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BGH · IV ZR 189/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 189/6

Ein Verfolgter kann einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs0 " Satz 2 BEG haben, wenn er aus Verfolgungsgründcn das Vertreibungsgebiet vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen hat, jedoch den zu diesem Zeitpunkt bereits gefaßten Entschluß, in Ausland, außerhalb des Deutschen Reiches, einen neuen Wohnsitz zu begründen, erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibung hat verwirklichen könneno Den Entschluß, nicht mehr nach Polen zurückzukehren, habe er gefaßt, als fost-gostanden habe, daß dort ein kommunistisches Regime herrsche Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei, da er bei der Rückkehr in sein Heimatland Polen nicht von der Kollektivverfolgung der Deutschen erfaßt worden wäre Der Kläger hat mit der Klage zunächst beide Ansprüche weiterverfolgt, in laufe dos ersten Rechtszuges jedoch nur mehr den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aufrocht erhalten» Es hat dem Kläger die Vertriobcncneigen3chaft in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG abgC3prochen, weil der Kläger erst nach Beendigung des Krieges, also nicht mehr unter den Bruck der nationalsozialistischen Verfolgung, aus seinem Heimatland Polen ausgev/andort sei, um in einem anderen Lande eine neue Heimat zu finden*. Es hat jedoch eine damit im Zusammenhang stehende Wohnsitznahme dos Klägers außerhalb des Deutschen Reiches nicht feststcllen können und daher die Voraussetzungen des § 1 Abo. 2 Nr. 1 BVFG verneint. Folglich sei Lemberg für ihn nur eine auferlegte Zwischenotation gewesen, während er als seinen jedenfalls in irgendeiner Weise noch fortbestehenden Wohnsitz vorerst noch Krakau angesehen habe, yjo sich nach wie vor seine Ehefrau befunden habe. Erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe der Kläger den Gedanken an eine Rückkehr in seine Heimat aufgegeben und nach seiner Demobilisierung im Jahre 1946 erstmalig - in Italien oder in England einen Wohnsitz außerhalb Krakaus genommen. Er kann daher nur Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen verlangen, wenn die besonderen Voraussetzungen dos § 150 Abs» 1 und des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. b) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 154 Abo. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur erfüllt, wenn der Vcrtroibungs-tatbcstand bereits vor der allgemeinen Vertreibung vollständig abgeschlossen war, der Verfolgte also noch vor diesem Hat er sich schon zu dieser Zeit unter den Druck der Verfolgung entschlossen, für immer seinen Heimat Staat fornzubleiben und in einen anderen, ausserhalb Deutschlands gelegenen Land einen neuen Wohnsitz zu begründen, so ist es ohne Bedeutung, wenn er letzteres Ziel aus Verfolgungsgründen oder aus kriegsbedingten Gründen nicht mehr vor Beginn der allgemeinen Vertreibung erreicht hat» Denn dieser Umstand kann nichts daran ändern, daß sein, wenn auch erst später und möglicherweise auf Umwegen verwirklichter Entschluß auf der Verfolgung beruht. Dieser Auffassung steht der Wortlaut des § 154 Abo» 1 Satz 2 BEG nicht entgegen» Von einer Auswanderung kann dann gesprochen werden, wenn jemand, legal oder illegal, ein Staatsgebiet unter Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich in Ausland ständig niederzulassen (Senatsurteil RzW 1958, 407 Nr» 28)» Der Annahme der Auswanderung steht nicht entgegen, daß dor Verfolgte das von ihm erstrebte Auswunderung3ziel, sei es aus Verfol-gungogründen (Senatsurteil RzW 1965, 108 Nr. 9), sei es aus anderen Gründen, nicht oder nur verspätet erreicht hat» Der Senat hat daher im Urteil RzW 1964, 226 Nr» 25 ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 154 Abs» 1 Satz 2 BEG i»V„m. § 1 Abo.2'JNr. 1 BVPG auch dann erfüllt sind, wenn der Verfolgte das Heimatland vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen verlassen, sein Auswanderungoziol aber erst später (nach Beginn der allgemeinen Vertreibung) erreicht hat. wenn er zwar aus Vcrfolgungsgrunden das Vcrtreibungsgebiot vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen hat, jedoch den zu diesem Zeitpunkt bereits gefaßten Entschluß , im Auslands außerhalb des Deutschen Reiches, einen neuen 'Wohnsitz zu begründen, erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibung hat verwirklichen können» Erfofderlich ist somit lediglich das endgültige Verlassen des Vertreibungsgebietes, verbunden mit dem Entschluß, einen neuen Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes und außerhalb Deutschlands zu begründen» Das Berufungsgericht hat daraus, daß die Ehefrau des Klägers sich noch in Krakau befand, daß dieser dorthin zurückkehren wollte und erst nach dem Zusammenbruch der national sozialistischen Gewaltherrschaft den Gedanken an eine Rückkehr in seine polnische Heimat aufgab, gefolgert, daß der Kläger sich erst zu letzterem Zeitpunkt zur Auswanderung entschlossen, also erst zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Krakau endgültig aufgegeben hat. Diese Erwägungen lassen keinen Rcchtsirrtum erkennen» Zwar kann davon ausgegangen werden, daß ein Verfolgter, der seine Heimat unter Vcrfolgungsdruck verläßt, seinen Wohnsitz aufgeben und sich für eine noch nicht übersehbare Zeit in einem anderen Lande niederlassen will, also auswandert. Hier lassen jedoch die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten eigenen Angaben des Klägers nur die Feststellung zu, daß der Kläger im Jahre 1939 lediglich vorübergehend vor den deutschen Truppen geflohen ist, sich aber erst zu einem Zeitpunkt» da Polen unter kommunistische Herrschaft geraten war, also erst nach den Beginn der allgemeinen Vertreibung, endgültig entschloß, nicht mehr dorthin zurückzukehren, sondern sich anderswo eine neue Heimat zu suchen» Der Kläger ist folglich nicht vor Beginn der allgemeinen Verfolgung in das Ausland ausgcv/andert; auch kann dieser sein Entschluß nicht mehr auf die Verfolgung zurückge-führt werden, da ihn der Kläger erst nach deren Abschluß gefaßt hato Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 1 Abs» 2 Hr, 1 BVFG- verletzt, weil eine Begründung des Wohnsitzes in Lemberg die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfülle, da diese Stadt damals nicht mehr zur polnischen, sondern zur russischen liachtsphärc, also zu dem Ausl end, gehört habe» Diese Rüge ist gegenstandslos, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Lemberg keinen Wohnsitz begründet hat» Soweit die Revision geltend macht, die erste Absicht spreche bei einem von Krakau nach Lemberg geflohenen Verfolgten dafür, daß er dort, nämlich in Lemberg, einen Wohnsitz habe begründen wollen, greift sie in unzulässiger Weise dio Bewoiswürdigung des Tatrichters an, der hier mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Palles das Fortbestehen des Wohnsitzes in Krakau bejaht hat«, Das Vorbringen der Revision, der Kläger habe sich in Krakau einen Paß besorgen wollen, um mit seiner Ehefrau nach Rumänien gehen zu können, ist neu und kann deshalb im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger erst nach Kriegsende zur Nichtrückkehr nach Krakau, also zur Aufgabe des dortigen Wohnsitzes und zur Begründung eines neuen Wohnsitzes entschlossen» Die Absicht, einen neuen Wohnsitz zu begründen, gehört aber, wie bereits dergelegt, zu dem Begriff der Auswanderung» Wurde dieser Entschluß erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibung gefaßt, so ist der Verfolgte nicht im Sinne des §154 Abs» 2 Satz 1 B£G vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert» Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland, außerhalb Deutschlands, steht dann auch nicht mehr, wie cs § 1 Abs» 2 llr.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG
WohnsitzKrakauDeutschlandVertreibungLembergAnspruchKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 154 Abs. 1 Satz 2
Ein Verfolgter kann einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs0 " Satz 2 BEG haben, wenn er aus Verfolgungsgründcn das Vertreibungsgebiet vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen hat, jedoch den zu diesem Zeitpunkt bereits gefaßten Entschluß, in Ausland, außerhalb des Deutschen Reiches, einen neuen Wohnsitz zu begründen, erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibung hat verwirklichen könneno
BGH, UrtoVo 23c Juni 1965 ~ IV ZR 189/6$ 0LG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
—	189/64	URTEIL	Verkündet	am
23° Juni 1965 Hirth,
 Justizangeoteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Entochädigungsrcchtootreit
 do a Kauf3ae.nnc Road,
 Ad am
 England,
Court,
- Pr o b c I3b c vo 1 Imä c h t i g t e r:
Klügere und Rochtsanwalt
 Rovisionsklägers,
London -
gißen
 das Land N o r d r h e i n - \7 c s t f a 1 c n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revioionsbcklugten,
- ProüoObevolImachtigter:	Rechtsanwalt	Br»
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Dor IV. Zivilsenat des Bundosgcrichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16= Juni 1965 unter Mitwirkung des Scnatapräoidentcn Aacher und der Eundcorichtor Wilden, Dr= Loewenhcin, Dr» Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Kliigera gegen das Urteil dos 5» Zivilsenats (Entschädigungssonats) des Obor-landesgerichto Köln vom 2« Dezember 1963 wird zurückgewioson»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der in Jahre 1907 in Krakau geborene jüdische Kläger verließ in Jahre 1939 seine Heimatstadt beim Einmarsch der deutschen Truppen« In der Folgezeit wurde er von don russischen Behörden von Lemberg aus nach Rußland verbracht«
Dort trat or in die polnische Armee ein« Mit dieser gelangte er in Jahre 1947 nach England« In Jahre 1952 erwarb er die britische Staatsangehörigkeit«
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit angeneldct. Zur Begründung dieser Ansprüche hat er vorgetragen: Er habe bei Kriegsausbruch in Krakau r eine Kon-
fcktionofabrik und zwei Einzelhandolsgcschäfto betrieben» Vor don c inrückend on deutschen Truppen sei or nach Rowno geflüchtet, während seine Ehefrau in Krakau zurückgeblieben sei. Nach der Besetzung Ostpolens durch die UdSSR habe er sich nach Lemberg begeben. Einige I.Ionato später sei dort eine deutsche Kommission erschienen, die die Rückführung der aus den von jDeutochland besetzten Teil Bolens in den sowjetisch besetzten Landesteil geflohenen Personen habe veranlassen sollen» Zun Zwecke der Rückführung nach Krakau habe er sich trotz seiner jüdischen Abstammung von dieser Kommission registrieren lassen» Deshalb sei er in Januar oder Februar 1940 von russischen Behörden der Spionage für Deutschland verdächtigt, verhaftet und einigo Wochen später in die Sowjetunion deportiert worden» Rach seiner Verurteilung zu Zwangsarbeit und späterer Amnestierung sei er in die polnische Armee eingetreton» Er sei in Syrien, Ägypten und Italien eingesetzt worden» Seine Ehefrau habe Polen Ende 1946 verlassen» Er selbst sei seit seiner Deportation nicht mehr nach Polen zurückgokehrt. Den Entschluß, nicht mehr nach Polen zurückzukehren, habe er gefaßt, als fost-gostanden habe, daß dort ein kommunistisches Regime herrsche
 Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei, da er bei der Rückkehr in sein Heimatland Polen nicht von der Kollektivverfolgung der Deutschen erfaßt worden wäre
 Der Kläger hat mit der Klage zunächst beide Ansprüche weiterverfolgt, in laufe dos ersten Rechtszuges jedoch nur mehr den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aufrocht erhalten»
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Zahlung einer Kap it alent Schädigung von 10,000 Dil zu leisten.
 
Dao Landgericht hat, entsprechend den Antrag dos beklagten Landes, die Klage abgcwicocn. Es hat dem Kläger die Vertriobcncneigen3chaft in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG abgC3prochen, weil der Kläger erst nach Beendigung des Krieges, also nicht mehr unter den Bruck der nationalsozialistischen Verfolgung, aus seinem Heimatland Polen ausgev/andort sei, um in einem anderen Lande eine neue Heimat zu finden*.
Bio Berufung dos Klägers ist erfolglos geblioben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelaosonon Revision verfolgt der Klägor den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen weiter«
Dao beklagte Land beantragt, die Revision zurtickzuwei-
scn.
Entocheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist. Auch hat es als erwiesen erachtet, daß der Kläger Anfang September 1939 Krakau verlassen hat, weil ihm von der cinrückcnden deutschen Bcoat-zungsmacht aus Gründen der Rasse Gewaltnaßnahnon drohten.
Es hat jedoch eine damit im Zusammenhang stehende Wohnsitznahme dos Klägers außerhalb des Deutschen Reiches nicht feststcllen können und daher die Voraussetzungen des § 1 Abo. 2 Nr. 1 BVFG verneint. Der Kläger habe sich, so hat
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das Berufungsgericht ausgeführt, nach den Verlassen Krakaus auf der Flucht Befunden- Br habe die Sowjetunion erreichen wollen. Dies sei ihn nicht gelungen. Er habe vor der heranrückenden Roten Armee zurückfliehen müssen. So sei er nach Lemberg gekommen. Dort sei er zunächst geblieben, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen. Er trage selbst nicht vor, daß er sich nunmehr entschlossen habe, sein Fluchtzicl aufzugeben und jetzt nunmehr Lemberg zu dem räumlichen Schwerpunkt seines Lebens zu machen. Sobald sieh eine Gelegenheit geboten habe, habe er den Versuch einer Rückkehr nach Krakau unternommen. Folglich sei Lemberg für ihn nur eine auferlegte Zwischenotation gewesen, während er als seinen jedenfalls in irgendeiner Weise noch fortbestehenden Wohnsitz vorerst noch Krakau angesehen habe, yjo sich nach wie vor seine Ehefrau befunden habe. Durch die Verschleppung in das Innere Rußlands 3ei weder der bisherige Wohnsitz des .Klägers beseitigt noch ein neuer geschaffen worden. Auch nach Wiedererlangung der Freiheit Mitte des Jahres 1941 habe der Kläger in der Sowjetunion keinen Wohnsitz begründet. Er habe nur den Wunsch gehabt, so schnell wie möglich aus Rußland herauszukommen. Diese Möglichkeit habe sich ihm durch den Eintritt in die polnische Exilarneo geboten. Während der Zeit seines Einsatzes auf verschiedenen Kriegsschauplätzen habe er nirgendwo einen neuen Wohnsitz begründet. Es könne vielmehr angenommen werden, daß er nach wie vor Krakau als seinen Lebenomittelpunkt angesehen und gerade durch seinen Eintritt in die Armee gehofft habe, dorthin zurückkohren zu können. Erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe der Kläger den Gedanken an eine Rückkehr in seine Heimat aufgegeben und nach seiner Demobilisierung im Jahre 1946 erstmalig - in Italien oder in England einen Wohnsitz außerhalb Krakaus genommen. Dies erfülle nicht dio Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, weil diese Vorschrift ausdrücklich eine Wohnsitznahme außerhalb dos
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Reutschen Reiches auf Grund des verfolgungsbcdingten Ver-lasoens des Vertreibungsgebietos vor der allgemeinen Vertreibung verlange.
2. Riese Erwägungen halten in Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)	Rer Kläger erfüllt nicht die allgemeinen Wohnoitz-und StichtagovorausQctzungen des § 4 BEG. Er kann daher nur Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen verlangen, wenn die besonderen Voraussetzungen dos § 150 Abs» 1 und des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Er muß somit vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sein. Nach der ständigen Rechtsprechung dos Senats (RzW 1961, 184 Nr. 51; 524 Nr. 35; 1962, 224 Nr. 235 368 Nr. 30; 1963,
76 Nr. 24) ergibt sich aus diesen Vorschriften, daß nur Verfolgte, denen der Vortriebenonstatus nach § 1 Abo. 2 Nr. 1 BVFG zukomnt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu beanspruchen haben. Nach letzterer Bestimmung gilt als Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933
die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete (die Vortreibungsgebiete) verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb dos Reutschon Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, dos Glaubens und der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten.
b)	Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 154 Abo. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur erfüllt, wenn der Vcrtroibungs-tatbcstand bereits vor der allgemeinen Vertreibung vollständig abgeschlossen war, der Verfolgte also noch vor diesem
 
Zeitpunkt einen neuen Wohnsitz begründet hat. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Gleichwohl aber hat das Berufungsgericht in Ergebnis rechtlich zutreffend die Vertriobeneneigenochaft des Klägers in Sinne des § 1 Abc. 2 Nr, 1 BVPG verneint.
Die Bestimmung des § 1 Ab3, 2 Nr. 1 BVPG stellt es lediglich auf die Zeit nach den 30. Januar 1935 ab. Sic sagt nichts darüber, bis zu welchem Zeitpunkt der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkozugehörigo einen Wohnsitz ausserhalb seiner Heimat und außerhalb Deutschlands begründet haben muß. Jedoch setzt sie voraus, daß er wegen gegen ihn verübter oder ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen das Vertroibungsgebict verlassen und seinen Y/ohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat. Ec genügt somit nicht das bloße Verlassen des Vertreibungcgebiotco; vielmehr muß der Verfolgte in der Absicht weggegangen sein, sich anderswo ständig niederzulaosen. Auch muß ein Zusammenhang nicht nur zwischen den Gewaltnaßnahmen und dem Verlassen des Vertroibungsgebictec, sondern auch zwischen diesen Maßnahmen und der Wohnsitznahme außerhalb Deutschlands bestehen. Der Verfolgungsdruck muß sonach auch für die Begründung des Wohnsitz03 außerhalb Deutschlands ursächlich gewesen sein. Denn Personen, die nicht mehr durch die inzwischen zusamnengobrochene nationalsozialistische Gewaltherrschaft gehindert waren, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu nehmen, sollen wegen ihrer wirtschaftlichen Verfolgungocchäden keine Entschädigung nach dem Bun-desentschädigungsgesetz erlangen, wie 3ic auch die Vergünstigung des BVPG und des LAG nicht in Anspruch nehmen können.
Dies hat der erkennende Senat im Urteil EzW 1963, 76 Nr. 24 ausgesprochen. Es kommt sonach nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes, sondern darauf an,
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daß diese noch auf den Verfolgungsdruck zurückzuführon ist»
Boi dor Prüfung dieser Präge sind die Entschlüsse von Gewicht, die der Verfolgte in Zeitpunkt des Verlassene des Vertrcihungsgebietes gefaßt hat. Hat er sich schon zu dieser Zeit unter den Druck der Verfolgung entschlossen, für immer seinen Heimat Staat fornzubleiben und in einen anderen, ausserhalb Deutschlands gelegenen Land einen neuen Wohnsitz zu begründen, so ist es ohne Bedeutung, wenn er letzteres Ziel aus Verfolgungsgründen oder aus kriegsbedingten Gründen nicht mehr vor Beginn der allgemeinen Vertreibung erreicht hat» Denn dieser Umstand kann nichts daran ändern, daß sein, wenn auch erst später und möglicherweise auf Umwegen verwirklichter Entschluß auf der Verfolgung beruht. Dieser Auffassung steht der Wortlaut des § 154 Abo» 1 Satz 2 BEG nicht entgegen» Von einer Auswanderung kann dann gesprochen werden, wenn jemand, legal oder illegal, ein Staatsgebiet unter Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich in Ausland ständig niederzulassen (Senatsurteil RzW 1958, 407 Nr» 28)»
Zui' 11 Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland auf gegeben »Cr-se:- wird und ein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im. Ausland gefunden werden soll. Der Annahme der Auswanderung steht nicht entgegen, daß dor Verfolgte das von ihm erstrebte Auswunderung3ziel, sei es aus Verfol-gungogründen (Senatsurteil RzW 1965, 108 Nr. 9), sei es aus anderen Gründen, nicht oder nur verspätet erreicht hat» Der Senat hat daher im Urteil RzW 1964, 226 Nr» 25 ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 154 Abs» 1 Satz 2 BEG i»V„m.
§ 1 Abo.2'JNr. 1 BVPG auch dann erfüllt sind, wenn der Verfolgte das Heimatland vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen verlassen, sein Auswanderungoziol aber erst später (nach Beginn der allgemeinen Vertreibung) erreicht hat. Ein Verfolgter deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit hat folglich auch dann
 
einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs» 1 Satz 2 BE&? wenn er zwar aus Vcrfolgungsgrunden das Vcrtreibungsgebiot vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen hat, jedoch den zu diesem Zeitpunkt bereits gefaßten Entschluß , im Auslands außerhalb des Deutschen Reiches, einen neuen 'Wohnsitz zu begründen, erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibung hat verwirklichen können» Erfofderlich ist somit lediglich das endgültige Verlassen des Vertreibungsgebietes, verbunden mit dem Entschluß, einen neuen Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes und außerhalb Deutschlands zu begründen»
c)	Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat daraus, daß die Ehefrau des Klägers sich noch in Krakau befand, daß dieser dorthin zurückkehren wollte und erst nach dem Zusammenbruch der national sozialistischen Gewaltherrschaft den Gedanken an eine Rückkehr in seine polnische Heimat aufgab, gefolgert, daß der Kläger sich erst zu letzterem Zeitpunkt zur Auswanderung entschlossen, also erst zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Krakau endgültig aufgegeben hat. Diese Erwägungen lassen keinen Rcchtsirrtum erkennen» Zwar kann davon ausgegangen werden, daß ein Verfolgter, der seine Heimat unter Vcrfolgungsdruck verläßt, seinen Wohnsitz aufgeben und sich für eine noch nicht übersehbare Zeit in einem anderen Lande niederlassen will, also auswandert. Hier lassen jedoch die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten eigenen Angaben des Klägers nur die Feststellung zu, daß der Kläger im Jahre 1939 lediglich vorübergehend vor den deutschen Truppen geflohen ist, sich aber erst zu einem Zeitpunkt» da Polen unter kommunistische Herrschaft geraten war,
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also erst nach den Beginn der allgemeinen Vertreibung, endgültig entschloß, nicht mehr dorthin zurückzukehren, sondern sich anderswo eine neue Heimat zu suchen» Der Kläger ist folglich nicht vor Beginn der allgemeinen Verfolgung in das Ausland ausgcv/andert; auch kann dieser sein Entschluß nicht mehr auf die Verfolgung zurückge-führt werden, da ihn der Kläger erst nach deren Abschluß gefaßt hato
d)	Die von der Revision gegen die RestStellungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen sind nicht begründet o
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 1 Abs» 2 Hr, 1 BVFG- verletzt, weil eine Begründung des Wohnsitzes in Lemberg die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfülle, da diese Stadt damals nicht mehr zur polnischen, sondern zur russischen liachtsphärc, also zu dem Ausl end, gehört habe» Diese Rüge ist gegenstandslos, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Lemberg keinen Wohnsitz begründet hat» Soweit die Revision geltend macht, die erste Absicht spreche bei einem von Krakau nach Lemberg geflohenen Verfolgten dafür, daß er dort, nämlich in Lemberg, einen Wohnsitz habe begründen wollen, greift sie in unzulässiger Weise dio Bewoiswürdigung des Tatrichters an, der hier mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Palles das Fortbestehen des Wohnsitzes in Krakau bejaht hat«, Das Vorbringen der Revision, der Kläger habe sich in Krakau einen Paß besorgen wollen, um mit seiner Ehefrau nach Rumänien gehen zu können, ist neu und kann deshalb im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.

Dio Revision vermißt auch zu Unrecht eine Prüfung der Frages ob der Kläger nicht beim Verlassen von Krakau jeden Wohnsitz aufgegeben habe. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger erst nach Kriegsende zur Nichtrückkehr nach Krakau, also zur Aufgabe des dortigen Wohnsitzes und zur Begründung eines neuen Wohnsitzes entschlossen»
Die Absicht, einen neuen Wohnsitz zu begründen, gehört aber, wie bereits dergelegt, zu dem Begriff der Auswanderung» Wurde dieser Entschluß erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibung gefaßt, so ist der Verfolgte nicht im Sinne des §154 Abs» 2 Satz 1 B£G vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert» Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland, außerhalb Deutschlands, steht dann auch nicht mehr, wie cs § 1 Abs» 2 llr. * BVl'G erfordert, ira Zusammenhang mit dem Vcrfolgungsaruck»
e)	Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 154 Abs» 1 Satz 2 BFG- und des § 1 Ab3» 2 Nr» 1 BVPG verneint »
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPQS § 225 Abs. " BEG zurückgewiesen werden,.
Ascher
 Wilden	Dr.	loewenheim
 Br» Graf
 von der Mühlen