b) Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es allein darauf an, wann der Verfolgte zu dem ersten Mal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat« g) Die Frage, ob eine Verfolgung zu einer entschädigungsfähigen Schädigung geführt hat, ist nicht unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu prüfen; vielmehr sind bei dieser Entscheidung die vor der Verfolgung erzielten Einnahmen den nach der Verfolgung erzielten gegenüberzustellen« Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandeagerichts Karlsruhe vom Io» Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten de3 Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat» Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. Bei dieser Feststellung sei nicht von den Einkünften vor der Verfolgung, sondern von denjenigen Einkünften auszugehen, die der Verfolgte ohne die Beschränkung hätte erzielen können«* Mach alledem sei die wirtschaftliche Stellung des Erblassers nach dem Durchschnittseinkommen in den Jahren 193o, 1931 und 1932 zu bemessen«* Das gewerbliche Einkommen des Erblassers habe im Jahre 1932 schätzungsweise 2«*000 RM betragen«* Als Teilhaber und Geschäftsführer der A^p- Diese Einnahmen könnten jedoch nicht für den Verdrängungsschaden des Erblassers maßgebend sein; denn aus seiner Stellung bei der Webwarengesellschaft sei er nicht verdrängt worden. a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis die Jahre 193o, 1931 und 1932 als die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung an» Hierzu bedarf es jedoch nicht der Feststellung, daß die Boykottmaßnahmen gegen den Erblasser in der Gesamtheit der Schädigung zu einer Sinkommensminderung von mehr als 25 v. H. geführt hätten» Diese Einkommensminderung ist gemäß § 66 Abs» 3 BEG für die Frage bedeutsam, ob der Verfolgte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich beschränkt war» Hiervon hängt nach § 66 Abs» 1 BEG der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab» Für die Feststellung, wann die Verfolgung begonnen hat, kommt es jedoch nicht darauf an, daß ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist» Es geht bei der Vorschrift des § 76 Abs» 1 Satz 3 BEG nicht wie in § 66 BEG um die Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs, sondern allein um die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten» Diese wirtschaftliche Stellung beeinflußt zwar seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und damit mittelbar die Höhe des Entschädigungsanspruchs. vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt ea daher allein darauf an, wann der Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat. Im übrigen ist es auch zweifelhaft, ob der Boykott gegen den Erblasser in der Gesamtzeit der Schädigung zu einem Schaden von mehr als 25 v» Ho geführt hat* Für die Frage, ob eine Verfolgung zu einer entschädigungsfähigen Schädigung geführt hat, sind nicht, wie das Berufungsgericht anninmt, die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten zu berück-sichtigeno Sa ist nicht von den Einkünften auszugehen, die der Verfolgte durch seine berufliche Tätigkeit hätte erzielen können, wenn er nicht verfolgt worden wäro0 Vielmehr sind bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschädigt worden ist, die vor der Verfolgung erzielten Einnahmen den nach der Verfolgung erzielten gegenüber zu stellen« Gelingt es dem in der Ausübung seines Berufes beschränkten Verfolgten, durch eine anderweite Tätigkeit die ihm durch die Beschränkung zugefügte Schädigung auszugleichen, so kann regelmäßig von einem entschadigungsfähigen Schaden nicht gesprochen werden. Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden» Da nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der auf rassischen Gründen beruhende Boykott gegen den verstorbenen Erblasser bereits im Jahre 1953 begonnen hat und eine konkrete Schädigung im Rahmen des § 76 Abs0 1 Satz 3 BEG ohne Bedeutung ist, sind als die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung die Jahre 193o, 1931 und 1932 anzusehen* 4» Nach § 76 Abs« 1 Satz 4 BEG ist die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung zu beurteilen» Hierbei geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, daß der Verfolgte in diesen drei Vergleichsjahren den Beruf ausgeübt hat, aus dem er verdrängt worden ist» Nicht berücksichtigt sind im Gesetz die Fälle, in denen der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung seinen Beruf gewechselt hat» In diesen Fällen ist nicht das Einkommen aus den verschiedenen Berufen zusammenzuzählen. als auch im Jahre 1932 als Inhaber des Kaufhauses von Beruf Kaufmann« Bei dieser Sachlage kann ein Berufswechsel nur angenommen werden, wenn der Verfolgte in seiner ersten Stellung beruflich unselbständig und in seiner zweiten Stellung beruflich selbständig war« Daß in diesem Falle ein Berufswechsel anzunehmen ist, erscheint deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Entschädigung der beruflich selbständig und der beruflich unselbständig Tätigen in verschiedener Weise geregelt hat« Unabhängig davon, daß es auch innerhalb der selbständig und unselbständig Tätigen zahlreiche Berufe gibt, zeigt die gesetzliche Regelung, daß V/ar danach der Verfolgte auch als Geschäftsführer und Teilhaber der Firma "V/flflBHIiHHIHHHP A^^-GmbH" in einer selbständigen Stellung tätig, so liegt ein Berufswechsel in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung nicht vor, so daß seine wirtschaftliche Stellung nach dem in den Jähren 193o, 1931 und 1932 effektiv verdienten Einkommen zu bestimmen ist. Kommt es dagegen bei der Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung allein auf die Einnahmen an, die er als Inhaber des Kaufhauses erzielt hat, so kann nicht entscheidend sein, welche Einnahmen der Verfolgte aus dieser Berufstätigkeit voraussichtlich in den Jahren 193o/3l erzielt hätte, wenn er in dieser Zeit bereits Inhaber des Kaufhauses gewesen wäre. Vielmehr ist in diesem Falle von den Einnahmen auszugehen, die er im Jahre 1932 als Inhaber des Kaufhauses tatsächlich erzielt hat. 5o Da nach alledem die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten durch das Berufungsgericht einerseits nicht frei von Rechtsirrtum ist und andererseits auch auf einer ungenügenden Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse beruht, ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseno Senatspräsident Ascher Johannsen v« Werner ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen Wilden Dr0Doewenheim
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein B3S §5 66, 76 a) Auch derjenige, der nach einer unselbständigen Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit den kaufmännischen Beruf in selbständiger Tätigkeit ausübt, kann am Anfang der Ausübung seines Berufs stehen« b) Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt es allein darauf an, wann der Verfolgte zu dem ersten Mal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat« g) Die Frage, ob eine Verfolgung zu einer entschädigungsfähigen Schädigung geführt hat, ist nicht unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu prüfen; vielmehr sind bei dieser Entscheidung die vor der Verfolgung erzielten Einnahmen den nach der Verfolgung erzielten gegenüberzustellen« BGH, Urt« v. 20o Januar l96o - IV ZR 188/59 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe IV 2a 188/59 Verkündet am 2o„ Januar i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit 1«) der Ida B geb* H0K 2o) des Alfred Carl B * beide wohnhaft in NI imm, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Pro zeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsboklagten Rechtsanwalt Dr o SB in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«, Januar i960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, DTo Vo Werner, Wilden und Dr„ Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandeagerichts Karlsruhe vom Io» Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten de3 Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat» Von Rechts wegen / /. Tatbestand; Die Kläger sind die Erben des an 1893 in T^fr- HHMl geborenen und am 1933 in in iflBU verstorbenen Kaufmanns Max BLer Erblas- ser war Anfang des Jahres 1932 als Teilhaber und Geschafts- zu übernehmen, dessen bisherige Inhaberin, die Klägerin zu I»), er heiratete« Im Jahre 1936 wanderten die Eheleute aus Gründen der Hasse nach Palästina aus« Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser und nach dessen Tode den Klagern Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit seit dem 1, Dezember 1936 und der Klägerin zu 1«) außerdem eine Witwenrente seit dem 1. Dezember 1955 zuerkannt. Hierbei hat es den Verstorbenen in dio vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft„ Mit der Klage verlangen die Kläger Entschädigung unter Zugrundelegung der vergleichbaren Bezüge eines Beamten des gehobenen Diensteso Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagehegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisen. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der verstorbene Erblasser in die vergleichbare Bearatengrup- Entscheidungsgründe: pe des mittleren oder in die des gehobenen Dienstes einzureihen ist«» Die maßgebende gesetzliche Vorschrift enthält § 76 Abs» 1 BSG, die die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichebare Beamtengruppe regelt i» Nach Satz 3, 4 und 5 der genannten Vorschrift sind für die Einreihung des Verfolgten seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufs stand, sind angemessen zu berücksichtigen. 2. Das Berufungsgericht hat ebenso wie die Verwaltungsbehörde und das Landgericht den Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingeordnet. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, daß die Boykottmaßnahmen gegen den Erblasser bereits im Jahre 1933 eingesetzt hätten und daß demgemäß die Verfolgung auch in diesem Jahre begonnen habe. Der Boykott habe auch in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Binkommensminderung von mehr als 25 v, Ho geführt. Dem stehe nicht entgegen, daß die Gewerbeerträge des Geschäfts nach der Auskunft der Stadtverwaltung Iflbe-bach vom 26. Juni 1953 in den Jahren 1933, 1934 und 1936 jeweils gegenüber dem Vorjahre zugenommen hätten. Denn diese Zunahme beruhe darauf, daß der Erblasser seinem 7/arenhause im Jahro 1932 eine Großhandelsabteilung angegliedert habe, die im Gegensatz zu dem ßinzelverkauf ungestört habe arbeiten können. Das ändere jedoch nichts daran, daß der Warenhausbetrieb und damit das Unternehmen im Ganzen eine wesentliche Beschränkung erlitten habe. Bei dieser Feststellung sei nicht von den Einkünften vor der Verfolgung, sondern von denjenigen Einkünften auszugehen, die der Verfolgte ohne die Beschränkung hätte erzielen können«* Mach alledem sei die wirtschaftliche Stellung des Erblassers nach dem Durchschnittseinkommen in den Jahren 193o, 1931 und 1932 zu bemessen«* Das gewerbliche Einkommen des Erblassers habe im Jahre 1932 schätzungsweise 2«*000 RM betragen«* Als Teilhaber und Geschäftsführer der A^p- miV GmbH" habe der Erblasser in den Jahren 193o und 1931 ein wesentlich höheres Einkommen gehabt. Diese Einnahmen könnten jedoch nicht für den Verdrängungsschaden des Erblassers maßgebend sein; denn aus seiner Stellung bei der Webwarengesellschaft sei er nicht verdrängt worden. Ihm müsse für die Jahre 193o und 1931 jedoch wenigstens derjenige Gewerbeertrag zugerechnet werden, den der von ihm im Jahre 1932 übernommene Betrieb in den beiden vorhergehenden Jahren gehabt habe, ^as seien nach der Auskunft der Stadtverwaltung vom 7. April 1959 HM 10.500 und RM 5.900. Daß der Verfolgte in den ersten Jahren wesentlich mehr herausgewirtschaftet haben würde? sei möglich, aber nicht hinreichend sicher. Spätere Entwicklungsmöglichkeiten seien nicht zu berücksichtigen«, da der Verfolgte nicht erst am Anfang der Ausübung seines Berufes gestanden habe. Danach seien für die Jahre 193o, 1931 und 1932 von Gewerbeerträgen von Io.500, 5*900 und 2.000 RM und dementsprechend von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von 6.100 RM auszugehen. Von diesem Durchschnittseinkommen sei jedoch gemäß § 14 Abs. 1 der 3* DV-BEG ein als Kapitalnutzung geltender Teil abzuziehen. Bei einem Betriebsvermögen von 49.100 RM in den Jahren 193o, 1931 und von 27.100 RM im Jahre 1932 und einer Verzinsung von 5 v. H. ergebe sich ein Kapitalanteil von 2.096 RM im -Jahresdurchschnitt, so daß als Entgelt für die Tätigkeit des Erblassers im Betrieb ein Betrag von jährlich rund 4°OQO BM anzunehmen sei» Dieser Betrag rechtfertige nach der Anlage 2 der 3. DV-B3G nur die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes» 3o Diese rechtlichen Ausführungen tragen das Urteil nicht» a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis die Jahre 193o, 1931 und 1932 als die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung an» Hierzu bedarf es jedoch nicht der Feststellung, daß die Boykottmaßnahmen gegen den Erblasser in der Gesamtheit der Schädigung zu einer Sinkommensminderung von mehr als 25 v. H. geführt hätten» Diese Einkommensminderung ist gemäß § 66 Abs» 3 BEG für die Frage bedeutsam, ob der Verfolgte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich beschränkt war» Hiervon hängt nach § 66 Abs» 1 BEG der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab» Für die Feststellung, wann die Verfolgung begonnen hat, kommt es jedoch nicht darauf an, daß ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist» Es geht bei der Vorschrift des § 76 Abs» 1 Satz 3 BEG nicht wie in § 66 BEG um die Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs, sondern allein um die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten» Diese wirtschaftliche Stellung beeinflußt zwar seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und damit mittelbar die Höhe des Entschädigungsanspruchs. Sie ist aber unabhängig davon festzustellen, wie hoch der eingetretene Schaden ist und ob danach ein Entschädigungsanspruch besteht» Bei der Entscheidung der Frage, welches die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung waren, kommt ea daher allein darauf an, wann der Verfolgte zu dem erstenmal von der Verfolgung getroffen worden ist, und nicht auch darauf, zu welchem konkreten Schaden diese Verfolgung geführt hat. Im übrigen ist es auch zweifelhaft, ob der Boykott gegen den Erblasser in der Gesamtzeit der Schädigung zu einem Schaden von mehr als 25 v» Ho geführt hat* Für die Frage, ob eine Verfolgung zu einer entschädigungsfähigen Schädigung geführt hat, sind nicht, wie das Berufungsgericht anninmt, die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten zu berück-sichtigeno Sa ist nicht von den Einkünften auszugehen, die der Verfolgte durch seine berufliche Tätigkeit hätte erzielen können, wenn er nicht verfolgt worden wäro0 Vielmehr sind bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschädigt worden ist, die vor der Verfolgung erzielten Einnahmen den nach der Verfolgung erzielten gegenüber zu stellen« Gelingt es dem in der Ausübung seines Berufes beschränkten Verfolgten, durch eine anderweite Tätigkeit die ihm durch die Beschränkung zugefügte Schädigung auszugleichen, so kann regelmäßig von einem entschadigungsfähigen Schaden nicht gesprochen werden. Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden» Da nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der auf rassischen Gründen beruhende Boykott gegen den verstorbenen Erblasser bereits im Jahre 1953 begonnen hat und eine konkrete Schädigung im Rahmen des § 76 Abs0 1 Satz 3 BEG ohne Bedeutung ist, sind als die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung die Jahre 193o, 1931 und 1932 anzusehen* 4» Nach § 76 Abs« 1 Satz 4 BEG ist die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung zu beurteilen» Hierbei geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, daß der Verfolgte in diesen drei Vergleichsjahren den Beruf ausgeübt hat, aus dem er verdrängt worden ist» Nicht berücksichtigt sind im Gesetz die Fälle, in denen der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung seinen Beruf gewechselt hat» In diesen Fällen ist nicht das Einkommen aus den verschiedenen Berufen zusammenzuzählen. Es ist vielmehr, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom Io« Juni 1959 - IV ZR 296/58 - (LM Nr« Io zu § 76 BBG 1956) zu dem Ausdruck gebracht hat, von dem Einkommen auszugehen, das der Verfolgte in dem Beruf erzielt hat, aus dem er verdrängt worden ist» Das hat das Berufungsgericht getan« Es hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob der Verfolgte tatsächlich seinen Beruf gewechselt hat« Der Verfolgte war sowohl in den Jahren 193o/3l in seiner Stellung bei der GrmbH" als auch im Jahre 1932 als Inhaber des Kaufhauses von Beruf Kaufmann« Bei dieser Sachlage kann ein Berufswechsel nur angenommen werden, wenn der Verfolgte in seiner ersten Stellung beruflich unselbständig und in seiner zweiten Stellung beruflich selbständig war« Daß in diesem Falle ein Berufswechsel anzunehmen ist, erscheint deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Entschädigung der beruflich selbständig und der beruflich unselbständig Tätigen in verschiedener Weise geregelt hat« Unabhängig davon, daß es auch innerhalb der selbständig und unselbständig Tätigen zahlreiche Berufe gibt, zeigt die gesetzliche Regelung, daß die selbständige und die unselbständige Berufsausübung als eine verschiedene berufliche Tätigkeit im Sinne des BEG anzusehen ist. V/ar danach der Verfolgte auch als Geschäftsführer und Teilhaber der Firma "V/flflBHIiHHIHHHP A^^-GmbH" in einer selbständigen Stellung tätig, so liegt ein Berufswechsel in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung nicht vor, so daß seine wirtschaftliche Stellung nach dem in den Jähren 193o, 1931 und 1932 effektiv verdienten Einkommen zu bestimmen ist. Zugrunde zu legen ist bei dieser Dhtersuchung die Vorschrift des § 66 Abs. 2 BEG. Danach ist der selbständigen Erwerbstätigkeit die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der mit mehr als 5o v. H. am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Zu beachten ist in diesem Falle, daß wahrscheinlich ein Teil der Einnahmen des verfolgten bei der Gesellschaft ein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit war, während ein anderer Teil auf seine Kapitalbeteiligung bei der Gesellschaft entfiel. Kommt es dagegen bei der Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung allein auf die Einnahmen an, die er als Inhaber des Kaufhauses erzielt hat, so kann nicht entscheidend sein, welche Einnahmen der Verfolgte aus dieser Berufstätigkeit voraussichtlich in den Jahren 193o/3l erzielt hätte, wenn er in dieser Zeit bereits Inhaber des Kaufhauses gewesen wäre. Vielmehr ist in diesem Falle von den Einnahmen auszugehen, die er im Jahre 1932 als Inhaber des Kaufhauses tatsächlich erzielt hat. Diese Einnahmen bilden nur die Grundlage für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten. Sie sind mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG zu Gunsten des Verfolgten zu erhöhen.» Berufliche Chancen eines Verfolgten, der erat am Anfang seiner BerufsausÜbung stand, sind danach für die Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung zu berücksichtigen. Bas Berufungsgericht meint, diese Bestimmung nicht anwenden zu können, da der Verfolgte nicht am Anfang der Ausübung seines Berufs gestanden habe. Diese Begründung ist rechtsirrig. Mag der Verfolgte auch bereits eine Reihe von Jahren kaufmännisch tätig gewesen sein, so befand er sich doch - vorausgesetzt, daß er bei der UHi GmbH" in unselbständiger Tätigkeit tätig war - am Anfang seiner selbständigen Berufsausübung als Inhaber des Kaufhauses HO* Deswegen stand er im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 B3G am Anfang seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH vom Io. Juni 1959 - XV ZR 296/58 IM Hr. Io zu § 76 B3G 1956). 3s ist möglich, daß der Verfolgte berufliche Rntwicklungsraöglichkeiten gehabt hätte. Wahrscheinlich hätte er das Kaufhaus HO nicht übernommen, wenn er nicht davon überzeugt gewesen wäre, daß es ihm gelingen würde, die 3innahmen des Kaufhauses wesentlich steigern zu können. 3s ist zu beachten, daß der Verfolgte trotz der unmittelbar nach der Machtergreifung einsetzenden Boykottmaßnahmen dem Xaufhaus eine Großhandelsabteilung angliederte, die ungeachtet der Verfolgung erfolgreich arbeiten konnte. /. - Io - 5o Da nach alledem die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten durch das Berufungsgericht einerseits nicht frei von Rechtsirrtum ist und andererseits auch auf einer ungenügenden Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse beruht, ist der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseno Senatspräsident Ascher Johannsen v« Werner ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen Wilden Dr0Doewenheim i