Rechtssatzs Eine Abgabe gemäß § 108 Abs* 1 b BErgG hat keine bindende Wirkung und hindert den Bundesgerichtshof nicht, den Rechtsstreit an dasjenige Verwaltungsgericht zu verweisen, das den Rechtsstreit zuvor an die Entschädigungskammer abgegeben hat, Aktenzeichens IV SH 189/57 ' iß ütmeburg Urteil des BGH vom 16* Oktober 1057 OLG Celle , vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, • Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der * Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg für Recht erkennt* Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim Landesverwaltungsgericht Braunschweig Kammer Lüneburg erhobene Dieses Gericht hat den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluß vom 10. Die J'.ntschädigunjskammer des Landgerichts in Lüneburg hat die Klage durch Urteil vom 27- April 1956 abge-v;iesonr Sie ist der Ansicht, es sei nicht festzustollen. (Jegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt» Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, ganz hilfsweise bittet er, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der ordentliche Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch nicht gegeben ist» Bei dem Anspruch handelt es sich um einen solchen, der in dem Gesetz für die Regelung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGÖD) geregelt ist» Hach § 26 Abs» 4 BWGöD ist gegen eine Entscheidung, durch die ein solcher V/iedergutjtnachungsanspruch abgelehnt wird, der Verwaltungs-* § 98 Soz,GG, § 46 Wohnungseigentumsgesetz, § 18 der 6a DVO sum EheG (Hausratsverordnuhg)', § 12 Lv/VG« In den Fällen, in denen das 'Gesetz der im Beschlußwege vorgenommenen Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits keine bindende Y/irkung zuerkannt hat, ist sie auch nicht ge-wollt« Auch der Sinn und Zweck des § 108 Abs- 1 b BErgG nötigt nicht, anzunehmen, daß die danach erfolgte Abgabe bindend sei. Biese Vorschrift gehört zu den übergangsbest immüngen* Sie sollte nur in zweckmässiger Weise den Portgang des Verfahrens regeln, wenn nach dem BErgG für eine Sache ein anderes, als das bisher mit der Sache befaßte Gericht zuständig war- Solche Abgabe erfolgte in der Hauptsache alsbald nach -dem Inkrafttreten dieses Gesetzes- Es könnte durchaus möglich sein, daß hierbei gelegentlich einmal summarisch verfahren wurde und daß die Abgabe vielleicht in dieser oder jener Sache in einer Zeit ausgesprochen wurde, als die Präge der Zuständigkeit noch nicht bis in alle Einzelheiten dux*ch höchstrichterliche Rechtsprechung geregelt war« Pur derartige Pälle wäre es mißlich gewesen, die Abgabe als bindend anzunehmen , Es ist daher begreiflich, wenn das Gesetz hiervon ab^eöbl|ejti h^t« Bie Präge, welches Gericht ^zuständig ist, ist im laufe des Rechtsstreits zu entscheiden« Bejaht das ordentliche Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben worden ist,, rechtskräftig seine Zuständigkeit, dann ist diese Entscheidung nach § 17 GVG, § 28 Abs« 1 Satz 2 MilRegVO 165 der brit* Zone bindend« Verneint der Entschädigungssenat die Zulässigkeit des Rechtswegs, wird gegen dieses Urteil Revision eingelegt und hält auch der Bundesgerichtshof den ox'dentlichen Rechtsweg für nicht gegeben, dann hat er nach § 81 BVerwGG den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des* ersten Rechtszuges zu vereisen« Banach muß auch in diesem Verfahren auf den Hilfsantrag des Klägers verfahren werden« Bas zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist das.Landesverwaitungsgerieht Braunschweig, Kammer Lüneburg« Ber Umstand, daß der Rechtsstreit bereits bei diesem Gericht anhängig gewesen ist und daß das Gericht ihn nach § 108 Abs» 1 b BErgG an das ordentliche Gericht yerwiesen hat, steht dieser Verweisung nicht entgegen» Dadurch hat das LandesVerwaltungsgericht sich nicht mit einer die anderen Gerichte bindenden Wirkung für unzuständig erklärt» Es handelt sich dabei vielmehr, wie ausgeführt worden ist, nur um eine Verfahrensmaß“ nähme, deren Berechtigung im weiteren Verfahren zu überprüfen ist (vgl« Koehler, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht § 81 Anm» 3)* Die Entscheidung über die Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, war zweckmäßigerweise den Verwal-tungsgerieilten zu überlassen, da zu berücksichtigen* ist, daß der Kläger den Bechtsstreit von vornherein bei dem zuständigen Gericht anhängig gemacht hat und daß dieses nur infolge einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung, wenn auch auf Antrag des Klägers, den Bechtsstreit än ein nicht zuständiges Gericht abgegeben hat»
Nicht für dis Amtliche.Sammlung l ■ ------------------------------------------ Oü^ Gesetzt § 108 BErgG, § 81 BVerwGG Rechtssatzs Eine Abgabe gemäß § 108 Abs* 1 b BErgG hat keine bindende Wirkung und hindert den Bundesgerichtshof nicht, den Rechtsstreit an dasjenige Verwaltungsgericht zu verweisen, das den Rechtsstreit zuvor an die Entschädigungskammer abgegeben hat, Aktenzeichens IV SH 189/57 ' iß ütmeburg Urteil des BGH vom 16* Oktober 1057 OLG Celle 3J 7iR '89'57 2 vm/ss"(B) Verkündet am 16c Oktober 1957 Sohorm, Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle m Hamen d e 3 Volkes In dem Rechtsstreit dea Direktors ad)* August in Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr-l gegen die Stadt W Rat der Stadt , vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, • Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der * Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg für Recht erkennt* Die Urteile der Entschädigungslcammer des Landgerichts in Lüneburg vom 27» April 1956 und des 2c Zivilsenats TLntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 22< Marz 1957 werden aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landosvorwaltungs-gericht Braunschweig, Kammer Lüneburg, verwiesen a Dos bisherige Verfahren vor den EntSchädigung sgerichten ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagenr Im übrigen bleibt die Kostenent-ccl_eicurg dem Landesverv/altungsgericht Vorbehalten, Von Rechts wegen /V ~ 2 •• Tatbestand^ Der ira Jahre 1879 geborene Kläger war seit 1S04 Leiter des Gaswerks der beklagten Stadt* Seit 1921 war der Kläger daneben noch Direktor des Elektrizitätsverso rgungsverbandes dem die beklagte Stadt an- gehört* Am 13* Februar 1928 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe 4 b 8 eingestuft. Von diesem Gehalt erhielt er 149 Davon zahlte die Hälfte die beklagte Stadt und die andere Hälfte der Eleictrizitätsverband Wjm Der Kläger war Angehöriger einer Freimaurerloge Er war nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen. Bei den Gemeindewahlen im Frühjahr 1933 erhielten die Nationalsozialisten die Mehrheit in der Stadtvertre-tungc Der neu gewählte nationalsozialistische Magistrat der geklagten Stadt beschloß am 25. Juli 1933 die Herabstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe 5« Am 22, August 1933 entzog der Magistrat dem Kläger die Genehmigung zur Tätigkeit als Direktor des Elektrizitätsverbandes. Am 30o September 1933 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt«, Er war damals 54 Jahre alt. Sr bezog seitdem ein Ruhegehalt in Höhe von 73 i des Höchstgehalts nach der Besoldungsgruppe 5* Er erhält jetzt auf sein Betreiben ein Ruhegehalt von 75 io Der Elektrizitätsverband berechnet den auf ihn entfallenden Anspruch des Ruhegehalts nach den Bezügen der Besoldungsgruppe 4? während die beklagte Stadt den auf sie entfallenden Anteil nach-den Bezügen der Besoldungsgruppe 5 berechnet«. Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt gleichfalls ein Ruhegehalt nach den Bezügen der Besoldungsgruppe 4 b. de. v;ie er behauptet, seine Herabstufung in die Besoldungsgruppe 5 wegen seiner Gegnerschaft gegen den Bationalsoziolismus erfolgt sei» Die Beklagte bestreitet das und hat den Wiedergut-machungsantrag des Klägers abgelehnt» Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim Landesverwaltungsgericht Braunschweig Kammer Lüneburg erhobene Dieses Gericht hat den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluß vom 10. Februar 1954 gemäß § 108 Abs- 1 b rc;G an das Landgericht in Lüneburg abgegeben. Bei diesem Gericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen 1) für die Zeit vom 1e April 1950 bis 51.- März 1951 ein Ruhegehalt von 1 074,84 Dil abzüglich inzv/ischen gezahlter 99,84 DM, 2) für die Zeit ab 1. April 1951 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 96 des nach der Besoldungsgruppe A 4 b Stufe 11 zu berechnenden Grundgehalts einschließlich des Wohnungsgeldzuschusses für verheiratete Beamte - abzüglich des jetzig gezahlten Ruhegehalts von 3 §44,16 DM, des in dom Bescheid der niedersächsischen Versorgungskasse vom 27, Mai 1955 festgesetzten Hachzahlungs-betrages und des seit dem 1.- September 1955 gezahlten Ruhegehalts von monatlich 435,75 DM. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die J'.ntschädigunjskammer des Landgerichts in Lüneburg hat die Klage durch Urteil vom 27- April 1956 abge-v;iesonr Sie ist der Ansicht, es sei nicht festzustollen. daß die Herabsetzung der Gehaltsabzüge eine Folge national'- 4 I / sozialistischer Verfolgung gewesen sei,, Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen 9 daß die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges abgewiesen werde» (Jegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt» Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, ganz hilfsweise bittet er, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Beklagte bittet, die Revision zurcükzuweisen., Sie hat erklärt, daß sie jedoch dem Hilfsantrag nicht entgegehtretei Eilt sehe i duhg sgründe ? Die Revision mußte dazu führen, den Rechtsstreit an das Landesverwaltungsgericht Bräunschweig, Kammer Lüneburg su verweis&u Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der ordentliche Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch nicht gegeben ist» Bei dem Anspruch handelt es sich um einen solchen, der in dem Gesetz für die Regelung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGÖD) geregelt ist» Hach § 26 Abs» 4 BWGöD ist gegen eine Entscheidung, durch die ein solcher V/iedergutjtnachungsanspruch abgelehnt wird, der Verwaltungs-* rechtsweg zulässig> soweit nicht in den in Frage kommenden landesrechtlichen Vorschriften ein anderer Hechtsweg vorgesehen ist* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im lande Bi oder Sachsen kein anderer Rechtsweg vorgesehen istc. Dann ist aber allein der Verwaltungsrechtsweg gegebene Daran ändert die Tatsache nichts.* daß der Rechts- i streit bereits beim zuständigen Verwaltungsgericht anhängig war und von diesem Gericht an das ordentliche Gericht abgegeben worden ist o Hierdurch ist die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts nicht begründet worden? § 108 Abs«, 1 b BErgG, der die Abgabe eines Rechtsstreits von einem Verwaltungsgericht an das ordentliche Gericht vorsieht, ist eine Ausnahmebestimmung* Im allgemeinen sieht das Gesetz keine derartigen Verweisungen vorc Im Verhältnis zwischen ordentlichen und Verwaltungsgerichten können nur die oberen Bundesgerichte nach § 81 BVerwGG /einen Rechtsstreit zuständigkeitshalber an ein Gericht des: anderen Rechtszweige verweisen« Diese, aber auch nur diese Verweisung bindet und begründet die Zuständigkeit des" Gerichts des Rechtszweigs, an das verwiesen isto Es geht auch nicht an, § 276 Abs® 2 Satz. 2 ZPO entsprechend ■••anzuwenden, da die bindende Wirkung der Verweisung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist« Der Gesetzgeber hat überall dort, wo eine Verweisung von einem Gericht an das andere, : die nicht durch Urteil* sondern Beschluß erfolgt ist, binden soll, dieses ausdrücklich ausgesprochen, so z* Bo § 276 Abs,. 2 Satz 2 ZPO, § 48 a Abs*- 4, § 48 ArbGG für die Verweisung zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten, § 98 Soz,GG, § 46 Wohnungseigentumsgesetz, § 18 der 6a DVO sum EheG (Hausratsverordnuhg)', § 12 Lv/VG« In den Fällen, in denen das 'Gesetz der im Beschlußwege vorgenommenen Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits keine bindende Y/irkung zuerkannt hat, ist sie auch nicht ge-wollt« Auch der Sinn und Zweck des § 108 Abs- 1 b BErgG nötigt nicht, anzunehmen, daß die danach erfolgte Abgabe bindend sei. Biese Vorschrift gehört zu den übergangsbest immüngen* Sie sollte nur in zweckmässiger Weise den Portgang des Verfahrens regeln, wenn nach dem BErgG für eine Sache ein anderes, als das bisher mit der Sache befaßte Gericht zuständig war- Solche Abgabe erfolgte in der Hauptsache alsbald nach -dem Inkrafttreten dieses Gesetzes- Es könnte durchaus möglich sein, daß hierbei gelegentlich einmal summarisch verfahren wurde und daß die Abgabe vielleicht in dieser oder jener Sache in einer Zeit ausgesprochen wurde, als die Präge der Zuständigkeit noch nicht bis in alle Einzelheiten dux*ch höchstrichterliche Rechtsprechung geregelt war« Pur derartige Pälle wäre es mißlich gewesen, die Abgabe als bindend anzunehmen , Es ist daher begreiflich, wenn das Gesetz hiervon ab^eöbl|ejti h^t« • • ' 'x, • V • ;* • Bie Präge, welches Gericht ^zuständig ist, ist im laufe des Rechtsstreits zu entscheiden« Bejaht das ordentliche Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben worden ist,, rechtskräftig seine Zuständigkeit, dann ist diese Entscheidung nach § 17 GVG, § 28 Abs« 1 Satz 2 MilRegVO 165 der brit* Zone bindend« Verneint der Entschädigungssenat die Zulässigkeit des Rechtswegs, wird gegen dieses Urteil Revision eingelegt und hält auch der Bundesgerichtshof den ox'dentlichen Rechtsweg für nicht gegeben, dann hat er nach § 81 BVerwGG den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des* ersten Rechtszuges zu vereisen« Banach muß auch in diesem Verfahren auf den Hilfsantrag des Klägers verfahren werden« Bas zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist das.Landesverwaitungsgerieht Braunschweig, Kammer Lüneburg« Ber Umstand, daß der Rechtsstreit bereits bei diesem Gericht anhängig gewesen ist und daß das Gericht ihn nach § 108 Abs» 1 b BErgG an das ordentliche Gericht yerwiesen hat, steht dieser Verweisung nicht entgegen» Dadurch hat das LandesVerwaltungsgericht sich nicht mit einer die anderen Gerichte bindenden Wirkung für unzuständig erklärt» Es handelt sich dabei vielmehr, wie ausgeführt worden ist, nur um eine Verfahrensmaß“ nähme, deren Berechtigung im weiteren Verfahren zu überprüfen ist (vgl« Koehler, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht § 81 Anm» 3)* Nach $ 225 Abs» 1 BGG war äuszusprechen, daß das bisherige Verfahren gebühren- und auslagenfrei ist. Die Entscheidung über die Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, war zweckmäßigerweise den Verwal-tungsgerieilten zu überlassen, da zu berücksichtigen* ist, daß der Kläger den Bechtsstreit von vornherein bei dem zuständigen Gericht anhängig gemacht hat und daß dieses nur infolge einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung, wenn auch auf Antrag des Klägers, den Bechtsstreit än ein nicht zuständiges Gericht abgegeben hat» Schmidt Ascher ■j VBäske'. ^JöSinhsen Wüstenberg