Es entspreche auch nicht den Tatsachen, daß der Kläger Hitglied des deutschen K^^|^/ereins und des Vereins W( gewesen sei. Hit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Freiheit unter Berufung auf die §§ 160, 162, 164 BEG weiter. Der Kläger hat sodann seine Klage auch auf den Bescheid vom 22. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ent-^h^igungs^ehörde mit Jecht dem Kläger die Entschädigungs-ansprüche nach § 7 Abs. 1 BEG versagt habe. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt> es habe lediglich im Hinblick auf den § 211 Abs. 1 BEG zu prüfen, ob die Ent-cchädigungsbehörde bei der Versagung aller Entschädigungs- ansprüche des Klägers nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BEG die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. September 1958 erlassen und daß sie den Anspruch v/egen Schadens an Freiheit später mit allen übrigen Ansprüchen des Klägers aus den Gründen des § 7 BEG versagt habe. Die Entschädigungsbehörde sei noch während des gerichtlichen Verfahrens berechtigt, eine Ermessensentscheidung nach § 7 BEG zu treffen. Da diese Voraussetzung hier nicht vorliege, hätte die Entschädigungsbehörde bereits im ersten Bescheid die ihr bekannten Tatsachen verwerten und die Ablehnung der Entschädigungsansprüche auf § 7 BEG stützen müssen. Aus dieser Abgrenzung zwischen Versagung und Entziehung von Entschädigungsansprüchen folgt ohne weiteres, daß die -besonderen verfahrensrechtlichen Sehranken, die das Gesetz für die Ausübung des Entziehungsrechts in §§ 201 ff BEG errichtet hat, bei einer Versagung von Entschädigungsansprüchen nicht gelten. Liegt eine Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nicht vor - wobei hier unentschieden bleiben kann, ob und welche Besonderheiten für das Revisionsverfahren gelten - so steht es der Entschädigungsbehörde frei, ob sie einen ihr bekannten Versagungsgrund dazu benutzen will, den Anspruch zu Pall zu bringen. Abgesehen von den Fällen unzulässiger Rechtsausübung kann sie auch die zunächst auf andere Gründe gestützte Ablehnung eines Entschädigungsanspruches im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde oder den Entschädigungsgerichten auf die in § 7 Abs. 1 BEG aufge-führten Gründe stützen. Da hier die Entschädigungsbehörde über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit noch keinen Bescheid erlassen hatte und gegen den Teilbescheid über die Ablehnung des Freiheitsschadens Klage erhoben war, konnte die Entschädigungsbehörde in einem neuen Bescheid dem Berechtigten alle Ansprüche versagen und in der Klageerwiderung hierauf verweisen. 5* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher noch davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine ErmessensentScheidung der Entschädigungsbehörde nach § 7 Abs. 1 BEG Vorlagen, sowie davon, ob das Berufungsgericht bei der Nachprüfung dieses Ermessens § 211 BEG richtig angewandt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16, Mai 1957 über den angeblichen Besuch einer deutschen Privatschule sowie seine angebliche Zugehörigkeit zu deutschen Vereinen objektiv unrichtige Angaben gemacht, wie sich aus der Stellungnahme der Heimat auskunftsstelle und den späteren Angaben des Klägers in der Klageschrift einschließlich der v/eiteren eidesstattlichen Versicherung vom 6. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger die unzutreffende Sachdarstellung im Zusammenhang,mit seinen weiteren Ausführungen zur Präge der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemacht und insofern versucht hat, eine Entschädigungsberechtigung nach Maßgabe der §§ 150 ff BEG nachzuweisen. Daß der hier geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Freiheit möglicherweise auch nach anderen Vorschriften des BEG, die es nicht auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis abstellen, hätte begründet sein können, ist unerheblich (BGH RzW 1959, 66 Nr. 17, 1961, 260 Nr. 10). Fraglich könnte allenfalls erscheinen, ob die Entschä-digungsbehörde das ihr in § 7 Abs. 1 BEG eingeräumte Ermessen hier richtig ausgeübt hat, weil sie bei Erlaß des Bescheides vom 22. Der Erörterung bedarf daher nur noch die Präge, ob das Berufungsgericht § 211 BEG richtig angewandt hat, weil es bei der Prüfung der Präge, ob die Entschädigungsbehörde ein der Tragweite der Entscheidung entsprechendes Verschulden des Klägers festgestellt hat, nicht im Einklang mit dem Inhalt des nachzuprüfenden Bescheides vom 22. Obwohl das Berufungsgericht nur von einer grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht des Klägers ausgegangen ist, ist es der Auffassung, daß auch in diesem Palle die Entschädigungsbehörde die Grenzen ihres pflichtgebundenen Ermessens nicht verletzt habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß der Kläger die objektiv unrichtigen Angaben nicht etwa beiläufig oder nebenbei gemacht habe, sondern in einer Versicherung an Da die nach § 7 Abs. 1 BEG verhängten Folgen sowohl der Bedeutung des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und außerdem dem Maß des Verschuldens gerecht werden müssen, kann unter den hier festgestellten Umständen beim Zusammentreffen einer grob unrichtigen Versicherung an Eides Statt mit grober Fahrlässigkeit die vollständige Entziehung aller Ansprüche am Platze sein, nicht anders, als wenn der Berechtigte vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hatte. Aus diesem Grunde kann das Hevisionsgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Berufungsgericht keine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Anwendung des § 211 BEG davon ausgegangen wäre, daß der Kläger nach der Überzeugung der Entschädigungsbehörde vorsätzlich gehandelt hat.
2537 076
IV ZR 189/61 Verkündet
am 28. Februar 1962 Becker, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Kaufmanns Josef R B^flM^HHfe/lsrael,
Str.,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in
gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Birektor des Landesamts für V/iedergut-machung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Re<
in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Y/üstenberg, Maaß und Br. Graf
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Neustadt a.d.Weinstraße vom 1. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Der am 3-911 in Gelnitz in der Slowakei geborene
Kläger ist der Sohn eines staatenlosen jüdischen Ehepaares, das aus Galizien in die Slowakei eingewandert v/ar. Im Jahre 1949 wanderte er aus der Tschechoslowakei nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seit dem 14. Juli 1952 besitzt.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, im beruflichen Fortkommen sowie an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Hierzu hat er ausgeführt, er sei in der Slowakei nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen, er sei gezwungen worden, den Judenstern zu tragen sowie längere Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität zu leben. Dadurch habe er Gesundheitsschäden erlitten und das von ihm gegründete Konfektions-Unternehmen nicht fortführen können. Er und seine Eltern hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Die Umgangssprache im Elternhaus sei deutsch gewesen. Die Familie habe nur in deutschen Kreisen verkehrt. Seinem Antrag auf Entschädigung fügte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vom 16. Mai 1957 bei, in der es heißt:
11Ab 1918 besuchte ich in Krompachy, wohin meine Eltern übersiedelten, eine deutsche Privatschule und absolvierte vier VolkS3chul- und vier Bürgerschulklassen.
Ich v/ar aktives Mitglied des "deutschen Karpatenvereins" und des Vereins "Wandervogel". Diese Vereine führten ausschließliche deutsche Kulturarbeit, wie Vorträge, Theatervorstellungen, Feiern, Ausflüge etc."
Die EntSchädigungsbehörde hat durch Teilbescheid vom 22. September 1958 den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Freiheit abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides
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wird gesagt, der Kläger sei weder nach § 4 noch nach den Vorschriften der §§ 150, 160 BEG anspruchsberechtigt. Daß er nicht als Vertriebener anzusehen sei, stehe auf Grund einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle für die Slowakei (vom 3. September 1958) fest. Seine Angaben Uber seine Schulbildung und seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Kulturkreis seien unrichtig, weil es in Krompach (Krompachy) weder eine deutsche Privatschule noch eine deutsche Bürgerschule gegeben habe. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, daß der Kläger Hitglied des deutschen K^^|^/ereins und des Vereins W( gewesen sei. Er habe innerhalb der Familie nicht die deutsche Sprache gebraucht.
Hit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Freiheit unter Berufung auf die §§ 160, 162, 164 BEG weiter.
Während dieses Verfahren im ersten Rechtszug anhängig war, hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 22. Juni 1959 11 in Abänderung des Teilbescheides vom 22. September 1958” dem Kläger sämtliche nach dem BEG angemeldeten Ansprüche versagt. In der Begründung dieses Bescheids wird gesagt, der Kläger habe, nachdem er eingesehen habe, daß seine Behauptung über den angeblichen Besuch einer deutschen Schule in Krompach nicht mehr aufrechtzuerhalten sei, versucht, seinen Vortrag in der Klageschrift diesen veränderten Umständen anzupassen. Diese jetzt aufgestellte Behauptung, deutsche Privatstunden erhalten zu haben, beweise, daß er die Entschädigungsbehörde bewußt habe täuschen wollen« Da sich der Besuch einer Privatschule ganz deutlich von dem von Privatstunden unterscheide, könne nicht angenommen werden, daß lediglich eine Verwechslung im Ausdruck vorliege.
Auf diesen Bescheid hat sich das beklagte Land im Schriftsatz vom 22. Juni 1959 ausdrücklich berufen.
Der Kläger hat sodann seine Klage auch auf den Bescheid vom 22. Juni 1959 ausgedehnt und beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für Schaden an Freiheit 7.950 DM zu zahlen,
2. den Bescheid vom 22. Juni 1959 aufzuheben.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ent-^h^igungs^ehörde mit Jecht dem Kläger die Entschädigungs-ansprüche nach § 7 Abs. 1 BEG versagt habe. Ein Ermessens-nißbrauch sei nicht festzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt> es habe lediglich im Hinblick auf den § 211 Abs. 1 BEG zu prüfen, ob die Ent-cchädigungsbehörde bei der Versagung aller Entschädigungs-
ansprüche des Klägers nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BEG die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Verstöße in dieser Hinsicht seien nicht festzustellen. Auch sei kein Ermessensfehler darin zu erblicken, daß die Entschädigungsbehörde den Bescheid von 22. Juni 1959 erst nach der Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 22. September 1958 erlassen und daß sie den Anspruch v/egen Schadens an Freiheit später mit allen übrigen Ansprüchen des Klägers aus den Gründen des § 7 BEG versagt habe. Die Entschädigungsbehörde sei noch während des gerichtlichen Verfahrens berechtigt, eine Ermessensentscheidung nach § 7 BEG zu treffen. Ihr müsse die Möglichkeit bleiben, während des Rechtsstreits ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die ihr richtig erscheinende Entscheidung zu treffen.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie hält es für unzulässig, daß die Entschädigungsbehörde nach der Ablehnung des Anspruchs auf Ersatz des Freiheitsschadens die Ablehnung in einem zweiten Bescheid auf andere Rechtsgründe stützt. Zwar könne die Entschädigungsbehörde auch noch während des gerichtlichen Verfahrens ihr Ermessen nach § 7 BEG ausüben. Diese Befugnis sei jedoch insofern eingeschränkt, als sie nur gegeben sei, wenn sich nach Festsetzung (Zuerkennung) der Entschädigung herausstelle, daß einer der Versagungsgründe des § 7 Abs. 1 BEG vorliege.
Da diese Voraussetzung hier nicht vorliege, hätte die Entschädigungsbehörde bereits im ersten Bescheid die ihr bekannten Tatsachen verwerten und die Ablehnung der Entschädigungsansprüche auf § 7 BEG stützen müssen.
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2. Diese Bedenken sind unbegründet. Das Verfahren der Entschädigungsbehörde ist nicht zu beanstanden. Die Revision übersieht, daß § 7 BEG zwischen der Versagung und der Entziehung bereits zugunsten der Berechtigten fest-gestellter Entschädigungsansprüche unterscheidet. Während die Entschädigungsbehörde durch die Entziehung festgesetzter Entschädigungsansprüche in eine geschützte Hechtsstellung des Berechtigten eingreift, ebenso, wie dies beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes der Pall ist, macht sie bei der Versagung des Anspruchs von ihrem Recht Gebrauch, während des schwebenden Verfahrens an sich möglicherweise berechtigte Ansprüche abzulehnen, weil der Berechtigte die Wahrheitspflicht schuldhaft verletzt hat. Aus dieser Abgrenzung zwischen Versagung und Entziehung von Entschädigungsansprüchen folgt ohne weiteres, daß die -besonderen verfahrensrechtlichen Sehranken, die das Gesetz für die Ausübung des Entziehungsrechts in §§ 201 ff BEG errichtet hat, bei einer Versagung von Entschädigungsansprüchen nicht gelten. Liegt eine Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nicht vor - wobei hier unentschieden bleiben kann, ob und welche Besonderheiten für das Revisionsverfahren gelten - so steht es der Entschädigungsbehörde frei, ob sie einen ihr bekannten Versagungsgrund dazu benutzen will, den Anspruch zu Pall zu bringen. Abgesehen von den Fällen unzulässiger Rechtsausübung kann sie auch die zunächst auf andere Gründe gestützte Ablehnung eines Entschädigungsanspruches im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde oder den Entschädigungsgerichten auf die in § 7 Abs. 1 BEG aufge-führten Gründe stützen. Sie hat also alle Rechte und Befugnisse, die bei der Abwehr von Ansprüchen einer Partei zustehen (§ 278 ZPO).
Aus diesen Grundsätzen folgt weiter, daß bei der Versagung von Entschädigungsansprüchen im Laufe eines
gerichtlichen Verfahrens keine besonderen Formvorschriften einzuhalten sind. Da hier die Entschädigungsbehörde über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit noch keinen Bescheid erlassen hatte und gegen den Teilbescheid über die Ablehnung des Freiheitsschadens Klage erhoben war, konnte die Entschädigungsbehörde in einem neuen Bescheid dem Berechtigten alle Ansprüche versagen und in der Klageerwiderung hierauf verweisen. Durch eine solche Abwehr des beim Landgericht anhängigen Anspruchs auf Freiheitsschaden wurden irgendv/elche geschützten Rechts-posiiionen des Klägers nicht berührt. Wie der erkennende Senat in einem dem vorliegenden Rechtsstreit ähnlichen Fall auseinandergesetzt hat, kann das beklagte Land den Antrag auf Klagabweisung auch darauf stützen, daß es in der mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten Versagungsgründe "nachschiebt** (RzW 1961» 112 Nr. 9). Zu Unrecht hält die Revision das nur für zulässig, wenn das beklagte Land von den Versagungsgründen erst später Kenntnis erhalten hat. Y/ie in jedem Rechtsstreit, Steht es einer Partei frei, zu entscheiden, ob und wann sie die für ihre Stellung im Verfahren günstigen Tatsachen in den Prozeß einführen will. So konnte daher das beklagte Land noch im Schriftsatz vom 4. Januar 1951 der Berufungsbegründung des Klägers mit dem Hinweis auf die unrichtigen Angaben des Klägers über seine Zugehörigkeit zu deutschen Vereinen entgegentreten.
5* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher noch davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine ErmessensentScheidung der Entschädigungsbehörde nach § 7 Abs. 1 BEG Vorlagen, sowie davon, ob das Berufungsgericht bei der Nachprüfung dieses Ermessens § 211 BEG richtig angewandt hat.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16, Mai 1957 über den angeblichen Besuch einer deutschen Privatschule sowie seine angebliche Zugehörigkeit zu deutschen Vereinen objektiv unrichtige Angaben gemacht, wie sich aus der Stellungnahme der Heimat auskunftsstelle und den späteren Angaben des Klägers in der Klageschrift einschließlich der v/eiteren eidesstattlichen Versicherung vom 6. März 1959 ergebe, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, diese unrichtigen Angaben hätten den Grund des Entschädigungsanspruchs betroffen und sie hätten dazu gedient, Entschädigung zu erlangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger die unzutreffende Sachdarstellung im Zusammenhang,mit seinen weiteren Ausführungen zur Präge der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemacht und insofern versucht hat, eine Entschädigungsberechtigung nach Maßgabe der §§ 150 ff BEG nachzuweisen. Daß der hier geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Freiheit möglicherweise auch nach anderen Vorschriften des BEG, die es nicht auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis abstellen, hätte begründet sein können, ist unerheblich (BGH RzW 1959, 66 Nr. 17, 1961, 260 Nr. 10).
Fraglich könnte allenfalls erscheinen, ob die Entschä-digungsbehörde das ihr in § 7 Abs. 1 BEG eingeräumte Ermessen hier richtig ausgeübt hat, weil sie bei Erlaß des Bescheides vom 22. Juni 1959 noch davon ausging, daß der Kläger seinen zunächst erhobenen Anspruch auf Entschädigung eines Berufsschadens v/eiterverfolge, während dieser Anspruch damals schon rechtskräftig abgelehnt war. Dieser Irrtum über die Tragweite der Versagung ist hier jedoch unschädlich. Wenn nämlich die Entschädigungsbehörde
von ihrem Recht, dem Kläger Entschädigungsansprüche zu versagen, in noch weiterem Umfange Gebrauch machen wollte, so liegt darin regelmäßig die Ausübung des Rechts für einen geringeren Anwendungsbereich.
Der Erörterung bedarf daher nur noch die Präge, ob das Berufungsgericht § 211 BEG richtig angewandt hat, weil es bei der Prüfung der Präge, ob die Entschädigungsbehörde ein der Tragweite der Entscheidung entsprechendes Verschulden des Klägers festgestellt hat, nicht im Einklang mit dem Inhalt des nachzuprüfenden Bescheides vom 22. Juni 1956 von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers au3gegangen ist. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß bei einem objektiv ins Gewicht fallenden und vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht die Entschädigungsbehörde meist berechtigt sein wird, einem solchen Berechtigten Entschädigungsansprüche ganz oder weitgehend zu versagen.
Obwohl das Berufungsgericht nur von einer grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht des Klägers ausgegangen ist, ist es der Auffassung, daß auch in diesem Palle die Entschädigungsbehörde die Grenzen ihres pflichtgebundenen Ermessens nicht verletzt habe. Regelmäßig müssen die Entschädigungsgerichte bei der Anwendung des § 211 BEG und der Prüfung der Präge, ob die erwähnten Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind, von der Schuldform und den Maß des Verschuldens ausgehen, die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 aaO maßgebend waren. Indessen kann der gekennzeichnete Mangel des angefochtenen Urteils hier die Entscheidung nicht beeinflußt haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß der Kläger die objektiv unrichtigen Angaben nicht etwa beiläufig oder nebenbei gemacht habe, sondern in einer Versicherung an
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Eides Statt, die er dem Antrag auf Entschädigung als wesentliche Anlage beifügte« Ganz unabhängig von der Präge der Strafbarkeit (§§ 156, 163 StGB) liegt es auf der Hand, daß
wählte, um eine Ablehnung seiner Ansprüche möglichst auszuschließen. Durch ein solches Verhalten entstehen erfahrungsgemäß besondere Gefahren für die richtige Feststellung des Sachverhalts. Hierdurch erhält das Verhalten des Klägers ein besonderes Gewicht.
Da die nach § 7 Abs. 1 BEG verhängten Folgen sowohl der Bedeutung des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und außerdem dem Maß des Verschuldens gerecht werden müssen, kann unter den hier festgestellten Umständen beim Zusammentreffen einer grob unrichtigen Versicherung an Eides Statt mit grober Fahrlässigkeit die vollständige Entziehung aller Ansprüche am Platze sein, nicht anders, als wenn der Berechtigte vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hatte. Aus diesem Grunde kann das Hevisionsgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß das Berufungsgericht keine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Anwendung des § 211 BEG davon ausgegangen wäre, daß der Kläger nach der Überzeugung der Entschädigungsbehörde vorsätzlich gehandelt hat.
4o Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs* 1 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen werden*
RasJce Johannsen Die Bundesrichter Dr*Graf
Wüstenberg und Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Raske