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BGH · IV ZR 189/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 189/55

Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die Parteien lebten seit mehr als 3 Jahren voneinander getrennt, und die Ehe sei hoffnungslos zerrüttet, so daß auch die Voraussetzungen des § 48 EheG erfüllt seien. V/enn die Ehe zerrüttet sein sollte, was sie in Abrede stelle, so habe der Kläger diese Zerrüttung verschuldet. Der Kläger hat bestritten, daß er ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu seiner Schwägerin Frieda unterhalte, und daß diese von ihm ein uneheliches Kind habe. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, daß ein Ehebruch der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Wenn eine Entfremdung zwischen den Parteien eingetreten sei, so beruhe sie auf dem auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten Ehebruch des Klägers mit Frieda Ber Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. Las Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie schon deshalb für unbegründet erachtet, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß die Ehe so tiefgrei- Danach würde es auf die Präge, ob - bei gegebener Zerrüttung - der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch beachtlich sein würde, nicht ankommen. Zivilsenats ist die Zulassung der xtevision ohne Wirkung, wenn das Berufungsgericht sie wegen einer Rechtsfrage zulässt, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, zu deren Entscheidung also das Revisionsgericht gar nicht kommen kann. Die Möglichkeit, daß das HeVisionsgericht die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs zu entscheiden hat, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie besteht freilich nur, wenn die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Zerrüttung der Ehe sei nicht dargetan, aus sachlich-rechtlichen Gründen - also etwa w^gen Verkennung des Begriffs der Zerrüttung (BGHZ 3, 70 = LM Nr 2 zu § 44 EheG) oder wegen Verletzung von Denk- oder ErfahrungsSätzen - aufzuheben sein und das festgestellte Sachverhältnis dem Revisionsgericht - unter Zugrundelegung eines richtigen Zerrüttungsbegriffs bezw. Da diese Möglichkeit an sich nicht ausgeschlossen ist, ist die Zulassung der Revision wirksam (vgl auch das Urteil des I. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Die Verneinung der Zerrüttung durch das Berufungsgericht beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf einer Auß eracht las sung von Erfahrungstatsachen. Es mag zwar zutreffen, daß ein Briefwechsel aus dem Jahre 1947, wie die Revision ausführt, kein Beweis dafür sein kann, daß eine Ehe im Jahre 1955 nicht zerrüttet ist. Eine Feststellung, daß der Briefwechsel der Parteien, der, wie das Berufungsgericht ausführt, gegen die Zerrüttung ihrer Ehe spreche, nur bis zu dem Jahre 1947 gedauert habe, hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen j auch die Zeugin Dd^hatte bei ihrer Vernehmung am 26. Die Revision übersieht aber bei dieser Rüge vor allem, daß der Kläger das Vorliegen einer tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung zu beweisen hatte, das Berufungsgericht aber diesen Beweis vor allem deswegen nicht als geführt angesehen hat, weil der Kläger **irgendwelche Umstände, die auf Zerrüttung schlies-sen lassen, nicht vorgetragen” habe (BU S 5)- Besteht somit die Feststellung des Berufungsgerichts zu Recht, daß eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien nicht dargetan sei, so ist die Klage schon aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen, ohne daß es noch auf die Präge ankommen kann, ob - bei Bejahung der Zerrüttung - der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sein würde.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 546 ZPO § 44 EheG § 565 ZPO
KindBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2474 022
IV ZR 189/55
Verkündet am 21. Bez. 1955 Schor.a, Just. Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In 4em Rechtsstreit
 des Arbeiters Brich B straße dl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt
 gegen
seine Bhefrau Karia B	J
d^^reis RflHBf Reg. Bez. Ai polnische Bezeichnung: BflHd? R
Ostpreussen, Bezirk
 beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Bezember 1955 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kamuergerichts zu Berlin vom 26, Kai 1955 v.ird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Parteien haben am 7. April 1941 vor dem Standesamt GflHHH^/kreis RflHB/Reg.Bez.
die Ehe geschlossen« Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist evangelisch, die Beklagte katholisch. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1944 stattgefunden. Infolge der Kriegs- und Hachkriegsverhältnisse leben die Parteien seit 1945 getrennt. Während der Kläger nach Beendigung seiner Kriegsgefangenschaft in Bl 7#ohnsitz genommen hat, ist die Beklagte in (jetzt unter polnischer Verwaltung) geblieben. Sie hat für Polen optiert.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Beklagte weigere sich, nach BflHPzu kommen und die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Sie habe erklärt, sie wolle ihre alten Eltern nicht allein lassen. Im übrigen habe sie im Jahre 1946 ein Kind geboren, das nur aus einem Ehebruch stammen könne. Sie habe ihm, dem Kläger, die Geburt dieses Kindes zunächst verschwiegen.
Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die Parteien lebten seit mehr als 3 Jahren voneinander getrennt, und die Ehe sei hoffnungslos zerrüttet, so daß auch die Voraussetzungen des § 48 EheG erfüllt seien.
Der Kläger hat im ersten Rechtsgange beantragt, die Ehe zu scheiden und die Beklagte für alleinschuldig zu erklären, hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Sie hat bestritten, sich geweigert zu haben, nach Berlin zu kommen und vorgetragent Der Kläger habe ihr trotz wiederholter Bitte keine Einreisegenehmigung nach Berlin geschickt. Sie selbst habe im übrigen von sich aus alle möglichen Schritte unternommen, um die Ausreisegenehmigung zu erhalten. Sie habe diese aber nicht bekommen können, da sie für Polen habe optieren müssen.
Sie habe auch keinen Ehebruch begangen.Sie sei vielmehr von Soldaten der Besatzungsmacht vergewaltigt worden. Sie habe den Kläger von der Vergewaltigung und von der Geburt des Kindes unterrichtet. Der Kläger habe darauf geantwortet, daß jeder Anblick des Kindes ihn an Rußland und an den Krieg erinnern werde.
Der Scheidung aus § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen. Sie hat ausgeführt, der Kläger unterhalte ehebrecherische Beziehungen zu seiner Schwägerin Frieda DflHl der Frau seines Bruders. Frieda D^[^habe von ihm ein Kind. Der Kläger wolle sie heiraten, nachdem sie inzwischen von ihrem Mann geschieden worden sei. V/enn die Ehe zerrüttet sein sollte, was sie in Abrede stelle, so habe der Kläger diese Zerrüttung verschuldet.
Der Kläger hat bestritten, daß er ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu seiner Schwägerin Frieda unterhalte, und daß diese von ihm ein uneheliches Kind habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben.
Durch Beschluß vom 1. Dezember 1953 / 25. Mai 1954 hat es der Beklagten aufgegeben, ihre Behauptungen, sie sei im Jahre 1945 durch Besatzungsangehörige vergewaltigt worden, näher zu substantiieren und Beweis dafür anzutreten. Die Beklagte hat darauf geantwortets
(
 
“Leider kann ich Personen, die eidesstattlich hier vernommen werden müßten, nicht mehr aufbringen, da z.Z. über die Geschehnisse hier nicht mehr gesprochen werden darf*“
Las Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, daß ein Ehebruch der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß die Beklagte vergewaltigt worden sei. Auch eine böswillige Weigerung der Beklagten,' zu dem Kläger zurückzukehren, liege nicht vor. Ler Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er die Zuzugsgenehmigung für die Beklagte beschafft habe.
Ebenso sei das auf § 46 EheG gestützte Scheidungsbegehren unbegründet. Lie Beklagte habe einer Scheidung widersprochen. Wenn eine Entfremdung zwischen den Parteien eingetreten sei, so beruhe sie auf dem auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten Ehebruch des Klägers mit Frieda	Ber	Kläger habe
 nicht nachzuweisen vermocht, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat er sein Scheidungsbegehren nur noch auf § 48 EheG gestützt.
Las Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hit der Revision, die es zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Lie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe %
Las Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie schon deshalb für unbegründet erachtet, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß die Ehe so tiefgrei-
 
fend und unheilbar zerrüttet sei, da. eine 'Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne., Danach würde es auf die Präge, ob - bei gegebener Zerrüttung - der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch beachtlich sein würde, nicht ankommen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen. Hach der bei LM Nr 11 zu § 546 ZPO abgedruckten Entscheidung des VI. Zivilsenats ist die Zulassung der xtevision ohne Wirkung, wenn das Berufungsgericht sie wegen einer Rechtsfrage zulässt, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, zu deren Entscheidung also das Revisionsgericht gar nicht kommen kann. Dieser Pall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Möglichkeit, daß das HeVisionsgericht die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs zu entscheiden hat, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie besteht freilich nur, wenn die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Zerrüttung der Ehe sei nicht dargetan, aus sachlich-rechtlichen Gründen - also etwa w^gen Verkennung des Begriffs der Zerrüttung (BGHZ 3, 70 = LM Nr 2 zu § 44 EheG) oder wegen Verletzung von Denk- oder ErfahrungsSätzen - aufzuheben sein und das festgestellte Sachverhältnis dem Revisionsgericht - unter Zugrundelegung eines richtigen Zerrüttungsbegriffs bezw. unter richtiger Anwendung der etwa in Betracht kommenden Denkgesetze oder Erfahrungssätze - gemäß § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung ermöglichen würde. Da diese Möglichkeit an sich nicht ausgeschlossen ist, ist die Zulassung der Revision wirksam (vgl auch das Urteil des I. Zivilsenats LM Nr 15 zu § 546 Abs 2 ZPO).
Die Revision ist jedoch sachlich nicht begründet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der
 
Ehe nicht dargetan, ist für das Revisionsgericht bindend, da ein begründeter Revisionsengriff dagegen nicht erhoben ist. Es ist zunächst nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, daß das Berufungsgericht* den Begriff der tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung verkannt habe» Bine Zerrüttung kann nur dann gegeben sein, wenn zwischen den Ehegatten eine innere Entfremdung eingetreten, also die auf dem Gefühl und dem Bewußtsein der inneren Verbundenheit beruhende eheliche Gesinnung mindestens bei einem Ehegatten zerstört ist. Daß diese Voraussetzung beim Kläger gegeben sei, mußte das Berufungsgericht nicht schon daraus folgern, daß der Kläger durch die Erhebung und Durchführung der Scheidungsklage seinen Willen bekundet hatte, die Fortsetzung der Ehe abzulehnen. Die Verneinung der Zerrüttung durch das Berufungsgericht beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf einer Auß eracht las sung von Erfahrungstatsachen. Es mag zwar zutreffen, daß ein Briefwechsel aus dem Jahre 1947, wie die Revision ausführt, kein Beweis dafür sein kann, daß eine Ehe im Jahre 1955 nicht zerrüttet ist. Eine Feststellung, daß der Briefwechsel der Parteien, der, wie das Berufungsgericht ausführt, gegen die Zerrüttung ihrer Ehe spreche, nur bis zu dem Jahre 1947 gedauert habe, hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen j auch die Zeugin Dd^hatte bei ihrer Vernehmung am 26. Oktober 1953 nicht bekundet, daß der Briefwechsel zwischen den Parteien bereits seit dem Jahre 1947 oder seit einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sei. Die Revision übersieht aber bei dieser Rüge vor allem, daß der Kläger das Vorliegen einer tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung zu beweisen hatte, das Berufungsgericht aber diesen Beweis vor allem deswegen nicht als geführt angesehen hat, weil der Kläger **irgendwelche Umstände, die auf Zerrüttung schlies-sen lassen, nicht vorgetragen” habe (BU S 5)-
 
Besteht somit die Feststellung des Berufungsgerichts zu Recht, daß eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien nicht dargetan sei, so ist die Klage schon aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen, ohne daß es noch auf die Präge ankommen kann, ob - bei Bejahung der Zerrüttung - der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sein würde.
Die Kosten der hiernach unbegründeten Revision fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg