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BGH · IV ZR 188/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 188/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 3. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lauten das Konto Nr. 563080 auf den Namen des Erblassers und das Konto Nr. 562620 auf den Namen des Erblassers und der Beklagten zu 2). Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1) weiterhin, die Klage insoweit abzuweisen und ihrer Widerklage auf Zustimmung zur Auskehr der Guthaben an sie stattzugeben. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten zu 1) ergangen ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil rechtsirrig die-Beschwer der Beklagten auf nur 56.200,96 DM festgesetzt, eine Revision für unstatthaft gehalten und deshalb von einer Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen. Wie das Berufungsgericht nachträglich selbst erkannt hat, übersteigt die Beschwer jedoch 60.000 DM, so daß die Revision ohne weiteres statthaft ist und auf eine Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht hätte verzichtet werden dürfen. Ein Ausnahmefall, in dem die Aufhebung unterbleiben dürfte, liegt nicht vor: Dem Zweck der Revision, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt durch das Berufungsgericht zu überprüfen, kann hier nicht voll entsprochen werden. Das Landgericht ist der Auffassung, die Kläger als Erben seien Gläubiger der Guthabenforderungen aus dem Konto Nr. 563080 ganz und aus dem Konto Nr. 562620 zur Hälfte. Dabei stützt es sich ohne weiteres auf deutsches Recht, obwohl es sich um eine Bank in Luxemburg handelt und nach den vorgelegten Kontounterlagen (Bl. 106, 107; 147 d.A.) luxemburgisches Recht anzuwenden sein dürfte. Es wird zu beachten sein, daß die Parteien es nicht in der Hand haben, für die Beurteilung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Erblasser und seiner Bank im Nachhinein die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KontoBerufungsgerichtErblasserRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 188/93
URTEIL
Verkündet am:
23. Februar 1994 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Frau Alexandra H| Bi
l-Straße 12,
Beklagte zu 1) und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
-Straße 12,
2. der Frau Margarete Bl
 Beklagte zu 2),
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. K|
II. Instanz:	Kollegen,	23,
Kl
 und
1.	Frau Marga H
2.	Herrn Walter H< beide B
gegen
 Straße 24, Bl
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1994
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juni 1993 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die gesetzlichen Erben ihres am 4. April 1989 verstorbenen Vaters; ihre Mutter ist vorverstorben. Der Vater lebte mit der Beklagten zu 2) zusammen. Aus dieser Verbindung ist die Beklagte zu 1) hervorgegangen.
3
Die Kläger und die Beklagte zu 1) streiten noch um zwei Bankkonten über ECU-Guthaben, die der Erblasser bei der	SA,	Luxemburg, eingerichtet hatte. Nach dem
 Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lauten das Konto Nr. 563080 auf den Namen des Erblassers und das Konto Nr. 562620 auf den Namen des Erblassers und der Beklagten zu 2). Beide Konten beansprucht die Beklagte zu 1) ganz für sich. Landgericht und Oberlandesgericht haben das Konto Nr. 563080 ganz und das Konto Nr. 562620 zur Hälfte den Klägern zugesprochen. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1) weiterhin, die Klage insoweit abzuweisen und ihrer Widerklage auf Zustimmung zur Auskehr der Guthaben an sie stattzugeben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten zu 1) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten zu 1) ergangen ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil rechtsirrig die-Beschwer der Beklagten auf nur 56.200,96 DM festgesetzt, eine Revision für unstatthaft gehalten und deshalb von einer Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen. Wie das Berufungsgericht nachträglich selbst erkannt hat, übersteigt die Beschwer jedoch 60.000 DM, so daß die Revision ohne weiteres statthaft ist und auf eine Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht hätte verzichtet werden dürfen. Berufungsurteile dieser Art ver-
fallen regelmäßig der Aufhebung durch das Revisionsgericht (BGHZ 73, 248). Ein Ausnahmefall, in dem die Aufhebung unterbleiben dürfte, liegt nicht vor: Dem Zweck der Revision, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt durch das Berufungsgericht zu überprüfen, kann hier nicht voll entsprochen werden. Auch aus den Entscheidungsgründen läßt sich der Sachund Streitstand nicht in ausreichendem Umfang entnehmen. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
2.	Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht ist der Auffassung, die Kläger als Erben seien Gläubiger der Guthabenforderungen aus dem Konto Nr. 563080 ganz und aus dem Konto Nr. 562620 zur Hälfte. Dabei stützt es sich ohne weiteres auf deutsches Recht, obwohl es sich um eine Bank in Luxemburg handelt und nach den vorgelegten Kontounterlagen (Bl. 106, 107; 147 d.A.) luxemburgisches Recht anzuwenden sein dürfte.
Es wird zu beachten sein, daß die Parteien es nicht in der Hand haben, für die Beurteilung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Erblasser und seiner Bank im Nachhinein die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren. Eine derartige Rechtswahl kann ohne die Mitwirkung der luxemburgischen Bank nicht wirksam zustande kommen.
3.	Das Berufungsgericht geht ferner nicht darauf ein, ob die auf die Konten eingezahlten Gelder nicht jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser (oder beiden El-
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 tern) und der Beklagten zu 1) für diese angelegt worden sind. Nach dem schriftsätzlichen Beklagtenvortrag soll der Guthabenbetrag des Kontos 562620 über ein Konto der Beklagten zu 1) bei der Volksbank in	gelaufen	sein.	Dabei
 handelt es sich um einen Betrag von ursprünglich 50.000 DM, der möglicherweise am 3. April 1986 dort abgehoben und am gleichen Tage in	wieder	eingezahlt	worden	ist
(Bl. 153, 143, 147, 163, 164 d.A.). Überdies ist die Zeugnisverweigerung durch den Zeugen K^|^ vom 30. April 1992 (Bl. 136 d.A.) durch dessen nachträgliche Erklärung zur Sache vom 15. Juli 1992 (Bl. 163 d.A.) überholt.
Römer
 Terno
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs