Im Juni 1942 übernahm er als Treuhänder der Deutschen Arbeitsfront die Leitung einer Großschreinerei in Kowno, die im Ghetto dieser Stadt eingerichtet war und 200 jüdische Ghettobewohner beschäftigte, Diese versorgte er auf Bitten ihrer jüdischen Ärzte mehrfach mit Medikamenten, die er für sie aus Berlin mitgebracht und mit dem Geld bezahlt hatte, das er von den Empfängern der Heilmittel erhalten hatte.. Damals war noch, nicht bekannt, daß er die Medikamente den in dem Ghetto befindlichen Juden zur Verfügung gestellt hatte Als sich diese Tatsache nachträglich herausstellte, wurde das Strafverfahren gegen wiederauf genommen, und nunmehr wurde er am 30. Die Klägerin sieht in ihrem Ehemann ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, sie verlangt deshalb wegen der Tötung ihres Mannes Entschädigung für Schaden an Leben sowie als seine Erbin für Vermögensschaden und wegen des Ausfalls von Versicherungs- und Versorgungsleistungen, Das Entschädigungsamt hat diese Ansprüche abgelehnt. Das Kammergericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für den Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann Entschädigung zu leisten durch Gewährung von Rente und Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 14 BErgG und der 1. II« Die Klägerin hat, nachdem ihr Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, Eigentum und Vermögen sowie wegen Ausfalls von Versicherungs- und Versorgungsleistungen von dem Entschädigungsamt abgelehnt worden war, bei dem LandgerichttKlage auf Feststellung erhoben, daß sie berechtigt sei, derartige -Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz geltend zu machen. Juni 1956 - IV ZR 33/56 -, das zu dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung ergangen ist), zu allgemein und unbestimmt, als daß eine entsprechende Verurteilung des beklagten Landes möglich wäre* Aus einem La das Berufungsgericht gleichwohl eine solche Verurteilung ausgesprochen hat, was die von der Klägerin verlangte Entschädigung für den Schaden an Leben wegen der Tötung ihres Ehemanns betrifft, läßt sich das angefochtene Urteil schon deshalb nicht aufrecht erhalten. Immerhin hat die Klägerin angegeben, daß sie eine Rente und eine Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 14 BErgG verlange, so daß damit von ihr der Rahmen, innerhalb dessen die erhobenen Ansprüche liegen sollen, bezeichnet worden ist.. Es sei nicht festzustellen, daß der Ehemann der Klägerin den Juden die Heilmittel um des eigenen Vorteils willen, um mit ihnen Geschäfte zu machen, geliefert habe, vielmehr habe er, wie das Berufungsgericht der Aussage des.Zeugen Piosek entnehme, die Medikamente auf Bitten der jüdischen Ärzte beschafft, um den Juden zu helfen, und nur den eigenen Einkaufspreis nach Deutschland verbracht. Ein Geldbetrag von 9000 EM, der im Laufe des damaligen Strafverfahrens in seiner Wohnung in.Berlin beschlagnahmt worden sei, stamme nicht aus dem Verkauf der Medikamente an die Juden in Kowno, wie aus einer eidestattlichen Versicherung der Eheleute Ploch und der glaubhaften Darstellung der Klägerin hervorgehe. auch im Sinne des § 1 Abs 1 EEG ist der Ehemann der Klägerin ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung- Der erkennende Senat hat schon in einer früheren, bereits die Neufassung des Entschädigungsgesetzes zugrunde legenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß aus Gründen der Rasse auch derjenige verfolgt worden ist, der nicht selbst einer durch den Nationalsozialismus unterdrückten Rasse angehörte, aber wegen seiner Beziehungen zu Angehörigen einer solchen Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Uber sich ergehen lassen mußte (Urteil vom 19. In dem Berufungsurteil wird weiter dargelegt, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Entschädigungsansprüche nicht nach § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG ausgeschlossene Der Ehemann der Klägerin sei nur formelles Mitglied der NSDAP gewesen; ein Amt habe er in der Partei oder einer ihrer Gliederungen nicht ausgeübte Auch darin, daß der Ehemann der Klägerin die Stellung als Leiter einer Schreinerei im Ghetto in Kowno übernommen habe, möge das auch freiwillig geschehen sein, liege kein Vorschubleisten für den Nationalsozialismus, denn er habe diese Stellung nicht angenommen, um damit das von dem Nationalsozialismus verfolgte Ziel -der Judenvernichtung durchzusetzen, sondern allein aus beruflichen Gründen, Er habe keine Stellung gehabt und das ihm angebotene Amt angenommen, weil es seinem Beruf als Es komme auch nicht darauf an, ob er die Ziele des Nationalsozialismus habe fördern wollen; vielmehr genüge die Kenntnis von dem Bestehen der- Gewaltherrschaft und das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern. Wenn der Ehemann der Klägerin die Stellung eines Treuhänders der Deutschen Arbeitsfront und verantwortlichen Leiters einer Großschreinerei im Ghetto von Kowno bekleidet habe, so gehe das schon über eine nominelle Parteimitgliedschaft hinaus; es komme aber noch hinzu, daß er, wie die von dem Berufungsgericht insoweit unberücksichtigt gelassene Aussage des -Zeugen ergebe, zu dem Aufbau des Ghettos nach Kowno geschickt worden sei und sich damit aktiv an der Gewaltanwendung gegen die Juden und der gegen sie verübten Freiheitsentziehung beteiligt habe. Schließlich könne kaum von einer Widerstandshandlung des Ehemanns der Klägerin gesprochen werden, denn er habe bestenfalls die unmenschliche Gewaltanwendung gemildert, die die damalige Staatsführung durch ihn a.uf die Juden des Ghettos- habe ausüben lassen, aber er habe sich nicht gegen diese gestellt. Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, auf die sich die Revision bezogen hat, ausgesprochen, daß ein Vorschubleisten die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft erfordere sowie das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern (Urteile vom 9. Dezember 1955 - IV ZR 284/55 -5 RzW 1955, 151» 249, 1956, 79), daß aber bei einem Parteimitglied, welches sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei eingesetzt habe, grundsätzlich von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen sei Jetzt ist dafür, ob eine Entschädigung wegen der Verbindung des Verfolgten mit dem Nationalsozialismus ausgeschlossen-ist, § 6 Abs 1 Nr 1 BEG maßgebend, und zwar gleichgültig, ob die Anwendung dieser Vorschrift gegenüber der Auslegung, die die Rechtsprechung bisher dem § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG gegeben hat, für denjenigen, der die Entschädigung begehrt; zu günstigeren oder ungünstigeren Ergebnissen führt (Urteil des Senats vom 26. Danach wird eine Entschädigung nunmehr außer durch sonstiges Vorschubleisten bereits durch die bloße Mitgliedschaft bei der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ausgeschlossen, doch bleibt der Entschädigungsanspruch bei lediglich nomineller Mitgliedschaft dann bestehen, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Lecen den Nationalsozialismus aus Gründen, die den 7er-folgungsgründen des §.1 entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist. Zunächst ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Ehemann der Klägerin, bevor er seine Tätigkeit in dem Ghetto in Kowno aufnahm, als Mitglied der NSDAP nicht hervorgetreten war, und daß er bis dahin die Ziele .der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch sonst nicht gefördert hatte. Diese Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin reicht daher nicht aus, um festzustellen, er habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft über seine nominelle Parteimitgliedschaft hinaus Vorschub geleistet, Es fehlt an Anhaltspunkten für den aktiven Einsatz für die Ziele der Partei auf Seiten des Ehemanns der Klägerin, Es kommt daher nicht darauf an, ob er bereits damals die nationalsozialistische Gewaltherrschaft als eine solche erkannt hatte. rr Kcwno übernommen hatte, das Unrechtmäßige der gegen die dortigen Juden gerichteten Maßnahmen und der über sie ausgeübten Herrschaft nicht verborgen gebliebe-n sein kann* Aber damit ist nicht gesagt, daß er selbst, wenn er in dem Ghetto aus persönlichen beruflichen Gründen, ohne dazu gezwungen zu sein, eine verantwortliche Tätigkeit übernahm, notwendig der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet haben müßte® Zwar würde es dazu nach der mitgeteilten, in dieser Hinsicht auch 'jetzt noch maßgebenden Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht erforderlich sein, daß er die Ziele des Nationalsozialismus fördern wollte, sondern ausreichen, wenn.er sich bewußt war, sie durch sein aktives Tun zu fördern. Aber aus 'den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht hervor, daß für die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe sich selbst an der Festhaltung und Ausbeutung der in dem Ghetto in Kowno befindlichen Juden beteiligt, nichts vorliegt* Baß er an der Schaffung des Ghettos als solchen mitgewirkt habe, brauchte der Bekundung des Zeugen Piosek entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen zu werden? menschlich behandelt und unterstützte Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen auch trotz einer etwas mißverständlichen Wendung erkennen« daß das Berufungsgericht nicht nur keine selbstsüchtigen Beweggründe bei der von dem Ehemann der Klägerin gegenüber den Juden gezeigten Hilfsbereitschaft festzustellen vermochte? Es ergibt sich daraus, daß der Ausschlußgrund des § 6 Abs 1 Kr 1 BEG nicht vorliegt, da der Ehemann der Klägerin der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft über seine Parteimitgliedschaft hinaus nicht Vorschub geleistet* hingegen den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib und Leben, um der Hassenverfolgung entgegenzuwirken, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist, Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts sind diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, vor dem auch noch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Forderungen anhängig sind.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! / f Gesetz g Rechtssatz : BEG § 6 lo Wer in einem jüdischen Ghetto einen Fabrikationsbetrieb geleitet hat« ohne selbst an der Festhaltung der jüdischen Ghettoinsassen oder anderen gegen sie gerichteten Gewaltmaßnahmen beteiligt gewesen zu sein, braucht nicht notwendig schon damit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet zu haben, insbesondere dann nicht, wenn er sich gegen die in dem Ghetto befindlichen Juden menschlich und hilfsbereit gezeigt hat« 2. Wer jüdischen Ghettoinsassen unter Verstoß gegen die von den nationalsozialistischen Gewalthabern erlassenen Verbot.e und unter erheblicher Gefährdung der eigenen Person aus Menschlichkeit Hilfeleistungen zukommen ließ und deswegen Verfolgungen ausgesetzt worden ist, kann im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ebenso *zu behandeln sein wie derjenige, der den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprechen; aktiv bekämpft hat und aus diesem Grunde verfolgt worden ist* KG Berlin Aktenzeichen: IV 2R 189/56 Urteil des BGH vom 24o November 1956 Verkündet am 24. November 1956 Scborm, Justizangesfcellter als Urkdndsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen''‘des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35? Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr„fl|HB in Prau Lucie W [straße gegen ge b. K( m Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter ? Rechtsanwalt mm| in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vor. 10. November 1956 urvser Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkanntg Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 1956 wird aufgehobene Das Urteil der 13. Ferienzivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 30. August 1955 wird teilweise geändert Die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Scha den an Leben wegen der Tötung ihres am 23. Dezember 1943 verstorbenen Ehemanns Walther W|0B durch Gewährung einer Rente und Kapitalentschädigung sind dem Grunde nach gerechtfertigt« Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche sowie 2 Uber die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurUckverwiesen, Von Rechts wegen i Tatbestands Pie Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1894 geborenen Y/erbeieiters und Architekten Walther Wfl|H^ W^H wurde 1940 hauptamtlich als Architekt bei der Deutschen Arbeitsfront angestellt, ln diesem Zusammenhang trat er am 1.April 1940 der N3DAP als Mitglied bei. Im Juni 1942 übernahm er als Treuhänder der Deutschen Arbeitsfront die Leitung einer Großschreinerei in Kowno, die im Ghetto dieser Stadt eingerichtet war und 200 jüdische Ghettobewohner beschäftigte, Diese versorgte er auf Bitten ihrer jüdischen Ärzte mehrfach mit Medikamenten, die er für sie aus Berlin mitgebracht und mit dem Geld bezahlt hatte, das er von den Empfängern der Heilmittel erhalten hatte.. Da er hierdurch Ausfuhrverbote und Devisenvorschriften verletzt hatte, wurde er vom deutschen Sondergericht in Kowno zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Damals war noch, nicht bekannt, daß er die Medikamente den in dem Ghetto befindlichen Juden zur Verfügung gestellt hatte Als sich diese Tatsache nachträglich herausstellte, wurde das Strafverfahren gegen wiederauf genommen, und nunmehr wurde er am 30. Juli 1943 von dem deutschen Sondergericht in Kowno als "Volksschädlung” zu dem Tode verurteilt und am 23- Dezember 1943 hingerichtet. Dieses Urteil ist durch Beschluß des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg vom 29. 'Januar 1949 aufgehoben worden. Die Klägerin sieht in ihrem Ehemann ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, sie verlangt deshalb wegen der Tötung ihres Mannes Entschädigung für Schaden an Leben sowie als seine Erbin für Vermögensschaden und wegen des Ausfalls von Versicherungs- und Versorgungsleistungen, Das Entschädigungsamt hat diese Ansprüche abgelehnt. Die Klägerin hat bei dem Landgericht in Berlin Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Entschädigungsamtes festzustellen, daß sie, die Klägerin, berechtigt sei, die Entschädigungsansprüche nach den Bestimmungen des BErgG geltend zu machen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt , das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. ihr Entschädigung zu leisten für den Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann Walther Winzer durch Zubilligung von Rente und Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 14 BErgG«, 2. ihr Entschädigung für den Schaden an Vermögen und durch Ausfall von Versicherungs- und Vefsor-gungsleistungen zu gewähren. Das Kammergericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für den Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann Entschädigung zu leisten durch Gewährung von Rente und Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 14 BErgG und der 1. DVO-BErgG.- über den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden am Vermögen und durch Ausfall von Versicherungs^ und Versorgungsleistungen ‘hat das Kammergericht noch nicht befunden. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, begehrt das beklsgte Land die Wieder- / herstellung des Urteils des Landgerichts, soweit es von dem Kammergericht geändert worden ist« Die Klägerin Deantragt, die Revision zurückzuweisen., Entscheidungsgründeg I. Obwohl das Urteil des Berufungsgerichts •vor der Verkündung des ünderungsgesetzes vom 29« Juni 1956 (BGBl I, 559)? in Berlin in Kraft gesetzt durch Gesetz vom 5. Juli 1956 (GVB1 764)? ergangen ist, ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts sowohl in prozessualer wie materiell-rechtlicher Hinsicht das Bundesentschädigungsgesetz in seiner neuen Passung maßgebend (vgl Art III‘ Nr 9 Abs 2 ÄndG)» II« Die Klägerin hat, nachdem ihr Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, Eigentum und Vermögen sowie wegen Ausfalls von Versicherungs- und Versorgungsleistungen von dem Entschädigungsamt abgelehnt worden war, bei dem LandgerichttKlage auf Feststellung erhoben, daß sie berechtigt sei, derartige -Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz geltend zu machen. Ob eine derartige Peststellungsklage hier zulässig wäre,- kann dahinstehen, denn im zweiten Rechtszug ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen. Die von ihr gestellten Anträge sind jedoch, soweit die Entschädigungsgerichte überhaupt zur Entscheidung über sie zuständig sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juni 1956 - IV ZR 33/56 -, das zu dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung ergangen ist), zu allgemein und unbestimmt, als daß eine entsprechende Verurteilung des beklagten Landes möglich wäre* Aus einem 6 derartigen Urteil würde sich nämlich nicht ergeben* in welcher Höhe das beklagte Land der Klägerin Leistungen zu erbringen hat. La das Berufungsgericht gleichwohl eine solche Verurteilung ausgesprochen hat, was die von der Klägerin verlangte Entschädigung für den Schaden an Leben wegen der Tötung ihres Ehemanns betrifft, läßt sich das angefochtene Urteil schon deshalb nicht aufrecht erhalten. Wohl aber kann bereits jetzt auf Grund des Vortrages der Klägerin und des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts darüber befunden werden, ob der in den Revisionsrechtszug gelangte Entschädigungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist (§ 209 Abs 1 BEG, § 304 Abs 1 ZPO). Zwar bedarf es eigentlich auch für eine Entscheidung über den Grund einer Bezifferung des erhobenen Anspruchs,.mindestens der Erklärung, daß die Höhe in das richterliche Ermessen gestellt werde (BGHZ 11, 181 Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 304 Anm II), und das Berufungsgericht hätte deshalb gemäß § 209 Abs 1 BEG, § 139 ZPO darauf hinwirken sollen, daß die Klägerin einen bestimmten Antrag stellte. Immerhin hat die Klägerin angegeben, daß sie eine Rente und eine Kapitalentschädigung nach Maßgabe des § 14 BErgG verlange, so daß damit von ihr der Rahmen, innerhalb dessen die erhobenen Ansprüche liegen sollen, bezeichnet worden ist.. Nach Lage der Umstände reicht das aus, um in einem Entschädigungsverfahren der vorliegenden Art in dem derzeitigen Verfahrensabschnitt die prozessualen Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils als gegeben anzusehen. HI. 1.) In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, 1 / der verstorbene Ehemann der Klägerin sei, obwohl er selbst nicht Jude gewesen sei-, aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden, denn er sei gerade deswegen zu dem Tode verurteilt worden, weil er abgesehen von dem von ihm begangenen Verstoß gegen De Visenbestimmungen und gegen das Verbot’ der Ausfuhr von Medikamenten diese den Juden in dem von?ihm geleiteten Betrieb von.Kowno zur Verfügung gestellt hsbe. Daß er auf. Grund eines in einem ordnungsmäßigen Strafverfahren ergangenen Urteils erschossen worden sei, spreche nicht dagegen, diese Maßnahme als eine nationalsozialistiscne Gewaltmaßnahme anzusehen; ein derartiges nur auf dem Rassenhaß beruhendes Urteil sei mit. rechtsstaatlichem Denken nicht zu vereinbaren. Es sei nicht festzustellen, daß der Ehemann der Klägerin den Juden die Heilmittel um des eigenen Vorteils willen, um mit ihnen Geschäfte zu machen, geliefert habe, vielmehr habe er, wie das Berufungsgericht der Aussage des.Zeugen Piosek entnehme, die Medikamente auf Bitten der jüdischen Ärzte beschafft, um den Juden zu helfen, und nur den eigenen Einkaufspreis nach Deutschland verbracht. Ein Geldbetrag von 9000 EM, der im Laufe des damaligen Strafverfahrens in seiner Wohnung in.Berlin beschlagnahmt worden sei, stamme nicht aus dem Verkauf der Medikamente an die Juden in Kowno, wie aus einer eidestattlichen Versicherung der Eheleute Ploch und der glaubhaften Darstellung der Klägerin hervorgehe. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auf Grund dieser Feststellungen angenommen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BErgG vorliegen. Durch die Heufassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29-Juni 1956 ist der Rechtszustand insoweit nicht verändert wor- den? auch im Sinne des § 1 Abs 1 EEG ist der Ehemann der Klägerin ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung- Der erkennende Senat hat schon in einer früheren, bereits die Neufassung des Entschädigungsgesetzes zugrunde legenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß aus Gründen der Rasse auch derjenige verfolgt worden ist, der nicht selbst einer durch den Nationalsozialismus unterdrückten Rasse angehörte, aber wegen seiner Beziehungen zu Angehörigen einer solchen Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Uber sich ergehen lassen mußte (Urteil vom 19. Juni 1956 - IV ZR 140/56 -)„ Es •kann nicht zweifelhaft sein, daß die Verhängung der Todesstrafe durch'das Sondergericht in Kowno, die nach den getroffenen Feststellungen wegen der den Juden zu- f teil gewordenen Hilfe erfolgte* und die Vollstreckung der Strafe derartige nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen darstellen, 2. In dem Berufungsurteil wird weiter dargelegt, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Entschädigungsansprüche nicht nach § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG ausgeschlossene Der Ehemann der Klägerin sei nur formelles Mitglied der NSDAP gewesen; ein Amt habe er in der Partei oder einer ihrer Gliederungen nicht ausgeübte Auch darin, daß der Ehemann der Klägerin die Stellung als Leiter einer Schreinerei im Ghetto in Kowno übernommen habe, möge das auch freiwillig geschehen sein, liege kein Vorschubleisten für den Nationalsozialismus, denn er habe diese Stellung nicht angenommen, um damit das von dem Nationalsozialismus verfolgte Ziel -der Judenvernichtung durchzusetzen, sondern allein aus beruflichen Gründen, Er habe keine Stellung gehabt und das ihm angebotene Amt angenommen, weil es seinem Beruf als - 9 ~ Architekt entsprochen und er darin Beschäftigung und Einkommen gefunden habe« Auch' die Art der Ausübung seiner Stellung spreche dagegen, daß er in ihr die Ziele des Nationalsozialismus habe fördern wollen« Durch die Unter-Stützung der ihm unterstellten Juden habe er gerade zu dem Ausdruck gebracht und bewiesen daß er die Ziele des Nationalsozialismus gegenüber den Juden nicht gebilligt habe und daß er sie auch nicht ‘habe fördern wollen« Demgegenüber ist die Revision, die bei ihren Ausführungen bereits die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes berücksichtigt, der Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Aus welchen Gründen er diese Herrschaft unterstützt habe, sei gleichgültig; Voraussetzung sei nur Verschulden, das hier vorliege, weil er nicht gezwungen gewesen sei, die Stellung im Ghetto in Kowno zu übernehmen. Es komme auch nicht darauf an, ob er die Ziele des Nationalsozialismus habe fördern wollen; vielmehr genüge die Kenntnis von dem Bestehen der- Gewaltherrschaft und das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß beide Voraussetzungen für ein Parteimitglied vorlägen, das sich nach der Machtergreifung aktiv für die Partei eingesetzt habe. Wenn der Ehemann der Klägerin die Stellung eines Treuhänders der Deutschen Arbeitsfront und verantwortlichen Leiters einer Großschreinerei im Ghetto von Kowno bekleidet habe, so gehe das schon über eine nominelle Parteimitgliedschaft hinaus; es komme aber noch hinzu, daß er, wie die von dem Berufungsgericht insoweit unberücksichtigt gelassene Aussage des -Zeugen ergebe, zu dem Aufbau des Ghettos nach Kowno geschickt worden sei und sich damit aktiv an der Gewaltanwendung gegen die Juden und der gegen sie verübten Freiheitsentziehung beteiligt habe. Schließlich könne kaum von einer Widerstandshandlung des Ehemanns der Klägerin gesprochen werden, denn er habe bestenfalls die unmenschliche Gewaltanwendung gemildert, die die damalige Staatsführung durch ihn a.uf die Juden des Ghettos- habe ausüben lassen, aber er habe sich nicht gegen diese gestellt. Es sei nicht behauptet, daß der Ehemann der Klägerin die Einweisung der Juden in das Ghetto sabotiert oder deren dortigen- Aufenthalt gelok-kert hätte. Er habe vielmehr im Sinne der damaligen Machthaber gehandelt. Bei seiner leitenden Stellung sei ihm auch bekannt gewesen, daß die Einrichtung des Ghettos undder Großschreinerei dem Ziele gedient habe, die Arbeitskraft der Juden unter Verletzung der Gebote der Menschlichkeit auszubeuten. » Diese Darlegungen sind nicht geeignet, der Revision zu dem Erfolg zu .verhelfen. Nach § 1 Abs 4 BErgG war von der Entschädigung ausgeschlossen, wer .der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hatte. Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, auf die sich die Revision bezogen hat, ausgesprochen, daß ein Vorschubleisten die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft erfordere sowie das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern (Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 226/54 -, vom 20. April 1955 - IV ZR 266/54 ~ und vom 10. Dezember 1955 - IV ZR 284/55 -5 RzW 1955, 151» 249, 1956, 79), daß aber bei einem Parteimitglied, welches sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei eingesetzt habe, grundsätzlich von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen sei 1 r ' / (Urteil vom 28, Januar 1956 - IV ZR 286/55 RzW 19567 175), und daß ein solches Vorschubleisten durch einen späteren Widerstand gegen die Gewaltherrschaft nicht ausgeglichen werden könne (Urteil vom 4* Februar 1956 - IV ZR 275/55 -, RzW 1956, 142). Jetzt ist dafür, ob eine Entschädigung wegen der Verbindung des Verfolgten mit dem Nationalsozialismus ausgeschlossen-ist, § 6 Abs 1 Nr 1 BEG maßgebend, und zwar gleichgültig, ob die Anwendung dieser Vorschrift gegenüber der Auslegung, die die Rechtsprechung bisher dem § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG gegeben hat, für denjenigen, der die Entschädigung begehrt; zu günstigeren oder ungünstigeren Ergebnissen führt (Urteil des Senats vom 26. September 1956 - IV ZR 151/56 -)*> Danach wird eine Entschädigung nunmehr außer durch sonstiges Vorschubleisten bereits durch die bloße Mitgliedschaft bei der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ausgeschlossen, doch bleibt der Entschädigungsanspruch bei lediglich nomineller Mitgliedschaft dann bestehen, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Lecen den Nationalsozialismus aus Gründen, die den 7er-folgungsgründen des §.1 entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist. Aus-dem von dem Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhalt: folgt unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und unter Anwendung der oben mitgeteilten, von dem Senat zu § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG entwickelten Grundsätze, soweit sie nicht durch die Gesetzesänderung überholt sind, daß die Klägerin hier nicht von der Entschädigung ausgeschlossen ist, da ihr Ehemann die nationalsozialistische Gewaltherrschaft nicht anders als durch seine bloße Parteimitgliedschaft unterstützt hat und sein Verhalten, das zu seiner Hinrichtung führte, bei sinngemäßer Gesetzesauslegung wie eine 12 unter Einsatz des Lebens erfolgte Bekämpfung des Nationalsozialismus und seines Rassenwahns behandelt werden muß k Zunächst ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Ehemann der Klägerin, bevor er seine Tätigkeit in dem Ghetto in Kowno aufnahm, als Mitglied der NSDAP nicht hervorgetreten war, und daß er bis dahin die Ziele .der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch sonst nicht gefördert hatte. Daraus, daß er seinen Beruf als Architekt im Rahmen der Deutschen Arbeitsfront ausübte, läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Wenn auch die Deutsche Arbeitsfront zu den der NSDAP angeschlossenen Verbänden gehörte, so ist .doch nicht ersichtlich, daß der Ehemann der Klägerin sich in ihr anders betätigt hatte, als daß er als ihr Angestellter seinen das politische Gebiet nicht berührenden bürgerlichen Beruf ausübte. Bei dem starken Einfluß von Parteistellen auf alle Lebensbereiche waren viele Menschen gezwungen, ihren Berufen in mehr oder weniger enger Verbindung mit solcnen Stellen nachzugehen. Ihnen kann deshalb allein nicht der Vorwurf gemacht werden, den Nationalsozialismus begünstigt zu haben. Diese Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin reicht daher nicht aus, um festzustellen, er habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft über seine nominelle Parteimitgliedschaft hinaus Vorschub geleistet, Es fehlt an Anhaltspunkten für den aktiven Einsatz für die Ziele der Partei auf Seiten des Ehemanns der Klägerin, Es kommt daher nicht darauf an, ob er bereits damals die nationalsozialistische Gewaltherrschaft als eine solche erkannt hatte. Mit der Revision ist davon auszugehen, daß dem Ehemann der Klägerin, als er die Stellung in dem Ghetto in - 13 ~ rr Kcwno übernommen hatte, das Unrechtmäßige der gegen die dortigen Juden gerichteten Maßnahmen und der über sie ausgeübten Herrschaft nicht verborgen gebliebe-n sein kann* Aber damit ist nicht gesagt, daß er selbst, wenn er in dem Ghetto aus persönlichen beruflichen Gründen, ohne dazu gezwungen zu sein, eine verantwortliche Tätigkeit übernahm, notwendig der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet haben müßte® Zwar würde es dazu nach der mitgeteilten, in dieser Hinsicht auch 'jetzt noch maßgebenden Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht erforderlich sein, daß er die Ziele des Nationalsozialismus fördern wollte, sondern ausreichen, wenn.er sich bewußt war, sie durch sein aktives Tun zu fördern. Aber aus 'den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht hervor, daß für die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe sich selbst an der Festhaltung und Ausbeutung der in dem Ghetto in Kowno befindlichen Juden beteiligt, nichts vorliegt* Baß er an der Schaffung des Ghettos als solchen mitgewirkt habe, brauchte der Bekundung des Zeugen Piosek entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen zu werden? dessen Aussage konnte auch bedeuten, daß der Ehemann der Klägerin bei der Einrichtung der in dem Ghetto unterhaltenen Fabrikationsbetriebe tätig gewesen sei, und so hat das Berufungsgericht ersichtlich auch diesen Teil der Aussage des Zeugen aufgefaßt, Bie in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen'ergeben, daß der Ehemann der Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in dem Ghetto nichts anderes getan hat, als die Schreinerei zu leiten. Burch sie wurde einem Teil der in dem Ghetto befindlichen Juden Beschäftigung gegeben, und es wurden damit vielleicht sogar deren Lebensbedingungen verbessert® -14- Er hat die Juden? die aus der Gefangenschaft zu befreien nicht in seiner Macht lag? menschlich behandelt und unterstützte Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen auch trotz einer etwas mißverständlichen Wendung erkennen« daß das Berufungsgericht nicht nur keine selbstsüchtigen Beweggründe bei der von dem Ehemann der Klägerin gegenüber den Juden gezeigten Hilfsbereitschaft festzustellen vermochte? sondern daß es im Gegenteil von der Uneigennützigkeit seines Verhaltens überzeugt war. Dann aber läßt sich seine gesamte Tätigkeit in dem Ghetto in Kowno? bei der auch in diesem Zusammenhang die Beschaffung der Medikamente einen wichtigen Anhaltspunkt für seine gesamte Haltung gegenüber den Juden gibt? nicht als eine bewußte Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bewerten> wie auch sonst nicht schon jeder? der bereit war? unter der Herrschaft und im Bereich des nationalsozialistischen Systems bestimmte Verantwortlichkeiten zu übernehmen? allein deshalb als ein Förderer dieser Unrechtsherrschaft angesehen werden kann« * Dem Sinn des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG entspricht es ferner? die Besorgung der Heilmittel für die Ghettoinsassen? die unter Verstoß gegen die von den damaligen Machthabern erlassenen Verbote erfolgte? im Widerspruch zu der Einstellung des Nationalsozialismus gegenüber dem Judentum stand und den Ehemann der Klägerin in hohem Maße gefährdete? der unter Einsatz von Freiheit? Leib und Leben erfolgten Bekämpfung des Nationalsozialismus gleichzustellen«, Durch eine solche Tat der Menschlichkeit, die persönlichen Mut verlangte, wurde dem Gewaltsystem des Nationalsozialismus kaum ein geringerer Widerstand geleistet als durch einen aktiven Kampf. Auch sie war ein Anzeichen dafür? daß es in ‘.jener Zeit noch wertvolle und gute? zu dem Einsatz - 15 •- bereite Kräfte gabo Daß eine derartige Tat im Entschädigungsrecht wie der aktive Kampf bewertet wird, steht in Übereinstimmung mit den mit dem Bundesentschädigungsgesetz verfolgten Zwecken und ist ein Gebot der Gerechtigkeit , Es ergibt sich daraus, daß der Ausschlußgrund des § 6 Abs 1 Kr 1 BEG nicht vorliegt, da der Ehemann der Klägerin der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft über seine Parteimitgliedschaft hinaus nicht Vorschub geleistet* hingegen den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib und Leben, um der Hassenverfolgung entgegenzuwirken, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist, 3« Nach § 15 Abs 1, § 16 Nr 1, 3, § 17 Abs 1 Nr 1, § 24 BEG hat die Klägerin mithin Ansprüche auf eine Eente sowie auf Kapitalentschädigung, deren Höhe noch offen ist« * Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts sind diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, vor dem auch noch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Forderungen anhängig sind. Die Klägerin wird nunmehr vor dem Berufungsgericht einen bestimmten Antrag, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht, stellen müssen. - 16 Auch über die Kosten der Revision ist in dem Schlußurteil zu entscheiden., Schmidt Ascher Johannsen Wüstenoerg Wilden i