Die Entschädigungsbehörden eines Landes sind für den ganzen Anspruch zuständig, wenn sie ihre Zuständigkeit irrtümlich angenommen und dem Verfolgten durch Bescheid einen Teil des Anspruchs zugesprochen haben. Die Klage auf den v/eiter-gehenden Anspruch kann nicht wegen mangelnder Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen werden. Die Passivlegitimation ist im Entschädigungsverfahren der Sache nach nur eine Prozeßstandschaft des jeweils beklagten Landes für den an sich Entschädigungspflichtigen. Das Berufungsgericht kann den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage allein wegen der fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen hat. Das beklagte Land hat Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, eingelegt. Dadurch, daß ein Land Entschädigungsverfahren abv/iekelt, für die es an sich nicht zuständig ist, entstehen für dieses Land, abgesehen von den durch die Bearbeitung der Sache verursachten Aufwendungen, mit Rücksicht auf den in § 172 Abs. 2 BEG vorgesehenen Ausgleich keine Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll deshalb der Anspruch gegen dasjenige Land gerichtet werden, dessen Behörden für die Bearbeitung des Anspruchs nach §§ 185, 186 BEG zuständig sind.' Die auf § 188 BEG beruhende Passivlegiti-nation des Landes ist der Sache nach eine Prozeßstandschaft, wie sie auch in den Rückerstattungsgesetzen (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 AmREG; Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BrREG) bestanden hat (CORA in RzW 1951, 136 Nr. 18; OLG Frankfurt in RzW 1950, Wenn dem Verfolgten durch einen Bescheid die von ihm geltend gemachten Ansprüche nur teilweise zugesprochen sind, kann er seine weitergehenden Ansprüche nach § 210 BEG nur durch eine Klage gegen das Land geltend machen, dessen Behörde den Bescheid erlassen hat. Würde diese Klage wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen, dann müßte das Verfahren Dieser Grundzweck des Gesetzes nötigt anzunehmen, daß die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden eines Landes für einen Entschädigungsanspruch aus einem bestimmten Sachverhalt dann gegeben ist, wenn die Behörden oder Gerichte dieses Landes den Anspruch teilweise zugesprochen haben. Palls der Kläger überhaupt nicht zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, oder falls das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch zu Recht nach § 7 Abs. 1 BEG versagt hat, ist die Klage aus diesem oder jenem Grunde sachlich abzuweisen (vgl.Urteil Das jeweils beklagte Land hat, wie oben dargelegt, nur eine Prozeßstandschaft für den an sich Entschädigungspflichtigen. Die Rüge, das beklagte Land sei nicht passivlegitimiert, bedeutet daher sachlich, daß der Anspruch nicht gegen den richtigen Repräsentanten der entschädigungspflichtigen Allgemeinheit geltend gemacht worden ist. Da die Entscheidung des Landgerichts, durch die die Klage wegen fehlender Passivlegiti-mation des beklagten Landes abgewiesen worden war, nur die Prozeßstandschaft des beklagten Landes und damit nur eine Prozeßvoraussetzung betrifft und weil nach § 209 BEO die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gelten, konnte das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen. Jedoch wird es in den Fällen, in denen sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, daß der Kläger nach § 4 BEG überhaupt nicht anspruchsberechtigt ist, sachdienlich sein, daß das Berufungsgericht nach § 540 ZPO von der Zurückverweisung absieht und die Klage selbst aus diesem Grunde abweist (vgl.
NachschX agewe rk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 185, 188 Die Entschädigungsbehörden eines Landes sind für den ganzen Anspruch zuständig, wenn sie ihre Zuständigkeit irrtümlich angenommen und dem Verfolgten durch Bescheid einen Teil des Anspruchs zugesprochen haben. Die Klage auf den v/eiter-gehenden Anspruch kann nicht wegen mangelnder Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen werden. BEG §§ 188, 209; ZPO §§ 538, 540 Die Passivlegitimation ist im Entschädigungsverfahren der Sache nach nur eine Prozeßstandschaft des jeweils beklagten Landes für den an sich Entschädigungspflichtigen. Das Berufungsgericht kann den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage allein wegen der fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen hat. BGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - IV ZR 189/60 - OLG München LG München ■S ■■v- IV ZK 189/60 Verkündet an^. Februar 1961 Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaats , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. (HK in Kl gegen Beizer R in W^P, Kleine Sf|^-Gassef Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. ^|^in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. April I960 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Bie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht überlassen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit beim Bayerischen Landesentschädigungsamt angemeldet. Durch Bescheid dieses Amtes ist der Anspruch dem Kläger teilweise zugesprochen worden. Der Kläger hat vor dem Landgericht v/eitergehende Ansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen, weil das beklagte Land nicht passivlegitiiniert sei. Der Kläger habe die Entschädigungsbehörde über seinen Aufenthalt ira Lande Bayern getäuscht. Er habe sich in Wahrheit nie in Bayern aufgehalten. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das beklagte Land hat Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurück-zuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daf3 das beklagte Land passivlegitimiert sei. Wie der erkennende Senat in seinem LM BEG 1956 § 188 Nr. 1 veroffentlichten Urteil ausgeführt hat, hat die Frage der Passivlegitimation in Entschädigungsverfahren eine andere Bedeutung als in anderen Rechtsstreitigkeiten. Die Entschädigungslast als solche wird von allen in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen getragen. Das ergibt § 172 BEG. Dadurch, daß ein Land Entschädigungsverfahren abv/iekelt, für die es an sich nicht zuständig ist, entstehen für dieses Land, abgesehen von den durch die Bearbeitung der Sache verursachten Aufwendungen, mit Rücksicht auf den in § 172 Abs. 2 BEG vorgesehenen Ausgleich keine zusätzlichen Belastungen. Die Bestimmungen der §§ 185, 136 BEG dienen nur dazu, die mit der Abwicklung der Verfahren verbundene Arbeitslast auf die Länder zu verteilen. § 188 BEG bestimmt der Sache nach, welches Land anstelle der an sich für die Wiedergutmachung haftenden Bundesrepublik und ihrer Länder im Einzelfall auf Entschädigung belangt werden soll. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll deshalb der Anspruch gegen dasjenige Land gerichtet werden, dessen Behörden für die Bearbeitung des Anspruchs nach §§ 185, 186 BEG zuständig sind.' Die auf § 188 BEG beruhende Passivlegiti-nation des Landes ist der Sache nach eine Prozeßstandschaft, wie sie auch in den Rückerstattungsgesetzen (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 AmREG; Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BrREG) bestanden hat (CORA in RzW 1951, 136 Nr. 18; OLG Frankfurt in RzW 1950, 15 Nr. 11, 61 Nr. 20). Falls ein nicht zuständiges Amt einen Anspruch bearbeitet, kann es die Sache an die Behörden des zuständigen Landes abgeben. Biese Abgabe ist aber nur zulässig, solange dem Verfolgten noch nicht durch Bescheid der Entschädigungsbehörde oder durch Urteil eines Gerichts rechtskräftig ein Teil der begehrten Entschädigung zugesprochen ist. Sobald das geschehen ist, wird durch diesen Bescheid oder dieses Urteil die Zuständigkeit für die noch nicht rechtskräftig beschiedenen Ansprüche oder für etwaige später sich ergebende weitere Ansprüche begründet. Wenn dem Verfolgten durch einen Bescheid die von ihm geltend gemachten Ansprüche nur teilweise zugesprochen sind, kann er seine weitergehenden Ansprüche nach § 210 BEG nur durch eine Klage gegen das Land geltend machen, dessen Behörde den Bescheid erlassen hat. Würde diese Klage wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen, dann müßte das Verfahren - 4 ~ an die Entschädigungsbehörde des zuständigen Landes abgegeben werden. Diese hätte zunächst zu entscheiden. Es wäre über einen Sachverhalt zu entscheiden, über den die Behörde des anderen Landes bereits entschieden hatte. Gegen diesen Bescheid müßte der Verfolgte, falls seinem Antrag nicht voll entsprochen würde, nunmehr abermals nach § 210 BEG klagen. Ein solches Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Gesetz kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, daß dieses Verfahren geboten oder zulässig sei. Das würde dem Sinn und Zweck des BEG widersprechen. Danach soll das Verfahren möglichst einfach und so gestaltet sein, daß die Ansprüche des Verfolgten möglichst schnell beschieden werden. Dieser Grundzweck des Gesetzes nötigt anzunehmen, daß die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden eines Landes für einen Entschädigungsanspruch aus einem bestimmten Sachverhalt dann gegeben ist, wenn die Behörden oder Gerichte dieses Landes den Anspruch teilweise zugesprochen haben. Daraus folgt, daß das betreffende Land dann für den ganzen Anspruch passivlegitimiert ist. Das gilt auch dann, wenn der Verfolgte nicht zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört und die ihm durch Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochene Leistung nur dadurch erlangt hat, daß er die Entschädigungsbehörde durch Vorlage gefälschter Urkunden über seinen Wohnsitz und Aufenthalt während der maßgebenden Zeit getäuscht hat. Ebenso, wie die Sntschädigungs-behörde den zugunsten des Verfolgten erlassenen Bescheid nach §§ 7 Abs. 2, 201 BEG widerrufen kann, kann sie ihm deai darüber hinaus geltend gemachten Anspruch nach § 7 Abs. 1 BEG versagen. Die Entschädigungsgerichte des Landes müssen über den vor ihnen geltend gemachten Anspruch sachlich entscheiden. Palls der Kläger überhaupt nicht zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, oder falls das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch zu Recht nach § 7 Abs. 1 BEG versagt hat, ist die Klage aus diesem oder jenem Grunde sachlich abzuweisen (vgl.Urteil vom 11. Januar 1961 IV ZR 170/60). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat. Eine Klagabweisung wegen fehlender Passivlegitimation ist an sich eine Abweisung aus sachlichen Gründen, die nicht unter § 538 ZPO fällt. Im Entschädigungsverfahren hat aber die Passivlegitimation, wie dargelegt, eine andere Bedeutung. Das jeweils beklagte Land hat, wie oben dargelegt, nur eine Prozeßstandschaft für den an sich Entschädigungspflichtigen. Die Rüge, das beklagte Land sei nicht passivlegitimiert, bedeutet daher sachlich, daß der Anspruch nicht gegen den richtigen Repräsentanten der entschädigungspflichtigen Allgemeinheit geltend gemacht worden ist. Da die Entscheidung des Landgerichts, durch die die Klage wegen fehlender Passivlegiti-mation des beklagten Landes abgewiesen worden war, nur die Prozeßstandschaft des beklagten Landes und damit nur eine Prozeßvoraussetzung betrifft und weil nach § 209 BEO die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gelten, konnte das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen. Jedoch wird es in den Fällen, in denen sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, daß der Kläger nach § 4 BEG überhaupt nicht anspruchsberechtigt ist, sachdienlich sein, daß das Berufungsgericht nach § 540 ZPO von der Zurückverweisung absieht und die Klage selbst aus diesem Grunde abweist (vgl. Urteil vom 11. Januar 1961 IV ZR 170/60). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges folgt aus § 225 Abs« 1 ZPO. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf j