a) Hat das schuldhaft ehewidrige Verhalten des Klägers, der sich selbst nicht um die Erhaltung der Ehe bemüht hat, bewirkt, daß der beklagte Ehegatte sich von ihm getrennt hat, so kann den Kläger auch nach einer Jahrzehnte andauernden Trennung die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen. In diesen Jahren sei der Kläger mit Frau an den Wochenenden vom Sonnabend Nachmittag bis zu dem Sonntag Abend in die Umgebung von Berlin gefahren, beide hätten sich in einem Hotel aufgehalten. Gesetzes über die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 15» Juni 1961, GVBl Berlin 703% Den Ausführungen, die darüber in dem Urteil des Landgerichts enthalten sind und die auch das Berufungsgericht als zutreffend anerkannt hat, ist beizutreten. 1. Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist {§ 48 Abs. 1 EheG)c Dieses Verhalten des Kläger stelle eine Reihe schwerer Eheverfehlungen dar; nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sei es der eigentliche Grund dafür, daß die Ehe der Farteien vom Kläger schuldhaft zerrüttet worden und daß es zur Rabbinatsseheidung gekommen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach der Rabbinatsseheidung das spätere ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Frau nicht mehr als ehezer- Soweit die Zeugin Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien wegen der Ausreise des Klägers aus Deutschland im Jahre 1936 bestätigt habe, lasse sich ein Verschulden der Beklagten nicht feststellen. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Klägers übergangen^ Pr au darüber zu vernehmen, daß die Parteien bis zur Trennung in erträglichen äußeren Umständen gelebt hätten und deshalb kein Anlaß für die Beklagte bestanden habe, die Rabbinatsschei-dung herbeizuführen. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob das weitere Verhalten der Beklagten, insbesondere das Betreiben der Ehescheidung und der Umstand, daß sie sich 28 bis 30 Jahre nicht um den Kläger gekümmert und nichts unternommen habe, um eine Wiederherstellung der Ehe zu erreichen, ein Verschulden begründe; insoweit fehle es demgemäß auch an einer Abwägung des Verschuldens beider Ehegatten. Das angefochtene Urteil enthält jedoch insofern eine gewisse Unklarheit, als es im Tatbestand heißt, in den Jahren 1957 und 1938 habe sich die Beklagte auch um eine weltliche Scheidung bemüht, und ferner in den Urteilsgründen zunächst von einem Einverständnis der Beklagten mit einer zivilrechtlichen Scheidung ausgegangen wird, während an anderer Stelle die Aussage der Beklagten wiedergegeben wird, die Bemühungen ihres Bruders in Krakau zur Herbeiführung einer zivilrechtlichen Scheidung seien ohne ihr Wissen und ohne ihre Genehmigung erfolgt» Peststellungen darüber, daß diese Angabe unrichtig sei, sind in dem Berufungsurteil nicht getroffen; dagegen heißt ee<, in anderem Zusammenhang, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß die Behauptungen, die die Beklagte bei der Vernehmung aufgestellt habe, frei erfunden gewesen seien. Aber auch wenn angenommen wird, daß die Beklagte die Babbinatsscheidung erwirkte und sich in den Jahren 1937 und 1938 um eine Ehescheidung durch staatliche Gerichte bemühte, wird dadurch die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht in Frage gestellt. Gerichte zu erreichen, können, wie nach dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils nicht zu bezweifeln ist, nur auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgehen. Ausdrücklich brauchte das Berufungsgericht das nicht auszusprecheno Es ist auch unangreifbar, daß das Berufungsgericht diesem die Entfremdung auslösenden schuldhaften Verhalten des Klägers gegenüber der die Entfremdung verteifenden Reaktion der Beklagten die überwiegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen hat. Wenn der Kläger sich, wie er behauptet, nach der RabbinatsScheidung nicht mehr an die Ehe gebunden fühlte und deshalb keine Gewissensbedenken dagegen hatte, Beziehungen zu Brau zu unterhalten, so kann das eine Böige davon gewesen sein, daß die Beklagte die religiöse Scheidung herbeigeführt hatte. Da es sich aber bei diesem Verhalten der Beklagten bereits um ihre Reaktion auf die ehewidrige Handlungsweise des Klägers gehandelt hatte, der sich, wie sein Vortrag und das Berufungsurteil ergibt, selbst nicht um die Erhaltung der Ehe bemühte, war diese Handlungsweise des Klägers auch für die Auswirkungen, die die religiöse Scheidung auf die weitere eheliche Gesinnung der Parteien hatte, die eigentliche Ursache. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß nicht ausnahmslos dann, wenn der klagende Ehegatte dem anderen berechtigten Grund gegeben hat, die häusliche Gemeinschaft zu verweigern, und dieser von dem Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. die entscheidende Zerrüttungsursache sein kann (Urteil FamRZ 1966, 499)° Entsprechendes giltj wenn der durch ehewidrige Handlungen des Ehepartners verletzte Ehegatte dessen Verhalten zu dem Anlaß genommen hat, sich von diesem endgültig zu trennen, wie es hier möglicherweise seitens der Beklagten durch das Erwirken der Rabbinatsscheidung geschehen ist0 Dabei ist jedoch voriyörheblicher Bedeutung, ob der Ehegatte, der dem anderen durch seine Verfehlungen das Recht gegeben hat, die Gemeinschaft zu verweigern, selbst die eheliche Gesinnung noch nicht verloren hatte und bereit zur Fortsetzung der Ehe war, so daß diese wieder «in Tönung hätte kommen können, wenn auch der andere ein versöhnliches und verzeihendes Verhalten gezeigt hätte. Dafür, daß sich seinerzeit der Kläger um die Fortsetzung der Ehe bemühte und diese entgegen seinem Willen allein an dem ablehnenden Verhalten der Beklagten scheiterte, ist in dem Verfahren nichts hervorgetreten. Unter diesen Umständen ist die Annahme, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers, das die Erwirkung der Rabbinatsscheidung durch die Beklagte und ihre Bemühungen um die weltliche Scheidung auslöste, gegenüber diesem ihrem Verhalten die Überwiegende Zerrüttungsursache darstellt, nicht zu beanstanden. An der überwiegenden Schuld des Klägers für die Zerrüttung der Ehe hat sich auch dadurch nichts geändert, daß die Trennung der Parteien seit Jahrzehnten andauert, und daß die Beklagte sich in dieser Zeit nicht um den Kläger gekümmert und nichts unternommen hat, um eine Aus- Ber Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte 1936 die Rabbinatsscheidung herbeigeführt habe und auch mit einer zivilrechtlichen Scheidung einverstan- Aus ihrem Einverständnis mit einer religiösen Scheidung könne nicht gefolgert werden, daß damit jede Bindung der Beklagten an die Ehe aufgehört habe. Außerdem müsse der Kläger durch sein ehewidriges Verhalten die Beklagte zutiefst verletzt haben, so daß sich deren gefühlsmäßige Einstellung zu dem Kläger habe ändern können und sie deshalb äußerlich einer Form der Trennung zugestimmt habe, die ihr als das kleinere Übel gegenüber einem weiteren engen Zusammenleben mit dem Kläger erschienen sein möge. kcine Bedenken, aus den gesamten Umständen und den Bekundungen der Beklagten die Feststellung herzuleiten, daß sie auch heute nach fast 455ähriger Ehezeit noch eine echte Bindung an die Ehe habe. Aus der Barteiaussage der Beklagten ergebe sich weiterhin, daß sie bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. b) Nach der Auffassung der Revision hat die Beklagte, indem sie die Rabbinatsscheidung herbeiführte und sich um eine weltliche Scheidung bemühte, nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung begründet, daß sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle. Gerade weil die Parteien damals bereits 16 Jahre verheiratet und aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien, sei dieses Vorgehen ein besonderes Kennzeichen dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Erheblich sei auch der Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Rechtsanwalts OflHH^als Zeugen dafür, daß die Beklagte sich 1953 gegen Zahlung von 1.000 £ zur Scheidung bereit erklärt habe. Wenn die Bindung an die Ehe einmal erloschen sei, könne sie nicht wieder aufleben, zu demal die Beklagte sich 30 Jahre lang nicht um den Kläger gekümmert habe. Dafür, ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt, ist die innere Einstellung dieses Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzenftmpiß'gobend.Es i.isti öichtdaus-geschlossen, daß der Ehegatte in diesem Zeitpunkt die eheliche Gesinnung wiedergewonnen und eine vorher bei ihm vorhandene eheverneinende Einstellung überwunden hat (Senatsurteil vom 3. Revision zutreffend ausführt, gegen den Beklagten eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung sprechen, wenn er früher ein Verhalten gezeigt hat, das nach der Lebenserfahrung auf einen Verlust der Bindung an die Ehe hindeutet (Senatsurteil BGHZ 38, 116, 122). Ist eine tatsächliche Vermutung gegeben, so ist das Pehlen der Bindung anzunehmen, solange der beklagte Ehegatte nicht das Vorhandensein anderer Tatsachen dargetan und wenigstens wahrscheinlich gemacht hat, die ergeben, daß sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf das Pehlen der Bindung nicht mehr ohne weiteres ziehen läßt. Ein zutreffendes Bild über die gegenwärtige Einstellung des beklagten Ehegatten läßt sich nur gewinnen, wenn sein gesamtes früheres Verhalten, soweit es Aufschluß über seine Einstellung zur Ehe geben kann, umfassend geprüft und gewürdigt wird. Es meint, daß die Beklagte einer äußeren Trennung zugestimmt habe, weil sie durch das ehewidrige Verhalten des Klägers tief verletzt v/orden sei. Es wäre keine Bindung an die Ehe gewesen, wenn die Beklagte nur das bürgerlichrechtliche Band der Ehe äußerlich hätte aufrecht erhalten wollen«^erfßhlt■isties,schon daraus, daß die Parteien zur Zeit der Rabbinatsscheidung 16 Jahre verheiratet waren und zwei Kinder hatten, auf eine damals bestehende Bindung der Beklagten an die Ehe zu schließen. In diesem Zusammenhang könnte es auch erheblich sein, ob die Beklagte sich nach der Rabbinatsscheidung von den ehebrecherischen Beziehungen, die der Kläger zu Prau MfHHBI unterhielt, innerlich noch betroffen fühlte. Von Bedeutung könnte es ferner sein, inwieweit die Beklagte sich seinerzeit um eine Scheidung durch die staatlichen Gerichte bemühte, und ob die Durchführung der Scheidung, wie der Kläger behauptet hat, nur an den äußeren Verhältnissen scheiterte. Das Verhalten der Beklagten, das sie im Zusammenhang mit der religiösen Scheidung und den Bemühungen um eine weltliche Scheidung zeigte, brauchte allerdings nicht gegen ihre damalige Bindung zu sprechen, wenn sie etwa die Bedeutung der religiösen Scheidung verkannte, oder wenn auch der Kläger, wie es nach den von ihm vorgelegten Briefen des Es ist ferner geboten, den als Zeugen benannten Hechtsanwalt darüber zu vernehmen, ob die Beklagte ihm im Jahre 1953 raitteilte, daß sie gegen Zahlung eines erheblichen Betrages zur Scheidung bereit sei. Erst wenn alle, auch zurückliegende,Tatsachen, die Aufschluß über die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe und zu dem Kläger geben könnten, soweit wie möglich aufgeklärt sind, läßt sich ein abschließendes Urteil über ihre gegenwärtige Einstellung gewinnen. Es läßt sich gewiß i nicht sagen, daß nach jahrzehntelanger Trennung eine Bindung des beklagten Ehegatten an die Ehe nicht mehr bestehen könne. Es ist nicht unmöglich, daß ein verlassener Ehegatte auch über Jahrzehnte und bis an das Ende seines Lebens die innere Kraft aufbringt, das Bewußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten, oder daß er die Bindung Nicht ausgeschlossen wäre es, daß die Beklagte, v/ie sie im Zusammenhang mit ihrer Parteivernehmung vorgebracht hat, hofft, daß der älter gewordene Kläger zu ihr zurückfindet, und daß sie bereit ist, gemeinsam mit ihm v/ieder eine rechte Ehe zu führen. Es muß der Beurteilung des Gerichts der T^sacheninstanz überlassen bleiben, ob es gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe spricht, daß sie sich dem Kläger auch nicht zu nähern versuchte, nachdem er sich von Frau getrennt hatte, oder ob dessen Verhalten und Einstellung ihr auch nach diesem Zeitpunkt einen solchen Versuch verbot.
Nachschlagewerki
BGrHZ!
3a
nein
ZPO § 547 Abs. 1
Auch wenn die Revision nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO statthaft ist, hat das Revisionsgericht, soweit es mit der Sache befaßt ist, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen.
Ehegesetz § 48 Abs. 2
a) Hat das schuldhaft ehewidrige Verhalten des Klägers, der sich selbst nicht um die Erhaltung der Ehe bemüht hat, bewirkt, daß der beklagte Ehegatte sich von ihm getrennt hat, so kann den Kläger auch nach einer Jahrzehnte andauernden Trennung die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen.
b) Auch nach jahrzehntelanger Trennung kann der beklagte Ehegatte an die Ehe gebunden seinc Hei der Entscheidung darüber, ob das der Pall ist, ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, daß eine derartig lange Trennung bei beiden Eheleuten zu einer weitgehenden Entfremdung führt.
BGH, Urt. v. 2. November 1966 - XV ZR 189/65 - KG Berlin
Iß Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
l£JS-i§3/S5___________________ URTEIL Verkündet im
2. November 1966 Breeslce,
Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Konfektionärs und Rentners Leon
bei
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Chane
genannt Lola S Road,
geb,
England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
lathestand :
Der am 1896 geborene Kläger und die am
1898 geborene Beklagte sind Juden. Sie schlossen am 16. April 1920 vor dem Standesbeamten in Berlin die Ehe. Außerdem fand die Eheschließung nach jüdischem Ritus statt. Aus der Ehe sind zwei am dHIHHB926 und amflÜ^ 1930 geborene Töchter hervorgegangen.
Etwa Mitte 1936 verkehrten die Parteien letztmals ehelich miteinander. Auf Veranlassung der Beklagten wurde am 22. Dezember .1936 in Berlin durch ein ad hoc gebildetes Rabbinatskollogium die religiöse Scheidung der Ehe der Parteien nach den Ritualvorschriften der jüdischen Religion vollzogen und die Ehe durch Übergabe des Scheidebriefs nach jüdischem Eherecht geschieden. Seitdem leben die Parteien getrennt.
Unabhängig voneinander gelangten eie in jener Zeit nach England. Beide Parteien sind britische Staatsangehörige.
Der Kläger kehrte später nach1Deutschland zurück und wohnt im Westsektor der Stadt Berlin, während die Beklagte weiterhin in Großbritannien lebt.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG.
Er hat vorgetragen, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit Ende 1936 aufgehoben0und die Ehe sei völlig zerrüttet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.
Sie hat der Scheidung widersprochen und behauptet, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe,ganz , oder' überwiegend verschuldet. Während des Zusammenlebens habe er fortgesetzt Ehebruch getrieben, sie ständig mißhandelt und Tobsuehtsan-fälle gehabt. Er sei 1935, spätestens 1936, in ehebrecherische Beziehungen zuFrauM^HBÄ» die in seinem Konfektionsbetrieb ahgestellt gewesen sei, getreten. In diesen Jahren sei der Kläger mit Frau an den Wochenenden vom
Sonnabend Nachmittag bis zu dem Sonntag Abend in die Umgebung von Berlin gefahren, beide hätten sich in einem Hotel aufgehalten. Sie hätten die Kinder der Parteien gegen sie, die Beklagte, aufgehetzt. 1936 habe der Kläger sie wegen seines Verhältnisses mit Prau verlassen. Das Ver-
hältnis habe 24 Jahre bestanden, und aus ihm sei ein inzwischen erwachsener Sohn hervorgegangen. Von 1940 bis 1956 habe der Kläger an sie, die Beklagte, Unterhalt gezahlt. Im Jahre 1956 habe er mit der Begründung, krank und nicht mehr arbeitsfähig zu sein, die Zahlungen eingestellt. Sie sei völlig arbeitsunfähig und beziehe nur eine geringe Rente, die nicht ausreiche, um den in England teuren Lebensunterhalt zu bestreiten und die hohe Miete
aufzubringen. Sie sei auf Wohlfahr-bsunterstützung angewiesen. In ihrem Alter müsse sie auch aus Versorgungsgründen an der Ehe festhalten.
Der Kläger hat in Abrede gestellt, daß er die Beklagte mißhandelt und getobt und Ehebruch getrieben habe. Er habe sich stets liebenswürdig und ruhig verhalten, während die Beklagte zänkisch und unsachlich gewesen sei. Bis zur Trennung hätten die Parteien in erträglichen äußeren Verhältnissen miteinander gelebt. Vor der von der Beklagten erwirkten RabbinatsScheidung, die er als gläubiger Jude im rechtlichen und insbesondere moralischen Sinn als verbindlich angesehen habe, habe er zu Frau keine
Beziehungen unterhalten. Die Beklagte habe ihn 1936, als er nach England gegangen sei, im Stich gelassen. Sie habe ihn und die Kinder loswerden und diese in ein Waisenhaus bringen wollen, um zu ihrem Bruder nach Palästina gehen zu können. Die Ehe sei dadurch zerrüttet worden, daß die Beklagte, die sich dann auch um eine zivilrechtliche Scheidung bemüht habe, sich von ihr losgesagt habe. Er habe mit den Kindern damals allein dagestanden und in dieser Lage die ihm bekannte Frau bewogen, mit nach Eng-
land zu kommen, damit sie helfe, seine Kinder zu beaufsichtigen und zu erziehen. Dann sei es auch zu geschlechtlichen Beziehungen zwischen ihm und Frau gekommen,
und diese habe einen von ihm erzeugten Sohn geboren. Bis ; zu dem Jahre 1938 habe er mit Frau zusammengelebt.
An die Beklagte habe er 18 Jahre lang Unterhalt gezahlt, bis er durch seine Krankheit leistungsunfähig geworden sei. Innerhalb von 25 Jahren vor der Erhebung der Scheidungsklage habe die Beklagte weder schriftlich noch auf dem Wege über Verwandte versucht, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Roch etwa 1953 habe sie erklärt, daß sie sich für 1.000 £ von ihm scheiden lassen würde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungs~4 begehren weiter»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungseründe :
I.
Der Kläger hat erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist Revision eingolegt. Er war daran zunächst durch Armut gehindert» Nachdem er rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts für die Revision nachgesucht hatte, ist ihm das Armenrecht nach dem Ablauf der Revisionsfrist bewilligt worden» Der Kläger hat alsdann fristgemäß und formgerecht C§§ 234, 236 ZPO) beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, und gleichzeitig die Einlegung der Revision nachgoholt. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben :§ 233 Abs. 1, §§ 237, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO} „
II.
1. Dadurch, daß die Revision nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO zulässig ist, wird das Revisionsgericht nicht der Prüfung enthoben, ob die deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.
Da keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt sich diese Zuständigkeit nach § 606 b Nr. 1 ZP0o Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers liegt im
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Inland. Die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung wird in Großbritannien anerkannt, wie sich aus Art.
Ill, I?, XI des deutsch-britischen Abkommens Uber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 14» Juli I960 ^Gesetz vom 28. März 1961, BGBl II, 301? ergibt '.dazu Bekanntmachung vom 28. Juni 1961, BGBl II, 1025, sowie Art.
I Nr. 7, Art. II des Berliner 34. Gesetzes über die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 15» Juni 1961, GVBl Berlin 703% Den Ausführungen, die darüber in dem Urteil des Landgerichts enthalten sind und die auch das Berufungsgericht als zutreffend anerkannt hat, ist beizutreten.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Scheidungs-rechtsstreit nach deutschem Recht zu entscheiden sei. Diese Auffassung ist im Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht nachprüfbar iUrteil des Senats vom lO„ Februar 1965 - IV ZR 71/64 -i. Das Revisionsgericht hat vielmehr nur darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 48 Abs. 2 EheG entsprechend dem deutschen Recht richtig ausgelegt und angewendet hat.
III.
1. Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist {§ 48 Abs. 1 EheG)c
2a) In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, schon das Landgericht habe zutreffend fcstgestollt, daß der Kläger ganz, zu demindest aber überwiegend, die Zerrüttungj der Ehe der Parteien verschuldet habe 5,§ 48 Abs. 2 EheOj.
Er habe mit Frau I
s die seinen Namen angenommen
habe, ehebrecherische Beziehungen unterhalten und mit ihr 17 bis 18 Jahre wie Mann und Frau zusammengelebt; aus dieser Verbindung sei ein Kind hervorgegangen. Zwar habe die
hungcn für die Zeit vor der Rabbinatsseheidung in Abrede gestellt. Ob dem unbedingt gefolgt werden könne, brauche nicht abschließend geklärt zu werden. Denn die Zeugin räume für diese Zeit ehewidrige Beziehungen ein» sie habe glaubhaft gemeinsame Ausflüge mit dem Kläger in die Umgebung von Berlin und gemeinsame Spaziergänge mit ihm an Sonnabenden und Sonntagen zugestanden und bekundet, innerhalb von 6 Monaten vor der Rabbinatsseheidung gelegentlich gemeinsam mit dem Kläger ausgegangen zu sein.
Es beständen ferner keine Bedenken, ihren Angaben zu folgen, daß der Kläger an Wochenenden auch mit anderen Mädchen ausgogangon sei» denn auch die als Zeugin vernommene Frau ij^^habe, wenn auch zögernd, glaubhaft bestätigt, daß der Kläger es mit der ehelichen Treue nicht genau genommen habe. Dieses Verhalten des Kläger stelle eine Reihe schwerer Eheverfehlungen dar; nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sei es der eigentliche Grund dafür, daß die Ehe der Farteien vom Kläger schuldhaft zerrüttet worden und daß es zur Rabbinatsseheidung gekommen sei.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach der Rabbinatsseheidung das spätere ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Frau nicht mehr als ehezer-
störend empfunden habe.
Der Kläger habe nicht beweisen können, daß auch die Beklagte ein Verschulden an der Scheidung treffe. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beklagte zänkisch und unsachlich gewesen sei, und daß die von ihr bei ihrer Barteivernehmung aufgestoliien Behauptungen frei erfunden gewesen seien. Die Zeugin B habe
als Zeugin vernommene Frau M
ehebrecherische Bezie-
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nur bekunden können, daß es des öfteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gegeben habe. Aus welchen Gründen es zu dem Strejlfcgekommen sei, könne nicht mehr festgestellt werden; selbst v/enn die Beklagte wegen des treuwifjföigen Verhaltens des Klägers die Zwistigkeiten begonnen haben sollte, sei das nicht schuldhaft gewesen, da sie dem Kläger mit Recht Vorhaltungen wegen der Verletzung seiner ehelichen Treupflicht habe machen können.
Soweit die Zeugin Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Parteien wegen der Ausreise des Klägers aus Deutschland im Jahre 1936 bestätigt habe, lasse sich ein Verschulden der Beklagten nicht feststellen. Die Lage, in der sich die Parteien infolge der damaligen politischen Verhältnisse in Deutschland befunden hätten, und die für die eigene Sicherheit erforderlichen Schritte könnten Anlaß zu den Meinungsverschiedenheiten gegeben haben. Es wäre keine schwere Eheverfehlung gewesen, wenn die Beklagte sich geweigert hätte, zusammen mit dem Kläger Berlin zu verlassen, denn wegen' der ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu anderen Prauen, insbesondere zu Prau wäre eine derartige Weigerung berechtigt gewesen. Auch könne das Verhalten der Beklagten bezüglich der gerne in-'| schaftlichen Kinder für den Pall der Trennung nicht als Eheverfehlung angesehen werden. Die Beklagte habe, wie sich aus der Aussage der Zeugin Pfl^ergebe, die Kinder deshalb nicht bei sich behalten wollen, weil sie sie nicht habe ernähren können. Es seien also auch mit Rücksicht auf die Ungewißheit, die den Parteien nach der Ausreise bevorgestanden habe, überwiegend wirtschaftliche Gründe gewesen, die die Beklagte zu dieser Einstellung veranlaßt hätten. Sie sprächen öfter für das Verantwortungsbewußtsein der Beklagten gegenüber ihren Kindern als für eine Ehever-fehlung. Auch aus den Bekundungen der Beklagten bei ihrer
Parteivernehmung lasse sich nichts dafür entnehmen, daß die Beklagte eine Schuld oder Mitschuld an der Zerrüttung der Ehe treffe. Daraus folge, daß der Kläger die Zerrüttung ganz verschuldet habe.
b) Diese Ausführungen ergehen, daß das Berufungsgericht, darin weitergehend als das Landgericht, eindeutig die alleinige Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen hat. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet, jedenfalls insofern, als auf Grund der Peststellungen, die in dem angefochtenen Urteil unangreifbar getroffen worden sind, nicht in Zweifel gezogen werden kann, daß für den derzeitigen Zerrüttungszustand der Ehe der Parteien unter allen ehezerrüttenden Umständen den von dem Kläger schuldhaft gesetzten Zerrüttungsursachen die überwiegende Bedeutung beizu demessen ist.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Klägers übergangen^ Pr au darüber
zu vernehmen, daß die Parteien bis zur Trennung in erträglichen äußeren Umständen gelebt hätten und deshalb kein Anlaß für die Beklagte bestanden habe, die Rabbinatsschei-dung herbeizuführen. Jedenfalls könnten die nach der Rab-£ binatsScheidung liegenden Verfehlungen des Klägers mit Prau nicht mehr ehezerrüttend gewirkt haben. Das
Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob das weitere Verhalten der Beklagten, insbesondere das Betreiben der Ehescheidung und der Umstand, daß sie sich 28 bis 30 Jahre nicht um den Kläger gekümmert und nichts unternommen habe, um eine Wiederherstellung der Ehe zu erreichen, ein Verschulden begründe; insoweit fehle es demgemäß auch an einer Abwägung des Verschuldens beider Ehegatten.
Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Zeugin PB®vernommen und ihre Aussage im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben worden ist, und daß das Berufungsgericht die Aussage auch gewürdigt hat»
Das angefochtene Urteil enthält jedoch insofern eine gewisse Unklarheit, als es im Tatbestand heißt, in den Jahren 1957 und 1938 habe sich die Beklagte auch um eine weltliche Scheidung bemüht, und ferner in den Urteilsgründen zunächst von einem Einverständnis der Beklagten mit einer zivilrechtlichen Scheidung ausgegangen wird, während an anderer Stelle die Aussage der Beklagten wiedergegeben wird, die Bemühungen ihres Bruders in Krakau zur Herbeiführung einer zivilrechtlichen Scheidung seien ohne ihr Wissen und ohne ihre Genehmigung erfolgt» Peststellungen darüber, daß diese Angabe unrichtig sei, sind in dem Berufungsurteil nicht getroffen; dagegen heißt ee<, in anderem Zusammenhang, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß die Behauptungen, die die Beklagte bei der Vernehmung aufgestellt habe, frei erfunden gewesen seien.
Aber auch wenn angenommen wird, daß die Beklagte die Babbinatsscheidung erwirkte und sich in den Jahren 1937 und 1938 um eine Ehescheidung durch staatliche Gerichte bemühte, wird dadurch die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß das ehewidrige Verhalten, dessen sich der Kläger vor der Babbinatsscheidung schuldig gemacht hatte, der eigentliche Grund für die Zerrüttung und die religiöse Scheidung war. Wie sich daraus ergibt, hat also seimeigenes schuldhaftes Verhalten zur Folge gehabt, daß die Beklagte diese Scheidung herbeiführte. Auch damals von ihr ausgehende oder gebilligte Bemühungen, die Scheidung durch staatliche
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Gerichte zu erreichen, können, wie nach dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils nicht zu bezweifeln ist, nur auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgehen. Ausdrücklich brauchte das Berufungsgericht das nicht auszusprecheno Es ist auch unangreifbar, daß das Berufungsgericht diesem die Entfremdung auslösenden schuldhaften Verhalten des Klägers gegenüber der die Entfremdung verteifenden Reaktion der Beklagten die überwiegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen hat. Wenn der Kläger sich, wie er behauptet, nach der RabbinatsScheidung nicht mehr an die Ehe gebunden fühlte und deshalb keine Gewissensbedenken dagegen hatte, Beziehungen zu Brau zu unterhalten,
so kann das eine Böige davon gewesen sein, daß die Beklagte die religiöse Scheidung herbeigeführt hatte. Da es sich aber bei diesem Verhalten der Beklagten bereits um ihre Reaktion auf die ehewidrige Handlungsweise des Klägers gehandelt hatte, der sich, wie sein Vortrag und das Berufungsurteil ergibt, selbst nicht um die Erhaltung der Ehe bemühte, war diese Handlungsweise des Klägers auch für die Auswirkungen, die die religiöse Scheidung auf die weitere eheliche Gesinnung der Parteien hatte, die eigentliche Ursache. Darauf, ob das Verhältnis des Klägers zu Brau der Zeit nach der Rabblnatsscheidung noch ehezerrüttend gewirkt hat, brauchte es in diesem Zusammenhang nicht anzukommen; das Berufungsgericht konnte das, wie es das getan hat, offenlassen.
In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß nicht ausnahmslos dann, wenn der klagende Ehegatte dem anderen berechtigten Grund gegeben hat, die häusliche Gemeinschaft zu verweigern, und dieser von dem Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat. Der Senat hat ausgesprochen, daß auch unter solchen Umständen die Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft durch den dazu berechtigten Ehegatten
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die entscheidende Zerrüttungsursache sein kann (Urteil FamRZ 1966, 499)° Entsprechendes giltj wenn der durch ehewidrige Handlungen des Ehepartners verletzte Ehegatte dessen Verhalten zu dem Anlaß genommen hat, sich von diesem endgültig zu trennen, wie es hier möglicherweise seitens der Beklagten durch das Erwirken der Rabbinatsscheidung geschehen ist0 Dabei ist jedoch voriyörheblicher Bedeutung, ob der Ehegatte, der dem anderen durch seine Verfehlungen das Recht gegeben hat, die Gemeinschaft zu verweigern,
selbst die eheliche Gesinnung noch nicht verloren hatte und bereit zur Fortsetzung der Ehe war, so daß diese wieder «in Tönung hätte kommen können, wenn auch der andere ein versöhnliches und verzeihendes Verhalten gezeigt hätte. Dafür, daß sich seinerzeit der Kläger um die Fortsetzung der Ehe bemühte und diese entgegen seinem Willen allein an dem ablehnenden Verhalten der Beklagten scheiterte, ist in dem Verfahren nichts hervorgetreten. ZwarhJoät der Kläger mit Nachdruck betont, daß die Beklagte die religiöse und die weltliche Scheidung betrieben habe» er hat aber nicht geltend gemacht, daß er an der Ehe habe fest-halten wollen und die von der Beklagten betriebene^feligiör.se und weltliche Scheidung seinen Absichten widersprochen habe. Unter diesen Umständen ist die Annahme, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers, das die Erwirkung der Rabbinatsscheidung durch die Beklagte und ihre Bemühungen um die weltliche Scheidung auslöste, gegenüber diesem ihrem Verhalten die Überwiegende Zerrüttungsursache darstellt, nicht zu beanstanden.
An der überwiegenden Schuld des Klägers für die Zerrüttung der Ehe hat sich auch dadurch nichts geändert, daß die Trennung der Parteien seit Jahrzehnten andauert, und daß die Beklagte sich in dieser Zeit nicht um den Kläger gekümmert und nichts unternommen hat, um eine Aus-
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söhnung herbeizuführen. Solange der Kläger mit Frau zusammenlebte, waren von der Beklagten Annäherungsversuche keinesfalls zu verlangen. Ob die ganzen Umstände so lagen, daß später dahingehende Versuche der Beklagten angebracht gewesen wären, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Wenn die Beklagte solche Versuche unterließ, so geht dieses Verhalten letztlich darauf zurück, daß es durch die Schuld des Klägers zur Trennung der Par-teien ^d zur Zerrüttung der Ej>e kam. Sein schuldhaftes Verhalten bleibt auch dann die maßgebliche Zerrüttungsur-säöKe. ^
Nicht zu leugnen ist es, daß nach der Eebenser£ahrung die jahrzehntelange Trennung die eingetretene Entfremdung der Parteien entscheidend vertieft haben kann. Möglicherweise ist diese Entfremdung so groß geworden, daß es den Parteien selbst bei gutem Villen nicht mehr möglich wäre, sich zusammenzufinden. Wenn auch die Bedeutung des Zeitfaktors und aller damit zusammenhängenden Umstände für den Zerrüttungszustand, in dem sich die Ehe der Parteien befindet, nicht unterschätzt werden darf, so kann doch nicht außer acht gelassen werden, daß es das schuldhafte Vörhalten des Klägers war, das die gesamte Entwicklung, die die Ehe der Parteien genommen hat, entscheidend bestimmt hat, und daß auch die jahrzehntelange Trennung und als deren Auswirkung auch die Zerrüttung der Ehe, wie sie nach Jahrzehnten besteht, darauf zurückgeht.
3a) Bas Berufungsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte an die Ehe gebunden und bereit sei, sie fortzusetzen *!§ 48 Abs. 2 EheG).
Ber Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte 1936 die Rabbinatsscheidung herbeigeführt habe und auch mit einer zivilrechtlichen Scheidung einverstan-
den gewesen sei. Aus ihrem Einverständnis mit einer religiösen Scheidung könne nicht gefolgert werden, daß damit jede Bindung der Beklagten an die Ehe aufgehört habe. Zu dieser Zeit seien die Barteien bereits 16 Jahre verheiratet gewesen, und aus ihrer Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen. Allein schon diese Umstände hätten zwischen ihnen eine Bindung ergeben, die anderer Art sei und an die ein anderer Maßstab anzulegen sei als bei Jungverheirateten Eheleuten. Außerdem müsse der Kläger durch sein ehewidriges Verhalten die Beklagte zutiefst verletzt haben, so daß sich deren gefühlsmäßige Einstellung zu dem Kläger habe ändern können und sie deshalb äußerlich einer Form der Trennung zugestimmt habe, die ihr als das kleinere Übel gegenüber einem weiteren engen Zusammenleben mit dem Kläger erschienen sein möge. Eg beständen daher keine Bedenken, ihrer Aussage zu folgen, daß sie damals nicht mehr in der I>age gewesen sei, weiterhin alles zu ertragen. Es habe auch nicht ihr obgelegen, von sich aus Schritte zu unternehmen, die eine Aussöhnung hätten herbeiführen können. Im übrigen habe die Beklagte den letzten Schritt nicht getan und gerade die zivilrechtliche Scheidung nicht herbeigeführt. S0Weit Scheidungsverhandltmgen geschwebt hätten, seien sie abgebrochen worden. Die Beklagte habe bei ihrer Barteiaussage auch bekundet, daß die Bemühungen ihres Bruders in Krakau zur Herbeiführung einer zivilrechtlichen Scheidung ohne ihr Wissen und ohne ihre Genehmigung erfolgt seien.
Abgesehen davon komme es entscheidend darauf an, welche subjektive Auffassung die Beklagte jetzt habe. Deshalb bedürfe es auch keiner Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen Rechtsanwalt über den Wmen
der Beklagten im Jahre 1953» Bas Berufungsgericht habe
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kcine Bedenken, aus den gesamten Umständen und den Bekundungen der Beklagten die Feststellung herzuleiten, daß sie auch heute nach fast 455ähriger Ehezeit noch eine echte Bindung an die Ehe habe. Soweit diese Bindung auch von wirtschaftlichen Erwägungen beeinflußt werde, seien diese unter den gegebenen Umständen nicht zu mißbilligen.
Aus der Barteiaussage der Beklagten ergebe sich weiterhin, daß sie bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Die Beklagte habe diese Bereitschaft im einzelnen näher motiviert, und es bestehe kein Grund, ihr nicht zu glauben, zu demal der Kläger nichts vorgetragen habe, was ihren Angaben entgegenstehe. Auf Briefe der Beklagten aus längst vergangenen Jahren könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mehr berufen.
b) Nach der Auffassung der Revision hat die Beklagte, indem sie die Rabbinatsscheidung herbeiführte und sich um eine weltliche Scheidung bemühte, nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung begründet, daß sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle. Da die Parteien strenggläubige Juden seien, habe es besondere Bedeutung, daß die Beklagte die Rabbinatsscheidung betrieben habe.
Gerade weil die Parteien damals bereits 16 Jahre verheiratet und aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien, sei dieses Vorgehen ein besonderes Kennzeichen dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung habe sie nicht entkräftet. Unter Verletzung des § 286 ZPO habe das Berufungs-$ gericht den Vortrag des Klägers übergangen, daß es zur zivilrechtlichen Scheidung nicht deshalb gekommen sei, weil die Beklagte ihren SCheidungsvorsatz aufgegeben habe, sondern daß die Scheidung aus Gründen unterblieben sei, die nicht im Machtbereich der Beklagten gelegen hätten.
Erheblich sei auch der Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Rechtsanwalts OflHH^als Zeugen dafür, daß die Beklagte sich 1953 gegen Zahlung von 1.000 £ zur Scheidung bereit erklärt habe. Rechtsirrig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme entscheidend nicht auf die frühere Einstellung der Beklagten zur Ehe an. Wenn die Bindung an die Ehe einmal erloschen sei, könne sie nicht wieder aufleben, zu demal die Beklagte sich 30 Jahre lang nicht um den Kläger gekümmert habe.
Die Rüge der Revision, daß der Sachverhalt, was die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, betrifft, vom Berufungsgericht nicht erschöpfend und nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden ist, greift im Ergebnis durch.
Nicht beizutreten ist freilich der Auffassung der ; Revision, die Bindung an die Ehe könne nicht wieder aufleben,
: wenn sie einmal erloschen sei. Dafür, ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt, ist die innere Einstellung dieses Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzenftmpiß'gobend.Es i.isti öichtdaus-geschlossen, daß der Ehegatte in diesem Zeitpunkt die eheliche Gesinnung wiedergewonnen und eine vorher bei ihm vorhandene eheverneinende Einstellung überwunden hat (Senatsurteil vom 3. Juli 1966 - IV ZR 94/65 . Hat aber
ein Ehegatte während eines längeren Zeitraums ein Verhalten gezeigt, das gegen seine Bindung an die Ehe spricht,
; so müssen, wenn es in der Folgezeit nicht wieder zu einem I ehelichen Zusammenleben gekommen ist, gewichtige Anzeichen • dafür vorhanden sein, daß der Ehegatte wieder zur rechten ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat (Urteil des Senats vom 27» Oktober 1965 - IV ZR 246/64 . Es kann, wie die
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Revision zutreffend ausführt, gegen den Beklagten eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung sprechen, wenn er früher ein Verhalten gezeigt hat, das nach der Lebenserfahrung auf einen Verlust der Bindung an die Ehe hindeutet (Senatsurteil BGHZ 38, 116, 122). Ob die sich aus dem früheren Verhalten ergebenden, gegen eine Bindung sprechende Anzeichen so stark sind, daß eine solche tatsächliche Vermutung besteht, unterliegt der Beurteilung des Richters der Tatsacheninstanz. Ist eine tatsächliche Vermutung gegeben, so ist das Pehlen der Bindung anzunehmen, solange der beklagte Ehegatte nicht das Vorhandensein anderer Tatsachen dargetan und wenigstens wahrscheinlich gemacht hat, die ergeben, daß sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf das Pehlen der Bindung nicht mehr ohne weiteres ziehen läßt.
Ein zutreffendes Bild über die gegenwärtige Einstellung des beklagten Ehegatten läßt sich nur gewinnen, wenn sein gesamtes früheres Verhalten, soweit es Aufschluß über seine Einstellung zur Ehe geben kann, umfassend geprüft und gewürdigt wird. Bas Berufungsgericht hat der Tatsache, daß die Beklagte seinerzeit die religiöse Scheidung herbeiführte, in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung beigemessen. Es meint, daß die Beklagte einer äußeren Trennung zugestimmt habe, weil sie durch das ehewidrige Verhalten des Klägers tief verletzt v/orden sei. Es hätte aber in diesem Zusammenhang der Prüfung bedurft, welche Bedeutung die durch ein Rabbinatskollegium ausgesprochene Scheidung für strenggläubige Juden hat. Wenn für diesen Personenkreis die Rab-binatsscheidung bedeutet, daß in religiöser, sittlicher und moralischer Hinsicht das Eheband nicht mehr besteht und jeder Ehegatte von den ehelichen Pflichten, abgesehen vielleicht von gev/issen Nachwirkungen, frei wird, so könnte die Beklagte, indem sie die religiöse Scheidung erwirkte, nicht nur eine äußere, sondern auch eine innere und nach ihrer damaligen
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Meinung endgültige Trennung haben herbeiführen wollen. Es wäre nötig gewesen, unter Berücksichtigung der religiösen Bedeutung, die gläubige Juden der Rabbinatsscheidung beimessen, zu untersuchen, aus welcher inneren Einstellung heraus die Beklagte sich auf diese einließ. Es wäre keine Bindung an die Ehe gewesen, wenn die Beklagte nur das bürgerlichrechtliche Band der Ehe äußerlich hätte aufrecht erhalten wollen«^erfßhlt■isties,schon daraus, daß die Parteien zur Zeit der Rabbinatsscheidung 16 Jahre verheiratet waren und zwei Kinder hatten, auf eine damals bestehende Bindung der Beklagten an die Ehe zu schließen. Ob diese Umstände die Beklagte an die Ehe gebunden haben, läßt sich nur nach eingehender Prüfung der gesamten damaligen Verhältnisse beurteilen. In diesem Zusammenhang könnte es auch erheblich sein, ob die Beklagte sich nach der Rabbinatsscheidung von den ehebrecherischen Beziehungen, die der Kläger zu Prau MfHHBI unterhielt, innerlich noch betroffen fühlte.
Von Bedeutung könnte es ferner sein, inwieweit die Beklagte sich seinerzeit um eine Scheidung durch die staatlichen Gerichte bemühte, und ob die Durchführung der Scheidung, wie der Kläger behauptet hat, nur an den äußeren Verhältnissen scheiterte. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß die Peststellungen des Berufungsurteils darüber, ob die Beklagte auch die Scheidung durch staatliche Gerichte erstrebte, nicht ganz frei von Widersprüchen sind.
Das Verhalten der Beklagten, das sie im Zusammenhang mit der religiösen Scheidung und den Bemühungen um eine weltliche Scheidung zeigte, brauchte allerdings nicht gegen ihre damalige Bindung zu sprechen, wenn sie etwa die Bedeutung der religiösen Scheidung verkannte, oder wenn auch der Kläger, wie es nach den von ihm vorgelegten Briefen des
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Bruders der Beklagten der Fall gewesen zu sein scheint, die Lösung der Ehe wünschte, und wenn die Beklagte diesen Wünschen unter dem Eindruck seiner Verfehlungen und in der Annahme, daß er doch nicht zu ihr zurückfinden werde, entgegen-kam. Jedenfalls ist eine Würdigung dieses Tatsachenkomplexes, die umfassender ist, als sie bisher erfolgt ist, unerläßlich.
Es ist ferner geboten, den als Zeugen benannten Hechtsanwalt darüber zu vernehmen, ob die Beklagte
ihm im Jahre 1953 raitteilte, daß sie gegen Zahlung eines erheblichen Betrages zur Scheidung bereit sei. Ob daraus die Folgerung zu ziehen wäre, daß die Beklagte damals die Ehe ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen aufrecht erhalten wollte, läßt sich erst nach der Vernehmung des Zeugen beurteilen. Außer wirtschaftlichen Erwägungen müßten wenigstens Ansätze einer positiven Einstellung der Beklagten zu dem Kläger vorhanden sein, um eine Bindung annehmen zu können {Urteil des Senats IM EheG § 48 Abs. 2 Hr. 68).
Erst wenn alle, auch zurückliegende,Tatsachen, die Aufschluß über die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe und zu dem Kläger geben könnten, soweit wie möglich aufgeklärt sind, läßt sich ein abschließendes Urteil über ihre gegenwärtige Einstellung gewinnen. Es läßt sich gewiß i nicht sagen, daß nach jahrzehntelanger Trennung eine Bindung des beklagten Ehegatten an die Ehe nicht mehr bestehen könne. Es ist nicht unmöglich, daß ein verlassener Ehegatte auch über Jahrzehnte und bis an das Ende seines Lebens die innere Kraft aufbringt, das Bewußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten, oder daß er die Bindung
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zurückgev/innt. Nicht ausgeschlossen wäre es, daß die Beklagte, v/ie sie im Zusammenhang mit ihrer Parteivernehmung vorgebracht hat, hofft, daß der älter gewordene Kläger zu ihr zurückfindet, und daß sie bereit ist, gemeinsam mit ihm v/ieder eine rechte Ehe zu führen. Wenn das Gericht darüber ein Urteil zu gewinnen sucht, muß es jedoch die Erfahrungstatsache berücksichtigen, daß eine jahrzehntelange Trennung in der Regel bei beiden Eheleuten zu einer weitgehenden Entfremdung führt, und daß dadurch oft auch dem zunächst an der Ehe festhaltenden Ehegatten die Bindung an die Ehe verlorengeht. Diese Annahme wird um so eher berechtigt sein, v^enn der Ehegatte schon früher ein Verhalten gezeigt hat, das auf eine Lockerung seiner Bindung schließen läßt, und v/enn er selbst rjich in düs? ganzen Zeit der Trennung nicht um den anderen Ehegatten gekümmert hat, auch nicht derart, daß er wenigstens aus der Perne dessen Lebensschicksal verfolgt hat». Es muß der Beurteilung des Gerichts der T^sacheninstanz überlassen bleiben, ob es gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe spricht, daß sie sich dem Kläger auch nicht zu nähern versuchte, nachdem er sich von Frau getrennt hatte,
oder ob dessen Verhalten und Einstellung ihr auch nach diesem Zeitpunkt einen solchen Versuch verbot.
Nach alledem muß die Frage, ob die Beklagte an die Ehe gebtinden ist, und im Zusammenhang damit die Frage, ob sie die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, besitzt, nochmals geprüft v/erden.
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IV.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es ist angebracht, daß die erneute Beurteilung des Sachverhalts durch Richter erfolgt, die bisher mit der Sache nicht befaß gewesen sind. Der Senat hat deshalb von der in § 565 Abs. i Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gewacht.
Bas Berufungsgerieht wird auch über die Rosten der Revision zu befinden haben.
Raske
Maaß
Johannsen Wüstenberg
von der Mühlen