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BGH · IV ZR 188/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 188/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 23. 1 Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Flinweis des Vorsitzenden vom 25. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Vorsitzende23ZPOKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 188/06
vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 23. September 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 17.432,35 €
Gründe:
1	Die	Revisionen	waren	zurückzuweisen,	weil	die	Voraussetzungen	für	ihre
 Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Flinweis des Vorsitzenden vom 25. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen	zur	wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2005 -6 0 835/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 117/05 -