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BGH · IV ZR 188/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 188/60

Die Entschädigungsbehörde hat ihr als Ersatz für fehlende Ausbildung 5.000 DM zuerkannt und in Ziffer III des Bescheides "weitergehende Ansprüche in dieser Schadensart abgelehntn* Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, über den ihr zuerkannten Betrag von 5.000 DM hinaus für Schaden in der Ausbildung einen weiteren Betrag bis zur Höhe von insgesamt 10.000 DM zu zahlen, soweit ihr durch Nachholung ihrer Ausbildung Kosten über 5.000 DM hinaus entstünden. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Ersturteil ganz und den Bescheid der Entschädigungsbehörde zu Ziffer III aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zu dem Landgericht, der Ziffer III des Bescheides der Entschädigungsbehörde rechtliche Bedeutung insofern beigemessen, als mangels Anfechtung die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 116 BEG im Klagewege an der Unangreifbarkeit des Bescheides gescheitert wäre. im Fragebogen stelle keinen Verzicht auf Ansprüche gemäß § 116 BEG, auch keinen Antrag, überhaupt keine Willens-, sondern nur eine V/iss enger kl ärung dar, nämlich die als tatsächlich^ Unterlage für die Entscheidung der Entschädigungsbehörde notwendige wahrheitsgemäße Aussage der Klägerin, sie habe die Ausbildung in der Vergangenheit nicht nachgeholt und hole sie auch im Zeit- 1. Zu Unrecht bezieht sich die Revision allerdings auf § 210 Abs.l BEG mit dem Hinweis, die Klage sei unzulässig, weil durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde kein geltend gemachter Anspruch abgelehnt worden sei. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats erklärt eine Klage für unzulässig, wenn dem geltend gemachten Anspruch durch den Bescheid in voller Höhe entsprochen worden ist (Urteil vom 16. Die Entschädigungsakten und auch die Feststellungen des Berufungsurteils ergeben aber, im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision, nicht, die Klägerin habe "mit ihrem Antrag nur einen Anspruch nach § 118 BEG geltend gemacht" und ihren Anspruch den hierfür vom Gesetz geforderten Voraussetzungen entsprechend ausdrücklich und eindeutig begründet. Es beruht ferner auf Rechtsirrtum, wenn die Revision meint, die Klägerin sei durch Ziffer III des Bescheides der Entschädigungsbehörde nicht beschwert. Oktober 1959 - IV ZR 82/59 LM Nr. 4 zu § 26 BV/GöD * RzW I960, 48 Nr.44, und vom 30, März I960 - IV ZR 290/59 LM Nr. 5 zu § 195 BEG 1956 = RzW I960, 327 Nr.40) umfassen grundsätzlich Bescheide der Entschädigungsbehörden zwar den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jedoch, was die Revision nicht hinreichend würdigt, nur dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand handelt. Die Klägerin, welche die - sie nach ihrer Auffassung beschwerende -Ablehnung weitergehender Ansprüche in der gleichen Schadensart durch Ziffer III des Entschädigungsbescheides nicht hinzunehmen beabsichtigte, hat indessen diesen Bescheid gerade nicht unangefochten gelassen. Es ist daher unzutreffend,wenn die Revision das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin verneint, umso mehr, als der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde zu Ziffer III jedenfalls in einen Peststellungsantrag umgedeutet werden konnte. Daher konnte sie nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (DM Nr. 12 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1959, 472 Nr.26) allerdings auch nur solche Kosten ersetzt verlangen, die ihr bei der Nachholung ihrer vorberuflichen Ausbildung entstanden waren. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde stand einer Geltendmachung des zu berücksichtigenden Schadens nicht entgegen; dieser bezog sich nur auf den Zeitpunkt seines Erlasses und konnte die der Klägerin freistehende etwaige Absicht, in der Zukunft die erstrebte, aber unterbrochene vorberufliche Ausbildung doch noch nachzuholen, nicht berücksichtigen. Ihre gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde im Klagewege gerichtete Anfechtung vermag daher materiellrechtlich nicht zu dem Erfolge zu führen, ohne daß damit die Entscheidung über Ansprüche, die die Klägerin auf einer neuen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage etwa geltend zu machen vermag, vorv/eggenommen wäre.-

Zitierte Normen: § 116 BEG
geltenAusbildungBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR 188/60
2431 ico
>.1.	91
Verkündet an^7. Januar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 vertreten durch das Bayerische
 des Freistaats
 Staatsministerium der Finanzen in
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br^ü^in
 gegen
Frau Rachel	gab.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.Hans W<
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 51. März I960 aufgehoben,
 Bie Berufung der Klägerin gegen das am 18./22.September 1959 an Verkündungs,Statt zugestellte Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts München I wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:_
Die am 21. Februar 1919 in Fürth geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Ihr Vater war Rechtsanwalt in Nürnberg. Sie besuchte von 1926 bis 1929 die Volksschule Mögeldorf, von 1929 bis 1930 das Städtische Mädchenlyzeum in Nürnberg, Frauentorgraben, von 1930 bis 1932 die Staatlichen Goetheschule in Hildesheim und von 1932 bis 1933 mit sehr gutem Erfolg das Mädchenrealgymnasium in Nürnberg, Findelgasse. Am 1. April 1933 wanderte sie mit ihren Eltern nach Palästina aus. Dort besuchte sie von 1933 bis 1937 die Schule und ging dann in die Gemein-schaftssiedlung Maos Chaim. 1939 verheiratete sie sich mit Arnos Palti. Aus der Ehe entstammen vier Kinder im Alter von 7 bis 20 Jahren.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung geltend gemacht. Hierzu hat sie in eidesstattlicher Versicherung angegeben, sie habe ursprünglich Mathematik studieren wollen, dies aber in Palästina mangels finanzieller Mittel nicht durchführen können. In einem Fragebogen hat sie ebenfalls angegeben, sie habe Mathematik studieren wollen, und die Frage: "Wurde oder wird die erstrebte Ausbildung nachgeholt?" mit "Nein" beantwortet. Die Entschädigungsbehörde hat ihr als Ersatz für fehlende Ausbildung 5.000 DM zuerkannt und in Ziffer III des Bescheides "weitergehende Ansprüche in dieser Schadensart abgelehntn* Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, über den ihr zuerkannten Betrag von 5.000 DM hinaus für Schaden in der Ausbildung einen weiteren Betrag bis zur Höhe von insgesamt 10.000 DM zu zahlen, soweit ihr durch Nachholung ihrer Ausbildung Kosten über 5.000 DM hinaus entstünden.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Ersturteil ganz und den Bescheid der Entschädigungsbehörde zu Ziffer III aufzuheben. Dem hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s che idungsgrUnde:
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I,
Das Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zu dem Landgericht, der Ziffer III des Bescheides der Entschädigungsbehörde rechtliche Bedeutung insofern beigemessen, als mangels Anfechtung die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 116 BEG im Klagewege an der Unangreifbarkeit des Bescheides gescheitert wäre. Zwar erübrige sich der Hinweis des Landgerichts, weitergehende Ansprüche habe die Klägerin nicht geltend gemacht, da über nicht erhobene Ansprüche nicht zu entscheiden sei. Weitergehende Ansprüche seien aber denkbar; denn die Befriedigung eines Anspruchs aus § 118 BEG schließe, im Falle späterer Nachholung der Ausbildung, einen Anspruch aus § 116 BEG wegen 5.000 DM übersteigender Kosten nicht aus.
Die Verneinung der Frage: ’’Wurde oder wird die erstrebte Ausbildung nachgeholt?” im Fragebogen stelle keinen Verzicht auf Ansprüche gemäß § 116 BEG, auch keinen Antrag, überhaupt keine Willens-, sondern nur eine V/iss enger kl ärung dar, nämlich die als tatsächlich^ Unterlage für die Entscheidung der Entschädigungsbehörde notwendige wahrheitsgemäße Aussage der Klägerin, sie habe die Ausbildung in der Vergangenheit nicht nachgeholt und hole sie auch im Zeit-
punkt der Abgabe dieser Erklärung nicht nach; eine Aussage über die Zukunft sei hierin nicht enthalten, da weder die Fragestellung noch die sonstigen Umstände dazu Anlaß geboten hätten. Wolle die Klägerin nach Änderung der Verhältnisse, insbesondere Heranwachsen ihrer Kinder, die Ausbildung nachholen, so könnten hieraus möglicherweise entspringende, der Hohe nach jedoch noch gar nicht feststehende Entschädigungsansprüche gemäß § 116 BEG nicht einfach bereits vor ihrer Geltendmachung abgelehnt werden.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. Es handelt sich dabei um drei Punkte.
1.	Zu Unrecht bezieht sich die Revision allerdings auf § 210 Abs.l BEG mit dem Hinweis, die Klage sei unzulässig, weil durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde kein geltend gemachter Anspruch abgelehnt worden sei.
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats erklärt eine Klage für unzulässig, wenn dem geltend gemachten Anspruch durch den Bescheid in voller Höhe entsprochen worden ist (Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 234/59 LM Nr.14 zu § 210 BEG 1956 = RzW I960, 183 Nr.50). Die Entschädigungsakten und auch die Feststellungen des Berufungsurteils ergeben aber, im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision, nicht, die Klägerin habe "mit ihrem Antrag nur einen Anspruch nach § 118 BEG geltend gemacht" und ihren Anspruch den hierfür vom Gesetz geforderten Voraussetzungen entsprechend ausdrücklich und eindeutig begründet. Vielmehr hat die Klägerin, wie vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegt, in ihrem Fragebogen Anträge irgendwelcher Art überhaupt nicht gestellt, also auch keinen Anspruch lediglich aus § 118 BEG erhoben, sondern ausschließlich die in ihr Wissen gestellte Frage, ob sie in der Vergangenheit die Ausbildung nachgeholt habe oder in der Gegenwart nachhole, dahin beantwortet, dieses sei nicht der Fall.
 
Damit hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Klage mit Recht bejaht.
2.	Es beruht ferner auf Rechtsirrtum, wenn die Revision meint, die Klägerin sei durch Ziffer III des Bescheides der Entschädigungsbehörde nicht beschwert.
Rach der in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14. Oktober 1959 - IV ZR 82/59 LM Nr. 4 zu § 26 BV/GöD * RzW I960, 48 Nr.44, und vom 30, März I960 - IV ZR 290/59 LM Nr. 5 zu § 195 BEG 1956 = RzW I960, 327 Nr.40) umfassen grundsätzlich Bescheide der Entschädigungsbehörden zwar den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jedoch, was die Revision nicht hinreichend würdigt, nur dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand handelt. Daher kann allerdings ein Verfolgter, dem mit Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zugebilligt worden ist, nach dem Eintritt der Unanfechtbarlceit des Bescheides keinen neuen Antrag auf Entschädigung auf Grund dieses Schadenstatbestandes mehr stellen. Die Klägerin, welche die - sie nach ihrer Auffassung beschwerende -Ablehnung weitergehender Ansprüche in der gleichen Schadensart durch Ziffer III des Entschädigungsbescheides nicht hinzunehmen beabsichtigte, hat indessen diesen Bescheid gerade nicht unangefochten gelassen. Sie kann daher noch immer geltend machen, ihr stehe ein über den im Wiedergutmachungsbescheid festgestellten Anspruch hinausgehendes Wiedergutmachungsrecht zu. Es ist daher unzutreffend,wenn die Revision das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin verneint, umso mehr, als der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde zu Ziffer III jedenfalls in einen Peststellungsantrag umgedeutet werden konnte.
3,	Von Erfolg ist dagegen der Angriff der Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Verneinung
 
der Frage, ob die erstrebte Ausbildung nachgeholt worden sei oder nachgeholt werde, stehe der Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 116 BEG nicht entgegen.
Es v/ar Sache der Klägerin, die ihr bei der Nachholung ihrer Ausbildung entstandenen höheren Kosten bei der Entschädigungsbehörde anzu demelden. Die Klägerin ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen lediglich in ihrer vorberufliehen Ausbildung betroffen worden. Daher konnte sie nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (DM Nr. 12 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1959, 472 Nr.26) allerdings auch nur solche Kosten ersetzt verlangen, die ihr bei der Nachholung ihrer vorberuflichen Ausbildung entstanden waren. Daß sie durch die Verfolgung gehindert wurde, wie sie angibt, Mathematik zu studieren, begründet daher keinen Entschädigungsanspruch. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde stand einer Geltendmachung des zu berücksichtigenden Schadens nicht entgegen; dieser bezog sich nur auf den Zeitpunkt seines Erlasses und konnte die der Klägerin freistehende etwaige Absicht, in der Zukunft die erstrebte, aber unterbrochene vorberufliche Ausbildung doch noch nachzuholen, nicht berücksichtigen. Auch die Ziffer III des Bescheides, "weitergehende Ansprüche in dieser Schadensart würden abgelehnt", hatte im Hinblick darauf, daß die Klägerin bestimmte, bezifferte Ansprüche in ihrem Fragebogen gar nicht gestellt hatte, keine materiellrechtliche Bedeutung. Einen Verzicht hat die Klägerin nicht ausgesprochen, weitere Ansprüche auch nicht verwirkt. Andererseits hat die Entschädigungsbehörde ihr alles zugebilligt, was sie auf Grund ihrer damaligen Anmeldung hätte verlangen können, selbst wenn man berücksichtigt, daß sie einen bestimmten Antrag nicht gestellt hatte. Ihre gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde im Klagewege gerichtete Anfechtung vermag daher materiellrechtlich nicht zu dem Erfolge zu führen, ohne daß damit die
 Entscheidung über Ansprüche, die die Klägerin auf einer neuen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage etwa geltend zu machen vermag, vorv/eggenommen wäre.-
III.
Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts mit der sich aus den §§ 209 Abs.l, 225 Abs. 1 BEG, 91» 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher
 Johannsen
Maaß
 Wilden Br .Loev/enheim