- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Per IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtor Wilden, Pr0 Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: 12 v»Ho Auf entsprechende Wahl des Klägers hat die Entschädigungsbehörde ihm durch den Bescheid vom 15o März 1956 v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rente nach der Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugebilligt» In diesem Bescheid heißt es u0ao; "Sein Einkommen hieraus betrug ca« RM 10 000 bis RM 12 000 jährlich"; in den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: "Das von ihm vor Eintritt der Schädigung erzielte Einkommen rechtfertigt in Verbindung mit seiner sozialen Position seine vergleichcweiso Einstufung in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes"» In dem Bescheid vom 2» Oktober 1958 über den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen des Goodwill' Schadens hat die Entschädigungsbehörde zu dem Vorverfolgungseinkommen des Klägers ausgeführt: "Sein Jahreseinkommen betrug vor dem Beginn der Verfolgung 10 000 bis 12 000 RM" o Die Berechnung des Goodwillschadens 3<>) Über das für die Einstufung des Klägers maßgeb de^evorverfolgungseinkommen hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 15°3o1956 keine ausreichenden Feststellungen getroffen» Y/enn es im Bescheid heißt, daß das Einkommen des Klägers in der maßgeblichen Zeit ”ca0 RM 10 000 bis RM 12 000” jährlich betragen habe, so enthält diese Feststellung zwei Unsicherheitsfaktoren» Einmal bleibt nach dem Bescheid eine Spanne zwischen 10 000 RM und 12 000 KM, also von 2 000 RM offene Aber nicht einmal mit dieser Begrenzung ist das Einkommen eindeutig festgestellt» Die Feststellung ist vielmehr«) wie sich aus dem der Zahlenangabe von 10 000 RM bis 12 000 RM vorangestelltem Wort "ca" ergibt, nur ungefähr getroffen„ Eine solche Peststellung entbehrt der nötigen Bestimmtheit» Sie kann daher der Einordnung des Klägers auf Grund der durch die 2* ÄndVO eingeführten üabellensätzc nicht als Grundlage dienen (vgl, hierzu BGH - IV ZB 31/62 - in RsW 1962, 234 Nr» 55) • Bas Berufungsgericht durfte daher dem Antrag des Klägers auf Einreihung in den höheren Bienst nicht entsprechen, ohne über die Höhe seines der Einordnung zugrunde zu legenden Einkommens abschließende Feststellungen £getroffen zu haben„ Wie der erkennende Senat zu dieser Frage bereits wiederholt ausgeführt hat, muß, sofern auf Grund der noch iv anzustellenden Ermittlungen eine ziffernmäßige Feststellung des Einkommens nicht möglich ist, die für die Einstufung erforderliche zahlenmäßige Grundlage im Wege der Schätzung ermittelt werden0 Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweiseno Ascher Wilden Bundesrichter Dr, Loewenheim ist ber-laubt und verhindert zu unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF 031 205 0 IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 1 88/64 URTEIL Verkündet am 23° Juni 1965 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Entschädigungssaehe des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern - Abt * VIe (2) - Lfl^straße fl), Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 gegen den Kaufmann Aron Apt o th Street, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Per IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtor Wilden, Pr0 Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Hain vom 17o März 1964 aufgehoben• Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen,. Von Rechts wegen Tatbestand: Per am 1892 geborene jüdische Kläger betrieb in RflHHP bei PflHHI^Bein Geschäft für Lederv/aren und Schuhmacher bedarf sartikelo Er mußte dieses Geschäft wegen der gegen ihn aus rassischen Gründen gerichteten Verfolgung im September 1938 aufgeben* In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22*11*1954 hatte der Kläger angegeben, der Umsatz seines Geschäfts habe nach seiner besten Erinnerung seit dem Jahre 1930 durchschnittlich 60 000 bis 65 000 R betragen* Davon habe er nach seiner Schätzung ein Bruttoeinkommen von etwa 30 v0H0 und, da er nur geringe Spesen gehabt habe - er habe keine Angestellten beschäftigt und das Geschäft im eigenen Haus betrieben - ein Nettoeinkommen von etwa 20 v0H0 erzielt„ Der Bürgermeister von Roßdorf hat am 5° April 1955 bestätigt, es habe sich um ein gutgehendes Geschäft gehandelte Der Vorsitzende des Verbandes hessischer Lederhändler hat am 11« Mai 1955 erklärt, der Betrieb habe einen mittleren Umfang gehabt• Die Jahresumsätze dürften ungefähr 80 000 bis 100 000 RM betragen haben» Die Durchschnittsreingewinnsätzo hätten zwischen 8 und 10 vJ0 gelegen, in Einzel-fällen auch darüber und darunter, niemals aber über 12 v»Ho Auf entsprechende Wahl des Klägers hat die Entschädigungsbehörde ihm durch den Bescheid vom 15o März 1956 v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rente nach der Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugebilligt» In diesem Bescheid heißt es u0ao; "Sein Einkommen hieraus betrug ca« RM 10 000 bis RM 12 000 jährlich"; in den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: "Das von ihm vor Eintritt der Schädigung erzielte Einkommen rechtfertigt in Verbindung mit seiner sozialen Position seine vergleichcweiso Einstufung in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes"» In dem Bescheid vom 2» Oktober 1958 über den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen des Goodwill' Schadens hat die Entschädigungsbehörde zu dem Vorverfolgungseinkommen des Klägers ausgeführt: "Sein Jahreseinkommen betrug vor dem Beginn der Verfolgung 10 000 bis 12 000 RM" o Die Berechnung des Goodwillschadens 4 erfolgte nach einem ’’festgestellten durchschnittlichen Reineinkommen von etwa 11 000 RM”D In dem anschließenden Verfahren - 10 0o (Ensch) 151/59 LGr Darmstadt - hat die Industrie- und Handelskammer Darmstadt am Ho August 1959 nach Rückfrage bei zwei weiteren Fachleuten, die den Betrieb des Klägers gekannt haben, einen Jahresumsatz von 50 000 ELI bis 60 000 RM, als äußerste Grenze von 80 000 RM genannte Die von dem Vorsitzenden des Verbandes hessischer Lederhändler angegebenen durchschnittlichen Reingewinnsätze hat die Industrie- und Handelskammer Darmstadt hierbei bestätigt0 Am 18o Mai 1961 hat der Kläger aufgrund der 2« AndVO-BEG die Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes beantragt <> Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers abgelehnt * Die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde von dem Kläger erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos„ Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen und da3 beklagte Land zur Zahlung der sich aus der Höherstufung ergebenden Beträge, nämlich eines Jahresbetrages von 7o200 DM und einer laufenden monatlichen Rente seit dem 1„ November 1955 von 600 DM unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen verurteilt„ Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen - 5 Entscheidungsgründe: lo)Daß dem Verlangen des Klägers, ihn auf Grund der zweiten ÄndVO-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen, nicht der Umstand entgegensteht, daß der erste Bescheid, in dem die ihm zuerkannten Entsöhädigungsleistungen bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst festgesetzt worden sind, unter der Geltung des BErgG ergangen ist, hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 30 <, September 1964 - IV ZR 276/63 RzW 1965, 87 Nro 30 - mit eingehender Begründung dargelegt, An dieser Entscheidung ist festzuhalten0 Das Recht, eine bessere Einstufung .zu verlangen, hängt in diesem Falle, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen hat, davon ab, daß die Lage des Verfolgten nicht bereits durch das BEG, sondern erst durch die neuen Tabellensätze der zweiten ZndVO verbessert worden ist o Das BEG hat im vorliegenden Fall die Einstufungsmöglichkeit für den Kläger nicht verbesserte Das BErgG enthielt keine Vorschriften darüber, nach welchen Grundsätzen die Einordnung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe vorzunehmen v;ar0 Erst die 3° DVO zu dem BErgG vom 6* April 1955 (BGBl I, 157) enthielt in §18 Abso 1 eine diese Frage regelnde Vorschrift0 Danach waren für die Einstufung die Berufsausbildung des Verfolgten und seine wirtschaftliche und soziale Stellung maßgebend, während das neue Gesetz die Rechtsposition des im beruflichen Fortkommen Geschädigten durch die Vorschrift des § 76 Abs» 1 BEG in der Weise geändert hat, daß nunmehr für seine Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nur noch seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung maßgebend sind und die soziale Stellung unberück- sichtigt bleibt o Gleichwohl ist die Lage des Klägers durch das BEG nicht verbessert wordene Seine soziale Stellung hat seine Einstufung nicht beeinflußte Denn auch ein Einkommen von 12»000 EM konnte nach dem BErgG seine Einstufung in den höheren Dienst nicht rechtfertigen» Hierfür wäre vielmehr ein Einkommen von 11 500 EM zuzüglich des damals allgemein hinzugezählten Zuschlags von 20 v»H0 für die den vergleichbaren Beamten zustehende Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungp zusammen also von 13 800 EM erforderlich gewesen, das der Kläger nach den Feststellungen der EntschädigungcbehÖrde nicht hatte» Da das BEG keine neuen Tabellensätzo eingeführt hat«, hatte der Kläger keine begründete Aussicht«, auf Grund der gesetzlichen Neuregelung in den höheren Dienst eingestuft zu werden» Erst die zweite ÄndVO brachte auf Grund der geänderten Tabellensätze diese Möglichkeit» Die Lage des Klägers ist daher gerade durch die zweite ÄndVO verbessert worden, v;as für die Zuerkennung einer höheren Einstufung nach der ständigen Kechtsprechung dos erkennenden Senats erforderlich ist» 2») In ständiger Rechtsprechung nimmt der erkennend Senat zur rechtlichen Bedeutung des Art» IV der zweiton ÄndVO anp daß diese Verordnung keine erneute Prüfung dos Entschädigungsantrages unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ermöglicht» Hur soweit sich aus der Verordnung selbst ein anderer Maßstab für die Bemessung der in Frage stehenden Entschädigungoleistungen ergibt, als er bei der früheren Entscheidung anzulegen war, steht gern» Art» IV die Rechtskraft einer vor der Verkündung der VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung - auf Grund dieser VO - nicht entgegen» Hieraus folgt, daß eine Prüfung des Begehrens des Klägers nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist« Y/eder können die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen angegriffen werden, noch kann die rechtliche Beurteilung, auf der die angegriffene Entscheidung beruht, erneut überprüft werden» Eine höhere Entschädigung kann der Kläger dann verlangen, wenn die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der AnöVO erhöhte Entschädigungs leistungen rechtfertigen» Ein erneutes Antragsrecht besteht nicht, wenn bereits auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage dem Kläger erhöhte Ansprüche wegen einer Einstufung in eine vergleichbare höhere Beamtengruppe zugestanden hätten» Hur soweit es an bestimmten Feststellungen fehlt, insbesondere hinsichtlich der Höhe des für die Einstufung des Verfolgten maßgebenden Einkommens, kann dieses festgestellt und für eine nunmehr vorzunehmende Einstufung berücksichtigt werden (BGH aaO vom 30» September 1964)» Biese Voraussetzung liegt hier vor» 3<>) Über das für die Einstufung des Klägers maßgeb de^evorverfolgungseinkommen hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 15°3o1956 keine ausreichenden Feststellungen getroffen» Y/enn es im Bescheid heißt, daß das Einkommen des Klägers in der maßgeblichen Zeit ”ca0 RM 10 000 bis RM 12 000” jährlich betragen habe, so enthält diese Feststellung zwei Unsicherheitsfaktoren» Einmal bleibt nach dem Bescheid eine Spanne zwischen 10 000 RM und 12 000 KM, also von 2 000 RM offene Aber nicht einmal mit dieser Begrenzung ist das Einkommen eindeutig festgestellt» Die Feststellung ist vielmehr«) wie sich aus dem der Zahlenangabe von 10 000 RM bis 12 000 RM vorangestelltem Wort "ca" ergibt, nur ungefähr getroffen„ Eine solche Peststellung entbehrt der nötigen Bestimmtheit» Sie kann daher der Einordnung des Klägers auf Grund der durch die 2* ÄndVO eingeführten üabellensätzc nicht als Grundlage dienen (vgl, hierzu BGH - IV ZB 31/62 - in RsW 1962, 234 Nr» 55) • Bas Berufungsgericht durfte daher dem Antrag des Klägers auf Einreihung in den höheren Bienst nicht entsprechen, ohne über die Höhe seines der Einordnung zugrunde zu legenden Einkommens abschließende Feststellungen £getroffen zu haben„ Wie der erkennende Senat zu dieser Frage bereits wiederholt ausgeführt hat, muß, sofern auf Grund der noch iv anzustellenden Ermittlungen eine ziffernmäßige Feststellung des Einkommens nicht möglich ist, die für die Einstufung erforderliche zahlenmäßige Grundlage im Wege der Schätzung ermittelt werden0 Bei der nunmehr zu treffenden Feststellung des Vorverfolgungseinkommens des Klägers ist der Einkommensbegriff zugrundezulegen, den der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelt hato Maßgebend ist der sogenannte Unternehmerlohn, der sich aus dem Reineinkommen abzüglich der Kapitalversinzung ergibt» Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweiseno Ascher Wilden Bundesrichter Dr, Loewenheim ist ber-laubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher Br« Graf von der Mühlen