöhung und Verminderung der Brandgefahr hingen nach der Verpachtung im wesentlichen vom Pächter ab. Es ist deshalb nicht unverständlich, wenn der Verpächter den Pächter verpflichtete, eine Feuerversicherung abzuschließen, auch wenn der Verpächter selbst eine solche Versicherung nicht hätte erlangen können. Wenn der Verpächter vor diesem Hintergrund die in seiner Person liegenden gefahrerheblichen Umstände verschwieg, so erhält sein gesamtes Verhalten noch kein sittenwidriges Gepräge. Das kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen selbst beurteilen (vgl. BGHZ 107, 92, 96).
c)	Die dem Kläger nach § 79 WG zuzurechnende Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten des versicherten Verpächters führt nicht zur Leistungsfreiheit der Beklag-
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Ein Rücktritt vom Vertrag, § 16 Abs. 2 Satz 1 WG, würde die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nur befreien, wenn das Verschweigen der gefahrerheblichen Umstände durch den Verpächter Einfluß auf den Eintritt des Brandes gehabt hätte, § 21 WG. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch hat die Beklagte dafür nichts vorgetragen. Ob in dem Verschweigen des Pächters eine arglistige Täuschung,
§ 22 WG, § 123 BGB, zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn auf diesen etwaigen Anfechtungsgrund hat die Beklagte ihre Anfechtungserklärung nicht gestützt (vgl. ihr Schreiben vom 21. Dezember 1984). Nach Ablauf der Frist des § 124 BGB kann dieser Grund auch nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. Senat surteil vom 29. Januar 1969 - IV ZR 518/68 - VersR 1969, 319 unter III Abs. 4).
3.	Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam ist. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Jedoch sind nicht sämtliche von der Beklagten genannten Gründe geeignet, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu stützen.
Die Angabe des Klägers im Versicherungsantrag [Bl. 265 GA], er sei von Beruf Landwirt, kann nicht als Täuschung angesehen werden, auch wenn der Kläger früher als Bootsmann gearbeitet hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete der Kläger bereits seit einiger Zeit den Hof. Er übte also die Tätigkeit eines Landwirts aus. Im Verständnis der Vertragsparteien ist die Angabe "Landwirt" keine festgefügte Berufsbezeichnung, die eine Verwendung in dem Antragsformular als unzutreffend erscheinen ließe.
Es ist. fraglich, ob der Umstand ais gefahrerheblich anzusehen ist, daß sich das Grundstück in der Zwangsversteigerung befand, als der Kläger den Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages stellte. Dies wird das Berufungsgericht aufgrund der von ihm noch zu treffenden Feststellungen zu würdigen haben. Im Hinblick auf die Anfechtung der Beklagten wird es auch zu berücksichtigen hauen, daß nicht jedes Verschweigen gefahrerhebiicher Umstände schon den Schluß auf eine arglistige Täuschung rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vorn 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter II).
4.	Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sich bei der Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, indem er falsche Angaben über die Menge des vom Brand betroffenen Getreides, Heus und Strohs gemacht habe [Bl. 27,	88	GA].	Auch dieser Behauptung wird
 das Berufungsgericht noch nachzugehen haben. Denn trifft sie zu, kommt eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 16 AFB in Betracht (zu den Anforderungen an die Darlegungsund Beweislast vgl. insbesondere das Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 43/80 - VersR 1981, 446). Die Leistungsfreiheit der Beklagten, soweit die Voraussetzungen des § 16 AFB gegeben sind, entfällt nicht deshalb, weil die Folgen im allgemeinen den Versicherten treffen, während der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls begangen hat (anders bei der Kfz-Haft-pf 1 ichtversicherung, BGHZ 49,	130).	Ein	vertragswidriges
 Verhalten des Versicherungsnehmers wirkt sich auch auf die Ansprüche des Versicherten aus, weil dieser die Rechte aus der Versicherung nur so erwerben kann, wie der Versiehe-
rungsnehmer sie gestaltet (Prölss, Versicherungsrecht 1968, 268 unter CI 1). Nur unter der Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten erfüllt und sich redlich verhält, verpflichtet sich der Versicherer, Versicherungsschutz zu gewähren (vgl. BGHZ 44, 1, 7f. und die bei Prölss/Martin, 24. Aufl. § 74 WG Anm. 2 weiter angeführte Rechtsprechung).
5.	Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes zu mehreren entscheidungserheblichen Fragen wie auch zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting