Am 31 o Oktober 1947 schlossen die Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten vor dem Notar Dr»v«Ro^D in Bad einen als Erbvertrag bezeichneten Vertrag, in dem u«a, folgendes bestimmt ist: b) nicht alle laufenden Verfahren gegen seine Mutter oder Geschwister endgültig eingestellt und der Mutter dies nachgewiesen haben, so sollen er und sein ganzer Stamm mit fruchtlosem Ablauf der bezeichneten Frist als Erben wegfallen, so dass dann nur der Stamm Max GBK und Witwe Ernst die Erben von Frau Witwe Fritz GB|I zu 3e 1/2 sind- Sollte trotzdem eines von den Kindern vor oder nach dem Tode der Mutter solche Ansprüche gerichtlich geltend machen, so vfürde es mit seinem ganzen Stamm damit automatisch enterbt sein und alles, was es bereits aus dem Hächlass Hermann St^Pl oder aus dem Hachlass der Mutter empfangen hätte, an die anderen Erben zu gleichen Teilen herausgeben müssen» Der Beklagte ist den Bedingungen, die in dem Schreiben des Notars vom 24. Er hat auch die von ihm nach § 3 des Erbvertrags verlangte Rechnung den Klägern gegenüber nicht gelegt, sondern ihnen mit Schreiben vom 22. Die Kläger sind vielmehr der Ansicht, der Beklagte sei dem Erbvertrag nicht rechtswirksam beigetreten. November 1947 sei unter einem Vorbehalt abgegeben, weil sich der Beklagte seine Stellungnahme zu der Erklärung des Notars vom gleichen Tag ausdrücklich Vorbehalten habe. Die in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen seien keine "neuen” von dem Inhalt des Vertrags abweichenden wie der Beklagte behaupte, es handele sich vielmehr nur um eine Erläuterung des § 1 b des Erbvertrags. Gräff gegen Gräff 1 Q 2/43 sei kein schwebendes, da er nicht innerhalb der ihm auf den Antrag der Antragsgegner nach § 926 ZPO gesetzten Prist Klage erhoben habe, die Kläger hätten ohne weiteres die Aufhebung der einstweiligen Verfügung herbeiführen können» An dem Rechtsstreit seiner Ehefrau sei er nicht beteiligt» Bie Gehaltsansprü-j che seien an sie schon etwa 2 l/2 Monate vor dem Abschluß des Erbvertrages abgetreten worden. Ber Beklagte hat in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, der Erbvertrag vom 31» Oktober 1947 sei nichtig, weil die Vorschrift des § 30 TestG nicht gewahrt sei. "Die Kläger und der Beklagte sind sich über die Rechtsunwirksamkeit des Erbvertrages vom 31.10. Dem in diesem Vertrag zu dem Obmann des Schiedsgerichts bestellten Richter ist von der Vorgesetzten Dienstbehörde die Genehmigung zur Annahme dieses Amtes nicht erteilt worden. Die in Ziff 1 des Vergleichs getroffene Vereinbarung, den Erbvertrag vom 31» Oktober 1947 als unwirksam zu behandeln, habe, wie das Berufungsgericht aus dem ganzen Zusammenhang dieser Abrede mit den übrigen Abreden des Vergleichs entnimmt, nur die Grundlage für das vorgesehene Schiedsverfahren bilden sollen* Insbesondere weist das Berufungsurteil auf die Bestimmung in Ziff 4 des Vergleichs hin, die die Wiederaufnahme und Portsetzung des hier anhängigen Rechtsstreits vorsieht, falls der Vergleich aus den dort aufgeführten Gründen nicht zustande kommt. 2* Per Berufungsrichter hält den Hauptantrag der Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses (§ 256 ZPO) für unzulässig und den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag für unbegründet« Das Berufungsgericht kommt im wesentlichen zur Zurückweisung der Berufung, weil ein Erbvertrag zwischen der verstorbenen Klägerin zu l) und dem Beklagten wegen Verstosses gegen § 30 TestO nicht zustandegekommen sei. Das Vorhandensein des nach § 256 ZPO bei der Peststellungsklage erforderlichen Peststellungsinteresses ist auch in diesem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen« Wenn der Berufungsrichter ein solches im vorliegenden Pall verneint, so ist dies im Hinblick auf den Vortrag der Parteien und den Umstand, dass die Erblasserin im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben und damit der Erbfall eingetreten ist, nicht zu beanstanden. Im Berufungsurteil wird zutreffend ausgeführt, dass die in dem Hauptantrag begehrte Feststellung nur dann einen Sinn hat, wenn der als Erbvertrag bezeichnete Vertrag vom 31* Oktober 1947 an und für sich gültig und wirksam ist. Liegt ein gültiger Vertrag nicht vor, dann hat die Erklärung des Beitritts keine rechtliche Bedeutung, die Feststellung ihrer Unwirksamkeit w$rde die eigentliche unter den Parteien streitige Frage nicht rechtskräftig entscheiden und einem erneuten Rechtsstreit nicht entgegenstehen. Hach dem auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 30 TesG kann ein Erbvertrag nur vor einem Richter oder einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Oktober 1947 beurkundeten Erklärung der vormaligen Klägerin zu 1), soweit sie eine Erbeinsetzung zu dem Gegenstand hat, mit Rücksicht 8uf den in § 1 Abs 2 des Vertrages vorgesehenen MBeitritt" des Beklagten einen an diesen gerichteten Vertragsantrag ztun Abschluss eines Erbvertrages (§ 145 BGB), so ist durch die Erklärung vom 24. November 1947, in der der Beklagte seinen Beitritt erklärt, ein Erbvertrag zwischen ihm und seiner Mutter nicht geschlossen worden. Die Revision geht bei ihren Erwägungen davon aus, dass in dem Vorspruch zu dem Erbvertrag gesagt werde, dass der Vertrag zunächst unter den Anwesenden ohne Zustimmung des Beklagten abgeschlossen werde, dass diesem aber Gelegenheit gegeben werde, dem Vertrag beizutreten. Der Gebrauch des Wortes "Zustimmung" begründet nach Ansicht der Revision die Vermutung, dass es im technischen Sinne der §§ 182 bis 184 BGB gemeint sei, dass hier also die dem Vertrag nachfolgende Zustimmung als nachträgliche Genehmigung nach § 184 BGB angesehen werden müsse« Eine Genehmigung des Beklagten sei nur eine solche Rechtshandlung, die ihn für den Rail seiner Zustimmung berechtigen und verpflichten solle« Als eine solche Rechtshandlung komme aber nur die Vertre-tung des Beklagten durch die anderen Miterben als Vertre-ter ohne Vertretungsmacht in Präge^ Es sei der Wille der Parteien gewesen, dass der Erbvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Kutter schon abgeschlossen sei, ebenso wie der mit den anderen, nur dass er bezüglich des Beklagten dessen Zustimmung bedurft hätte« Die Form des Vertrages entspreche deshalb den Formerfordernissen des § 30 festG in Verbindung mit § 182 BGB* An den Ausführungen der Revision ist soviel richtig, dass beim Abschluss eines Erbvertrages zwar nicht der Erblasser (§29 Abs 1 TestG) wohl aber der Vertragsgegner nicht persönlich anwesend zu sein braucht« Dieser kann auch durch eine andere Person vertreten werden. Hat diese keine Vertretungsmacht gehabt, so kann der Erbvertrag durch nachträgliche Genehmigung des anderen Vertragsteils nach Massgabe der hier anzuwendenden §§ 182 ff BGB rückwirkend wirksam werden« Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, so fällt ihm deswegen ein Rechtsverstoss nicht zur Last. Aus dem im Vorspruch gebrauchten Begriff der "Zustimmung" allein, ist ein Wille der an dem Vertragsschluss Beteiligten, die Erklärungen auch im Kamen des Beklagten abzugeben, nicht zu entnehmen. Die Annahme des Berufungsgerichts,der in § 1 Abs 1 des Vertrages zu dem Ausdruck gekommene Wille der am Vertragsschluss Beteiligten gehe dahin, dass dem Beklagten ein Vertragsantrag gemacht werde, der durch die Erklärung des Beklagten angenommen werden sollte, enthält keine Verletzung von Auslegungsregeln. Gegen die von der Revision als möglich vertretene Auslegung spricht entscheidend, dass weder aus dem Vertrag noch aus den den Abschluss umgebenden Umständen sich ein Anhaltspunkt dafür ergibt, einer der zahlreichen Vertrag-schliessenden habe im Kamen des Beklagten als sein Vertreter gehandelt. In dem Vertrag werden nicht nur Bestimmungen über die Erbfolge nach der Klägerin zu 1) getroffen, er enthält auch vertragliche Abreden unter Lebenden. -■ Es sollten durch den Vertrag auch 'Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und Enkeln der Erblasserin einerseits und dem Beklagten andererseits begründet und geregelt werden, die durch Verfügung von Todes wegen überhaupt nicht getroffen werden konnten. Dass die an diesen Beziehungen materiell beteiligten Kläger zu 2) bis 5) dabei auch für den Beklagten handeln wollten, ist in der Vertragsurkunde nicht zu dem Ausdruck gekommen (§ 164 Abs 2 BGB). Ohne dass die Urkunde über einen schriftlich oder notariell abgeschlossenen Vertrag hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Willen zur Vertretung enthält, ist ein solcher rechtswirksam nicht erklärt (RGZ 80, 400 ßfOgft 154, 41 Die Revision meint schliesslich, auch wenn der Beklagte beim .Abschluss des Vertrages nicht vertreten gewesen sei, dann sei der zwischen der Klägerin zu 1) und ihren beim Vertragsschluss anwesenden Abkömmlingen geschlossene Erbvertrag durch den blossen «Beitritt” des Beklagten diesem gegenüber wirksam und bindend geworden. Was das Reichsgericht aber für ein Verfügungsgeschüft unter Lebenden ausgesprochen hat, kann auf den Erbvertrag nicht übertragen werden. 3« Davon ausgehend, dass der Vertrag vom 31- Oktober 1947, soweit er erbvertragliche Bestimmungen im Sinne des § 1941 BGB enthält, wegen Verstosses gegen die Vorschrift des § 30 TestG nichtig sei, führt das Berufungsgericht weiter aus, diese Wichtigkeit habe die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Es sei, so meint der Berufungsrichter, nicht anzunehmen, dass die Kläger als die ursprünglichen Vertragspartner den Erbvertrag auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Vertragsangebots an den Beklagten, d3hj auch ohne die Beitrittsmöglichkeit für den Beklagten gewollt haben würden. Aus dem Inhalt des Vertrages ergebe sich, dass er in erster Binie den Sinn gehabt habe, sämtliche mit dem Beklagten bestehende Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen. vorgesehene Enterbung zu vermeiden» Wenn er diese nicht habe wahrnehmen wollen, dann hätte er enterbt werden sollen« Hur für diesen Pall sollte der Erbvertrag unter den Klägern nach § 4 Abs 3 weiteren Bestand haben« Fehlte es aber von vornherein an dieser Möglichkeit, dann hätte der Beklagte auf keinen Pall ‘ die Folge der Enterbung vermeiden können« Gerade das hätten die Erblasserin und die Kläger nicht erreichen wollen- Wenn die Erblasserin diesen Willen gehabt hätte, dann hätte sie den Beklagten ohne weiteres enterben können- Es sei also den Klägern darauf angekommen, den Beklagten vertraglich zu binden. Rechtsgeschäfts angesehen werden könne,, liege jedenfalls die Voraussetzung des § 139 BGB für'di’e Wirksamkeit des Erbvertrages ohne das Vertragsangebot an den Beklagten nicht vor. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügungen bei Kenntnis der Richtigkeit des Erbvertrages, als Testament gewollt hätte« Ber zu dem Zweck der Beilegung der Familienstreitigkeiten geschlos sene Vertrag enthalte nicht nur Verfügungen von Todes wegen, sondern auch Verpflichtungen und "Anerkenntnisse der Kinder als Rechtsgeschäft unter Lebenden. Wenn man aber auch an und für sich die Umdeutung des Erbvertrages in ein Testament für möglich erachten wolle, in dem die Erbeinsetzung und die Enterbung des Beklagten bei Nichterfüllung der Bedingungen der §§ 1 und 3 des Vertrages verfügt sei, so scheitere die Umdeutung daran, dass die Erblasserin bewusst die Regelung durch einen Erbvertrag und nicht durch ein Testament habe vornehmen wollen. Wenn die Kläger sich gleichwohl entschlossen hätten, ohne Mitwirkung des Beklagten einen Erbvertrag einzugehen, so erhelle daraus, dass sie gerade eine testamentarische Regelung nicht wünschten. Bei der Regelung, die die Erblasserin im Auge feehabt habe, seien letztwillige Verfügungen und Rechtsgeschäfte unter Lebenden so eng verbunden gewesen, dass sie nur durch einen Vertrag hätten erreicht werden können. bestehenden Streitigkeiten in der Familie aus der Welt zu schaffen« Nun würde zwar durch den Beitritt des Beklagten zu dem Vertrag vom 31* Oktober 1947, soweit er Verfügungen von Todes wegen enthielt, wie sie zulässig durch einen Erbvertrag getroffen werden können (§ 1941 Abs 1 BGB), eine Bindung des Beklagten nicht eingetreten sein« Durch die vertragliche Verfügung von Todes wegen wird nur der Erblasser, nicht aber der Bedachte oder der andere Vertragsteil gebunden» Dieser Teil des Vertragswerkes machte einen "Beitritt" des Beklagten nicht notwendig, die Erblasserin hätte diesen Erfolg auch durch einen allein mit den Klägern abgeschlossenen Erbvertrag erreichen können (§ 1941 Abs 2 aaO). Dann hätte es aber auch stets in der Hand der Vertragschliessenden gelegen, ohne Hitwirkung des Beklagten die eine Verfügung von Todes wegen enthaltenden Bestimmungen des Vertrages vom 31« Oktober 1947 jederzeit wieder aufzuheben (§ 2290 aaO). Dies würde nicht im Interesse des Beklagten gelegen haben« Denn er sollte ja auch seinerseits sofort, ohne Rücksicht auf den Eintritt des Erbfalls zu erfüllende Verpflichtungen übernehmen, die seinen Beitritt unbedingt erforderlich machten, weil der Vertrag insoweit ein solcher unter Lebenden war und sein sollte. Eine solche Bindung konnte aber nur herbeigeführt werden, wenn der Beklagte auch an dem erbrechtlichen Teil des Vertrages als Vertragschliesäender beteiligt war. Oktober 1947 untrennbar Verfügungen von Todes wegen und Verfügungen unter Lebenden miteinander verband (§ 139 BGB), so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsrichter,annimmt, dass es dem Willen der Beteiligten entsprach, dass der Beklagte dem Vertrag in seiner Gesamtheit beitreten sollte! Wenn § 5 Abs 1 des Vertrages vorsieht, dass diejenigen Verfügungen, die nicht erbvertraglich getroffen werden können, als einseitig letztwillige oder als vertragsmässige unter Lebenden aufrechterhalten bleiben sollen, so kann aus dieser Bestimmung für die hier zu entscheidende Frage nichts entnommen werden. Denn diese Klausel, die vom Notar ersichtlich mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1941 Abs 1 BGB aufgenommen ist, soll nur klarstellen, dass einzelne Verfügungen von Todes wegen, die in dem Vertrag enthalten sind, dann als letztwillige oder solche unter Lebenden aufrechterhalten werden sollen, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht durch Erbvertrag getroffen werden können. Die Anwendung dieser Vertragsklausel setzt also das Zustandekommen des Vertrages als solchen voraus« Ein rechtswirksamer Vertragsschluss ist aber nach den Feststellungen des Berufungsrichters nicht erfolgt. aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht bestehen, treffen daher zu» Deshalb war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Folge zurückzuweisen*
IV ZR 188/52 Verkündet am 21o Mai 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Witwe Fritz G^^P Elisabeth geb 2« der Witwe Karola WPBP geb. GPPP, 3* der Ursula GflP, 4. des Landwirts Max G^^P, 5„ der minderjährigen Kinder Ruth und Richard gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Landwirt Max GMB, sämtlich in Bad Kläger und zu 2) bis 5) Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter der Kläger zu 2) bis 5): Rechtsanwalt ^P - gegen den Dipl.-Kaufmann Lothar in Bad Kri \ Beklagten und Revisionsbeklagten, S' \ - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr< hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Juli 1952 wird auf Kosten der Kläger, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Jr — 2 -Tatbestand: Die Kläger zu 2) und 4) und der Beklagte sind Kinder, die Kläger zu 3) und 5) Enkel der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Klägerin zu l). Zwischen den Klägern und dem Beklagten, die als Gesellschafter der in Liquidation befindlichen Firmen & Co und Ho^m^ & Se^H| beteiligt sind, bestanden Streitigkeiten, die zu einer Reihe von Verfahren zwischen ihnen geführt haben«. Am 31 o Oktober 1947 schlossen die Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten vor dem Notar Dr»v«Ro^D in Bad einen als Erbvertrag bezeichneten Vertrag, in dem u«a, folgendes bestimmt ist: "Der nachstehende Vertrag wird zunächst unter uns ohne Zustimmung unseres Sohnes bezw* Bruders, des Herrn Lothar abgeschlossen. Es wird jedoch Herrn Lothar Gelegenheit gegeben werden,die- sem Vertrag beizutreten«, Der Zweck dieses Vertrages ist der, alle gegenseiti gen Ansprüche der Kinder der Frau Fritz G^HP unter sich oder gegenüber der Mutter bezw« der Mutter gegenüber den Kindern ein für alle Mal zu bereinigen und Streitigkeiten zwischen den Kindern unter sich oder gegenüber ihrer Mutter für alle Zukunft auszuschliessen. Deshalb wird vereinbart: § 1 Frau Witwe Fritz GflD setzt hiermit ihre drei Kinder bezw. Enkel: 1) Ursula, Ruth und Richard G^HP, Kinder von Max üflD, zu je 1/9, 2) Karola, Witwe Ernst W(Mp, zu 1/3, 3) Lothar G^H zu l/3, zu ihren Erben ein Sollte aber Lothar G nicht binnen 14 Tagen seit Zustellung dieses Erbvertrages a) demselben in notarieller Form beigetreten sein, b) nicht alle laufenden Verfahren gegen seine Mutter oder Geschwister endgültig eingestellt und der Mutter dies nachgewiesen haben, so sollen er und sein ganzer Stamm mit fruchtlosem Ablauf der bezeichneten Frist als Erben wegfallen, so dass dann nur der Stamm Max GBK und Witwe Ernst die Erben von Frau Witwe Fritz GB|I zu 3e 1/2 sind- ten sich, bei der Teilung des mütterlichen Vermögens zur Ausgleichung zu bringen: 1) alle Zuwendungen aus dem elterlichen bezw0 mütterlichen Vermögen, die sie bis heute erhalten haben, 2) die gegenseitigen Ansprüche aus den Gesellschaften Gfl|^ & Co und HUHP & SeflHnp, Zigarrenund Zigarettenfabrik in Liquidation, , wobei anerkannt wird, dass der Mutter eine Forderung von ungefähr 560-000«- EM, in Worten: fünfhundertsechzigtausend Reichsmark, gegen die genannten Firmen zusteht, 3) die persönlichen Zuwendungen aus dem Vermögen des Herrn Hermann St^^ an jedes der Kinder GBB °hne' Rücksicht darauf, ob diese Zuwendungen § 2 a) Die Kinder von Frau WWe. Fritz G verpflich- von Rechtswegen ausgleichspflichtig sind oder nicht Frau Wwe. Fritz GflP wird diese Zuwendungen in ihren weiteren letztwilligen Verfügungen gebührend berücksichtigen, zugunsten von nerrn Lothar G(|fe jedoch nur dann, wenn er dieser Vereinbarung bei-tritt, 4)die Zuwendungen an die Kinder GrflP in dem Vertrag betreffend die Teilung des Hachlasses Hermann Stfl^ vor dem amtierenden Hotar vom 21. August 1947 > TJR Hr 841/47- Für die Bewertung sind die Taxen verbindlich, die die Herren Dr. Zund festgesetzt haben oder noch festsetzen werden, mit Ausnahme der Taxe der neuen Hofgebäude des Ritterguts Ba^|p, für die der Wert auf 200.000,— HM herabgesetzt worden ist. b) Die GeneraIbereinigung aller gegenseitigen Ansprüche in d%er Familie Fritz unter Berücksichtigung der gemäss § 2a vorzunehmenden Ausgleichungen soll durch die Mutter erfolgen, und zwar in der Weise, dass diese die Abrechnung durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen nach bestem Wissen und Gewissen autoritativ und endgültig unter Ausschluss jeder Einwendung aufstellen soll, wozu sie hiermit von ihren Kindern ausdrücklich ermächtigt wird. Die so aufgestellte Abrechnung soll den Kindern erst nach dem Tode der Mutter bekanntgegeben werden, und es bleibt der Mutter ausdrücklich Vorbehalten, in einer weiteren letztwilligen Verfügung die Verteilung ihres Hachlasses entsprechend den festgestellten Ausgleichsbeträgen vorzunehmen. Sollte aber die Mutter aus irgendwelchen Gründen diese Abrechnung nicht hinterlassen haben, so soll eine Kommission bestehend aus den Herren Lothar Rechts- t i i• r. i. i 'O anwalt Br. und Bürgermeister Br. FiflHÜ die Abrechnung vornehmen. Sollte einer der genannten Herren hieran verhindert sein, so haben die oder der überlebende einen bezw. zwei Ersatzmänner zu bestellen. Auch der Entscheidung dieser Kommission unterwerfen sich sämtliche Kinder unter Ausschluss jeden Hechtsweges- c, d e) Bie Kinder von Frau Wwe. Fritz GflHP erkennen sämtlich die Vereinbarungen, die ihre Mutter mit Herrn Lothar St^H) über die Teilung des Hachlasses Hermann StM und die Bereinigung der Geschwister Lothar StJflD und Frau Fritz (4HP in Ansehung der Firmen GflIP & Go und & SeflBBP getroffen haben, als auch für sie rechtsverbindlich an. § 3 Zur Aufstellung der im vorigen Paragraphen erwähnten Abrechnung verlangt die Mutter, dass ihr Sohn Lothar Gräff Rechenschaft ablegt über: 1) die Wertpapier- und Bargelder aus der Erbmasse Hermann Stdfc, die durch die Hände von Lothar gegangen sind, 2) seine Geschäftsführung in den Firmen G^|^ & Go und Hod^& SeUP, insbesondere über den Verbleib der Wertpapiere, 3) über die Verwaltung sonstiger Werte und Gelder, Sollte Herr Lothar über die vorstehenden Punkte nicht binnen 2 Monaten, gerechnet vom Tage seines notariellen Beitritts zu diesem Vertrage, seiner Mutter befriedigende Rechenschaft abgelegt haben, so hat auch das die Wirkung, dass er mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist mit seinem ganzen Stamm automatisch enterbt ist. Die Mutter wird dann die Abrechnung unter Berücksichtigung der zu Ziffer 1 bis 3 genannten Punkte nach bestem Wissen und Gewissen autoritativ selber festsetzen oder durch die mehrerwähnte Kommission fest-setzen lassen. Bas Pflichtteil soll aber dem Lothar verbleiben, jedoch nur zu der Hälfte des Wertes des kleinsten Erbteils« 5 4. Mit diesem Erbvertrag sollen alle Ansprüche der Vergangenheit endgültig erledigt sein» • Sollte trotzdem eines von den Kindern vor oder nach dem Tode der Mutter solche Ansprüche gerichtlich geltend machen, so vfürde es mit seinem ganzen Stamm damit automatisch enterbt sein und alles, was es bereits aus dem Hächlass Hermann St^Pl oder aus dem Hachlass der Mutter empfangen hätte, an die anderen Erben zu gleichen Teilen herausgeben müssen» Bie Beteiligten nehmen alles Vorstehende gegenseitig an, insbesondere halten sich Frau Fritz GpBft Herr Max 4P und Frau Karola an diesen Vertrag auch dann gebunden, wenn Herr Lothar (HflP ihm nicht beitritt. r t t i i t 4 & I \ * i § 5 Diejenigen Verfügungen, die nicht erhverträglich getroffen werden können, sollen als einseitig letztwillige oder als vertragsmässige unter Lebenden aufrechterhalten bleiben« Die Unwirksamkeit einer Verfügung hat nicht ohne weiteres die der anderen zur Folge« Frau Wwe. Fritz ist durch frühere letztwilli- ge Verfügungen an der Tätigung dieses Erbvertrages nicht verhindert« Nachdem dem Beklagten der Vertrag wie dort vorgesehen zugestellt war, hat er den Notar um Aufschluss über die Bedeutung der Bestimmung in § 1 Ziff b des Vertrages gebeten. Dieser antwortete mit Schreiben vom 24• November 1947 u.a« folgendes: "Unter den laufenden Verfahren, die von Ihnen eingestellt werden sollen, ist u.a. folgendes gemeint: 1) Sie sollen sofort die Kosten in Sachen N0 an Herrn Rechtsanwalt R^B zahlen« 2) Sie sollen sofort dem Handelsregistergericht erklären, dass Sie damit einverstanden sind, dass eine neutrale Person vom Registergericht als alleiniger Liquidator bestellt wird. 3) Wenn Sie Ihr Vorkaufsrecht in Sachen AflBl ausüben, so haben Sie unverzüglich die notarielle Erklärung abzugeben, dass aus der Ausübung des Vorkaufsrechtes keinerlei Nachteile für die Erben- gerne ins cha ft Fritz Gfl^^ entstehen. Insbesondere dürfen Sie selbst keine Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft Fritz GflP erheben, noch dürfen Sie gegen die Firma A^fß solche Ansprüche geltend machen, für welche dann von der Firma Af/P die restliche Erbengemeinschaft Fritz Gfl^ regresspflichtig gemacht werden kann«H Am gleichen Tag nahm der Beklagte seinen früher gestellten Antrag auf Abberufung der Kläger zu 1), 2) und 4) als Liquidatoren der Firmen Gfl^^ & Co und & Se^HHH) durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht in Kreuznach als Begistergericht zurück und teilte die Rücknahme dem Notar Br. v. Ro^BB mit, der die Klägerin zu 1) davon verständigte. Ausserdem gab der Beklagte an diesem Tag zu Frotokoll dieses Notars eine Erklärung ab, die u.a. folgendes enthält: "Ich habe Kenntnis genommen von dem Erbvertrag zwischen meiner Hutter, der Frau Wfoe. Fritz Gflp und meinen Geschwistern Max GfHl und Frau Wwe. Ernst abgeschlossen am 31. Oktober 1947 vor Notar Br.von Ro0/^, Bad KSflMP, unter dessen BR Nr 1080/47 .... Es wurde.....mir heute Gelegenheit gegeben, folgende Verträge auf dem Notariat Br. von Rom-einzusehen: ....... (im einzelnen hier ohne Bedeutung) Nachdem ich diese Urkunden zur Kenntnis genommen habe, erkläre ich hiermit meinen Beitritt zu dem Erbvertrag vom 31. Oktober 1947, BR Nr 1080/47, so dass dieser Vertrag dadurch in allen j •n 1 Teilen für mich rechtsverbindlich wird« Zu § 1 lege ich ein Schreiben an das Amtsgericht - Abteilung Handelsregister - Bad Kreuznach vom 24^ November 1947 vor« Es ist mir nicht bewusst, dass sonst noch Verfahren gegen meine Kutter oder Geschwister schweben» Ich behalte mir noch vor, zu dem Schreiben des amtierenden Notars vom 24» November 1947 im einzelnen Stellung zu nehmen.w Der Beklagte ist den Bedingungen, die in dem Schreiben des Notars vom 24. November niedergelegt sind, nicht nachgekommen. Er hat auch die von ihm nach § 3 des Erbvertrags verlangte Rechnung den Klägern gegenüber nicht gelegt, sondern ihnen mit Schreiben vom 22. Januar 1948 folgendes mitgeteilts "Gemäss § 3 des Erbvertrages vom 31.10,1947 bin ich zur Rechnungslegung, dem Abs 1, 2 und 3 dieses Paragraphen entsprechend, verpflichtet. Die Rech-' nungslegung ist von mir nunmehr fertiggestellt und kann daher, der erbverträglichen Frist entsprechend, am 24. Januar 1948 ausgehändigt werden, Die Übergabe erfolgt jedoch nur gegen Eure gleichzeitige schriftliche und unwiderrufliche Anerkennung meiner Vertragserfüllung nach § 1, Abs a und b des Erbvertrages, d.h. meines rechtswirksamen Vertragsbeitritts vom 24.11.1947. Mit dieser Eurer Erklärung befindet Ihr Euch bereits seit 13. Dezember 1947 in Verzug. Wiederholt habt Ihr die Rechtswirksamkeit meines Beitritts sogar noch in Abrede gestellt. Eine Rechnungslegung kann mir daher ohne Abgabe Eures erwähnten An-erkenntnisses nicht zugemutet werden.” Das von den Klägern verlangte Anerkenntnis ist von ihnen nicht abgegeben worden. Die Kläger sind vielmehr der Ansicht, der Beklagte sei dem Erbvertrag nicht rechtswirksam beigetreten. Die Erklärung vom 24. November 1947 sei unter einem Vorbehalt abgegeben, weil sich der Beklagte seine Stellungnahme zu der Erklärung des Notars vom gleichen Tag ausdrücklich Vorbehalten habe. Die in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen seien keine "neuen” von dem Inhalt des Vertrags abweichenden wie der Beklagte behaupte, es handele sich vielmehr nur um eine Erläuterung des § 1 b des Erbvertrags. Ausserdem "habe der Beklagte nicht alle schwebenden von ihm anhängig gemachten Verfahren eingestellt, so nicht das bei dem Amtsgericht in Kreuznach anhängige Verfahren G0| gegen 1 Q 2/43» Ausserdem habe der Beklagte Oehaltsan-sprüche gegen die Pirma & Co an seine Ehefrau abge- treten, diese habe sie in dem Rechtsstreit 2 C 245/48 beim Amtsgericht in Kreuznach eingeklagt. Das verstosse gegen den Sinn des § 1 des Erbvertrages. Mit der Klage haben die Kläger beantragt festzustellen, dass der von dem Beklagten in der Urkunde vor Notar Dr. von Ro^||^ vom 24.11.47 (UR Nr 1168/47) erklärte Beitritt zu dem Erbvertrag vom 31« 10.47 (UR Nr 1080/47 des Notars Dr. von Roesgen) unwirksam ist. Der Beklagte ist den Behauptungen der Kläger entgegengetreten. Er macht geltend, er habe den Beitritt zu dem "Erbvertrag" rechtswirksam vollzogen und die ihm darin auferlegten Bedingungen erfüllt oder nicht zu erfüllen brauchen» Die in dem Schreiben des Notars vom 24. ] November 1947 aufgeführten Bedingungen seien neu, ausserdem habe es sich dabei nicht um schwebende Verfahren im Sinne des § 1 b des Vertrages gehandelt» Bas Verfahren! Gräff gegen Gräff 1 Q 2/43 sei kein schwebendes, da er nicht innerhalb der ihm auf den Antrag der Antragsgegner nach § 926 ZPO gesetzten Prist Klage erhoben habe, die Kläger hätten ohne weiteres die Aufhebung der einstweiligen Verfügung herbeiführen können» An dem Rechtsstreit seiner Ehefrau sei er nicht beteiligt» Bie Gehaltsansprü-j che seien an sie schon etwa 2 l/2 Monate vor dem Abschluß des Erbvertrages abgetreten worden. Bieser Rechtsstreit sei auch beim Abschluss des Erbvertrages noch nicht an- *| hängig gewesen. Bie Rechnungslegung zu erstatten, sei er nicht verpflichtet, da die Kläger die Rechtswirksamkeit seiner Beitrittserklärung in Zweifel gezogen hätten» Bie Rechnung selbst sei fristgemäss fertiggestellt. Bas Landgericht in Koblenz hat die Klage abgewiesen, weil der Beitritt des Beklagten zu dem Erbvertrag rechts! wirksam sei und der Beklagte sämtliche Bedingungen erfüllt] habe» Gegen das Urteil haben die Kläger zu 2) bis 5) am 12. Juli 1949 Berufung eingelegt. Sie beantragen in erster] Linie unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach dem Antrag der Klage zu erkennen, hilfsweise bitten sie festzustellen, dass der Beklagte enterbt sei», Ber Beklagte hat in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, der Erbvertrag vom 31» Oktober 1947 sei nichtig, weil die Vorschrift des § 30 TestG nicht gewahrt sei. Er verstosse ausserdem wegen verschiedener Bestimmungen gegen die guten Sitten. Einzelne Bestimmungen liefen andere»! Gesetzesvorschriften zuwider und seien deswegen nichtig« * § 2 a Ziff 3 des Vertrages verletze die Bestimmungen über den Schutz der Testierfreiheit (§ 2302 BGB), § 2 b entziehe unzulässigerweise den Beteiligten die Berufung auf offenbare Unbilligkeit. Die Schiedgerichtsvereinbarung in § 2b sei nach § 1027 ZPO nichtig. Der Vertrag enthalte Verfügungen über das Vermögen der Firmen & Co und & Se^HHK, die nicht ohne Zustimmung sämtlicher Beteiligten hätten getroffen werden können. Auch die Verfügungen über das elterliche Vermögen seien unwirksam, da sie die Klägerin zu 1) nicht einseitig hätte treffen können. Im übrigen ist der Beklagte den Ausführungen der Kläger über die Unwirksamkeit des Beitritts entgegengetreten« Die Klägerin zu 1) ist am 15. Dezember 1949 verstorben. Hach ihrem Tode führten die zwischen den Streitteilen geführten Verhandlungen zu dem Abschluss verschiedener Vergleiche« Die Parteien haben zunächst einen Zwischenvergleich und am 11. April 1950 einen Prozessvergleich abgeschlossen. Gleichzeitig wurde in einem Schiedsvertrag ein Schiedsgericht zur Entscheidung über gewisse in dem Vergleich genannte Angelgenheiten eingesetzt. Der Vergleich erlangte 'jedoch keine Wirksamkeit, da die vorbehaltene Zustimmung der Ehefrau des Beklagten nicht erteilt w rde. Schliesslich haben die Parteien am 15. Juli 1950 einen aussergerichtlichen Vergleich und in besonderer Urkunde einen Schiedsvertrag geschlossen. Der Vergleich bestimmte u.a.: "Die Kläger und der Beklagte sind sich über die Rechtsunwirksamkeit des Erbvertrages vom 31.10. 1947 einig und wollen demzufolge hinsichtlich des Nachlasses ihrer am 15®12*1949 verstorbenen Mutter bezvio Grossmutter, der Witwe Elisabeth geb. .St^B, die gesetzliche Erbfolge gelten lassen. Diese Erbfolge soll’ mit der Maßgabe gelten, dass die auf Max G^P entfallenden Erbanteile auf dessen Kinder übergehen sollen............ Beide Parteien behalten sich vor, den Rechtsstreit wi der aufzunehmen, wenn der Vergleich nicht innerhalb zweier Monate infolge der Versagung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder aus irgendeinem’anderen Grund zustandekommt." Dem in diesem Vertrag zu dem Obmann des Schiedsgerichts bestellten Richter ist von der Vorgesetzten Dienstbehörde die Genehmigung zur Annahme dieses Amtes nicht erteilt worden. Die Parteien streiten darüber, ob dadurch der aussergerichtliche Vergleich unwirksam geworden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, mit der sie ihre früher gestellten Klaganträge weiter verfolgen. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Entscheid ungsgründe: I* Das Beruf unga ge rieht erörtert zunächst die Präge, ob der zwischen den Parteien am 15* Juli 1950 abgeschlossene aussergerichtliche Vergleich rechtliche Bedeutung für die Fortsetzung des Verfahrens und die zu treffende Entscheidung besitzt. Es verneint sie« Es führt aus, der am selben Tag in besonderer Urkunde geschlossene Schieds-vertrag sei nach § 1033 ZPO ausser Kraft getreten, da der als Obmann des Schiedsgerichts vorgesehene Richter die Genehmigung seiner Vorgesetzten Behörde zur Übernahme des Ajrtes nicht erhalten habe und deshalb als Schiedsrichter weggefallen sei. Daraus folge aber, dass auch der Vergleich unwirksam sei. Die in Ziff 1 des Vergleichs getroffene Vereinbarung, den Erbvertrag vom 31» Oktober 1947 als unwirksam zu behandeln, habe, wie das Berufungsgericht aus dem ganzen Zusammenhang dieser Abrede mit den übrigen Abreden des Vergleichs entnimmt, nur die Grundlage für das vorgesehene Schiedsverfahren bilden sollen* Insbesondere weist das Berufungsurteil auf die Bestimmung in Ziff 4 des Vergleichs hin, die die Wiederaufnahme und Portsetzung des hier anhängigen Rechtsstreits vorsieht, falls der Vergleich aus den dort aufgeführten Gründen nicht zustande kommt. Deshalb habe die in Ziffer 1 getroffene Vereinbarung nicht unabhängig von der Möglichkeit der Erledigung im Schiedsgerichtsverfahren getroffen werden sollen. Der Schiedsvertrag sei wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Seine Unwirksamkeit ziehe die des gesamten Geschäfts nach sich* Das Ergebnis, zu dem das Berufungsurteil kommt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2* Per Berufungsrichter hält den Hauptantrag der Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses (§ 256 ZPO) für unzulässig und den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag für unbegründet« Das Berufungsgericht kommt im wesentlichen zur Zurückweisung der Berufung, weil ein Erbvertrag zwischen der verstorbenen Klägerin zu l) und dem Beklagten wegen Verstosses gegen § 30 TestO nicht zustandegekommen sei. Wie es aus noch zu erörternden Umständen entnimmt, sei der "Erbvertrag" seinem ganzen Umfang nach nichtig. Das Vorhandensein des nach § 256 ZPO bei der Peststellungsklage erforderlichen Peststellungsinteresses ist auch in diesem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen« Wenn der Berufungsrichter ein solches im vorliegenden Pall verneint, so ist dies im Hinblick auf den Vortrag der Parteien und den Umstand, dass die Erblasserin im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben und damit der Erbfall eingetreten ist, nicht zu beanstanden. Im Berufungsurteil wird zutreffend ausgeführt, dass die in dem Hauptantrag begehrte Feststellung nur dann einen Sinn hat, wenn der als Erbvertrag bezeichnete Vertrag vom 31* Oktober 1947 an und für sich gültig und wirksam ist. Denn nur dann werden die Rechtsbeziehungen der Streitteile dadurch bestimm-!;, ob der Beitritt des Beklagten zu diesem Vertrag wirksam erfolgt ist oder nicht. Liegt ein gültiger Vertrag nicht vor, dann hat die Erklärung des Beitritts keine rechtliche Bedeutung, die Feststellung ihrer Unwirksamkeit w$rde die eigentliche unter den Parteien streitige Frage nicht rechtskräftig entscheiden und einem erneuten Rechtsstreit nicht entgegenstehen. Damit entfällt aber ein berechtigtes Interesse Jr - 16 ~ an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung«. Es kann daher sachlich nur über den Hilfsantrag entschieden werden, bezüglich dessen das Feststellungsinteresse vorhanden ist, wie einer weiteren Begründung nicht bedarf« Dem Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt ist, stehen durchgreifende Bedenken nicht entgegen« Hach dem auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 30 TesG kann ein Erbvertrag nur vor einem Richter oder einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Damit wird für den Erbvertrag die Anwendbarkeit des § 152 BGB ausgeschlossen« Sieht man in der am 31. Oktober 1947 beurkundeten Erklärung der vormaligen Klägerin zu 1), soweit sie eine Erbeinsetzung zu dem Gegenstand hat, mit Rücksicht 8uf den in § 1 Abs 2 des Vertrages vorgesehenen MBeitritt" des Beklagten einen an diesen gerichteten Vertragsantrag ztun Abschluss eines Erbvertrages (§ 145 BGB), so ist durch die Erklärung vom 24. November 1947, in der der Beklagte seinen Beitritt erklärt, ein Erbvertrag zwischen ihm und seiner Mutter nicht geschlossen worden. Darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Revision geht bei ihren Erwägungen davon aus, dass in dem Vorspruch zu dem Erbvertrag gesagt werde, dass der Vertrag zunächst unter den Anwesenden ohne Zustimmung des Beklagten abgeschlossen werde, dass diesem aber Gelegenheit gegeben werde, dem Vertrag beizutreten. Der Gebrauch des Wortes "Zustimmung" begründet nach Ansicht der Revision die Vermutung, dass es im technischen Sinne der §§ 182 bis 184 BGB gemeint sei, dass hier also die dem Vertrag nachfolgende Zustimmung als nachträgliche Genehmigung nach § 184 BGB angesehen werden müsse« Eine Genehmigung des Beklagten sei nur eine solche Rechtshandlung, die ihn für den Rail seiner Zustimmung berechtigen und verpflichten solle« Als eine solche Rechtshandlung komme aber nur die Vertre-tung des Beklagten durch die anderen Miterben als Vertre-ter ohne Vertretungsmacht in Präge^ Es sei der Wille der Parteien gewesen, dass der Erbvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Kutter schon abgeschlossen sei, ebenso wie der mit den anderen, nur dass er bezüglich des Beklagten dessen Zustimmung bedurft hätte« Die Form des Vertrages entspreche deshalb den Formerfordernissen des § 30 festG in Verbindung mit § 182 BGB* An den Ausführungen der Revision ist soviel richtig, dass beim Abschluss eines Erbvertrages zwar nicht der Erblasser (§29 Abs 1 TestG) wohl aber der Vertragsgegner nicht persönlich anwesend zu sein braucht« Dieser kann auch durch eine andere Person vertreten werden. Hat diese keine Vertretungsmacht gehabt, so kann der Erbvertrag durch nachträgliche Genehmigung des anderen Vertragsteils nach Massgabe der hier anzuwendenden §§ 182 ff BGB rückwirkend wirksam werden« Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, so fällt ihm deswegen ein Rechtsverstoss nicht zur Last. Aus dem im Vorspruch gebrauchten Begriff der "Zustimmung" allein, ist ein Wille der an dem Vertragsschluss Beteiligten, die Erklärungen auch im Kamen des Beklagten abzugeben, nicht zu entnehmen. Schon, dass eine Vermutung dafür vorhanden sei, dass dieses Wort im technischen Sinne der §§ 182 ff BGB gebraucht sein müsse, ist eine irrige Annahme. Eine solche Vermutung 18 - Ir besteht nicht. In demselben Vorspruch wird auch von der dem Beklagten eingeräumten IföglichkeitT des Beitritts zu dem Vertrag gesprochen. Dieser Begriff ist kein technischer. Die Bedeutung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Annahme des Berufungsgerichts,der in § 1 Abs 1 des Vertrages zu dem Ausdruck gekommene Wille der am Vertragsschluss Beteiligten gehe dahin, dass dem Beklagten ein Vertragsantrag gemacht werde, der durch die Erklärung des Beklagten angenommen werden sollte, enthält keine Verletzung von Auslegungsregeln. Gegen die von der Revision als möglich vertretene Auslegung spricht entscheidend, dass weder aus dem Vertrag noch aus den den Abschluss umgebenden Umständen sich ein Anhaltspunkt dafür ergibt, einer der zahlreichen Vertrag-schliessenden habe im Kamen des Beklagten als sein Vertreter gehandelt. In dem Vertrag werden nicht nur Bestimmungen über die Erbfolge nach der Klägerin zu 1) getroffen, er enthält auch vertragliche Abreden unter Lebenden. Dessen sind sich die Beteiligten ausweislich dey Bestimmung in § 4 Aba 2 auch* bewusst gewesen. -■ Es sollten durch den Vertrag auch 'Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und Enkeln der Erblasserin einerseits und dem Beklagten andererseits begründet und geregelt werden, die durch Verfügung von Todes wegen überhaupt nicht getroffen werden konnten. Dass die an diesen Beziehungen materiell beteiligten Kläger zu 2) bis 5) dabei auch für den Beklagten handeln wollten, ist in der Vertragsurkunde nicht zu dem Ausdruck gekommen (§ 164 Abs 2 BGB). Ohne dass die Urkunde über einen schriftlich oder notariell abgeschlossenen Vertrag hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Willen zur Vertretung enthält, ist ein solcher rechtswirksam nicht erklärt (RGZ 80, 400 ßfOgft 154, 41 Die Revision meint schliesslich, auch wenn der Beklagte beim .Abschluss des Vertrages nicht vertreten gewesen sei, dann sei der zwischen der Klägerin zu 1) und ihren beim Vertragsschluss anwesenden Abkömmlingen geschlossene Erbvertrag durch den blossen «Beitritt” des Beklagten diesem gegenüber wirksam und bindend geworden. Dies will die Revision aus einer Entscheidung des Reichs gerichts in RGZ 152, 380 entnehmen- Diese Entscheidung bezieht sich auf die Auflassung eines Grundstücks, das einer Erbengemeinschaft gehörte. Das Grundstück war nur von einem Teil der beteiligten Miterben an einen Dritten auf ge lassen, worden, weil die Vertragschliessenden der irrigen Meinung waren, andere Miterben, deren Mitwirkung es beider Auflassung bedurfte, seien nicht vorhanden. Als sich diese Annahme als irrtümlich herausgestellt hatte, hat der an der Auflassung nicht mitwirkende Erbe diese nachträglich durch einseitige Erklärung genehmigt. Das Reichsgericht hält dies für eine den Erfordernissen des § 185 BGB entsprechende Genehmigung der Auflassung durch Nichtberechtigte und eine Nachholung der Auflassungsverhandlung unter Beteiligung des übergangenen Miterben nicht für erforderlich. Was das Reichsgericht aber für ein Verfügungsgeschüft unter Lebenden ausgesprochen hat, kann auf den Erbvertrag nicht übertragen werden. Der Erbvertrag ist weder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden noch enthält er eine Verfügung über ein Recht. Der Erbvertrag ist vielmehr ein Vertrag mit rein erbrechtlichen Wirkungen, die darin bestehen, dass die Grundlage für eine Erbeinsetzung, einen vermächtnisrechtlichen Erwerb oder für eine künftige Auflagenverpflichtung geschaffen wird (Planck-Elad BGB 4. Aufl § 1941 Bern 3)* Damit entfällt die Anwendbarkeit des § 185 Abs 2 BGB, auf der die Entscheidung beruht. Dementsprechend wird es auch bereits in den Motiven V Seite 348 als zweifellos bezeichnet, dass der Bei- tritt eines Dritten zu einem Erbvertrag nur im Wege eines völlig neuen Vertrages, bei welchem der Dritte, als Vertragschliessender mitauftritt, sich vollziehen kann (vgl auch Schiffner in JherJb 41, 104 f). Dieser Wille des Gesetzgebers ist in der (später durch die entsprechende Vorschrift des § 30 TestG ersetzte) Bestimmung des § 2276 Abs 1 Satz 1 BGB zu dem Ausdruck gekommen. ' * 4 3« Davon ausgehend, dass der Vertrag vom 31- Oktober 1947, soweit er erbvertragliche Bestimmungen im Sinne des § 1941 BGB enthält, wegen Verstosses gegen die Vorschrift des § 30 TestG nichtig sei, führt das Berufungsgericht weiter aus, diese Wichtigkeit habe die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Es sei, so meint der Berufungsrichter, nicht anzunehmen, dass die Kläger als die ursprünglichen Vertragspartner den Erbvertrag auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Vertragsangebots an den Beklagten, d3hj auch ohne die Beitrittsmöglichkeit für den Beklagten gewollt haben würden. Aus § 1 des Vertrags sei zu entnehmen, dass % zwischen den an dem Vertrag Beteiligten und dem Beklagten eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten geschwebt hätten und bei Vertragsschluss noch schwebten. Andere Streitpunkte zwischen ihnen seien aus § 3 des Vertrages und dem Schreiben des Notars vom 24. November 1947 zu entnehmen. Aus dem Inhalt des Vertrages ergebe sich, dass er in erster Binie den Sinn gehabt habe, sämtliche mit dem Beklagten bestehende Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen. Dieses Zi^l hätten die Vertragschlies-senden dadurch erreichen zu können geglaubt, dass sie dem Beklagten die Möglichkeit züm Vertragsbeitritt eingeräumt hätten. Auf dieser Möglichkeit sei der ganze Vertrag aufgeba-ut, wie sich aus dem Vorspruch'und aus § 1, § 2 Ziff 2, § 3 und auch aus § 4 Abs 3 ergebe. Dem Beklagten habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die - 21 vorgesehene Enterbung zu vermeiden» Wenn er diese nicht habe wahrnehmen wollen, dann hätte er enterbt werden sollen« Hur für diesen Pall sollte der Erbvertrag unter den Klägern nach § 4 Abs 3 weiteren Bestand haben« Fehlte es aber von vornherein an dieser Möglichkeit, dann hätte der Beklagte auf keinen Pall ‘ die Folge der Enterbung vermeiden können« Gerade das hätten die Erblasserin und die Kläger nicht erreichen wollen- Wenn die Erblasserin diesen Willen gehabt hätte, dann hätte sie den Beklagten ohne weiteres enterben können- Es sei also den Klägern darauf angekommen, den Beklagten vertraglich zu binden. Bas Angebot zu dem Beitritt sei mit der letztwilligen Verfügung unlösbar verbunden gewesen. Sofern es als ein selbständiger Teil eines.. Rechtsgeschäfts angesehen werden könne,, liege jedenfalls die Voraussetzung des § 139 BGB für'di’e Wirksamkeit des Erbvertrages ohne das Vertragsangebot an den Beklagten nicht vor. Im Zusammenhang mit der Verneinung des.Hilfsantrags führt das Berufungsgericht weiter aus, der nichtige Erbvertrag könne auch nicht in ein gültiges öffent liches Testament umgedeutet werden« Bie Möglichkeit der Umdeutung des nichtigen Erbvertrages in ein Testament nach § 140 BGB sei zwar zu bejahen. Auch entspreche im vorliegenden Fall der nichtige Erbvertrag den Erfordernissen eines öffentlichen Testaments. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die Erblasserin ihre letztwillige Verfügungen bei Kenntnis der Richtigkeit des Erbvertrages, als Testament gewollt hätte« Ber zu dem Zweck der Beilegung der Familienstreitigkeiten geschlos sene Vertrag enthalte nicht nur Verfügungen von Todes wegen, sondern auch Verpflichtungen und "Anerkenntnisse der Kinder als Rechtsgeschäft unter Lebenden. Zugleich habe der Beklagte durch die Möglichkeit, innerhalb ei- ner bestimmten Prist bei Gefahr der Enterbung dem Vertrag beizutreten, unter Druck gesetzt werden sollen. Da das Testament die Möglichkeit des Beitritts nicht biete, sei schon aus diesem Grund eine Umdeutung in ein Testament ausgeschlossen. Wenn man aber auch an und für sich die Umdeutung des Erbvertrages in ein Testament für möglich erachten wolle, in dem die Erbeinsetzung und die Enterbung des Beklagten bei Nichterfüllung der Bedingungen der §§ 1 und 3 des Vertrages verfügt sei, so scheitere die Umdeutung daran, dass die Erblasserin bewusst die Regelung durch einen Erbvertrag und nicht durch ein Testament habe vornehmen wollen. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht,ein Testament zu errichten, habe sie sich zu dem Abschluß eines Erbvertrages entschlossen, um den Wünschen des Beklagten entgegenzukommen, der eine Bindung habe herbeiführen wollen. An den Vorverhandlungen für den Vertragsentwurf habe der Beklagte nicht teilgenommen. Wenn die Kläger sich gleichwohl entschlossen hätten, ohne Mitwirkung des Beklagten einen Erbvertrag einzugehen, so erhelle daraus, dass sie gerade eine testamentarische Regelung nicht wünschten. Bei der Regelung, die die Erblasserin im Auge feehabt habe, seien letztwillige Verfügungen und Rechtsgeschäfte unter Lebenden so eng verbunden gewesen, dass sie nur durch einen Vertrag hätten erreicht werden können. Eine vertragliche Bindung des Beklagten hätte - insbesondere im Hinblick auf die künftige Auseinandersetzung - durch Testament allein nicht herbeigeführt werden können. Diese Ausführungen des Berufungsurteils lassen einen Rechtsirrtum, der der Revision zu dem Erfolg verhelfen könnte, nicht erkennen. Das Berufungsgericht hebt besonders hervor, dass es den Klägern wesentlich darauf ankam, den Beklagten vertraglich zu binden, um so die J&t VJ bestehenden Streitigkeiten in der Familie aus der Welt zu schaffen« Nun würde zwar durch den Beitritt des Beklagten zu dem Vertrag vom 31* Oktober 1947, soweit er Verfügungen von Todes wegen enthielt, wie sie zulässig durch einen Erbvertrag getroffen werden können (§ 1941 Abs 1 BGB), eine Bindung des Beklagten nicht eingetreten sein« Durch die vertragliche Verfügung von Todes wegen wird nur der Erblasser, nicht aber der Bedachte oder der andere Vertragsteil gebunden» Dieser Teil des Vertragswerkes machte einen "Beitritt" des Beklagten nicht notwendig, die Erblasserin hätte diesen Erfolg auch durch einen allein mit den Klägern abgeschlossenen Erbvertrag erreichen können (§ 1941 Abs 2 aaO). Dann hätte es aber auch stets in der Hand der Vertragschliessenden gelegen, ohne Hitwirkung des Beklagten die eine Verfügung von Todes wegen enthaltenden Bestimmungen des Vertrages vom 31« Oktober 1947 jederzeit wieder aufzuheben (§ 2290 aaO). Dies würde nicht im Interesse des Beklagten gelegen haben« Denn er sollte ja auch seinerseits sofort, ohne Rücksicht auf den Eintritt des Erbfalls zu erfüllende Verpflichtungen übernehmen, die seinen Beitritt unbedingt erforderlich machten, weil der Vertrag insoweit ein solcher unter Lebenden war und sein sollte. Es versteht sich unter diesen Umständen von selbst, dass die Erblasserin und die Kläger sich auch gegenüber dem Beklagten binden wollten. Eine solche Bindung konnte aber nur herbeigeführt werden, wenn der Beklagte auch an dem erbrechtlichen Teil des Vertrages als Vertragschliesäender beteiligt war. Zieht man aber weiter in Betracht, dass der Vertrag vom 31. Oktober 1947 untrennbar Verfügungen von Todes wegen und Verfügungen unter Lebenden miteinander verband (§ 139 BGB), so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsrichter,annimmt, dass es dem Willen der Beteiligten entsprach, dass der Beklagte dem Vertrag in seiner Gesamtheit beitreten sollte! ~ 24 - und daß ein gültiger Vertrag nicht zustande gekommen ist, weil ein solcher Beitritt im Hinblick auf die Vorschrift des § 30 Tes.tG nicht möglich war* Bine Verletzung der §§ 139 und HO BGB kann in dem Ergebnis zu dem der Berufungsrichter kommt, nicht gesehen werden, wie die Revision meint« Lässt sich, wie hier, ein in einer bestimmten Richtung ergehender Wille der Beteiligten ermitteln, so ist das Revisionsgericht durch die Feststellungen des Berufungsrichters, die hier wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegen, gebunden« Ein Verstoss gegen Denkgesetze oder ein Verkennen der Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 139, 140 aaO ist nicht erkennbar« Insbesondere kann dem Berufungsrichter nicht mit der Revision der Vorwurf gemacht werden, dass er Umstände, aus denen sich etwa ein entgegenstehender Wille dar Kläger und der Erblasserin entnehmen lässt, nicht beachtet habe«. Wenn § 5 Abs 1 des Vertrages vorsieht, dass diejenigen Verfügungen, die nicht erbvertraglich getroffen werden können, als einseitig letztwillige oder als vertragsmässige unter Lebenden aufrechterhalten bleiben sollen, so kann aus dieser Bestimmung für die hier zu entscheidende Frage nichts entnommen werden. Denn diese Klausel, die vom Notar ersichtlich mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1941 Abs 1 BGB aufgenommen ist, soll nur klarstellen, dass einzelne Verfügungen von Todes wegen, die in dem Vertrag enthalten sind, dann als letztwillige oder solche unter Lebenden aufrechterhalten werden sollen, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht durch Erbvertrag getroffen werden können. Die Anwendung dieser Vertragsklausel setzt also das Zustandekommen des Vertrages als solchen voraus« Ein rechtswirksamer Vertragsschluss ist aber nach den Feststellungen des Berufungsrichters nicht erfolgt. An den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils scheitert aber die Möglichkeit, den "»ft»1 Vertrag von 31« Oktober 1947 in irgendeiner Form als zustandegekommen anzusehen» *; Die Erwägungen? aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht bestehen, treffen daher zu» Deshalb war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Folge zurückzuweisen* Schmidt Ascher Baske v» Werner Bundesrichter Scheffler ist erkrankt und verhinderten unterschreiben. Schmidt i