Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 23. 1 Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Flinweis des Vorsitzenden vom 25. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 188/06 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 23. September 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 17.432,35 € Gründe: 1 Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Flinweis des Vorsitzenden vom 25. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2005 -6 0 835/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 117/05 -