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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanv/alt Dr. Der IV: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Ser Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Leben eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Sas Landgericht hat durch Teilurteil vom 18* Be-zember 1964 das beklagte Land verurteilt, an den Klä-ger eine Kapitalcntschädigung in Höhe von 14.036,— SM sowie Rentenrückstände für die Monate November und Be-zember 1953 in Höhe von 484,— SM zu zahlen. Hinsichtlich der formellen Anspruchsvoraussetzungen hat sodann das Landgericht ausgeführt: Ser Kläger erfülle die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVEO. Der Schriftsatz enthält die Erklärung, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werde, sowie den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, Voll-strockungsscbutz zu gewähren. Das beklagte Land bat ferner in diesem letzteren Schriftsatz den Antrag gestellt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit es zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 14*036,-- DM und rückständiger Rente von 484,— DM verurteilt worden ist. Mach der Auffassung des Klägers ist die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet. Er beantragt, dos angcfochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes als unzulässig zu verwerfen. ist nur insoweit nachzuprüfen, als es sich um die Präge handelt, oh das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung zu Recht bejaht hat. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen noch. Das beklagte Land habe, so ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, mit ihr unter Bezugnahme auf das damals bereits veröffentlichte Urteil vom 19. Das beklagte Land habe durch Überreichung einer Potokopie des Urteils vom 19. Die Berufungsbegründung soll daher auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, v/elche besondere Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen. Das beklagte Land konnte sich darauf beschränken, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nur insoweit anzugreifen, als in diesem Urteil die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG bejaht worden sind. Das beklagte Land bat in der Berufungsscbrift weiter zu erkennen gegeben, daß es die der Bejahung der Voraussetzungen des § 150 BEG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen wolle. Damit war, für das Gericht und den Gegner klar erkennbar, zu dem Ausdruck gebracht, daß, von der Sicht des Berufungsftihrers aus, der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betraf.Die Norm, deren Auslegung seitens des Landgerichts angegriffen werden sollte, nämlich die Vorschrift des § 150 BEG, ist in der Berufungsschrift aufgeführt. Zugleich ist der Rechtsstandpunkt des beklagten Landes zu dem Ausdruck gebracht, daß nämlich auch nach der jetzt gültigen (damaligen) Fassung des § 150 BEG solche Vertriebene nicht anspruchsberechtigt sind, die ihre Heimat erst nach dem 1. Damit waren das Berufungsgericht und der Kläger über die Beurteilung des Streitfalls seitens des beklagten Landes unterrichtet. Zudem ist noch auf ein damals bereits veröffentlichtes (RzW 1964» 465 Nr. 54) Urteil des Berufungsgerichts hingewiesen, Daß das Urteil nicht schon der BerufungsBchrift in Fotokopie beilag und auch die Fundstelle nicht angegeben war, ist unschädlich. Denn auch ohne diesen Hinweis war für das Gerioht und den Kläger erkennbar, daß die - nur durch Anführung zweier Urteile der Kammer - begründete Rechtsauffassung des Landgerichts der Entscheidung des Berufungsgerichts unterbreitet werden sollte. März 1965 als erneute und hinreichend begründete Berufung gewertet werden kann, wie das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen ausgeführt hat, kommt es sonach nicht an.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 2 ZPO § 209 BEG § 519 ZPO
BerufungLandbeklagenBEGKlägerSchriftsatzUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

Ul
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
17.£R_188/66
URTEIL	Verkündet	am
20. Dezember 1967 Broeske,
 Just i zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dl Box
1 .-Im
 Roman I Australien»
Post
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 ihtsanwälte Dr
 und
gegen
 das land Nordrhein-Westfa len, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Z^HIHMtr. #
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr.
 
Der IV: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entscbädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 26. August 1931 in Bielitz/Polen geborene jüdische Kläger wurde während des zweiten Weltkriegs in seinem Heimatland wegen seiner Rassenzugehörigkeit verfolgt. Rach Kriegsende lebte er in Polen und in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten. Br begab sich im Jahre 1957 nach Wien und später von dort nach Australien.
Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seiner Mutter Edith	geb.
angemeldet. Er hat vorgetragen, seine Familie sei im Jahre 1939 von ihrem Wohnsitz Bielitz nach Lemberg geflohen. Im Jahre 1942 sei seine Mutter aus dem dortigen Ghetto in das Lager Belzec verschleppt worden. Seitdem sei sie verschollen.
 
Sic Hutter des Klägers ist durch Beschluß des polnischen Bezirksgerichts in Bielskp-Biala vom 3-Januar 1952 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes ist der 9. Mai 1946 festgesetzt worden.
Sie Entschädigungsbehörde hat den Anspruch ab» gelehnt.
Ser Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden an Leben eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 in Höhe von 14.036,— SM sowie Hentenrtickstände für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. März 1956 zu zahlen.
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu-weisen.
Sas Landgericht hat durch Teilurteil vom 18* Be-zember 1964 das beklagte Land verurteilt, an den Klä-ger eine Kapitalcntschädigung in Höhe von 14.036,— SM sowie Rentenrückstände für die Monate November und Be-zember 1953 in Höhe von 484,— SM zu zahlen.
In den Entscbeidungsgründen sind zunächst die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben für die Zeit bis einschließlich Bezember 1953 erörtert und bejaht worden. Hinsichtlich der formellen Anspruchsvoraussetzungen hat sodann das Landgericht ausgeführt: Ser Kläger erfülle die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVEO. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe und daß das Ver-
 
lassen Polens im Zusammenbang mit seiner deutschen Abstammung gestanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sei der Erwerb der Vertriebenen-eigenschaft vor dem 1. Oktober 1953 nicht erforderlich (cs folgt ein Hinweis auf zwei Urteile der Kammer).
Das beklagte land bat gegen dieses ihm am 5. Januar 1965 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 14. Januar 1965» eingegangen beim Oberlandesgericht am 18. Januar 1965, Berufung eingelegt. Der Schriftsatz enthält die Erklärung, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werde, sowie den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, Voll-strockungsscbutz zu gewähren. Weiter enthält die Beru-fungssebrift folgende Gründe: ”Zur Begründung beziehe ich mich auf das bekannte Urteil des 11. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1964 in der Sache Dr.	./.	land	11	U	(Entsch)	162/63 - und auf
 die hierzu vom 11. Zivilsenat gemachten Ausführungen in den Entscheidungsgründen.
Hiernach sind auch nach der jetzt gültigen Passung des § 150 BEG solche Vertriebene nicht anspruchsberechtigt, die ihre Heimat erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen haben”.
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Es folgt sodann der Hinweis, daß gegen die Entscheidung des 11. Zivilsenats Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden sei.
In einem weiteren Schriftsatz des beklagten Bandes vom 17» März 1965, eingegangen beim Oberlandesgericht am 22. März 1965, ist ausgeführt, es werde ”in Ergänzung der Berufungsbegründung vom 14. Januar 1965 eine
 
Fotokopie des in den Parallelprozeß Dr.	• /• Land
11 ü (Entsch) 162/65 - ergangenen Urteils überreicht und zu dem Gegenstand des diesseitigen Vorbringens gemacht”. Diesem Schriftsatz war eine Fotokopie des bezeichneten Urteils beigefügt.
Das beklagte Land bat ferner in diesem letzteren Schriftsatz den Antrag gestellt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit es zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 14*036,-- DM und rückständiger Rente von 484,— DM verurteilt worden ist.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.. Mach der Auffassung des Klägers ist die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet.
Das Oberlandesgericht hat das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage, soweit ihr durch dieses Teilurteil stattgegeben v/orden war, abgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt, dos angcfochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes als unzulässig zu verwerfen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist nicht zugelassen. Sie ist jedoch gemäß § 221 Abs. 1 BEG statthaft, da sie die Unzulässigkeit der Berufung geltend macht. Das Berufungsurteil
 
ist nur insoweit nachzuprüfen, als es sich um die Präge handelt, oh das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung zu Recht bejaht hat.
Die Revision ist unbegründet.
1.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen noch. Das beklagte Land habe, so ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, mit ihr unter Bezugnahme auf das damals bereits veröffentlichte Urteil vom 19. Juni 1964 (RzYJ 1964, 465 Nr. 34) unmißverständlich seine rechtliche Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß keine Ansprüche nach § 150 BEG geltend machen könne, wer seine Heimat im Vertreibungsgebiet erst nach dem
1. Oktober 1953 verlassen habe. Es habe somit klar und deutlich dargelegt, in welcher Richtung und mit welcher Argumentation das landgerichtliohe Urteil von ihm angegriffen werde.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgefübrt, dor noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 17. März 1965 könne als erneute, hinreichend begründete Berufung gewertet werden. Das beklagte Land habe durch Überreichung einer Potokopie des Urteils vom 19. Juni 1964 zu dem Ausdruck gebracht, daß es die dortigen Darlegungen zu dem Gegenstand seines auf der rechtlichen Ebene liegenden Vorbringens im zweiten Rechtszuge mache.
2.	Die Revision bekämpft vergeblich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Berufungssohrift vom 14. Januar 1965 den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen entspricht. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1
 
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und 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die Berufungsanträge enthalten, ferner die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (BerufungsgrUndo) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden. Diese Vorschrift, die gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten Anwendung findet, ist streng auszulegen. Sie will Pormalbegründungen vermeiden und erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird. Die Berufungsbegründung soll daher auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, v/elche besondere Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen. Es muß also in der Begründung klar zu dem Ausdruck kommen, gegen welche An- und Ausführungen dieses Urteils sich der Angriff richtet und wie er begründet wird. Durch die Vorschrift soll bewirkt werden, daß das Berufungsgericht und der Gegner über die Beurteilung des Streitfalls seitens des Beru-fungsführors unterrichtet werden (Senateurteil RzW 1965» 38 Nr. 33 m.w. zahlreichen Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügt die in der Berufungs-schrift vom 14. Januar 1965 enthaltene Berufungsbegründung noch. Das beklagte Land konnte sich darauf beschränken, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nur insoweit anzugreifen, als in diesem Urteil die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG bejaht worden sind. Waren die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu verneinen, dann war dem der Klage teilweise stattgebenden Urteil des Landgerichts die Grundlage entzogen und der Antrag auf Abweisung der Klage gerechtfertigt.
 
KL
Das beklagte Land bat in der Berufungsscbrift weiter zu erkennen gegeben, daß es die der Bejahung der Voraussetzungen des § 150 BEG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen wolle. Es hot sich ersichtlich darauf beschränkt, den Rechtsstandpunkt des angefochtenen Urteils der Entscheidung des Berufungsgerichts zu unterbreiten. Damit war, für das Gericht und den Gegner klar erkennbar, zu dem Ausdruck gebracht, daß, von der Sicht des Berufungsftihrers aus, der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betraf. Die Norm, deren Auslegung seitens des Landgerichts angegriffen werden sollte, nämlich die Vorschrift des § 150 BEG, ist in der Berufungsschrift aufgeführt. Zugleich ist der Rechtsstandpunkt des beklagten Landes zu dem Ausdruck gebracht, daß nämlich auch nach der jetzt gültigen (damaligen) Fassung des § 150 BEG solche Vertriebene nicht anspruchsberechtigt sind, die ihre Heimat erst nach dem 1. Oktober 1955 verlassen haben. Damit waren das Berufungsgericht und der Kläger über die Beurteilung des Streitfalls seitens des beklagten Landes unterrichtet. Zudem ist noch auf ein damals bereits veröffentlichtes (RzW 1964» 465 Nr. 54) Urteil des Berufungsgerichts hingewiesen, Daß das Urteil nicht schon der BerufungsBchrift in Fotokopie beilag und auch die Fundstelle nicht angegeben war, ist unschädlich. Denn auch ohne diesen Hinweis war für das Gerioht und den Kläger erkennbar, daß die - nur durch Anführung zweier Urteile der Kammer - begründete Rechtsauffassung des Landgerichts der Entscheidung des Berufungsgerichts unterbreitet werden sollte.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Berufungsschrift vom 14. Januar 1965 den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt, mit Recht bejaht.
 
Darauf, ob der weitere Schriftsatz des beklagten Bandes vom 17. März 1965 als erneute und hinreichend begründete Berufung gewertet werden kann, wie das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen ausgeführt hat, kommt es sonach nicht an.
Die Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu überprüfen.
3.	Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BUG zurückgewiesen werden.
Ascher	Johannsen	Br.	Loewenheim
 Dr. Graf	v.d.Mühlen