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BGH · IV ZR 189/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 189/69

WG § 67 Der Übergang des Ersatzanspruchs ist nach § 67 Abs.2VVG auch dann ausgeschlossen, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem haftpflichtigen Familienangehörigen nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers fortbesteht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Klägerin hat erwidert, § 67 Abs. 2 WG hindere ihren Anspruch nicht, weil der Versicherungsnehmer in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entschädigungsleißtung unstreitig mit dem Beklagten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, die Annahme einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werde nicht durch den Umstand gehindert, daß der Versicherungsnehmer werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. Bereits das Landgericht hat es deshalb mit Recht abgelehnt, über die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt hinaus noch Einzelheiten der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer zu ermitteln. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 WG genügte und daß der Wegzug des Versicherungsnehmers vor Empfang der Versicherungsleistung bedeutungslos war. Das Berufungsgericht hat mit Recht die abweichende, nicht auf OLG Nürnberg VersR I960, 975 zu stützende Ansicht von Prölss/Martin § 67 An. 8 abgelehnt, die häusliche Gemeinschaft müsse auch noch im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherers bestehen, und ist der herrschenden Meinung gefolgt (Wahle VersR 1963, 76 und hieran anschließend OGH Wien VersR 1964, 692 unter Aufgabe der Entscheidung vom 16. § 67 Abs. 2 WG verhält sich über den Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger für den Fall, daß dieser ein mit ihm in häuslicher Dieser den Gegenstand der Übergangsregelung bildende Ersatzanspruch wird, wie besonders Roelli/Jaeger und Sieg aaO hervorheben, durch den Schadensfall begründet und ist mit ihm bereits angelegt, mag ein Forderungserwerb durch den Versicherer auch erst später in Betracht kommen. Der Zeitpunkt des etwaigen Forderungsübergangs kann, wie die herrschende Ansicht mit Recht betont, aus dem Grunde nicht gemeint sein, weil er von beiden Vertragspartnern beeinflußt ("manipuliert") werden könnte; sei es, daß der Versicherungsnehmer die häusliche Gemeinschaft gezielt vor der Regulierung des Schadens begründet, sei es, daß der Versicherer in Erwartung ihrer bevorstehenden Aufhebung (etwa durch Heirat) die Entschädigungsleistung hinauszögert. Der Versicherungsnehmer soll davor geschützt werden, daß er durch den Rückgriff des Versicherers gegen einen Familienangehörigen indirekt in Mitleidenschaft gezogen wird, wie dies bei der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt regelmäßig mehr oder weniger der Fall wäre. Auch soll es dem Versicherer nicht gestattet sein, den schuldigen Familienangehörigen mit Forderungen womöglich im Klagewege zu überziehen, von deren Erhebung der Versicherungsnehmer im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte (BGHZ 41, 79, 83). Das Ergebnis wirkt sich praktisch, jedenfalls bei der Fahrzeugversicherung, als eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen aus, insofern ihnen der durch eigene Fahrlässigkeit verursachte Schaden abgenommen wird (Roelli/Jaeger aaO). Diese Gesichtspunkte entfallen nicht, wenn die häusliche Gemeinschaft nach Eintritt des Versicherungsfalls, aber vor der Entschädigungszahlung des Versicherers beendet wird. Es könnte ferner nicht angenommen werden, daß das ideele Interesse des Versicherungsnehmers an der Erhaltung des Familienfriedens entfällt oder seine Schutzwürdigkeit verliert, sobald die häusliche Gemeinschaft mit dem beteiligten Angehörigen endet. Schließlich vermöchte es diese Beendigung vor Zahlung des Versicherers nicht zu rechtfertigen, dem haftpflichtigen Familienangehörigen den durch § 67 Abs. 2 VVG faktisch gewährten und mit dem Versicherungsfall wirksam gewordenen Versicherungsschutz nachträglich zu entziehen.

Zitierte Normen: § 67 WG § 67 VVG
WGVersicherersVersicherungsnehmerVersRVersichereraaOGemeinschaftFamilienangehörigenKlägerinhäuslich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WG § 67
Der Übergang des Ersatzanspruchs ist nach § 67 Abs. 2VVG auch dann ausgeschlossen, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem haftpflichtigen Familienangehörigen nicht bis zur Ersatzleistung des Versicherers fortbesteht.
BGB, ürt. v. 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 - OM Nürnberg
LG Ansbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 189/69	URTEIL	Verkündet	am
30. Juni 1971 Blecher Justizhauptsekretär
 als Urk und« beam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der ____________
in	W|
ihren Vorstand Josef W| Hans
 Versicherungs-Aktiengesellschaft Straße vertreten durch Ulrich	und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Herrn Helmut
 Hr. M
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Pr. Reinhardt und Dr. Buchbolz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte verschuldete am 20. März 1967 mit dem PKW seines Bruders Siegfried S. fahrlässig einen Verkehrsunfall. Am Wagen entstand Totalschaden.
Das Pahrzeug war bei der Klägerin kaskoversichert. Die Klägerin zahlte am 7. September 1967 an Siegfried S. als Entschädigung 4.400,- IM. Vor dieser Zahlung, am 29. Juli 1967, hatte der Versicherungsnehmer geheiratet und einen eigenen Hausstand gegründet. Die Klägerin hat nach § 67 WG vom Beklagten die Erstattung ihrer Leistungen, einschließlich Nebenkosten 4.635,25 UM nebst Zinsen, verlangt.
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat geltend gemacht, er habe zur Zeit des Unfalls mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt (§ 67 Abs. 2 WG). Überdies habe er den Wagen allein gefahren und auch selbst die Prämie der Kaskoversicherung gezahlt; sein Bruder habe derzeit keine Fahrerlaubnis besessen. Am Unfalltag habe er seinen Bruder wie gewöhnlich nach einem bei der Familie verbrachten Wochenende zu seinem auswärtigen Arbeitsort gefahren. Der Klägerin stehe nach alledem eine auf sie übergegangene Schadensersatzforderung nicht zu.
Die Klägerin hat erwidert, § 67 Abs. 2 WG hindere ihren Anspruch nicht, weil der Versicherungsnehmer in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entschädigungsleißtung unstreitig mit dem Beklagten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Überdies sei das auch zur Unfallzeit nicht der Fall gewesen; der damals noch unverheiratete Versicherungsnehmer habe an seinem auswärtigen Arbeitsort gewohnt und sich nur besuchsweise bei der Familie aufgehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
- 4. -
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lebten der Beklagte und der Versicherungsnehmer zur Zeit des Unfalls in häuslicher Gemeinschaft. Das Berufungsgericht ist dieser Beurteilung ohne Rechtsirrtum beigetreten. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, die Annahme einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werde nicht durch den Umstand gehindert, daß der Versicherungsnehmer werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH VersR 1961, 1077 und für einen ganz gleichliegenden Fall OGH Wien VersR 1964, 692; ferner Prölss/ Martin WG 18. Aufl., AEB § 1 Anm. 6; Roelli/Jaeger, Kommentar zu dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 Note 59).
Die Revision rügt zu Unrecht, die Voraussetzungen der häuslichen Gemeinschaft seien zwar im Verhältnis der Brüder zu der Mutter erfüllt, bei der sie wohnten, nicht aber im Verhältnis untereinander, da insoweit über die wirtschaftlichen Beziehungen nichts festgestellt sei. Häusliche Gemeinschaft besteht zwischen allen Familienangehörigen, die sich in den Rahmen eines gemeinsamen Haushalts einftigen (vgl. Prölss/ Martin aaO). § 67 Abs. 2 WG stellt auf dieses Lebensverhältnis ab und läßt es genügen, weil es in aller Regel mit wirtschaftlicher Abhängigkeit verknüpft ist, die sich indessen im Einzelfall nicht leicht und mit
 
genügender Sicherheit bejahen oder verneinen ließe (Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungs-Vertragsrecht 1952, S. 290). Bereits das Landgericht hat es deshalb mit Recht abgelehnt, über die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt hinaus noch Einzelheiten der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer zu ermitteln.
2.	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 WG genügte und daß der Wegzug des Versicherungsnehmers vor Empfang der Versicherungsleistung bedeutungslos war. Das Berufungsgericht hat mit Recht die abweichende, nicht auf OLG Nürnberg VersR I960, 975 zu stützende Ansicht von Prölss/Martin § 67 Anm. 8 abgelehnt, die häusliche Gemeinschaft müsse auch noch im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherers bestehen, und ist der herrschenden Meinung gefolgt (Wahle VersR 1963, 76 und hieran anschließend OGH Wien VersR 1964, 692 unter Aufgabe der Entscheidung vom 16. Mai 1961 = VersR 1963, 75; Ehrenzweig aaO S. 290; Roelli/Jaeger aaO Art. 72 Note 63; Wussow Informationen 1965 S. 29; Sieg bei Bruck/Möller WG 8. Aufl., § 67 Anm. 107, und in VersRdsch 1968,
181, 192).
§ 67 Abs. 2 WG verhält sich über den Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger für den Fall, daß dieser ein mit ihm in häuslicher
 
Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Dieser den Gegenstand der Übergangsregelung bildende Ersatzanspruch wird, wie besonders Roelli/Jaeger und Sieg aaO hervorheben, durch den Schadensfall begründet und ist mit ihm bereits angelegt, mag ein Forderungserwerb durch den Versicherer auch erst später in Betracht kommen.
Spricht schon diese grundsätzliche Erwägung für den Eintritt des Versicherungsfalls als den maßgeblichen Zeitpunkt, so erst recht der Umstand, daß nur dann der Anknüpfungspunkt objektiv, eindeutig und unverrückbar bestimmt ist. Der Zeitpunkt des etwaigen Forderungsübergangs kann, wie die herrschende Ansicht mit Recht betont, aus dem Grunde nicht gemeint sein, weil er von beiden Vertragspartnern beeinflußt ("manipuliert") werden könnte; sei es, daß der Versicherungsnehmer die häusliche Gemeinschaft gezielt vor der Regulierung des Schadens begründet, sei es, daß der Versicherer in Erwartung ihrer bevorstehenden Aufhebung (etwa durch Heirat) die Entschädigungsleistung hinauszögert. Hinzu kommt die besonders von Wussow aaO bemerkte Unsicherheit in dem praktisch häufigen Fall von Teilleistungen des Versicherers. Es wäre in der Tat ein schwer annehmbares Ergebnis, wenn der in § 67 Abs. 2 WG behandelte Ersatzanspruch hinsichtlich des Übergangs auf den Versicherer in Teilbeträge nach Maßgabe der einzelnen Entschädigungsleistungen zerlegt werden müßte, je nachdem ob sie während des Bestehens oder nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erbracht worden sind.
 
Den Ausschlag gibt schließlich der Sinn und Zweck der Bestimmung. Der Versicherungsnehmer soll davor geschützt werden, daß er durch den Rückgriff des Versicherers gegen einen Familienangehörigen indirekt in Mitleidenschaft gezogen wird, wie dies bei der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt regelmäßig mehr oder weniger der Fall wäre. Die Leistung des Versicherers soll ihm auf diesem mittelbaren Wege auch nicht teilweise wieder entzogen werden können (vgl. BGH VersR 1961, 1077). Auch soll es dem Versicherer nicht gestattet sein, den schuldigen Familienangehörigen mit Forderungen womöglich im Klagewege zu überziehen, von deren Erhebung der Versicherungsnehmer im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte (BGHZ 41, 79, 83). Dem Versicherer sind diese Einschränkungen zuzu demuten, weil sein Rückgriffsrecht selbst im wesentlichen auf Billigkeitsgründe zurückgeht, insbesondere die im Regelfall sonst eintretende Doppelentschädigung des Versicherungsnehmers verhindern soll. Das Ergebnis wirkt sich praktisch, jedenfalls bei der Fahrzeugversicherung, als eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen aus, insofern ihnen der durch eigene Fahrlässigkeit verursachte Schaden abgenommen wird (Roelli/Jaeger aaO).
Diese Gesichtspunkte entfallen nicht, wenn die häusliche Gemeinschaft nach Eintritt des Versicherungsfalls, aber vor der Entschädigungszahlung des Versicherers beendet wird. Wenn der schuldige Familienangehörige unab-weislich damit zu rechnen hätte, den Schaden letztlich
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selbst ersetzen zu müssen, würden er und die Familiengemeinschaft sich hierauf vom Unfallzeitpunkt an einzustellen haben, so daß die unerwünschte Belastung des Haushalts (durch erforderliche Rücklagen, Wussow aaÖ) sehr wohl auch dann elntreten könnte, wenn der Schädiger diesen vor der Zahlung des Versicherers verläßt. Ob und inwieweit eine solche Lage im Einzelfall eiritreten würde, ist hier ebenfalls mit Blick auf die generelle gesetzliche Regelung ohne Bedeutung. Es könnte ferner nicht angenommen werden, daß das ideele Interesse des Versicherungsnehmers an der Erhaltung des Familienfriedens entfällt oder seine Schutzwürdigkeit verliert, sobald die häusliche Gemeinschaft mit dem beteiligten Angehörigen endet. Schließlich vermöchte es diese Beendigung vor Zahlung des Versicherers nicht zu rechtfertigen, dem haftpflichtigen Familienangehörigen den durch § 67 Abs. 2 VVG faktisch gewährten und mit dem Versicherungsfall wirksam gewordenen Versicherungsschutz nachträglich zu entziehen.
 
3.	Nach alledem muß der Entscheidung des Berufungsgerichts zugestimmt werden. Die Revision der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Buchholz