Im übrigen^'\ wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bnt-Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das V; * Berufungsgericht zuriickverwiesen. von 1,788,72 Hl. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ' haben ihm eine Entschädigung versagt . strebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des; Landgerichts, Der Kläger. sehen Gegnern des Nationalsozialismus und wegen einer antinationalsozialistischen Betätigung erfolgt, Zwar sei der Kläger Jedenfalls hei zwei Firmen weniger wegen seiner Zugehörigkeit zu dem aufgelösten Stauereibetrieb und wegen seiner kommunistischen Gesinnung? daß den Arbeitern des aufgelösten Stauereibetriebes wegen ihrer politischen Einstellung die Vermittlung zur Hafenarbeit verweigert worden sei. daß man sich seiner Ansicht nach nicht] um die Vermittlung von kommunistischen und sozialdemokratischen Arbeitern bemüht habe. Hieraus müsse entnommen werden, daß der Kläger wegen seiner Beschäftigung bei dem aufgelösten Stauereibetrieb und wegen seiner kommunistischen Gesinnung von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen 'worden sei. somit für 19 Monate eine Entschädigung von monatlich 169 BM und für die spätere Zeit bis zu dem 30. Voraussetzung für eine Anwendung des § 88 Kr. 4 oder § BEG ist nicht nur, daß eine Vermittlung in Arbeit unterblieben ist oder der Arbeitnehmer aus den dort genannten Gründen keine gleichwertige Beschäftigung gefunden? auch, daß genügend Arbeitsmöglichkeiten bestanden haben, in die der arbeitslose Verfolgte aus Gründen des § 1 BEG: nicht vermittelt worden ist oder in die er wegen seines Dienstes bei einem verfolgten Arbeitgeber nicht gelangt ist* Diese Frage wird von ihm nur hinsichtlich zweier für eine Einstellung des Klägers in Frage kommender Firmen untersucht - übrigens für diese beiden Firmen auch verneint -, im übrigen aber off engelas een. In Übereinstimmung mit dem* in § 9 Abs. 5 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz kann es aber nur entscheidend sein, ob und bejahendenfalls von welchem Zeitpunkt ab ein unverdächtigter Arbeitsloser mit einem Beruf, wie in der Kläger ausgeübt hat, eine Beschäftigung gefunden hat (vgl. Eine solche Aufhebung erübrigt sich auch nicht, weil nach der Machtergreifung durch den Ifationa-: zwar sozialismus/keine generellen Anweisungen an die Arbeitsämter zur Ausschaltung dem Ifationalsozialiemus nicht genehmer .Arbeitsloser vom Arbeitsmarkt, wohl aber Richtlinien erlassen worden sind, denen zufolge Angehörige nationalsozialistischer Organisationen oder politisch als zuverlässig angesehene Personen bevorzugt einzustellen waren. De**1* grundsätzlich konnten diese Richtlinien nur zu einer Verzögerung in der Vermittlung eines Arbeitsplatzes oder in der Erlangung einer Beschäftigung, nicht dagegen zu einem Ausschluß führen, wie ja auch der Kläger vom Januar 1938 ab eine gleichwertige Beschäftigung gefunden hat (vgl. In seinem Vortrag im Re vis ionsrecht szuge glaubt allerdings der Kläger, sich darauf berufen zu können, daß die von 444 An. 6 a.S. zu § 87 BEG), übersieht der Kläger, dal nach den vom Landgericht auf Grund einer Beweisaufnahme getrof-; fenen Feststellungen das Verfolgungsziel der nationalsoziali- 1 stischen Machthaber hier ausschließlich war, den Stauereibe- * Der Kläger hat J insbesondere in seiner Berufungsbegründung sich ausdrücklich nur auf eine mittelbare Schädigung berufen. Denn wegen der im Hinblick auf die Bestimmung des § 88 BEG nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Fest- j Stellungen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. dings hat dies nur insoweit zu geschehen, als die vom Kläger j geltend gemachte Forderung einen Betrag von 1.723>80 DM nicht * übersteigt. Wie die Hevision zutreffend rügt, muß entsprechend* den §§ 92, 76 Abs. 1 Satz 2 BEG bei der Einreihung des Klägers^ in eine vergleichbare Beamtengruppe von seinem Alter bei Be-ginn der Schädigung, also, da diese bereits im Jahre 1935 ein- Da der BatschadigungsZeitraum nach §§ 92, 78 BEG nicht ^mehr als 51 Monate betragen kann, würden dem Kläger günstigstenfalls 5i x 169 • Einer Entscheidung über die von der Revision gerügten Ver-otöße gegen die §§ 286 ZPO, 176 HEG bedarf es nicht.
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Be zember 1958 unter ilit-J Wirkung des Senat spräsidenten Ascher und der Bundesrich ter Johannsen,Br, v. Werner, Maaß und Br. lioewanheim./ . für Recht erkannt? ' ) Bas Urteil des 4- Zivilsenats des Bnt sehädigüngs-senate des Schleswig-Holsteinischen OberlandesgeMchtS; > * -* in Schleswig vom 5* März 1958 wird aufgehoben.'' Bier^-rufung gegen das TJrteil der 1. BntschädigungskamÄer ^ ' C K : > des Landgerichts in Kiel vom 1. März. 1957 wird. ' eines Betrages von 64,92 TM zurückgewiesen. Im übrigen^'\ wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bnt-Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das V; * Berufungsgericht zuriickverwiesen. ; ** • ' • ' ' ' *f; Von Rechts wegen /v; i Tatbestand? Der im Jahre 1900 geborene Kläger war Mitglied der KHh Er war seit dem Jahre 1928 Stammarbeiter einer Stauerei-Ge-nossenschaft. Diese löschte und belud vorzugsweise russische. Schiffe, beschäftigte ausnahmslos Kommunisten tmd Sozialdemokraten und verwendete ihren Gewinn zur Unterstützung der. KPD tmd der Roten Hilfe, Hach der Machtergreifung durch den Hationalsozialismus N. wurde der Stauereibetrieb im September 1933 aufgelöst. Ebenso wie die anderen Arbeiter des Betriebes wurde auch de? Kläger entlassen. Er war dann mit Ausnahme einer Tätigkeit von 7 Wo-; chen in einer Baumschule und einer solchen als Hotstandsarbeiter von 30 Wochen bis zu dem 30 » Januar 1938 arbeitslos. . , c Wegen dieser Arbeitslosigkeit begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe . von 1,788,72 Hl. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ' haben ihm eine Entschädigung versagt . Dagegen ist diese ihm vom Oberlandesgericht in der begehrten Höhe zugesprochen worden Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision er-r.'.. strebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des; Landgerichts, Der Kläger. bittet, die Revision zurückzuweiaen. . Entscheidüngsgründe:' ''X . 'v. Das Berufungsgericht hält die. Forderung des Klägers -.auf /-Grund des § 88 Hr, 4 und 5 HEG für gerechtfertigt. Die Auflö- k’ sung des Stauereibetriebes sei wegen Beschäftigung von politi- i4»nnbu sehen Gegnern des Nationalsozialismus und wegen einer antinationalsozialistischen Betätigung erfolgt, Zwar sei der Kläger Jedenfalls hei zwei Firmen weniger wegen seiner Zugehörigkeit zu dem aufgelösten Stauereibetrieb und wegen seiner kommunistischen Gesinnung? als vielmehr wegen mangelnder Arbeitsmöglichkeit erst im Januar 1938 wieder eingestellt worden* Die Auskunft der Gesamthafenbetriebsgesellschaft spräche aber echo: dafür? daß den Arbeitern des aufgelösten Stauereibetriebes wegen ihrer politischen Einstellung die Vermittlung zur Hafenarbeit verweigert worden sei. Auch ein Angestellter des Staüerei-^ betriebes habe bekundet? daß man sich seiner Ansicht nach nicht] um die Vermittlung von kommunistischen und sozialdemokratischen Arbeitern bemüht habe. Hinzu käme? daß es nationalsozialisti-scherEinstellung entsprochen habe? politisch anders Denkende nach Möglichkeit auszuschälten. Dem Arbeitsamt könne schwerlich die Zugehörigkeit des Klägers zu dem aufgelösten Stauerei-J betrieb verborgen geblieben sein. Hieraus müsse entnommen werden, daß der Kläger wegen seiner Beschäftigung bei dem aufgelösten Stauereibetrieb und wegen seiner kommunistischen Gesinnung von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen 'worden sei. Dem Kläger stünden daher bis zu dem 10. Mai 1935, dem (Page, an welchem er das 35. Lebensjahr vollendet habe? somit für 19 Monate eine Entschädigung von monatlich 169 BM und für die spätere Zeit bis zu dem 30. Januar 1938? also für 32 Monate eine solche von monatlich 188 HM zu? so daß bei. einer Umrechnung im Verhältnis von 10 : 2 seine Forderung von 1.788,22 DM gerechtfertigt sei. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet? sind begründet. Voraussetzung für eine Anwendung des § 88 Kr. 4 oder § BEG ist nicht nur, daß eine Vermittlung in Arbeit unterblieben ist oder der Arbeitnehmer aus den dort genannten Gründen keine gleichwertige Beschäftigung gefunden? sondern .'W - 4 ~ auch, daß genügend Arbeitsmöglichkeiten bestanden haben, in die der arbeitslose Verfolgte aus Gründen des § 1 BEG: nicht vermittelt worden ist oder in die er wegen seines Dienstes bei einem verfolgten Arbeitgeber nicht gelangt ist* Feststellungen über derartige Arbeitsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Diese Frage wird von ihm nur hinsichtlich zweier für eine Einstellung des Klägers in Frage kommender Firmen untersucht - übrigens für diese beiden Firmen auch verneint -, im übrigen aber off engelas een. In Übereinstimmung mit dem* in § 9 Abs. 5 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz kann es aber nur entscheidend sein, ob und bejahendenfalls von welchem Zeitpunkt ab ein unverdächtigter Arbeitsloser mit einem Beruf, wie in der Kläger ausgeübt hat, eine Beschäftigung gefunden hat (vgl. auch die Entscheidung RzYv 55, = XII Kr. 1 zu § 34 BEG sowie van Dam/toos S. 451 Anm. 7 zu § 88 BEG). Schon aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung erübrigt sich auch nicht, weil nach der Machtergreifung durch den Ifationa-: zwar sozialismus/keine generellen Anweisungen an die Arbeitsämter zur Ausschaltung dem Ifationalsozialiemus nicht genehmer .Arbeitsloser vom Arbeitsmarkt, wohl aber Richtlinien erlassen worden sind, denen zufolge Angehörige nationalsozialistischer Organisationen oder politisch als zuverlässig angesehene Personen bevorzugt einzustellen waren. De**1* grundsätzlich konnten diese Richtlinien nur zu einer Verzögerung in der Vermittlung eines Arbeitsplatzes oder in der Erlangung einer Beschäftigung, nicht dagegen zu einem Ausschluß führen, wie ja auch der Kläger vom Januar 1938 ab eine gleichwertige Beschäftigung gefunden hat (vgl. auch van D&m/Loo S« 449 in Anm. 6 b zu § 99 BEG).« In seinem Vortrag im Re vis ionsrecht szuge glaubt allerdings der Kläger, sich darauf berufen zu können, daß die von 9 den nationalsozialistischen Mpchthabern gegen den Stauereibe- \ trieb ergriffenen Maßnahmen sich nicht nur gegen das Unter- \ nehmen als solches, sondern gleichzeitig gegen die in ihm be- ] schäftigten Arbeitnehmer gerichtet hätten, die sämtlich als \ politische Gegner bekannt gewesen wären. Der Kläger sei also \ unmittelbar geschädigt. Ihm stehe daher ein Bntschädigungs-anspruch auch auf Grund des § 87 BBG zu. 1 3 ti Abgesehen davon, daß bei der Verfolgung einer soziali- . stischen Organisation, wenn überhaupt,mit dieser nur die Trä- $ ger oder leitenden Angestellten unmittelbar erfaßt werden sol-1 len (vgl. Blessin/V/ilden $. 470 Anm. 5 zu § 64 BEO und. van Dem/ Loos S. 444 Anm. 6 a.S. zu § 87 BEG), übersieht der Kläger, dal nach den vom Landgericht auf Grund einer Beweisaufnahme getrof-; fenen Feststellungen das Verfolgungsziel der nationalsoziali- 1 stischen Machthaber hier ausschließlich war, den Stauereibe- * trieb aufzulösen, nicht aber die von der Auflösung mitbetrof- * \ fenen Arbeiter unschädlich zu machen, uid daß diese Tatsache im ; Berufungsrechtszuge unstreitig gewesen ist. Der Kläger hat J insbesondere in seiner Berufungsbegründung sich ausdrücklich nur auf eine mittelbare Schädigung berufen. Ija übrigen wird aber der Kläger die Möglichkeit haben, sein Vorbringen in die-^j ser Hinsicht zu ergänzen. ! Denn wegen der im Hinblick auf die Bestimmung des § 88 BEG nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Fest- j Stellungen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aller-! dings hat dies nur insoweit zu geschehen, als die vom Kläger j geltend gemachte Forderung einen Betrag von 1.723>80 DM nicht * übersteigt. Wie die Hevision zutreffend rügt, muß entsprechend* den §§ 92, 76 Abs. 1 Satz 2 BEG bei der Einreihung des Klägers^ in eine vergleichbare Beamtengruppe von seinem Alter bei Be-ginn der Schädigung, also, da diese bereits im Jahre 1935 ein- * * getreten sein soll, von einem Alter von 35 Jahren ausgegangen werden, Entsprechend der Anlage 2 zur 3. DV-BEG würde somit nur ' ein Monatobetrag von 169 in Präge kommen. Pin Auf st eigen in eine höhere Stufe mit fortschreitendem lebenalter kommt nicht ..in Betracht (vgl. Bless in/tyilden S. 523 Anmö 5 zu § 76 BEG). Da der BatschadigungsZeitraum nach §§ 92, 78 BEG nicht ^mehr als 51 Monate betragen kann, würden dem Kläger günstigstenfalls 5i x 169 • RM « 8.619 HM oder bei einer Umrechnung gemäß § 11 BEG, 5 18 ' 3o DV-BEG von 10 HM - 2 DM 1.723,80 DM zugebilligt werdenkön- / nen. ln Höhe eines Betrages von 64,92 DM war daher schön. jetzt :5 die Berufung zurückzuweisen. Einer Entscheidung über die von der Revision gerügten Ver-otöße gegen die §§ 286 ZPO, 176 HEG bedarf es nicht. In dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht wird das beklagte Land Gelegenheit haben, seine diesbezüglichen Bedenken vorzutragen und auf einwandfreie Peststellungen und Würdigung hinzuwirken. Ascher Johannsen v. Werner Maaß Dr. Loewenheim \ \ \ * * Cx „ * ** y s A v»Vw-