Das Landgericht hat in einer als "Zwischenurteil” bezeichnet en Entscheidung die Feststellung getroffen, dass der Beklagte die ihm aus dem Wiederaufbau des Hauses gegen die Klägerin zustehende Forderung im Verhältnis 1 : 1 abwohnen kann und die Kostenentscheidung dem Endurteil Vorbehalten. Als Grund für den Erlass des Zwischenurteils hat das Landgericht die Bitte der Parteien angegeben, über die Frage der Umstellung zur Ermöglichung einer endgültigen Auseinandersetzung vorab zu entscheiden. treffen, dass der Beklagte die Erstattung seiner auf das gemeinsame Hausgrundstück angeblich gemachten RM-Aufwen-dungen nur im Umstellungsverhältnis 10 s 1 von der Erbengemeinschaft verlangen kann, Bas Berufungsgericht hat daraufhin das Urteil des Landgerichts geändert und die Feststellung getroffen, dass der Beklagte die ihm etwa aus dem Wiederaufbau gegen die aus den Parteien gebildete Erbengemeinschaft zustehenden Forderungen in BM nur im Umstel-lungsVerhältnis 10 % 1 fordern kann und dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt« zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Urteil des Landgerichts- wiedergegebene Bitte der Parteien um Entscheidung des Umstellungsverhältnisses nicht als einen Antrag auf Erlass eines Zwischenurt'eils gemäss § 305 ZPO und die Entscheidung des Landgerichts nicht als ein derartiges Zwischenurteil angesehen hat, Denn ein derartiger Antrag oder eine derartige Entscheidung wäre unzulässig gewesen, da9 wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ein Zwischenstreit im Sinne des § 303 ZPO nicht Vorgelegen hat*' Es ist aber rechtsirrig, wenn die Klägerin und ihr V/ folgend das Berufungsgericht die Bitte der Parteien um Entscheidung des Umstellungsverhältnisses für die vom Beklagten in DM gemachten Aufwendungen als einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 280 ZPO hinsichtlich etwaiger RM-Aufwendungen des Beklagten angesehen hat. Hierbei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses der gleiche wie im § 256 ZPO, Er bedeutet also die aus einem bestimmten'Tatbestand entstehenden Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen (vgl insbesondere RGZ 107> 304)- Die Präge, in welchem Verhältnis eine Forderung des Beklagten umzustellen ist für den Fall, dass eine solche Forderung besteht, betrifft aber kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Rechtsfrage» Denn da die Umstellung nur in Betracht kommt, wenn der Beklagte eine, Forderung hat, das Bestehen einer Forderung aber dahingestellt bleibt, lässt sich eine der Rechtskraft fähige Feststellung einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht treffen« Das Begehren, das die Parteien dem Gericht des ersten Rechtszuges unterbreitet haben, kann bei sachgemässer Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte gegenüber der Klage eine Feststellung dahin beantragt hat, dass er ein Recht hat, die von ihm in RM auf das Nachlass grundstück gemachten Aufwendungen im Verhältnis von 1 % 1 in DM umgestellt abzuwohnen und somit solange einen Mietzins für seine Wohnung nicht zu zahlen verpflichtet ist, als die von ihm zu entrichtende Miete seine so umgestellten Aufwendungen nicht übersteigt. Mit der Stellung eines derartigen Antrags hat der Beklagte in zulässiger Weise gegenüber der Klägerin eine positive Peststellungswiderklage erhoben,und in diesem Sinne muss daher die von ihm an das Landgericht gerichtete Bitte und deren Entscheidung ausgelegt werden. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in BGHZ 5, 197 f = NJW 1952, 697, BM-AufWendungen des Mieters grundsätzlich im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind, dass aber eine Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Nr. 3 UmstGr in Präge kommt, wenn der Beklagte die Aufwendungen etwa nicht nur in seiner Eigenschaft als Mieter, sondern auch als Erbe gemacht hat. Denn dann kann es sich hinsichtlich der Aufwendungen für das Nachiassgrundstück um eine Auseinandersetzung im Sinne dieser Bestimmungen handeln (vgl insbesondere die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZB 10/52, abgedruckt bei IM Nr.11 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG).
JX ZR 189/52 Verkündet am 4. März 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, Strasse £ Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr„Kregel, Dr.v.Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/teain vom 18. März 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gärtners Georg B , 0 trasse fß, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Prau Henriette K geb. Von Rechts wegen UUi/u4€H v ' 4 ,r, s. ,K ... . t-fo Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister, Sie sind von ihren Eltern letztwillig je zur Hälfte als Erben des zuletzt verstorbenen Elternteils eingesetzt worden. Der Vater der Parteien ist im Jahre 1945?- die Mutter ist im Jahre 1946 verstorben. Zwischen den Parteien bestehen hinsichtlich des von ihnen ererbten Grundbesitzes Streitigkeiten. Der Beklagte hat eine durch Kriegseinwirkung teilweise zerstörte Liegenschaft, in der er selbst wohnt, wieder aufgebaut. Seine Aufwendungen hierfür will er auf Grund eines Abkommens mit dem Testamentsvollstrecker seiner verstorbenen Eltern abwohnen. Dabei will er die von ihm vor der Währungsreform in RM gemachten Aufwendungen im Verhältnis von 1 j 1 in DM umgestellt wissen. Die Klägerin bestreitet die Ansprüche des Beklagten und hat eine Peststellungsklage dahingehend erhoben, dass dem Beklagten aus dem Wiederaufbau irgendwelche Ansprüche weder gegen den Nachlass der zuletzt verstorbenen Mutter der Parteien, noch gegen die Klägerin als ihre Miterbin zustehen. Das Landgericht hat in einer als "Zwischenurteil” bezeichnet en Entscheidung die Feststellung getroffen, dass der Beklagte die ihm aus dem Wiederaufbau des Hauses gegen die Klägerin zustehende Forderung im Verhältnis 1 : 1 abwohnen kann und die Kostenentscheidung dem Endurteil Vorbehalten. Als Grund für den Erlass des Zwischenurteils hat das Landgericht die Bitte der Parteien angegeben, über die Frage der Umstellung zur Ermöglichung einer endgültigen Auseinandersetzung vorab zu entscheiden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil zu ändern und gemäss § 280 ZPO die Zwischenfeststellung zu ' o'i * : M * .vT- * * * \ 4 . >' treffen, dass der Beklagte die Erstattung seiner auf das gemeinsame Hausgrundstück angeblich gemachten RM-Aufwen-dungen nur im Umstellungsverhältnis 10 s 1 von der Erbengemeinschaft verlangen kann, Bas Berufungsgericht hat daraufhin das Urteil des Landgerichts geändert und die Feststellung getroffen, dass der Beklagte die ihm etwa aus dem Wiederaufbau gegen die aus den Parteien gebildete Erbengemeinschaft zustehenden Forderungen in BM nur im Umstel-lungsVerhältnis 10 % 1 fordern kann und dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt« % Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entseheidungsgründe; Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in einem Rechtsstreit die Parteien solche Anträge stellen wollen, die den Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechen, und dass das Gericht ebenso eine Entscheidung treffen will, die im Einklang mit diesen Vorschriften steht. Lassen daher die Anträge der Parteien oder die Entscheidung des Gerichts Zweifel entstehen, welcher Art die gestellten Anträge oder die ergangene Entscheidung ist, so ist es grundsätzlich gerechtfertigt', die Anträge und die Entscheidung in einem Sinne auszulegen, wie er bei einer sachgemässen Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung sich ergibt. \ i Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die Anträge und die Entscheidung im ersten Rechtszug, so ist es zwar nicht Jiif- * **) *: v zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Urteil des Landgerichts- wiedergegebene Bitte der Parteien um Entscheidung des Umstellungsverhältnisses nicht als einen Antrag auf Erlass eines Zwischenurt'eils gemäss § 305 ZPO und die Entscheidung des Landgerichts nicht als ein derartiges Zwischenurteil angesehen hat, Denn ein derartiger Antrag oder eine derartige Entscheidung wäre unzulässig gewesen, da9 wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ein Zwischenstreit im Sinne des § 303 ZPO nicht Vorgelegen hat*' Es ist aber rechtsirrig, wenn die Klägerin und ihr V/ folgend das Berufungsgericht die Bitte der Parteien um Entscheidung des Umstellungsverhältnisses für die vom Beklagten in DM gemachten Aufwendungen als einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 280 ZPO hinsichtlich etwaiger RM-Aufwendungen des Beklagten angesehen hat. Denn auch für einen solchen Antrag würde es an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen fehlen* Die Klage aus § 280 ZPO setzt nämlich ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus* Sie bezweckt die Erstreckung der Rechtskraft auf dieses Rechtsverhältnis. Hierbei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses der gleiche wie im § 256 ZPO, Er bedeutet also die aus einem bestimmten'Tatbestand entstehenden Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen (vgl insbesondere RGZ 107> 304)- Die Präge, in welchem Verhältnis eine Forderung des Beklagten umzustellen ist für den Fall, dass eine solche Forderung besteht, betrifft aber kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Rechtsfrage» Denn da die Umstellung nur in Betracht kommt, wenn der Beklagte eine, Forderung hat, das Bestehen einer Forderung aber dahingestellt bleibt, lässt sich eine der Rechtskraft fähige Feststellung einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht treffen« Der Antrag der Klägerin und das Urteil des Berufungsge- ' a* * & *1 ' % * .'s, t richts läuft dsher auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage fiir einen hypothetischen Pall hinaus. Das ist aber unzulässig (vgl insbesondere RGZ 144? 56), Das Begehren, das die Parteien dem Gericht des ersten Rechtszuges unterbreitet haben, kann bei sachgemässer Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte gegenüber der Klage eine Feststellung dahin beantragt hat, dass er ein Recht hat, die von ihm in RM auf das Nachlass grundstück gemachten Aufwendungen im Verhältnis von 1 % 1 in DM umgestellt abzuwohnen und somit solange einen Mietzins für seine Wohnung nicht zu zahlen verpflichtet ist, als die von ihm zu entrichtende Miete seine so umgestellten Aufwendungen nicht übersteigt. Mit der Stellung eines derartigen Antrags hat der Beklagte in zulässiger Weise gegenüber der Klägerin eine positive Peststellungswiderklage erhoben,und in diesem Sinne muss daher die von ihm an das Landgericht gerichtete Bitte und deren Entscheidung ausgelegt werden. Allerdings weist die Entscheidung des Landgerichts und' damit auch die des Oberlandesgerichts einen rechtserheblichen Mangel auf. Denn um eine solche Feststellung, wie sie der Beklagte begehrt, zu treffen, wäre zunächst eine genaue Feststellung der Aufwendungen des Beklagten in RM erforderlich gewesen, und erst wenn diese Feststellung vorlag, hätte die Frage entschieden werden können, wie diese Aufwendungen in DM umzustellen wären und für welche Zeit somit der Beklagte bei Verrechnung des umgestellten Betrages ohne Barzahlung der Miete ein Wohnrecht hätte. Da derartige tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht nicht getroffen hat, musste daher das Urteil auf- <r% g. *f < !* -T-'--««' ^V'^rr ' ' ' ,' * '\\ * y' ' « •»«•V gehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in Erwägung zu ziehen haben, dass zwar entsprechend der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in BGHZ 5, 197 f = NJW 1952, 697, BM-AufWendungen des Mieters grundsätzlich im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind, dass aber eine Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Nr. 3 UmstGr in Präge kommt, wenn der Beklagte die Aufwendungen etwa nicht nur in seiner Eigenschaft als Mieter, sondern auch als Erbe gemacht hat. Denn dann kann es sich hinsichtlich der Aufwendungen für das Nachiassgrundstück um eine Auseinandersetzung im Sinne dieser Bestimmungen handeln (vgl insbesondere die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZB 10/52, abgedruckt bei IM Nr.11 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG). Schmidt Johannsen Kregel v. Werner Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Schmidt <*s" < ♦V 5$ •» o< . 'T 1