-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Zur Finanzierung dieses Kaufs gewährte die Klägerin den Beklagten gemäß schriftlichem Vertrag* vom selben gage ein Darlehen von 7 • 759 *40 DH. Sie übertrugen zur Sicherheit bis zur völligen Tilgung des Darlehens der Klägerin das Eigentum an dem Omnibus. gerung herauszugeben mit der Maßgabe, daß durch Zahlung des unter 1) genannten Betrages nebst ’ den festzusetzenden Kosten und etwaigen Zwangs- notfalls der Klage auf Herausgabe nur mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Klägerin ihnen die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückgewähre. bus nur für 26«Sitze zugelassen sei, wider besseres Wis-> sen zugesichert, daß er 31 Sitze ohne Notsitze habe.'Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Omnibus an die Klägerin Zug um Zug gegen Zäh-, lung von 700,— DH zu dem Zwecke der Versteigerung mit der Maßgabe herauszugeben, daß die Herausgabe durch Zahlung entsprechend dem Klagäntrag abgewendet werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten durch Peil-urteil verurteilt, als Gesamtschuldner mit 'OJÜh an.die Klägerin 7.057,47 DM nebst 1 # Kreditverlängerungsge-bähren im Monat ab 1. ITäch § 5 AbzG gilt es als Ausübung des Bücktritts-rechts, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf Grund des ika Vorbehalteaen Eigentums wieder an sich genommen hat. Ber Verkäufer kann daher auf Grund des Abzahlungsgesetzes nicht zugleich die Herausgabe der Sache und die Zahlung des Restkaufpreises fordern. Gleiches könne nicht ohne weiteres für den Darlehensgeber gelten, der sich auf sein Sicherungseigentum berufe. Die Klägerin begehrte, indem sie Zahlung des noch ausstehenden Darlehens bet rages und Herausgabe des Kraftfahrzeugs verlange, nicht Rückgängigmachung des Kaufvertrages, sondern Erfüllung des Darlehensvertrages. Das Berufungsgericht hat* sich hierbei nicht ausdrücklich mit der Krage auseinandergesetzt, ob und in welcher f»7eise die §§1-5 AbzG gemäß- § 6 AbzG auch auf den vorliegenden Darlehensvertrag anzuwenden sind. Zivilsenat in dem Erteil vom 9« Oktober 1951 -i:ZR 20/51 - , BGHZ 3, 257 entschieden hat, ist § 6 auch dann anzuwenden, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Bntrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen durch einen von dem Käufer im Einverständnis aller Beteiligten mit einem Dritten geschlossenen Dar- Hach Crisolli aaO Anm 64, 69 soll ein ratenweise zurückzuzahlendes Darlehen zu dem Zwecke des Ankaufs beweglicher Sachen dann als verhülltes Abzahlungsgeschäft zu behandeln sein, wenn durch die Hingabe des Darlehens wirtschaftlich das gleiche Hrgebnio heröeigeführt wird, wie wenn die Sache auf Abzahlung gekauft wäre, wobei nicht erforderlich sei, daß der Geldgeber sich gewerbsmäßig mit l?inansierungs-geschiften befasse. gebers an dem Abschluß des Kaufes (aaO Anm 507)* Das LG Hamburg sieht dagegen als maßgeblich an, ob der Geschäftsbetrieb des Pinansierungsinstituts- auf die Ge- • Währung solcher Darlehen mindestens teilweise zugeschnitten ist (aaO S 221, ähnlich Kühl, Bigentumsvor-behalt und Abzahlungsgeschäft, 1930,' S 293 ff ^957) • Bnabhängig von diesem Meinungsstreit:'zwingt im vorliegenden Palle schon der besondere Sachverhalt dazu, den Wirtschaftlich gesehen sind die Beklagten jedoch infolge des Abschlußes des Kaufvertrages mit O^Hfe und des am selben Tage geschlossenen Darlehensvertrages mit der Klägerin in die gleiche läge gekommen, in der sie bei dem Abschluß eines Abzahlungskaufvertrages mit einem Partner gewesen wären. Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag ergeben darüber hinaus schon durch ihren Wortlaut, daß sie zusammen darauf abzielten, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts zu erreichen. dagegen bringt zu dem Ausdruck, daß das Darlehen für den Ankauf eines Omnibusses gewährt werde. Die Klägerin hat diese Einheit der beiden Verträge auch selbst mit der Erklärung anerkannt, O^Bfebabe den Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung abschliesseri können, daE den Beklagten ein Darlehen gewährt werden würde . Dritten kann die Anwendung des § 6 nach dessen Wortlaut nicht ausschliessen; vielmehr spricht der Ge- ' setzeszweek für eine solche ausdehnende Anwendung, weil es unter dem Gesichtspunkt des Käuferschutzes gleichgültig ist, ob dem Käufer die.vom AbzG bekämpften Rechtsnachteile vom Verkäufer, selbst oder von einem Dritten drohen« Die in § 6 AbzG angeordnete entsprechende Anwendung der §§1-5 führf deshalb dazu, daß die Klägerin den Beklagten gegenüber keine weit ergehenden Rechte ausüben kann, als bei einem gewöhnlichen Abzahlungskauf der Verkäuferin zugestanden hätten. Denn der Tatbestand jenes Urteils ergibt, daß die Verkäuferin die Kaufsache nicht aus eigenem Recht, sondern auf Grund des Sicherungseigentums der Darlehens geberin in deren Auftrag und für diese an sich genommen hat. Bei der vorerörterten Rechtslage konnte die Klägerin nicht gleichzeitig auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und Zahlung der Darlehensrestschuld klagen. Hs ist bei dem jetzigen Stande des Hechtsstreits auch nicht möglich, der Klägerin, woran das.Berufungsgericht gedacht haben mag, durch eine einschränkende Auslegung oder Heufassung ihres Herausgabeantrags, die Verfolgung ihres Zahlungsanspruchs offenzuhalten, da die Beklagten gemäß dem Klagantrag zu a 2 zur Herausgabe des Omnibusses verurteilt worden sind und die Klägerin sich, wie ihre Berufungsanträge ergeben, auch weiterhin auf den Boden dieses Urteilsspruches gestellt hat. Das Ab z alilimgs ge setz wäre nur dann nicht anzuven-den, wenn die Beklagten als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen wären (§8 AbzG). Den Vortrag der Beklagten, daß sie nicht im Handelsregister eingetragen seien (Schriftsatz vom 15* Hai 1951 - Bl 104 GA), hat die Klägerin jedoch hach deia Tatbestände des angefochtenen UrteilB und den darin angesogenen Schriftsätzen nicht bestritten, .*r ist daher als zugestanden ansusehen (§ 138 ZPO), so daß insoweit keine weitere Aufklärung erforderlich ist.
"Für das. ■NachschiagewerMfUicHtf^^ Gesetz: AbzG §§ 5, 6. Hechtssatz: Hie Bestimmungen des'Reichsgesetzes betreffend d.ie die Abzahlungsgeschäfte 'sind .auf feinen: mit einem'/-'1'11 Kaufvertrag gekoppelten Harlehensvertrag mit einem Dritten entsprechend anwendbar, wenn die Verträge eine Einheit' bilden, und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die -gleiche Hage kommt wie ein .-gewöhnlicher ■-Abzahlungskäufer. Verlangt der Darlehensgeber . in solchen'Fällen als Siche rungs ei ge ntünier " die Kaufsache heraus, dann kann-, er daneben ■ nicht noch die Zahlung der restlichen Har- -lehensschuld .verlangen. - ... . ■ Aktenzeichens IV ZH 188/51. Urteil des BGH vom '-27. März'Vl'952 ÖIG'-Büsseldorf---, - IV ZR 188/51 Verkündet am 27. Harz 1952 Klett, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute Spediteur Josef und Erna in Kr. AflMP, HflUftstr. WHb9 Beklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen die Firma KflHHHBHl GmbH. , vertreten durch ihren Geschäftsführer, in PtiBBHMB* Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel, Dr. v. ferner und Scheffler für Recht erkannt: Das Seilurteil des 6. Zivilsenats des.Oberlan- i „ desgeric'hts in Düsseldorf vom 2. August 1951wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der * 2. Zivilkammer des Landgerichts.in Düsseldorf ^ vom 27. November 1950 wird zurückgewiesen. 4 ' Die Entscheidung'über die Kosten der Revision wird dem Schlußurteil des Oberlandesgerichts überlassen. Von Rechts wegen r < ***** 2 * * >+\ i Tatbestands Der beklagte Ehemann kaufte am 15. Dezember *1948 von dein Spediteur (HflRl einen Ford-Omnibus für 7.200,— DU. Zur Finanzierung dieses Kaufs gewährte die Klägerin den Beklagten gemäß schriftlichem Vertrag* vom selben gage ein Darlehen von 7 • 759 *40 DH. Die Beklagten gaben zur Tilgung des Darlehens Wechsel, die vpn OflMfc ausge-. stellt und von ihnen akzeptiert waren. Sie übertrugen zur Sicherheit bis zur völligen Tilgung des Darlehens der Klägerin das Eigentum an dem Omnibus. Me Beklagten lösten nur die beiden .ersten‘Wechsel über insgesamt 700,— DM bei Fälligkeit ein. Ende Mai 1950 teilte der beklagte Ehemann der Klägerin mit, daß er den jetzt fälligen Wechsel wegen Ablehnung der Konzession nicht einlösen könne. Die Klägerin hat gegen O^Hfc ein rechtskräftiges . Veroäumnisurteil erwirkt, an sie 7*057’,47 DM nebst 1 Kreditverlängerungsgebühren im Monat ab 1. Februar 195?, gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu zahlen. . Die Klägerin hat auf C-rund ihrer vorgedruckten Ver-tx*agsbedingungen beantragt, a) die Beklagten zu verurteilen, 1) an sie gesamtschuldnerisch mit OOfc 7*057,47 DM nebst 1 % Kreditverlängerungsgebühren in Monat ab 1.2.1951 zu zahlen, 2) an sie den Ford-Omnibus zu dem Zwecke der Verstei- ' < ♦ / » , > % ✓ » gerung herauszugeben mit der Maßgabe, daß durch Zahlung des unter 1) genannten Betrages nebst ’ den festzusetzenden Kosten und etwaigen Zwangs- vollstreckudgskosten die Herausgabe abgewendet * - < werden könne, ’ « ) ' ''* 1> >, ' ' .— > T> ,-rf » '« ^ * ***•*•/'* ' ' , X ^«« * ' ' -r / ' r v ’ * ^ b) den beklagten Ehemann zu verurteilen, * die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. notfalls der Klage auf Herausgabe nur mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Klägerin ihnen die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückgewähre. Sie haben den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefophten und ma-? chen hierzu geltend, hat)e ihnen, obwohl der Omni- bus nur für 26«Sitze zugelassen sei, wider besseres Wis-> sen zugesichert, daß er 31 Sitze ohne Notsitze habe.'Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Omnibus an die Klägerin Zug um Zug gegen Zäh-, lung von 700,— DH zu dem Zwecke der Versteigerung mit der Maßgabe herauszugeben, daß die Herausgabe durch Zahlung entsprechend dem Klagäntrag abgewendet werden könne. Es i « hat ferner den beklagten Ehemann zur Duldung verurteilt., im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.' Die Klägerin hsfc gebeten, in vollem Umfange ihren Klag-anträgen zu entsprechen; .die Beklagten haben beantragt, * auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs Zug um Zug gegen « Empfang von 7C0,— DM nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten durch Peil-urteil verurteilt, als Gesamtschuldner mit 'OJÜh an.die Klägerin 7.057,47 DM nebst 1 # Kreditverlängerungsge-bähren im Monat ab 1. Pebruar 1951 zu zahlen; im Übrigen hat es die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Hiergegen haben die Beklagten Bevision eingelegt. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben.und die Klage abzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung. Die Klägerin bittet, die Bevision zurückzuweisen, hilfsweise sie als unzulässig zu verwerfen. * ♦ Bnts cheIdungsgrUnAe: Die Bevision mußte Erfolg haben. Bas Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es die 3?rage, ob und. inwieweit das Beichs-gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 auf das Verhältnis zwischen Barlehensgeber und Käufer anzuwenden sei, bei dem Erlaß des feilurteils dahingestellt lassen könne. ITäch § 5 AbzG gilt es als Ausübung des Bücktritts-rechts, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf Grund des ika Vorbehalteaen Eigentums wieder an sich genommen hat. Ein Uieder-an-sich-nehmen liegt im allgemeinen j schon in den ernstlichen und begründeten Btiokgabever-langen dec Verkäufers, stets Jedoch in einer Ilerausga-beklager (BGS 144, 62 Crisolli,.1931, Ann 83 zu § 5 AbzG; Klauß 1950, Anm 287 zu § 3 AbzG). Bie in der Herausgabeklagbw liegende Rücktrittserklarung beseitigt den Erfüllungsanspruch. Ber Verkäufer kann daher auf Grund des Abzahlungsgesetzes nicht zugleich die Herausgabe der Sache und die Zahlung des Restkaufpreises fordern. Er muß sich vielmehr entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er verfolgen will. Bas Berufungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, § 5 AbzG habe seinen ge- setzgeberischen Grund darin, daß der "Verkäufer” mit der Rücknahme des Kaufgegens t and es Rücktrittsfolgen geltend mache und deshalb die Wirkungen der Rücktritts-fiktion hinnehmen müsse. Gleiches könne nicht ohne weiteres für den Darlehensgeber gelten, der sich auf sein Sicherungseigentum berufe. Die Klägerin begehrte, indem sie Zahlung des noch ausstehenden Darlehens bet rages und Herausgabe des Kraftfahrzeugs verlange, nicht Rückgängigmachung des Kaufvertrages, sondern Erfüllung des Darlehensvertrages. Ihr Klagantrag könne deshalb nicht ohne weiteres als ein ”Wieder-an-sich-nehmen" gewertet werden. In dieser Einsicht werde wegen einer etwaigen Anwendung des Grundgedankens dieser Vorschrift noch das richterliche Kragerecht auszuüben sein. Das Berufungsgericht hat* sich hierbei nicht ausdrücklich mit der Krage auseinandergesetzt, ob und in welcher f»7eise die §§1-5 AbzG gemäß- § 6 AbzG auch auf den vorliegenden Darlehensvertrag anzuwenden sind. Sofern es an § 6 gedacht haben sollte, hat es die Auswirkungen dieser Bestimmung auf den hier geschlossenen Darlehensvertrag verkannt. 21 ach § 6 AbzG finden die Vorschriften der §§1-5 auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung. Eie der I. Zivilsenat in dem Erteil vom 9« Oktober 1951 -i:ZR 20/51 - , BGHZ 3, 257 entschieden hat, ist § 6 auch dann anzuwenden, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Bntrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen durch einen von dem Käufer im Einverständnis aller Beteiligten mit einem Dritten geschlossenen Dar- <#9*^^:’Ä '£t“^vs^»ö -. * ; '% V. ‘"' /' “‘.\V '*• * s "> •' . ;'• . •.-•• . ■•• &o -6 - lehensvprtrag ersetzt wird, der den Säufer die alsbaldige Bezahlung des greises ermöglicht und ihn zur Rückzahlung des Darlehens in Teilzahlungen verpflichtet, Pür solche Pälle der sog. Kundenfinanzierung ist auch sonst in der Rechtsprechung und Rechtslehre die Anwendbarkeit des 5 6 AbzG weitgehend bejaht worden (vgl Crisolli Anm 54 ff /547 zu § 6; Klauß Anm 500 ff zu § 6 AbzG; RGZ 152, 285 ff5 LG Hamburg in 15DR 1950, 220; OLG Bremen in HJW 1952, 347)« Bern Schließt sich . der erkennende Senat an. Dabei braucht für den vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden, in welchem äußersten Rahmen Pinanzierungsvertröge dem Abzahlungsgesetz unterworfen sind. Hach Crisolli aaO Anm 64, 69 soll ein ratenweise zurückzuzahlendes Darlehen zu dem Zwecke des Ankaufs beweglicher Sachen dann als verhülltes Abzahlungsgeschäft zu behandeln sein, wenn durch die Hingabe des Darlehens wirtschaftlich das gleiche Hrgebnio heröeigeführt wird, wie wenn die Sache auf Abzahlung gekauft wäre, wobei nicht erforderlich sei, daß der Geldgeber sich gewerbsmäßig mit l?inansierungs-geschiften befasse. 71 inschränkend fordert Klauß ein eigenes, wenn auch nur mittelbares Interesse des 6eld- . gebers an dem Abschluß des Kaufes (aaO Anm 507)* Das LG Hamburg sieht dagegen als maßgeblich an, ob der Geschäftsbetrieb des Pinansierungsinstituts- auf die Ge- • Währung solcher Darlehen mindestens teilweise zugeschnitten ist (aaO S 221, ähnlich Kühl, Bigentumsvor-behalt und Abzahlungsgeschäft, 1930,' S 293 ff ^957) • Bnabhängig von diesem Meinungsstreit:'zwingt im vorliegenden Palle schon der besondere Sachverhalt dazu, den I i t £• 7 *» § 6 anzuwenden« Denn der Sinn dieser Vorschrift geht dahin, alle Verträge, die wirtschaftlich auf das. gleiche Ziel gerichtet sind v/ie das unverhüllte AbzaKlungs-geschüft, der entsprechenden Anwendung der §§1-5 zu unterwerfen, wobei es gleichgültig ist, in welcher Rechtsform das Geschäft abgeschlossen ist. Im Vorder-, gründe steht hierbei nach dem Grundgedanken des Abzahlungsgesetzes der Schutz des Abzahlungskäufers. Wirtschaftlich gesehen sind die Beklagten jedoch infolge des Abschlußes des Kaufvertrages mit O^Hfe und des am selben Tage geschlossenen Darlehensvertrages mit der Klägerin in die gleiche läge gekommen, in der sie bei dem Abschluß eines Abzahlungskaufvertrages mit einem Partner gewesen wären. Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag ergeben darüber hinaus schon durch ihren Wortlaut, daß sie zusammen darauf abzielten, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts zu erreichen. Denn der Kaufvertrag enthält den Hinweis; "Im übrigen gelten die getroffenen Vereinbarungen mit der Dank"$ der Barleliensvertrag. dagegen bringt zu dem Ausdruck, daß das Darlehen für den Ankauf eines Omnibusses gewährt werde. 3eide Vertrüge beziehen sich also wechselseitig aufeinander. Die Klägerin hat diese Einheit der beiden Verträge auch selbst mit der Erklärung anerkannt, O^Bfebabe den Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung abschliesseri können, daE den Beklagten ein Darlehen gewährt werden würde . (Schriftsatz vom 28. Oktober IS50 - Bl 26 GA - ). Den Beklagten als Abzahlungskäufern sind mithin anstatt eines Abzahlungsverkäufers. die Klägerin und OBHfc gemeinsam gegenübergetreten. Diese Einschaltung eines “ § •-» Dritten kann die Anwendung des § 6 nach dessen Wortlaut nicht ausschliessen; vielmehr spricht der Ge- ' setzeszweek für eine solche ausdehnende Anwendung, weil es unter dem Gesichtspunkt des Käuferschutzes gleichgültig ist, ob dem Käufer die.vom AbzG bekämpften Rechtsnachteile vom Verkäufer, selbst oder von einem Dritten drohen« Die in § 6 AbzG angeordnete entsprechende Anwendung der §§1-5 führf deshalb dazu, daß die Klägerin den Beklagten gegenüber keine weit ergehenden Rechte ausüben kann, als bei einem gewöhnlichen Abzahlungskauf der Verkäuferin zugestanden hätten. Die Klägerin hat in diesem Rechtssuge insbeson-. dere geltend gemacht, die vom I. Senat in BGIIZ 3» 257 entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden ♦ 4 * P:.ll nicht anwendbar, weil hier der Darlehensgeber die Herausgabe verlangt habe, während in jenem Palle das He raus gab eb egehr e n von der Verkäuferin gestellt worden sei. Dieser Unterschied ist jedoch schon nach den vorstehenden Erwäguhgeh unerheblich. Es besteht % weder wirtschaftlich noch rechtlich,ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem hier zu prüfenden Sachverhalt. Denn der Tatbestand jenes Urteils ergibt, daß die Verkäuferin die Kaufsache nicht aus eigenem Recht, sondern auf Grund des Sicherungseigentums der Darlehens geberin in deren Auftrag und für diese an sich genommen hat. Bei der vorerörterten Rechtslage konnte die Klägerin nicht gleichzeitig auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und Zahlung der Darlehensrestschuld klagen. Sie mußte sich vielmehr wie ein Abzahlungsverkäufer für einen der Ansprüche entscheiden. Dabei ist es un- erheblich, da> die" Herausgabe strenggenommen nicht zu einer "Jieder-an-sich-nahne” führt, weil die Darlehensgeberin den Jagen vorher nicht besessen hat, und daß die Vorschriften über die Sückgewähr bei Rücktritt (§§1-3 AbzG) nicht in allen feilen auf die Abwicklung des DarlehensSchuldverhältnisses passen. Denn nach § 6 AbzG sind die Vorschriften der §§ 1 - 5 AbzG nur entsprechend anzuwenden. Hs ist bei dem jetzigen Stande des Hechtsstreits auch nicht möglich, der Klägerin, woran das.Berufungsgericht gedacht haben mag, durch eine einschränkende Auslegung oder Heufassung ihres Herausgabeantrags, die Verfolgung ihres Zahlungsanspruchs offenzuhalten, da die Beklagten gemäß dem Klagantrag zu a 2 zur Herausgabe des Omnibusses verurteilt worden sind und die Klägerin sich, wie ihre Berufungsanträge ergeben, auch weiterhin auf den Boden dieses Urteilsspruches gestellt hat. Das Ab z alilimgs ge setz wäre nur dann nicht anzuven-den, wenn die Beklagten als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen wären (§8 AbzG). Den Vortrag der Beklagten, daß sie nicht im Handelsregister eingetragen seien (Schriftsatz vom 15* Hai 1951 - Bl 104 GA), \ hat die Klägerin jedoch hach deia Tatbestände des angefochtenen UrteilB und den darin angesogenen Schriftsätzen nicht bestritten, .*r ist daher als zugestanden ansusehen (§ 138 ZPO), so daß insoweit keine weitere Aufklärung erforderlich ist. .Da schon die Anwendung des Abzahlungsgesetzes zur Abweisung des Zahlungsantrages führt, kann die.Trage, ob das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Dar- t t *■ * * , v >•» > , •% * * **" •' % »» / * ^ ' ' ' ' v' >N ' lehonsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtlich bedenlzenfrei verneint hat, dahingestellt bleiben. Das angefochtene Teilurteil war daher auf zuh eben’und die Eerufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung war zweckmäßigerweise dem HchluSurteil des Oberlandesgerichts zu überlassen. Ascher Johannsen Dr.Kregel Dr.v.Werner Scheffler