Hat eine Ehefrau dem als Inhaber des Geschäfts im Handelsregister eingetragenen Ehemanne einen ins Gewicht fallenden Geldbetrag zu dem Ausbau des Geschäfts zur Verfügung gestellt, so spricht das allein noch nicht für das Bestehen einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt* da die Klägerin weder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei noch ihren Arbeitsplatz verloren habe« Ihre Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes habe sich vielmehr in dem Rahmen des § 1356 Abs* 2 BGB a.F. gehalten. Zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen,, daß sie ira Geschäft ihres Ehemannes in einem Umfange und in einer Weise mitgearbeitet habe* die über die Pflicht der Ehefrau zur Mithilfe im Geschäftlihres Mannes hinausgegangen seip Das beklagte Land hat gebeten* die Klage abzuweisen* gericht Celle nicht zugelassen ist, am 19* Mai 1961 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel in dem am 16» Juni 1961 eingegangenen Schriftsatz begründet«» Nachdem dieser Prozeßbe-voiiuiächtigte der Klägerin am Io«, Juli 1961 vom Vorsitzenden des Sntschädigungs3enats des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden war, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestünden, hat der beim Oberlandesgericht Celle zugelassene Rechtsanwalt Jd^ am 24* Juli 1961 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, Hechtsanwalt hat die von ihm eingelegte Berufung im Schriftsatz vom 18« September 1961 begründet und vorgetragen, die einem Beamten des einfachen Dienstes gleichzustellende Klägerin sei aus ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin ihres Ehemannes verdrängt worden und habe erst zu dem 3t• Dezember 1947 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt» Demgemäß hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine KapitalentSchädigung von 7*956 DM gefordert» Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen« 1o Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken» Das Berufungsgericht fiat mit Recht angenommen, daß sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht von Rechtsanwalt vertreten lassen konnte, weil dieser Rechtsanwalt weder beim Berufungsgericht zugelassen ist (§ 78 ZPO) noch für ihn die besonderen Voraussetzungen des § 224 Abs» 2 Satz 2 BSG gelten.» schädigungssenats des Berufungsgerichts erstmals die Zulässigkeit des von Rechtsanwalt Br|^H^^-Hc^|^ eingelegten Rechtsmittels nach Ablauf der Berufungsfrist in Frage gestellt worden war, war die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall an derf f| Einhaltung der Berufungsfrist gehindert« Diesen Standpunkt des Berufungsgerichts hat der Senat in der gleichliegenden Sache IV ZR 238/62 vom 3o« Januar 1963 mit eingehender Begründung gebilligt« Das Revisionsgericht ist daher an der sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht gehin- a) Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen kann die Klägerin nur verlangen, wenn sie in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde* Daß § 65 BEG so auszulegen ist, ergibt sich aus den §§ 66, 87, 113 BEG i* V, mit §, 2 der 3° DV-BEG* Von einer Nutzung der Arbeitskraft zu Erwerbsswecken kann nicht gesprochen werden, wenn eine Ehefrau im Geschäft oder Betriebe ihres Mannes mitarbeitete und eine solche Tätigkeit nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich war (§1356 Abs* 2 BGB a*P)* Eine solche Mitarbeit der Ehefrau fallt in den Kreis der Pflichten, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergeben* Die Präge, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau nach der angeführten Bestimmung im Rahmen ihres durch die Ehe gesogenen Pflichtenkreiscs hielt, kann also nur gestellt werden, wenn sie im Betriebe ihres Mannes mitarbeitete* (Vgl* BGH RzW 1961, 215 Nr* 13; 1961, Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht äusgegangen* Es hat aus ihnen mit Recht gefolgert, daß die Klägerin ihre Arbeitskraft dann zu Erwerbszwecken genutzt hat, wenn sie auf Grund einer Stellung als Gesellschafterin neben ihrem Ehemanne in dem im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten von ihnen gemeinsam betriebenen Tubak-warengcschäft mitgearbeitet hat* Daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine solche Innengesellschaft bestanden hat, hat da3 Berufungsgericht angenommen, weil die Klägerin für das in eröffnete, gegenüber früher vergrößerte und erweiterte Geschäft einen Betrag von 9,000 HM zur Verfügung gestellt hatte, Diese Summe wurde, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, als Einlage geleistet,, ”Jedenfalls ist ein anderer Hechtsgrund dafür nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich”, heißt es dann weiter in den Gründen des Berufungsurteils0 Ausschließlich auf Grund dieser Erwägung hat das Berufungsgericht das Bestehen einer Innengesellschaft bejaht,, Ob die Geldleistung der Klägerin als Einlage (§§ lit, 121 Abs, 2 HGB), d, h, als Vermögensbeitrag der Klägerin zur Verwirklichung des Gesellschaftssweckes (§§ 7o5, 7o6 HGB) anzusehen ist, konnte das Berufungsgericht nur zutreffend beurteilen, wenn es sich über alle in Frage m kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im klaren war. Sie wurden bei ungetrübtem Verlauf der Ehe nicht als ungerecht empfunden, weil die Ehefrau durch die Gewährung erhöhten Unterhaltes wirtschaftlich an dem Erfolge des mit ihrem Gelde ausgebauten Unternehmens teilnahm» Für die Mitarbeit der Ehefrau an dem Geschäft ihres Mannes war auch unter solchen! Schließlich kann die Beistung eines derartigen Geldbetrages für ein zwischen den Ehegatten bestehendes ßesell-schaftsverhältnis sprechen, auch wenn der Ehemann nach außen-hin als Alleininhaber des Geschäftes aufgetreten ist» Die Anwendung des § 1356 aaO kommt dann nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Ehefrau nicht dem Geschäft-, ihres Ehemannes, sondern dem von ihnen gemeinsam betriebenen Unternehmen dient» c) Welche Hechtsbeziehungen im Einzelfall geschaffen werden sollten, ist nicht danach zu entscheiden, welche Vorstellungen die Beteiligten hatten» Die Entscheidung kann nur nach einer Würdigung aller ins Gewicht fallenden objektiven Umstände getroffen werden (BGH FamRZ 1962, 11o)» Solche Umstände 3ind nicht nur in der wirtschaftlichen Bedeutung des finanziellen Beitrages der Ehefrau, sondern auch in der geplanten Art ihrer Mitarbeit zu sehen, wie sie sich rückschauend aus ihren Fähigkeiten, insbesondere auch ihrer beruflichen Vorbildung und Erfahrung erschließen läßt» Die Würdigung dieser Umstände ermöglicht die Entscheidung der Frage, ob der geldliche Beitrag für das Bestehen einer Gesellschaftt spricht., bunden sein will* Der Bundesgerichtshof hat daher in der FamRZ 1962, 11o abgedruckten Entscheidung den Standpunkt eingenommen, daß die Geldhingabe erst in Verbindung mit der Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten einen Schluß auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zuläßt* Aus der Hingabe des Geldes allein, so wird in dieser Entscheidung dargelogt, kann in der Regel noch kein Schluß auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhält-nisseo gesogen werden«. d) Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse fällt ins Gewicht, ob der Ehegatte, dessen Geldleistungen erst iden Aufbau oder Ausbau des Geschäfts erlaubt haben, durch seine Erfahrungen und Kenntnisse auf den Fachgebieten, die bei der Führung des Unternehmens eine Rolle spielen, die Eignung zu dem Gesellschafter besitzt* Es kann dahinstehen, ob seit dem Io April 1953, also seit dem Wegfall des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Hechts, die Mitarbeitspflicht des Ehegatten im Geschäfte oder im Betriebe des anderen Eheteils so weit geht, daß sich daraus die Übernahme der Mitverantwortung für das Schicksal des Unternehmens ergibt (vgl* Bundesverfassungsgericht, NJW 1962, 437 Nr* 2 « FamRZ 1962, 100, 1o4 mit weiteren Schrifttumsnachweisen)* Ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, daß die Ehefrau in verantwortlicher Weise mitgearbeitet hat, so kann dies neben der Bedeutung ihres finanziellen Beitrages für das Bestehen einer Gesellschaft sprechen.
N
2538 068
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BBG §§ 64, 65, 66, 87; BGB §§ 705, 1356 Abs» 2 aP
Hat eine Ehefrau dem als Inhaber des Geschäfts im Handelsregister eingetragenen Ehemanne einen ins Gewicht fallenden Geldbetrag zu dem Ausbau des Geschäfts zur Verfügung gestellt, so spricht das allein noch nicht für das Bestehen einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten»
BGH, ürto v. 27o Pebruar 1963 - IV ZB 189/62 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 189/62
Verkündet am 27o Februar 1963
Oechsler, Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen de s V o 1 k e s
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Niedersachs e n »
vertreten durch den Niedersach3ischen Minister des Innern in Hannover» Bavesallee 6?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers»
Hechtsanwalt Br*
gegen
die V/itwe Dora D fllHHBHHHK geb* A14HK 4M, IidK^e uro
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwaltin
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen» Maaßj Br«, Boev/enheim und Br* Graf
für Hecht erkennt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Sntschädigungssenats) des Öberlandesgerichts Gelle vom 8» November 1961 aufgehoben*
a -
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Gerichtsgebuhren und Auslagen für die Revisions-^ instanz werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am (■» flü 1897 in geborene
Klägerin entstammt einer jüdischen Familie« Am 8«, März 1925 heiratete sie den 11 Jahre älteren jüdischen Kaufmann Leo Dieser betrieb von 1919 bis 1924 ein Tabak-
warengeschäft in TiflBP (Kreis V/flB-HaCHHB? Regierungsbezirk p(0), das die Bauern und Gastwirte mit Tabalcer-zeugnissen versorgte»
Nach der Heirat ließen
sich die Eheleute in
an der Havel nieder«, Dort eröffnete der Ehemann der
Klägerin ein Einzel- und Großhandelsgeschäft mit Tabakwaren«, er wurde als Inhaber im Handelsregister eingetragen» Für die Gründung und den Ausbau dieses Geschäfts brachte der Ehemann der Klägerin 6,000 W auf«, die Klägerin will9„ooo RM beige-
steuert haben«, Nach ihrer Darstellung wurden in diesem Geschäft mehrere Angestellte beschäftigt«, auch sie selbst will ganztägig mitgearbeitet habeno
Aus Verfolgungsgründen mußte das Geschäft 1953 aufgegeben werden« Die Eheleute wanderten nach Palästina aus, dort war die Klägerin viele Jahre berufstätig«, Ihr Ehemann verstarb 1959 in Israel«*
Die Entschädigungsbehörde hat dem Ehemann der Klägerin wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rente zugesprochen« Für die Berechnung der Rente hat es den Verfolgten einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt« Seine Klage? mit der er die Einreihung in den gehobenen Dienst zu erreichen suchte«, ist vom Landgericht abgewiesen worden« Nach der ihrem verstorbenen Ehemanne gewährten Rente
Ir
erhalt die Klägerin jetfct eine Witwenrente«
Daneben fordert die Klägerin Entschädigung mit der Begründung* 3ie sei durch die Aufgabe des Geschäfts in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt* da die Klägerin weder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei noch ihren Arbeitsplatz verloren habe« Ihre Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes habe sich vielmehr in dem Rahmen des § 1356 Abs* 2 BGB a.F. gehalten.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange- fl fochten« In der Klageschrift,, in der sie eine Kapitalent-schadigung von 4o»ooo DM gefordert hatte*.sind als ihre Prozeöbevollmächtigten nebeneinander aufgeführt: Rechtsanwalt Dr. in Hfl^* I^|0* und Rechtsanwalt Br^mp-HoflH
in HanflflBo letzterer hat in dem Verfahren vor dem Landgericht weder einen Schriftsatz eingereicht noch die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vertreten*.
Zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen,, daß sie ira Geschäft ihres Ehemannes in einem Umfange und in einer Weise mitgearbeitet habe* die über
die Pflicht der Ehefrau zur Mithilfe im Geschäftlihres Mannes hinausgegangen seip
Das beklagte Land hat gebeten* die Klage abzuweisen*
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge wiesen* daß eine Erwerbstütigkeit der Klägerin nicht Vorgelegen habe (§ 1356 Abs. 2 BGB a,F.),
Gegen das der Klägerin am 7* Dezember i960 zugestellte Urteil hat Hechtsanwalt der beim Oberlandes-
gericht Celle nicht zugelassen ist, am 19* Mai 1961 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel in dem am 16» Juni 1961 eingegangenen Schriftsatz begründet«» Nachdem dieser Prozeßbe-voiiuiächtigte der Klägerin am Io«, Juli 1961 vom Vorsitzenden des Sntschädigungs3enats des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden war, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestünden, hat der beim Oberlandesgericht Celle zugelassene Rechtsanwalt Jd^ am 24* Juli 1961 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, Hechtsanwalt hat die von ihm eingelegte
Berufung im Schriftsatz vom 18« September 1961 begründet und vorgetragen, die einem Beamten des einfachen Dienstes gleichzustellende Klägerin sei aus ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin ihres Ehemannes verdrängt worden und habe erst zu dem 3t• Dezember 1947 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt» Demgemäß hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine KapitalentSchädigung von 7*956 DM gefordert» Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat die von Hechtsanwalt Bronisch-Holtse eingelegte Berufung als unzulässig angesehen* Dagegen hat es die von Hechtsanwalt Jdi^fe nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingelegte Berufung für zulässig gehalten, weil es der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat* In der Sache selbst hat es den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt *
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird»
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entseheidungsgründe; Die Revision ist begründet«.
1o Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken» Das Berufungsgericht fiat mit Recht angenommen, daß sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht von Rechtsanwalt vertreten lassen konnte, weil dieser
Rechtsanwalt weder beim Berufungsgericht zugelassen ist (§ 78 ZPO) noch für ihn die besonderen Voraussetzungen des § 224 Abs» 2 Satz 2 BSG gelten.» Daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt JflHP die Berufung erst nach Fristablauf eingelegt hat, nötigte nicht dazu, das Rechtsmittel als
'unzulässig zu verwerfen» Das Berufungsgericht hat die Versäumung der Berufungsfrist als geheilt angesehen, weil ec der Klägerin die rechtzeitig erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat {§ 233 ZPO)« Bis zur Zustellung der Verfügung, durch die entgegen der ständigen Übung des Ent-
schädigungssenats des Berufungsgerichts erstmals die Zulässigkeit des von Rechtsanwalt Br|^H^^-Hc^|^ eingelegten Rechtsmittels nach Ablauf der Berufungsfrist in Frage gestellt worden war, war die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall an derf f| Einhaltung der Berufungsfrist gehindert« Diesen Standpunkt des Berufungsgerichts hat der Senat in der gleichliegenden Sache IV ZR 238/62 vom 3o« Januar 1963 mit eingehender Begründung gebilligt« Das Revisionsgericht ist daher an der sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht gehin-
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2» Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß es an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern leidet5 die zur Aufhebung des Urteils nötigen*,
a) Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen kann die Klägerin nur verlangen, wenn sie in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde* Daß § 65 BEG so auszulegen ist, ergibt sich aus den §§ 66, 87, 113 BEG i* V, mit §, 2 der 3° DV-BEG* Von einer Nutzung der Arbeitskraft zu Erwerbsswecken kann nicht gesprochen werden, wenn eine Ehefrau im Geschäft oder Betriebe ihres Mannes mitarbeitete und eine solche Tätigkeit nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich war (§1356 Abs* 2 BGB a*P)* Eine solche Mitarbeit der Ehefrau fallt in den Kreis der Pflichten, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergeben* Die Präge, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau nach der angeführten Bestimmung im Rahmen ihres durch die Ehe gesogenen Pflichtenkreiscs hielt, kann also nur gestellt werden, wenn sie im Betriebe ihres Mannes mitarbeitete* (Vgl* BGH RzW 1961, 215 Nr* 13; 1961,
317 Nr* 25; 1961, 393 Nr* 28)*
Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht äusgegangen* Es hat aus ihnen mit Recht gefolgert, daß die Klägerin ihre Arbeitskraft dann zu Erwerbszwecken genutzt hat, wenn sie auf Grund einer Stellung als Gesellschafterin neben ihrem Ehemanne in dem im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten von ihnen gemeinsam betriebenen Tubak-warengcschäft mitgearbeitet hat* Daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine solche Innengesellschaft bestanden hat, hat da3 Berufungsgericht angenommen, weil die Klägerin für das in eröffnete, gegenüber früher vergrößerte
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und erweiterte Geschäft einen Betrag von 9,000 HM zur Verfügung gestellt hatte, Diese Summe wurde, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, als Einlage geleistet,, ”Jedenfalls ist ein anderer Hechtsgrund dafür nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich”, heißt es dann weiter in den Gründen des Berufungsurteils0 Ausschließlich auf Grund dieser Erwägung hat das Berufungsgericht das Bestehen einer Innengesellschaft bejaht,, Ob die Geldleistung der Klägerin als Einlage (§§ lit, 121 Abs, 2 HGB), d, h, als Vermögensbeitrag der Klägerin zur Verwirklichung des Gesellschaftssweckes (§§ 7o5, 7o6 HGB) anzusehen ist, konnte das Berufungsgericht nur zutreffend beurteilen, wenn es sich über alle in Frage m kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im klaren war. Hierbei kam es auf die nach den damaligen Verhältnissen (1927) gegebenen Möglichkeiten an. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach Lage der Dinge kein anderer Rechtsgrund für die erwähnte Geldleistung in Betracht kam, ist nicht haltbar o
b) Es ist denkbar, daß das Geld der Klägerin su;-ihremneinge-brachten Gute gehörte. Hierdurch wurde es nach §§ 1363 BGB a,P, der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Zwar hatte der Ehemann das zu dem eingebrachten Gut gehörende Geld seiner Ehefrau nach den für die Anlegung von Mündelgeld gelten|(j| den Bestimmungen verzinslich anzulegen (§ 1377 Abs, 2 BGB a,Po). Die Klägerin konnte aber ihrem Ehemann formlos gestatten, daa Geld in anderer Weise zu vervjenden (Staudinger, 9« Aufl,
Anm, 3 au § 1377 BGB), So konnte also auch die Klägerin ihrem Ehemann erlauben, ihr Geld in seinem Geschäfte anzulegen. Derartige Vereinbarungen über die Verwendung des zu dem eingebrachten Gute der Ehefrau gehörenden Geldes waren damals häufig.
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Sie wurden bei ungetrübtem Verlauf der Ehe nicht als ungerecht empfunden, weil die Ehefrau durch die Gewährung erhöhten Unterhaltes wirtschaftlich an dem Erfolge des mit ihrem Gelde ausgebauten Unternehmens teilnahm» Für die Mitarbeit der Ehefrau an dem Geschäft ihres Mannes war auch unter solchen! Umständen § 1356 Abs0 2 BGB a.F« zu beachten,,
Es ist ferner möglich,, daß die Klägerin das Geld, auch wenn es nicht zu ihrem Vorbehaltsgut (§§ 1365 ff?
1369 BGB a»F») gehörte, ihrem Ehemann als Darlehen zur Verfügung stellte» Die Verzinsung des Darlehens konnte sich nach den Erträgen des damit geförderten Geschäftes richten» Auch in einem solchen Falle ist nach § 1356 aaO zu entschei den, ob die Mitarbeit der Ehefrau als Erwerbstätigkeit anzusehen ist»
Schließlich kann die Beistung eines derartigen Geldbetrages für ein zwischen den Ehegatten bestehendes ßesell-schaftsverhältnis sprechen, auch wenn der Ehemann nach außen-hin als Alleininhaber des Geschäftes aufgetreten ist» Die Anwendung des § 1356 aaO kommt dann nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Ehefrau nicht dem Geschäft-, ihres Ehemannes, sondern dem von ihnen gemeinsam betriebenen Unternehmen dient»
c) Welche Hechtsbeziehungen im Einzelfall geschaffen werden sollten, ist nicht danach zu entscheiden, welche Vorstellungen die Beteiligten hatten» Die Entscheidung kann nur nach einer Würdigung aller ins Gewicht fallenden objektiven Umstände getroffen werden (BGH FamRZ 1962, 11o)» Solche Umstände 3ind nicht nur in der wirtschaftlichen Bedeutung des
finanziellen Beitrages der Ehefrau, sondern auch in der geplanten Art ihrer Mitarbeit zu sehen, wie sie sich rückschauend aus ihren Fähigkeiten, insbesondere auch ihrer beruflichen Vorbildung und Erfahrung erschließen läßt» Die Würdigung dieser Umstände ermöglicht die Entscheidung der Frage, ob der geldliche Beitrag für das Bestehen einer Gesellschaftt spricht.,
Soweit die Ehefrau für die gemeinsame wirtschaftliche
Betätigung der Ehegatten einen ihr schon vor Abschluß der Ehe gehörenden und geleiteten Betrieb zur Verfügung gestellt hat, hat sie einen besonders ins Gewicht fallenden Beitrag (P
für die wirtschaftliche Daseinsgrundlage der1 Ehegatten geleistet» Diese Bedeutung ihres Beitrags kann für eine ge-
sellschaftsrechtliche Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sprechen (BGHZ 3t, 197 ^Metzgerei der Ehefrau7= NJW J96o, 428 Nr» 2, RzW 1961, 393 Nr» 28 /^ebenfalls Metzgerei/ FamRZ 1962, 357 partnereibetrieb der Ehefrau7)«
Der wirtschaftlichen Bedeutung einer derartigen u Sacheinlage *' ist die Hingabe von Geld nicht ohne weiteres gleichsuachten» Auch wenn es sich dabei um Leistungen handelt, die im Vergleich zu dem gesamten, im Geschäft arbeitenden Kapital erheblich ins Gewicht fallen, spricht das nicht ohne weiteres dafür, daß eine solche Leistung im Rahmen eines Gesellschafts-Verhältnisses erbracht worden ist» Hierbei ist zu bedenken, daß auch sonst im Wirtschaftsleben die Verstärkung des Betrieb!
Vermögens durch Geldleistungen eines Dritten auf die verschiede ate Weise durchgeführt wird» Derartige Geldleistungen 3ind nicht wie regelmäßig eine Sacheinlage ein Kennzeichen dafür, daß der Geber mit dem Interesse am Erfolg des Unternehmens ver-
bunden sein will* Der Bundesgerichtshof hat daher in der FamRZ 1962, 11o abgedruckten Entscheidung den Standpunkt eingenommen, daß die Geldhingabe erst in Verbindung mit der Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten einen Schluß auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zuläßt* Aus der Hingabe des Geldes allein, so wird in dieser Entscheidung dargelogt, kann in der Regel noch kein Schluß auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhält-nisseo gesogen werden«. Daneben ist zu berücksichtigen, aus welchen Mitteln die Ehefrau diesen finanziellen Beitrag geleistet hat* Stammt er aus ihrem Vorbehaltsgut oder lebten die Ehegatten in Gütertrennung, so wird auch das eher für das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses sprechen (BGHZ 8, 249)o
d) Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse fällt ins Gewicht, ob der Ehegatte, dessen Geldleistungen erst iden Aufbau oder Ausbau des Geschäfts erlaubt haben, durch seine Erfahrungen und Kenntnisse auf den Fachgebieten, die bei der Führung des Unternehmens eine Rolle spielen, die Eignung zu dem Gesellschafter besitzt* Es kann dahinstehen, ob seit dem Io April 1953, also seit dem Wegfall des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Hechts, die Mitarbeitspflicht des Ehegatten im Geschäfte oder im Betriebe des anderen Eheteils so weit geht, daß sich daraus die Übernahme der Mitverantwortung für das Schicksal des Unternehmens ergibt (vgl* Bundesverfassungsgericht, NJW 1962, 437 Nr* 2 « FamRZ 1962, 100, 1o4 mit weiteren Schrifttumsnachweisen)*
Für die Zeit vor diesem Stichtage muß die Pflicht zur Mitarbeit dagegen als weisungsgebundene Hilfsleistung angesehen werden, auch wenn sie der Tätigkeit eine3 leitenden Ange«
stellten gleichzuachten ist (BGHZ EamR2 1962, 357), und vorübergehend, etwa für die Bauer der kriegsbedingten Abwesenheit des Ehemannes, noch darüber hinausgeht0 Auf das zeitliche Ausmaß der Mitarbeit (ganztägig oder nicht) kommt es dagegen im Rahmen der Anwendung des § 1356 aaO weniger an, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl* z,B, RzW 1961, 215 Kr, 13),
Ob nun die Mitarbeit der Ehefrau für eine Mithilfe im Sinne des § 1356 Aba, 2 Abs, BCtB a .P. spricht , oder eine Tätigkeit darstellt, die der des Inhabers gleichwertig ist, läßt sich auch für die Vergangenheit noch einigermaßen beurteilen, wenn Herkunft, Berufsausbildung und berufliche Erfahrungen der Ehefrau festgestellt und gewürdigt werden. Ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, daß die Ehefrau in verantwortlicher Weise mitgearbeitet hat, so kann dies neben der Bedeutung ihres finanziellen Beitrages für das Bestehen einer Gesellschaft sprechen.
Hierzu hat die Klägerin zwar vorgetragen, daß sie auch im Wareneinkauf tätig'- gewesen sei, Bas Berufungsgericht
hat jedoch die Art der Tätigkeit der Klägerin sowie ihren beruflichen Werdegang nicht erörtert, weil es der irrigen Ansicht war, daß schon aus der finanziellen Leistung die Annahme eines Geccllcchaftcvertrages herzuloiten sei, Ba ist jedoch nach dom Gesagten nicht richtig«
Aua diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden* damit das Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, weitere Feststellungen Uber die Mitarbeit der Klägerin zu treffen«
Die Kostenentseheidung beruht auf § 225 Abs« 1 3EG«
Senatspräsident Johannsen Maaß DroLoewenheim Dr«Graf
Ascher ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben«
Johannsen