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BGH · XV ZR 188/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 188/74

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens • Der Beklagte weigert sich, die Auskunft zu erteilen. Er beruft sich auf einen Vertrag zwischen den Parteien, in dem die Klägerin seiner Ansicht nach auf Ausgleich des Zugewinns verzichtet hat. Im Februar 1971 erhob die Klägerin Scheidungsklage mit dem Antrag, die Ehe aus Alleinverschulden des Beklagten zu scheiden. Die mündliche Vei*handlung vor dem Oberlandesgericht wurde auf Antrag der Parteien unterbrochen, um ihnen Gelegenheit zu einer Aussprache über die Durchführung des Scheidungsverfahrens zu geben« Anschließend erklärten die Parteien übereinstimmend, die Ehe solle nur noch aus neutralen Gründen aus beiderseitigem Verschulden geschieden werden« Klage und Widerklage wurden daher nur noch darauf gestützt, beide Parteien seien grundlos nicht zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bereit« Der Beklagte stellte nur noch den Antrag zur Widerklage, die Klägerin nur noch den zur Klage. Der von dem Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Verzicht auf Zugewinnausgleich in dem Vertrag vom 20. April 1969 war nicht wirksam und ist auch durch das Verhalten der Parteien in dem späteren Ehescheidungsverfahren nicht wirksam geworden. Denn die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung war jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 1378 Abs.3 BGB nichtig und ist auch durch den Verlauf, den die Parteien dem Seheidungsverfahren gaben, nicht wirksam geworden. Mai 1973 = NJW 1973, 1367 = FamRZ 1973» 449 hat er ausgeführt, daß ein vor Erhebung der Schei dungsklage ausgesprochener Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns dadurch Geltung erlangen kann, daß die Ehegatten das Ehescheidungsverfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchführen, weil hierin entweder eine Bestätigung der früheren unwirksamen Abrede zu erblicken ist, mindestens aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben des Ehegatten, der die Vereinbarung nicht mehr gelten lassen und seine Rechte ungeschmälert geltend machen will, nachdem der andere Ehegatte sich an diese Vereinbarung ge- April 1969 müsse als wirksam angesehen werden, weil die Ehe schließlich einverständlich geschieden wurde und die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich darauf berufe, daß sie sich bei Durchführung der Scheidungsklage nicht an den Vertrag vom 20. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Umstände unangefochten festgestellt, daß die Vereinbarung vom 20. Die Revision übersieht, daß die Klägerin nicht verpflichtet war, dem - nach der Behauptung des Beklagten - in dem Vertrag vom 20. April 1969 enthaltenen - rechtlich unverbindlichen Verzicht auf den Zugewinnausgleich dadurch Geltung zu verschaffen, daß sie das Scheidungsverfahren einvemehmlich durchführen ließ, und daß auch der Beklagte sich seinerseits in dem Scheidungsverfahren nicht an die von ihm behauptete Vereinbarung hielt. April 1969 vorgesehenen finanziellen Leistungen des Beklagten entgegennahm, reicht für die Annahme efnes Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht aus, zu demal diese Leistungen des Klägers bei der endgültigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu berücksichtigen sind. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin nunmehr den Ausgleich des Zugewinns fordert und zur Durchsetzung dieses Anspruchs von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens verlangt. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die Klägerin habe in dem Vertrag vom 20.

Zitierte Normen: § 1410 BGB
EhepartnervertragenParteiEheVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 188/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Oktober 1976 Hellmann, JustizhauptSekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs Kurt
 jtraße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr
gegen
 die Kosmetikerin Melita T bbMH. KMHBHBstraße
 geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren früher miteinander verheiratet. Sie haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens • Der Beklagte weigert sich, die Auskunft zu erteilen. Er beruft sich auf einen Vertrag zwischen den Parteien, in dem die Klägerin seiner Ansicht nach auf Ausgleich des Zugewinns verzichtet hat.
Anfang 1969 erhob die Klägerin eine Scheidungsklage mit dem Antrag, die Ehe aus alleinigem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Auf Grund einer mündlichen Ver-
 
einbarung zwischen den Parteien nahm sie diese Klage mit Schriftsatz vom 21. Februar 1969 zurück. Am 20. April 1969 unterschrieben die Parteien einen Vertrag, in dem es u.a. heißt:
M Die beiden Ehepartner stimmen grundsätzlich überein, nunmehr die zerrüttete Ehe zu lösen........
Damit eine friedliche Regelung des Neuaufbaues einer Existenz für beide Parteien gewährleistet ist, wird Gütertrennung beschlossen.
1.	Verpflichtet sich der Ehepartner nach Unterschrift dieses Vertrages durch die Ehepartnerin zugunsten der Ehepartnerin den Kauf und Einrichtung eines Fußpflegegeschäftes zu finanzieren.
2.	Nach Übernahme und Betrieb so wie Erreichung der Existenzmöglichkeit, veranlassen die Eheleute die Trennung ihrer Ehe.
3.	Der Ehepartner verpflichtet sich, im ersten Jahr nach der Trennung etwaig auf tretende geschäftliche Schwierigkeiten nach Überprüfung aus zugleichen•
4.	Für die Zeit bis zur Trennung erfüllen selbstverständlich die Ehepartner ihre bisher übernommenen Pflichten. w
Der Beklagte kaufte in der Folgezeit einen Fußpflege- und Kosmetiksalon sowie die Einrichtung dazu und übergab ihn der Klägerin.
Im Februar 1971 erhob die Klägerin Scheidungsklage mit dem Antrag, die Ehe aus Alleinverschulden des Beklagten zu scheiden. Der Beklagte begehrte widerklagend die Scheidung der Ehe aus Alleinverschulden der Klägerin. Gegen das Urteil des Landgerichts, das auf Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden des Beklagten lautete, hat der Beklagte
 Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abweisung der Klage auf die Widerklage die Ehe aus alleinigem Verschulden der Klägerin zu scheiden« Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekUndigt, die Berufung zurückzuweisen. Die mündliche Vei*handlung vor dem Oberlandesgericht wurde auf Antrag der Parteien unterbrochen, um ihnen Gelegenheit zu einer Aussprache über die Durchführung des Scheidungsverfahrens zu geben« Anschließend erklärten die Parteien übereinstimmend, die Ehe solle nur noch aus neutralen Gründen aus beiderseitigem Verschulden geschieden werden« Klage und Widerklage wurden daher nur noch darauf gestützt, beide Parteien seien grundlos nicht zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bereit« Der Beklagte stellte nur noch den Antrag zur Widerklage, die Klägerin nur noch den zur Klage. Daraufhin wurde die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Urteil wurde durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig.
Beide Vor inst anzen haben dem Auskunftsbegehren der Klägerin stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidun^sgründe s
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Vertrag vom 20. April 1969 eine wirksame Vereinbarung Über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nach Scheidiong der Ehe darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden.
 
Der von dem Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Verzicht auf Zugewinnausgleich in dem Vertrag vom 20. April 1969 war nicht wirksam und ist auch durch das Verhalten der Parteien in dem späteren Ehescheidungsverfahren nicht wirksam geworden. Es kann auf sich beruhen, ob dieser privatschriftliche Vertrag schon wegen der in ihm enthaltenen Vereinbarung, daß künftig Gütertrennung bestehen solle, gemäß §§ 1410, 125, 139 BGB insgesamt nichtig ist. Denn die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung war jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 1378 Abs. 3 BGB nichtig und ist auch durch den Verlauf, den die Parteien dem Seheidungsverfahren gaben, nicht wirksam geworden.
In dem in BGHZ 54, 38 = NJW 1970, 1183 = FamRZ 1970, 391 mit Anm. Beitzke ■ LM Nr. 3 zu § 1378 BGB veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Parteien im Verlauf eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zur Erleichterung der Scheidung formlos eine Ver einbarung treffen können, durch die der Ausgleich des Zugewinns für den Fall geregelt wird, daß die Ehe in diesem Verfahren entsprechend der getroffenen Vereinbarung geschieden wird, weil § 1378 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB einer solchen Vereinbarung nicht entgegensteht. In seiner ergänzenden Entscheidung vom 25. Mai 1973 = NJW 1973, 1367 = FamRZ 1973» 449 hat er ausgeführt, daß ein vor Erhebung der Schei dungsklage ausgesprochener Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns dadurch Geltung erlangen kann, daß die Ehegatten das Ehescheidungsverfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchführen, weil hierin entweder eine Bestätigung der früheren unwirksamen Abrede zu erblicken ist, mindestens aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben des Ehegatten, der die Vereinbarung nicht mehr gelten lassen und seine Rechte ungeschmälert geltend machen will, nachdem der andere Ehegatte sich an diese Vereinbarung ge-
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halten hat und die Ehe, so wie es erstrebt war, geschieden worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das erst fast zwei Jahre nach dem Abschluß des Vertrages vom 20. April 1969 von der Klägerin in Gang gebrachte Ehescheidungsverfahren ist nicht auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführt und beendet worden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien den Eherechtsstreit auf Klage und Widerklage mit umfangreicher Beweisaufnahme bis in die Berufungsinstanz streitig durchgeführt haben. Hiergegen hat auch die Revision nichts vorgebracht. Sie meint lediglich, der Vertrag vom 20. April 1969 müsse als wirksam angesehen werden, weil die Ehe schließlich einverständlich geschieden wurde und die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich darauf berufe, daß sie sich bei Durchführung der Scheidungsklage nicht an den Vertrag vom 20. April 1969 gehalten habe. Dieses Vorbringen kann der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Umstände unangefochten festgestellt, daß die Vereinbarung vom 20. April 1969 für die Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung über die Ehescheidung keine Bedeutung gehabt hat. Unter diesen Umständen ist nicht festzustellen, daß die vorher getroffene rechtlich unverbindliche Vereinbarung durch den Verlauf, den die Parteien dem Scheidungsverfahren gegeben haben, bestätigt worden ist.
 
Auch der von der Revision behauptete Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben liegt nicht vor. Die Revision übersieht, daß die Klägerin nicht verpflichtet war, dem - nach der Behauptung des Beklagten - in dem Vertrag vom 20. April 1969 enthaltenen - rechtlich unverbindlichen Verzicht auf den Zugewinnausgleich dadurch Geltung zu verschaffen, daß sie das Scheidungsverfahren einvemehmlich durchführen ließ, und daß auch der Beklagte sich seinerseits in dem Scheidungsverfahren nicht an die von ihm behauptete Vereinbarung hielt. Auch die Tatsache, daß die Klägerin die in dem Vertrag vom 20. April 1969 vorgesehenen finanziellen Leistungen des Beklagten entgegennahm, reicht für die Annahme efnes Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht aus, zu demal diese Leistungen des Klägers bei der endgültigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu berücksichtigen sind. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin nunmehr den Ausgleich des Zugewinns fordert und zur Durchsetzung dieses Anspruchs von dem Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens verlangt.
Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die Klägerin habe in dem Vertrag vom 20. April 1969 auf Zugewinnausgleich verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Johannsen	Dr.	Bukow	Knüfer
 Rottnüller
Dehner