2. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht wird gemäß Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG ausgesetzt, soweit es den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags zu dem Gegenstand hat. Der Kläger hat dort um Aussetzung des Verfahrens gebetenf soweit dieses den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbeträges für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes betrifft. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit bis zu dem 30. In diesem Umfang hat es die Sache zur anderweiteh Entscheidung, insbesondere über den Aussetzungsantrag des Klägers, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäß Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG auszusetzen, soweit es den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags zu dem Gegenstand hat. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, in dem zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Über den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages öiuß es die Entscheidung treffen, die sonst das Landgericht als Berufungsgericht zu treffen hätte. Das Amtsgericht hat infolge eines sachlich-rechtlichen Irrtums nach einer vollständigen Prüfung des gesamten Streitstoffs über den Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags sachlich entschieden. Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Abstammung muß das Oberlandesgericht sodann endgültig über den Anspruch auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrags befinden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 187/72 versäumnis- URTEIL Verkündet am 4. Juli 1973 Fieser, 'Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des am 1968 geborenen Stephan Michael J Straße 4R, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt Ntfp als Amtsvormund, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen den Arbeiter Ignacio S > N^P, PMp|fcstraße fp, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1972 aufgehoben. 2. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht wird gemäß Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG ausgesetzt, soweit es den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags zu dem Gegenstand hat. 3. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Amtsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt » daß der Beklagte der Vater des nichtehelichen Klägers ist. Es hat außerdem den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrags für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes sowie zur Zahlung des Regelunterhalts für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verurteilt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Der Kläger hat dort um Aussetzung des Verfahrens gebetenf soweit dieses den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbeträges für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes betrifft. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1970 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. In diesem Umfang hat es die Sache zur anderweiteh Entscheidung, insbesondere über den Aussetzungsantrag des Klägers, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Verfahren vor dem Berufungsgericht gemäß Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG auszusetzen, soweit es den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags zu dem Gegenstand hat. Der Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Der Kläger hat gebeten, über seinen Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet• Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, in dem zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. 4. 1971, IV ZB 4/71 = IM NEhelG Nr. 1 « • FamRZ 1971, 369 das Oberlandesgericht zuständig. Ist das Oberlandesgericht das funktionell zuständige Rechtsmittelgericht, so folgt daraus, daß es auch im Rahmen der Vorschriften der §§ 523 ff ZPO über das bei ihm eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages öiuß es die Entscheidung treffen, die sonst das Landgericht als Berufungsgericht zu treffen hätte. Das Amtsgericht hat infolge eines sachlich-rechtlichen Irrtums nach einer vollständigen Prüfung des gesamten Streitstoffs über den Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags sachlich entschieden. In einem solchen Fall muß auch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über diesen Anspruch in der Sache entscheiden. Nachdem der Kläger nunmehr den Antrag auf Aussetzung nach Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG gestellt hat, war diesem Antrag zu entsprechen. Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Abstammung muß das Oberlandesgericht sodann endgültig über den Anspruch auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrags befinden (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849). Demgemäß war durch Versäumnisurteil, wie geschehen, zu erkennen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz i