Auf Grund der Vermittlung von Erich M|^ überließ die Af^ die Verleihrechte für den später hergestellten Film "Wunder der Liebe II" der Beklagten. Diese hatte sich gegenüber verpflichtet, ihm für die Vermittlung der Verleihrechte für diesen Film eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % zu zahlen, die auch ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt wurde. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht des Erich Provisionsansprüche für den nach "Wunder der Liebe II" hergestellten Film "Oswalt Zum Beispiel Ehebruch" ("Ehebruchsfilm") geltend und verlangt von der Beklagten Auskunft über die Höhe der Bruttoverleiheinnahmen aus diesem Film. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht den Beweis erbracht habe» daß die Beklagte auch für die nach dem Film "Wunder der Liebe II" gedrehten und von ihr verliehenen "Oswalt-KHft’Filme” dem Erich eine Pro- Hierzu hat es ausgeführt: habe zwar bei seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt» ihm sei von der Beklagten auch für die künftigen "Oswalt-Kfl^A-Filme”, die von der Beklagten verliehen würden» Die Revision rügt mit Recht» daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts eine hinreichende Würdigung eines wesentlichen Teils der Aussage des Zeugen bei dem ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bisher nicht dargetan ist» nicht erkennen lassen. Daraufhin habe er (der Zeuge) dem Wunsch der Beklagten zugestimmt und den üblichen Verleihanteil von 30 % um 5 % auf 35 % erhöht. Daß sich die 5 #ige Zahlung (an nur auf den Film "Wunder der Liebe II" Bei den Verhandlungen über weitere "Oswalt-Kj^j-Filme" habe sich der Verleihanteil von 35 % bereits so eingefahren gehabt, daß darüber nicht mehr verhandelt worden sei. Aus dieser Aussage, von deren Richtigkeit in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß, ergibt sich, daß entgegen der Behauptung der Beklagten deren Verleihanteil ab dem "Ehebruchsfilm" für alle weiteren "Oswalt-KfHI^ Filme" um 5 % erhöht worden ist und die Beklagte diese Erhöhung mit der Begründung erreicht hat, sie müsse an Das angefochtene Urteil läßt Jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Indizwirkung der Aussage des Zeugen für den Beweis der entscheidungserheblichen Behauptungen des Klägers erkannt und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt hat. chen Würdigung zu einer anderen Auffassung hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme gelangt wäre, mußte das angefochtene Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 286 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 16. Juni 1976
IV ZR 187/74 H e 1 1 m a n n , Justizhauptsekretär alt Urkundtbeamter der Geachftftaatelle
in dem Rechtsstreit
des Justitiars Uwe itraße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und
gegen
die Firma
- FBI GmbH, 1 -Straße JB gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Waldfried und Dipl. -Volkswirt
Herbert SflBB, ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Kntifer, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes» gerichts München vom 4. Juli 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Eine unter dem Titel "Wunder der Liebe" in der Zeitschrift "Neue Revue" abgedruckte Fortsetzungsserie des Schriftstellers Oswalt wurde in Zusammenarbeit
mit dem Autor von der Firma Filmkommanditgesellschaft Films Corporation GmbH § Co. (A0R) für Filmzwecke ausgewertet. Im Herbst 1963 stellte die A0B einen Film her, der später im Hinblick auf den Fortsetzungsfilm mit "Wunder der Liebe I" bezeichnet wurde. Die Ver-
leihrechte an diesem Film hatte sie der "' übertragen. Auf Grund der Vermittlung von Erich M|^ überließ die Af^ die Verleihrechte für den später hergestellten Film "Wunder der Liebe II" der Beklagten. Diese hatte sich gegenüber verpflichtet, ihm für
die Vermittlung der Verleihrechte für diesen Film eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % zu zahlen, die auch ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt wurde.
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte gegenüber verpflichtet hat, diesem auch für
die später von der hergestellten und von der Be-
klagten in ihr Verleihprogramm aufgenommenen "Oswald-K^|^-Filme" eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % zu zahlen. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht des Erich Provisionsansprüche für den nach "Wunder der
Liebe II" hergestellten Film "Oswalt Zum Beispiel
Ehebruch" ("Ehebruchsfilm") geltend und verlangt von der Beklagten Auskunft über die Höhe der Bruttoverleiheinnahmen aus diesem Film. Die Beklagte verweigert die Auskunft mit der Begründung, daß hinsichtlich dieses Films ein Provisionsanspruch MflBb nicht bestehe.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Berufungsinstanz.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht den Beweis erbracht habe» daß die Beklagte auch für die nach dem Film "Wunder der Liebe II" gedrehten und von ihr verliehenen "Oswalt-KHft’Filme” dem Erich eine Pro-
vision versprochen habe. Hierzu hat es ausgeführt: habe zwar bei seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt» ihm sei von der Beklagten auch für die künftigen "Oswalt-Kfl^A-Filme”, die von der Beklagten verliehen würden»
5 % Provision zugesagt worden. Diese Aussage allein vermöge jedoch nicht zu Überzeugen» weil der Zeuge an dem Ausgang des Rechtsstreits ebenso interessiert sei wie der Kläger. Soweit die Bekundung des Zeugen NH für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könne» sei sie weder von dem Zeugen W^HB» noch von dem Geschäftsführer der Beklagten (Waldfried B(HHB) bestätigt worden.
Die Revision rügt mit Recht» daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts eine hinreichende Würdigung eines wesentlichen Teils der Aussage des Zeugen bei dem ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bisher nicht dargetan ist» nicht erkennen lassen.
Der Zeuge WHHI hat bekundet:
Bei den Verhandlungen zwischen der AHI> für die er damals gehandelt hat, und der Beklagten über den Abschluß des Verleihvertrages für den "Ehebruchsfilm” habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten, Herr SHHB» gesagt, er (der Zeuge) solle bei der Bemessung des Verleihan teils berücksichtigen, daß die Beklagte an M(HI bereits 5 % abf(ihren müsse. Die 5 % sollten vom Verleihumsatz be-
zahlt werden. Daraufhin habe er (der Zeuge) dem Wunsch der Beklagten zugestimmt und den üblichen Verleihanteil von 30 % um 5 % auf 35 % erhöht. Daß sich die 5 #ige Zahlung (an nur auf den Film "Wunder der Liebe II"
bezogen habe, halte er für unwahrscheinlich, weil er sonst nicht bei dem "Ehebruchsfilm" nachgegeben hätte.
Bei den Verhandlungen über weitere "Oswalt-Kj^j-Filme" habe sich der Verleihanteil von 35 % bereits so eingefahren gehabt, daß darüber nicht mehr verhandelt worden sei.
Aus dieser Aussage, von deren Richtigkeit in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß, ergibt sich, daß entgegen der Behauptung der Beklagten deren Verleihanteil ab dem "Ehebruchsfilm" für alle weiteren "Oswalt-KfHI^ Filme" um 5 % erhöht worden ist und die Beklagte diese Erhöhung mit der Begründung erreicht hat, sie müsse an
3 % abfUhren. Durch diesen Teil der Aussage des Zeugen W^Hfc, die mit der im Termin vom 6. Juni 1974 übergebenen Schreiben der A^B vom 25. Juni 1970 (Bl. 149 GA) vertretenen Auffassung übereinstimmt, ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im wesentlichen bestätigt worden. Diesem Sachverhalt wird der pauschale Satz auf S. 10 des Berufungsurteils, die Bekundung des Zeugen sei
von dem Zeugen W^^Q nicht bestätigt worden, nicht gerecht. Die Aussage des Zeugen W^| enthält zwar keine unmittelbare Bestätigung der Aussage des Zeugen M^|über getroffene Provisionsvereinbarungen für weitere "Oswalt-K^IB” Filme". Das angefochtene Urteil läßt Jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Indizwirkung der Aussage des Zeugen für den Beweis der entscheidungserheblichen
Behauptungen des Klägers erkannt und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt hat. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht bei einer sol-
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chen Würdigung zu einer anderen Auffassung hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme gelangt wäre, mußte das angefochtene Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 286 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen Dr. Bukow Knüfer
Richter am Bundesgerichtshof Dehner ist beur-Rottmüller laubt und dadurch
verhindert zu unterschreiben
Johannsen