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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsbeklagte«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Y/üstenberg, Llaaß, Dr. Locwenheim und Br» Graf für Recht erkannt: 1o Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13o Februar 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin über die ihr bereits zuerkannten Beträge hinaus mehr als 1o63796o BM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits entschieden ist. Dio Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen des Berufsschadens des Erblassers eine Kapitalentochädigung von 6 960,80 DM zuerkannt» Sie hat den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungczcitraum vom 2» Februar 1943 bis zu dem 31» Dezember 1949 zugrundogoiegt» Nachdem die Klägerin mit der Klage die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 13 079320 DM verlangt hatte, hat sie nach dem Ablauf der Klagefrist die Klage erweitert und alsdann im ersten Rechtssug beantragt, Üs.:- Las Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 5 421 LM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewieoen* So hat die Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes als berechtigt bezeichnet, ist jedoch der Auffassung, daß der Entcchäaigungszeitraum bis zu dem 3*1* Dezember 1955 auszudehnen coi„ Die Klägerin hat Berufung eingelegt* Sie wendet sich mit dieser gegen die Einstufung des Erblassers in die Beamtengruppe dos einfachen Dienstes und hat ferner vorgebracht, der Erblasser habe auch in den Jahren 1956 und 1957 keine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, und der Ent-schüdigungszeitraum sei deshalb bis zu dem Tod des Erblassers zu erstrecken* Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurüclc-zuweisen, soweit die Klägerin eine über den Betrag von 1 637?60 DM hinausgehende weitere Entschädigung verlange. über deren vor dem Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrcchts für die Revisionsinotanz von dem erkennenden Senat erst nach dem Ablauf dieser Frist entschieden worden ist, hat ferner vor dem Ablauf von zwei Wochen? Io Während die Revision des beklagten Landes frist- uJ forragerocht eingelegt ist, hat die Klägerin erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet Anschlußrevision eingelegt (§ 556 ZPO, § 2C9 Abs» 1 BEG). zu prüfen waren (§ 119 Abs» 2 Satz 2 ZPO) und eine Bewilligung des Armenrechts nur für die Verteidigung gegen die Revision in Betracht kam, nicht aber auch für eine von der Klägerin einzulegcnde Anschlußrevision» Wäre das Gesuch auch auf Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Ansehlußrcvision gerichtet gewesen, dann hätten deren Erfolgsaussichten besonders geprüft werden müssen (RGZ 41, 400; Stcin/Jonas/Schönke § 119 Anm0 III 1; Rosenberg § 82 III 3 a)o Demgemäß ist der Klägerin auch nur das Armcnrccht für die Verteidigung gegen die Revision bewilligt worden; dem Wortlaut des Armcnrechtsbeschlusses des erkennenden Senats kann nicht entnommen werden, daß der Klägerin das Armcnrecht über ihren Antrag hinaus auch für die Anschluß-revision habe gewährt werden sollen» Der Umstand, daß der Klägerin das Armenrecht für die Verteidigung gegen die Revioion erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bewilligt worden ist, ist mithin nicht ursächlich für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision» Each alledem muß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision versagt werden» Ihre Anschluß-revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs» 1, § 556 Abs» 2 Satz 3 ZPO) mit der Folge* daß die Klägerin die Wird die Berechnung der anderweitigen Dienstbezüge dementsprechend durchgeführt, so ergibt sich, daß die Klägerin bei einer Einstufung des Erblassers in den einfachen Dienst über die ihr durch die Entschädigungsbehörde und das Landgericht zuerkannten Beträge hinaus entsprechend der in der Revisionsbcgründung aufgemachten Berechnung noch 1 637,6o DM zu beanspruchen hat; bei der Berechnung ist allerdings die in § 41 3o DV-BEG vorgesehene Aufrundung unterblieben, die zu einen um ein Geringes höheren Betrag führt«. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß der Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden müsse,Ihre Ausführungen zu dieser Präge, mit denen sie die unzulässige Anschlußrevision begründet hat, müssen im' Rahmen ,-d er ■•■■Entscheidung.' Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin in der Berufungs^egründung gestellten Antrag übergehen dürfen, Mifl^ als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Erblasser aus der Verbindung mit ihm ein monatliches Einkommen von 300 RM gehabt habe, und daß der Erblasser zahlreiche weitere Kunden gehabt habe«Es mag zwar anzunehnen sein, daß die Bezüge, die der Erblasser aus der Geschäftsverbindung mit hatte, kein Reinein- 3o Bemerkt sei, daß der von der Klägerin im Berufungs-rechtszug gestellte Antrag nicht unzulässig ist, soweit er über dasjenige hinausgeht, was der Erblasser und die Klägerin ausdrücklich im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde verlangt haben, und soweit die Klage nach dem Ablauf der Klagefrist erweitert worden ist» Zwar hat der Erblasser im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erklärt, er verlange eine Kapitalentcchädigung nach dem mittleren Dienst für einen vom 1'4. 4c Auf die Revision des beklagten Landes muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin über die ihr bereits zuerkannten Beträge hinaus mehr als 1 637,60 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist-* In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das noch die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen haben wird. Revioionsrechtozugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagon0 Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs sind der Klägerin entsprechend dem auf die An-schlußrcvision entfallenden Teil des Beschwerdewerts in der Revisionainotanz nach § 92 Abs«, 1, § 97 Abs» 1 ZPO 3/^ aufzuerlegeno

Zitierte Normen: § 556 ZPO
LandAnschlußrevisionBerufungsgerichtErblasserZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

ZR 168/62
Verkündet am 23 o Januar 1963
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"	2538	062
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Fntsehädigungsrechtsstreit
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des Landes Hess e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luioenctraße 1'3S
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr„	in
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gegen
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Klägerin und Revisionsbeklagte«, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,	in
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Y/üstenberg, Llaaß, Dr. Locwenheim und Br» Graf
 für Recht erkannt:
1o Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13o Februar 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin über die ihr bereits zuerkannten Beträge hinaus mehr als 1o63796o BM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits entschieden ist.
1 a
/
2« Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den
 vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
 zur Einlegung der Anschlußrevision versagte
%
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13«'Februar 1962 wird verworfene
3o Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs trägt die Klägerin 3/10»
4, Im Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung über 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Hevisionsrechtssugs wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
L
Der am®»	1900	geborene und am 3o» August 1957
verstorbene Ehemann der Klägerin betrieb seit'1924 eine Reparaturwerkstatte für Schreibmaschinen und einen Handel in Bürobedarfo Die Klägerin ist seine Erbin» Wegen Zersetzung der Wehrkraft wurde er su einer Freiheitsstrafe verurteilt» Er befand sich vom 2» Februar 1945 bis zu dem 27» £IUrz 1945 in Haft» Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Ehemann sei durch die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen aus seiner Erv;erbstätigkeit;,verd.rangt'.v;orden> -* ahd^ftäÜlBrit-schadigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ver-
Dio Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen des Berufsschadens des Erblassers eine Kapitalentochädigung von 6 960,80 DM zuerkannt» Sie hat den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungczcitraum vom 2» Februar 1943 bis zu dem 31» Dezember 1949 zugrundogoiegt»
Die Klägerin verlangt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben» Sie hat vorgetragen, daß der Ei’blasaer nach seinem vor der Verfolgung erzielten Einkommen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen und der EntschädigungsZeitraum bis Ende 1955 au erstrecken 3ei, da der Erblasser bis su diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebcnsgrundlagc gefunden habe» *
Nachdem die Klägerin mit der Klage die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 13 079320 DM verlangt hatte, hat sie nach dem Ablauf der Klagefrist die Klage erweitert und alsdann im ersten Rechtssug beantragt,
 Üs.:--
3 -
das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 23 879,2o DM zu zahlen,,
Lao beklagte Land hat vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen*
Las Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 5 421 LM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewieoen* So hat die Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes als berechtigt bezeichnet, ist jedoch der Auffassung, daß der Entcchäaigungszeitraum bis zu dem 3*1* Dezember 1955 auszudehnen coi„
Die Klägerin hat Berufung eingelegt* Sie wendet sich mit dieser gegen die Einstufung des Erblassers in die Beamtengruppe dos einfachen Dienstes und hat ferner vorgebracht, der Erblasser habe auch in den Jahren 1956 und 1957 keine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, und der Ent-schüdigungszeitraum sei deshalb bis zu dem Tod des Erblassers zu erstrecken*
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt, das angefochtcno Urteil teilweise zu ändern und das beklagte lend zu verurteilen, an sie weitere 18 458,2 0 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurüclc-zuweisen, soweit die Klägerin eine über den Betrag von 1 637?60 DM hinausgehende weitere Entschädigung verlange.
Es ist der Ansicht, eine Ausdehnung des Entschädigung Zeitraums bis zu dem Tod des Erblassers sei berechtigt, da
 dieser bio dahin keine ausreichende Lebenogrundlago erlangt habe» -Deshalb sei der Klägerin eine weitere Entschädigung von 1 637o60 DM zuzubilligen? die von ihm anerkannt werde» Dagegen sei eine Über den einfachen Dienst hinauogehendo Einstufung des Erblassers nicht möglich»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts .■'■teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt? über die der Klägerin bisher zuerkannten Beträge hinaus weitere 13 487?.20 DM zu zahlen; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgcwiesen»
Mit der Revision? die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist? verfolgt das beklagte Land seinen im Berufungorechtosug gestellten Antrag? soweit ihm nicht otattgegeben ist? weitere’
Die Klägerin beantragt? die Revision zurückzuweisen»
Die Klägerin? über deren vor dem Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrcchts für die Revisionsinotanz von dem erkennenden Senat erst nach dem Ablauf dieser Frist entschieden worden ist, hat ferner vor dem Ablauf von zwei Wochen? seitdem ihr der Armenreehtobeschluß bekannt gegeben worden ist? AnschluBrevision eingelegt mit dem Antrag? nach ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu erkennen? soweit das Berufungsgericht ihm nicht stattgegeben habe» Gleichzeitig hat sie beantragt? ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anschlußrevision zu gewahren»
Das beklagte Land beantragt? die Anschlußrovision
 zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Io
 Während die Revision des beklagten Landes frist- uJ forragerocht eingelegt ist, hat die Klägerin erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet Anschlußrevision eingelegt (§ 556 ZPO, § 2C9 Abs» 1 BEG). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Anschlußrevision, die | sie begehrt, kann ihr nicht erteilt werden»
Zwar ist nach der herrschenden Meinung auch die Versäumung dieser Prist einer Wiedereinsetzung zugänglich
 mit Anm»; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18» Aufl» § 556 Anm. I 4;I Baumhoch/ Lauterbach ZPO 26» Aufl» § 556 Anm» 1; Rosenberg J ZivilprozciBrccht 9» Aufl» § 77 II 1, § HO VI 1); die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen jedoch nicht vor* da die Klägerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall an I der Einhaltung der Prist verhindert worden ist (§ 253 Abs. A
 Die Klägerin hat nämlich innerhalb. der Prist zur Begründung der Revision um die Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr in Aussicht gestellten Antrag, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen, nachgesucht» Dieses besuch konnte nur dahin aufgefaßt werden, daß e:s sich allein auf die Bewilligung des Amcnrcchts zur Verteidigung gegen die Revisor) bezog, so daß bei der Entscheidung därüberii die Aussichten ! der von der Klägerin beabsichtigten Reehtsverfolgung nicht I
(RGZ 156, 156 mit Anm» ZZP 61 , 225; BGH LM ZPO § 233 Nr. 15
ZPO)»
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zu prüfen waren (§ 119 Abs» 2 Satz 2 ZPO) und eine Bewilligung des Armenrechts nur für die Verteidigung gegen die Revision in Betracht kam, nicht aber auch für eine von der Klägerin einzulegcnde Anschlußrevision» Wäre das Gesuch auch auf Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Ansehlußrcvision gerichtet gewesen, dann hätten deren Erfolgsaussichten besonders geprüft werden müssen (RGZ 41,
 400; Stcin/Jonas/Schönke § 119 Anm0 III 1; Rosenberg § 82 III 3 a)o Demgemäß ist der Klägerin auch nur das Armcnrccht für die Verteidigung gegen die Revision bewilligt worden; dem Wortlaut des Armcnrechtsbeschlusses des erkennenden Senats kann nicht entnommen werden, daß der Klägerin das Armcnrecht über ihren Antrag hinaus auch für die Anschluß-revision habe gewährt werden sollen» Der Umstand, daß der Klägerin das Armenrecht für die Verteidigung gegen die Revioion erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bewilligt worden ist, ist mithin nicht ursächlich für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision»
Wenn die Klägerin sich durch Armut gehindert sah, sich der Revision des beklagten Landes anzuschließen, so mußte sie auch insoweit rechtzeitig die Bewilligung des Armenrechts beantragen» Sic kann sich nicht darauf berufen, daß sie die Rechtslage nicht übersehen habe, zu demal sie im Armenrechts-verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist (? 332 Aba. 2 ZPO).
Each alledem muß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision versagt werden» Ihre Anschluß-revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs» 1,
 § 556 Abs» 2 Satz 3 ZPO) mit der Folge* daß die Klägerin die
 
durch sic entstandenen außergerichtlichen Kosten zu trage hat (BGHZ 36, 162, 167).
II,
10 Die Entscheidung über die Revision des beklagten Landes hängt vor allem davon ab, ob bei der Berechnung des Betrages, um den die nach § 76 Abs, 1,3 BSG, § 13 3» BV-BBG ermittelte Kapital ent Schädigung wegen des durch ander-weitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens nach § 77 BSG, § 17 Abs«, 1	3»	DV-BEG zu kürzen ist, die
 erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten für den gesamten Entschädigungszeitraum nach Maßgabe des in der Anlage 4 zur 30 DV-BEG zu dem Endzeitpunkt des Ent-schädigungszoitraums angegebenen Betrages festzustollen sind, oder ob die Feststellung der erreichbaren Pienstbe-süge zwar nach der diesem Seitpunkt entsprechenden Altersstufe, in übrigen aber gestaffelt nach den in der Tabelle für die einzelnen Zeitabschnitte angegebenen Beträgen zu erfolgen hat. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom IO, Oktober 1962 - IV ZR 72/62 - eingehend dargelegt, daß die erreichbaren Dienstbeztge gestaffelt nach den einzelnen Zeitabschnitten ermittelt werden müssen» Daran ist feotzu-haltcn» Wenn das Berufungsgericht aich für die gegenteilige Auffassung auf den Wortlaut der nach § 77 Satz 2 BEG maßgebenden Vorschrift des § 76 Abc0 2 Satz 2 BEG beruft, nach dem cs auf die Bezüge ankommt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraums gehabt hätte, so ist dom entgcgensuheltm, daß die Staffelung der Jahresbotrage der Bezüge eines vergleichbaren Beamten durch die der 3* Durchführungsverordnung beigogobene Tabello erst eingcführt worden ist, als die maßgebenden Vorschriften
 deo Gesetzes bereits in Kraft getreten waren, und daß sich eine Auslegung des Gesetzes verbietet, bei der die Verwendung dieser später geschaffenen Tabelle zu Ergebnissen führt, die der Wirklichkeit völlig widersprechen und die der Gesetzgeber, der pauschale, aber nicht unsachgemäße Regelungen schaffen wollte, nicht beabsichtigt haben kann« Zutreffend weist Krauß RzW 1963, 7 darauf hin, daß dementsprechend in § 17 Abs» 1 Satz 2	3«	DV-BEG auf die während
 des EntcchUdigungczeitraums erreichbaren Dienstbezüge abgo-steilt wird» Im übrigen kann auf die Ausführungen des genannten Urteils Eesug genommen Werden.
Wird die Berechnung der anderweitigen Dienstbezüge dementsprechend durchgeführt, so ergibt sich, daß die Klägerin bei einer Einstufung des Erblassers in den einfachen Dienst über die ihr durch die Entschädigungsbehörde und das Landgericht zuerkannten Beträge hinaus entsprechend der in der Revisionsbcgründung aufgemachten Berechnung noch 1 637,6o DM zu beanspruchen hat; bei der Berechnung ist allerdings die in § 41 3o DV-BEG vorgesehene Aufrundung unterblieben, die zu einen um ein Geringes höheren Betrag führt«.
2o In diesem Rechtszug kann aber noch nicht abschließend in der Sache selbst entschieden werden (§565 Abs. 3 ZPO),
da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß der Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden müsse,Ihre Ausführungen zu dieser Präge, mit denen sie die unzulässige Anschlußrevision begründet hat, müssen im' Rahmen ,-d er ■•■■Entscheidung.' .über -■die Revision berücksichtigt werden»
- 9 ~
Dae Berufungsgericht hat nicht ale erwiesen angesehen, daß der Erblasser in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung mehr als jährlich 3 600 RM verdient hat, während nach § 14 Abs«, 2	3* DV-BEG, Anl» 3 zur 3° BV-BEG.
für die Einstufung in den mittleren Bienst in der für den Erblasser in Betracht kommenden Altersstufe 3 700 RU erforderlich sind«, Dabei hat das Berufungsgericht eine von den Kaufmann	in	ausgestellte	Be-
scheinigung berücksichtigt, in der angegeben ist, er habe mit dem Erblasser 30it der im Jahre 1924 erfolgten Gründung seines Geschäfts in Geschäftsverbindung gestanden» dessen Bezüge bei ihm dürften 200 bis 250 RU monatlich betragen haben; außerdem hätten sic noch gemeinsam eine bestimmte Ware vertrieben, die Gewinnbeteiligung des Erblassers habe etwa 50 RM monatlich betragen» Er schätze das Gesamteinkommen des Erblassers auf Uber 400 RM»
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin in der Berufungs^egründung gestellten Antrag übergehen dürfen, Mifl^ als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Erblasser aus der Verbindung mit ihm ein monatliches Einkommen von 300 RM gehabt habe, und daß der Erblasser zahlreiche weitere Kunden gehabt habe«Es mag zwar anzunehnen sein, daß die Bezüge, die der Erblasser aus der Geschäftsverbindung mit	hatte,	kein	Reinein-
kommen darstellen, doch ist nicht auszuschließen, daß sich auf Grund der Vernehmung des Zeugen, insbesondere auch in Anwendung des § 176 Abs« 2 BEG, trotz der früheren widersprechenden Angaben des Erblassers ein Einkommen f es to teilen läßt, das hoher ist, al3 das Berufungsgericht angenommen hat, und das die Einstufung des Erblassers in den mittleren Bienst auch dann rechtfertigt, wenn es nur berücksichtigt
I
wird, soweit ec das Entgelt des Erblassers für die Tätigkeit als Betrieboinhaber darstellt«, Maßgebend ist das Einkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung» Der Umstand, daß das Einkommen des Erblassers während dieser Jahre wegen der Kriegsverhältnisse möglicherweise geringer als vor dem Krieg war, muß unberücksichtigt bleiben (vgl,, entsprechend zur Einstufung für die Entschädigung wogen Schadens an Leben Urteil des Senats KzV/ 1962,
503 Nr.. H)0
Sollte der Erblasser in den mittleren Dienst einzustufen sein, so würde sich, auch wenn bei der Anwendung des 5 77 BEU, § 17 3o DV-BEG* die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten richtig errechnet werden, als noch ausstehende Kaiptalentschädigung ein Betrag ergeben, der die der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannte Kapital-cntcckädigung übersteigt, so daß die Kevioion dann im Ergebnis keinen Erfolg hätte»
3o Bemerkt sei, daß der von der Klägerin im Berufungs-rechtszug gestellte Antrag nicht unzulässig ist, soweit er über dasjenige hinausgeht, was der Erblasser und die Klägerin ausdrücklich im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde verlangt haben, und soweit die Klage nach dem Ablauf der Klagefrist erweitert worden ist» Zwar hat der Erblasser im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erklärt, er verlange eine Kapitalentcchädigung nach dem mittleren Dienst für einen vom 1'4. April 1943 bis Ende 1949 dauernden Entschädi-gungsZeitraum; als eine endgültige Begrenzung der begehrten Leistungen auf den sich danach errechnenden Betrag, die das Verlangen einer höheren Entschädigung im gerichtlichen Verfahren unstatthaft machen könnte (Urteil des Senats LM BEG

 1956 §210 Nr* 14), ist diese Erklärung jedoch nicht aufsufascon» Deshalb ist auch die nach dem Ablauf der Klagefrist erfolgte Klageerweiterung zulässig (Urteil IM BEG- 1956 § 210 Nr„ 20).
4c Auf die Revision des beklagten Landes muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin über die ihr bereits zuerkannten Beträge hinaus mehr als 1 637,60 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist-* In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das noch die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen haben wird.
III.
Nach § 225 Abo» 1 BEG 1st das gesamte Verfahren des? Revioionsrechtozugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagon0 Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs sind der Klägerin entsprechend dem auf die An-schlußrcvision entfallenden Teil des Beschwerdewerts in der Revisionainotanz nach § 92 Abs«, 1, § 97 Abs» 1 ZPO 3/^ aufzuerlegeno
 
Darüber? welche Partei die verbleibenden 7/10 der außergerichtlichen Kosten dec Hevisionsrechtszugs zu tragen hat? wird daa Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der vor ihm stattfindenden neuen Verhandlung zu entscheiden haben*
Ascher . Y/üstenberg Maaß Dr, Löewenheim Dr* Graf