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BGH · IV ZE 188/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 188/61

Im Jahre 1933 verzog der Kläger in die Tschechoslowakei Er wurde im Anschluß an seine Tätigkeit bei der deutschen flJB-AG- vom Dezember 1933 ab zu dem Leiter der von dieser und ihm in der Tschechoslowakei neu gegründeten ernannt und war in dieser Stellung in Prag tätig. Der Kläger siedelte nach seinem Vortrag im Jahre 1933 aus Deutschland in die Tschechoslowakei über, weil er als Jude bei der deutschen ^|^-AG ausscheiden mußte. Das ist jedoch nach den vom Berufungsgericht unangreifbar getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger im Jahre 1933 in Hamburg entlassen oder von dort nach Frag versetzt wurde. Im Jahre 1933 sei die spätere Entwicklung noch nicht voraussehbar gewesen; damals habe der Kläger mit den Einnahmen aus seiner leitenden Tätigkeit in Frag auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen können. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats endet der Entschädigungszeiträum wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen, wenn der Verfolgte sich entsprechend seiner Vorbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelan-des eingegliedert hat (Urteile vom 29* Januar I960 IV ZR 257/59» RzW I960, 4-61 Nr. 27, und vom 27. Daraus konnte das Berufungsgericht auf eine ausreichende Lebensgrundlage schließen, zu demal dafür, daß das Einkommen des Klägers geringer gewesen sei als das Einkommen anderer leitender Angestellter in der Tschechoslowakei in ähnlichen Stellungen und mit derselben Vorbildung, oder daß er sich in geringerem Maße eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung habe schaffen können als diese Personen, in dem Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß es unerheblich ist, ob die berufliche Stellung des Klägers sich ohne die Verfolgung in Deutschland günstiger entwickelt und ihm ein höheres Einkommen erbracht hätte. Die Feststellung, der Kläger habe damals mit einer gewissen Sicherheit auch für die Zukunft mit den Einnahmen aus seiner Tätigkeit bei der tschechischen ^(^-Gesellschaft rechnen können, ist rechtlich unangreifbar. Das Berufungsgericht konnte annehraen, daß in dem ersten Jahre nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus noch nicht abzusehen war, wie sich die politischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei gestalten würden, und daß die in die Tschechoslowakei geflüchteten deutschen Juden dort weiteren nationalsozialistischen G-ewaltmaßnahmen ausgesetzt sein würden (vgl. 2. Hach den getroffenen Feststellungen verzog der Kläger im Hai 1938, nach dem Anschluß Österreichs, aber noch vor der" Abtretung des Sudetenlandes von der Tschechoslowakei an Deutschland, in die Vereinigten Staaten. Y/enn dieser Beweggrund für die Übersiedelung des Klägers in die Vereinigten Staaten zutrifft, so kann ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen der Benachteiligung im beruflichen Fortkommen, die er durch die Aufgabe seiner Berufstätigkeit in der Tschechoslowakei erlitt, nach Uaßgabe der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigung zu leisten sein. Falls der Kläger die Tschechoslowakei wegen von ihm befürchteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verließ, gehört er zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23.Oktober 1961 (BGBl I, 1883). 33er Annahme der Vertriebeneneigenschaft des Klägers läßt sich nicht entgegenhalten, daß ihm zur Zeit seines Umzuges in die Vereinigten Staaten noch nicht aus Gründen der Hasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gedroht hätten; denn die außenpolitischen Bestrebungen des nationalsozialistischen Deutschland, insbesondere gegenüber der Tschechoslowakei mit ihrer starken deutschen Volksgruppe, beunruhigten bereits damals die Nachbarländer, und die Entwicklung führte tatsächlich dazu, daß der Kläger verhältnismäßig kurze Zeit später nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, wenn er in Prag geblieben wäre. Das ist, wenn er wegen der drohenden Verfolgung dort seine Berufstätigkeit aufgegeben hat und ausgewandert ist, nicht unmittelbar der Fall gewesen, denn zur Zeit der Auswanderung konnten an seinem bisherigen Aufenthaltsort noch keine Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt werden, da sich Sinngemäß fallt aber auch die Auswanderung darunter, die erfolgte, weil dem Kläger nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in nicht allzu ferner Zeit drohten und dieser Umstand ihn veranlassen konnte und veranlaßt hat, seine Berufstätigkeit in der Tschechoslowakei aufzugeben. Nur diese Auslegung des Gesetzes wird dessen Sinn gerecht: Der Verfolgte, der auf Grund der allgemeinen politischen Entwicklung, wie sie nach dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sich insbesondere auch auf außenpolitischem Gebiet abzeichnete, rechtzeitig die von dem Nationalsozialismus für die Nachbarländer Deutschlands ausgehenden Gefahren erkannte und daraus die notwendigen, seine berufliche Existenz beeinträchtigenden Polgerungen zog, um Schaden an Leib und Leben zu verhüten, kann deswegen nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der unmittelbar nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen in seiner Berufstätigkeit ausgesetzt war. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen darüber, aus welchen Gründen der Kläger aus der Tschechoslowakei in die Vereinigten Staaten übergesiedelt ist, sowie gegebenenfalls darüber, wie sich die Aui'gabe seiner Berufstätigkeit in Prag auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt hat.

Zitierte Normen: § 64 BEG
TschechoslowakeiHamburgBerufungsgerichtGewaltmaßnahmenZeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Samrnlung: nein
2537 057
BEG § 64; BundesvertriebenenG § 1
Bin deutscher Jude, der im Mai,1938 aus Prag in die Vereinigten Staaten von Amerika auswanderte, weil er fürchtete,
\
demnächst in Prag nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen ausgesetzt zu sein, kann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen haben.
BGH, Urt. v. 17. Januar 1962 - IV ZE 188/61 - OLG Hamburg
LG Hamburg
IV ZR 188/61
Verkündet
 am 17. Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Henry M
),
(früher Heinz
 Klägers und Revisionsklägers,
 Avenue,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r,1
in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Y/iedergutmachung -in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Haaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Januar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionorechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der	1902	geborene Kläger ist jüdischer Ab-
stammung. Nach der im Jahre 1920 bestandenen Reifeprüfung studierte er Chemie. 1925 promovierte er in den Fächern Chemie und Nationalökonomie. Seit 1926 war er bei dem . Unternehmen	der	späteren	deutschen	^	AG
in Hamburg zunächst in technischen, anschließend in kaufmännischen Abteilungen tätig.
Im Jahre 1933 verzog der Kläger in die Tschechoslowakei Er wurde im Anschluß an seine Tätigkeit bei der deutschen flJB-AG- vom Dezember 1933 ab zu dem Leiter der von dieser und ihm in der Tschechoslowakei neu gegründeten ernannt und war in dieser Stellung in Prag tätig.
Im Mai 1938 siedelte der Kläger in die Vereinigten Staaten von Amerika über. Er wurde in New York von der
 Company angestellt. Bei diesem Unternehmen ist er weiterhin in ungekündigter Stellung tätig.
Der Kläger verlangt En/tSchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er beansprucht für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zu dem 31« Dezember 1944 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eine KapitalentSchädigung von 12.787 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
 
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Kläger siedelte nach seinem Vortrag im Jahre 1933 aus Deutschland in die Tschechoslowakei über, weil er als Jude bei der deutschen ^|^-AG ausscheiden mußte. Er hätte auf Grund dieses Vorgangs Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstatigkeit nach den §§ 87 ff BEG zu beanspruchen, allerdings kaum schon vom 1. Januar 1933 an, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Das ist jedoch nach den vom Berufungsgericht unangreifbar getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger im Jahre 1933 in Hamburg entlassen oder von dort nach Frag versetzt wurde. Jedenfalls habe der Kläger in Frag sogleich wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Er sei ständig im Rahmen des internationalen Konzerns tätig gewesen und insbesondere in Frag als Leiter der dortigen Zv/eiggeaellschaft eingesetzt worden. Diese iosition könne unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Berufsstellung des Klägers im Rahmen des internationalen Konzerns bereits als ausreichende Lebensgrundlage gewertet werden. Diese sei auch nachhaltig gewesen. Im Jahre 1933 sei die spätere Entwicklung noch nicht voraussehbar gewesen; damals habe der Kläger mit den Einnahmen aus seiner leitenden Tätigkeit in Frag auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen können.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden,
 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats endet der Entschädigungszeiträum wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen, wenn der Verfolgte sich entsprechend seiner Vorbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelan-des eingegliedert hat (Urteile vom 29* Januar I960 IV ZR 257/59» RzW I960, 4-61 Nr. 27, und vom 27. Januar 1961 IV ZR 225/60, RzW 1961, 250 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine dementsprechende Stellung hatte aber der Kläger, der vor der Übersiedlung in die Tschechoslowakei zuletzt in kaufmännischen Abteilungen der deutschen tätig gewesen war, erlangt, als er der Leiter der in der Tschechoslowakei neu gegründeten Zweiggesellschaft geworden war. Der Kläger hatte damit, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, einen seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden, aber selbständigeren Aufgabenbereich, wenn auch in einer nach seinen Angaben wesentlich kleineren Gesellschaft innerhalb des internationalen ^j^-Konzerns.
Daraus konnte das Berufungsgericht auf eine ausreichende Lebensgrundlage schließen, zu demal dafür, daß das Einkommen des Klägers geringer gewesen sei als das Einkommen anderer leitender Angestellter in der Tschechoslowakei in ähnlichen Stellungen und mit derselben Vorbildung, oder daß er sich in geringerem Maße eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung habe schaffen können als diese Personen, in dem Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß es unerheblich ist, ob die berufliche Stellung des Klägers sich ohne die Verfolgung in Deutschland günstiger entwickelt und ihm ein höheres Einkommen erbracht hätte. Bei der gegebenen Sachlage kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das Einkommen des Klägers in der Tschechoslowakei die Tabellensätze der Anlage 1 zur 5. DV-3EG erreicht hat, und
 
nach welchen Y/erten das von dem Kläger in tschechoslowakischer Währung erzielte Einkommen in die deutsche Währung umzurechnen ist.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen» daß die durch die Eingliederung bereits im Jahre 1933 erlangte Lebensgrundlage nachhaltig gewesen sei. Die Feststellung, der Kläger habe damals mit einer gewissen Sicherheit auch für die Zukunft mit den Einnahmen aus seiner Tätigkeit bei der tschechischen ^(^-Gesellschaft rechnen können, ist rechtlich unangreifbar. Das Berufungsgericht konnte annehraen, daß in dem ersten Jahre nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus noch nicht abzusehen war, wie sich die politischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei gestalten würden, und daß die in die Tschechoslowakei geflüchteten deutschen Juden dort weiteren nationalsozialistischen G-ewaltmaßnahmen ausgesetzt sein würden (vgl. Urteil des Senats vom 19* März 195S IV ZR 195/57, RzW 1958, 228 Nr. 22). Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wie die Entwicklung zu der Zeit zu beurteilen war, als der Kläger aus der Tschechoslowakei in die Vereinigten Staaten weiterwanderte.
Entgegen der Annahme der Revision läßt auch der spätere Verlust der Lebensgrundlage den Entschädigungszeitraum selbst dann nicht wieder aufleben, wenn dieser Verlust auf Umstände zurückgeht, die nicht in der Person des Verfolgten liegen. Falls der Entschädigungszeitraum einmal sein Ende gefunden hat, hat es damit sein Bewenden.
Für weitere Schäden, die der Verfolgte in seinem neuen Lebensbereich erleidet, wird nach dem Bundesentschädigun'gs-gesetz keine Kapital ent Schädigung geleistet, auch v/enn sie sich noch als eine Auswirkung der Verfolgung darstellen.
 
Hat eine neue Verfolgung den Betroffenen nochmals aus seiner Bahn geworfen, so lebt gegebenenfalls der Entschädigungsanspruch auf, doch müssen die nach dem Gesetz erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für den nunmehr maßgebenden Zeitpunkt gegeben sein.
2. Hach den getroffenen Feststellungen verzog der Kläger im Hai 1938, nach dem Anschluß Österreichs, aber noch vor der" Abtretung des Sudetenlandes von der Tschechoslowakei an Deutschland, in die Vereinigten Staaten. Nach seinem Vorbringen tat er das, weil er sich bereits damals wegen der Bestrebungen des Nationalsozialismus auf außenpolitischem Gebiet in der Tschechoslowakei nicht mehr sicher fühlte. Y/enn dieser Beweggrund für die Übersiedelung des Klägers in die Vereinigten Staaten zutrifft, so kann ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen der Benachteiligung im beruflichen Fortkommen, die er durch die Aufgabe seiner Berufstätigkeit in der Tschechoslowakei erlitt, nach Uaßgabe der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigung zu leisten sein.
Falls der Kläger die Tschechoslowakei wegen von ihm befürchteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verließ, gehört er zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23.Oktober 1961 (BGBl I, 1883). Sollte er zu dieser Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besessen haben, so war er damals jedenfalls deutscher Volkszugehöriger, der, wenn er in der Tschechoslowakei geblieben wäre, wahrscheinlich nach dem zweiten Y/eltkrieg zusammen mit der dort ansässigen deutschen Bevölkerungsgruppe ausgewiesen worden wäre.
33er Annahme der Vertriebeneneigenschaft des Klägers läßt sich nicht entgegenhalten, daß ihm zur Zeit seines Umzuges in die Vereinigten Staaten noch nicht aus Gründen der Hasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gedroht hätten; denn die außenpolitischen Bestrebungen des nationalsozialistischen Deutschland, insbesondere gegenüber der Tschechoslowakei mit ihrer starken deutschen Volksgruppe, beunruhigten bereits damals die Nachbarländer, und die Entwicklung führte tatsächlich dazu, daß der Kläger verhältnismäßig kurze Zeit später nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, wenn er in Prag geblieben wäre.
Sein Verhalten war also nicht der Ausfluß unberechtigter Befürchtungen. Auch nach Straßmann/Nitsche, Bundesvertriebenengesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 9 ist es nicht erforderlich, daß die Gewaltmaßnahmen unmittelbar drohten; vielmehr genügt es, daß sie bei verständiger Würdigung der politischen Lage vorauszusehen waren.
Als Vertriebener hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG). Es kommt darauf an, ob er dort erstmals von der Verfolgung erfaßt worden ist (Urteile des Senats vom 29. Juni 1957 IV	ZR	94/57, RzVV	1957, 329	Nr.	29,	vom 25.
Februar 1959 IV ZR 187/58, RzW	1959, 259	Nr.	19,	vom 21. Oktober 1959	IV	ZR 120/59,	RzW I960,	75 Nr. 24, und
 vom 10. Mai 1961	IV	ZR 246/60,	RzW 1961,	454	Nr.	20). Das
 ist, wenn er wegen der drohenden Verfolgung dort seine Berufstätigkeit aufgegeben hat und ausgewandert ist, nicht unmittelbar der Fall gewesen, denn zur Zeit der Auswanderung konnten an seinem bisherigen Aufenthaltsort noch keine Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt werden, da sich
 
damals der Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus noch nicht auf das Gebiet der Tschechoslowakei erstreckte. Sinngemäß fallt aber auch die Auswanderung darunter, die erfolgte, weil dem Kläger nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in nicht allzu ferner Zeit drohten und dieser Umstand ihn veranlassen konnte und veranlaßt hat, seine Berufstätigkeit in der Tschechoslowakei aufzugeben. Nur diese Auslegung des Gesetzes wird dessen Sinn gerecht: Der Verfolgte, der auf Grund der allgemeinen politischen Entwicklung, wie sie nach dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sich insbesondere auch auf außenpolitischem Gebiet abzeichnete, rechtzeitig die von dem Nationalsozialismus für die Nachbarländer Deutschlands ausgehenden Gefahren erkannte und daraus die notwendigen, seine berufliche Existenz beeinträchtigenden Polgerungen zog, um Schaden an Leib und Leben zu verhüten, kann deswegen nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der unmittelbar nationalsozialistischen Gewaltraaßnahmen in seiner Berufstätigkeit ausgesetzt war. Er v/ar durch demhächstabevorstehehdef.>r Gewaltmaßnahmen bedroht.
Das Berufungsgericht hat mithin aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint, daß ein etwaiger dem Kläger in Prag neu entstandener Berufsschäden nicht entschädigungsfähig sei. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen darüber, aus welchen Gründen der Kläger aus der Tschechoslowakei in die Vereinigten Staaten übergesiedelt ist, sowie gegebenenfalls darüber, wie sich die Aui'gabe seiner Berufstätigkeit in Prag auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt hat.
 
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil auf-, gehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden