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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br4HD in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf Grund dieses Vergleichs hat der Kläger zu 1.) einen Betrag von 8,7oo BM zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens an Freiheit erhalten. nachdem das Bandesentschädigungsamt die Ansprüche der Tochter abgelehnt und diese gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben hatte, focht die Finanzmittelstelle München die mit den Klägern abgeschlossenen Vergleiche durch die Schriftsätze vom 2o. In dem auf Grund der Anfechtung fortgeführten Verfahren haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Vergleiche vom 26. Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Rie Täuschung erblickt das beklagte Land in der Behauptung der Kläger, sie seien von Mai 194o bis August 1944 im Ghetto Lodz inhaftiert gewesen. Bemgegenüber sieht das beklagte Land auf Grund des Inhaltes der im Jahre 1946 im BP-Lager Ulm ausgestellten BP 2-Karten als erwiesen an, daß die Tochter der Kläger am 31. Auf diesem Sachverhalt beruht die Anfechtung, die von der Finanz-mittelstelle München des Landes Bayern in den Schriftsätzen vom 2o. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen der Auffassung ist, daß das beklagte Land von den Klägern arglistig getäuscht worden und daher gemäß § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Vergleiche vom 26. Bie Fortsetzung des Verfahrens wird durch den Antrag einer Partei auf Terminsanberaumung und -ladung von Amts wegen in Gang gesetzt. Benn das Landgericht hat den Klägern die an das Gericht gerichteten Schriftsätze des beklagten Landes vom 2o. 3. Bie Anfechtung ist auch rechtzeitig erklärt, Bio Frist zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung beträgt nach § 124 Abs. 1 BRG ein Jahr. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung , daß die Anfechtung rechtzeitig erfolgt sei, folgendes ausgeführts Die Anfechtungsfrist des §124 Abs« 1 B6B beginne erst zu laufen, wenn der Anfechtungsgrund zur Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde gelange« Da die Anfechtung von ProzeßVergleichen nur im Wege der Klage erfolgen könne, sei das für die Anfechtung zuständige Entschädigungsorgan nicht das Bayerische Landesent-sbhädigungöättt^BLEA), sondern die Finanzmittel stelle München des Landes Bayern« Diese sei gemäß § 2 Abs.4 Kr« 1 der Vertretungsverordnung vom 24« März i960 (GVB1 i960, S« 33) i« V. 4« Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf der Erwägung, daß für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Kenntnis der Finanzmittelstelle abzustellen sei. Zwar begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anfechtung von Prozeß vergleichen nur im Wege der Klage erfolgen könne, rechtlichen Bedenken« Die Anfechtung muß vielmehr durch eine Anfechtungserklärung erfolgen, die dem Anfechtungsgegner gegenüber abzugeben ist.- Entscheidend beruht die Meinung des Berufungsgerichts jedoch auf der Erwägung, daß es Biese Meinung beruht wiederum auf der Auslegung des § 2 Abs« 4 Kr« 1 der Vertretungsverordnung vom 24« Mörz i960 (GVB1 60, 33)* Biese Verordnung gehört dem bayerischen Landesrecht an und ist damit gemäß § 222 BEG der Nachprüfung im Revieions-rochtszug entzogen« 5. Ist danach davon auszugehen, daß die Anfechtungsfrist frühestens mit der im Verfahren 2 BK 3992/59 am 17« August 1962 erfolgten Aktenübersendung begonnen hat und der zuständige Sachbearbeiter ,von diesen Akten nicht vor dem 17« August i960 Kenntnis erhalten hat, so begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land die Prozeßvergleiohe rechtzeitig ange-fochten habe, keinen Bedenken«

Zitierte Normen: § 123 BGB § 97 ZPO
Landi960beklagenBieAnfechtungvergleichenTochterKläger

Volltext der Entscheidung

IV 2R 188/63
Verkündet am	2539	059
6. Mai 1964
Ehrenbürger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	des Herss
2.	der Laja beide
 Avenue,	H«	Y.,	USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter §	Rechtsanwalt inMHHB -
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Ludwigstrafie,
 Beklagten und Revisionsboklagten,
- Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Br4HD in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br« Loewenheim und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9 p Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Bis Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi, Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Kläger,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
2)ie Kläger haben zwei Untätigkeitsklagen gegen das beklagte Band erhoben und Ansprüche wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht. Zur Begründung der Ansprüche haben sie übereinstimmend vorgetragen, daß sie von Mai 194o bis August 1944 im Ghetto Lodz inhaftiert gewesen seien} sodann seien sie entflohen und hätten sich bei einem Bauern bis zu dem Januar 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt gehalten.
Zwischem dem Kläger zu 1.) und dem beklagten Bande ist am 26. März 1957 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden. Auf Grund dieses Vergleichs hat der Kläger zu 1.) einen Betrag von 8,7oo BM zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens an Freiheit erhalten. Ber Klägerin zu 2.) ist auf Grund eines weiteren Vergleichs vom 1. Juli 1957 der*gleiche Betrag zugebilligt worden.
Im Entschädigungsverfahren der Tochter der Kläger, Fay Morgenthaler, ging dem Bandesentschädigungsamt am 22. Bezember 1958 eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes Arolsen vom 15. Bezember 1958 zu, in der als Geburtsort der Tochter
(Polen)” angegeben war. nachdem das Bandesentschädigungsamt die Ansprüche der Tochter abgelehnt und diese gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben hatte, focht die Finanzmittelstelle München die mit den Klägern abgeschlossenen Vergleiche durch die Schriftsätze vom 2o. und 25. August i960 an. Bis Anfechtung wurde auch darauf gestützt, daß sich die im Entschädigungsverfahren der Tochter der Kläger aufgetretenen
 
Zeugen Israel und Basia	während	des	Krieges
 in Kußland aufgehalten hätten»
In dem auf Grund der Anfechtung fortgeführten Verfahren haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Vergleiche vom 26. März und 1. Juli 1957 zu Hecht bestehen.
Das beklagte Band hatte beantragt, festzustellen, daß die Vergleiche nichtig seien. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Kläger zur Zahlung von je 8.7oo DM zu verurteilen«
Bas Landgericht hat durch das Urteil vom 27. September 1961 nach dem Antrag des Beklagten erkannt. Bie Berufung der Kläger blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Kläger
a)	festzustellen, daß die am 26. März und
1. Juli 1957 zwischen ihnen und dem beklagten Land abgeschlossenen Vergleiche zu Hecht bestehen,
b)	den Antrag des beklagten Landes auf Rückzahlung von je 8.700 DM abzuweisen.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.
 
Ent sehe idungsgründe:
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
1.	Ras beklagte Land hat die mit den Klägern am 26. März und 1. Juli 1957 abgeschlossenen Vergleiche wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Rie Täuschung erblickt das beklagte Land in der Behauptung der Kläger, sie seien von Mai 194o bis August 1944 im Ghetto Lodz inhaftiert gewesen. Bemgegenüber sieht das beklagte Land auf Grund des Inhaltes der im Jahre 1946 im BP-Lager Ulm ausgestellten BP 2-Karten als erwiesen an, daß die Tochter der Kläger am 31. Juli 1942 in Wofl|
Bigeboren worden sei, woraus sich notwendigerweise die Schlußfolgerung ergebe, daß die Kläger im Gegensatz zu ihren Behauptungen zur Zeit der Geburt der Tochter sich nicht in Ghettohaft
 in Lodz befunden haben könnten. Auf diesem Sachverhalt beruht die Anfechtung, die von der Finanz-mittelstelle München des Landes Bayern in den Schriftsätzen vom 2o. und 23. August i960 gegenüber dem Oberlandesgericht erklärt worden ist (vgl. Bl. 24/25 der Akten 3 BK 3747/6o und Bl. 24/25 der Akten 2 BK 3797/6o). Wenn das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen der Auffassung ist, daß das beklagte Land von den Klägern arglistig getäuscht worden und daher gemäß § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Vergleiche vom 26. März und 1« Juli 1957 berechtigt sei, so bestehen hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Angriffe.
2.	Rie Anfechtung ist auch rechtswirksam erklärt.
Rer Prozeßvergleich hat nach herrschender Meinung eine doppelte Natur, er ist nicht nur eine Prozeß-
handlung, sondern auch ein den Vorschriften des materiellen Rechts unterliegender Vertrag (BGHZ 28, 171, 172), Während Baumbach aus der von ihm angenommenen Natur des Pro zo ßverglei che als einer reinen Prozeßhandlung eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels verneint (vgl. Baumbach, ZPO, 26«Aufl. Anhang nach § 3o7 Anm. 6 A), erklärt die überwiegende Meinung die Anfechtung wegen Willensmangels für zulässig. Im Palle der Anfechtung wird der zwischen den Parteien als beendet angesehene Prozeß fortgesetzt. Bas Gericht hat über die Rechtswirksamkeit des Vergleichs und bei einer Verneinung derselben auch in der Sache selbst zu entscheiden (so Stein/ Jonas/Schönko, ZPO 18. Aufl. § 794 Anm. II 3 a;
Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9» Aufl.
§128 IXI 3 $ ebenso BGH aaO mit weiteren Nachweisen und kritischer Stellungnahme zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Bie Fortsetzung des Verfahrens wird durch den Antrag einer Partei auf Terminsanberaumung und -ladung von Amts wegen in Gang gesetzt. Bie Anfechtung ist gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Benn das Landgericht hat den Klägern die an das Gericht gerichteten Schriftsätze des beklagten Landes vom 2o. und 23. August i960, in denen die Anfechtung erklärt war, am 2. September und 21. Oktober i960 (Bl. 26 der Akten 2 BK 3797/6o und Bl. 26 der Akten 3 BK 3747/60) zugestellt, Bamit iat die Anfechtungserklärung auch den Klägern gegenüber abgegeben.
3. Bie Anfechtung ist auch rechtzeitig erklärt,
 Bio Frist zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung beträgt nach § 124 Abs. 1 BRG ein Jahr. Biese Frist ist keine Verjährüngs-, sondern eine Ausschlußfrist (so BGB-RGRK 11. Aufl. Anm.l zu § 124)
 
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung , daß die Anfechtung rechtzeitig erfolgt sei, folgendes ausgeführts Die Anfechtungsfrist des §124 Abs« 1 B6B beginne erst zu laufen, wenn der Anfechtungsgrund zur Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde gelange« Da die Anfechtung von ProzeßVergleichen nur im Wege der Klage erfolgen könne, sei das für die Anfechtung zuständige Entschädigungsorgan nicht das Bayerische Landesent-sbhädigungöättt^BLEA), sondern die Finanzmittel stelle München des Landes Bayern« Diese sei gemäß § 2 Abs.4 Kr« 1 der Vertretungsverordnung vom 24« März i960 (GVB1 i960, S« 33) i« V. mit § 34 Abs. 2 der Diensten woisüng/BECr (ABI des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen i960, 597) die alleinige und ausschließliche Vertreterin des Freistaates Bayern vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht« Die Anfechtungsfrist habe demnach frühestens begonnen, nachdem die Akten 2 EK 3992/59 am 17« August i960 der Finanzmittelstelle übersandt worden seien. Die am 23« und 25« August i960 beim Landgericht eingegangenen Anfechtungen der Prozeß-vergleiche seien demnach rechtzeitig erfolgt«
4« Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf der Erwägung, daß für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Kenntnis der Finanzmittelstelle abzustellen sei. Ob diese Meinung des Berufungsgerichts richtig ist oder ob es für die Feststellung des Fristbeginns nicht auf die Kenntnis des BLEA ankommt, kann im Bevisionsrechts-zug nicht nachgeprüft werden. Zwar begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anfechtung von Prozeß vergleichen nur im Wege der Klage erfolgen könne, rechtlichen Bedenken« Die Anfechtung muß vielmehr durch eine Anfechtungserklärung erfolgen, die dem Anfechtungsgegner gegenüber abzugeben ist.- Entscheidend beruht die Meinung des Berufungsgerichts jedoch auf der Erwägung, daß es
 
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für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Kenntnis der Finanzmittelotolle ankomme. Biese Meinung beruht wiederum auf der Auslegung des § 2 Abs« 4 Kr« 1 der Vertretungsverordnung vom 24« Mörz i960 (GVB1 60, 33)* Biese Verordnung gehört dem bayerischen Landesrecht an und ist damit gemäß § 222 BEG der Nachprüfung im Revieions-rochtszug entzogen«
5. Ist danach davon auszugehen, daß die Anfechtungsfrist frühestens mit der im Verfahren 2 BK 3992/59 am 17« August 1962 erfolgten Aktenübersendung begonnen hat und der zuständige Sachbearbeiter ,von diesen Akten nicht vor dem 17« August i960 Kenntnis erhalten hat, so begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land die Prozeßvergleiohe rechtzeitig ange-fochten habe, keinen Bedenken«
Bie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.
Ascher Johannsen Wilden Br.Loewenheim Br.Graf
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