Er arbeitete dann nur noch kurze Zeit bei seinem Lehrherrn weiter, bis er die Arbeit wegen des von der Innung gegen den Lehrherrn gerichteten Druckes aufgeben mußte. Der Kläger hat eine Entschädigung für Ausbildungs-Schaden in Höhe von 5 000,— DM erhalten, weil er nach seinen Vortrag von seinen geplanten Maschinenbaustudiun durch die gegen ihn als Juden gerichtete .Verfolgung ausgeschlossen worden war. Mit seinen weiteren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen infolge verfolgungsbedingter Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit als Schlosser-geselle hat ihn die Entschädigungsbehörde abgewiesen, weil er nur in der Ausbildung geschädigt, nicht aber aus einen schon ausgeübten Beruf verdrängt worden sei. Br sei in die Beantengruppe des mittleren Dienstes einzureihen und habe, weil er erst seit 1955 seine wirtschaftliche Stellung allmählich habe verbessern können, Anspruch auf den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung v/egen Berufsschadens. Es hält einen Ausweichberuf für nicht gegeben, weil der Kläger nach der Gesellenprüfung nur noch 2 Y/ochen bei seinem Lehrherrn als Geselle gearbeitet habe. Das Landgericht hat dem Kläger unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und Zuschlag von 20 eine Kapitalentschädigung von 5 441,— DM zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er unter Einstufung in den mittleren Dienst eine weitere Kapitalentschädigung von 2 597,40 DM begehrt hat, zurückgev/i es en. Das Berufungsgericht hat eine höhere Einstufung des Klägers, als in die vergleichbare Beamtergruppe des einfachen Dienstes für nicht gerechtfertigt gehalten Es komme weder darauf an, v/elchen Lohn der Kläger in den v/enigen Monaten seiner Berufstätigkeit als Schlos-sergesolle bei seinem früheren Lehrherrn und dann in der Firma Marx in Frankfurt/Main bezogen habe, noch darauf, ob er, um nach Abschluß der Schlosserlehre Ingenieur zu werden, sofort ein Technikum habe besuchen oder nach llachholung des Abiturs eine Technische Hochschule habe beziehen wollen. Die Schulausbildung des Klägers bis zur mittleren Reife könne bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden, weil sie für einen Schlossergesollen bedeutungslos gev/esen sei und nach der Tarifordnung nicht zu einer höheren Entlohnung hätte führen können. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision, das Bex’ufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Ausbildung des Klägers und seine Entwicklungsnöglichkeiten, die er in dem nur kurze Zeit ausgeübten Schlossex’beruf gehabt habe, bei dessen Einstufung unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß der Kläger an seiner Ausbildung zu dem Ingenieur aus Verfolgungsgründen gehindert worden wax*, und daß er einen Ausweichbcx’uf ei’griffen hatte und Schlocsergeoelle geworden war. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Einstufung des Klägers in den einfachen Bienst aus Rechto-gründen nicht zu beanstanden. Es ist daran feotzuhal-ten, daß die Berufsausbildung neben der wirtschaftlichen Stellung nur eine ergänzende Bedeutung hat und zu einer höheren Einstufung, als dieser entspricht, nur führen kann, wenn sie wesentlich über das hinausgeht, was für die vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist (RzW 1958, Die Revision hat keine Einwendungen gegen die von dom Berufungsgericht getroffene Feststellung erhoben, daß das von dem Kläger vor seinei’ Auswanderung erzielte Einkommen nicht das für die Einstufung in den mittleren Bienst maßgebende Jahreseinkommen von 2.800.- RM erreicht habe, und daß sein Einkommen als Schlosocrgc-selle, auch wenn er kein Berufsanfänger mehr gewesen wäre, die Tabellensätze füi dcnnittrctehHBionst nicht erreicht hätte. Bie füx* die Einstufung im Vordcx’grund stehende wix’tschaftliche Stellung des Klägers, die er innehatte, als ex* aus dem Ausweichberuf verdrängt wurde, führt daher* zu seiner Einreihung in den einfachen Bienst. Ec hat feotgcotollt, daß die Schulausbildung dos Klägers, die bis zur mittleren Reife geführt hat, für einen Schlossergesollen bedeutungslos war und nach der Tarifordnung nicht zu einer höheren Entlohnung hätte führen können» Y/enn für den Eintritt in den mittleren Dienet Volksschulbildung in Verbindung mit einer Fachausbildung und für den Eintritt in den gehobenen Dienst ein erfolgreicher Besuch von sechs Klassen einer höheren Lehranstalt gefordert wurde, so ist damit nicht gesagt, daß ein Verfolgter, der die mittlere Reife erlangt hat, in den mittleren oder gehobenen Dienst eingeotuft worden müßte» Es kommt maßgeblich darauf an, welche Berufsaussichten ihm seine Schulausbildung in Verbindung mit seiner weiteren beruflichen Ausbildung in der von ihm ergriffenen Berufolaufbahn eröffnet hat (Senats-urteile vom 8. Es bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Feststellung, daß eine bis zur mittleren Reife führende Schulausbildung in Verbindung mit einer abgeschlossenen Handwerkslehre - hier Schloscerlehre -einem Gesellen keine weiteren Berufsaussichten in seinem Berufe eröffnet, als sie ihm durch die Gesellenprüfung ohnehin offenstehen» Das hat das Berufungsgericht mit der Feststellung zu dem Ausdruck gebracht> daß die vom Kläger genossene Schulausbildung für ihn als» Schloscergesellcn bedeutungslos gewesen sei» Von dieser Feststellung wird die Entscheidung getragen. Der Kläger selbst hat in der Vorinstanz nicht vorgetragen, daß er, wenn er nicht auch den Ausweichberuf aus Verfolgungs-gründen hätte aufgeben müssen, in diesem nicht unselbständiger Geselle geblieben wäre, sondern die Gegen die Berechnung des Entschädigungszcitraums bestehen nach den von Berufungsgericht getroffenen, rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen keine Bedenken.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_188/63 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1966 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Rudolf MflHHHI^VCf^tiher IflHl), p.O.B. (Südafrika), - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt > gegen das Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstr. 13, Beklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r. *■** • 2 / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loev/enheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger ist Jude. Er ist 1915 geboren und besuchte in Kassel die höhere Schule bis zur Obersekundareife. Seine daran anschließende Schlosserlehre beendete er im Oktober 1954 mit der Gesellenprüfung. Er arbeitete dann nur noch kurze Zeit bei seinem Lehrherrn weiter, bis er die Arbeit wegen des von der Innung gegen den Lehrherrn gerichteten Druckes aufgeben mußte. Da er keine andere Arbeitsstelle zugewiesen bekam, nahm er eine Arbeit bei Verwandten in einen Getreidegeschäft in Usingen/Taunus auf. Im Dezember 1954 erhielt er eine Anstellung in einer jüdischen Reparaturwerkstätte Marx in Frankfurt/Main. An Ö. April 1935 wanderte er nach Südafrika aus. Dort war er erst ein Jahr als Landarbeiter, dann wieder als Schlosser tätig. Durch den Besuch von Abendschulen bildete er sich zun Ingenieur aus; Mitte 1948 bestand er das hierfür erforderliche Examen. Von 1941 bis 1945 gehörte er als Mechaniker den südafrikanischen Heer an. Der Kläger hat eine Entschädigung für Ausbildungs-Schaden in Höhe von 5 000,— DM erhalten, weil er nach seinen Vortrag von seinen geplanten Maschinenbaustudiun durch die gegen ihn als Juden gerichtete .Verfolgung ausgeschlossen worden war. Mit seinen weiteren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen infolge verfolgungsbedingter Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit als Schlosser-geselle hat ihn die Entschädigungsbehörde abgewiesen, weil er nur in der Ausbildung geschädigt, nicht aber aus einen schon ausgeübten Beruf verdrängt worden sei. Diesen Antrag verfolgt der Kläger mit der Klage weiter. Er hat dazu vorgetragen, seine Schlossertätigkeit habe einen Ausweichberuf dargestellt, den er wegen der verfolgungsbedingten Auswanderung habe aufgeben müssen. Br sei in die Beantengruppe des mittleren Dienstes einzureihen und habe, weil er erst seit 1955 seine wirtschaftliche Stellung allmählich habe verbessern können, Anspruch auf den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung v/egen Berufsschadens. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hält einen Ausweichberuf für nicht gegeben, weil der Kläger nach der Gesellenprüfung nur noch 2 Y/ochen bei seinem Lehrherrn als Geselle gearbeitet habe. d / Das Landgericht hat dem Kläger unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und Zuschlag von 20 eine Kapitalentschädigung von 5 441,— DM zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er unter Einstufung in den mittleren Dienst eine weitere Kapitalentschädigung von 2 597,40 DM begehrt hat, zurückgev/i es en. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger mit seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen 5 seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Bntsoheidungsgründe: rnm+mm+mtmiw *■» m» «mm» «mm» mmmrnrn Die Revision, gegen deren Zulässigke Auffassung des Revisionobeklagten keine B ist unbegründet. it entgegen der edenken bestehen J I. Das Berufungsgericht hat eine höhere Einstufung des Klägers, als in die vergleichbare Beamtergruppe des einfachen Dienstes für nicht gerechtfertigt gehalten Es komme weder darauf an, v/elchen Lohn der Kläger in den v/enigen Monaten seiner Berufstätigkeit als Schlos-sergesolle bei seinem früheren Lehrherrn und dann in der Firma Marx in Frankfurt/Main bezogen habe, noch darauf, ob er, um nach Abschluß der Schlosserlehre Ingenieur zu werden, sofort ein Technikum habe besuchen oder nach llachholung des Abiturs eine Technische Hochschule habe beziehen wollen. Er habe nach Abschluß der Schlosserlehro Ingenieur werden wollen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, daß er nicht Schlos-sergesello habe bleiben oder die Meisterprüfung habe ablegen wollen. Da die rassische Verfolgung ihn an jeder weiteren Ausbildung zu dem Ingenieur gehindert habe, habe er einen Ausweichberuf ergriffen und sei Schlocsergecello geworden. Als solcher habe er sich nach Aufgabe der Stellen bei seinem früheren Lehrherrn und der Firma Marx erst am Anfang seiner Berufsausübung befunden. Die für seine Einstufung maßgebliche v/irtochaf tlicho Stellung beraosse sich deshalb gemäß § 14 A.bs. 4 der 3« DV-BEG nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt haben würde, oder nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige erzielt hätten, hier also nach dem Pegel-Durchschnittseinkommen eines Schlossergcoollen. Der Kläger sei nur in seinem Ausv/eich-beruf als Schlossergesclle geschädigt worden. Dafür, daß er an seinem geplanten Ingenieur-Beruf verfolgungobedingt gehindert worden sei, habe er Entschädigung wegen Ausbildungoschadens erhalten. Das Jahreseinkommen eines Schlossergesellen, auch v/enn er kein Beruf c'onfänger mehr gev/esen sei, habe zur damaligen Zeit keine 2.800,- EM betragen, wie es für die Einstufung in den mittleren Dienst erforderlich sei. Die Löhne von Hand-worksgeceilen hätten, von Zuschlägen für Verheiratete A / und Kinder abgesehen, unter 50,- RM wöchentlich gelogen. Die Schulausbildung des Klägers bis zur mittleren Reife könne bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden, weil sie für einen Schlossergesollen bedeutungslos gev/esen sei und nach der Tarifordnung nicht zu einer höheren Entlohnung hätte führen können. Sie sei bei der Entschädigung wegen Ausbildungsschadens berücksichtigt worden. Der Besuch der Schlosserklasse der Berufsschule sei Voraussetzung für die Zulassung cur Gesellenprüfung gev/esen. - Der Entschädigungszeitraum könne daher über den 31. Dezember 1945 nicht ausgedehnt werden. Der Kläger habe gegenüber einem Vergleich3gehalt nach § 12 der 3. DV-BEG einschließlich eines Zuschlags von 20 cß> von 3.600,- RM, nach dem Devisenkurs umgerechnet, im Jahre 1946 4.143,60 RM und im Jahre 1947 4.488,90 RM verdient. II. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision, das Bex’ufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Ausbildung des Klägers und seine Entwicklungsnöglichkeiten, die er in dem nur kurze Zeit ausgeübten Schlossex’beruf gehabt habe, bei dessen Einstufung unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß der Kläger an seiner Ausbildung zu dem Ingenieur aus Verfolgungsgründen gehindert worden wax*, und daß er einen Ausweichbcx’uf ei’griffen hatte und Schlocsergeoelle geworden war. Aus dem Ausweichbex'uf ist er als Jude verdrängt worden. Die ihm gewährte Entschädigung für seinen Ausbildungsschaden. (§ 115 BEG) steht seinen hier geltend gemachten weiteren Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus dem Beruf nicht entgegen (BGH RzW 1959» 228 Nr. 28). Der festgestellte Sachverhalt erfüllt außer dem gesetzlichen Tatbestand des § 115 BEG auch die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 87, 88 Nr. 3 BEG. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Einstufung des Klägers in den einfachen Bienst aus Rechto-gründen nicht zu beanstanden. Es ist daran feotzuhal-ten, daß die Berufsausbildung neben der wirtschaftlichen Stellung nur eine ergänzende Bedeutung hat und zu einer höheren Einstufung, als dieser entspricht, nur führen kann, wenn sie wesentlich über das hinausgeht, was für die vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist (RzW 1958, 270 Nr. 35; I960, 465 Nr. 30; 1961, 397 Nr. 31; 1964, 31 Nr. 19, 74 Nr. 20, 173 Nr. 37, 387 Nr. 38; 1965, 135 Nr. 32, 269 Nr. 19 :> sowie das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 5« Oktober 1966 - IV ZR 109/65 -). Bas vor der Verfolgung erzielte Einkommen läßt in der Regel am besten erkennen, in welchem Umfang der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist; deshalb steht ungeachtet des Umstandes, daß in § 76 Abo. 1 Satz 3 BEG die Berufsausbildung vorangeotollt ist, nach dem Sinn des Gesetzes, wie er auch in der Begründung zu § 31 des Regierungoentwurfo zu dem Ausdruck gekommen ist (BT-Brucks. 1953 Nr. 1949, 137, 138), die wirtschaftliche Stellung als Einreihungcmerkmal im Vordergrund. Unbilligkeiten werden dadurch vermieden, daß dann, wenn besondere Umstände e3 zu einem Mißverhältnis zwischen der erhaltenen Ausbildung und dem in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommen haben kommen lassen, durch eine angemessene Berücksichtigung 8 ,U / der Ausbildung einschließlich der vorberuflichen Ausbildung, der Weiterbildung (§14 Abo. 3 3.BV-BEG) und der mit ihr allgemein verbundenen beruflichen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten eine sachgerechte Einstufung erreicht wird. Außerdem führt bei dem Berufsanfängor die Berücksichtigung seiner beruflichen Entwicklungs-nöglichkeiten, die wiederum die Frage einschließt, welche wirtschaftliche Stellung er voraussichtlich nach der vollen Entfaltung seiner beruflichen Fähigkeiten erreicht hätte, zu angemessenen Ergebnissen (§76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs. 4 der 3. BV-BEG). Die Revision hat keine Einwendungen gegen die von dom Berufungsgericht getroffene Feststellung erhoben, daß das von dem Kläger vor seinei’ Auswanderung erzielte Einkommen nicht das für die Einstufung in den mittleren Bienst maßgebende Jahreseinkommen von 2.800.- RM erreicht habe, und daß sein Einkommen als Schlosocrgc-selle, auch wenn er kein Berufsanfänger mehr gewesen wäre, die Tabellensätze füi dcnnittrctehHBionst nicht erreicht hätte. Bie füx* die Einstufung im Vordcx’grund stehende wix’tschaftliche Stellung des Klägers, die er innehatte, als ex* aus dem Ausweichberuf verdrängt wurde, führt daher* zu seiner Einreihung in den einfachen Bienst. Baß daran die Bex*ufsausbildung nichts ändert, hat das Berufungsgericht ebenfalls unangreifbar festgestollt. Eine höhere Einstufung wäre nach der Rechtsprechung des Senats nur gex'echtf ex’tigt, wenn besondere Umstände es zu einem Mißverhältnis zwischen der erhaltenen Ausbildung und dom vor der Verfolgung erzielten Einkommen hätten kommen lassen. Bas hat das Berufungsgericht, ohne daß sich rechtliche Bedenken dagegen ergäben, verneint. Ec hat feotgcotollt, daß die Schulausbildung dos Klägers, die bis zur mittleren Reife geführt hat, für einen Schlossergesollen bedeutungslos war und nach der Tarifordnung nicht zu einer höheren Entlohnung hätte führen können» Y/enn für den Eintritt in den mittleren Dienet Volksschulbildung in Verbindung mit einer Fachausbildung und für den Eintritt in den gehobenen Dienst ein erfolgreicher Besuch von sechs Klassen einer höheren Lehranstalt gefordert wurde, so ist damit nicht gesagt, daß ein Verfolgter, der die mittlere Reife erlangt hat, in den mittleren oder gehobenen Dienst eingeotuft worden müßte» Es kommt maßgeblich darauf an, welche Berufsaussichten ihm seine Schulausbildung in Verbindung mit seiner weiteren beruflichen Ausbildung in der von ihm ergriffenen Berufolaufbahn eröffnet hat (Senats-urteile vom 8. Januar 1965 - IV ZR 46/64 -, RzY/ 1965, 251 Nr» 28?und vom 5» Oktober 1966 - IV ZP. 109/65 nicht veröffentlicht). Es bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Feststellung, daß eine bis zur mittleren Reife führende Schulausbildung in Verbindung mit einer abgeschlossenen Handwerkslehre - hier Schloscerlehre -einem Gesellen keine weiteren Berufsaussichten in seinem Berufe eröffnet, als sie ihm durch die Gesellenprüfung ohnehin offenstehen» Das hat das Berufungsgericht mit der Feststellung zu dem Ausdruck gebracht> daß die vom Kläger genossene Schulausbildung für ihn als» Schloscergesellcn bedeutungslos gewesen sei» Von dieser Feststellung wird die Entscheidung getragen. Der Kläger selbst hat in der Vorinstanz nicht vorgetragen, daß er, wenn er nicht auch den Ausweichberuf aus Verfolgungs-gründen hätte aufgeben müssen, in diesem nicht unselbständiger Geselle geblieben wäre, sondern die 10 .U} / Stellung des Inhabero einer Schlosserei erstrebt hätto. Es liegt auch nicht so, daß ohne weiteres und allgemein die mittlere Reife für die Inhaberstcllung eines Handwerkbe-triebs besonders qualifiziert. Dafür bedarf es noch anderer Eigenschaften und Voraussetzungen. Das Berufungsgericht brauchte sich mit derartigen beruflichen Entwicklungsmöglich-keiten nicht zu befassen, denn in dem Verfahren sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es für den Kläger in Betracht gekommen wäre, sich selbständig zu machen, nicht hervorgehoben. Auch gute Ergebnisse der Gesellenprüfung und der Abschlußprüfung der Fachschule, ein gutes Zeugnis dos Arbeitgebers und der berufliche Aufstieg des Klägers im Aufnahmoland brauchten dom Berufungsgericht dazu keinen Anlaß zu geben, da der Kläger sich in den Tatsacheninstanzen selbst nicht darauf berufen hat, daß er in dem Auswcichbcruf /* f nicht nur als Geselle hätte tätig sein wollen. Gegen die Berechnung des Entschädigungszcitraums bestehen nach den von Berufungsgericht getroffenen, rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen keine Bedenken. Die Revision des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO. Benatspräsident Ascher Wüstenberg Maaß ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Wüstenberg Wilden Dr. Loev/onhcin