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BGH · IV ZR 188/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 188/72

In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Zeit von 1950 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erstreckt, den Zahlungsanspruch auf mindestens 2 Mio.DM und höchstens 15 Mio.DM beziffert, die Klage noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt und von der Beklagten hilfsweise Ersatz der ihm durch die Maklertätigkeit entstandenen Aufwendungen in Höhe von 450.000 sfr. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat der Klageänderung widersprochen. 1. Das Berufungsgericht hat die inländische Gerichtsbarkeit bejaht, weil die vom Kläger gegen die Portugiesische Republik mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche sowohl nach deutschem als auch nach portugiesischem Recht dem nicht-hoheitlichen Bereich der Beklagten zuzurechnen seien: Maßgebend sei nicht die Rechtsnatur der nach der Behauptung des Klägers zwischen der Beklagten und Dritten geschlossenen Waffen- und Munitionsgeschäfte, sondern die Rechtsnatur des angeblichen Maklervertrages, wie sie sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstelle; bei Vertragsschluß sei der beklagte Staat wie eine Privatperson, also privatrechtlich tätig geworden. Soweit die Beklagte geltend macht, daß ihre gesamte "Tätigkeit" ein Teil ihrer Verteidigungsinteressen sei und deshalb in den hoheitlichen Bereich falle, so ist einmal darauf hinzuweisen, daß es allein auf die Natur des nach dem Sachvortrag des Klägers angeblich zwischen den Parteien entstandenen Rechtsverhältnisses ankommt, nicht aber auf das Motiv oder den Zweck, die hiermit im weiteren verbunden sind. Zum anderen stellen sich nach dem Vorbringen des Klägers die durch dessen Tätigkeit zwischen der Beklagten und Dritten zustande gekommenen Waffen- und Ilunitionslieferungen als gewöhnliche Exportgeschäfte dar, die über bestimmte portugiesische Waffenfabriken abgewickeit worden sein sollen. Mit Recht hat die Revision in diesem Zusammenhänge noch darauf hingewiesen, daß die Beklagte nicht aus Rechtsgründen von vornherein und schlechthin gehindert wäre, einem gegen sie ergangenen rechtskräftigen Urteil freiwillig zu entsprechen; hieraus ergibt sich zugleich, daß dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden kann. 3. Das Berufungsgericht hat nach dem insoweit maßgebenden portugiesischen Recht die Beklagte als richtig vertreten angesehen. Das gilt insbesondere für die Frage der Passivlegitimation des beklagten Staates und für die Frage des auf einen Maklervertrag oder auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwendenden portugiesischen Rechts. 2. Fehl gehen die Angriffe der Revision gegen das vom Berufungsgericht bei der Behandlung und Verwertung zweier schriftlicher Rechtsauskünfte des Max-Planck- Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 30. a) Das Oberlandesgericht ist auf Grund der beiden Rechtsauskünfte des Max-Planck-Instituts zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dem maßgeblichen portugiesischen Recht für Verträge mit der Beklagten gesetzliche Erfordernisse aufgestellt seien, von denen die Rechtswirksamkeit der Verträge abhänge und die bei dem vom Kläger behaupteten (mündlichen) Maklervertrag zwischen den Parteien unstreitig nicht erfüllt gewesen seien: Hiernach dürften Verträge, durch die eine Be- lastung von mehr als $ 40.000 für den Staat begründet werde, nur geschlossen werden, nachdem zuvor der Entwurf vom Ministerrat gebilligt, vom zuständigen Rechnungsamt registriert und mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofes versehen worden sei; Verträge, durch die lediglich eine Belastung von $ 10.000 bis 400.000 für den Staat begründet werde, hätten gleichwohl der Zustimmung des zuständigen Ressortministers bedurft; ohne Rücksicht auf die Hohe der Belastung sei für Verträge, die den Haushalt über ein Jahr hinaus in Anspruch nähmen, jedenfalls die Zustimmung des Finanzministers erforderlich. Februar 1970 angefertigtes und von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegtes Rechtsgutachten der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft aufmerksam gemacht worden; auf Ersuchen des Berufungsgerichts überprüfte das Institut diese Angaben und bestätigte deren Richtigkeit in der zweiten (ergänzenden) Rechtsauskunft vom 17. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Institut ihm zunächst unbekannte ausländische Vorschriften, nachdem von dritter Seite auf sie hingewiesen worden ist, nachträglich der abschließenden Beur- Das Max-Planck-Institut unterschied auch klar zwischen dem portugiesischen Rechtsgutachten und den eigenen Rechtsausführungen; das Berufungsgericht hat sie ebenfalls nicht verwechselt. d) Nicht gefolgt werden kann der Revision, wenn sie meint, daß eine erfolgreiche Maklertätigkeit des Klägers für den beklagten portugiesischen Staat lediglich zu verminderten Einnahmen, nicht hingegen zu den Staatshaushalt belastenden Ausgaben führe und daß das Berufungsgericht diese Zweifelsfrage noch weiter hätte klären müssen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei gleichgültig, ob etwaige Provisionsansprüche des Klägers Jeweils aus den erzielten Verkaufserlösen oder aber mit anderen Mitteln gezahlt v/orden wären, weil es sich in Jedem Falle um die Haushaltsmittel vermindernde Ausgaben gehandelt hätte. e) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Oberlandesgericht nicht den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1972 verlegt und sodann das Erscheinen des Sachverständigen Dr. FflHBHi als Mitunterzeichner der zweiten Rechtsauskunft des Max-Planck- Instituts zu deren mündlicher Erläuterung vor Gericht angeordnet habe. Mai 1972 teilte der Kläger mit, er beabsichtige die Vorlegung eines Parteigutachtens frühestens im August 1972, und bat um Verlegung des Verhandlungstermins auf einen Sitzungstag nach den Gerichtsferien. Juni 1972 (Freitag) beantragte der Kläger, den Sachverständigen Dr. fMHIB zur Erläuterung der ergänzenden Rechtsauskunft persönlich zu vernehmen, weil sich die gesetzlichen Erfordernisse für Verträge mit dem portugiesischen Staat nicht auf ”Aufträge11 bezögen und infolgedessen die Auskunft in diesem Punkt unrichtig, zu demindest irreführend sei; zugleich verwies der Kläger darauf, daß er sich noch um ein Parteigutachten entv/eder von Prof. Die Entscheidung der Frage, ob zwischen den Parteien ein den beklagten Staat gegenüber dem Kläger zu Provisionszahlungen verpflichtender Maklervertrag rechtswirksam zustande gekommen ist, hing maßgeblich von der Feststellung und dem Inhalt ausländischen (portugiesischen) Rechts ab (§ 293 ZPO). Wählte aber das Berufungsgericht, was ihm völlig freistand, einen solchen Weg, so mußte es auch die Regeln des förmlichen Beweisver-fahrens beachten (RG2 81, 276, 231; 115, 104) und die Einholung der Rechtsauskünfte wie die Erhebung eines Tatsachenbeweises behandeln (Kl JW 1936, 1686). Juli 1972 erhalten hatte, mußte er ernsthaft damit rechnen, daß in dem Termin gerade auf Grund der zweiten Rechtsauskunft die Klage abgewiesen werde. Dem Kläger war es nach Lage der Sache zuzu demuten, den Antrag auf Vorladung des Sachverständigen früher und zugleich so rechtzeitig zu stellen, daß Dr. Fernandez noch ohne Schwierigkeiten zu dem Verhandlungstermin vom 4. b) Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 264, 52-3 ZPO (BGH LM ZPO § 264 Nr. 6 = NJW 1955, 707)* Die Beurteilung einer Klageänderung als sachdienlich ist der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz nur daraufhin unterworfen, ob der Tatsachenrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und hierdurch die Grenzen seines Ermessens überschritten (BGHZ 16, 317, 322) oder die Sachdienlichkeit aus rechtlich unhaltbaren Erwägungen verneint hat (BGH LM ZPO § 523 Nr. 1). Das Oberlandesgericht hat die Sachdienlichkeit insbesondere deshalb verneint, weil der Kläger mit der Klageänderung einen ganz neuen Sachverhalt mit einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage in den Prozeß eingeführt habe und weil das Gericht im Falle der Zulassung der Klageänderung genötigt wäre, nicht nur den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären, sondern auch das für eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder für einen sonstigen Rechtsgrund in Betracht kommende ausländische (portugiesische) Recht zu ermitteln; dem Vorteil, daß der Streit der Parteien über die Frage des Auf Wendungsersatzes noch in demselben Beruf ungsverfahren entschieden worden wäre, stände der ungleich höher einzuschätzende Nachteil gegenüber, den die Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz erlitten; ihnen würde nicht nur hinsichtlich der Sachaufklärung, sondern auch Hiernach hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Verlust einer zweiten Tatsacheninstanz - generell betrachtet - kein Gesichtspunkt ist, der für sich allein für die etwaige Sachdienlicbkeit einer Klageande-i-ung von entscheidender Bedeutung wäre; andernfalls müßte, was gerade nicht zutrifft, eine Klageänderung in zweiter Instanr- schlechthin unzulässig sein. Das Oberlandesgericht hat vielmehr auf die besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits abgesteJlt und als ausschlaggebend angesehen, daO der Hilfsanspruch seinem Rechtsgründe nach mit der Feststellung des hier ebenfalls anzuwendenden portugiesischen Rechts steht oder fällt. Da eine Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses ausländischen Rechts für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist (§§ 5^99 06?

Zitierte Normen: § 23 ZPO
OberlandesgerichtBerufungsgerichtParteiRechtVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 188/72
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. November 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schriftstellers Karl
 RflBstraße
(früher:
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
gegen
 die Portugiesische Republik, vertreten durch die Staatsanwaltschaft,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Portugiesische Republik in der Form der Stufenklage (Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung) auf Entrichtung von Maklerlohn in Anspruch.
Er hat geltend gemacht:
Zwischen den Parteien sei im August 1950 in Portugal ein mündlicher Maklervertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe ihm für den Nachweis der Gelegenheit zu dem
 Abschluß von Verträgen über Waffen- und Munitionslieferungen der Beklagten insbesondere an Mitgliedsstaaten der NATO oder für die Vermittlung solcher Verträge sowie für alle Folgegeschäfte eine Maklerprovision in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttopreises versprochen. In der Zeit von 1950 bis 1964 sei auf Grund seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zwischen der Beklagten und verschiedenen Staaten eine ganze Reihe derartiger Verträge über umfangreiche Waffen- und Munitionslieferungen mit hohen Verkaufspreisen geschlossen worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.	ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den geldlichen Umfang der von der Beklagten in den Jahren 1950 bis 1964 mit bestimmten (in den Anträgen einzeln genannten) Käufern abgeschlossenen Lieferungsverträge;
2.	an ihn 2 Mio. DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Zeit von 1950 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erstreckt, den Zahlungsanspruch auf mindestens 2 Mio. DM und höchstens 15 Mio. DM beziffert, die Klage noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt und von der Beklagten hilfsweise Ersatz der ihm durch die Maklertätigkeit entstandenen Aufwendungen in Höhe von 450.000 sfr. verlangt.
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat der Klageänderung widersprochen.
Der Kläger hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt er die im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe; Die Revision ist nicht begründet.
I.	Zulässigkeit der Klage
1. Das Berufungsgericht hat die inländische Gerichtsbarkeit bejaht, weil die vom Kläger gegen die Portugiesische Republik mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche sowohl nach deutschem als auch nach portugiesischem Recht dem nicht-hoheitlichen Bereich der Beklagten zuzurechnen seien: Maßgebend sei nicht die Rechtsnatur der nach der Behauptung des Klägers zwischen der Beklagten und Dritten geschlossenen Waffen- und Munitionsgeschäfte, sondern die Rechtsnatur des angeblichen Maklervertrages, wie sie sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstelle; bei Vertragsschluß sei der beklagte Staat wie eine Privatperson, also privatrechtlich tätig geworden.
Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat bei. Sie berücksichtigen die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 30. April 1963 (BVerfGE 16, 27 ff = NJW 1963t 1732) entwickelt und fortgebildet hat, und halten sich in deren Rahmen. Soweit die
 Beklagte geltend macht, daß ihre gesamte "Tätigkeit" ein Teil ihrer Verteidigungsinteressen sei und deshalb in den hoheitlichen Bereich falle, so ist einmal darauf hinzuweisen, daß es allein auf die Natur des nach dem Sachvortrag des Klägers angeblich zwischen den Parteien entstandenen Rechtsverhältnisses ankommt, nicht aber auf das Motiv oder den Zweck, die hiermit im weiteren verbunden sind. Zum anderen stellen sich nach dem Vorbringen des Klägers die durch dessen Tätigkeit zwischen der Beklagten und Dritten zustande gekommenen Waffen- und Ilunitionslieferungen als gewöhnliche Exportgeschäfte dar, die über bestimmte portugiesische Waffenfabriken abgewickeit worden sein sollen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Zwangsvollstreckung aus einer gegen sie etwa ergangenen und auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder Zahlung gerichteten Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Portugiesischen Republik tatsächliche oder auch gev/isse rechtliche Schwierigkeiten bereiten könnte. Mit Recht hat die Revision in diesem Zusammenhänge noch darauf hingewiesen, daß die Beklagte nicht aus Rechtsgründen von vornherein und schlechthin gehindert wäre, einem gegen sie ergangenen rechtskräftigen Urteil freiwillig zu entsprechen; hieraus ergibt sich zugleich, daß dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden kann.
2.	Das Oberlandesgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht (§ 23 ZPO). Die Beklagte ist auf die in den Tatsacheninstanzen vertretene gegenteilige Meinung nicht mehl-' zurückgekommen.
3.	Das Berufungsgericht hat nach dem insoweit maßgebenden portugiesischen Recht die Beklagte als richtig vertreten angesehen. Dem ist beizupflichten; die Beklagte zieht das auch nicht mehr in Zweifel.
II.	Begründetheit der Klage
1.	Das Berufungsurteil hält, was beide Parteien nicht verkennen, der nach § 549 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz weitgehend eingeschränkten materiellrechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere für die Frage der Passivlegitimation des beklagten Staates und für die Frage des auf einen Maklervertrag oder auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwendenden portugiesischen Rechts.
2.	Fehl gehen die Angriffe der Revision gegen das vom Berufungsgericht bei der Behandlung und Verwertung zweier schriftlicher Rechtsauskünfte des Max-Planck- Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 30. April 1971 und 17. April 1972 beobachtete Verfahren.
a)	Das Oberlandesgericht ist auf Grund der beiden Rechtsauskünfte des Max-Planck-Instituts zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dem maßgeblichen portugiesischen Recht für Verträge mit der Beklagten gesetzliche Erfordernisse aufgestellt seien, von denen die Rechtswirksamkeit der Verträge abhänge und die bei dem vom Kläger behaupteten (mündlichen) Maklervertrag zwischen den Parteien unstreitig nicht erfüllt gewesen seien: Hiernach dürften Verträge, durch die eine Be-
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lastung von mehr als $ 40.000 für den Staat begründet werde, nur geschlossen werden, nachdem zuvor der Entwurf vom Ministerrat gebilligt, vom zuständigen Rechnungsamt registriert und mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofes versehen worden sei; Verträge, durch die lediglich eine Belastung von $ 10.000 bis 400.000 für den Staat begründet werde, hätten gleichwohl der Zustimmung des zuständigen Ressortministers bedurft; ohne Rücksicht auf die Hohe der Belastung sei für Verträge, die den Haushalt über ein Jahr hinaus in Anspruch nähmen, jedenfalls die Zustimmung des Finanzministers erforderlich.
Das Max-Planck-Institut hatte diese ihm zunächst unbekannten gesetzlichen Erfordernisse in der ersten Rechtsauskunft vom 30. April 1971 noch nicht erwähnt und war auf die einschlägigen Bestimmungen erst durch ein bereits am 27. Februar 1970 angefertigtes und von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegtes Rechtsgutachten der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft aufmerksam gemacht worden; auf Ersuchen des Berufungsgerichts überprüfte das Institut diese Angaben und bestätigte deren Richtigkeit in der zweiten (ergänzenden) Rechtsauskunft vom 17. April 1972 ausdrücklich und uneingeschränkt.
b)	Ohne Erfolg bemängelt in diesem Zusammenhänge die Revision, das Max-Planck-Institut habe bei der ergänzenden Auskunft das Rechtsgutachten der portugie-sichen Generalstaatsanwaltschaft nicht berücksichtigen dürfen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Institut ihm zunächst unbekannte ausländische Vorschriften, nachdem von dritter Seite auf sie hingewiesen worden ist, nachträglich der abschließenden Beur-
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teilung zugrundelegt. Voraussetzung ist lediglich, daß es sich zuvor der "Richtigkeit” Jener Angaben vergewissert. Das ist hier aber geschehen. Demgegenüber ist es ohne Belang, von welcher Seite der Hinweis erfolgt ist. Eine weitergehende Begründung war insoweit nicht erforderlich; die Bezugnahme auf das Rechtsgutachten genügte. Das Max-Planck-Institut unterschied auch klar zwischen dem portugiesischen Rechtsgutachten und den eigenen Rechtsausführungen; das Berufungsgericht hat sie ebenfalls nicht verwechselt.
c)	Fehl geht ferner die Rüge der Revision, das Max-Flanck-Institut und damit auch das Oberlandesgericht hätten noch ausdrücklich darlegen müssen, daß unter "Verträgen” im Sinne Jener gesetzlichen Vorschriften auch Maklerverträge zu verstehen seien.
Hierzu bestand kein Anlaß, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsurteils in den Bestimmungen von Verträgen allgemein und ohne Jegliche gegenständliche Einschränkung gesprochen wird (vgl. hierzu Rechtsgutachten S. 13 bis 15).
d)	Nicht gefolgt werden kann der Revision, wenn sie meint, daß eine erfolgreiche Maklertätigkeit des Klägers für den beklagten portugiesischen Staat lediglich zu verminderten Einnahmen, nicht hingegen zu den Staatshaushalt belastenden Ausgaben führe und daß das Berufungsgericht diese Zweifelsfrage noch weiter hätte klären müssen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei gleichgültig, ob etwaige Provisionsansprüche des Klägers Jeweils aus den erzielten Verkaufserlösen oder aber mit anderen Mitteln gezahlt v/orden wären, weil es sich in Jedem Falle um die Haushaltsmittel vermindernde Ausgaben gehandelt hätte. Diese Deutung ist rechtlich möglich; aus diesem Grunde liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor.
 
e)	Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Oberlandesgericht nicht den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1972 verlegt und sodann das Erscheinen des Sachverständigen Dr. FflHBHi als Mitunterzeichner der zweiten Rechtsauskunft des Max-Planck- Instituts zu deren mündlicher Erläuterung vor Gericht angeordnet habe.
Die ergänzende Rechtsauskunft des Max-Planck-Institutes war am 19. April 1972 beim Berufungsgericht eingegangen und wurde den Parteien am 21. April 1972 zugeleitet. Durch Verfügung vom 17. Mai 1972, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 19. Mai 1972 erhielt, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Juli 1972 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1972 teilte der Kläger mit, er beabsichtige die Vorlegung eines Parteigutachtens frühestens im August 1972, und bat um Verlegung des Verhandlungstermins auf einen Sitzungstag nach den Gerichtsferien.
Mit Verfügung vom 29. Mai 1972 teilte das Gericht dem Kläger mit, dem Vertagungsantrag könne erst dann nähergetreten werden, wenn der Kläger angegeben habe, wann er welchen Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt habe. Am 30. Juni 1972 (Freitag) beantragte der Kläger, den Sachverständigen Dr. fMHIB zur Erläuterung der ergänzenden Rechtsauskunft persönlich zu vernehmen, weil sich die gesetzlichen Erfordernisse für Verträge mit dem portugiesischen Staat nicht auf ”Aufträge11 bezögen und infolgedessen die Auskunft in diesem Punkt unrichtig, zu demindest irreführend sei; zugleich verwies der Kläger darauf, daß er sich noch um ein Parteigutachten entv/eder von Prof. Dr. KfH (KöJB) oder von Prof. Dr. WflB (BflHH) bemühe. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1972 (Dienstag) bat der
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Kinder erneut um Vertagung; das Oberlnndesgericht bestimmte .jedoch nach streitiger Verhandlung Verkündungstermin auf den 10. Oktober 197?, in dem das Berufungsurteil erging.
Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Frage, ob zwischen den Parteien ein den beklagten Staat gegenüber dem Kläger zu Provisionszahlungen verpflichtender Maklervertrag rechtswirksam zustande gekommen ist, hing maßgeblich von der Feststellung und dem Inhalt ausländischen (portugiesischen) Rechts ab (§ 293 ZPO). Dieses Recht hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu ermitteln (BGH NJW 1964, 2012). Es stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen, in welcher Weise es dieser Verpflichtung nachkotnmen wollte (BGH LM ZPO § 293 Nr. 2 = NJW 1961, 410). Dabei konnte es im Wege des sogenannten Freibeweises alle ihm zugänglichen Krkenntnisouellen benutzen (BGH MDR 1937, 31, 33; LM WG Art. 93 Nr. 2 = NJW 1963, 292, 253). In seinem pflichtgemäßen Ermessen lag es auch, ob es zu jener Frage Rechtsgutachten oder Rechtsauskünfte einholte (BGH LM EGBGB Art. 30.Nr. 18 = NJW 1966, 296, 293). Das letztere konnte aber auch im Rahnen eines förmlichen Beweisverfahrens geschehen. Die in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Beweiserhebung ist nämlich nicht auf Tatsachen beschränkt, sondern kann sich auch auf Hechtssätze - insbesondere solche ausländischen Rechts - erstrecken (BGH LM GKG 2 25 Nr. 1 = ITJW 1966, 1364). Wählte aber das Berufungsgericht, was ihm völlig freistand, einen solchen Weg, so mußte es auch die Regeln des förmlichen Beweisver-fahrens beachten (RG2 81, 276, 231; 115, 104) und die Einholung der Rechtsauskünfte wie die Erhebung eines Tatsachenbeweises behandeln (Kl JW 1936, 1686).
 
Das Oberlandesgericht durfte den Antrag des Klägers auf Vertagung und auf Vernehmung des Sachverständigen als verspätet ansehen und deshalb zurückweisen.
Allerdings sind die Parteien nach einer schriftlichen Begutachtung grundsätzlich berechtigt, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und hierzu die Anordnung seines Erseheines vor Gericht zu beantragen (BGHZ 6,
 398; BGH VersR 1961, 413). Das Gericht wiederum ist grundsätzlich verpflichtet, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens auf Antrag anzuordnen, sofern dieser von der Partei rechtzeitig angekündigt oder gestellt v/orden ist (BGH LM ZPO § 379 Nr. 1 = NJW 1964, 658; § 398 Nr. 4 = MDR 1968, 133), es sei denn, die Partei verfolge mit ihm die Verschleppung des Rechtsstreits oder eine andere mißbräuchliche Absicht (BGHZ 24, 9). Ordnet das Gericht im Anschluß an eine schriftliche Begutachtung das von einer Partei beantragte Erscheinen des Sachverständigen ohne triftigen Grund nicht an, so liegt ein Verfahrens-verstoß vor (BGH RzW 1958, 335 Nr. 85).
Ein solcher triftiger Grund war hier entgegen der Auffassung der Revision gegeben. Als der Kläger am 21. April 1972 die ergänzende Rechtsauskunft des Max-Planck- Instituts und am 19. Mai 1972 die Ladung zu dem Verhandlungstermin vom 4. Juli 1972 erhalten hatte, mußte er ernsthaft damit rechnen, daß in dem Termin gerade auf Grund der zweiten Rechtsauskunft die Klage abgewiesen werde. Er entschloß sich, die Rechtsauskunft mit einem voraussichtlich erst im August 1972 vorliegenden Gegengutachten zu bekämpfen, teilte dies am 23. Mai 1972 dem Gericht mit und bat um Vertagung. Zwar durfte er davon ausgehen, daß mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der an-
stehenden Rechtsfragen die Anfertigung eines Parteigutachten;.' längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Als er auf Grund der gerichtlichen Verfügung vom 29. Mai 1972 damit rechnen mußte, daß es bei dem Verhandlungstermin vom 1. Juli 1972 bleiben werde, hätte er aber unverzüglich (vorsorglich) die mündliche Erläuterung der Rechtsauskunft durch den Sachverständigen beantragen müssen. Er durfte nicht bis zu dem 30. Juni 1972 mit diesem Antrag warten. Dem Kläger war es nach Lage der Sache zuzu demuten, den Antrag auf Vorladung des Sachverständigen früher und zugleich so rechtzeitig zu stellen, daß Dr. Fernandez noch ohne Schwierigkeiten zu dem Verhandlungstermin vom 4. Juli 1972 hätte geladen werden können (vgl. hierzu BGH LM ZPO § 279 Mr. 5 =
BB 1909»	Das	Berufungsgericht	war	nicht	ver-
pflichtet, der Termin zu verlegen und zu dem neuen Termin (nach den Gerichtsferien) den Sachverständigen zu laden.
3.	Die Revision wendet sich letztlich dagegen, daß das Oberlandesgericht die im zweiten Rechtszuge vom klüger vorgenommene Änderung der Klage (hilfsweise beantragte Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 400.000 sfr. aus Geschäftsführung ohne Auftrag) nicht als sachdienlich angesehen und deshalb nicht zugelassen hat. Sie hat damit keinen Erfolg.
a) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ersatz der Aufwendungen ist nach Maßgabe des § 231 ZPO rechtshängig geworden. Daß die Beklagte sich auf diesen Anspruch nicht "eingelassen'' und ihm "widersprochen" hat, ändert hieran nichts. Tuch aus der Vorschrift des Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 17. juli 1909 (RGBl 1909, 409) oder vom 1. März 1954 (BGBl II 1958, 577), nach der ein Staat im Rechtshilfe-
 
verkehr mit dem Ausland eine Zustellung in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen des ordre public ablehnen darf, kann nicht hergeleitet werden, daß die Rechtshängigkeit nicht eingetreten sei.
b) Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 264, 52-3 ZPO (BGH LM ZPO § 264 Nr. 6 = NJW 1955, 707)* Die Beurteilung einer Klageänderung als sachdienlich ist der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz nur daraufhin unterworfen, ob der Tatsachenrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und hierdurch die Grenzen seines Ermessens überschritten (BGHZ 16, 317, 322) oder die Sachdienlichkeit aus rechtlich unhaltbaren Erwägungen verneint hat (BGH LM ZPO § 523 Nr. 1). Das trifft hier aber nicht zu.
Das Oberlandesgericht hat die Sachdienlichkeit insbesondere deshalb verneint, weil der Kläger mit der Klageänderung einen ganz neuen Sachverhalt mit einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage in den Prozeß eingeführt habe und weil das Gericht im Falle der Zulassung der Klageänderung genötigt wäre, nicht nur den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären, sondern auch das für eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder für einen sonstigen Rechtsgrund in Betracht kommende ausländische (portugiesische) Recht zu ermitteln; dem Vorteil, daß der Streit der Parteien über die Frage des Auf Wendungsersatzes noch in demselben Beruf ungsverfahren entschieden worden wäre, stände der ungleich höher einzuschätzende Nachteil gegenüber, den die Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz erlitten; ihnen würde nicht nur hinsichtlich der Sachaufklärung, sondern auch
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in he zu*-, nut die Ermittlung n Le:1 ,.-rcv i. ^ Li'len ausländischen Rechts eine Instanz genommen; das erhöhe das berechtigte Interesse der Parteien an der Erhaltung einer zweiten Tatsacheninstanz; in Anbetracht dieser besonderen Umstände könne die Klageänderung nicht als sachdienlich angesehen v/erden.
Hiernach hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Verlust einer zweiten Tatsacheninstanz - generell betrachtet - kein Gesichtspunkt ist, der für sich allein für die etwaige Sachdienlicbkeit einer Klageande-i-ung von entscheidender Bedeutung wäre; andernfalls müßte, was gerade nicht zutrifft, eine Klageänderung in zweiter Instanr- schlechthin unzulässig sein. Auch hat es nicht übersehen, daß die Notwendigkeit weiterer Erklärungen der Parteien und (oder) besonderer Beweiserhebungen - wiederum für sich und allgemein betrachtet - ebenfalls keine entscheidende Bedeutung für die Frage der Sach-dienlichkeit hat; andernfalls wäre eine Klageänderung im zweiten Rechtszuge nur zulässig, wenn zugleich der Rechtsstreit über die geänderte Klage schon zur Entscheidung reif wäre. Das Oberlandesgericht hat vielmehr auf die besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits abgesteJlt und als ausschlaggebend angesehen, daO der Hilfsanspruch seinem Rechtsgründe nach mit der Feststellung des hier ebenfalls anzuwendenden portugiesischen Rechts steht oder fällt. Die Ermittlung dieses Rechts dürfte zu demindest die gleichen Schwierigkeiten bereiten wie .im Falle des in erster Linie im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruchs auf Maklerlohn. Da eine Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses ausländischen Rechts für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist (§§ 5^99 06? ZPO), wäre für die jeweils durch das Berufungsurteil
 beschwerte Partei der Verlust der zweiten Tatsacheninstanz in der Tat ein besonderer Nachteil; wenn das Ober landesgericht demgegenüber die allgemeinen Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit zurücktreten läßt und die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.	Hiernach war die Revision des Klägers als unbe gründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Buchholz
 Knüfer