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BGH · IV ZR 189/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 189/54

Bereits vier Tage nach der Hochzeit, also am 19.Januar 1945, wurde Darethen, wo die Parteien nach der Eheschliessung auf dem Hof der Eltern zusammen wohnten, von den Hussen besetzt. Sie hatte zuvor vom Polnischen Konsulat in Berlin die Rückkehrgenehmigung erwirkt» Mitte oder Ende des Jahres 1948 erfuhr der Kläger* dass die Beklagte sich nach Sachsen begeben habe, Die Beklagte sandte ihm auch Papiere, von denen aber der Kläger keinen Gebrauch machte, weil es sich um Papiere handelte, die ihm "als Polen" die Heimkehr "nach rolen" gestatteten. In ei- • ner von der Beklagten dem Kläger übersandten Bescheinigung der Gemeindeverwaltung Stabigotten wird bescheinigt, dass die Beklagte "polnisch-ermeländischer Abstammung" sei. Auf seine Aufforderungen, zu ihm zu kommen, habe die Beklagte in den Jahren 1949 und Anfang 1950 uÄd schon vorher wiederholt geschrieben, sie könne nicht kommen, weil sie die polnische Staatsangehörigkeit habe. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei. Es hat hierzu ausgefübrt, dass die Festnahme des Klägers durch die Bussen und die dadurch herbeigeführte Trennung noch nicht eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs 1 EheG bedeute; es müsse jedoch die häusliche Gemeinschaft jedenfalls von dem Zeitpunkt an als aufgehoben zu gelten haben, in dem der Kläger seine eindeutige Abkehr von der Beklagten bekundet habe. III, Schliesslich begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit keinen Bedenken, als es feststellt, dass den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe und der Widerspruch zulässig sei, IV, Dem Berufungsgericht kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als es die Beachtlichkeit des Widerrufs der Beklagten bejaht. Mag auch der Umstand, dass sich der Kläger bei einer in schweren Kämpfen stehenden Truppe befand und dass die russischen Truppen sich der Heimat der Beklagten näherten, dazu beigetragen haben, daß die Parteien übereilt zu einer Eheschliessung schritten, so muss sich die Beklagte/ die damals 27 Jahre alt war, bei der Prüfung der Beacht-lichkeit ihres Widerspruchs doch entgegenhalten lassen, daß sie bei genügender Überlegung hätte erkennen müssen, daß ein kürzerer im Kriege mit dem Kläger als Frontsoldaten geführter Briefwechsel nicht ausreichen konnte, um sich gegenseitig genügend kennenzulernen. Zusammenlebens nach der Eheschliessung zu demal unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, wie sie damals in Ostpreussen bei dem Heranrücken der Russen herrschten, zu kurz, als dass sich die Ehe der Parteien, die sich am 26.Dezember 1944 zu dem ersten Mal in ihrem Leben gesehen hatten, zu einer echten Lebensgemeinschaft hätte entwickeln können, d.h. hinreichend an Tiefe und Fülle der gegenseitigen Beziehungen, Interessen und Schicksale gewinnen konnte. Hierzu ist von Bedeutung, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat die Parteien den ehelichen Verkehr schon wenige Tage nach der Eheschliessung eingestellt haben. Zwar hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte sich mit einem Russen geschlechtlich eingelassen habe und dass sie mit einem Bruder des Klägers vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und der Kläger davon erfahren und deswegen den Verkehr eingestellt habe. Weiter fällt ins Gewicht, dass die Parteien angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach Beendigung seines Heiratsurlaubs wieder zu seiner Truppe hätte zurückkehren müssen, von vornherein nicht an die Einrichtung eines gemeinsamen Hausstandes denken konnten. Pur die Entscheidung der Präge, ob der Widerspruch bei den hier gegebenen aussergewöhnlichen Verhältnissen keine Beachtung verdient, wie die Revision meint, ist auch von Bedeutung, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er sei alsbald nach seiner Entlassung durch die Russen auf eine Auflösung seiner Ehe bedacht gewesen, sondern -daß er zunächst bereit war, das Ehegelöbnis zu erfüllen. kehr nach ”Polen” nur ”als Polen” gestatteten« Alsdann hater die Beklagte gebeten, zu ihm zu kommen und seine Bitten erst eingestellt, nachdem die Beklagte ihm geschrieben hatte, sie könne nicht kommen, weil sie Polin sei« Das Berufungsgericht wird den tatsächlichen Umständen nicht gerecht, wenn es meint, der Kläger habe den.Briefwechsel eingestellt. Und wenn auch das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Entscheidung der Beklagten für ”Polen” eine bewußt oder leichtfertig gegen den Bestand der Ehe gerichtete Handlung war, so hätte die Beklagte doch erkennen, müssen, dass der Kläger, dessen Vater auf grausame Weise von den Polen umgebracht worden war, sich durch ihre Entscheidung verletzt fühlte und sie hätte daher auf den Brief des Klägers, in dem er ihr schrieb, sie solle da bleiben, weil er sich als Mann hier besser durchschlagen könne, antworten müssen.

Zitierte Normen: § 48 EheG
WiderspruchEheschliessungBerufungsgerichtParteiPolEheKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 189/54	I	t
Verkündet am 12»Februar 1955 Scborm,Justizangestellter als (Jrkundsbeamter der
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Im Namen -des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hüttenarbeiters Josef Z	in
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Klägers und Revisionsklägers,.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
gegen
 seine Ehefrau Antonie Z Post	Kreis	A
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Beklagte und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der IV»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12»Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr»v»Werner, Scheffler und Wüstenberg
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 23.Juni 1954 verkündete Urteil des 9.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.Juni 1953 verkündete Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Kleve abgeändert0 Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien haben am 15.Januar 1945 in Darethen (Ost-preussen) geheiratet» Sie sind deutsche Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses. Der Kläger ist 40 Jahre, die Beklagte - deren Geburtsdatum aus den Akten nicht ersichtlich ist - ist etwa 37 Jahre alt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Parteien haben sich erst kurz vor ihrer. Eheschliessung kennen gelernt. Der Kläger war Ende 1944 bei der sog.Kurlandarmee» Sein Bruder Anton, der die Beklagte kannte, empfahl diese brieflich dem Kläger als Ehefrau. Es entspann sich darauf ein Briefwechsel zwischen den Parteien, in dem sie sich einig wurden, zu heiraten. Auf einem ihm übersandten Lichtbild hatte die Beklagte dem Kläger gefallen. Die Beklagte schickte dem Kläger die zur Erwirkung seines Heiratsurlaubs erforderlichen Papiere. Der Urlaub wurde dem Kläger bewilligt. Er fuhr von Kurland nach Darethen, wo die Beklagte auf dem Hof ihrer Eltern wohnte» Er kam am 26.Dezember 1944 dort an. Bereits vier Tage nach der Hochzeit, also am 19.Januar 1945, wurde Darethen, wo die Parteien nach der Eheschliessung auf dem Hof der Eltern zusammen wohnten, von den Hussen besetzt.
Am 1.Februar 1945 wurde der Kläger von den Russen festgenommen. Im.Januar 1946 wurde er als Kranker in Thüringen aus der Gefangenschaft entlassen. Im Sommer 1945 wurde der Vater des Klägers von den Polen ermordet, indem er bei lebendigem Leibe zwischen Wagen gespannt und zerrissen wurde. Die Beklagte kam im Oktober 1946 nach Sachsen, begab sich aber im Juli 1947 wieder nach Darethen zurück, nachdem sie über den Kläger keine Rachricht hatte erlangen können. Sie hatte zuvor vom Polnischen Konsulat in Berlin die Rückkehrgenehmigung erwirkt» Mitte oder Ende des Jahres 1948 erfuhr der Kläger* dass die Beklagte sich nach Sachsen begeben habe,
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dann aber wieder in ihr inzwischen unter polnische Verwaltung gestelltes,Heimatdorf zurückgekehrt war. Der Klä- ' ger schrieb darauf der Beklagten und bat sie, ihm die Papiere zu schicken, die er für eine Rückkehr nach Darethen brauche. Die Beklagte sandte ihm auch Papiere, von denen aber der Kläger keinen Gebrauch machte, weil es sich um Papiere handelte, die ihm "als Polen" die Heimkehr "nach rolen" gestatteten. Dies wollte der Kläger nicht. In ei- • ner von der Beklagten dem Kläger übersandten Bescheinigung der Gemeindeverwaltung Stabigotten wird bescheinigt, dass die Beklagte "polnisch-ermeländischer Abstammung" sei.
Der Vater der Beklagten schrieb unter dem 11.Juli 1948 dem Kläger, indem er u.a. mitteilte, "die Polnische stadt-angehörigkeit haben wir auch".
Der Kläger behauptet, er sei, als er die Beklagte im Dezember 1944 zu dem ersten Mal gesehen habe, sehr enttäuscht gewesen. Der Grund weswegen er sich gleichwohl zur Heirat entschlossen habe, sei folgender gewesen* Die sog.Kurlandarmee habe einen besonders strengen Befehlshaber gehabt $ er habe daher ein Feldgerichtsverfahren befürchtet, wenn er nicht heiratete und dadurch in den Verdacht geraten mußte, sich den Heiratsurlaub erschlichen zu haben. Einige Tage nach der Eheschliessung habe er erfahren, dass die Beklagte vorehelichen Geschlechtsverkehr mit seinem Bruder gehabt habe.
Auf seine Aufforderungen, zu ihm zu kommen, habe die Beklagte in den Jahren 1949 und Anfang 1950 uÄd schon vorher wiederholt geschrieben, sie könne nicht kommen, weil sie die polnische Staatsangehörigkeit habe.
Er hat Scheidung der Ehe gemäss § 48 EheG verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Heimtren-
nung im Sinne des § 48 'EheG nicht gegeben sei.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen,
 Mit der Revision erstrebt der Kläger, dass seiner Klage stattgegeben werde.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei. Es hat hierzu ausgefübrt, dass die Festnahme des Klägers durch die Bussen und die dadurch herbeigeführte Trennung noch nicht eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs 1 EheG bedeute; es müsse jedoch die häusliche Gemeinschaft jedenfalls von dem Zeitpunkt an als aufgehoben zu gelten haben, in dem der Kläger seine eindeutige Abkehr von der Beklagten bekundet habe. Dies habe er durch seinen Brief vom Jahre 1950 getan. Diese Ausführungen sind 'rechtlich bedenkenfrei.
II.	In rechtlich einwandfreier Weise hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist.
III,	Schliesslich begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit keinen Bedenken, als es feststellt, dass den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe und der Widerspruch zulässig sei,
IV,	Dem Berufungsgericht kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als es die Beachtlichkeit des Widerrufs der Beklagten bejaht. Damit trägt es den aussergewöhnlichen Umständen
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des Palles nicht hinreichend Rechnung.
Einmal haben die Parteien sich zur Ehe-entschlossen, ohne sich überhaupt zuvor gesehen zu haben $ es hatte zwischen ihnen nur ein.kürzerer Briefwechsel stattgefunden.
Der Entschluss zur Eheschliessung lässt somit auf beiden Seiten einen gewissen Mangel an Verantwortungsgefühl erkennen. Mag auch der Umstand, dass sich der Kläger bei einer in schweren Kämpfen stehenden Truppe befand und dass die russischen Truppen sich der Heimat der Beklagten näherten, dazu beigetragen haben, daß die Parteien übereilt zu einer Eheschliessung schritten, so muss sich die Beklagte/ die damals 27 Jahre alt war, bei der Prüfung der Beacht-lichkeit ihres Widerspruchs doch entgegenhalten lassen, daß sie bei genügender Überlegung hätte erkennen müssen, daß ein kürzerer im Kriege mit dem Kläger als Frontsoldaten geführter Briefwechsel nicht ausreichen konnte, um sich gegenseitig genügend kennenzulernen. Auch die 20 Tage, die zwischen dem Eintreffen des Klägers in Darethen und der Heirat lagen, konnten den Parteien unter den besonderen Kriegsverhältnissen kaum hinreichend Gelegenheit geben, zu erkennen, ob nicht zwischen ihnen Gegensätze in ihren charakterlichen und sonstigen Anlagen bestanden, die dem Zustandekommen einer echten Lebensgemeinschaft hindernd im Wege stehen würde.n*
Ferner war die Zeit ihres. Zusammenlebens nach der Eheschliessung zu demal unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, wie sie damals in Ostpreussen bei dem Heranrücken der Russen herrschten, zu kurz, als dass sich die Ehe der Parteien, die sich am 26.Dezember 1944 zu dem ersten Mal in ihrem Leben gesehen hatten, zu einer echten Lebensgemeinschaft hätte entwickeln können, d.h. hinreichend an Tiefe und Fülle der gegenseitigen Beziehungen, Interessen
 und Schicksale gewinnen konnte. Die Beklagte konnte auch nicht derart in die Ehe hineinwachsen, dass sie seelisch, geistig und wirtschaftlich von deren Bestehen abhängig geworden wäre. Hierzu ist von Bedeutung, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat die Parteien den ehelichen Verkehr schon wenige Tage nach der Eheschliessung eingestellt haben. Zwar hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte sich mit einem Russen geschlechtlich eingelassen habe und dass sie mit einem Bruder des Klägers vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und der Kläger davon erfahren und deswegen den Verkehr eingestellt habe. Allein die Tatsache an sich ergibt, dass es auch insoweit nicht zu einer vollkommenen Erfüllung der Ehegemeinschaft gekommen ist.
Weiter fällt ins Gewicht, dass die Parteien angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach Beendigung seines Heiratsurlaubs wieder zu seiner Truppe hätte zurückkehren müssen, von vornherein nicht an die Einrichtung eines gemeinsamen Hausstandes denken konnten. Sie haben denn auch in den zwei Wochen ihres Zusammenlebens auf dem Hofe der Eltern der Beklagten gewohnt. Wie sich die Dinge weiter gestalten würden, war zur Zeit der Eheschliessung nicht zu übersehen.
Pur die Entscheidung der Präge, ob der Widerspruch bei
 den hier gegebenen aussergewöhnlichen Verhältnissen keine
 Beachtung verdient, wie die Revision meint, ist auch von
 Bedeutung, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann,
 er sei alsbald nach seiner Entlassung durch die Russen auf
 eine Auflösung seiner Ehe bedacht gewesen, sondern -daß er
 zunächst bereit war, das Ehegelöbnis zu erfüllen. Er hatte
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sogar zunächst die Absicht, zur Beklagten nach Ostpreussen zu gehen und hat nur deswegen davon Abstand genommen, weil die ihm von der Beklagten übersandten Papiere ihm die Heim-
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kehr nach ”Polen” nur ”als Polen” gestatteten« Alsdann hater die Beklagte gebeten, zu ihm zu kommen und seine Bitten erst eingestellt, nachdem die Beklagte ihm geschrieben hatte, sie könne nicht kommen, weil sie Polin sei« Das Berufungsgericht wird den tatsächlichen Umständen nicht gerecht, wenn es meint, der Kläger habe den.Briefwechsel eingestellt. Zunächst war es jedenfalls die Beklagte, die auf die beiden letzten Briefe des Klägers nicht mehr geantwortet hat. Auch wenn man unterstellt, dass sie am 31,	,
August 1952 und am 22.Februar 1953 je einen Brief an den Kläger abgesandt hat, so bleibt doch bestehen, dass sie fast 23/4 Jahre hindurch nicht an den Kläger geschrieben hat. Dieses Schweigen wird durch den letzten Brief des Klägers nicht gerechtfertigt. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Entschluss der Beklagten, nach Ost-preussen zurückzukehren und dort zu bleiben, das eheliche Verhältnis nachteilig beeinflusst. Und wenn auch das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Entscheidung der Beklagten für ”Polen” eine bewußt oder leichtfertig gegen den Bestand der Ehe gerichtete Handlung war, so hätte die Beklagte doch erkennen, müssen, dass der Kläger, dessen Vater auf grausame Weise von den Polen umgebracht worden war, sich durch ihre Entscheidung verletzt fühlte und sie hätte daher auf den Brief des Klägers, in dem er ihr schrieb, sie solle da bleiben, weil er sich als Mann hier besser durchschlagen könne, antworten müssen. Daß sie dies nicht tat und fast 2 3/4 Jahre hindurch schwieg, kann seinen Grund nur in einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber dem Kläger gehabt haben. Der Sachverhalt, der dem gegenwärtigen Eechtsstreit zugrunde liegt, weicht erheblich von den Sachverhalten ab, über die der Senat in den meisten bisher von ihm entschiedenen auf § 48 EheG gestützten Scheidungsklagen zu befinden hatte. Er ist daher, auch wenn die Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die der Senat bis-
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her zu der Rechtsfrage der Beachtlichkeit des Widerspruchs entwickelt hat, und an denen er festhält, rechtlich anders zu beurteilen als jene früher entschiedenen Fälle,
 Unter Berücksichtigung aller der feststehenden ausserge-wöhnlichen Umstände ist die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sittlich nicht gerechtfertigt, der Widerspruch . der Beklagten also unbeachtlich. Dem Scheidungsbegehren des Klägers musste daher stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 95 a 2P0.
Schmidt	Die	Bundesrichter Baske und Wüsten-
berg sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
, Schmidt
v.Werner
 Scheffler