Auf ihren Antrag sprach der Standesbeamte in Landshut am 20.März 1945 aus, daß zwischen der Beklagten zu 1 und Martin nachträglich mit Wirkung vom 24.Juli 1944 die Ehe geschlossen sei. Auf die Klage des Oberstaatsanwalts in Augsburg, die gegen .die jetzige Beklagte zu 1 gerichtet ist, hat das Landgericht in Augsburg durch Urteil vom 2.Oktober 1951 die mit Wirkung vom 24.Juli 1944'zwischen Martin • 1^^ und der Beklagten zu 1 geschlossene Ehe für nichtig erklärt,. Das Landgericht hat durch Urteil vcm 17.Dezember 1952 dahin erkannt, daß der Ausspruch des Standesbeamten in Landshut vom 20.März 1945 über die nachträgliche Eheschliessung zwischen dem am 25.Juli 1944 gefallenen Martin L^^ und der Beklagten zu 1 keine Hechtswirkung habe. 2o Der Umstand, daß ein weiterer Rechtsstreit zwischen dem Oberstaatsanwalt in Augsburg und der Beklagten zu 1 schwebt, der bis zur Erledigung des vorliegenden Prozesses ausgesetzt ist, steht der Durchführung des gegenwärtigen Verfahrens nicht entgegen, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht angenommen hat«, Gegenstand des ersten Prozesses ist die Nichtigkeitserklärung einer Ehe die allerdings niemals bestanden hat, so daß die dort erhobene Klage jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.März 1951? das diese Frage klarge-steilt hat, von vornherein abweisungsreif war -, während in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt werden soll, ob der Ausspruch des Standesbeamten vom 20„März 1945 diejenigen Rechtswirkungen öffentlicfcrechtlicher und familienrechtlicher Art hat, die ihm nach dem Gesetz vom 29« März 1951 im Regelfälle zukommen«, Der Streitgegenstand in beiden Verfahren ist mithin verschieden, so daß die Rechtshängigkeit des ersten Prozesses die Durchführung des zweiten auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht hindert«, 3. Nach § 3 des Gesetzes vom 29»März 1951 hat der Ausspruch eines Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung einer Frau mit einem verstorbenen Mann die ihm sonst nach § 1 dieses Gesetzes beigelegten * Rechtswirkungen dann nicht, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte» Bio apgefochtene Entscheidung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken* Richtig ist es insbesondere, daß von einer Erschleichung im Sinne des § 3 des Gesetzes nur gesprochen werden kann, wenn eine Person, zu deren Gunsten der Ausspruch erfolgt ist, sich an der Täuschung der Behörde beteiligt hat* Da es der Beklagten zu 1 nicht widerlegt ist, daß sie Martin Lpp für ledig hielt, kommt es nicht darauf an, ob dessen Angehörige seinerzeit dem Standesbeamten bewusst unwahre oder unvollständige Angaben machten und ds dadurch erreichten, daß die nachträgliche Eheschliessung ausgesprochen wurde* Sei erwiesen, daß er bis zu seinem Tode den ernstlichen Willen zur'Eheschliessung gehabt habe, derart, wio es bei dem ernstlichen Eheversprechen des Verlöbnisses der Pall sei, so könne der Ausspruch des Standesbeamten nicht nach § 3 des Gesetzes für unwirksam erklärt werden» Allerdings komme es auch darauf an, ob der Mann zu der Eheschliessung in der Lage gewesen sei, jedoch sei insofern gleichfalls nicht auf den Zeitpunkt des Todes,' sondern darauf abzustellen, was möglich gewesen wäre, wenn der Mann nicht gefallen wäre«. Demgegenüber macht die Revision geltend, wenn das Berufungsgericht meine, daß der Ausspruch des Standesbeamten nicht nur unter den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes vom 29.März 1951? März 1951 gehe aber in Übereinstimmung mit der schon vor seiner Verkündung herrschenden Rechtsmeinung davon aus, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten über eine nachträgliche Ehe sch lies sung eine Ehe nicht begründet worden sei. Umsoweniger Bedenken könnten heute dagegen bestehen, dem Ausspruch des Standesbeamten auch beim Vorliegen von Ehehindernissen die ihm an sich zukommenden Rechtswirkungen beizulegen, da es sich dabei.nach dem Gesetz vom 29.März 1951 nur um einige wenige Rechtsfolgen handele, die begrifflich mit einer Ehe kaum noch etwas zu tun hätten und nicht anders beurteilt werden könnten als ähnliche Maßnahmen, die nach dem ersten Weltkrieg bezüglich der Namenserteilung und auf dem Gebiet der Versorgungsgesetzgebung getroffen worden seien. So seien etwa durch den Ausspruch des Standesbeamten die Rechtswirkungen des § 1 Abs 1 des Gesetzes auch dann herbeigeführt worden, wenn der gefallene Mann unzurechnungs- fähig gewesen sei» Unwirksam sei der Ausspruch des Standesbeamten in einem Palle wie dem vorliegenden nicht etwa deshalb, weil sonst die Frau, die der Gefallene nach der Scheidung seiner Ehe zu heiraten beabsichtigt habe, und das von ihr geborene Kind denselben Namen wie die Witwe des Gefallenen trügen. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß Bestimmungen des Gesetzes vom 29.März 1951 verfassungswidrig seien, wenn es auf den Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche JheSchliessung nicht nur die Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern auch Grundsätze des allgemeinen Zuzugeben ist der Revision, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten über eine nachträgliche EheSchliessung eine Ehe nicht begründet worden ist, daß vielmehr einem solchen Ausspruch durch das Gese'tz vom 29.März 1951 aus Billigkeitserwägungen näher bestimmte Rechtswirkungen beigelegt werden, durch die das uneheliche Kind des Gefallenen und die Frau, die dieser zu heiraten beabsichtigte, einen gewissen Ausgleich für den Verlust erhalten sollen, den sie durch den Tod des Mannes erlitten haben. Zutreffend wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, daß es nach dem Sinn des Gesetzes nicht, wie das landge-richt meint, darauf ankommen kann, ob der Mann die Ehe an demjenigen Tage geschlossen hätte, auf den die Wirkungen r des Ausspruchs des Standesbeamten zurückbezogen worden sind, wenn er daran nicht durch seinen Frontsoldatendienst gehindert worden wäre. Ob die Heirat an diesem oder bis zu diesem Tage erfolgt wäre, wenn der Mann nicht im Wehrdienst gestanden hätte, wird sich kaum jemals sagen lassen, und seinem Sinn nach will das Gesetz auch solche Fälle erfassen, in denen die Beteiligten nach dem mutmaßlichen Verlauf der Dinge zu einem späteren Zeitpunkt zur Eheschließung gekommen wären, wenn der Tod des Mannes dies nicht verhindert hätte„ Mit Recht hält daher das Berufungsgericht den Ausspruch des Standesbeamten gemäß der 2«Alternative des § 3 des Gesetzes nur dann für unwirksam, wenn Mit Rücksicht auf die Billigkeitserwägungen, von denen das Gesetz vom 29»März 1951 getragen ist, und auf die sittlichen Verpflichtungen, die der Rechtsgemeinschaft gegenüber den Hinterbliebenen derjenigen obliegen, die ihr Leben für die Gesamtheit geopfert haben, sind boi der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen die Belange der durch den Tod des Mannes besonders betroffenen Personen weitgehend zu berücksichtigen, sofern nur feststeht, daß der Ausspruch des Standesbeamten nicht erschlichen ist und daß der Verstorbene vermutlich die Ehe geschlossen haben würde, wenn er nicht gefallen wäre» Es kann jedoch nicht daran vorbeigegangen werden, daß dann, wenn der Mann bis zu seinem Tode in gültiger Jhe lebte, begründete Zweifel daran, ob-er eine neue Ehe eingegangen wäre, grundsätzlich nicht auszuräumen sind. Ob eine von ihm erhobene Scheidungsklage Erfolg gehabt hätte, wenn der Prozeß durchgeführt worden wäre, ist nicht abzusehen«, Dabei kann es nicht angängig sein, die Aussichten des Scheidungsprozesses abzuwägen und die Zweifel im Sinne des § 3 des Gesetzes etwa dann als behoben zu betrachten, wenn nach Lage der Umstände des Einzelfalls angenommen werden dürfte, daß die im Zeitpunkt des Todes noch bestehende Ehe später geschieden worden wäre« Solange sie bestand, war der Mann in ihr gebunden, und trotz des Scheidungsrechtsstreits wäre es in jedem Palle möglich gewesen, daß die Ehegatten sich dieser Bindung wieder bewusst geworden wären und erneut zueinander gefunden hätten« Anderweitigen Heiratsabsichten des Mannes, die er in der Zeit, in der er verheiratet war, hatte, kann deshalb für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung beigemessen werden* Wenn das Berufungsgericht meint, daß das Verlöbnis eines Verheirateten unter gewissen Voraussetzungen wirksam sei und daß die dafür geltenden Rechtsgrundsätze auch hier Anwendung zu finden hätten, so ist dem nicht zu folgen, wobei schon gegen die Annahme der Rechtsgültigkeit eines solchen Verlöbnisses in jedem Falle grundsätzliche Bedenken erhoben werden müssen. Die Zweifel, von denen § 3 des Gesetzes spricht, sind bei einem verheirateten Manne nicht auszuräumen, so daß dem Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche EheschLiessung eines solchen Mannes mit einer anderen Frau keine Rechtswirkung beigemessen werden kann«, Ob der Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung auch dann unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des Mannes andere Ehehindemisse als das des besxehenaen Eheoandes bestanden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Setzungen die sogenannte Dispenseh'e ausländischer Rechte in Deutschland anerkannt worden ist, und es lässt sich endlich zugunsten der von der Revision vertretenen Auffassung nichts daraus herleiten, daß dann, wenn ein Mann in mehreren Ehen gelebt hatte, verschiedene Frauen,, die seinen Familiennamen tragen, vorhanden sein könneno Unter den gegebenen Umständen muß der Ausspruch des Standesbeamten vom 20.März 1945 nach § 3 des Gesetzes vom 29.März 1951 für unwirksam erklärt werden, ohne daß auf allgemeine-Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückzugreifen ist, deren Anwendbarkeit infolgedessen hier dahinstehen kann. Den Ausspruch des Standesbeamten entgegen dem Gesetz weiterhin als rechtswirksam anzuerkennen, ist jedoch nicht angängig, und auch der Grundsatz des Art 6 Abs 5 Grund G, nach dem den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft geschaffen werden sollen wie sie für die ehelichen Kinder bestehen, vermag hier eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Mit Recht sind den Beklagten von dem Landgericht und dem Berufungsgericht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt worden, da die Vorschrift des § 93 a ZPO hier auch keine entsprechende Anwendung finden kann und es bei dem Grundsatz des § 91 ZPO bewendet* Es muß insoweit dasselbe wie für die von dem Staatsanwalt erhobene Ehenichtigkeitsklage gelten (§4 Abs 4 des Gesetzes vom 29.März 1951; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18.Auf1 § 93 a Anm IV 1; Stephan NJW 1950, 391 [392]).
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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung l
Gesetz* Bundesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Ehes'chliessung vom 29«3*1951 §§ 3,4; ZPO § 93 a„
Rechtssatz*
""'IT Eine Erschleichung- im Sinne des § 3 des Gesetzes liegt nur vor, wenn eine Person, zu deren Gunston der Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche Sheschliessung erfolgt ist, sich an der Täuschung beteiligt hat»
2, Begründete Zweifel daran, ob der Mann die Ehe mit der Frau geschlossen hätte, die den Ausspruch der nachträglichen Eheschliessung erwirkt hat, bestehen auch dann, wenn der Mann bis zu seinem Tode in einer gültigen Ehe lebte, selbst wenn er damals die Absicht hatte, nach der Scheidung dieser Ehe die Frau zu heiraten*
3- Wird der von depi Staatsanwalt erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausspruchs des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung stattgegeben, so muß der Beklagte nach § 91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Kostenteilung entsprechend § 93a ZPO findet in diesem Falle nicht statt»
Aktenze^ou. IV ZR 188/53
Urteil des BGH» vom 18» Februar 1954 OIG. München
«ttu/tiiy
25
IV 2R 188/53
Verkündet am 18. Febr. 1954 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit Luise geh. S^HIBP, Hausfrau in
1. L ___________ _ ,_____
2. L Martin, geboren am 4HB1945 in ®'
ges^zlich vertreten durch die Beklagte zu ju,
Beklagte.und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Oberstaatsanwalt beim Landgericht L{
Kläger und Revisionsbeklagten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11.Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Lr.v.Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 10.Juni 1942 schloss der Wehrmachtsangehörige Martin 1^^ mit der damaligen Luftnachrichtenhelferin Maria die Ehe. Im Jahre 1943 erhob er gegen
sie die Scheidungsklage. Bevor der Scheidungsrechtsstreit abgeschlossen war, fiel er am 25. Juli 1944 im Osten.
Die Beklagte zu 1, die damals unverheiratet war, gebar am 22. Februar 1945 den Beklagten zu 2, der von Martin erzeugt worden war. Auf ihren Antrag sprach der
Standesbeamte in Landshut am 20.März 1945 aus, daß zwischen der Beklagten zu 1 und Martin nachträglich mit
Wirkung vom 24.Juli 1944 die Ehe geschlossen sei.
Auf die Klage des Oberstaatsanwalts in Augsburg, die gegen .die jetzige Beklagte zu 1 gerichtet ist, hat das Landgericht in Augsburg durch Urteil vom 2.Oktober 1951 die mit Wirkung vom 24.Juli 1944'zwischen Martin • 1^^ und der Beklagten zu 1 geschlossene Ehe für nichtig erklärt,. Die Beklagte zu 1 hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht in München hat durch Beschluss vom 25. Juni 1952 das Berufungsverfahren ausgesetzt, bis die zu erhebende Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs des Standesbeamten in Landshut vom 20.
März 1945 erledigt sei.
Daraufhin hat der Oberstaatsanwalt in Landshut bei dem Landgericht in Augsburg Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 erhoben und beantragt,
festzustellen, daß der Ausspruch der nachträglichen Ehe sch lies sung zwischen Martin L^)und der Beklagten zu 1 vor dem Standesbeamten in Landshut vom 20»März 1945 rechtsunwirksam sei* .
- 3
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe, als sie die nachträgliche Jheschliessung beantragt habe, gewusst, daß die Ehe des Martin L^^ mit Maria geb.
den gewesen sei. Sie habe damals, um den Standesbeamten zu täuschen, bewusst wahrheitswidrig angegeben, daß Mar-tin ledig sei.
Die Beklagten haben beantragt,
Sie haben vorgetragen, der Beklagten zu 1 sei es, als sie den Antrag auf nachträgliche Eheschliessung ge-
vor dem 4.Juli 1950 Kenntnis erlangt. Martin L^^sei entschlossen gewesen, die Beklagte zu 1 zu heiraten, und er habe selbst die Ferntrauung betrieben.
Das Landgericht hat durch Urteil vcm 17.Dezember 1952 dahin erkannt, daß der Ausspruch des Standesbeamten in Landshut vom 20.März 1945 über die nachträgliche Eheschliessung zwischen dem am 25.Juli 1944 gefallenen Martin L^^ und der Beklagten zu 1 keine Hechtswirkung habe.
Das Oberlandesgerieht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 8.Juli 1953 zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. •
D
im Zeitpunkt seines Todes noch nicht geschie
die Klage abzuweisen.
stellt habe, nicht bekannt gewesen, daß Martin L bis zu seinem Tode in gültiger.Ehe mit einer anderen Prau gelebt habe. Von der Ehe des Gefallenen habe sie nicht
Der Kläger, begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründeg
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-geny daß über die Frage der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung in allen Fällen von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Unwirksamkeit aus § J> des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschliessung vom 29.März 1951 (BGBl 215) oder aus anderen Rechtsgründen hergeleitet wird* § 4 des Gesetzes eröffnet insoweit uneingeschränkt den ordentlichen Rechtswegp
2o Der Umstand, daß ein weiterer Rechtsstreit zwischen dem Oberstaatsanwalt in Augsburg und der Beklagten zu 1 schwebt, der bis zur Erledigung des vorliegenden Prozesses ausgesetzt ist, steht der Durchführung des gegenwärtigen Verfahrens nicht entgegen, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht angenommen hat«, Gegenstand des ersten Prozesses ist die Nichtigkeitserklärung einer Ehe die allerdings niemals bestanden hat, so daß die dort erhobene Klage jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.März 1951? das diese Frage klarge-steilt hat, von vornherein abweisungsreif war -, während in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt werden soll, ob der Ausspruch des Standesbeamten vom 20„März 1945 diejenigen Rechtswirkungen öffentlicfcrechtlicher und familienrechtlicher Art hat, die ihm nach dem Gesetz vom 29« März 1951 im Regelfälle zukommen«, Der Streitgegenstand in beiden Verfahren ist mithin verschieden, so daß die Rechtshängigkeit des ersten Prozesses die Durchführung des zweiten auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht hindert«,
3. Nach § 3 des Gesetzes vom 29»März 1951 hat der Ausspruch eines Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung einer Frau mit einem verstorbenen Mann die ihm sonst nach § 1 dieses Gesetzes beigelegten * Rechtswirkungen dann nicht, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte»
In dem Berufungsurteil wird zunächst ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte zu 1 den Ausspruch des Standesbeamten erschlichen habe. Sie habe zwar in dem "Aufgebots an trag” Martin L^|als ledig bezeichnet; es stehe jedoch nicht fest, daß 'ihr die Unrichtigkeit dieser Angabe bekannt gewesen sei, und daß die in dem "Aufgebotsverfahren” gehörten Angehörigen des Gefallenen mit Wissen und Willen der Beklagten zu 1 den wirklichen Familienstand des Martin 1^^ verschwiegen hätten» Der Ausspruch könne daher nicht mit der Begründung, daß er erschlichen worden sei, für unwirksam erklärt werden«.
Bio apgefochtene Entscheidung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken* Richtig ist es insbesondere, daß von einer Erschleichung im Sinne des § 3 des Gesetzes nur gesprochen werden kann, wenn eine Person, zu deren Gunsten der Ausspruch erfolgt ist, sich an der Täuschung der Behörde beteiligt hat* Da es der Beklagten zu 1 nicht widerlegt ist, daß sie Martin Lpp für ledig hielt, kommt es nicht darauf an, ob dessen Angehörige seinerzeit dem Standesbeamten bewusst unwahre oder unvollständige Angaben machten und ds dadurch erreichten, daß die nachträgliche Eheschliessung ausgesprochen wurde*
Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben ausdrücklich festgestellt, daß Martin LPpbis zu seinem Tode entschlossen war, die Beklagte zu 1 in spä-
terer Zeit zu heiraten» Beide Gerichte gehen jedoch davon aus, daß dies der Pall gewesen sei, sie haben das aber für unerheblich gehalten« Das Landgericht hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, nach § 3 des Gesetzes sei der Ausspruch des Standesbeamten dann rechtsunwirksam, wenn Zweifel daran beständen, ob Martin L^P am 24.Juli 1944 die Ehe mit der Beklagten zu 1 geschlossen hätte, sofern er nicht durch seinen Prontsoldaten-dienst daran gehindert worden wäre* den Willen, dies zu tun, könne aber Martin L^| nicht gehabt haben, weil er gewusst habe, daß seine erste Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden sei« Demgegenüber wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, es komme, was die zweite Alternative des § 3 des Gesetzes betreffe, nicht darauf an, ob der Mann die Beklagte zu 1 am 24.Juli 1944 geheiratet hättef die Vorschrift stelle vielmehr allein darauf ab, ob er die Ehe in Zukunft geschlossen hätte, wenn er nicht gefallen wäre. Sei erwiesen, daß er bis zu seinem Tode den ernstlichen Willen zur'Eheschliessung gehabt habe, derart, wio es bei dem ernstlichen Eheversprechen des Verlöbnisses der Pall sei, so könne der Ausspruch des Standesbeamten nicht nach § 3 des Gesetzes für unwirksam erklärt werden» Allerdings komme es auch darauf an, ob der Mann zu der Eheschliessung in der Lage gewesen sei, jedoch sei insofern gleichfalls nicht auf den Zeitpunkt des Todes,' sondern darauf abzustellen, was möglich gewesen wäre, wenn der Mann nicht gefallen wäre«. Damit erscheine sein Wille auch noch beachtlich, falls im Zeitpunkt des. Todes bestehende Ehehindemisse später hätten wegfallen können, wie etwa das Eheniridernis des bestehenden Ehebandes durch Scheidung» Es hätten die gleichen Rechtsgrundsätze Anwendung zu finden, wie sie für die Rechtswirksamkeit des Verlöbnisses eines Verheirateten entwickelt worden seien« Ob ein derartiges Verlöbnis unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise wirksam
sei, könne jedoch dahinstehen. Der Ausspruch des Standesbeamten sei nämlich schon deshalb unwirksam, weil die Wirkung der nachträglichen Eheschliessung auf einen Tag datiert worden sei, an dem die Ehe des Martin mit Maria geb. D^Ü|, die auch nachträglich nach der 5c DVO zu dem EheG nicht mehr geschieden worden sei, noch bestanden habe. Schon die Anerkennung der HechtsWirkungen des § 1 des Gesetzes als Folge des Ausspruchs des Standesbeamten stelle, wenn der Mann bis zu seinem Tode .verheiratet gewesen sei, einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Einehe dar. Der Ausspruch des Standesbeamten sei deshalb nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts als ein nichtiger Verwaltungsakt anzusehen* nichtig sei er wegen schweren Verstoßes gegen inhaltsbestimmende Normen durch Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen» Auch gegenüber dem Beklagten zu 2 könne er keinen Bestand haben»
Demgegenüber macht die Revision geltend, wenn das Berufungsgericht meine, daß der Ausspruch des Standesbeamten nicht nur unter den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes vom 29.März 1951? sondern auch in anderen Fällen unwirksam sei, mache es dem Gesetzgeber zu dem Vorwurf, daß er die Nichtigkeitsfälle zu eng unrissen habe und daß die zu enge Fassung der Nichtigkeitsgründe verfassungsrechtliche Bestimmungen, insbesondere den Art 6 GnindG, verletze. Dann habe es gemäß Art 100 GrundG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anrufen müssen.
Tatsächlich habe jedoch § 3 des Gesetzes die Fälle der Unwirksamkeit des Ausspruchs erschöpfend geregelt.
Daß der Gesetzgeber weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Ausspruchs habe zulassen wollen, könne nicht angenommen werden, da er sicherlich auch an Fälle von der Art
des vorliegenden gedacht und sie bewusst von der Unwirksamkeit ausgenommen habe. Gegen Art 6 GrundG habe er damit nicht verstoßen, aus dessen Abs 5 folge eher ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch des Beklagten zu 2
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darauf, daß er den Namen seines Vaters erhalte.
Rechtsirrtümlich messe das Berufungsgericht dem A.us-spruch des Standesbeamten die Rechtswirkungen einer nachträglichen Eheschliessung bei. Bas Gesetz vom 29. März 1951 gehe aber in Übereinstimmung mit der schon vor seiner Verkündung herrschenden Rechtsmeinung davon aus, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten über eine nachträgliche Ehe sch lies sung eine Ehe nicht begründet worden sei. Aus Billigkeitserwägungen würden dem Ausspruch lediglich einige Rechtswirkungen zuerkannt. Ber nationalsoziälistische Staat habe, wie ein Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 15.Juni 1943 ergebe, keine Bedenken dagegen gehabt, daß die Wirkungen der sogenannten nachträg- . liehen Eheschliessung auch dann eintreten sollten, wenn zwingende Ehehindernisse Vorgelegen hätten. Umsoweniger Bedenken könnten heute dagegen bestehen, dem Ausspruch des Standesbeamten auch beim Vorliegen von Ehehindernissen die ihm an sich zukommenden Rechtswirkungen beizulegen, da es sich dabei.nach dem Gesetz vom 29.März 1951 nur um einige wenige Rechtsfolgen handele, die begrifflich mit einer Ehe kaum noch etwas zu tun hätten und nicht anders beurteilt werden könnten als ähnliche Maßnahmen, die nach dem ersten Weltkrieg bezüglich der Namenserteilung und auf dem Gebiet der Versorgungsgesetzgebung getroffen worden seien. Bie Gründe, die eine Ehe als nichtig erscheinen liessen, müßten deshalb hier außer Betracht bleiben.
So seien etwa durch den Ausspruch des Standesbeamten die Rechtswirkungen des § 1 Abs 1 des Gesetzes auch dann herbeigeführt worden, wenn der gefallene Mann unzurechnungs-
fähig gewesen sei» Unwirksam sei der Ausspruch des Standesbeamten in einem Palle wie dem vorliegenden nicht etwa deshalb, weil sonst die Frau, die der Gefallene nach der Scheidung seiner Ehe zu heiraten beabsichtigt habe, und das von ihr geborene Kind denselben Namen wie die Witwe des Gefallenen trügen. Daß mehrere Frauen den Fa-miliennamen desselben Mannes hätten, sei auch dann der Fall, wenn dieser mehrmals verheiratet gewesen sei. Hin-zuweisen sei schliesslich darauf, daß die Verwaltungs-praxis mancher KulturStaaten den Begriff der Dispensehe gekannt und das Reichsgericht unter gewissen Voraussetzungen sogar eine echte zweite Ehe anerkannt habe.
Keinesfalls sei die Klage gegen den Beklagten zu 2 begründet. Der Zweck der nachträglichen Eheschliessung und des Gesetzes vom 29. März 1951 habe zu einem wesentlichen Teil darin bestanden, dem außerehelichen Kind eines gefallenen Mannes angenähert die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes zu verschaffen. Zwar könne die Klage, wenn es sich um die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes handele, gegen Mutter und Kind nur einheitlich behandelt werden. Wenn man es jedoch für möglich hjp.lt e, daß der Ausspruch des Standesbeamten darüber hinaus unter gewissen Umständen ein nichtiger Verwaltungsakt sei, sei es denkbar, daß dies nur der Frau, nicht aber dem Kinde gegenüber der Fall sei.
Die Darlegungen der Revision sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel zu dem Erfolg zu verhelfen. Unrichtig ist es zunächst, wenn die Revision meint, das Berufungsge-rieht habe gemäß Art 100 GrundG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen müssen. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß Bestimmungen des Gesetzes vom 29.März 1951 verfassungswidrig seien, wenn es auf den Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche JheSchliessung nicht nur die Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern auch Grundsätze des allgemeinen
Verwaltungsrechts angewendet hat, Die Frage ist jedoch schon deshalb gegenstandslos, weil die Unwirksamkeit des Anspruchs hier aus § 3 des Gesetzes selbst herzuleiten ist«
Zuzugeben ist der Revision, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten über eine nachträgliche EheSchliessung eine Ehe nicht begründet worden ist, daß vielmehr einem solchen Ausspruch durch das Gese'tz vom 29.März 1951 aus Billigkeitserwägungen näher bestimmte Rechtswirkungen beigelegt werden, durch die das uneheliche Kind des Gefallenen und die Frau, die dieser zu heiraten beabsichtigte, einen gewissen Ausgleich für den Verlust erhalten sollen, den sie durch den Tod des Mannes erlitten haben. Konnte damit gerechnet werden, daß der Mann, wenn er nicht gefallen wäre, die Frau geheiratet und damit das Kind die Stellung eines ehelichen Kindes erhalten hätte, so sollen die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtswirkungen ein-treten. Zutreffend wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, daß es nach dem Sinn des Gesetzes nicht, wie das landge-richt meint, darauf ankommen kann, ob der Mann die Ehe an demjenigen Tage geschlossen hätte, auf den die Wirkungen r des Ausspruchs des Standesbeamten zurückbezogen worden sind, wenn er daran nicht durch seinen Frontsoldatendienst gehindert worden wäre. Ob die Heirat an diesem oder bis zu diesem Tage erfolgt wäre, wenn der Mann nicht im Wehrdienst gestanden hätte, wird sich kaum jemals sagen lassen, und seinem Sinn nach will das Gesetz auch solche Fälle erfassen, in denen die Beteiligten nach dem mutmaßlichen Verlauf der Dinge zu einem späteren Zeitpunkt zur Eheschließung gekommen wären, wenn der Tod des Mannes dies nicht verhindert hätte„ Mit Recht hält daher das Berufungsgericht den Ausspruch des Standesbeamten gemäß der 2«Alternative des § 3 des Gesetzes nur dann für unwirksam, wenn
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begründete Zweifel daran bestehen, ob der Mann in Zukunft die Ehe geschlossen hätte, falls er am Leben geblieben wäre«
Mit Rücksicht auf die Billigkeitserwägungen, von denen das Gesetz vom 29»März 1951 getragen ist, und auf die sittlichen Verpflichtungen, die der Rechtsgemeinschaft gegenüber den Hinterbliebenen derjenigen obliegen, die ihr Leben für die Gesamtheit geopfert haben, sind boi der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen die Belange der durch den Tod des Mannes besonders betroffenen Personen weitgehend zu berücksichtigen, sofern nur feststeht, daß der Ausspruch des Standesbeamten nicht erschlichen ist und daß der Verstorbene vermutlich die Ehe geschlossen haben würde, wenn er nicht gefallen wäre» Es kann jedoch nicht daran vorbeigegangen werden, daß dann, wenn der Mann bis zu seinem Tode in gültiger Jhe lebte, begründete Zweifel daran, ob-er eine neue Ehe eingegangen wäre, grundsätzlich nicht auszuräumen sind. Die Heirat wäre erst nach Auflösung seiner bestehenden Ehe möglich gewesen. Ob eine von ihm erhobene Scheidungsklage Erfolg gehabt hätte, wenn der Prozeß durchgeführt worden wäre, ist nicht abzusehen«, Dabei kann es nicht angängig sein, die Aussichten des Scheidungsprozesses abzuwägen und die Zweifel im Sinne des § 3 des Gesetzes etwa dann als behoben zu betrachten, wenn nach Lage der Umstände des Einzelfalls angenommen werden dürfte, daß die im Zeitpunkt des Todes noch bestehende Ehe später geschieden worden wäre« Solange sie bestand, war der Mann in ihr gebunden, und trotz des Scheidungsrechtsstreits wäre es in jedem Palle möglich gewesen, daß die Ehegatten sich dieser Bindung wieder bewusst geworden wären und erneut zueinander gefunden hätten« Anderweitigen Heiratsabsichten des Mannes, die er in der Zeit, in der er verheiratet war, hatte, kann deshalb für die hier zu entscheidende
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Frage keine Bedeutung beigemessen werden* Wenn das Berufungsgericht meint, daß das Verlöbnis eines Verheirateten unter gewissen Voraussetzungen wirksam sei und daß die dafür geltenden Rechtsgrundsätze auch hier Anwendung zu finden hätten, so ist dem nicht zu folgen, wobei schon gegen die Annahme der Rechtsgültigkeit eines solchen Verlöbnisses in jedem Falle grundsätzliche Bedenken erhoben werden müssen.
Die Rechtsordnung bekennt sich zu der bis zu dem Tode eines Ehegatten unauflöslichen Ehe. Sie verlangt, daß der jenige, der eine Ehe eingegangen ist, sein Leben lang an ihr festhält, und sie lässt es nur ausnahmsweise unter be stimmten im Gesetz geregelten Voraussetzungen zu, daß dieser Grundsatz durchbrochen wird. Wenn ein Ehegatte bis zu seinem Tode verheiratet gewesen ist, ist es mithin stets eine offene Frage, ob seine Ehe später, falls er länger gelebt hätte, geschieden worden wäre. Die Zweifel, von denen § 3 des Gesetzes spricht, sind bei einem verheirateten Manne nicht auszuräumen, so daß dem Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche EheschLiessung eines solchen Mannes mit einer anderen Frau keine Rechtswirkung beigemessen werden kann«,
Ob der Ausspruch des Standesbeamten über die nachträgliche Eheschliessung auch dann unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des Mannes andere Ehehindemisse als das des besxehenaen Eheoandes bestanden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ebensowenig ist auf . die Frage einzugehen, ob die Zweifel im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 29.März 1951 als behoben zu gelten haben, wenn durch eine auf Grund der 5. DVO zu dem EheG ergangene gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt ist, daß das Scheidungsbegehren des Verstorbenen gerechtfertigt war. Eine solche Feststellung ist hier nicht erfolgt. Unerheblich ist es ferner, unter welchen Voraus-
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Setzungen die sogenannte Dispenseh'e ausländischer Rechte in Deutschland anerkannt worden ist, und es lässt sich endlich zugunsten der von der Revision vertretenen Auffassung nichts daraus herleiten, daß dann, wenn ein Mann in mehreren Ehen gelebt hatte, verschiedene Frauen,, die seinen Familiennamen tragen, vorhanden sein könneno
Unter den gegebenen Umständen muß der Ausspruch des Standesbeamten vom 20.März 1945 nach § 3 des Gesetzes vom 29.März 1951 für unwirksam erklärt werden, ohne daß auf allgemeine-Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückzugreifen ist, deren Anwendbarkeit infolgedessen hier dahinstehen kann.
Unwirksam ist der Ausspruch nicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1, sondern auch, was die Rechtsstellung des Beklagten zu 2 betrifft. Das Gesetz lässt, jedenfalls soweit die Voraussetzungen seines § 3 vorliegen, keine nur gegenüber der Frau wirksame Entscheidung zu. Daß das insbesondere für das Kind des Gefallenen Härten mib sich bringt, die, soweit es möglich ist, gemildert werden sollten, wird auch von dem Revisionsgericht nicht verkannt. Den Ausspruch des Standesbeamten entgegen dem Gesetz weiterhin als rechtswirksam anzuerkennen, ist jedoch nicht angängig, und auch der Grundsatz des Art 6 Abs 5 Grund G, nach dem den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft geschaffen werden sollen wie sie für die ehelichen Kinder bestehen, vermag hier eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
4. .Nach alledem mußte die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.
Mit Recht sind den Beklagten von dem Landgericht und dem Berufungsgericht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt worden, da die Vorschrift des § 93 a ZPO hier auch keine entsprechende Anwendung finden kann und es bei dem Grundsatz des § 91 ZPO bewendet* Es muß insoweit dasselbe wie für die von dem Staatsanwalt erhobene Ehenichtigkeitsklage gelten (§4 Abs 4 des Gesetzes vom 29.März 1951; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18.Auf1 § 93 a Anm IV 1; Stephan NJW 1950, 391 [392]). Nach § 97 Abs 1 ZPO müssen die Beklagten auch die Kosten der Revision tragen»
Schmidt Bundesrichter Ascher v.Werner Wüstenberg
ist erkrankt, Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt. Beide sind verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Schmidt